Gebäudemodernisierungsgesetz

| Offizieller Titel: | |
| Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 13.05.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Verbändebeteiligung: | ❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht. |
| Hinweis: | Eckpunktepapier der Fraktionen vom 25.02.2026 |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Abschaffung des bisherigen „Heizungsgesetzes“ (Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023) und die Einführung eines neuen, technologieoffeneren, flexibleren und praxistauglicheren Gebäudemodernisierungsgesetzes. Damit soll die Entscheidungsfreiheit der Eigentümer beim Heizungstausch gestärkt und der Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme erleichtert werden. Die Vorgabe eines pauschalen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien entfällt. Weiterhin werden die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 1:1 in nationales Recht umgesetzt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Hintergrund:
Im Text wird ausgeführt, dass das bisherige Heizungsgesetz zu Konflikten geführt und Investitionen in klimafreundliche Heizsysteme gehemmt hat. Die Regelungen wurden als zu komplex und wenig praktikabel bewertet. Die neue EU-Gebäuderichtlinie gibt zudem neue Effizienzanforderungen und Renovierungsverpflichtungen für Nichtwohngebäude vor, die bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch die Renovierungsanforderungen der EU-Gebäuderichtlinie einmalige Kosten für 10 Jahre von etwa 50 Millionen Euro pro Jahr (öffentliche Hand). Für die Wirtschaft entstehen ebenfalls einmalige Kosten von etwa 684 Millionen Euro pro Jahr über 10 Jahre. Dem stehen jährliche Entlastungen gegenüber:
- Bürgerinnen und Bürger: ca. 5 Milliarden Euro jährlich
- Wirtschaft: ca. 2,3 Milliarden Euro jährlich
- Verwaltung: ca. 334 Millionen Euro jährlich
Einmalige Entlastungen werden für Bürger mit ca. 8 Millionen Euro, für die Wirtschaft mit ca. 526 Millionen Euro und für die Verwaltung mit ca. 44 Millionen Euro angegeben. Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf Einzelpreise, das Verbraucherpreisniveau oder das soziale Sicherungssystem erwartet. Einnahmen werden nicht explizit genannt.
Inkrafttreten:
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf ist insbesondere zur Umsetzung europäischen Rechts erforderlich und lässt keine Alternativen zu. Das Gesetz ist unbefristet, eine Evaluierung der zentralen Vorgaben ist für das Jahr 2030 vorgesehen. Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgt fristgerecht. Das Gesetz soll Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen bringen und ist mit den Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung vereinbar. Es werden keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gleichstellung oder die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse gesehen. Das Gesetz ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig bezeichnet, aber die Umsetzung der EU-Richtlinie setzt eine Frist bis Mai 2026.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Einführung und Anpassung von Begriffsbestimmungen, insbesondere zu Bioöl, verschiedenen Wasserstoffarten und Biomasse.
- Festlegung, dass neue Heizungen künftig überwiegend CO2-frei betrieben werden sollen, mit technologieoffenen und flexiblen Regelungen für die Wärmeversorgung in Gebäuden.
- Beim Austausch von Heizungen in Bestandsgebäuden dürfen Eigentümer die Heizungsart frei wählen, müssen aber ab 2029 einen steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe (Bio-Treppe) nutzen, mit stufenweise steigenden Mindestanteilen bis 2040.
- Für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen werden ab 2029 Mindestanteile an CO2-neutralen Brennstoffen vorgeschrieben, die bis 2040 auf 60 Prozent steigen.
- Für Hybridheizungen (Wärmepumpe oder Solarthermie kombiniert mit fossilen Brennstoffen) gelten Ausnahmen oder besondere Nachweisregelungen, wenn ein bestimmter Anteil der Wärme aus erneuerbaren Quellen stammt.
- Einbau von Stromdirektheizungen in vermieteten Neubauten nur erlaubt, wenn der bauliche Wärmeschutz deutlich besser ist als gesetzlich gefordert.
- Ausnahmen von gesetzlichen Anforderungen für Gebäude der Streitkräfte oder der Zentralregierung, die der nationalen Verteidigung dienen.
- Einführung einer Evaluationsklausel: Die Regelungen zur Gebäudemodernisierung werden 2030 auf ihre Klimaschutzwirkung überprüft und ggf. weiterentwickelt.
- Einführung von Renovierungsanforderungen für die energetisch schlechtesten 16 Prozent (bis 2030) bzw. 26 Prozent (bis 2033) der Nichtwohngebäude, mit Ausnahmen für bestimmte Gebäudetypen und Heizsysteme.
- Einführung und Ausweitung von Gebäudeautomations- und Steuerungssystemen für größere Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen in Nichtwohngebäuden.
- Einführung von Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen als neues Kriterium für Gebäude, mit Berichtspflicht und Integration in den Energieausweis, gestaffelt nach Gebäudetyp und Größe.
- Einführung des Nullemissionsstandards für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand ab 2028 und für alle Neubauten ab 2030 (keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort).
- Vereinfachung und Digitalisierung der Nachweis- und Bilanzierungsverfahren, insbesondere durch Bezug auf aktuelle technische Normen und zentrale Datenbanken.
- Neue Anforderungen zur Nutzung von Solarenergie (Photovoltaik und Solarthermie) bei Neubauten und größeren Renovierungen, mit Ausnahmen bei technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
- Anpassung der Energieeffizienzklassen und Pflichtangaben im Energieausweis an die neuen EU-Vorgaben.
- Neue Regelungen zur Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter bei Mehrkosten durch den verpflichtenden Bioanteil in Brennstoffen (Bio-Treppe) und bei Netzentgelten sowie CO2-Kosten.
- Anpassungen und Erweiterungen der Anforderungen an Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Wohn- und Nichtwohngebäuden, insbesondere Vorverkabelung und Mindestanzahl von Ladepunkten.
- Einführung von Qualifikationsanforderungen und Fortbildungspflichten für Aussteller von Energieausweisen und Berichten zu Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen.
- Umsetzung und Anpassung zahlreicher Regelungen an die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275, insbesondere zu Energieeffizienz, Emissionen, Renovierungspflichten, Energieausweisen und Ladeinfrastruktur.
- Verlängerung der Innovationsklausel für alternative Nachweisverfahren bis 2030.
Diese Zusammenfassung enthält die zentralen inhaltlichen Maßnahmen und lässt redaktionelle, Folge- und Übergangsregelungen außen vor.
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| Table Media, 05.05.2026 | Gebäudegesetz: Referentenentwurf geht ohne Enddatum für fossile Heizungen ins Kabinett |
| Deutschlandfunk, 05.05.2026 | „Heizungsgesetz“: Neuer Entwurf sorgt für Kritik |
| Hamburger Abendblatt, 05.05.2026 | Neues „Heizungsgesetz“: Reiche kippt Verbot für fossile Heizungen nach 2045 |
| Table Media, 16.04.2026 | Klingbeils Reiche-Blockade: Union bemüht sich um Gelassenheit |
| Table Media, 25.02.2026 | Heizungsgesetz: Wie sich die Union auf ganzer Linie durchsetzte |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
„Die für die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 relevanten Fragestellun-
gen wurden im Gutachten zur Umsetzung der EPBD, welches im Auftrag des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erstellt wurde, erarbeitet. Aufbauend auf dem Gutachten hat das BMWE in mehreren Terminen unter Beteiligung der Forschungsteilnehmenden und der relevanten Verbände und Unternehmen Fragestellungen zur Umsetzung der EPBD er-
örtert. Im Übrigen haben die relevanten Verbände und Unternehmen sich mit eigenen Vorschlä-
gen und Stellungnahmen mit hohem Engagement beteiligt.“