Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 24.06.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/5441 (PDF-Download) |
| Synopse: | vorhanden (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/6048 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ⚠️ Enthält sachfremde Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
| Hinweis: | Der Rechtsausschuss hat hier noch mehrere sachfremde Änderungen ergänzt: - eine Korrektur am kürzlich verabschiedeten Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote - Regelungen zum digitalen Führungszeugnis aus dem Gesetz zu notariellen Online-Verfahren, digitalen Führungszeugnissen u.a., die hiermit vorzogen wurden - eine Fristverlängerung aus dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen o.a. dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats. Insbesondere soll der Zugang zum Beruf des Anwaltsnotars für jüngere Bewerber erleichtert und besser an deren Lebensrealitäten (z. B. Vereinbarkeit von Beruf und Familie) angepasst werden. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23.09.2025, das die bisherige starre Altersgrenze für Anwaltsnotare für verfassungswidrig erklärt hat. Die Lösung besteht in einer Flexibilisierung der Zulassungs- und Wartezeiten, einer verbesserten Berücksichtigung von Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeiten sowie einer Möglichkeit zur Verlängerung der Amtszeit über das 70. Lebensjahr hinaus bei Bewerbermangel. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf nimmt Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025, das die bisherige Altersgrenze für Anwaltsnotare als unverhältnismäßig eingestuft hat. Außerdem wird auf einen nachhaltigen Bewerbermangel im Anwaltsnotariat hingewiesen, der insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen die Versorgung gefährdet. Der Entwurf steht zudem im Kontext der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und soll zur Erreichung mehrerer Nachhaltigkeitsziele beitragen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben durch das Gesetz. Es wird kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger oder die Wirtschaft erwartet. Für die Verwaltung entsteht lediglich ein geringfügiger zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand durch die Bearbeitung von Anträgen auf Verlängerung der Amtszeit von Anwaltsnotaren. Weitere Kosten werden nicht erwartet. Angaben zu erwarteten Einnahmen sind nicht enthalten.
Inkrafttreten:
Konkrete Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens sind im Text nicht enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf wurde als besonders eilbedürftig eingestuft und dem Bundesrat entsprechend zugeleitet. Die Änderungen sollen dauerhaft gelten; eine Befristung ist nicht vorgesehen. Eine Evaluierung ist grundsätzlich nicht geplant, mit Ausnahme des Maßnahmenkatalogs zur Attraktivitätssteigerung des Anwaltsnotarberufs. Der Entwurf wurde mit relevanten Berufsverbänden wie der Bundesnotarkammer und der Arbeitsgemeinschaft „Anwaltsnotariat“ des Deutschen Anwaltvereins abgestimmt. Gleichstellungspolitisch wird insbesondere der Zugang für Frauen verbessert, indem familienbedingte Unterbrechungen künftig nicht mehr zu Nachteilen führen. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert und betreffen Männer und Frauen gleichermaßen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst:
- Bedürfnisermittlung für Notarstellen im Anwaltsnotariat wird konkretisiert: Künftig werden auch Stellen berücksichtigt, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr bald erreichen oder deren Verlängerung endet.
- Die örtliche Wartezeit für Bewerber auf eine Anwaltsnotarstelle wird von drei auf zwei Jahre verkürzt.
- Die Fortbildungspflicht bleibt bestehen, aber die 15 Stunden pro Jahr müssen nur insgesamt vor Ablauf der Bewerbungsfrist absolviert werden, nicht mehr zwingend im jeweiligen Kalenderjahr.
- Zeiten von Mutterschutz, Elternzeit und Pflege von Angehörigen werden künftig unbegrenzt auf die örtliche Wartezeit angerechnet und gelten nicht mehr als Unterbrechung.
- Die Möglichkeit, die Praxisausbildung durch Praxislehrgänge zu ersetzen, entfällt; die Begrenzung der Anrechnung von Notarvertretung/Notariatsverwaltung auf 80 Stunden wird aufgehoben.
- Für die Zulassung zur notariellen Fachprüfung genügt künftig die Befähigung zum Richteramt (zweites Staatsexamen); die bisherige dreijährige Zulassung als Rechtsanwalt entfällt.
- Bei der notariellen Fachprüfung sind künftig zwei Wiederholungsversuche möglich (insgesamt drei Versuche).
- Bei entschuldigtem Rücktritt von der Fachprüfung gilt die Prüfung als nicht abgelegt; Gebühren werden unter bestimmten Bedingungen verrechnet oder anteilig einbehalten.
- Die Altersgrenze für Anwaltsnotare bleibt grundsätzlich bei 70 Jahren, kann aber bei Bewerbermangel auf Antrag um bis zu zweimal drei Jahre (maximal bis zum 76. Lebensjahr) verlängert werden.
- Die Verlängerung ist nur möglich, wenn nach Ausschreibung nicht alle Stellen besetzt werden konnten und keine Ablehnungsgründe vorliegen.
- Die Landesjustizverwaltung kann bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung ein amtsärztliches Gutachten verlangen.
- Bei mehreren Verlängerungsanträgen im selben Amtsbereich entscheidet ein Auswahlverfahren nach festgelegten Kriterien.
- Die Regelungen zur Verlängerung der Amtszeit gelten nicht für Baden-Württemberg, da dort das Anwaltsnotariat abgeschafft wurde.
- Übergangsregelungen für Anwaltsnotare, die um den Stichtag 1. Juli 2026 herum das 70. Lebensjahr erreichen oder bereits ausgeschieden sind, ermöglichen eine Antragstellung oder Wiederbestellung unter bestimmten Voraussetzungen.
- Für die Anmeldung zur notariellen Fachprüfung reicht künftig eine einfache Abschrift des zweiten Staatsexamens.
- Das Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
| Beck aktuell, 25.03.2026 | Früher, schneller, länger: So soll das Anwaltsnotariat attraktiver werden |
| Datum erster Entwurf: | 16.02.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 25.03.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Gesetzentwurf zielt zunächst darauf ab, den Zugang zum Anwaltsnotariat für jüngere Bewerbergenerationen flexibler zu gestalten. Damit soll er insbesondere an veränderte Lebens- und Arbeitsrealitäten - unter anderem im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege – angepasst werden. Dazu sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen:
Die bisherige dreijährige Zulassungsfrist zur notariellen Fachprüfung soll entfallen, sodass die Prüfung künftig unmittelbar im Anschluss an das zweite Staatsexamen abgelegt werden kann. Zudem soll eine zweite Wiederholungsmöglichkeit eingeführt werden, um den Prüfungsdruck zu reduzieren. Die örtliche Wartezeit soll von drei auf zwei Jahre verkürzt werden. Die Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit sollen nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet werden. Zuletzt sollen die verpflichtenden Fortbildungsstunden künftig lediglich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen werden müssen; eine Bindung an das jeweilige Kalenderjahr soll entfallen.
Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat umsetzen.
Dabei soll die gesetzliche Altersgrenze bei Vollendung des 70. Lebensjahres grundsätzlich bestehen bleiben. Bei bestehendem Bewerbermangel soll jedoch künftig auf Antrag eine zweimalige Verlängerung der Amtszeit für jeweils drei Jahre möglich sein. Spätestens mit Ablauf des 76. Lebensjahres soll das notarielle Amt dann endgültig enden.
Mit diesen Regelungen soll die notarielle Versorgung langfristig sichergestellt werden, insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen, ohne die Planungssicherheit jüngerer Bewerber zu beeinträchtigen.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Der Entwurf wurde mit der Bundesnotarkammer, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sowie der Arbeitsgemeinschaft „Anwaltsnotariat“ des Deutschen Anwaltvereins inhaltlich vorab abgestimmt.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Keiner der Absender macht Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Auch zum Datum des Versands der Entwurfsfassung liegen keine expliziten Angaben der Absender vor. Daher ist davon auszugehen, dass die Beteiligungsphase einen angemessenen Zeitraum umfasste.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild der beteiligten Verbände und Kammern ist insgesamt positiv. Der Gesetzentwurf zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats wird von allen Stellungnehmenden begrüßt. Besonders hervorgehoben wird die verfassungskonforme Umsetzung der Altersgrenze im Anwaltsnotariat, wie sie das Bundesverfassungsgericht gefordert hat. Die geplanten Zugangserleichterungen und die Modernisierung der Regelungen werden als wichtige und überwiegend gelungene Schritte bewertet. Einzelne Kritikpunkte betreffen vor allem die praktische Ausgestaltung der Verlängerungsregelung, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für neue Notare und Detailfragen zur Gesetzesformulierung.
Meinungen im Detail
1. Altersgrenze und Verlängerungsoptionen: Die Neuregelung der Altersgrenze mit der Möglichkeit zur Verlängerung der Amtszeit bei Bewerbermangel wird von allen Verbänden grundsätzlich begrüßt. Die Bundesrechtsanwaltskammer, Bundesnotarkammer, Deutscher Notarverein und Deutscher Anwaltverein betonen die verfassungskonforme Umsetzung und die Bedeutung für die Planungssicherheit. Der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien (BWD) äußert jedoch Bedenken hinsichtlich der praktischen Ausgestaltung der Verlängerungsregelung, insbesondere bezüglich Planungsrisiken, unklarer Auswahlkriterien und möglicher Ungleichbehandlung. Er schlägt alternative, flexiblere Modelle vor. Der Deutsche Notarverein hebt die Notwendigkeit hervor, zwischen Anwaltsnotariat und hauptberuflichem Notariat zu unterscheiden, da die Problemlage unterschiedlich ist.
2. Zugangserleichterungen und Nachwuchsgewinnung: Die geplanten flexibleren Zugangsvoraussetzungen, wie die Verkürzung der Wartezeit, die Abschaffung der dreijährigen Zulassungsfrist zur Fachprüfung, zusätzliche Wiederholungsversuche und die Nichtanrechnung von Familienzeiten auf die Wartezeit, werden von allen Verbänden ausdrücklich begrüßt. Die Bundesnotarkammer, der Deutsche Anwaltverein und der BWD betonen die Bedeutung dieser Maßnahmen für die Nachwuchsgewinnung und die Attraktivität des Berufs. Der Verband Deutscher AnwaltsNotare (VDAN) weist jedoch darauf hin, dass diese Maßnahmen allein nicht ausreichen, um den Bewerbermangel nachhaltig zu beheben, da die Ursachen vor allem struktureller und wirtschaftlicher Natur seien.
3. Wirtschaftliche und organisatorische Rahmenbedingungen: Der VDAN hebt die wirtschaftlichen und organisatorischen Herausforderungen für neue Notare, insbesondere in ländlichen Regionen, hervor. Die Attraktivität des Amts in kleinen Notariaten und die hohen Investitionen sowie Unsicherheiten im Zusammenhang mit Ausbildung und Fachprüfung werden als Hemmnisse gesehen. Der VDAN regt zudem eine Überprüfung der Gebührenstruktur im unteren Bereich und eine Flexibilisierung der Notarvertretung an.
4. Praktische Ausgestaltung und Klarstellungen: Die Bundesrechtsanwaltskammer und die Bundesnotarkammer fordern Klarstellungen im Gesetzeswortlaut, um Missverständnisse bei der Ausschreibung von Notarstellen und bei der Bedürfnisprüfung zu vermeiden. Auch die Anforderungen an die Interessensbekundung für frühere Anwaltsnotare und die Ausgestaltung der Übergangsregelungen werden thematisiert, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
5. Fortbildung und Fachprüfung: Die Regelungen zur notariellen Fachprüfung und zu den Fortbildungsverpflichtungen werden von mehreren Verbänden (insbesondere DAV und Bundesnotarkammer) angesprochen. Sie begrüßen die Erleichterungen, weisen aber auf praktische Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Fortbildungsstunden hin und regen flexiblere Regelungen an.
6. Verfassungsrechtliche Aspekte: Mehrere Verbände (BRAK, Bundesnotarkammer, Deutscher Notarverein) betonen, dass der Entwurf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Altersgrenze umsetzt und verfassungskonform ausgestaltet ist. Der Deutsche Notarverein hebt hervor, dass die Unterscheidung zwischen Anwaltsnotariat und hauptberuflichem Notariat verfassungsrechtlich geboten ist, da nur im Anwaltsnotariat ein Bewerbermangel besteht.
„Der Entwurf überzeugt inhaltlich vollumfänglich. Er führt die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025 aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich der geltenden Regelungen der Altersgrenze in § 47 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 48a BNotO, soweit sie das Anwaltsnotariat betreffen, einer interessengerechten und angemessenen Lösung zu.“
Die Bundesnotarkammer bewertet den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats insgesamt sehr positiv. Der Entwurf löst die vom Bundesverfassungsgericht aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zur Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und -notare sachgerecht und sorgt für eine interessengerechte Balance zwischen Generationengerechtigkeit und Planungssicherheit. Besonders hervorgehoben werden die Neuregelung der Altersgrenze mit Verlängerungsoptionen, die Anpassungen beim Zugang zum Anwaltsnotariat (z.B. Verkürzung der örtlichen Wartezeit und Änderungen bei der notariellen Fachprüfung) sowie die Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Bundesnotarkammer spricht sich für kleinere Präzisierungen im Gesetzestext aus, etwa zur Klarstellung bei der Bedürfnisprüfung und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten bei Übergangsregelungen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die detaillierte Bewertung und Ausgestaltung der Altersgrenzenregelung samt Verlängerungsoptionen, 2) die Kritik und Erläuterung zur Verkürzung der örtlichen Wartezeit für den Zugang zum Anwaltsnotariat, 3) die Änderungen bei der notariellen Fachprüfung, insbesondere die Abschaffung der dreijährigen Zulassung als Rechtsanwalt als Voraussetzung und die Möglichkeit einer zweifachen Wiederholung der Prüfung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt den Referentenentwurf ausdrücklich. Er sieht eine praktikable Lösung für die verfassungskonforme Ausgestaltung der Altersgrenze im Anwaltsnotariat und damit für die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vor.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt den Gesetzentwurf zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats ausdrücklich. Der Entwurf bietet eine praktikable und verfassungskonforme Lösung für die Altersgrenze im Anwaltsnotariat, wie sie das Bundesverfassungsgericht gefordert hat. Besonders betont wird die Notwendigkeit, dass die Neuregelung rechtzeitig zum 01.07.2026 in Kraft tritt, da die Übergangsfrist am 30.06.2026 endet. Der Entwurf enthält zudem Anreize für jüngere Bewerberinnen und Bewerber durch flexiblere Zugangsregelungen. Ausführlich thematisiert werden: 1) die Klarstellung des Gesetzeswortlauts zu § 4a BNotO-E, um Missverständnisse bei der Ausschreibung von Notarstellen zu vermeiden; 2) die Praktikabilität der Fristenregelungen bei Verlängerungsanträgen (§§ 48b, 48c BNotO-E), insbesondere in Bezirken mit festen Ausschreibungsterminen; 3) die Anforderungen an die Interessensbekundung für frühere Anwaltsnotare (§ 121 BNotO-E), um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Sämtliche vorgenannten Maßnahmen sind geeignet, strukturelle Berufszugangshindernisse abzubauen, die mit der vom BVerfG festgestellten veränderten Bewerberlage unvereinbar sind, und sind daher im Grundsatz zu begrüßen.“
Der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) bewertet den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zum Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats grundsätzlich positiv, insbesondere die geplanten Zugangserleichterungen. Diese sollen strukturelle Hürden abbauen und den Beruf des Anwaltsnotars attraktiver und moderner gestalten. Der BWD begrüßt die Abschaffung der dreijährigen Zulassungsfrist zur notariellen Fachprüfung, die Einführung eines zweiten Wiederholungsversuchs bei der Prüfung, die Verkürzung der örtlichen Wartezeit sowie die Nichtanrechnung von Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeiten auf diese Wartezeit. Kritisch sieht der Verband jedoch die praktische Ausgestaltung der Verlängerungsmöglichkeit der Amtszeit um 2 x 3 Jahre bei Bewerbermangel, insbesondere hinsichtlich Planungsrisiken, unklarer Auswahlkriterien und möglicher Ungleichbehandlung zwischen Notaren verschiedener Jahrgänge. Der BWD schlägt als Alternativen eine einmalige Verlängerung um bis zu fünf Jahre oder ein flexibles, bedarfsabhängiges Verlängerungsmodell ohne starre Altersgrenze vor. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Zugangserleichterungen zum Anwaltsnotariat, 2) die praktische Umsetzung und Unsicherheiten der Verlängerungsregelung, 3) alternative Modelle zur flexibleren Gestaltung der Altersgrenze.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Es ist voranzustellen, dass der DAV den Entwurf begrüßt.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats. Der Gesetzentwurf setzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat um und adressiert den Bewerbermangel, insbesondere im ländlichen Raum. Der DAV hebt hervor, dass die Neuregelungen jungen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten den Zugang zum Beruf erleichtern und Planungssicherheit schaffen. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Anpassung der Altersgrenze und die Möglichkeit zur Verlängerung der Amtsausübung bei Bewerbermangel, (2) die Flexibilisierung und Verkürzung der Wartezeiten für die Bestellung zum Anwaltsnotar, insbesondere für Rückkehrer und bei Wechseln in andere Amtsbereiche, sowie (3) die Anforderungen an Fortbildungen nach der notariellen Fachprüfung, wobei der DAV auf praktische Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Fortbildungsstunden hinweist und eine flexiblere Regelung anregt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf ist insgesamt uneingeschränkt zu begrüßen. Er enthält sachgerechte und notwendige Erleichterungen beim Zugang zum Anwaltsnotariat. Die vorgesehene Ausgestaltung in Form einer Verlängerungsmöglichkeit bei nachgewiesenem örtlichem Bewerbermangel befürworten wir ausdrücklich.“
Der Deutsche Notarverein e.V. begrüßt ausdrücklich den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats. Der Gesetzentwurf setzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um, das die Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare als verfassungswidrig erklärt hatte, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft. Der Entwurf sieht vor, die Altersgrenze grundsätzlich beizubehalten, aber bei nachgewiesenem Bewerbermangel eine Verlängerung der Amtszeit um jeweils drei Jahre zu ermöglichen. Der Deutsche Notarverein hält diese Lösung für ausgewogen, da sie sowohl die Attraktivität des Berufs für Nachwuchskräfte als auch die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege sichert. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Modernisierung des Zugangs zum Anwaltsnotariat, etwa durch Verkürzung von Wartezeiten und Anrechnung von Familienzeiten, 2) die sachgerechte Ausgestaltung der Altersgrenze mit Verlängerungsmöglichkeit bei Bewerbermangel, und 3) die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, zwischen Anwaltsnotariat und hauptberuflichem Notariat zu unterscheiden, da im hauptberuflichen Notariat kein Bewerbermangel besteht und dort die Altersgrenze für die Personalplanung unerlässlich ist.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R000616 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der VDAN begrüßt den Referentenentwurf im Grundsatz und unterstützt die Modernisierung einzelner Zugangsvoraussetzungen sowie die verfassungskonforme Ausgestaltung der Altersgrenze. Zugleich hält der VDAN es für erforderlich, den Bewerbermangel im Anwaltsnotariat stärker als bisher auch als strukturelles und wirtschaftliches Thema zu behandeln.“
Der Verband Deutscher AnwaltsNotare e.V. (VDAN) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats. Der VDAN unterstützt insbesondere die geplanten flexibleren Zugangsvoraussetzungen, wie die frühere Möglichkeit zur Fachprüfung, zusätzliche Wiederholungsversuche und eine flexiblere Handhabung der Fortbildungspflicht. Besonders hervorgehoben wird, dass die geplanten Maßnahmen zwar einzelne Hürden abbauen, aber nach Ansicht des VDAN nicht ausreichen, um den Bewerbermangel nachhaltig zu beheben. Der Verband betont, dass die eigentlichen Ursachen des Mangels struktureller und wirtschaftlicher Natur sind, insbesondere in ländlichen Regionen und bei neu gegründeten Notariaten. Ausführlich thematisiert werden: (1) die wirtschaftlichen und organisatorischen Herausforderungen für neue Notare, (2) die sinkende Attraktivität des Amts in kleinen Notariaten, und (3) die hohen Investitionen und Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Ausbildung und Fachprüfung. Der VDAN regt zudem an, die Gebührenstruktur im unteren Bereich zu überdenken und die Regelungen zur Notarvertretung zu flexibilisieren.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 04.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 20.04.2026 |
| Erste Beratung: | 23.04.2026 |
| Abstimmung: | 21.05.2026 |
| Drucksache: | 21/5441 (PDF-Download) |
| Synopse: | PDF-Download |
| Beschlussempfehlung: | 21/6048 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 20.05.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 20.05.2026 | Änderung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) als federführendem Ausschuss beschlossen. Mitberatend war der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit</b. Außerdem hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen im Umlaufverfahren mit der Vorlage befasst.
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung: Artikel 4 bis 6 wurden einstimmig angenommen, Artikel 3 und der übrige Gesetzentwurf mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der AfD. Es wurde außerdem eine Entschließung mit den Stimmen der genannten Fraktionen bei Stimmenthaltung der AfD angenommen. Ein Entschließungsantrag der AfD wurde abgelehnt. Die Entschließung der Koalitionsfraktionen fordert die Bundesregierung auf, die Regelungen zur Amtsausübung bei vorübergehender Abwesenheit vom Amtssitz gesondert zu prüfen und die Digitalisierung von Fachverfahren weiter voranzutreiben.
Änderungen:
Es wurden Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen, insbesondere durch einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD. Die Änderungen betreffen vor allem die Bundesnotarordnung (BNotO) und eilbedürftige Regelungen in den Artikeln 3 bis 6. Laut SPD-Fraktion wurden im Änderungsantrag auch Regelungen zur Entschädigung homosexueller Soldatinnen und Soldaten sowie zum digitalen Führungszeugnis aufgenommen. Da diese Themen nicht direkt mit dem Anwaltsnotariat zu tun haben, handelt es sich hierbei vermutlich um einen Omnibus-Gesetzentwurf („Trojaner“), was auch von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke kritisiert wurde.
Begründung:
Die Begründung hebt hervor, dass das Gesetz den Zugang zum Anwaltsnotariat erleichtern, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Altersgrenze umsetzen soll. Die wichtigsten Maßnahmen sind: Wegfall der dreijährigen Zulassungsfrist zur notariellen Fachprüfung, Möglichkeit einer zweiten Wiederholung der Fachprüfung, Verkürzung der örtlichen Wartezeit, flexiblere Fortbildungspflichten und Berücksichtigung von Mutterschutz, Eltern- und Pflegezeit. Die Altersgrenze bleibt grundsätzlich bei 70 Jahren, kann aber bei Bewerbermangel zweimal um drei Jahre verlängert werden. Die Begründung geht auch auf die strukturellen Probleme des Bewerbermangels ein und betont, dass diese mit berufsrechtlichen Maßnahmen allein nicht gelöst werden können.
Statements der Fraktionen:
- SPD: Betont die Umsetzung des BVerfG-Urteils und die Verbesserungen bei Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Weist auf zusätzliche Regelungen im Änderungsantrag hin (z.B. Entschädigung homosexueller Soldaten, digitales Führungszeugnis). Fordert Prüfung zur Amtsausübung bei Abwesenheit außerhalb dieses Gesetzes.
- CDU/CSU: Hält die Modernisierung und Attraktivitätssteigerung des Anwaltsnotariats für notwendig. Sieht die Altersgrenze als fairen Ausgleich zwischen Generationen. Betont die Notwendigkeit einer Gesamtschau zur Behebung des Bewerbermangels. Verteidigt die Wiederholungsmöglichkeiten bei Prüfungen im Gleichklang mit anderen Berufen.
- AfD: Kritisiert die zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung als unnötig und die Altersgrenzenregelung als zu kompliziert. Fordert die vollständige Abschaffung der Altersgrenze. Ihr Entschließungsantrag wurde abgelehnt.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Begrüßt die Ergänzungen (z.B. Entschädigung homosexueller Soldaten), kritisiert aber die Praxis von Omnibus-Gesetzen und fordert eine thematische Trennung in Gesetzgebungsverfahren.
- Die Linke: Schließt sich der Kritik an Omnibus-Gesetzen an und sieht die Stadt-Land-Problematik beim Bewerbermangel nicht gelöst, begrüßt aber die Anpassungen im Änderungsantrag.
Zusammenfassung:
Die Beschlussempfehlung sieht eine Modernisierung und Flexibilisierung des Anwaltsnotariats vor, insbesondere zur Erleichterung des Berufszugangs und zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Die Altersgrenze bleibt grundsätzlich bestehen, kann aber bei Bewerbermangel verlängert werden. Es wurden auch fachfremde Regelungen aufgenommen, was als Omnibus-Gesetz („Trojaner“) kritisiert wurde. Die meisten Fraktionen unterstützen das Gesetz, die AfD enthält sich oder lehnt ab und fordert weitergehende Änderungen.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen und Änderungen, die der Ausschuss am Gesetzentwurf empfohlen hat, stichpunktartig zusammengefasst:
- In § 5b BNotO-E wird eine Ausnahmeregelung zur Fortbildungspflicht für angehende Anwaltsnotarinnen und -notare eingeführt: Wer die notarielle Fachprüfung bestanden hat und sich erst nach mehr als fünf Jahren bewirbt, muss in den letzten fünf Jahren vor der Bewerbung insgesamt 75 Stunden notarspezifische Fortbildung nachweisen (anstelle einer jährlichen Fortbildungspflicht).
- In § 48c BNotO-E wird die Entscheidungsfrist für die Verlängerung der Amtszeit von Anwaltsnotarinnen und -notaren von drei auf sechs Monate verlängert. Auch die Übergangsfrist bei verspäteter Entscheidung wird entsprechend auf sechs Monate verlängert, um mehr Planungssicherheit zu schaffen.
- Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird ein neuer § 37n eingefügt:
- Das Umweltbundesamt erhält die Befugnis, Zahlungsverpflichtungen für Schifffahrtsunternehmen festzusetzen, wenn diese die Vorgaben zur Treibhausgasintensität oder zum Anteil erneuerbarer Kraftstoffe im Seeverkehr (laut EU-Verordnung 2023/1805) nicht erfüllen.
- Die Höhe der Zahlung richtet sich nach Vorgaben der EU-Verordnung.
- Widerspruch und Klage gegen die Zahlungsverpflichtung haben keine aufschiebende Wirkung.
- Das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle ist für Klagen zuständig.
- Einnahmen aus den Zahlungen fließen in den Bundeshaushalt.
- Das Umweltbundesamt wird für weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der EU-Verordnung zuständig.
- Drei weitere eilbedürftige Regelungen (Artikel 4 bis 6) aus einem anderen Gesetzentwurf (Drucksache 21/4782) werden übernommen; deren Inhalte werden hier nicht weiter erläutert.
- Der Titel des Gesetzes wird an die neuen Regelungsinhalte angepasst.
Alle redaktionellen Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 183/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 27.03.2026 |
| Erster Durchgang: | 08.05.2026, Stellungnahme (PDF) |
| Abstimmung: | 12.06.2026 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Kulturfragen | 20.04.2026 | Tagesordnung |
| Rechtsausschuss | 22.04.2026 | Tagesordnung |