Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 09.07.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/5874 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/6979 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣 Beteiligungsfrist ca. 2-3 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines antragslosen Kindergeldes. Künftig soll die Familienkasse das Kindergeld nach der Geburt eines Kindes auch ohne formellen Antrag auszahlen können, sofern alle entscheidungserheblichen Tatsachen und eine Kontoverbindung vorliegen und keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen. Dadurch soll Bürokratie abgebaut und Familien entlastet werden. Die Lösung sieht vor, dass die Familienkasse proaktiv tätig wird und das Kindergeld automatisch gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf beschreibt, dass das Kindergeld eine zentrale Familienleistung in Deutschland ist und bisher immer ein Antrag erforderlich war. Seit Anfang 2024 gibt es bereits ein Begrüßungsschreiben mit QR-Code für einen vorausgefüllten Antrag. Das Gesetz baut darauf auf und will diesen Service zu einem echten antragslosen Kindergeld weiterentwickeln. Die Einführung erfolgt in mehreren Ausbaustufen: Zunächst profitieren Familien ab dem zweiten Kind, später auch Familien mit erstgeborenen Kindern. Ziel ist ein weiterer Schritt zur Digitalisierung und Vereinfachung der Verwaltung.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen einmalige Mehrausgaben von 905.000 Euro im Jahr 2027 sowie ein jährlicher Aufwand von 90.000 Euro in den Folgejahren. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt rund 1,9 Mio. Euro (davon 1,6 Mio. Euro für den Bund und 258.000 Euro für die Länder). Für die Länder und Gemeinden entstehen keine laufenden Haushaltsausgaben. Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der jährliche Zeitaufwand um rund 205.000 Stunden und der jährliche Sachaufwand um rund 153.000 Euro. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Inkrafttretensdatum. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf sieht eine stufenweise Einführung vor, beginnend mit Geburten ab dem zweiten Kind. Die Regelung fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern, da sie Bürokratie abbaut, von der besonders Frauen betroffen waren. Die Evaluierung der Regelungen ist spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen. Der Bundesrat hat keine Einwendungen erhoben. Das Gesetz ist nicht befristet und soll dauerhaft wirken. Besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt. Auswirkungen auf Wirtschaft und Preisniveau sind nicht zu erwarten.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Einführung eines antragslosen Kindergeldes: Die Familienkasse kann künftig in bestimmten Fällen Kindergeld ohne Antrag der Eltern festsetzen und auszahlen, wenn ihr alle erforderlichen Daten vorliegen (insbesondere bei Geburt eines Kindes).
- Auswahl des Berechtigten beim antragslosen Kindergeld: Die Familienkasse wählt eigenständig einen Berechtigten aus, wenn mehrere Anspruchsberechtigte in Betracht kommen und keine Angaben der Eltern vorliegen. Dabei wird pragmatisch vorgegangen, z. B. Auswahl des Elternteils mit bekannter Kontoverbindung oder statistisch meist der Mutter.
- Möglichkeit der späteren Berechtigtenbestimmung: Die Familie kann nachträglich eine andere Person als Berechtigten bestimmen, was dann für die Zukunft gilt. Rückwirkende Änderungen für bereits ausgezahltes Kindergeld sind grundsätzlich ausgeschlossen.
- Automatisierte Prüfung und Datenabrufe: Die Familienkasse prüft automatisiert, ob alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird wie bisher ein vorausgefüllter Antrag an die Familie geschickt.
- Erweiterung der Datenübermittlung: Die Familienkasse erhält künftig mehr Daten, u. a. auch zu Umzügen von Kindern und Berechtigten, sowie zu Erwerbstätigkeit und Arbeitgeber, um den Anspruch besser prüfen zu können.
- Abruf von Lohnsteuerdaten: Die Familienkasse darf bestimmte Daten aus Lohnsteuerbescheinigungen abrufen, um auch bei nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (z. B. Beamten) den Kindergeldanspruch prüfen zu können.
- Verbesserter Datenaustausch mit Rentenversicherung und anderen Stellen: Die Familienkasse kann künftig auch für deutsche Staatsangehörige Daten zur Erwerbstätigkeit abrufen, um vorrangige Ansprüche aus dem Ausland auszuschließen und ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden.
- Keine Pflicht zur antragslosen Auszahlung: Die Familienkasse ist nicht verpflichtet, das antragslose Verfahren immer anzuwenden, sondern kann es auf bestimmte Fälle oder Personengruppen beschränken (z. B. zunächst nur bei Geburten ab dem zweiten Kind).
- Datenschutzregelungen: Die Datenverarbeitung zur antragslosen Kindergeldfestsetzung ist gesetzlich geregelt und unterliegt keinen Widerspruchsrechten nach DSGVO.
- Inkrafttreten: Die Änderungen sollen ab 1. Januar 2027 gelten, die Umsetzung erfolgt stufenweise mit fortschreitender technischer Entwicklung.
Stellungnahmen:
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Textes:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Kindergeld künftig in bestimmten Fällen auch ohne Antrag (antragslos) durch die Familienkasse festgesetzt und ausgezahlt werden kann. Dies betrifft vor allem Neugeborene, wenn die Familienkasse durch das Bundeszentralamt für Steuern über die Geburt und die Vergabe einer Identifikationsnummer informiert wird.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
1. Berechtigtenauswahl bei antragslosem Kindergeld:
- Die Familienkasse entscheidet eigenständig, an welchen Elternteil das Kindergeld ausgezahlt wird, wenn mehrere Personen in Frage kommen und kein Antrag vorliegt.
- Vorrang hat weiterhin das „Obhutsprinzip“: Kindergeld erhält derjenige, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat.
- Sind beide Elternteile gleichberechtigt, kann die Familienkasse pragmatisch den Elternteil auswählen, dessen Kontoverbindung bekannt ist oder sich an bisherigen Entscheidungen orientieren (z.B. Mutter als statistisch häufigster Fall).
- Die Auswahl gilt, bis die Familie eine andere Berechtigtenbestimmung mitteilt. Diese kann formlos erfolgen und wirkt für die Zukunft.
2. Antragsloses Verfahren:
- Die Familienkasse kann auf einen Antrag verzichten, wenn ihr alle entscheidungserheblichen Daten vorliegen. Dies ist auf Geburten beschränkt.
- Die Prüfung erfolgt automatisiert anhand der Daten, die vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.
- Bestehen Zweifel oder fehlen Daten, wird wie bisher ein vorausgefüllter Antrag an die Familie geschickt.
- Bei Fehlern oder unberechtigten Zahlungen kann die Festsetzung aufgehoben und das Kindergeld zurückgefordert werden.
3. Verbesserter Datenaustausch:
- Die Familienkasse erhält erweiterte Möglichkeiten zum Datenabruf, u.a. von der Rentenversicherung und künftig auch aus Lohnsteuerbescheinigungen, um Erwerbstätigkeit und Anspruchsvoraussetzungen besser prüfen zu können.
- Adressänderungen von Kind und Berechtigten werden automatisiert übermittelt, was Verfahren beschleunigt und Fehler reduziert.
4. Datenschutz:
- Die Datenverarbeitung im Rahmen des antragslosen Kindergeldes ist gesetzlich geregelt; ein Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung besteht nicht, aber Betroffene können die Festsetzung anfechten.
5. Inkrafttreten:
- Die Änderungen sollen ab 1. Januar 2027 gelten. Die Umsetzung erfolgt schrittweise, abhängig vom technischen Fortschritt und der Zahl der Neugeborenen.
Ziel des Gesetzes ist es, das Kindergeldverfahren zu vereinfachen, Bürokratie zu reduzieren, Doppelzahlungen zu vermeiden und den Service für Familien zu verbessern. Die Familienkasse erhält mehr Möglichkeiten zur automatisierten Bearbeitung und zur Nutzung vorhandener Daten, bleibt aber verpflichtet, bei Unsicherheiten die Familien einzubeziehen. Rückforderungen sind möglich, wenn Kindergeld zu Unrecht ausgezahlt wurde.
Hinweis: In diesem Text ist keine Stellungnahme des Normenkontrollrats enthalten, ebenso keine Antwort der Bundesregierung auf eine solche Stellungnahme.
| Datum erster Entwurf: | 10.02.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 18.03.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Mit diesem Gesetz wird es der Familienkasse ermöglicht, nach der Geburt eines Kindes steuerrechtliches Kindergeld auch ohne Antrag auszuzahlen. Diese Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung soll die Familienkasse nutzen, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind, keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und eine Kontoverbindung bekannt ist. Das Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, ohne das zusätzliche Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen einzugehen.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:
„Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs bei
getragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Der Zeitraum für die Beteiligungsphase lässt sich teilweise aus den Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Deutschen Caritasverbandes (DCV) rekonstruieren. Das BMF nennt als Datum des Entwurfs den 10.02.2026 und bittet um Stellungnahmen bis zum 25.02.2026, 12:00 Uhr. Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von 15 Tagen. Der DCV weist explizit darauf hin, dass die Frist zur Stellungnahme durch die Zivilgesellschaft lediglich 4 Tage betrug. Andere Absender machen keine Angaben zum Zeitraum oder Eingangsdatum der Aufforderung.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes ist überwiegend positiv. Alle Stellungnehmenden begrüßen grundsätzlich die Zielsetzung des Entwurfs, Familien zu entlasten, Verwaltungsprozesse zu modernisieren und die Digitalisierung voranzutreiben. Gleichzeitig werden jedoch zahlreiche Kritikpunkte und Nachbesserungsbedarfe benannt, insbesondere hinsichtlich der technischen Umsetzung, der sozialen Reichweite, der rechtlichen Ausgestaltung und der praktischen Durchführung.
Meinungen im Detail
1. Sozialer Zugang und Diskriminierung: Das Deutsche Kinderhilfswerk kritisiert, dass die antragslose Auszahlung nur Familien mit inländischem Wohnsitz und mindestens einem erwerbstätigen Elternteil zugutekommt. Dadurch werden nicht erwerbstätige Eltern, die oft besonders auf Unterstützung angewiesen sind, weiterhin benachteiligt. Das Kinderhilfswerk sieht hierin einen möglichen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der UN-Kinderrechtskonvention und fordert Nachbesserungen, damit auch diese Familien von der Reform profitieren. Auch der Deutsche Caritasverband weist auf die Ungleichbehandlung von Familien mit Auslandsbezug und unionsrechtliche Anforderungen hin. Beide Organisationen (NGOs/Wohlfahrtsverbände) fordern eine Ausweitung der Reform auf weitere Fallkonstellationen und eine umfassendere Strategie zur Bekämpfung von Kinderarmut.
2. Technische Umsetzung und Verwaltungsmodernisierung: Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL), der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der DCV begrüßen die Digitalisierung und Automatisierung grundsätzlich, sehen aber erhebliche Herausforderungen. Der BVL fordert, die Vollautomatisierung auf eindeutige Fälle zu beschränken und zusätzliche Prüfmechanismen einzuführen, um Fehler und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Der dbb hebt die Notwendigkeit hervor, Personalvertretungen frühzeitig einzubinden und passgenaue Verfahren zu entwickeln. Der DCV betont die Bedeutung einer einheitlichen Umsetzung erst nach vollständiger technischer Vorbereitung und fordert eine stärkere Bekanntmachung der Möglichkeit zur Hinterlegung von Kontoverbindungen.
3. Rechtssicherheit, Transparenz und Mitwirkungspflichten: Der BVL hebt die Bedeutung der rechtssicheren Bestimmung des kindergeldberechtigten Elternteils hervor und fordert klare Mitwirkungspflichten und Transparenz, um Missverständnisse bei den Anspruchsberechtigten zu vermeiden. Der DCV und der dbb weisen auf strafrechtliche Risiken für Familien bei fehlerhaften Festsetzungen und Zahlungen hin und fordern eine sorgfältige Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten und Informationspflichten.
4. Eingrenzung des Geltungsbereichs: Der DCV kritisiert, dass die Reform nur das steuerrechtliche Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz betrifft, während das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz weiterhin ein schriftliches Antragserfordernis und eingeschränkten Datenaustausch vorsieht. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Familiengruppen.
5. Datenschutz und Veröffentlichung: Das BMF hebt den Datenschutz bei der Veröffentlichung von Stellungnahmen hervor. Der dbb betont die Bedeutung des Datenschutzes im Rahmen der Digitalisierung.
6. Aufwandsneutralität und Ressourcen: Der dbb hinterfragt kritisch die Annahme der Aufwandsneutralität für die Familienkassen und weist auf einen möglichen zusätzlichen Ressourcenbedarf hin.
Insgesamt wird der Gesetzentwurf als wichtiger Schritt zur Verwaltungsmodernisierung und Familienentlastung bewertet. Die Stellungnehmenden fordern jedoch Nachbesserungen insbesondere hinsichtlich sozialer Gerechtigkeit, technischer Umsetzung, rechtlicher Ausgestaltung und Transparenz. Besonders NGOs und Wohlfahrtsverbände betonen die Notwendigkeit, Benachteiligungen zu vermeiden und den Zugang zum Kindergeld weiter zu öffnen.
„Das Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, ohne das zusätzliche Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen einzugehen.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes. Ziel des Gesetzes ist es, die Auszahlung des Kindergeldes nach der Geburt eines Kindes zu vereinfachen, indem die Familienkasse das Kindergeld auch ohne einen gesonderten Antrag auszahlen kann. Dies soll geschehen, wenn alle notwendigen Informationen vorliegen, keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und eine Kontoverbindung bekannt ist. Das Vorhaben setzt Empfehlungen aus dem Koalitionsvertrag, der Kommission zur Sozialstaatsreform und der föderalen Modernisierungsagenda um. Besonders hervorgehoben werden (1) die Vereinfachung und Entbürokratisierung für Familien, (2) die Bedingungen für die antragslose Auszahlung (beurkundete Geburt und bekannte Kontoverbindung) sowie (3) der Datenschutz bei der Veröffentlichung von Stellungnahmen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 19.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Zielrichtung, den Zugang zum Kindergeld zu vereinfachen, bürokratische Hürden abzubauen, Digitalisierungsprozesse voranzutreiben und das Once-Only-Prinzip umzusetzen, begrüßt der BVL ausdrücklich.“
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes, das heißt, dass Familien das Kindergeld künftig automatisch und ohne eigenen Antrag erhalten sollen. Der Verband sieht darin einen wichtigen Schritt zur Modernisierung der Verwaltung, zur Vereinfachung des Zugangs zum Kindergeld und zur Reduzierung bürokratischer Hürden. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die rechtssichere Bestimmung des kindergeldberechtigten Elternteils, da die geplante automatische Auswahl durch die Familienkasse zu Fehlern führen kann, wenn Daten unvollständig oder veraltet sind. (2) Die Bedeutung klarer Mitwirkungspflichten und Transparenz, um Missverständnisse bei den Anspruchsberechtigten zu vermeiden. (3) Die Notwendigkeit eines digitalen Zugangs für steuerliche Berater wie Lohnsteuerhilfevereine, die bisher keinen eigenen Zugang zur elektronischen Antragstellung haben. Der BVL fordert, dass die Vollautomatisierung auf eindeutige Fälle beschränkt und mit zusätzlichen Prüfmechanismen ergänzt wird, um Fehler und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 25.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die weitere Modernisierung des Kindergeldverfahrens stellt einen folgerichtigen Schritt hin zu einer serviceorientierten Verwaltung dar. Familien bleibt erspart, amtlich bekannte Informationen wiederholen zu müssen.“
Der dbb beamtenbund und tarifunion begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, ein antragsloses Kindergeldverfahren einzuführen, um Familien zu entlasten und Verwaltungsabläufe zu digitalisieren. Die Stellungnahme betont, dass die Digitalisierung und Automatisierung des Kindergeldverfahrens einen wichtigen Schritt zu einer serviceorientierten Verwaltung darstellt. Gleichzeitig weist der dbb auf zahlreiche Herausforderungen hin, insbesondere bei der technischen Umsetzung, der Einbindung der Beschäftigten und ihrer Interessenvertretungen sowie bei der Wahrung von Transparenz und Datenschutz. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Notwendigkeit, Personalvertretungen frühzeitig einzubinden und passgenaue Verfahren zu entwickeln, (2) die Risiken für Leistungsbezieher bei fehlerhaften Zahlungen und die damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen, sowie (3) die Annahme der Aufwandsneutralität für die Familienkassen, die aus Sicht des dbb kritisch hinterfragt wird.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 24.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Deutsche Caritasverband empfiehlt aufgrund der vorgenannten Risiken und Unwägbarkeiten das antragslose Kindergeld für alle betroffenen Fallkonstellationen erst dann einheitlich einzuführen bzw. umzusetzen, wenn die technischen Voraussetzungen vollständig geschaffen sind und für alle gleichermaßen gelten.“
Der Deutsche Caritasverband (DCV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes, da dieser Familien nach der Geburt eines Kindes entlasten, Verwaltungsprozesse modernisieren und die Digitalisierung im Bereich der Familienleistungen voranbringen kann. Besonders positiv bewertet der DCV den geplanten Ausbau automatisierter Datenübermittlungen, die zu weniger Fehlentscheidungen und Rückforderungen führen sollen. Kritisch sieht der Verband jedoch, dass die Reform nur das steuerrechtliche Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft, während das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) weiterhin ein schriftliches Antragserfordernis und eingeschränkten Datenaustausch vorsieht. Weiterhin werden Bedenken hinsichtlich der strafrechtlichen Risiken für Familien bei fehlerhaften Festsetzungen und der gestaffelten Einführung des antragslosen Verfahrens geäußert. Der DCV fordert eine einheitliche Umsetzung erst nach vollständiger technischer Vorbereitung, eine stärkere Bekanntmachung der Möglichkeit zur Hinterlegung von Kontoverbindungen und eine Anpassung an europarechtliche Vorgaben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ungleichbehandlung von Familien mit Auslandsbezug und die unionsrechtlichen Anforderungen, 2) die strafrechtlichen Risiken und Mitwirkungspflichten für Familien im neuen Verfahren, 3) die technischen und kommunikativen Herausforderungen bei der gestaffelten Einführung des antragslosen Kindergeldes.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 25.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt die Einführung eines antragslosen Kindergeldes als ersten Schritt hin zu dringend notwendigen Verfahrensvereinfachungen, die eine positive Auswirkung auf die materielle Absicherung von Kindern entfalten können, mahnt jedoch zugleich Nachbesserungen an, damit die geplante Reform perspektivisch alle Familien und damit insbesondere alle Kinder erreicht.“
Das Deutsche Kinderhilfswerk bewertet den Gesetzentwurf zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes grundsätzlich positiv, da er eine Verwaltungsvereinfachung und Entlastung für Familien mit Neugeborenen vorsieht. Kritisiert wird jedoch, dass die antragslose Auszahlung nur Familien mit inländischem Wohnsitz und mindestens einem erwerbstätigen Elternteil zugutekommt. Dadurch werden insbesondere nicht erwerbstätige Eltern, die oft besonders auf Unterstützung angewiesen sind, weiterhin benachteiligt. Das Kinderhilfswerk sieht hierin einen möglichen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der UN-Kinderrechtskonvention und fordert Nachbesserungen, damit auch diese Familien von der Reform profitieren. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Gefahr der mittelbaren Benachteiligung sozial schwacher Familien durch die Erwerbstätigkeitsvoraussetzung, (2) die Notwendigkeit, die Reform auf weitere Fallkonstellationen und Leistungen auszuweiten, und (3) die Forderung nach einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung von Kinderarmut, die über das Kindergeld hinausgeht.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Einführung antragsloses Kindergeld zum Abbau von Bürokratie und Förderung der Digitalisierung in der Verwaltung
Lobbyregister-Nr.: R001045 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70887
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im Rahmen des Projekts Child Guarantee stellen wir gute Praktiken aus anderen EU-Ländern zur besseren Umsetzung der europäischen Child Guarantee in den Bereichen Bildung und gesellschaftliche Teilhabe Deutschland vor. Die Reformvorschläge beziehen sich auf die Vereinfachung der Leistungen für Bildung und Teilhabe im Sozialgesetzbuch, ein bundesweites Rahmengesetz zur Förderung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung von Familienzentren, dedizierte Vätermonate zur Kinderbetreuung im Elterngeld und die Umstellung auf eine proaktive automatisierte Auszahlung familienpolitischer Leistungen (z.B. Kindergeld)
Lobbyregister-Nr.: R006206 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 82077
| Eingang im Bundestag: | 11.05.2026 |
| Erste Beratung: | 22.05.2026 |
| Abstimmung: | 09.07.2026 |
| Drucksache: | 21/5874 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/6979 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Finanzausschuss | 10.06.2026 | Tagesordnung |
| Finanzausschuss | 22.06.2026 | Anhörung |
| Finanzausschuss | 24.06.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 08.07.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 08.07.2026 | Tagesordnung |
| Finanzausschuss | 08.07.2026 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 23.06.2026 im Ausschuss für Finanzausschuss statt.
Martina Rauch (Bundesagentur für Arbeit): Die Bundesagentur für Arbeit bezeichnete das Vorhaben der Bundesregierung, Kindergeld künftig ohne Antrag zu zahlen, als wichtigen Schritt hin zu einer modernen, serviceorientierten und digitalen Verwaltung. Die Familien würden dadurch entlastet. Allerdings wies sie darauf hin, dass kein genereller Anspruch auf eine antragslose Kindergeldgewährung geschaffen werde. Nur wenn alle anspruchsbegründenden Informationen zweifelsfrei automatisiert vorliegen, könne auf den Antrag verzichtet werden.
Florian Köbler (Deutsche Steuergewerkschaft): Köbler lobte den Gesetzentwurf als echten Bürokratieabbau zugunsten der Familien, der die Verwaltung von vermeidbarem Aufwand entlaste und das Vertrauen in einen modernen, dienenden Staat stärke.
Iris Emmelmann (Deutscher Familienverband): Emmelmann erwartet, dass es in der hektischen Zeit nach der Geburt zu weniger Mühe für die Familien kommt und die Wartezeiten auf die Zahlung zurückgehen. Sie sprach sich außerdem dafür aus, dass die Mutter automatisch als Berechtigte für das Kindergeld angesehen werden sollte, solange keine anderen Angaben gemacht werden.
Johannes Bronisch (Verband kinderreicher Familien Deutschland): Bronisch lobte den Gesetzentwurf und betonte, dass besonders kinderreiche Familien vom vereinfachten Zugang zu staatlichen Leistungen profitieren würden. Er regte an, die Auszahlung des Kindergeldes an die Mutter als Regelfall vorzusehen, da ohnehin 75 Prozent der Kindergeldbezieher Mütter seien.
Daniela Karbe-Geßler (Bund der Steuerzahler): Karbe-Geßler äußerte sich ähnlich wie Bronisch und lobte den Gesetzentwurf insgesamt.
Jana Diehls (Deutsches Kinderhilfswerk): Diehls erwartet, dass das Geld verlässlicher und schneller bei den Kindern ankommen werde. Sie kritisierte jedoch, dass komplexe Fallsituationen nicht von der Antragsvereinfachung profitieren würden und dass das Kindergeld zunächst nur dann antragslos gezahlt werden könne, wenn ein inländischer Wohnsitz des Kindes und eine inländische Erwerbstätigkeit mindestens eines Elternteils vorliegt.
Matthias Dantlgraber (Familienbund der Katholiken): Dantlgraber befürwortete das antragslose Kindergeld in Fällen, in denen ein zweites oder weiteres Kind geboren werde und bereits eine Berechtigtenbestimmung vorliege. Bei erstgeborenen Kindern solle der tatsächliche Wille der Familien, an welche Person und auf welches Konto das Kindergeld gezahlt werden solle, unbürokratisch abgefragt werden.
Florian Theißing (Agora Digitale Transformation): Theißing beurteilte den Entwurf grundsätzlich positiv als wichtigen ersten Schritt, wies jedoch darauf hin, dass das antragslose Verfahren unterschiedliche Fallkonstellationen mit großer Komplexität schaffe, was im Vollzug zu zusätzlichem Aufwand und Fehlern führen könne. Er plädierte für ein einheitliches Antragsverfahren für alle Kindergeldbezieher.
Zum Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur Anpassung des Kindergeldes für im EU-Ausland lebende Kinder:
Florian Köbler (Deutsche Steuergewerkschaft): Köbler lehnte den Entwurf ab, da er erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erzeuge, die betroffenen Familien mit neuer Unsicherheit belaste und auf einer unionsrechtlichen Annahme beruhe, die der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich verworfen habe.
Daniela Karbe-Geßler (Bund der Steuerzahler) und Johannes Bronisch (Verband kinderreicher Familien): Beide wiesen ebenfalls auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hin, an das man sich halten müsse, und lehnten den Entwurf ab.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Finanzausschuss (7. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren der Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Zusätzlich hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen mit dem Gesetzentwurf befasst.
Beschlussempfehlung:
Der Finanzausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Drucksache 21/5874) in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; die Fraktionen AfD und Die Linke haben sich enthalten. Der Gesetzentwurf der AfD (Drucksache 21/6003) wird mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der AfD abgelehnt.
Ein Entschließungsantrag wird von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Plenarberatung angekündigt, um Lücken des Gesetzentwurfs aufzuzeigen und Vorschläge zur Schließung zu machen. Inhaltlich fordert dieser Antrag insbesondere die Ausweitung des antragslosen Kindergeldes auf weitere Gruppen und die Einführung eines digitalen Kombinationsantrags für verschiedene Familienleistungen.
Änderungen:
Am Gesetzentwurf der Bundesregierung wurden Änderungen vorgenommen. Diese betreffen insbesondere den Abruf der Kontoverbindungen bei Leistungsträgern nach SGB II/III sowie datenschutzrechtliche Folgeänderungen. Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und dienen der Umsetzung und Absicherung des antragslosen Kindergeldes. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich auf völlig andere Gesetze beziehen (kein „Trojaner“).
Begründung:
Die Begründung hebt hervor, dass das Kindergeld eine wichtige Familienleistung ist und durch die antragslose Gewährung Bürokratie abgebaut und Familien entlastet werden. Die Familienkasse kann künftig auf einen Antrag verzichten, wenn alle Daten vorliegen und keine Zweifel an der Berechtigung bestehen. Datenschutz und Datenübermittlung werden ausgeweitet, um Missbrauch zu verhindern. Die Änderungen sollen die Qualität und Effizienz der Kindergeldgewährung steigern. Die Einführung erfolgt in zwei Stufen, zunächst ab dem zweiten Kind. Ein vollständiger Antragsverzicht bei jeder Geburt wird abgelehnt, um Missbrauch zu verhindern. Die Kosten für den Bundeshaushalt werden beziffert, für Länder und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Ausgaben.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU und SPD: Begrüßen die Einführung des antragslosen Kindergeldes als wichtigen Schritt zur Digitalisierung staatlicher Leistungen. Die Einführung soll schrittweise erfolgen, um Erfahrungen zu sammeln. Die Rechte der Mütter sollen besonders berücksichtigt werden, ohne eine gesetzliche Festlegung auf die Mutter als Berechtigte. Datenschutz und ordnungsgemäßer Datenabgleich werden betont.
- AfD: Kritisiert den Gesetzentwurf als unzureichend und warnt vor Missbrauch und Doppelstrukturen. Fordert eine Indexierung des Kindergeldes für im Ausland lebende Kinder entsprechend der Kaufkraft. Hält die Rechtsprechung des EuGH für falsch und sieht darin eine Benachteiligung deutscher Kinder. Enthält sich beim Gesetzentwurf der Bundesregierung, begrüßt aber den Bürokratieabbau.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Unterstützen den Gesetzentwurf, sehen aber Nachbesserungsbedarf. Fordern eine schnelle Ausweitung auf alle Familien und einen digitalen Kombinationsantrag für verschiedene Leistungen.
- Die Linke: Bezeichnet die Einführung als überfällig, kritisiert aber die langsame Umsetzung und die zu niedrige Höhe des Kindergeldes. Fordert eine deutliche Erhöhung des Kindergeldes und sieht die Digitalisierung allein nicht als ausreichend an.
Zusammenfassung:
Der Gesetzentwurf zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes wird mit Änderungen und breiter Mehrheit empfohlen. Die AfD bleibt mit ihrem eigenen, abgelehnten Entwurf isoliert. Die Koalitionsfraktionen und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßen die Digitalisierung, sehen aber weiteren Handlungsbedarf. Die Linke fordert eine höhere Leistung. Die Änderungen betreffen die Umsetzung des antragslosen Kindergeldes und den Datenschutz. Ein Entschließungsantrag zur weiteren Verbesserung wird angekündigt.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen der beschlossenen Änderungen am Gesetzentwurf:
- Die Familienkasse erhält eine ausdrückliche gesetzliche Befugnis, zur Überprüfung von Kindergeldansprüchen automatisiert erforderliche Daten abzurufen (Klarstellung entsprechend verfassungsgerichtlicher Vorgaben, sog. Doppeltürmodell).
- Die Familienkasse darf IBAN und ggf. BIC automatisiert bei den Leistungsträgern nach SGB II und SGB III abrufen, wenn diese Kontodaten nicht bereits beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt sind. Der Abruf erfolgt nur, wenn technisch mit geringem Aufwand möglich und andere Quellen nicht vorliegen.
- SGB II- und SGB III-Träger werden ausdrücklich ermächtigt, IBAN und ggf. BIC an die Familienkassen zu übermitteln.
- Die Familienkasse wird in den Kreis der Stellen aufgenommen, die automatisierte Datenabrufe aus den Dateisystemen der Rentenversicherung durchführen dürfen, soweit dies zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs erforderlich ist.
- Für die genannten Datenabrufe und -übermittlungen gelten die Verfahrensregelungen des SGB X entsprechend.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 175/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 27.03.2026 |
| Erster Durchgang: | 08.05.2026, Stellungnahme (PDF) |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 22.04.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik | 23.04.2026 | Tagesordnung |
| Finanzausschuss | 23.04.2026 | Tagesordnung |