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Gesetz zur Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes (BRH-Unabhängigkeitsgesetz)

Das Gesetz wurde in 1. Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Der nächste Schritt ist die Abstimmung in 2. und 3. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes (BRH-Unabhängigkeitsgesetz)
Initiator:AfD
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:04.03.2026
Drucksache:21/4454 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofs (BRH) zu stärken. Dazu soll eine Karenzzeit eingeführt werden, die es ehemaligen Mitgliedern der Bundesregierung, Staatssekretären und Bundestagsabgeordneten für einen bestimmten Zeitraum (fünf bzw. zwei Jahre) untersagt, in leitende Positionen des BRH berufen zu werden. So sollen Interessenkonflikte und der Anschein von Befangenheit vermieden werden. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der AfD-Fraktion, nicht von der Bundesregierung; ein federführendes Ministerium ist daher nicht benannt. 
 
Hintergrund:  
Im Text wird erläutert, dass der Bundesrechnungshof als unabhängiges Kontrollorgan der Finanzkontrolle fungiert und richterliche Unabhängigkeit besitzt. Es wird als Problem gesehen, dass Personen mit vorherigen politischen Spitzenfunktionen in leitende Positionen des BRH wechseln könnten, was die Glaubwürdigkeit und Neutralität des Rechnungshofs gefährden würde. Die Notwendigkeit der Regelung wird mit dem Schutz der Gewaltenteilung und der demokratischen Kontrolle staatlichen Handelns begründet. 
 
Kosten:  
Es entstehen keine Kosten für den Bundeshaushalt, die Länder oder Kommunen. Es werden keine Einnahmen erwartet. Für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auch Bürokratiekosten oder weitere Kosten sind nicht zu erwarten. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet, da das zugrunde liegende Problem als dauerhaft angesehen wird. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, weil keine Kosten oder Erfüllungsaufwand entstehen und die Regelung unmittelbar wirksam ist. Der Entwurf ist geschlechts- und demografieneutral und hat keine Auswirkungen auf Verbraucher, Preise oder gleichwertige Lebensverhältnisse. Es handelt sich um eine einfachgesetzliche Regelung, die nicht zustimmungsbedürftig ist und keine Berührungspunkte mit EU- oder Völkerrecht hat. Der Entwurf wurde ausschließlich von den genannten Abgeordneten erarbeitet, ohne Einfluss von Interessenvertretern. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Einführung eines neuen § 3a im Bundesrechnungshofgesetz zur Stärkung und Konkretisierung der Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofs. 
- Festlegung einer Karenzzeit von fünf Jahren für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung (z. B. Bundesminister, Parlamentarische Staatssekretäre) und ehemalige Mitglieder von Landesregierungen, bevor sie in Leitungsfunktionen beim Bundesrechnungshof (z. B. Präsident, Vizepräsident, leitende Prüfungsbeamte) wechseln dürfen. 
- Begründung: Vermeidung von Interessenkonflikten und dem Anschein von Befangenheit oder Abhängigkeit, um die Glaubwürdigkeit und Unparteilichkeit des Bundesrechnungshofs zu sichern. 
- Ausweitung der Regelung auf ehemalige Mitglieder von Landesregierungen wegen zunehmender Prüfungen auf Länderebene und größerem Risiko von Interessenkollisionen. 
- Einführung einer kürzeren Karenzzeit für ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, da deren Nähe zu Exekutiventscheidungen geringer ist, aber dennoch Befangenheit nicht ausgeschlossen werden kann. 
- Ziel der Maßnahmen: Schutz des Bundesrechnungshofs vor politischer Einflussnahme, Wahrung der Gewaltenteilung, Sicherung der unabhängigen Kontrolle und Stärkung des öffentlichen Vertrauens in die Institution. 
- Die Karenzzeiten orientieren sich an der Dauer einer Legislaturperiode und liegen über den Karenzzeiten für den Wechsel in die Privatwirtschaft, um dem besonderen staatlichen Interesse an der Integrität der Finanzkontrolle Rechnung zu tragen.

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut AfD:

„Der Gesetzentwurf wurde ausschließlich auf Grundlage öffentlich zugänglicher Quellen erarbeitet, insbesondere der einschlägigen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorschriften (Art. 114 II GG, BVerfGG, BMinG, VwVfG), der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie parlamentarischer Materialien.
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO haben keinen Beitrag zum Inhalt des Gesetzentwurfs geleistet.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:03.03.2026
Erste Beratung:04.03.2026
Drucksache:21/4454 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Haushaltsausschuss15.04.2026Tagesordnung