Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 64 - Trennung von Amt und Mandat)

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 64 - Trennung von Amt und Mandat) |
| Initiator: | AfD |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 27.02.2026 |
| Drucksache: | 21/4347 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Trennung von Regierungsamt und Abgeordnetenmandat für Mitglieder der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages verbindlich im Grundgesetz zu verankern. Künftig sollen Mitglieder der Bundesregierung nicht mehr gleichzeitig Mitglieder des Bundestages sein dürfen, um die Gewaltenteilung zu stärken. Der Entwurf stammt von Abgeordneten und der Fraktion der AfD, nicht von der Bundesregierung. Ein federführendes Ministerium ist daher nicht benannt.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich die Problematik der personellen Verquickung von Exekutive und Legislative in Deutschland beschrieben. Es wird darauf hingewiesen, dass es bislang üblich ist, dass Regierungsmitglieder auch Bundestagsabgeordnete sind, was nach Ansicht der Antragsteller die parlamentarische Kontrolle schwächt und dem Grundsatz der Gewaltenteilung widerspricht. Als Vorbild werden die Verfassungen von Bremen und Hamburg genannt, die eine solche Trennung bereits vorsehen. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewaltenteilung verwiesen.
Kosten:
Es entstehen keine Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder. Es wird explizit angegeben, dass keine Haushaltsausgaben, kein Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung und keine weiteren Kosten anfallen. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf nennt keine besonderen Eilbedürftigkeiten. Es wird betont, dass keine Alternativen zu dieser Regelung gesehen werden. Die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen wird bestätigt. Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung des Grundgesetzes wird auf Artikel 79 Absatz 1 GG gestützt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten:
- Abgeordnete, die zugleich Minister sind, geraten in einen Interessenkonflikt, weil sie ihre eigene Arbeit als Minister bewerten und kontrollieren müssten.
- Die gleichzeitige Ausübung von Abgeordnetenmandat und Regierungsamt wird kritisch gesehen, insbesondere bei Haushaltsabstimmungen, an denen Minister als Abgeordnete teilnehmen.
- Die Mehrheit der rechtswissenschaftlichen Literatur erkennt diese Widersprüche an, akzeptiert sie aber als Verfassungsgewohnheitsrecht.
- Kritiker einer Trennung von Amt und Mandat befürchten, dass Minister nach Verlust des Amtes Nachteile haben könnten.
- Es wird angezweifelt, ob ein Minister zeitlich in der Lage ist, beide Aufgaben – Ministeramt und Abgeordnetenmandat – voll auszuüben.
- Der Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit der Forderung, auch die Parlamentarischen Staatssekretäre abzuschaffen.
- Nach Inkrafttreten des Gesetzes müssen Minister, die gleichzeitig ein Abgeordnetenmandat haben, dieses Mandat niederlegen.
| Eingang im Bundestag: | 26.02.2026 |
| Drucksache: | 21/4347 (PDF-Download) |