Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats

| Offizieller Titel: | |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Referentenentwurf |
| Letzte Änderung: | 16.02.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats. Insbesondere soll der Zugang zum Beruf des Anwaltsnotars für jüngere Generationen erleichtert und flexibler gestaltet werden, um den Beruf attraktiver zu machen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (einschließlich Pflege) zu verbessern. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat: Künftig soll eine Verlängerung der Amtszeit über das 70. Lebensjahr hinaus bei Bewerbermangel möglich sein. Der Entwurf stammt vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das federführend zuständig ist.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf einen nachhaltigen Bewerbermangel im Anwaltsnotariat und auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025, das die bisherige starre Altersgrenze für Anwaltsnotare für verfassungswidrig erklärt hat. Außerdem steht der Entwurf im Kontext der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere der Ziele 4, 5, 8, 10 und 16 (u.a. Chancengleichheit, Geschlechtergerechtigkeit, menschenwürdige Arbeit, Gleichstellung und Zugang zur Justiz).
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Es werden keine Einnahmen erwartet. Für die Verwaltung entstehen lediglich geringfügige zusätzliche Kosten durch die Bearbeitung von Anträgen auf Verlängerung der Amtszeit von Anwaltsnotaren. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf sieht keine Befristung der Regelungen vor, da dauerhafte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit angestrebt werden. Eine Evaluierung ist nur für den Maßnahmenkatalog zur Attraktivitätssteigerung des Anwaltsnotarberufs vorgesehen. Der Entwurf wurde mit relevanten Fachgremien (Bundesnotarkammer, Arbeitsgemeinschaft „Anwaltsnotariat“ des Deutschen Anwaltvereins) abgestimmt. Gleichstellungspolitisch sollen insbesondere Frauen vom erleichterten Zugang zum Anwaltsnotarberuf profitieren. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Es werden keine besonderen Eilbedürftigkeiten genannt.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden ignoriert):
- Bei der Ausschreibung von Stellen im Anwaltsnotariat müssen künftig auch Stellen berücksichtigt werden, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr bald erreichen oder deren Verlängerung bald endet, um eine rechtzeitige Nachbesetzung zu ermöglichen.
- Die örtliche Wartezeit für Bewerber auf eine Notarstelle wird von drei auf zwei Jahre verkürzt, um mehr Flexibilität und Mobilität zu ermöglichen.
- Die Fortbildungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen, aber die 15 Stunden Fortbildung pro Jahr müssen nur vor Ablauf der Bewerbungsfrist insgesamt erfüllt sein, nicht zwingend im jeweiligen Kalenderjahr.
- Zeiten von Mutterschutz, Elternzeit und Pflege von Angehörigen werden künftig nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet; eine Obergrenze für die Anrechnung dieser Zeiten entfällt.
- Die Möglichkeit, die Praxisausbildung durch Tätigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter zu ersetzen, wird erweitert: Die bisherige Begrenzung auf 80 Stunden entfällt; die Möglichkeit des Ersatzes durch Praxislehrgänge wird gestrichen.
- Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung wird vereinfacht: Die bisher erforderliche dreijährige Zulassung als Rechtsanwalt entfällt, es genügt die Befähigung zum Richteramt.
- Bei der notariellen Fachprüfung wird ein zweiter Wiederholungsversuch eingeführt, sodass insgesamt drei Versuche möglich sind.
- Bei entschuldigtem Rücktritt von der notariellen Fachprüfung gilt die Prüfung als nicht abgelegt; die Zulassungsgebühr kann für den nächsten Termin angerechnet werden.
- Die Altersgrenze für Anwaltsnotare bleibt grundsätzlich bei 70 Jahren, aber es wird eine Möglichkeit zur Verlängerung der Amtszeit um bis zu zwei Zeiträume von jeweils drei Jahren (maximal bis zum 76. Lebensjahr) eingeführt, wenn ausgeschriebene Stellen mangels Bewerber nicht besetzt werden können.
- Die Verlängerung der Amtszeit ist an bestimmte Fristen und Voraussetzungen geknüpft (u.a. Bewerbermangel, kein Ablehnungsgrund, gesundheitliche Eignung).
- Die Entscheidung über Verlängerungsanträge muss spätestens drei Monate vor Erreichen der Altersgrenze erfolgen; bei verspäteter Entscheidung bleibt das Amt noch mindestens drei Monate bestehen.
- Bei mehreren Verlängerungsanträgen im selben Amtsbereich entscheidet die Landesjustizverwaltung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
- Die absolute Höchstaltersgrenze für Anwaltsnotare wird auf 76 Jahre festgelegt, um der erhöhten Wahrscheinlichkeit kognitiver Einschränkungen im höheren Alter Rechnung zu tragen.
- Die Regelungen zur Verlängerung der Amtszeit gelten ausschließlich für das Anwaltsnotariat; im hauptberuflichen Notariat bleibt die bisherige Altersgrenze bestehen.
- Das Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
| Datum erster Entwurf: | 16.02.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Gesetzentwurf zielt zunächst darauf ab, den Zugang zum Anwaltsnotariat für jüngere Bewerbergenerationen flexibler zu gestalten. Damit soll er insbesondere an veränderte Lebens- und Arbeitsrealitäten - unter anderem im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege – angepasst werden. Dazu sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen:
Die bisherige dreijährige Zulassungsfrist zur notariellen Fachprüfung soll entfallen, sodass die Prüfung künftig unmittelbar im Anschluss an das zweite Staatsexamen abgelegt werden kann. Zudem soll eine zweite Wiederholungsmöglichkeit eingeführt werden, um den Prüfungsdruck zu reduzieren. Die örtliche Wartezeit soll von drei auf zwei Jahre verkürzt werden. Die Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit sollen nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet werden. Zuletzt sollen die verpflichtenden Fortbildungsstunden künftig lediglich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen werden müssen; eine Bindung an das jeweilige Kalenderjahr soll entfallen.
Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat umsetzen.
Dabei soll die gesetzliche Altersgrenze bei Vollendung des 70. Lebensjahres grundsätzlich bestehen bleiben. Bei bestehendem Bewerbermangel soll jedoch künftig auf Antrag eine zweimalige Verlängerung der Amtszeit für jeweils drei Jahre möglich sein. Spätestens mit Ablauf des 76. Lebensjahres soll das notarielle Amt dann endgültig enden.
Mit diesen Regelungen soll die notarielle Versorgung langfristig sichergestellt werden, insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen, ohne die Planungssicherheit jüngerer Bewerber zu beeinträchtigen.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Der Entwurf wurde mit der Bundesnotarkammer, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sowie der Arbeitsgemeinschaft „Anwaltsnotariat“ des Deutschen Anwaltvereins inhaltlich vorab abgestimmt.“