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Gesetz zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften


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Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften
Initiator:AfD
Status:Abgelehnt
Letzte Änderung:12.06.2026
Drucksache:21/4264 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/6393 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
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Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Missbrauch von Vaterschaftsanerkennungen (sogenannte Scheinvaterschaften) zu verhindern, bei denen insbesondere ausländische Personen durch die Anerkennung eines deutschen Kindes ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erlangen. Die Lösung sieht vor, dass künftig die Ausländerbehörden in allen Fällen der Vaterschaftsanerkennung beteiligt werden, wenn ein Elternteil nichtdeutscher Herkunft ist. Zudem soll die Beweislast für die leibliche Vaterschaft beim Anerkennenden liegen, was durch eine DNA-Analyse nachgewiesen werden kann. Der Entwurf stammt nicht von der Bundesregierung, sondern von Abgeordneten der AfD-Fraktion; ein federführendes Ministerium ist daher nicht zuständig. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf beschreibt ausführlich die Entwicklung der Rechtslage seit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1997, die Einführung eines behördlichen Anfechtungsrechts 2008 und dessen Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht 2013. Die 2017 eingeführte präventive Missbrauchskontrolle wird als weitgehend wirkungslos bewertet. Es werden zahlreiche Beispiele und Zahlen zu Scheinvaterschaften und deren Folgen für den Sozialstaat genannt. Auch auf die sozialen Folgen für betroffene Mütter wird eingegangen. 
 
Kosten:  
Es wird angegeben, dass mögliche Mehrkosten durch einen erhöhten Prüfungsaufwand durch die zu erwartenden Einsparungen kompensiert werden. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung. Weitere Kosten werden nicht erwartet. Einnahmen werden nicht explizit genannt, aber es wird auf Einsparungen durch vermiedene Sozialleistungen hingewiesen. Konkrete Zahlen zu erwarteten Einsparungen oder Einnahmen werden nicht genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf verweist darauf, dass auch die Bundesregierung eine eigene Initiative plant, die jedoch bereits vor Veröffentlichung kritisiert wurde. Es wird betont, dass der Gesetzentwurf notwendig ist, um eine Rechtszersplitterung zu verhindern und die Rechtseinheit zu wahren. Der Entwurf stellt die Vereinbarkeit mit EU- und Völkerrecht fest. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt, aber die Dringlichkeit des Problems wird mehrfach betont. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Der Familiennachzug wird ausgeschlossen, wenn Ehe oder Verwandtschaft ausschließlich zum Zweck der Einreise nach Deutschland eingegangen wurden; dies gilt nun ausdrücklich auch für Vaterschaftsanerkennungen (Scheinvaterschaften). 
- Bei jedem Kind mit mindestens einem nichtdeutschen Elternteil wird die Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich von der Ausländerbehörde überprüft, unabhängig davon, ob Verdachtsmomente für Missbrauch vorliegen. 
- Die nach § 85a AufenthG zuständige Behörde prüft, ob eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt. 
- Das Prüfverfahren bei Vaterschaftsanerkennungen wird geändert: Die Ausländerbehörde wird bereits ab der ersten Verfahrensstufe beteiligt. 
- Der Katalog der Verdachtsmomente für missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen wird um den Punkt ergänzt, dass auch die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Anerkennenden zu prüfen ist. 
- Die Beweislast für das Vorliegen einer leiblichen Vaterschaft liegt beim Anerkennenden; ein Nachweis kann durch eine DNA-Untersuchung erbracht werden. 
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:24.02.2026
Erste Beratung:26.02.2026
Abstimmung:12.06.2026
Drucksache:21/4264 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/6393 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Arbeit und Soziales10.06.2026Ergänzung
Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend10.06.2026Tagesordnung
Innenausschuss10.06.2026Änderung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Innenausschuss (4. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen war gutachtlich beteiligt. 
 
Beschlussempfehlung:  
Der Innenausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/4081) in geänderter Fassung anzunehmen. Die Annahme erfolgte für Artikel 7 mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Stimmenthaltung: AfD, Die Linke); für Artikel 8 und 9 mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Die Linke (Stimmenthaltung: AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN); für den übrigen Gesetzentwurf mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke (Stimmenthaltung: AfD). Der Gesetzentwurf der AfD (Drucksache 21/4264) wird abgelehnt (CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke gegen AfD). Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden zahlreiche Änderungen eingefügt, die sich nicht nur auf den ursprünglichen Gesetzentwurf zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen beziehen, sondern auch auf andere Gesetze (z. B. Aufenthaltsgesetz, Energiewirtschaftsgesetz, KRITIS-Dachgesetz, BSI-Gesetz, Asylgesetz). Dies deutet darauf hin, dass hier sogenannte „Omnibus-Änderungen“ (umgangssprachlich auch „Trojaner“) vorliegen, bei denen im Zuge eines Gesetzgebungsverfahrens Änderungen an fachfremden Gesetzen vorgenommen werden. 
 
Begründung:  
Die Begründung betont, dass die bisherigen Regelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen nicht ausreichen. Der Gesetzentwurf sieht daher ein neues Zustimmungsmodell vor, bei dem in bestimmten Fällen die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich ist. Die Änderungen im Aufenthaltsgesetz betreffen u. a. die Definition des gemeinsamen Wohnsitzes und die Fristen für das Zusammenleben. Weitere Änderungen betreffen die gerichtliche Zuständigkeit im Energiewirtschaftsgesetz, die Registrierung kritischer Anlagen im KRITIS-Dachgesetz und BSI-Gesetz sowie Verweiskorrekturen und Übergangsvorschriften im Asylgesetz. Es werden auch finanzielle Auswirkungen und Erfüllungsaufwände für Verwaltung und Bürger dargelegt. 
 
Statements der Fraktionen:  
Keine Angaben. (Im Text sind keine expliziten Statements der einzelnen Fraktionen enthalten, sondern nur die Abstimmungsergebnisse.) 
 
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Falls du zu einzelnen Aspekten eine noch detailliertere Zusammenfassung wünschst, gib mir bitte Bescheid! 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten inhaltlichen Maßnahmen und Änderungen, die der Ausschuss am Gesetzentwurf vorgenommen hat, stichpunktartig zusammengefasst (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht enthalten): 
 
- Präzisierung der Regelungen zur missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung: 
- Zustimmung der Ausländerbehörde wird bei einem aufenthaltsrechtlichen Gefälle zwischen den Beteiligten erforderlich. 
- Einführung gesetzlicher Vermutungstatbestände, wann eine missbräuchliche Anerkennung vorliegt bzw. nicht vorliegt. 
 
- Erweiterung und Konkretisierung der Ausnahmeregelungen: 
- Personen mit einer Beschäftigungsduldung werden von der Zustimmungspflicht ausgenommen, da sie in der Regel gut integriert sind und eine Bleibeperspektive haben. 
- Personen mit Ausbildungsduldung bleiben grundsätzlich zustimmungspflichtig, aber bei der Prüfung des Missbrauchsverdachts wird ihre aufenthaltsrechtliche Perspektive berücksichtigt. 
 
- Anpassung der Fristen und Nachweispflichten beim gemeinsamen Wohnsitz: 
- Ausnahme vom Zustimmungserfordernis bereits nach 14 Monaten gemeinsamem Hauptwohnsitz im Melderegister (statt wie ursprünglich vorgesehen 18 Monate), wobei die Frist mit der Eintragung im Melderegister beginnt. 
- Für die Vermutung, dass keine missbräuchliche Anerkennung vorliegt, wird die erforderliche Dauer des Zusammenlebens von 6 auf 8 Monate erhöht. 
 
- Klarstellungen und Anpassungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS): 
- Anpassung der Verweise im Asylgesetz auf die neue EU-Verordnung (EU) 2024/1348 zu sicheren Herkunftsstaaten. 
- Streichung von Regelungen im Asylgesetz, die durch die unmittelbare Geltung der neuen EU-Verordnung abgelöst werden. 
- Ab 12. Juni 2026 ist die neue EU-Verordnung für alle laufenden und neuen Asylverfahren maßgeblich. 
 
- Änderungen im Bereich kritischer Infrastrukturen (KRITISDachG): 
- Erweiterung des Anlagenbegriffs um Software und IT-Dienste, um die Definition an das BSI-Gesetz anzugleichen. 
- Anpassung der Zuständigkeiten für kritische Dienstleistungen, insbesondere im Eisenbahnverkehr, durch Streichung einer spezifischen Regelung und Übertragung auf eine Rechtsverordnung. 
- Präzisierung der Fristen und Abläufe bei der Registrierung kritischer Anlagen. 
- Ergänzung weiterer Bundesministerien (z.B. für Forschung, Technologie und Raumfahrt sowie Arbeit und Soziales) bei der Festlegung sektorspezifischer Mindestvorgaben. 
 
- Anpassungen im BSI-Gesetz (BSIG): 
- Klarstellung des Verhältnisses zwischen der Registrierung kritischer Anlagen nach KRITISDachG und BSIG. 
- Neuordnung der Übermittlungspflichten für Betreiber kritischer Anlagen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). 
 
- Im Bereich Energiewirtschaftsrecht: 
- Klare Regelung, dass Streitigkeiten nach §§ 41f und 41g EnWG nicht unter die besondere Zuständigkeit nach § 102 EnWG fallen, sondern die üblichen streitwertabhängigen Zuständigkeiten gelten. 
 
- Weitere Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch: 
- Einführung von Vermutungsregelungen, die eine soziale Beziehung zum Kind oder substanzielle Unterhaltsleistungen als Indiz gegen Missbrauch werten. 
- Zustimmungsfiktion nach vier Monaten: Wird die Zustimmung der Ausländerbehörde nicht innerhalb von vier Monaten erteilt oder verweigert, gilt sie als erteilt. 
 
- Ziel der Änderungen: 
- Effektiver Schutz vor missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen, ohne rechtmäßige Familien unnötig zu belasten. 
- Praktikabilität und Effizienz für die Behörden, Reduzierung von Missbrauchsfällen und langfristige Entlastung der Verwaltung. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und Änderungen, die sich aus dem Ausschusstext ergeben.