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Änderung des Preisangabenrechts / Sanktionierung von Verstößen gegen Regelungen über Preisangaben

Der Entwurf wurde vom Bundestag beschlossen, der Beschluss des Bundesrats steht noch aus.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:09.07.2026
Drucksache:21/5873 (PDF-Download)
Synopse:vorhanden (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/6995 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Trojanercheck :✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Preisbehörden der Länder Verstöße gegen nationale und europäische Regelungen zu Preisangaben – insbesondere aus der EU-Verordnung AFIR (Alternative Fuels Infrastructure Regulation) – als Ordnungswidrigkeit ahnden können. Dadurch soll die Preistransparenz beim Laden von Elektrofahrzeugen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten sichergestellt und ein einheitliches Sanktionssystem geschaffen werden. Die Bußgeldvorschriften werden im Preisangabengesetz (PAngG) neu geregelt und auf bis zu 100.000 Euro festgelegt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
 
Hintergrund:  
Im Hintergrund wird erläutert, dass mit Inkrafttreten der AFIR erstmals europaweit verbindliche Vorgaben zu Preisangaben für das Laden von Elektrofahrzeugen gelten. Zuvor wurden solche Vorgaben auf nationaler Ebene durch die Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt, die jedoch nicht mehr anwendbar ist, soweit sie mit der AFIR kollidiert. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, Preistransparenz zu sichern und Verbraucher sowie Wettbewerb zu schützen. Die Anpassung ist notwendig, weil das bisherige Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) keine Sanktionierung von EU-Recht ermöglicht. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft haben keinen Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand; lediglich ein einmaliger Informationsaufwand für die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Länder und Kommunen, der aber im Rahmen der bestehenden Aufgaben abgedeckt ist. Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft oder soziale Sicherungssysteme. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf sieht keine Befristung oder Evaluation vor, da das Gesetz dauerhaft gelten soll. Er ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Der Entwurf trägt zur nachhaltigen Entwicklung und zum Verbraucherschutz bei und unterstützt gleichwertige Lebensverhältnisse in Deutschland. Gleichstellungspolitische Ziele werden nicht berührt. Ein exekutiver Fußabdruck (Beteiligung von Interessenvertretern) ist nicht vorhanden. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird ausführlich begründet. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Einführung und Anpassung von Bußgeldvorschriften im Preisangabengesetz (PAngG) zur Ahndung von Verstößen gegen Preisangaben sowohl nach nationalem Recht (PAngV) als auch nach europäischem Recht (AFIR). 
- Sanktionierung von Verstößen gegen die Preisangabenvorgaben der AFIR für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Mobilitätsdienstleister als Ordnungswidrigkeit. 
- Einheitliche Verortung der Sanktionsvorschriften im PAngG zur Vereinfachung der Rechtsanwendung und des Vollzugs durch die Länderpreisbehörden. 
- Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Preisangaben wird auf bis zu 100.000 Euro festgelegt. 
- Für Betreiber von Ladepunkten mit 50 kW oder mehr (ab 13. April 2024 errichtet): Pflicht zur Ausweisung des Ad-hoc-Preises pro kWh und etwaiger Nutzungsentgelte pro Minute an der Ladestation. 
- Für Betreiber von Ladepunkten mit weniger als 50 kW: Pflicht zur klaren und vollständigen Bereitstellung aller Preisinformationen (inklusive aller Preisbestandteile in vorgegebener Reihenfolge) vor Beginn des Ladevorgangs. 
- Für Mobilitätsdienstleister: Pflicht zur Bereitstellung aller spezifischen Preisinformationen für den Ladevorgang über elektronische Mittel, inklusive klarer Unterscheidung aller Preisbestandteile und e-Roaming-Kosten. 
- Fortführung der Vorgabe, dass die Kilowattstunde als Abrechnungseinheit für Ladestrom verwendet wird. 
- Klarstellung der Zuständigkeit der Länderpreisbehörden für die Überwachung und Sanktionierung der Preisangabenregelungen. 
- Streichung der bisherigen Bußgeldregelung im Wirtschaftsstrafgesetz, da diese nun im PAngG geregelt wird.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:18.02.2026
Datum Kabinettsbeschluss:25.03.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit dem Gesetzentwurf sollen das Preisangabengesetz, das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 und die Sanktionsverweisung in § 20 der Preisangabenverordnung (PAngV) geändert werden. 
 
Hintergrund der Änderungen sind insbesondere Regelungen zu Preisangaben in der Verordnung (EU) 2023/1804 vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) sowie ein Beitrag zur Umsetzung des Auftrags im Koalitionsvertrag: „Bei öffentlichen Ladesäulen sorgen wir für Preistransparenz […].“ (Zeile 888f.). 
 
Mit der Änderung soll der Vollzug europäischer Vorgaben zu Preisangaben bei Ladestrom ermöglicht und der allgemeine Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Regelungen über Preisangaben auf bis zu 100.000 Euro erhöht werden. Die Erhöhung stellt einen angemessenen Bußgeldrahmen für die Ahndung von Verstößen gegen die Regelungen zu Preisangaben in der AFIR und der PAngV sicher. 
 
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse müssen die nach der Richtlinie vorzusehenden Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die vorgesehene Bußgeldobergrenze entspricht der Bußgelddrohung für vergleichbaren Bußgeldtatbeständen zu Verstößen gegen Vorgaben zu Preisangaben und Preisansagen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Ergänzend wird auf die Ausführungen im Entwurf hingewiesen. 
 
Der Referentenentwurf ist noch nicht ressortabgestimmt. 
 
Es besteht die Möglichkeit, zum Referentenentwurf bis zum 3. März 2026 eine Stellungnahme abzugeben. “

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

„Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte Inhalte des Gesetzentwurfs beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Keiner der Absender macht Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Da keine Datumsangaben zur Dauer der Beteiligungsphase gemacht werden, ist von einem angemessenen Zeitraum auszugehen.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Gesetzentwurf zur Änderung des Preisangabenrechts ist überwiegend positiv hinsichtlich der Zielsetzung, Preistransparenz und eine wirksame Durchsetzung der Preisangabenregelungen zu stärken. Die Notwendigkeit klarer und verlässlicher Preisangaben sowie effektiver Sanktionen wird von mehreren Verbänden betont. Gleichzeitig gibt es erhebliche Kritik an der geplanten drastischen Erhöhung des Bußgeldrahmens auf bis zu 100.000 Euro und an der Ausgestaltung der Sanktionen, insbesondere hinsichtlich ihrer Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.

Meinungen im Detail
Transparenz und Verbraucherschutz: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bewertet den Entwurf grundsätzlich positiv, da er bestehende Regelungslücken schließt und Sanktionen gegen Verstöße beim öffentlichen Laden von Elektrofahrzeugen ermöglicht. Besonders hervorgehoben wird die Bedeutung transparenter und verlässlicher Preisangaben für das Vertrauen der Verbraucher:innen. Der vzbv fordert, dass sowohl Ladesäulenbetreiber als auch Mobilitätsdienstleister gleichermaßen zur Einhaltung der Vorgaben verpflichtet werden. Kritisch angemerkt wird, dass der Entwurf keine ausreichenden Vorgaben zur Angemessenheit, Vergleichbarkeit und Transparenz der Preise macht und hier Nachbesserungsbedarf besteht.

Bußgeldrahmen und Sanktionen: Wirtschaftsverbände wie der Lebensmittelverband Deutschland und der Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure (BSI) äußern erhebliche Bedenken gegenüber der geplanten Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 100.000 Euro. Sie halten die Erhöhung für nicht erforderlich und fordern, beim bisherigen Rahmen von 25.000 Euro zu bleiben oder zumindest eine differenzierte Abstufung der Bußgelder je nach Einzelfall, Schwere des Verstoßes, Verschuldensgrad und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einzuführen. Der BSI betont zudem die Gefahr unverhältnismäßiger Sanktionen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und empfiehlt eine angemessene Übergangsfrist für die neuen Sanktionen.

Umsetzung und Kontrolle: Der UNITI Bundesverband EnergieMittelstand begrüßt die neuen Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten, da sie ein einheitliches Wettbewerbsumfeld schaffen und die Akzeptanz für Ladestrom stärken. Er hebt die Schließung bestehender Vollzugslücken hervor, weist aber auch auf Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung und Auslegung der neuen Bußgeldtatbestände hin. Besonders betont wird die Notwendigkeit klarer Handreichungen für die dezentralen Kontrollbehörden, um eine einheitliche und verbraucherorientierte Anwendung sicherzustellen.

Insgesamt wird die Zielrichtung des Gesetzentwurfs von Verbraucher- und Branchenverbänden begrüßt, während die geplante Ausgestaltung der Sanktionen und die Höhe der Bußgelder von Wirtschaftsverbänden kritisch bewertet werden.

👎 Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V. (BSI)

„Eine Bußgeldobergrenze in der vorgesehenen Höhe kann insbesondere für kleinere Unternehmen existenzbedrohend wirken, ohne dass ein entsprechender Verbraucherschaden vorliegt.“

Der Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V. (BSI) äußert sich zum Referentenentwurf zur Änderung des Preisangabenrechts. Der Verband unterstützt das Ziel, Preistransparenz und eine wirksame Durchsetzung des Preisangabenrechts zu stärken, betont jedoch erhebliche Bedenken hinsichtlich der geplanten Anhebung des Bußgeldrahmens auf bis zu 100.000 Euro und der Ausweitung bußgeldbewehrter Tatbestände. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Gefahr unverhältnismäßiger Sanktionen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), da das Preisangabenrecht komplex ist und auch formale Fehler zu hohen Bußgeldern führen könnten; 2) Die Forderung, den bisherigen Bußgeldrahmen von 25.000 Euro beizubehalten oder zumindest eine klare Differenzierung nach Schwere des Verstoßes, Verschuldensgrad und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einzuführen; 3) Die Empfehlung, eine angemessene Übergangsfrist für die neuen Sanktionen vorzusehen, um den Unternehmen eine Anpassung zu ermöglichen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 03.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Lebensmittelverband Deutschland e. V.

„Wir regen daher an, bei dem ursprünglichen Rahmen von bis zu 25.000 Euro zu bleiben.“

Der Lebensmittelverband Deutschland e. V. äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Preisangabenrechts, der eine Erhöhung des Bußgeldrahmens für Verstöße gegen Preisangabenregelungen auf 100.000 Euro vorsieht. Der Verband unterstützt zwar das Ziel, die Durchsetzung nationaler und europäischer Vorgaben zu Preisangaben zu verbessern, hält jedoch die geplante drastische Erhöhung des Bußgeldrahmens für nicht erforderlich. Er empfiehlt, beim bisherigen Rahmen von bis zu 25.000 Euro zu bleiben oder zumindest eine differenzierte Abstufung der Bußgelder je nach Einzelfall vorzusehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Bußgelder, 2) Die Wirksamkeit und Abschreckungswirkung von Sanktionen, 3) Die Notwendigkeit einer differenzierten Ausgestaltung statt pauschaler Anhebung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 03.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V.

„Die Behebung der bestehenden Vollzugslücke für die Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten begrüßen wir in diesem Zusammenhang ausdrücklich. Auf diese Weise lässt sich ebenfalls gewährleisten, dass unfaire oder wenig transparente Preismodelle besser unterbunden werden können.“

Der UNITI Bundesverband EnergieMittelstand begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Preisangabenrechts, der Sanktionen für Verstöße gegen nationale und europäische Vorschriften zur Preisauszeichnung – insbesondere im Bereich der öffentlichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge – vorsieht. Der Verband hebt hervor, dass die neuen Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten ein einheitliches Wettbewerbsumfeld schaffen und die Akzeptanz für Ladestrom stärken. Besonders betont werden: 1) Die Schließung bestehender Vollzugslücken bei der Kontrolle von Preisangaben nach der AFIR (Alternative Fuels Infrastructure Regulation), 2) die Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung und Auslegung der neuen Bußgeldtatbestände, insbesondere was die Begriffe 'richtig', 'vollständig' und 'in der vorgeschriebenen Weise' betrifft, sowie 3) die Notwendigkeit klarer Handreichungen für die dezentralen Kontrollbehörden, um eine einheitliche und verbraucherorientierte Anwendung sicherzustellen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 03.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R002822 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

„Die aktuellen Probleme für Nutzende öffentlicher Ladesäulen hinsichtlich angemessener, einfacher und eindeutig vergleichbarer, transparenter und nichtdiskriminierender Preise berücksichtigt der Gesetzesentwurf aber nicht.“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung des Preisangabenrechts grundsätzlich positiv, da er ein bestehendes Regelungsdefizit schließt und die Sanktionierung von Verstößen gegen Preisangaben beim öffentlichen Laden von Elektrofahrzeugen ermöglicht. Besonders betont wird die Notwendigkeit transparenter und verlässlicher Preisangaben für Verbraucher:innen, um Vertrauen in die Elektromobilität zu schaffen. Der vzbv hebt hervor, dass sowohl Ladesäulenbetreiber (CPO – Charge Point Operator) als auch Mobilitätsdienstleister (EMP – Electro Mobility Provider) gleichermaßen zur Einhaltung der Vorgaben verpflichtet werden müssen. Kritisch merkt der vzbv an, dass der Entwurf zwar Sanktionen vorsieht, aber keine ausreichenden Vorgaben zur Angemessenheit, Vergleichbarkeit und Transparenz der Preise macht. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Bedeutung transparenter Preisangaben für das Vertrauen der Verbraucher:innen, (2) die Notwendigkeit wirksamer Sanktionen und staatlicher Kontrolle, und (3) der Nachbesserungsbedarf bei der Definition und Durchsetzung angemessener und vergleichbarer Preise.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:11.05.2026
Erste Beratung:21.05.2026
Abstimmung:09.07.2026
Drucksache:21/5873 (PDF-Download)
Synopse:PDF-Download
Beschlussempfehlung:21/6995 (PDF-Download)
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz08.07.2026Tagesordnung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie08.07.2026Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) beschlossen. Mitberatend war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. 
 
Beschlussempfehlung:  
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfiehlt, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5873 unverändert anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Die Fraktion Die Linke stimmte dagegen, die Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthielten sich. Ein Entschließungsantrag ist nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden keine Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen; die Annahme wird in unveränderter Fassung empfohlen. Die beschriebenen Regelungen und Anpassungen beziehen sich auf das Preisangabenrecht und damit auf den ursprünglichen Gesetzentwurf. 
 
Begründung:  
Die Begründung hebt hervor, dass mit dem Gesetzentwurf die Vorgaben der EU-Verordnung AFIR zur Preistransparenz beim Laden von Elektrofahrzeugen umgesetzt und Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen geschaffen werden. Ziel ist es, einheitliche und wirksame Bußgeldvorschriften (bis zu 100.000 Euro) für Verstöße gegen Preisangabenregelungen zu etablieren. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, insbesondere mit SDG 12 („Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“), nachhaltigem Wirtschaften und sozialem Zusammenhalt. Es entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben oder Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU: Begrüßt die Anpassung als notwendig und sinnvoll für mehr Preistransparenz und fairen Wettbewerb. Sie sieht breite Zustimmung bei Branche und Verbrauchern. 
- AfD: Hält die bisherigen Regelungen für ausreichend und fragt nach dem konkreten Mehrwert sowie nach möglichem Mehraufwand für Kommunen. 
- SPD: Unterstützt die Anpassung an EU-Recht und sieht darin die Schließung rechtlicher Lücken, insbesondere bei Sanktionen. Der Verbraucherschutz werde gestärkt. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Betont die Bedeutung von Preistransparenz, sieht aber weiteren Regelungsbedarf bei Preisschwankungen und fragt nach der Behandlung älterer Ladepunkte. 
- Die Linke: Unterstützt das Ziel, kritisiert aber die enge Fokussierung auf Sanktionen und fordert mehr öffentliche Verantwortung für verbraucherfreundliche Preise und eine übersichtlichere Infrastruktur. 
 
Zusammenfassung:  
Der Ausschuss empfiehlt die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs zur Sanktionierung von Verstößen gegen Preisangabenregelungen im Bereich der Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge. Die Mehrheit (CDU/CSU, SPD) stimmt zu, AfD und Grüne enthalten sich, Die Linke lehnt ab. Änderungen am Entwurf wurden nicht vorgenommen. Die Begründung betont die Umsetzung von EU-Vorgaben, Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz. Die Fraktionen äußern unterschiedliche Schwerpunkte und Kritikpunkte, insbesondere hinsichtlich Umfang und Ausgestaltung der Regelungen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:185/26
Eingang im Bundesrat:27.03.2026
Erster Durchgang:08.05.2026, Stellungnahme (PDF)
Status Bundesrat:Beraten

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Rechtsausschuss22.04.2026Tagesordnung
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit23.04.2026Tagesordnung
Wirtschaftsausschuss23.04.2026Tagesordnung