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Änderung des Preisangabenrechts / Sanktionierung von Verstößen gegen Regelungen über Preisangaben

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:18.02.2026
Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:18.02.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit dem Gesetzentwurf sollen das Preisangabengesetz, das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 und die Sanktionsverweisung in § 20 der Preisangabenverordnung (PAngV) geändert werden. 
 
Hintergrund der Änderungen sind insbesondere Regelungen zu Preisangaben in der Verordnung (EU) 2023/1804 vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) sowie ein Beitrag zur Umsetzung des Auftrags im Koalitionsvertrag: „Bei öffentlichen Ladesäulen sorgen wir für Preistransparenz […].“ (Zeile 888f.). 
 
Mit der Änderung soll der Vollzug europäischer Vorgaben zu Preisangaben bei Ladestrom ermöglicht und der allgemeine Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Regelungen über Preisangaben auf bis zu 100.000 Euro erhöht werden. Die Erhöhung stellt einen angemessenen Bußgeldrahmen für die Ahndung von Verstößen gegen die Regelungen zu Preisangaben in der AFIR und der PAngV sicher. 
 
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse müssen die nach der Richtlinie vorzusehenden Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die vorgesehene Bußgeldobergrenze entspricht der Bußgelddrohung für vergleichbaren Bußgeldtatbeständen zu Verstößen gegen Vorgaben zu Preisangaben und Preisansagen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Ergänzend wird auf die Ausführungen im Entwurf hingewiesen. 
 
Der Referentenentwurf ist noch nicht ressortabgestimmt. 
 
Es besteht die Möglichkeit, zum Referentenentwurf bis zum 3. März 2026 eine Stellungnahme abzugeben. “

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