Gesetz zum Schutz der Bundesbeamten vor politischer Verfolgung und Stärkung des Rechtsschutzes gegen den Dienstherrn

| Offizieller Titel: | Gesetz zum Schutz der Bundesbeamten vor politischer Verfolgung und Stärkung des Rechtsschutzes gegen den Dienstherrn |
| Initiator: | AfD |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 27.02.2026 |
| Drucksache: | 21/4346 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist der Schutz der Bundesbeamten vor politischer Verfolgung und die Stärkung des Rechtsschutzes gegen den Dienstherrn. Konkret soll die vor dem 1. April 2024 geltende Rechtslage im Disziplinarrecht wiederhergestellt werden. Das bedeutet, dass schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen wie Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts wieder ausschließlich von Gerichten und nicht mehr durch Verwaltungsakte der Behörde ausgesprochen werden dürfen. Der Entwurf stammt nicht von der Bundesregierung, sondern von Abgeordneten der AfD-Fraktion; ein federführendes Ministerium ist daher nicht benannt.
Hintergrund:
Der Entwurf bezieht sich auf eine Gesetzesänderung, die am 1. April 2024 in Kraft trat. Diese Änderung ermöglichte es, schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte durch Verwaltungsakte der Behörde (Disziplinarverfügung) und nicht mehr ausschließlich durch Gerichte zu verhängen. Kritisiert wird, dass dies politisch missbraucht werden könne und Beamte einem erhöhten Risiko politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt seien. Der Entwurf schildert ausführlich die Vorgeschichte, die Kritik von Berufsverbänden und die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die aktuelle Regelung.
Kosten:
Es entstehen laut Gesetzentwurf keine Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder. Auch für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung wird kein Erfüllungsaufwand oder sonstige Kosten erwartet. Einnahmen werden nicht genannt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf betont die besondere Dringlichkeit („unverzüglich“) der Gesetzesänderung zum Schutz der Neutralität der Verwaltung und zur Wahrung der Gewaltenteilung. Es wird auf die Vereinbarkeit mit EU- und Völkerrecht hingewiesen. Der Entwurf sieht keine Alternativen vor und begründet die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ausführlich. Ziel ist es, das Vertrauen in eine neutrale Verwaltung zu stärken und die Rechte der Beamten zu schützen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Unterhaltsbeitrag für aus dem Dienst entfernte Beamte kann durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden, wenn der Beamte unwürdig oder nicht bedürftig ist.
- Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeit des Beamten und Vertrauensschaden; der Entscheidungsspielraum der Gerichte wird erweitert.
- Für die schwersten Disziplinarmaßnahmen (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts) ist das Gericht zwingend zuständig, wenn ein endgültiger Vertrauensverlust vorliegt.
- Fristen für Disziplinarmaßnahmen werden vereinheitlicht: Verweis nach 2 Jahren, Geldbuße/Kürzung nach 3 Jahren, Zurückweisung nach 7 Jahren nicht mehr möglich.
- Verlängerte Fristen für bestimmte politische Dienstvergehen werden abgeschafft.
- Tilgungs- und Verwertungsfristen für Disziplinarmaßnahmen werden vereinheitlicht, Sonderregelungen für politische Dienstvergehen entfallen.
- Verkürzte Fristen für Anhörungen im Disziplinarverfahren werden aufgehoben, um das rechtliche Gehör des Beamten zu sichern.
- Disziplinarverfügungen dürfen künftig nur noch Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts umfassen; schwerwiegendere Maßnahmen (Zurückstufung, Entfernung, Aberkennung Ruhegehalt) nur durch Gericht.
- Wiedereinführung der Disziplinarklage: Bei gravierenden Dienstvergehen kann der Dienstherr direkt beim Verwaltungsgericht Klage auf Zurückstufung, Entfernung oder Aberkennung des Ruhegehalts erheben.
- Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen werden nur noch nach Ermessen und unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit möglich; zwingende Einbehaltung wird abgeschafft.
- Einbehaltene Bezüge werden bei Tod des Beamten an die Erben ausgezahlt, nicht mehr zugunsten des Dienstherrn einbehalten.
- Einführung spezifischer Belehrungs- und Rügepflichten für Beamte im Disziplinarklageverfahren, insbesondere zu Fristen und Beweisanträgen.
- Präklusionsregelungen: Verspätete Rügen oder Beweisanträge können ausgeschlossen werden, wenn sie das Verfahren verzögern und der Beamte ordnungsgemäß belehrt wurde.
- Berufung gegen Urteile in Disziplinarklageverfahren ist immer möglich, bei anderen disziplinargerichtlichen Entscheidungen nur nach Zulassung.
- Nachtragsdisziplinarklage ermöglicht die Einbeziehung neuer Dienstvergehen in laufende Verfahren unter bestimmten Bedingungen.
- Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens möglich, wenn nachträglich im Straf- oder Bußgeldverfahren eine Entscheidung ergeht, die eine Disziplinarmaßnahme ausschließt.
- Straftatbestand der Volksverhetzung wird als automatischer Entlassungsgrund aus dem Beamtenverhältnis gestrichen.
- Verschiedene Folgeänderungen in anderen Gesetzen (z.B. Richtergesetz, Notarordnung, Beamtenstatusgesetz) zur Anpassung an die Wiedereinführung der Disziplinarklage.
Diese Punkte geben einen Überblick über die wesentlichen inhaltlichen Änderungen und Maßnahmen des Gesetzentwurfs.
| Eingang im Bundestag: | 26.02.2026 |
| Drucksache: | 21/4346 (PDF-Download) |