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Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:27.03.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣 Beteiligungsfrist ca. 2-3 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines antragslosen Kindergeldes. Das bedeutet, dass Familien nach der Geburt eines Kindes das Kindergeld automatisch erhalten, ohne einen Antrag stellen zu müssen – vorausgesetzt, der Familienkasse liegen alle erforderlichen Informationen und eine Kontoverbindung vor. Damit soll Bürokratie abgebaut und der Zugang zu Kindergeld vereinfacht werden. Die Lösung sieht vor, dass die Familienkasse auf einen Antrag verzichtet, wenn keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen
 
Hintergrund:  
Der Entwurf erläutert, dass das Kindergeld eine zentrale Familienleistung ist, die bisher immer beantragt werden musste. Seit Anfang 2024 gibt es bereits ein Begrüßungsschreiben mit vorausgefülltem Antrag, das an Familien nach der Geburt eines Kindes verschickt wird. Das Gesetz ist ein nächster Schritt zur weiteren Digitalisierung und Vereinfachung, indem es die Möglichkeit schafft, Kindergeld ohne Antrag zu gewähren, sofern die Datenlage dies zulässt. Die Einführung erfolgt in mehreren Stufen: Zunächst für Geburten ab dem zweiten Kind, später auch für erstgeborene Kinder. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen einmalige Mehrausgaben von 905.000 Euro im Jahr 2027 sowie ein jährlicher Aufwand von 90.000 Euro in den Folgejahren. Für die Länder und Gemeinden entstehen keine laufenden Haushaltsausgaben, jedoch einmalige IT-Umstellungskosten für die Länder in Höhe von 258.000 Euro. Einnahmen werden nicht erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger wird der jährliche Zeitaufwand um rund 205.000 Stunden und der Sachaufwand um 153.000 Euro reduziert. Für die Verwaltung (Bund) erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 147.000 Euro, der einmalige Aufwand beträgt 1,6 Mio. Euro für den Bund und 258.000 Euro für die Länder. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf sieht eine stufenweise Einführung vor und ist auf Dauer angelegt, eine Befristung ist nicht vorgesehen. Eine Evaluierung ist spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten geplant, um die Zielerreichung und mögliche Nebenwirkungen zu überprüfen. Das Gesetz fördert die Gleichstellung, da etwa 75 % der Kindergeldberechtigten Frauen sind, und soll einen Beitrag zur Entlastung von Familien in der sensiblen Phase nach der Geburt leisten. Auswirkungen auf Wirtschaft, Preisniveau oder Menschen mit Behinderungen werden nicht erwartet. Ein vollständiger Verzicht auf das Antragserfordernis in allen Fällen wird aus Gründen der Missbrauchsvermeidung abgelehnt. Interessenvertreter oder Dritte waren nicht an der Erstellung des Entwurfs beteiligt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Einführung des antragslosen Kindergeldes: Die Familienkasse kann künftig in bestimmten Fällen Kindergeld auch ohne Antrag der Berechtigten festsetzen und auszahlen, insbesondere bei der Geburt eines Kindes, wenn alle erforderlichen Daten vorliegen. 
 
- Auswahl des Kindergeldberechtigten beim antragslosen Verfahren: Die Familienkasse wählt pragmatisch einen Berechtigten aus, wenn mehrere Personen in Frage kommen (z. B. Eltern), und zahlt das Kindergeld an die bekannte Kontoverbindung aus. Vorrangig wird das Obhutsprinzip angewendet. Bei Gleichrangigkeit kann die Mutter bevorzugt werden. 
 
- Möglichkeit zur nachträglichen Berechtigtenbestimmung: Die Familie kann nachträglich eine andere berechtigte Person bestimmen, was für die Zukunft gilt. Bereits ausgezahltes Kindergeld wird grundsätzlich nicht zurückgefordert, außer bei Verstoß gegen das Obhutsprinzip. 
 
- Begrenzung des antragslosen Kindergelds auf Geburten: Das antragslose Verfahren ist auf die Geburt eines Kindes beschränkt. Für andere Fälle (z. B. Adoption, Zuzug aus dem Ausland, volljährige Kinder) bleibt das Antragsverfahren bestehen. 
 
- Automatisierte Prüfung und Datenabrufe: Die Familienkasse prüft automatisiert, ob alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorliegen, und kann erforderliche Daten (z. B. Identifikationsnummer, Kontoverbindung, Erwerbstätigkeit) automatisiert abrufen. 
 
- Kein Anspruch auf antragsloses Kindergeld: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die antragslose Festsetzung. Die Familienkasse entscheidet im Ermessen, ob sie davon Gebrauch macht. 
 
- Begrüßungsschreiben bei unklarer Datenlage: Falls nicht alle Daten vorliegen, erhält die Familie wie bisher ein Begrüßungsschreiben mit vorausgefülltem Kindergeldantrag. 
 
- Erweiterung der Datenübermittlung: Die Familienkasse erhält künftig mehr Informationen (z. B. neue Anschrift bei Umzug, Kontoverbindung, Staatsangehörigkeit, Familienstand) automatisiert vom Bundeszentralamt für Steuern und anderen Stellen. 
 
- Verbesserter Datenaustausch mit Rentenversicherung und Landesfinanzverwaltung: Die Familienkasse kann Daten zu Erwerbstätigkeit und Arbeitgeber abrufen, um unberechtigte Kindergeldzahlungen zu vermeiden und europäische Regelungen zu prüfen. 
 
- Datenschutzregelungen: Die Verarbeitung der Daten für das antragslose Kindergeld ist gesetzlich geregelt; ein Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung besteht nicht. 
 
- Inkrafttreten: Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, die Umsetzung erfolgt in mehreren Stufen, abhängig vom technischen Fortschritt. 
 
Diese Maßnahmen dienen der Vereinfachung, Automatisierung und Beschleunigung des Kindergeldverfahrens sowie der Vermeidung von Doppel- und Fehlzahlungen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:10.02.2026
Datum Kabinettsbeschluss:18.03.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit diesem Gesetz wird es der Familienkasse ermöglicht, nach der Geburt eines Kindes steuerrechtliches Kindergeld auch ohne Antrag auszuzahlen. Diese Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung soll die Familienkasse nutzen, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind, keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und eine Kontoverbindung bekannt ist. Das Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, ohne das zusätzliche Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen einzugehen.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:

„Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs bei
getragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Der Zeitraum für die Beteiligungsphase lässt sich teilweise aus den Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Deutschen Caritasverbandes (DCV) rekonstruieren. Das BMF nennt als Datum des Entwurfs den 10.02.2026 und bittet um Stellungnahmen bis zum 25.02.2026, 12:00 Uhr. Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von 15 Tagen. Der DCV weist explizit darauf hin, dass die Frist zur Stellungnahme durch die Zivilgesellschaft lediglich 4 Tage betrug. Andere Absender machen keine Angaben zum Zeitraum oder Eingangsdatum der Aufforderung.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes ist überwiegend positiv. Alle Stellungnehmenden begrüßen grundsätzlich die Zielsetzung des Entwurfs, Familien zu entlasten, Verwaltungsprozesse zu modernisieren und die Digitalisierung voranzutreiben. Gleichzeitig werden jedoch zahlreiche Kritikpunkte und Nachbesserungsbedarfe benannt, insbesondere hinsichtlich der technischen Umsetzung, der sozialen Reichweite, der rechtlichen Ausgestaltung und der praktischen Durchführung.

Meinungen im Detail
1. Sozialer Zugang und Diskriminierung: Das Deutsche Kinderhilfswerk kritisiert, dass die antragslose Auszahlung nur Familien mit inländischem Wohnsitz und mindestens einem erwerbstätigen Elternteil zugutekommt. Dadurch werden nicht erwerbstätige Eltern, die oft besonders auf Unterstützung angewiesen sind, weiterhin benachteiligt. Das Kinderhilfswerk sieht hierin einen möglichen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der UN-Kinderrechtskonvention und fordert Nachbesserungen, damit auch diese Familien von der Reform profitieren. Auch der Deutsche Caritasverband weist auf die Ungleichbehandlung von Familien mit Auslandsbezug und unionsrechtliche Anforderungen hin. Beide Organisationen (NGOs/Wohlfahrtsverbände) fordern eine Ausweitung der Reform auf weitere Fallkonstellationen und eine umfassendere Strategie zur Bekämpfung von Kinderarmut.

2. Technische Umsetzung und Verwaltungsmodernisierung: Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL), der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der DCV begrüßen die Digitalisierung und Automatisierung grundsätzlich, sehen aber erhebliche Herausforderungen. Der BVL fordert, die Vollautomatisierung auf eindeutige Fälle zu beschränken und zusätzliche Prüfmechanismen einzuführen, um Fehler und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Der dbb hebt die Notwendigkeit hervor, Personalvertretungen frühzeitig einzubinden und passgenaue Verfahren zu entwickeln. Der DCV betont die Bedeutung einer einheitlichen Umsetzung erst nach vollständiger technischer Vorbereitung und fordert eine stärkere Bekanntmachung der Möglichkeit zur Hinterlegung von Kontoverbindungen.

3. Rechtssicherheit, Transparenz und Mitwirkungspflichten: Der BVL hebt die Bedeutung der rechtssicheren Bestimmung des kindergeldberechtigten Elternteils hervor und fordert klare Mitwirkungspflichten und Transparenz, um Missverständnisse bei den Anspruchsberechtigten zu vermeiden. Der DCV und der dbb weisen auf strafrechtliche Risiken für Familien bei fehlerhaften Festsetzungen und Zahlungen hin und fordern eine sorgfältige Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten und Informationspflichten.

4. Eingrenzung des Geltungsbereichs: Der DCV kritisiert, dass die Reform nur das steuerrechtliche Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz betrifft, während das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz weiterhin ein schriftliches Antragserfordernis und eingeschränkten Datenaustausch vorsieht. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Familiengruppen.

5. Datenschutz und Veröffentlichung: Das BMF hebt den Datenschutz bei der Veröffentlichung von Stellungnahmen hervor. Der dbb betont die Bedeutung des Datenschutzes im Rahmen der Digitalisierung.

6. Aufwandsneutralität und Ressourcen: Der dbb hinterfragt kritisch die Annahme der Aufwandsneutralität für die Familienkassen und weist auf einen möglichen zusätzlichen Ressourcenbedarf hin.

Insgesamt wird der Gesetzentwurf als wichtiger Schritt zur Verwaltungsmodernisierung und Familienentlastung bewertet. Die Stellungnehmenden fordern jedoch Nachbesserungen insbesondere hinsichtlich sozialer Gerechtigkeit, technischer Umsetzung, rechtlicher Ausgestaltung und Transparenz. Besonders NGOs und Wohlfahrtsverbände betonen die Notwendigkeit, Benachteiligungen zu vermeiden und den Zugang zum Kindergeld weiter zu öffnen.

🤷‍♀️ Bundesministerium der Finanzen

„Das Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, ohne das zusätzliche Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen einzugehen.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes. Ziel des Gesetzes ist es, die Auszahlung des Kindergeldes nach der Geburt eines Kindes zu vereinfachen, indem die Familienkasse das Kindergeld auch ohne einen gesonderten Antrag auszahlen kann. Dies soll geschehen, wenn alle notwendigen Informationen vorliegen, keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und eine Kontoverbindung bekannt ist. Das Vorhaben setzt Empfehlungen aus dem Koalitionsvertrag, der Kommission zur Sozialstaatsreform und der föderalen Modernisierungsagenda um. Besonders hervorgehoben werden (1) die Vereinfachung und Entbürokratisierung für Familien, (2) die Bedingungen für die antragslose Auszahlung (beurkundete Geburt und bekannte Kontoverbindung) sowie (3) der Datenschutz bei der Veröffentlichung von Stellungnahmen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 19.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.

„Die Zielrichtung, den Zugang zum Kindergeld zu vereinfachen, bürokratische Hürden abzubauen, Digitalisierungsprozesse voranzutreiben und das Once-Only-Prinzip umzusetzen, begrüßt der BVL ausdrücklich.“

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes, das heißt, dass Familien das Kindergeld künftig automatisch und ohne eigenen Antrag erhalten sollen. Der Verband sieht darin einen wichtigen Schritt zur Modernisierung der Verwaltung, zur Vereinfachung des Zugangs zum Kindergeld und zur Reduzierung bürokratischer Hürden. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die rechtssichere Bestimmung des kindergeldberechtigten Elternteils, da die geplante automatische Auswahl durch die Familienkasse zu Fehlern führen kann, wenn Daten unvollständig oder veraltet sind. (2) Die Bedeutung klarer Mitwirkungspflichten und Transparenz, um Missverständnisse bei den Anspruchsberechtigten zu vermeiden. (3) Die Notwendigkeit eines digitalen Zugangs für steuerliche Berater wie Lohnsteuerhilfevereine, die bisher keinen eigenen Zugang zur elektronischen Antragstellung haben. Der BVL fordert, dass die Vollautomatisierung auf eindeutige Fälle beschränkt und mit zusätzlichen Prüfmechanismen ergänzt wird, um Fehler und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ dbb beamtenbund und tarifunion

„Die weitere Modernisierung des Kindergeldverfahrens stellt einen folgerichtigen Schritt hin zu einer serviceorientierten Verwaltung dar. Familien bleibt erspart, amtlich bekannte Informationen wiederholen zu müssen.“

Der dbb beamtenbund und tarifunion begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, ein antragsloses Kindergeldverfahren einzuführen, um Familien zu entlasten und Verwaltungsabläufe zu digitalisieren. Die Stellungnahme betont, dass die Digitalisierung und Automatisierung des Kindergeldverfahrens einen wichtigen Schritt zu einer serviceorientierten Verwaltung darstellt. Gleichzeitig weist der dbb auf zahlreiche Herausforderungen hin, insbesondere bei der technischen Umsetzung, der Einbindung der Beschäftigten und ihrer Interessenvertretungen sowie bei der Wahrung von Transparenz und Datenschutz. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Notwendigkeit, Personalvertretungen frühzeitig einzubinden und passgenaue Verfahren zu entwickeln, (2) die Risiken für Leistungsbezieher bei fehlerhaften Zahlungen und die damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen, sowie (3) die Annahme der Aufwandsneutralität für die Familienkassen, die aus Sicht des dbb kritisch hinterfragt wird.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 24.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutscher Caritasverband e.V.

„Der Deutsche Caritasverband empfiehlt aufgrund der vorgenannten Risiken und Unwägbarkeiten das antragslose Kindergeld für alle betroffenen Fallkonstellationen erst dann einheitlich einzuführen bzw. umzusetzen, wenn die technischen Voraussetzungen vollständig geschaffen sind und für alle gleichermaßen gelten.“

Der Deutsche Caritasverband (DCV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes, da dieser Familien nach der Geburt eines Kindes entlasten, Verwaltungsprozesse modernisieren und die Digitalisierung im Bereich der Familienleistungen voranbringen kann. Besonders positiv bewertet der DCV den geplanten Ausbau automatisierter Datenübermittlungen, die zu weniger Fehlentscheidungen und Rückforderungen führen sollen. Kritisch sieht der Verband jedoch, dass die Reform nur das steuerrechtliche Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft, während das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) weiterhin ein schriftliches Antragserfordernis und eingeschränkten Datenaustausch vorsieht. Weiterhin werden Bedenken hinsichtlich der strafrechtlichen Risiken für Familien bei fehlerhaften Festsetzungen und der gestaffelten Einführung des antragslosen Verfahrens geäußert. Der DCV fordert eine einheitliche Umsetzung erst nach vollständiger technischer Vorbereitung, eine stärkere Bekanntmachung der Möglichkeit zur Hinterlegung von Kontoverbindungen und eine Anpassung an europarechtliche Vorgaben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ungleichbehandlung von Familien mit Auslandsbezug und die unionsrechtlichen Anforderungen, 2) die strafrechtlichen Risiken und Mitwirkungspflichten für Familien im neuen Verfahren, 3) die technischen und kommunikativen Herausforderungen bei der gestaffelten Einführung des antragslosen Kindergeldes.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 25.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutsches Kinderhilfswerk

„Das Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt die Einführung eines antragslosen Kindergeldes als ersten Schritt hin zu dringend notwendigen Verfahrensvereinfachungen, die eine positive Auswirkung auf die materielle Absicherung von Kindern entfalten können, mahnt jedoch zugleich Nachbesserungen an, damit die geplante Reform perspektivisch alle Familien und damit insbesondere alle Kinder erreicht.“

Das Deutsche Kinderhilfswerk bewertet den Gesetzentwurf zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes grundsätzlich positiv, da er eine Verwaltungsvereinfachung und Entlastung für Familien mit Neugeborenen vorsieht. Kritisiert wird jedoch, dass die antragslose Auszahlung nur Familien mit inländischem Wohnsitz und mindestens einem erwerbstätigen Elternteil zugutekommt. Dadurch werden insbesondere nicht erwerbstätige Eltern, die oft besonders auf Unterstützung angewiesen sind, weiterhin benachteiligt. Das Kinderhilfswerk sieht hierin einen möglichen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der UN-Kinderrechtskonvention und fordert Nachbesserungen, damit auch diese Familien von der Reform profitieren. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Gefahr der mittelbaren Benachteiligung sozial schwacher Familien durch die Erwerbstätigkeitsvoraussetzung, (2) die Notwendigkeit, die Reform auf weitere Fallkonstellationen und Leistungen auszuweiten, und (3) die Forderung nach einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung von Kinderarmut, die über das Kindergeld hinausgeht.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:175/26
Eingang im Bundesrat:27.03.2026
Status Bundesrat:Eingegangen

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend22.04.2026Tagesordnung
Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik23.04.2026Tagesordnung
Finanzausschuss23.04.2026Tagesordnung