Gesetz zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften |
| Initiator: | AfD |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 26.02.2026 |
| Drucksache: | 21/4264 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Missbrauch von Vaterschaftsanerkennungen (sogenannte Scheinvaterschaften) zu verhindern, bei denen insbesondere ausländische Personen durch die Anerkennung eines deutschen Kindes ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erlangen. Die Lösung sieht vor, dass künftig die Ausländerbehörden in allen Fällen der Vaterschaftsanerkennung beteiligt werden, wenn ein Elternteil nichtdeutscher Herkunft ist. Zudem soll die Beweislast für die leibliche Vaterschaft beim Anerkennenden liegen, was durch eine DNA-Analyse nachgewiesen werden kann. Der Entwurf stammt nicht von der Bundesregierung, sondern von Abgeordneten der AfD-Fraktion; ein federführendes Ministerium ist daher nicht zuständig.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf beschreibt ausführlich die Entwicklung der Rechtslage seit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1997, die Einführung eines behördlichen Anfechtungsrechts 2008 und dessen Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht 2013. Die 2017 eingeführte präventive Missbrauchskontrolle wird als weitgehend wirkungslos bewertet. Es werden zahlreiche Beispiele und Zahlen zu Scheinvaterschaften und deren Folgen für den Sozialstaat genannt. Auch auf die sozialen Folgen für betroffene Mütter wird eingegangen.
Kosten:
Es wird angegeben, dass mögliche Mehrkosten durch einen erhöhten Prüfungsaufwand durch die zu erwartenden Einsparungen kompensiert werden. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung. Weitere Kosten werden nicht erwartet. Einnahmen werden nicht explizit genannt, aber es wird auf Einsparungen durch vermiedene Sozialleistungen hingewiesen. Konkrete Zahlen zu erwarteten Einsparungen oder Einnahmen werden nicht genannt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Entwurf verweist darauf, dass auch die Bundesregierung eine eigene Initiative plant, die jedoch bereits vor Veröffentlichung kritisiert wurde. Es wird betont, dass der Gesetzentwurf notwendig ist, um eine Rechtszersplitterung zu verhindern und die Rechtseinheit zu wahren. Der Entwurf stellt die Vereinbarkeit mit EU- und Völkerrecht fest. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt, aber die Dringlichkeit des Problems wird mehrfach betont.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Der Familiennachzug wird ausgeschlossen, wenn Ehe oder Verwandtschaft ausschließlich zum Zweck der Einreise nach Deutschland eingegangen wurden; dies gilt nun ausdrücklich auch für Vaterschaftsanerkennungen (Scheinvaterschaften).
- Bei jedem Kind mit mindestens einem nichtdeutschen Elternteil wird die Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich von der Ausländerbehörde überprüft, unabhängig davon, ob Verdachtsmomente für Missbrauch vorliegen.
- Die nach § 85a AufenthG zuständige Behörde prüft, ob eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt.
- Das Prüfverfahren bei Vaterschaftsanerkennungen wird geändert: Die Ausländerbehörde wird bereits ab der ersten Verfahrensstufe beteiligt.
- Der Katalog der Verdachtsmomente für missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen wird um den Punkt ergänzt, dass auch die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Anerkennenden zu prüfen ist.
- Die Beweislast für das Vorliegen einer leiblichen Vaterschaft liegt beim Anerkennenden; ein Nachweis kann durch eine DNA-Untersuchung erbracht werden.
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| Eingang im Bundestag: | 24.02.2026 |
| Erste Beratung: | 26.02.2026 |
| Drucksache: | 21/4264 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |