Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
| Offizieller Titel: | Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor |
| Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
| Status: | Referentenentwurf (Kabinettsbeschluss geplant für 22.07.2026, Stand: 10.07.2026 - schon 6 Mal geändert.) |
| Letzte Änderung: | 20.04.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
| Hinweis: | Frühere Fassung des Referentenentwurfs vom 26.02.2026 |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor planbar, kosteneffizient, netzverträglich und marktorientiert zu gestalten. Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf 80 % steigen. Der Entwurf sieht eine grundlegende Neuordnung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vor, mit Fokus auf Marktintegration, Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit. Wichtige Maßnahmen sind die Abschaffung der fixen Einspeisevergütung für Neuanlagen, die Einführung einer umfassenden Direktvermarktungspflicht, die Einführung eines Abschöpfungsmechanismus für Zusatzerlöse (zweiseitige Differenzverträge/CfDs), die Synchronisierung des Ausbaus mit dem Netzausbau, die Stärkung von Speichern und die Vereinfachung von Förderregelungen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf die Herausforderungen der Energiewende, die Notwendigkeit der Systemintegration erneuerbarer Energien, die Einhaltung europäischer Vorgaben (u.a. Elektrizitätsbinnenmarktverordnung, Net-Zero-Industry-Act) und die Notwendigkeit, die Förderung an gesunkene Kosten und gestiegene Marktanteile der Erneuerbaren anzupassen. Es wird auf die Vorgeschichte des EEG und die bisherigen Ausbauziele verwiesen. Die Novelle setzt zudem Koalitionsvereinbarungen und EU-Vorgaben um.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Förderung erneuerbarer Energien nach dem EEG 2027 im Zeitraum 2027–2032 jährliche Kosten, die je nach Technologie und Marktentwicklung variieren. Für Windenergie an Land, Photovoltaik und Biomasse werden für 2027–2032 Gesamtkosten von ca. 0,04 Mrd. € (2027) bis 3,8 Mrd. € (2032) erwartet, mit einer Förderkosteneffizienz von 2,5–2,9 ct/kWh. Für Resilienzausschreibungen liegen noch keine genauen Kostenschätzungen vor. Zusätzlich entstehen jährliche Personalmehrkosten von ca. 1,48 Mio. € sowie einmalige Sachmittel von ca. 0,52 Mio. € im Geschäftsbereich des BMWi. Die Kosten werden im Bundeshaushalt ausgeglichen. Für Länder und Kommunen entstehen keine relevanten Kosten.
Erfüllungsaufwand:
- Bürgerinnen und Bürger: jährliche Belastung von ca. 3,31 Mio. €
- Wirtschaft: einmaliger Erfüllungsaufwand ca. 7,41 Mio. €, jährlicher Aufwand reduziert sich um 4,26 Mio. € (Bürokratieentlastung ca. 35,25 Mio. €/Jahr)
- Verwaltung (Bund): einmalig ca. 0,52 Mio. €, jährlich ca. 0,69 Mio. €
- Verwaltung (Länder/Kommunen): keine relevanten Kosten
Einnahmen:
Es werden Einnahmen aus dem Abschöpfungsmechanismus (Refinanzierungsbeitrag) erwartet, deren Höhe aber wegen Unsicherheiten bei der Preisentwicklung nicht genau beziffert werden kann.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Sonstiges:
- Der Entwurf ist erforderlich zur Umsetzung von EU-Vorgaben und zur Erreichung der Klimaschutzziele.
- Es werden zahlreiche Bürokratieentlastungen und Vereinfachungen eingeführt.
- Das Gesetz sieht eine regelmäßige Evaluierung vor, eine Befristung ist nicht vorgesehen.
- Die Regelungen zum Abschöpfungsmechanismus und zu Resilienzausschreibungen sind zum Teil noch von beihilferechtlicher Genehmigung der EU-Kommission abhängig.
- Das Gesetz ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig bezeichnet, aber die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und die Erreichung der Klimaziele machen eine zeitnahe Umsetzung notwendig.
- Es werden keine signifikanten Auswirkungen auf Verbraucherpreise oder das Preisniveau erwartet.
- Gleichstellungspolitische und regionale Gleichwertigkeitsaspekte sind laut Entwurf nicht negativ betroffen.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht enthalten):
- Abschaffung der Einspeisevergütung für Neuanlagen, Einführung einer neuen, förderfreien Veräußerungsform der Netzbetreiberabnahme.
- Einführung einer Zahlungspflicht für Anlagenbetreiber in Form eines Refinanzierungsbeitrags ("Abschöpfung") in Jahren mit hohen Strompreisen (produktbasierter Differenzvertrag/CfD).
- Förderung (Marktprämie) künftig nur noch für Neuanlagen ab 25 kW installierter Leistung; kleinere Anlagen erhalten keine EEG-Förderung mehr, können aber Mieterstromzuschlag beanspruchen.
- Direktvermarktung wird für alle Neuanlagen verpflichtend, mit befristeter Übergangsregelung (befristete Marktwertdurchleitung) für kleine Anlagen.
- Ausbaupfade für Windenergie und Solaranlagen werden fortgeschrieben; Ausbauziel für Biomasseanlagen für 2030 auf 9 GW erhöht und für 2035 festgeschrieben.
- Streichung des Strommengenpfads, da Prognosen als überholt angesehen werden.
- Einführung und Ausweitung grenzüberschreitender Ausschreibungen und Kooperationen auch mit Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation und dem Vereinigten Königreich (bei direkter physischer Verbindung).
- Einführung einer neuen, unbürokratischen Kooperationsform bei grenzüberschreitenden Projekten, bei der Deutschland sich finanziell an ausländischen Förderkosten beteiligt.
- Anpassung der finanziellen Beteiligung von Kommunen: künftig Beteiligung an der tatsächlich erzeugten Strommenge (nicht mehr nur eingespeiste/fiktive Mengen).
- Klarstellung und Ausweitung der Definitionen, z.B. für Steckersolargeräte (inkl. Speicher), Freiflächenanlagen (Garten-PV-Anlagen ausgenommen), Gesamtfläche von Solaranlagen.
- Vereinheitlichung und Vereinfachung der Fördersätze für Solaranlagen auf 6,2 ct/kWh, Wegfall der höheren Vergütung für kleine Dachanlagen und Volleinspeisung.
- Abschaffung der Innovationsausschreibungen, Einführung von Resilienzausschreibungen mit Fokus auf Lieferkettenresilienz, Nachhaltigkeit und Cybersicherheit.
- Neue Regelungen für Repowering (Ersetzung) von Solaranlagen, insbesondere zur Aufteilung der Förderansprüche bei Leistungssteigerung.
- Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung für Solaranlagen des zweiten Segments dauerhaft auf 50 Prozent, um Investitionen in Speicher zu fördern.
- Technische Anforderungen für Direktvermarktung gelten künftig für alle Neuanlagen, unabhängig von der Leistung.
- Verpflichtende vertragliche Regelungen in Direktvermarktungsverträgen zur ferngesteuerten Abregelung bei negativen Marktpreisen.
- Anpassung der Ausschreibungsvolumina und -termine für Wind, Solar und Biomasse, stärkere Fokussierung auf kostengünstigere Segmente.
- Vereinfachungen und Klarstellungen für die Netzanmeldung und -steuerung, insbesondere bei Steckersolargeräten und Nulleinspeiseanlagen.
- Einführung und Ausgestaltung des Refinanzierungsbeitrags (Abschöpfung) mit dynamischer Anpassung bei niedrigen Spotmarktpreisen (Mindesterlös bleibt erhalten).
- Einführung von Monitoring- und Evaluierungsmechanismen, u.a. zur Überprüfung der Auswirkungen des neuen Förderregimes auf die Strommärkte.
- Anpassung und Erweiterung der Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse der Bundesnetzagentur, insbesondere im Hinblick auf neue Förder- und Abschöpfungsmechanismen.
- Anpassungen im Messstellenbetriebsgesetz zur Ausweitung des verpflichtenden Rollouts intelligenter Messsysteme auf kleinere Anlagen.
- Anpassungen im Energiefinanzierungsgesetz zur Integration des Refinanzierungsbeitrags in die EEG-Finanzierung und Umlagenmechanik.
| Table Media, 26.04.2026 | Energiegesetze: Uneinigkeit verhindert Start der Verbändeanhörung |
| Table Media, 16.04.2026 | Klingbeils Reiche-Blockade: Union bemüht sich um Gelassenheit |
| Jung&Naiv, 23.03.2026 | Regierungspressekonferenz 23.03.2026 |
| PV Magazin, 04.03.2026 | PV-Symposium: „Geleakte EEG-Vorschläge sind nur Arbeitsstand“ |
| Riff Reporter, 28.02.2026 | Fachleute warnen: Regierungsplan zum radikalen Umbau der Förderung bremst Photovoltaik-Ausbau |
| PV Magazine, 27.02.2026 | Reaktionen auf den geleakten EEG-Referentenentwurf |
| Agrar Heute, 27.02.2026 | Einspeisevergütung soll gestrichen werden: Solarbranche ist entsetzt |
| Spektrum der Wissenschaft, 27.02.2026 | Ausbau von Dach-Solaranlagen droht einzubrechen |
| Frankfurter Rundschau, 27.02.2026 | Reiches EEG-Novelle streicht Förderung für private Dach-Solaranlagen |
| Table Media, 26.02.2026 | EEG-Leak: Mehr Freiflächen-PV, Ende der Einspeisevergütung für Dachanlagen |
| Datum erster Entwurf: | 26.02.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
„Weder Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter noch beauftragte Dritte haben we
sentlich zum Inhalt des Gesetzes beigetragen.
IV.Alternativen
Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Klimaschutzziele zu erreichen und die Systemin
tegration der erneuerbaren Energien zu verbessern und das EEG an EU-Vorgaben anzu
passen. Viele Elemente dieses Gesetzes setzen den Koalitionsvertrag der 21. Legislaturpe
riode um (z. B. die Anpassung des Investitionsrahmen der erneuerbaren Energien in Ein
klang mit europäischen Vorgaben, die Stärkung der Markt- und Netzintegration der erneuer
baren Energien und die Digitalisierung und Standardisierung der Direktvermarktung).
V.Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für alle Artikel dieses Gesetzes aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Das vorliegende Gesetz fällt in Table.Media- 81
den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das auch die Energiewirtschaft einschließlich der
Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst. Eine bundesgesetzliche Regelung im Sinn des Artikel 72 Absatz 2 GG ist zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Mess
stellenbetriebsgesetz, die Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Geset
zes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie das Energiefinanzierungsgesetz regeln
gemeinsam mit weiteren Gesetzen den bundeseinheitlichen energiewirtschaftlichen Rah
men der Energieversorgung in Deutschland und insbesondere die Transformation der deut
schen Stromversorgung hin zur Treibhausgasneutralität. Die Stromversorgung ist bundes
einheitlich zu regeln. Ein Bezug auf Landesgrenzen würde zu Wettbewerbsverzerrungen im
länderübergreifend organisierten Strommarkt führen. Soweit dieses Gesetz der Förderung der erneuerbaren Energien dient, ergibt sich die Ge
setzgebungskompetenz auch aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG. Die Bestimmungen
fallen in den Bereich der Luftreinhaltung, denn das Ziel dieses Gesetzes ist die Steigerung
des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung, um eine nachhaltige und treib
hausgasneutrale Energieversorgung zu erreichen und so das Klima als Teil der natürlichen
Umwelt zu schützen. Ziel und Gegenstand dieses Gesetzes ist folglich auch der Klima
schutz und damit der Schutz der natürlichen Zusammensetzung der Luft.
VI.Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Es dient u. a. der Umset
zung der Vorgaben aus dem Sekundärrecht. Insbesondere wird mit der Einführung einer
Abschöpfungsregelung in § 20a EEG 2027 Artikel 19d der Strombinnenmarktverordnung
(Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019
über den Elektrizitätsbinnenmarkt zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1747
2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024) umgesetzt.
Außerdem setzt das Gesetz mit der Einführung von Resilienzausschreibungen in § 28d und
39n EEG 2027 Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stär
kung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur
Änderung der Verordnug (EU) 2018/1724 zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung
(EU) 2025/1463 der Kommission vom 23. Mai 2025 um. Im Übrigen wird auf die Ausführun
gen oben unter II.4 und II.7 verwiesen.
Das Gesetz setzt steht mit dem europäischen Beihilferecht in Einklang, weil es für die ge
nehmigungsbedürftigen Regelungen einen Beihilfevorbehalt vorsieht. Aufgrund der Finan
zierung des EEG 2027 aus dem Bundeshaushalt sind staatliche Mittel im Finanzierungsme
chanismus enthalten, so dass diejenigen Rege-lungen, welche eine Gruppe bestimmter
Unternehmen selektiv begünstigen, der beihilfe-rechtlichen Genehmigung. Um eine beihil
ferechtskonforme Ausgestaltung dieses Gesetzes möglichst vor dem Wirksamwerden si
cherzustellen, wird die Bundesregierung die Europäische Kommission frühzeitig kontaktie
ren. Um dem Durchführungsverbot in Artikel 108 Absatz 3 AEUV Rechnung zu tragen, ist
ein entsprechender beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt für die genehmigungsbe
dürftigen Regelungen vorgesehen ([§ 101 EEG 2027]).
Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge wird durch diesen Entwurf nicht berührt.Table.Media- 82
VII.Gesetzesfolgen
1.Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz trägt in vielfacher Hinsicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sowie
zum Bürokratieabbau bei. Es werden verschiedene gesetzliche Klarstellungen (z. B. zu Ste
ckersolargeräten, zu „Nulleinspeiseanlagen“, zu verschiedenen Bestimmungen über die
Ausschreibungen und zu den Zahlungen nach § 52 EEG 2027) und Vereinfachungen (z. B.
zu § 48 EEG 2027) vorgenommen sowie in erheblichem Umfang Bürokratie (s. die folgen
den Erläuterungen zum Erfüllungsaufwand) und Berichtspflichten (Wegfall de.“