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Gesetz zur Stärkung des sozialen Mietrechts

Der Entwurf wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und kann demnächst verkündet werden.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Stärkung des sozialen Mietrechts
Initiator:B90/Grüne
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:26.02.2026
Drucksache:21/4268 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung des sozialen Mietrechts, insbesondere durch eine wirksamere Mietpreisbremse. Die Mietpreisbremse soll entfristet werden, Umgehungen durch möblierte Wohnungen und Kurzzeitmietverträge werden erschwert, und die Regelungen zur Schonfristzahlung werden auf ordentliche Kündigungen ausgeweitet. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung, daher gibt es kein federführendes Ministerium. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf nennt als Hintergrund die stark gestiegenen Mietpreise in vielen Regionen, wodurch insbesondere Menschen mit mittleren und niedrigen Einkommen sowie junge Menschen vom Wohnungsmarkt verdrängt werden. Die geringe Wirksamkeit der bisherigen Mietpreisbremse und deren Umgehung durch Ausnahmen für Neubauten, möblierte Wohnungen und Kurzzeitmietverträge werden als Hauptprobleme benannt. 
 
Kosten:  
Es entstehen keine relevanten Kosten für den Bundeshaushalt, die Länder oder Kommunen durch die Rechtsänderung, außer wenn diese als Vermieter auftreten. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden keine weiteren Kosten für die Wirtschaft, soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf das Preisniveau erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Befristung vor, da die Regelungen nur in angespannten Mietmärkten gelten. Eine regelmäßige Evaluierung ist vorgesehen. Das Gesetz soll zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung beitragen und entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, insbesondere im Hinblick auf bezahlbaren Wohnraum und die Vermeidung von Obdachlosigkeit. Der Entwurf wird als notwendig und alternativlos dargestellt, da andere Maßnahmen wie staatlicher Wohnungsbau kurzfristig nicht ausreichend wirksam wären. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Die Ausnahme von der Mietpreisbremse für vorübergehenden Gebrauch gilt in angespannten Mietmärkten nicht mehr. 
- Die Umgehung der Mietpreisbremse durch Möblierungszuschläge wird ausdrücklich ausgeschlossen. 
- Die Mietpreisbremse wird entfristet und bleibt dauerhaft als Instrument bestehen; die Länder können weiterhin befristete Rechtsverordnungen erlassen. 
- Als „neue Wohnung“ gilt künftig nur noch eine Wohnung, die seit höchstens einem Jahr genutzt und vermietet wird. 
- Bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse gilt künftig die ortsübliche Vergleichsmiete als vereinbart, nicht mehr die maximal zulässige Miete. 
- Die Schonfristzahlung, mit der Mieter durch Nachzahlung eine Kündigung abwenden können, wird auch auf ordentliche Kündigungen ausgedehnt.

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bundesverband Micro-Living BML e. V. | 29.06.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel der Interessenvertretung im Rahmen des Referentenentwurfs zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vom 6. Februar 2026 ist die Anpassung der geplanten Regulierungen für das Segment Micro-Living. Konkret bezweckt wird eine gesetzliche Definition und Bereichsausnahme für voll ausgestattete Micro-Living-Apartments (bis 45 qm) und Studentenwohnheime in § 549 Abs. 3 BGB. Weiterhin zielt die Einflussnahme auf die Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer in § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf bis zu 12 beziehungsweise 36 Monate. Zudem wird eine Modifikation der geplanten Deckelung von Indexmieten in § 557b Abs. 4 BGB sowie eine Änderung der Bemessungsgrundlage für den Möblierungszuschlag (Anschaffungswert statt Miete) in § 556d Abs. 1a BGB angestrebt.

Lobbyregister-Nr.: R006057 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 80886

DENEFF EDL_HUB | 24.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Novelle des Mietrechts greift das Ministerium ein sehr wichtiges Anliegen im Mietrecht auf und verfolgt das Ziel, die Belastungen der Mietenden gegenüber steigenden Kosten einzudämmen sowie bezahlbares Wohnen zu ermöglichen. Um diesem Ziel wirksam und langfristig gerecht zu werden, wird aus Sicht des DENEFF EDL_HUB leider jedoch ein wichtiger Bereich in der Novelle nicht berücksichtigt: die explodierenden Betriebskosten, die insbesondere durch unsanierte Heizungsanlagen verursacht werden. Sie haben schon jetzt enorme soziale Sprengkraft. Denn insbesondere in älteren, unsanierten Gebäuden machen die Kosten für die Beheizung der Gebäude bereits mehr als 50% der Warmmiete aus und führen damit zu steigenden Belastungen für Mietende.

Lobbyregister-Nr.: R002507 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73721

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:24.02.2026
Erste Beratung:26.02.2026
Drucksache:21/4268 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente