Gesetz zur Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Aufhebung des Polizeibeauftragtengesetzes |
| Initiator: | AfD |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 27.02.2026 |
| Drucksache: | 21/4349 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Aufhebung des Gesetzes über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (Polizeibeauftragtengesetz, PolBeauftrG) und damit die Abschaffung des Amtes des Polizeibeauftragten des Bundes. Der Entwurf sieht keine Alternativen vor. Da der Entwurf von Abgeordneten der AfD-Fraktion eingebracht wurde, ist kein Bundesministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Im Text wird ausgeführt, dass die Einführung des Polizeibeauftragten zu Misstrauen gegenüber Bundespolizeibehörden geführt und die Beschäftigten mit zusätzlicher Bürokratie belastet habe. Es wird kritisiert, dass nur die Polizeibehörden des Bundes, nicht aber andere Behörden mit ähnlichen Aufgaben, einer solchen Beobachtung unterliegen. Außerdem werden Doppelzuständigkeiten mit anderen Beschwerde- und Kontrollinstanzen sowie eine als unangemessen empfundene Besoldung des Polizeibeauftragten bemängelt. Der Entwurf verweist auch auf die Tätigkeitsberichte des aktuellen Polizeibeauftragten und kritisiert dessen Amtsführung. Zudem wird auf das Wahlprogramm von CDU und CSU verwiesen, das ebenfalls die Abschaffung des Polizeibeauftragten fordert.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Abschaffung des Amtes erhebliche Einsparungen. Genannt werden monatliche Ausgaben von rund 13.000 Euro für das Grundgehalt des Polizeibeauftragten (Besoldungsgruppe B9) zuzüglich eines möglichen Familienzuschlags sowie Gehälter für insgesamt 15 Mitarbeiter und Sachmittel. Die genaue Höhe der Einsparungen wird nicht beziffert, aber als erheblich beschrieben. Für die Länder entstehen keine Kosten. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben. (Daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.)
Sonstiges:
Der Entwurf betont die Dringlichkeit, angesichts der Rekordverschuldung des Bundes unnötige Ausgaben zu vermeiden. Es wird hervorgehoben, dass durch die Abschaffung des Polizeibeauftragten Bürokratie abgebaut und Parallelstrukturen beseitigt werden. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Der Entwurf sieht keine weiteren Gesetzesfolgen oder Kosten vor.
Maßnahmen:
- Das Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag wird aufgehoben.
- Das neue Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
| Eingang im Bundestag: | 26.02.2026 |
| Drucksache: | 21/4349 (PDF-Download) |