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... Gesetz zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, der nächste Schritt ist die Beratung in 1. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:... Gesetz zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Initiator:Bundesrat
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:05.03.2026
Drucksache:21/4499 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Opfern häuslicher Gewalt den Weg zur Kündigung eines gemeinsam mit dem Täter abgeschlossenen Mietvertrags zu erleichtern. Bisher benötigen Opfer die Zustimmung des Täters zur Kündigung, was oft nicht zumutbar ist. Der Entwurf sieht vor, dass Opfer im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens das Recht erhalten, die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam mit dem Täter angemieteten Wohnung verlangen zu können. Damit wird eine verfahrensrechtliche Erleichterung geschaffen, die den Opfern einen selbstbestimmten Neuanfang ermöglicht. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Im Gesetzentwurf wird ausführlich erläutert, dass Opfer häuslicher Gewalt nach dem Aufenthalt in einem Frauenhaus oder bei Freunden/Familie oft nicht in die gemeinsam mit dem Täter genutzte Wohnung zurückkehren können oder wollen. Die aktuelle Rechtslage verlangt jedoch die Zustimmung aller Mieter zur Kündigung, was für Opfer eine erhebliche Hürde darstellt. Für Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften ist ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung zwar anerkannt, muss aber in einem aufwendigen Zivilprozess durchgesetzt werden, was für die Betroffenen belastend und langwierig ist. Es werden auch konkrete Zahlen aus Hamburg genannt, die das Problem verdeutlichen. 
 
Kosten:  
Es entstehen keine Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder. Es werden auch keine Einnahmen erwartet
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf wird als dringend erforderlich bezeichnet, um Opfern häuslicher Gewalt einen selbstbestimmten und sicheren Neuanfang zu ermöglichen. Es werden keine milderen, gleich wirksamen Alternativen gesehen. Bürokratiekosten entstehen nicht. Der Entwurf stammt vom Bundesrat, die Bundesregierung hat eine Stellungnahme beigefügt. Die Eilbedürftigkeit wird durch die Beschreibung der aktuellen Problemlage und der Auswirkungen auf Frauenhausplätze betont. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Opfer von Gewalt erhalten das Recht, statt einer Wohnungszuweisung auch die Zustimmung des Täters zur Kündigung des gemeinsam geschlossenen Mietvertrags zu verlangen. 
- Das Gericht kann die Zustimmung des Täters zur Kündigung ersetzen, sodass das Opfer den Mietvertrag allein kündigen kann. 
- Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung werden an die Voraussetzungen für die Wohnungszuweisung angeglichen, insbesondere hinsichtlich der Fristen und Ausschlussgründe. 
- Besonders schwerwiegende Belange des Täters (z.B. Behinderung, schwere Erkrankung, ernsthafte Selbstmordgefährdung) können den Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung ausschließen. 
- Bei bloßer Drohung mit Gewalt ist die Zustimmung zur Kündigung nur dann möglich, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist; dabei sind insbesondere das Kindeswohl und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 
- Die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags kann nicht im einstweiligen Rechtsschutz angeordnet werden.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:04.03.2026
Drucksache:21/4499 (PDF-Download)
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