Zum Inhalt springen

... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen Rechtsberatung

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, der nächste Schritt ist die Beratung in 1. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen Rechtsberatung
Initiator:B90/Grüne
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:27.02.2026
Drucksache:21/4290 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen sowie für unter Anleitung ehrenamtlich Rechtsberatende. Damit soll das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen diesen Berufsgruppen und ihren Klient*innen gestärkt und bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt werden. Der Entwurf stammt nicht von der Bundesregierung, sondern von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; ein federführendes Ministerium ist daher nicht benannt. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf eine bestehende Rechtsunsicherheit für Sozialarbeiter*innen und ehrenamtlich Rechtsberatende, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von Straftaten erlangen und als Zeug*innen geladen werden können. Es wird auf ein aktuelles Beispiel einer Verurteilung von Sozialarbeiter*innen wegen versuchter Strafvereitelung verwiesen (AG Karlsruhe, 2024). Zudem wird die historische Entwicklung des Themas seit den 1970er Jahren dargestellt, einschließlich eines früheren, nicht umgesetzten Gesetzentwurfs der Bundesregierung und der gesellschaftlichen Bedeutung der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen Rechtsberatung. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Gemeinden sind durch den Entwurf keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. Es entstehen auch kein Erfüllungsaufwand für Bürger*innen, Wirtschaft oder Verwaltung. Weitere Kosten werden nicht genannt. Einnahmen werden nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Alternativen zum Gesetzentwurf werden nicht genannt. Der Entwurf betont die Bedeutung eines rechtssicheren Vertrauensverhältnisses für die Funktionsfähigkeit der Sozialen Arbeit und der ehrenamtlichen Rechtsberatung. Hinweise auf besondere Eilbedürftigkeit oder weitere Aspekte sind im Text nicht enthalten. Das Gesetz wird als mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar dargestellt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen erhalten ein eigenständiges Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren. 
- Dieses Recht gilt nur für staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, die in öffentlich anerkannten Einrichtungen oder Diensten tätig sind. 
- Das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht sich nur auf Informationen, die ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind. 
- Auch ehrenamtlich Rechtsberatende, die unter professioneller Anleitung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes tätig sind (z. B. Studierende in Law Clinics), erhalten ein Zeugnisverweigerungsrecht. 
- Das Zeugnisverweigerungsrecht für ehrenamtlich Rechtsberatende ist auf das beschränkt, was ihnen in dieser Rolle anvertraut oder bekannt geworden ist. 
- Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn die betroffenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden. 
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:24.02.2026
Drucksache:21/4290 (PDF-Download)
Weiterführende Links