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Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz

Der Entwurf ist im Bundesrat eingegangen, wurde aber noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:17.08.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Hinweis:Frühere Fassung des Referentenentwurfs vom 03.03.2026
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf „Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität“ zielt darauf ab, die Zollverwaltung umfassend zu modernisieren, ihre Organisationsstruktur zu reformieren und ihre Aufgabenwahrnehmung insbesondere im Bereich der Bekämpfung von Finanzkriminalität, Geldwäsche und organisierter Kriminalität zu stärken. Die Generalzolldirektion wird neu strukturiert, Ermittlungs- und Vollzugseinheiten werden zusammengeführt, und spezialisierte Einheiten zur Geldwäschebekämpfung geschaffen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit bleibt als eigene Einheit erhalten, wird aber gestärkt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
 
Hintergrund:  
Der Entwurf ist Teil des Projekts „Zoll 2030“ und setzt Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag um, insbesondere zur Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität. Auslöser sind die gestiegenen Anforderungen an die Zollverwaltung durch internationale Entwicklungen (z.B. Empfehlungen der Financial Action Task Force, FATF), zunehmende Komplexität im internationalen Handel, Digitalisierung, organisierte Kriminalität und neue Bedrohungslagen wie Sanktionsumgehungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine. Die FATF hatte in ihrer Deutschlandprüfung 2021/22 Verbesserungsbedarf angemahnt. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen im Einzelplan 08 (BMF, Zollverwaltung, ITZBund) in den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten zusätzliche Ausgaben von rund 109 Mio. Euro (einmalige Umstellungsaufwendungen von ca. 82 Mio. Euro in 2027, 1 Mio. Euro in 2028, sowie jährlich ca. 8,8 Mio. Euro für Personal und IT von 2028–2030). Beim Bundeskriminalamt (BKA) entstehen einmalig ca. 28,4 Mio. Euro und jährlich ca. 26,9 Mio. Euro Mehrbedarf, beim BMI jährlich ca. 365.000 Euro. Die Länder haben einen jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 1,1 Mio. Euro. Für die Finanzgerichte entstehen Kosten von ca. 3,1 Mio. Euro. Ab 2028 werden Mehreinnahmen von ca. 308 Mio. Euro pro Jahr erwartet, insbesondere durch neue Befugnisse zur Vermögensermittlung und -einziehung. Für Bürger und Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. 
 
Inkrafttreten:  
Keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist Teil einer größeren Sicherheits- und Verwaltungsmodernisierung und gilt als besonders wichtig zur Stärkung der inneren Sicherheit und zur Einhaltung internationaler Standards. Er ist nicht befristet, eine Evaluierung ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen. Das Gesetz soll Synergien und Effizienzgewinne durch die Zusammenlegung von Behörden und IT-Systemen bringen. Es werden keine negativen Auswirkungen auf Verbraucherpreise oder die Wirtschaft erwartet; vielmehr werden faire Wettbewerbsbedingungen gestärkt. Gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht erkennbar. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig und verständlich zusammengefasst: 
 
1. Umstrukturierung der Zollverwaltung: Die bisherigen Hauptzollämter und Zollfahndungsämter werden zu 41 Zolldirektionen zusammengeführt. Das Zollkriminalamt und die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden vollständig in die Generalzolldirektion integriert, um Kompetenzen zu bündeln und Informationswege zu verkürzen. 
 
2. Einführung eines neuen Verfahrens zur administrativen Vermögensermittlung und Einziehung: Die Zollverwaltung erhält die Aufgabe, bei Verdacht auf unrechtmäßige Herkunft bedeutsamer Vermögensgegenstände (ab 100.000 Euro bzw. 50.000 Euro bei Registerpflicht) Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung zu treffen. Kann die Herkunft nicht plausibel erklärt werden, kann das Finanzgericht die Einziehung anordnen. 
 
3. Erweiterung der Befugnisse zur Geldwäschebekämpfung: Die Zollverwaltung erhält eine originäre Zuständigkeit für bedeutsame Fälle der Geldwäsche mit Auslandsbezug, auch wenn die Vortat nicht eindeutig zollspezifisch ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Strafverfolgungsbehörden, insbesondere dem Bundeskriminalamt, wird verbindlich geregelt. 
 
4. Einführung und Regelung automatisierter Datenanalyse und KI: Die Generalzolldirektion und die Zolldirektionen dürfen automatisierte Datenanalysen einsetzen, um Zusammenhänge und Muster in großen Datenmengen zu erkennen. Es gibt strenge Vorgaben zum Datenschutz, zur Zweckbindung und zum Verbot automatisierter Einzelfallentscheidungen ohne menschliches Zutun. 
 
5. Biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten: Die Generalzolldirektion darf zur Identifizierung von Personen biometrische Daten (z.B. Fahndungsfotos) automatisiert mit öffentlich zugänglichen Internetdaten abgleichen, unter hohen rechtlichen Hürden und mit richterlicher Kontrolle bei Übermittlung ins Ausland. 
 
6. Einführung einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung und Sicherheitsüberprüfung für Beschäftigte: Für Beschäftigte in sensiblen Bereichen der Zollverwaltung wird eine regelmäßige Vertrauenswürdigkeitsprüfung eingeführt, die auch Datenabfragen in polizeilichen und steuerlichen Datenbanken umfasst. Für besonders sensible Aufgaben ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben. 
 
7. Neue Standardmaßnahmen für die Zollvollzugsbediensteten: Die Zollverwaltung erhält erstmals bundeseinheitliche polizeiliche Standardbefugnisse wie Identitätsfeststellung, Platzverweis, Gewahrsamnahme und Dokumentenprüfung im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung. 
 
8. Erweiterung der zollamtlichen Überwachung auf „Wertsachen“: Die Zollverwaltung kann künftig auch besonders wertvolle Gegenstände wie Schmuck, Kunst oder Luxusgüter kontrollieren und bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ein „Clearing-Verfahren“ zur Herkunftsaufklärung einleiten. 
 
9. Einsatz moderner Technik und IT: Die Zollverwaltung erhält eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Drohnen, mobilen Kameras und für das Testen und Trainieren von IT-Produkten (einschließlich KI) mit Echtdaten, um ihre Aufgaben effektiver erfüllen zu können. 
 
10. Einführung der Funktion des Sonderbeauftragten zur Sanktionsdurchsetzung: Die Generalzolldirektion kann bei Unternehmen, die von sanktionierten Personen kontrolliert werden, einen Sonderbeauftragten einsetzen, um sicherzustellen, dass Sanktionsvorgaben eingehalten und Einflussnahmen verhindert werden. 
 
Diese Maßnahmen betreffen die Kernbereiche Organisation, Vermögensabschöpfung, Geldwäschebekämpfung, Digitalisierung, Personal, polizeiliche Befugnisse, Kontrolle von Vermögenswerten, Technik, Sanktionsdurchsetzung und Zusammenarbeit mit anderen Behörden. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des sehr umfangreichen Gesetzentwurfs: 
 
1. Umstrukturierung der Zollverwaltung 
- Die bisherige Struktur der Zollverwaltung wird grundlegend reformiert. Die 41 Hauptzollämter und die acht Zollfahndungsämter werden zu 41 Zolldirektionen zusammengeführt. Die bisherigen Aufgaben der Zollfahndungsämter werden in die Zolldirektionen integriert. 
- Die Generalzolldirektion wird als zentrale Oberbehörde gestärkt und übernimmt zusätzliche Aufgaben, etwa durch die vollständige Integration des Zollkriminalamts und der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. 
- Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bleibt in ihrer bisherigen Struktur erhalten, erhält aber keine neuen Aufgaben. 
 
2. Aufgaben und Kompetenzen 
- Die Generalzolldirektion wird zentrale Stelle für verschiedene Aufgabenbereiche, insbesondere für Zölle und Steuern, Sicherheit und Vollzug, Sanktionsdurchsetzung, Geldwäschebekämpfung und die Koordination mit anderen Sicherheitsbehörden. 
- Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bleibt organisatorisch eigenständig und fachlich unabhängig, wird aber in Haushalts-, Personal- und IT-Fragen gestärkt. 
- Die Aufgaben der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung, Geldwäsche und organisierter Kriminalität werden gebündelt und rechtlich klarer geregelt. 
 
3. Neue Befugnisse und Instrumente 
- Die Zollverwaltung erhält neue Befugnisse zur administrativen Vermögensermittlung und Sicherung (z.B. Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen unklarer Herkunft ab einem Wert von 100.000 Euro). 
- Ein neues Verwaltungsverfahren ermöglicht die Einziehung verdächtiger Vermögenswerte durch die Finanzgerichte, wenn deren rechtmäßige Herkunft nicht plausibel dargelegt werden kann. 
- Die Mitwirkungspflichten der Betroffenen werden gestärkt: Wer die Herkunft von Vermögenswerten nicht glaubhaft machen kann, muss mit deren Einziehung rechnen. 
- Es werden neue Möglichkeiten zur automatisierten Datenanalyse und zum biometrischen Abgleich geschaffen, um die Ermittlungsarbeit zu unterstützen. Dabei gelten hohe datenschutzrechtliche und verfassungsrechtliche Hürden. 
 
4. Zusammenarbeit und Datenaustausch 
- Die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden (Bundeskriminalamt, Landespolizeien, Nachrichtendienste) wird durch zentrale Zuständigkeiten und automatisierte Datenübermittlungen verbessert. 
- Das Bundeskriminalamt erhält einen automatisierten Zugriff auf relevante Abfertigungsdaten der Zollverwaltung. 
- Die Generalzolldirektion kann als Zentralstelle auch für andere Behörden Ermittlungen übernehmen, insbesondere bei komplexen Fällen von Geldwäsche mit Auslandsbezug. 
 
5. Datenschutz und Grundrechte 
- Die neuen Befugnisse zur Datenverarbeitung, insbesondere zur automatisierten Analyse und zum Einsatz von KI, werden durch detaillierte Regelungen zur Verhältnismäßigkeit, Zweckbindung und menschlicher Kontrolle flankiert. 
- Die Rechte der Betroffenen, insbesondere beim Zugriff auf personenbezogene Daten, werden durch richterliche Kontrolle und spezielle Verfahrensvorschriften geschützt. 
 
6. Personal und Organisation 
- Für das Personal der neuen Zolldirektionen und der Generalzolldirektion werden Übergangsregelungen geschaffen, insbesondere für die Personalvertretungen. 
- Es wird eine spezielle Vertrauenswürdigkeitsprüfung für Beschäftigte in sensiblen Bereichen der Zollverwaltung eingeführt, ergänzt um eine einfache Sicherheitsüberprüfung für besonders sicherheitsrelevante Aufgaben. 
 
7. Folgeänderungen in zahlreichen Gesetzen 
- Die Umstrukturierung der Zollverwaltung und die neuen Aufgaben machen umfangreiche Anpassungen in vielen anderen Gesetzen erforderlich (z.B. Abgabenordnung, Geldwäschegesetz, Grundbuchordnung, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Bundeskriminalamtgesetz, Sanktionsdurchsetzungsgesetz, etc.). 
- Das Transparenzregister und die Geldwäschebekämpfung werden weiterentwickelt, u.a. durch neue Meldepflichten, bessere Datenqualität und erweiterten Zugang für Behörden und bestimmte Personengruppen. 
 
8. Inkrafttreten 
- Die meisten Regelungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Einzelne Vorschriften, insbesondere im Bereich des Transparenzregisters, werden früher wirksam. 
 
Kernziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung, Bündelung und Digitalisierung der Zollverwaltung, um sie effizienter, schlagkräftiger und rechtssicherer im Kampf gegen organisierte Kriminalität, Geldwäsche, Schwarzarbeit und Sanktionsverstöße zu machen. Die Reform stärkt die zentrale Steuerung, verbessert die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und schafft neue Instrumente zur Vermögensabschöpfung und Gefahrenabwehr, wobei die Grundrechte und Datenschutzvorgaben umfassend berücksichtigt werden.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:03.03.2026
Datum Kabinettsbeschluss:12.08.2026
Referentenentwurf:Download PDF
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit dem Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) wird eine umfassende Modernisierung der Aufbau- und Ablauforganisation der Zollverwaltung eingeleitet. Zudem werden die Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von internationaler Geldwäsche gestärkt sowie Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung organisierter Kriminalität, einschließlich krimineller Finanzströme, umgesetzt. 
 
Ziel ist es, ein schlagkräftiges Strafverfolgungsnetzwerk durch die Neuausrichtung der Kriminalitätsbekämpfung auf Bundesebene zu schaffen und durch gezielte Finanzermittlungen kriminelle Aktivitäten und illegale Finanzströme systematisch nach dem Prinzip „Follow The Money“ aufzudecken. 
 
Der Gesetzentwurf dient insoweit der BMF-seitigen Umsetzung des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität, der am 25. Februar 2026 im Kabinett verabschiedet und in einer gemeinsamen Pressekonferenz des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vorgestellt wurde. 
 
Der Entwurf greift zudem die Vorgaben des Koalitionsvertrags auf, insbesondere mit Blick auf die Steigerung der Effizienz der Bundesverwaltung und Verwaltungskonsolidierung, die Stärkung der inneren Sicherheit, die Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität sowie die Schaffung eines administrativen, verfassungskonformen Vermögensermittlungsverfahrens. 
 
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:

„Interessenvertretungen oderbeauftragte Dritte haben nicht zu diesem Gesetzesentwurf beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Die Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase sind überwiegend spärlich. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) weist explizit auf eine „außerordentlich knapp bemessene Zeit“ für die Stellungnahme hin, ohne ein konkretes Datum zu nennen. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde laut GdP und BVR am 2026-03-03 verschickt. Die früheste Stellungnahme datiert auf den 2026-02-25 (DSTG), was auf einen möglichen Vorabversand oder Vorabveröffentlichung hindeutet. Die letzten Stellungnahmen datieren auf den 2026-04-12 (mafianeindanke e.V.). Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von etwa fünf bis sechs Wochen. Konkrete Fristen oder explizite Angaben zur Dauer werden jedoch nur vom DAV als „knapp bemessen“ beschrieben, während alle anderen Absender keine Angaben machen.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Zollverwaltung und zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (ZFG) ist insgesamt gemischt. Viele Verbände begrüßen die Zielsetzung, die Zollverwaltung zu modernisieren, die Bekämpfung von Finanzkriminalität zu intensivieren und digitale Prozesse zu stärken. Gleichzeitig gibt es erhebliche Kritik an einzelnen Regelungen, insbesondere bezüglich der Ausweitung administrativer Befugnisse, der geplanten Rechtswegänderungen, der Umsetzung des Geldwäschegesetzes und der Harmonisierung mit EU-Recht. Insbesondere juristische Fachverbände und Berufsverbände äußern verfassungsrechtliche und rechtsstaatliche Bedenken, während Gewerkschaften und Branchenverbände häufig die praktische Umsetzung, Ressourcenausstattung und die Auswirkungen auf die betroffenen Branchen thematisieren.

Meinungen im Detail
1. Erweiterung administrativer Befugnisse und Grundrechtsschutz
Juristische Fachverbände wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung (WisteV) kritisieren die geplante massive Ausweitung der Befugnisse der Zollverwaltung, insbesondere die Einführung eines administrativen Verfahrens zur Einziehung von Vermögenswerten ohne strafrechtlichen Anfangsverdacht und mit Beweislastumkehr zulasten der Betroffenen. Sie sehen darin einen Paradigmenwechsel, der das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und europäische Grundrechte verletzt. WisteV hebt zudem verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vermischung von polizeilichen und justiziellen Aufgaben hervor und sieht die Kompetenzordnung des Bundes gefährdet. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sieht in einzelnen Regelungen verfassungswidrige Tendenzen, insbesondere bezüglich der Verschwiegenheitspflichten der Anwaltschaft und der Zusammenarbeit zwischen Behörden.

2. Geldwäschegesetz und Transparenzregister
Bankenverbände (BVR, VIB), das Deutsche Aktieninstitut, die Bundessteuerberaterkammer, die BRAK und die Stiftung Familienunternehmen kritisieren die geplanten Änderungen am Geldwäschegesetz (GwG) und am Transparenzregister. Sie bemängeln insbesondere die fehlende Harmonisierung mit dem ab Juli 2027 geltenden EU-Recht, den hohen administrativen Aufwand, Rechtsunsicherheiten und die Gefahr von Datenschutzverletzungen. Die BRAK und die Bundessteuerberaterkammer fordern expliziten Schutz der Verschwiegenheitspflichten. Transparency International begrüßt Verbesserungen beim Zugang zum Transparenzregister, kritisiert aber die fehlende Rückwärtssuche und Gebührenregelungen. Die Stiftung Familienunternehmen warnt vor zu weitreichenden Grundrechtseingriffen und fordert mehr Schutz für wirtschaftlich Berechtigte.

3. Rechtsschutz und Zuständigkeiten der Gerichte
Die Arbeitsgemeinschaft der Präsidentinnen und Präsidenten der Finanzgerichte, der Bundesfinanzhof und der Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter lehnen die geplante Übertragung von Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte ab. Sie warnen vor Rechtswegverwirrungen, ineffizientem Rechtsschutz und dem Verlust fachlicher Expertise. Sie fordern, alle Maßnahmen der Zollbehörden weiterhin den Finanzgerichten zuzuweisen.

4. Organisatorische und personelle Umsetzung
Gewerkschaften wie die BDZ, DSTG und ver.di begrüßen die Modernisierung und Stärkung der Zollverwaltung grundsätzlich, fordern aber ausreichende personelle und technische Ressourcen für die Umsetzung der neuen Aufgaben. Sie warnen vor einer Schwächung bestehender Strukturen (z.B. Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und fordern klare Zuständigkeiten, Fortbildung und eine bessere Verzahnung zwischen Bundes- und Landesbehörden. Die GdP und der BSI kritisieren die fehlende klare Trennung zwischen Verwaltungs- und Polizeiaufgaben und fordern eine zweigeteilte Organisationsstruktur.

5. Digitalisierung und technische Umsetzung
Technologieverbände wie der Blockchain Bundesverband und die IOTA Stiftung begrüßen die Digitalisierung der Zollprozesse und die Berücksichtigung neuer Technologien wie Blockchain und DLT. Sie fordern eine technikoffene, interoperable Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen und warnen vor technisch nicht erfüllbaren Anforderungen. Die praktische Umsetzung digitaler Prozesse und die Nutzung elektronischer Beförderungspapiere werden als wichtige Fortschritte hervorgehoben.

6. Branchen- und Wirtschaftsinteressen
Branchenverbände wie der GDV, BDTA, BfTG, Interessengemeinschaft Tabakwirtschaft und der Bundesverband der Spirituosen-Industrie begrüßen die Zielsetzung des Gesetzes, fordern aber eine Fokussierung der Ermittlungen auf illegale Akteure und warnen vor zusätzlicher Bürokratie für den legalen Handel. Sie betonen die Bedeutung einer maßvollen Steuerpolitik, um Fehlanreize und Schwarzmarktaktivitäten zu vermeiden, und fordern eine bessere Zusammenarbeit zwischen Behörden und Industrie. Die BfTG und BDTA fordern zudem mehr Ressourcen für den Zoll zur Bekämpfung des Schwarzmarktes.

7. Kritik an Übergangsregelungen und Bürokratie
Der GDV und das Deutsche Aktieninstitut kritisieren den bürokratischen Aufwand durch kurzzeitige nationale Regelungen, die bald durch EU-Recht abgelöst werden. Sie fordern eine bessere Abstimmung und Harmonisierung mit europäischen Vorgaben, um Doppelregulierung und unnötigen Aufwand zu vermeiden.

8. Zivilgesellschaftliche und NGO-Perspektiven
mafianeindanke e.V. und Transparency International begrüßen die Stärkung der Zollverwaltung und die Einführung administrativer Verfahren zur Vermögenssicherung. mafianeindanke fordert eine soziale Wiederverwendung eingezogener Vermögenswerte und sieht den administrativen Ansatz als effizient und EU-konform an. Transparency International fordert weitere Verbesserungen bei der Datenqualität und dem Zugang zum Transparenzregister.

9. Weitere Aspekte
Die Bürgerbewegung Finanzwende kritisiert, dass internationale Steuerhinterziehung nicht ausreichend adressiert wird, und fordert eine zentrale, operative Ermittlungsstelle auf Bundesebene. Der BDK warnt vor organisatorischer Komplexität und dem Verlust spezialisierter Ermittlungsstrukturen. Die IOTA Stiftung und der Blockchain Bundesverband betonen die Chancen und Herausforderungen digitaler Vermögenswerte und fordern klare, technikgerechte Regelungen.

Insgesamt zeigt sich ein Spannungsfeld zwischen dem Ziel, die Zollverwaltung zu stärken und Finanzkriminalität effektiver zu bekämpfen, und der Sorge um Grundrechte, Bürokratie, Rechtsklarheit und die praktische Umsetzbarkeit der geplanten Maßnahmen. Besonders kritisch werden die Ausweitung administrativer Befugnisse, die Rechtswegänderungen und die fehlende Harmonisierung mit EU-Recht gesehen. Positiv hervorgehoben werden die Digitalisierung, die Modernisierung der Zollverwaltung und die Stärkung der Ermittlungsbefugnisse, sofern sie mit ausreichenden Ressourcen und klaren Strukturen einhergehen.

👎 Arbeitsgemeinschaft der Präsidentinnen und Präsidenten der Finanzgerichte der Bundesrepublik Deutschland

„Die Präsidentinnen und Präsidenten der Finanzgerichte plädieren daher dafür, die gerichtliche Zuständigkeit für alle Maßnahmen der Zollverwaltung den Finanzgerichten zuzuweisen.“

Die Arbeitsgemeinschaft der Präsidentinnen und Präsidenten der Finanzgerichte der Bundesrepublik Deutschland äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Zollverwaltung und Bekämpfung der Finanzkriminalität. Sie kritisiert, dass die Finanzgerichtsbarkeit nicht in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen wurde, obwohl sie maßgeblich betroffen ist. Die Stellungnahme hebt hervor, dass gerichtlicher Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Zollbehörden überwiegend vor den Finanzgerichten zu suchen ist. Der Entwurf sieht jedoch vor, die Zuständigkeit für bestimmte Maßnahmen auf die Verwaltungsgerichte zu übertragen, was aus Sicht der Finanzgerichte zu Rechtswegverwirrungen und ineffizientem Rechtsschutz führen kann. Die Finanzgerichte argumentieren, dass sie bereits jetzt für viele Maßnahmen der Zollverwaltung zuständig sind, einschließlich solcher, die nicht direkt mit der Erhebung von Abgaben zu tun haben (z. B. Bekämpfung von Schwarzarbeit). Sie betonen ihre Effizienz und die kürzeren Verfahrenslaufzeiten im Vergleich zu den Verwaltungsgerichten, die durch zahlreiche Asylverfahren stark ausgelastet sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit eines einheitlichen Rechtswegs für Maßnahmen der Zollbehörden, 2) Die bestehenden Zuständigkeiten und Erfahrungen der Finanzgerichte im Bereich Zoll und Finanzkriminalität, 3) Die Verfahrensdauer und Effizienz der Finanzgerichte im Vergleich zu den Verwaltungsgerichten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 23.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 BDZ – Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft

„Nur wenn neue Befugnisse und Aufgaben mit einer angemessenen Ausstattung der Zollverwaltung einhergehen, können die gesetzgeberischen Ziele tatsächlich erreicht werden.“

Die BDZ – Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft bewertet den Gesetzentwurf zur Stärkung der Zollverwaltung und zur Bekämpfung der Finanzkriminalität grundsätzlich positiv. Sie begrüßt die Modernisierung der gesetzlichen Grundlagen, die Anpassung an neue Kriminalitätsformen wie internationale Geldwäsche und die Einführung neuer Ermittlungsinstrumente, darunter die administrative Vermögensermittlung (aVES). Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit einer starken, einheitlichen Zollverwaltung, die Bedeutung der Verbindung von wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Aufgaben sowie die Einführung neuer technischer und analytischer Befugnisse, etwa im Bereich der Datenanalyse und Künstlichen Intelligenz (KI). Die Stellungnahme betont, dass die Reformen nur dann wirksam sind, wenn sie mit ausreichenden Ressourcen, Personal und technischer Ausstattung hinterlegt werden. Kritisch sieht der BDZ die geplante organisatorische Trennung von Prüfungs- und Ermittlungsaufgaben bei der Schwarzarbeitsbekämpfung sowie die mögliche Verlagerung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsrecht auf das Zollkriminalamt. Zudem fordert der BDZ weitere gesetzgeberische Maßnahmen, etwa zur effektiveren Bekämpfung informeller Geldtransfersysteme (Hawala-Banking), zur Nutzung abgeschöpfter Vermögenswerte für die Sicherheitsbehörden und zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit Staatsanwaltschaften. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1. Die Einführung und Grenzen der administrativen Vermögensermittlung (aVES), 2. Die organisatorische Ausgestaltung der Reform „Zoll 2030“ und deren Auswirkungen auf die Praxis, 3. Die Notwendigkeit zusätzlicher Ressourcen und Qualifikationen für die Umsetzung der neuen Aufgaben.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 31.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Blockchain Bundesverband e.V. (Bundesblock)

„Voraussetzung für eine nachhaltige Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen ist jedoch eine präzise, technisch realitätsnahe und verhältnismäßige Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen. Insbesondere bei digitalen Vermögenswerten gilt: Rechtsklarheit stärkt Durchsetzungskraft, während unbestimmte oder technisch nicht umsetzbare Normen sowohl Vollzug als auch Innovationsstandort schwächen.“

Der Blockchain Bundesverband e.V. (Bundesblock) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG), die Zollverwaltung zu modernisieren und die Bekämpfung von Finanzkriminalität zu stärken. Die Stellungnahme hebt hervor, dass digitale Vermögenswerte wie Kryptowährungen neue technische und rechtliche Herausforderungen für Ermittlungs- und Verwaltungsbehörden darstellen. Gleichzeitig bieten Blockchain- und Distributed-Ledger-Technologien (DLT) erhebliche Potenziale für Transparenz, Nachvollziehbarkeit und internationale Zusammenarbeit. Der Verband fordert, dass gesetzliche Regelungen die Unterschiede zwischen zentral verwahrten (custodial), selbstverwahrten (non-custodial) und dezentralen Strukturen berücksichtigen und keine technisch nicht erfüllbaren Anforderungen stellen. Besonders betont werden: 1) die technikgerechte Ausgestaltung staatlicher Zugriffsbefugnisse auf Krypto-Assets, 2) klare Maßstäbe für die Beweiswürdigung bei digitalen Vermögenswerten, und 3) die konsequente Digitalisierung und Interoperabilität von Zoll- und Transportprozessen. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die operative Verwertung beschlagnahmter Krypto-Assets und die Notwendigkeit einheitlicher Qualifikationsstandards für Ermittlungsbehörden. Der Verband plädiert für eine technikoffene Umsetzung der digitalen Transformation („Zoll 2030“) und warnt vor unbestimmten oder technisch nicht umsetzbaren Normen, die sowohl die Durchsetzung als auch den Innovationsstandort schwächen könnten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 31.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter e.V. (BDFR)

„Daher fordert der BDFR dringend, die Zuständigkeit für den Rechtsschutz gegen (alle) Maßnahmen der Zollbehörden bei den Finanzgerichten zu belassen.“

Der Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter e.V. (BDFR) kritisiert, dass er nicht wie üblich am Anhörungsverfahren zum Gesetzentwurf beteiligt wurde. Der Verband lehnt den Entwurf ab, soweit die Zuständigkeit für Rechtsschutz gegen neue Maßnahmen der Zollbehörden auf die Verwaltungsgerichte übertragen werden soll. Bisher sind die Finanzgerichte für zollrechtliche Streitigkeiten zuständig, was durch § 33 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt ist. Die BDFR betont die besondere Expertise der Finanzgerichte, insbesondere der Spezialsenate, und hebt die Bedeutung einer einheitlichen, fachkundigen Rechtsprechung im Zollrecht hervor. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fachliche Spezialisierung und Bedeutung der Finanzgerichte im Zollrecht, 2) Die Rolle der deutschen Finanzgerichte für die EU-weite Harmonisierung des Zollrechts, 3) Die Notwendigkeit, den Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Zollbehörden weiterhin bei den Finanzgerichten zu belassen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 23.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V.

„Die Kombination aus organisatorischer Komplexität, fortbestehender gesetzlicher Fragmentierung und teilweise inkonsistenter Ausgestaltung operativer Befugnisse birgt das Risiko, dass die angestrebte Stärkung der Kriminalitätsbekämpfung nicht erreicht wird.“

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK) bewertet den Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes grundsätzlich positiv hinsichtlich der Zielsetzung, die Zollverwaltung zu stärken und die Bekämpfung von Finanz- und Organisierter Kriminalität zu intensivieren. Besonders begrüßt werden die stärkere Ausrichtung auf Finanzermittlungen, die Einführung neuer Ermittlungsinstrumente sowie die Erweiterung digitaler Analysebefugnisse. Kritisch sieht der BDK jedoch die geplante Neuorganisation der Zollverwaltung: Die vorgesehene Struktur mit verschiedenen Typen von Zolldirektionen führt aus Sicht des BDK zu erhöhter Komplexität, unklaren Zuständigkeiten und einem Risiko für den Verlust bewährter, spezialisierter Ermittlungsstrukturen wie dem Zollkriminalamt (ZKA) und den Zollfahndungsämtern. Der BDK befürchtet, dass die Integration kriminalpolizeilicher Aufgaben in breitere Verwaltungsstrukturen die Effektivität der Kriminalitätsbekämpfung schwächen könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die organisatorische Komplexität und die Gefahr von Kompetenzüberschneidungen, 2) Die Risiken für die Kontinuität und Spezialisierung der Ermittlungsarbeit (z.B. Fluktuation von Fachpersonal), 3) Die Notwendigkeit klarer, einheitlicher Strukturen und einer kohärenten gesetzlichen Systematik. Der BDK schlägt vor, das Zollkriminalamt als eigenständige Behörde zu erhalten und die spezialisierten Ermittlungsstrukturen klar von den Verwaltungsstrukturen zu trennen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 31.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesfinanzhof

„Ich rege daher an, den Referentenentwurf dahingehend zu überarbeiten, dass der Rechtsweg für sämtliche Maßnahmen der Zollbehörden – einschließlich derjenigen nach § 5a und dem Unterabschnitt 4a (§§ 52a ff.) ZollKrimBG-E – einheitlich den Finanzgerichten zugewiesen wird. Dies entspräche dem bisherigen Zuständigkeitsgrundsatz, würde die Einheitlichkeit und Effektivität des Rechtsschutzes wahren und vor allem die vorhandene Fachexpertise der Finanzgerichtsbarkeit nutzen.“

Der Bundesfinanzhof (BFH) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Zollverwaltung und zur Bekämpfung der Finanzkriminalität. Der BFH begrüßt grundsätzlich das Ziel, die Befugnisse der Zollverwaltung weiterzuentwickeln. Kritisch sieht er jedoch die geplante Zuweisung des gerichtlichen Rechtsschutzes für bestimmte neue Maßnahmen der Zollbehörden (insbesondere nach dem künftigen Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz, ZollKrimBG-E) an die Verwaltungsgerichte. Bisher waren die Finanzgerichte für zollrechtliche Streitigkeiten zuständig. Die geplante Aufspaltung der Zuständigkeiten zwischen Verwaltungs- und Finanzgerichten birgt laut BFH die Gefahr widersprüchlicher Rechtsprechung und führt zu Rechtsunsicherheit für Betroffene. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Problematik der Aufspaltung des Rechtswegs und die damit verbundene Gefahr divergierender Rechtsprechung, 2) Die hohe Fachexpertise der Finanzgerichte im Zollrecht, die aus Sicht des BFH nicht durch Verwaltungsgerichte ersetzt werden kann, und 3) Die Risiken zusätzlicher Belastungen und Rechtsunsicherheiten für Rechtsschutzsuchende. Der BFH empfiehlt, alle Maßnahmen der Zollbehörden weiterhin einheitlich den Finanzgerichten zuzuweisen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 26.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesrechtsanwaltskammer

„Ob die Regelungen insgesamt sinnvoll sind, wenn das EU-Geldwäschepaket ab dem 10.07.2027 gilt und noch ein GwG-Umsetzungsgesetz erfolgen soll, darf bezweifelt werden – gerade, was die geplanten Änderungen zu Sanktionen gem. Art. 53 der Geldwäscherichtlinie (EU 1624/2024) anbelangt.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Entwurf des Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (ZFG). Grundsätzlich begrüßt die BRAK die Zielsetzung, die Zollverwaltung und den Kampf gegen Geldwäsche zu stärken sowie den Datenaustausch zu verbessern. Sie kritisiert jedoch die geplanten umfangreichen Änderungen am Geldwäschegesetz (GwG) insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt, da ab Juli 2027 das neue EU-Geldwäschepaket gilt und viele Details auf europäischer Ebene noch nicht feststehen. Die BRAK hält einige Regelungen für zu unbestimmt oder verfassungswidrig, insbesondere die geplanten Änderungen zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch zwischen Behörden, die ihrer Ansicht nach die Verschwiegenheitspflichten der Anwaltskammern aushöhlen würden. Auch die geplanten Regelungen zum Transparenzregister werden als zu bürokratisch und wenig praxistauglich kritisiert. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) die Umsetzung des risikobasierten Ansatzes und die Rolle der Aufsichtsbehörden, 2) die neuen Regelungen zum Transparenzregister und deren Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis, 3) die Bebußung der Nichtregistrierung bei der Financial Intelligence Unit (FIU) und die damit verbundenen praktischen Unsicherheiten für Rechtsanwälte.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundessteuerberaterkammer

„Da der vorliegende Referentenentwurf eine Berücksichtigung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht aktuell nicht vorsieht, fordern wir eine entsprechende Ergänzung.“

Die Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) begrüßt grundsätzlich das Ziel, die Zollverwaltung und insbesondere die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) angesichts wachsender Herausforderungen und internationaler Verpflichtungen zu stärken und zu modernisieren. Die Kammer kritisiert jedoch, dass der Gesetzentwurf die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberaterkammern nicht ausreichend berücksichtigt. Sie fordert daher konkrete Ergänzungen in mehreren Paragraphen, um sicherzustellen, dass diese Verschwiegenheitspflicht – vergleichbar mit der von Rechtsanwälten und Ärzten – gewahrt bleibt und keine Auskünfte oder Unterlagen verlangt werden können, wenn eine solche Pflicht besteht. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, die Verschwiegenheitspflicht im Zollfahndungsdienstgesetz und im Sanktionsdurchsetzungsgesetz explizit zu schützen; 2) Die Forderung nach klareren gesetzlichen Vorgaben zur Risikoanalyse und Koordinierung im Geldwäschegesetz; 3) Die Kritik an der unzureichenden Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflicht bei der gegenseitigen Auskunftspflicht zwischen Aufsichtsbehörden.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 31.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.

„Wir fordern daher nachdrücklich, auf die geplante Verpflichtung von bislang nicht nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften zu verzichten. Ab 10. Juli 2027 gelten ohnehin die einheitlichen europäischen Regelungen, sodass es einer Interimslösung für die erste Jahreshälfte 2027 nicht bedarf.“

Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität. Die Stellungnahme hebt hervor, dass nationale Regelungen unbedingt mit den kommenden EU-Vorgaben zur Geldwäscheprävention (AMLR – Anti-Money Laundering Regulation) harmonisiert werden müssen, um unnötigen Aufwand und Inkonsistenzen zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die geplante Verpflichtung von Kreditinstituten zur Unterstützung verdeckter Ermittlungen und des Zeugenschutzes (§ 25n KWG-E), die aus Sicht des BVR rechtsstaatliche Bedenken aufwirft und missbrauchsanfällig ist; (2) die Angabe des Geburtsorts im Transparenzregister, die zu Inkonsistenzen mit EU-Vorgaben führen könnte; (3) die geplante kurzfristige Ausweitung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen auf Finanzholding-Gesellschaften, die nach Ansicht des BVR einen vermeidbaren administrativen Aufwand erzeugt, da ab Juli 2027 ohnehin EU-weit einheitliche Regelungen gelten. Der Verband fordert, auf nationale Zwischenlösungen zu verzichten und die Harmonisierung mit EU-Recht sicherzustellen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 27.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverband der Spirituosen-Industrie und -Importeure e.V. (BSI)

„Wir fordern das Bundesministerium der Finanzen daher auf, den vorliegenden Entwurf in Richtung einer echten institutionellen Trennung weiterzuentwickeln und das Zwei-Säulen-Modell der GdP als Grundlage für die weitere Reformgesetzgebung zu nehmen.“

Der Bundesverband der Spirituosen-Industrie und -Importeure e.V. (BSI) äußert sich zum Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG), das eine Reform der Zollverwaltung und eine stärkere Bekämpfung von Finanzkriminalität vorsieht. Der BSI begrüßt das Ziel der Effizienzsteigerung, kritisiert jedoch, dass der Entwurf keine konsequente strukturelle Trennung zwischen Finanzverwaltung (zuständig für Steuererhebung und Verwaltung) und Finanzpolizei (zuständig für Ermittlungen und Kontrollen) vorsieht. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Forderung nach einem Zwei-Säulen-Modell, das eine klare institutionelle Trennung zwischen Verwaltung und Polizei schafft; 2) Die Bedeutung einer fachlich qualifizierten und wirtschaftsnahen Alkoholsteuerverwaltung, die nicht in einer Mischbehörde aufgehen darf; 3) Die Notwendigkeit verbindlicher Bearbeitungsfristen, klarer Übergangsregelungen und frühzeitiger Kommunikation bei der Umstrukturierung, um die Kontinuität und Rechtssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller e.V.

„Wir verbinden unsere Zustimmung jedoch mit dem Hinweis, dass eine effiziente Zollverwaltung auch auf kohärente Rahmenbedingungen angewiesen ist. Die besten Ermittlungsstrukturen laufen Gefahr, überlastet zu werden, wenn die Anreize für den Schwarzmarkt nicht gleichzeitig durch eine Augenmaß wahrende Steuer- und Regulierungspolitik begrenzt werden.“

Der Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller e.V. (BDTA) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung der Zollverwaltung und zur Bekämpfung der Finanzkriminalität. Der Verband hebt hervor, dass der legale Tabakwaren-Großhandel ein wichtiger Partner für die Sicherstellung der Tabaksteuer und die Einhaltung rechtlicher Vorgaben ist. Besonders betont werden die Notwendigkeit, die Zollverwaltung angesichts wachsender Schwarzmarktstrukturen personell und technisch zu stärken, die Fokussierung der Ermittlungen auf illegale Akteure statt auf zusätzliche Bürokratie für den legalen Handel sowie die Anpassung der Ermittlungsstrategien an neue Logistikwege wie den E-Commerce. Der BDTA warnt davor, dass ein zu großes Preisgefälle zu Nachbarstaaten den illegalen Handel weiter anheizen könnte und fordert, dass die neuen Strukturen vor allem gegen kriminelle Netzwerke wirken und nicht den bereits transparenten legalen Handel mit zusätzlichen Pflichten belasten. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die Bedrohung durch den illegalen Tabakhandel und die Rolle der organisierten Kriminalität, 2. Die Notwendigkeit, die Ermittlungsressourcen auf kriminelle Netzwerke zu konzentrieren, und 3. Die Herausforderungen durch den grenzüberschreitenden Online-Handel mit unversteuerten Tabakwaren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bündnis für Tabakfreien Genuss e.V.

„Der Schwarzmarkt ist eine große Gefahr für die öffentliche Gesundheit und stellt eine signifikante Gefährdung der Inneren Sicherheit dar. Daher gilt es, die polizeiliche Rolle des Zolls zu stärken und ihn auf Augenhöhe zu den Polizeibehörden des Bundes und der Länder im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität zu bringen und die verschiedenen Behörden besser zu verzahnen.“

Das Bündnis für Tabakfreien Genuss e.V. (BfTG), ein unabhängiger Verband der deutschen E-Zigarettenbranche, äußert sich zum Entwurf des Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (ZFG). Die Stellungnahme hebt die massive Bedrohung durch den Schwarzmarkt für E-Zigaretten hervor, der zu erheblichen Steuerausfällen, einer Schwächung des Verbraucher- und Jugendschutzes sowie zur Stärkung der organisierten Kriminalität führt. BfTG fordert eine bessere Ausstattung und Vernetzung der Zollbehörden, härtere Strafen für illegale Händler, mehr Kontrollen sowie die Einrichtung einer zentralen Meldestelle für Verdachtsfälle. Besonders betont werden (1) die Notwendigkeit einer effektiven Bekämpfung des Schwarzmarktes durch stärkere Zusammenarbeit und Ressourcen für den Zoll, (2) die Forderung nach abgestimmten und kohärenten Maßnahmen verschiedener Politikfelder, um Fehlanreize und Überregulierung zu vermeiden, und (3) die Warnung vor negativen Folgen weiterer Regulierungen wie eines Mentholverbots oder einer neuen EU-Tabaksteuerrichtlinie, die den Schwarzmarkt weiter anheizen könnten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 26.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bürgerbewegung Finanzwende e. V.

„Um die wirklich bedeutsamen Fälle von gravierender Finanzkriminalität zu bekämpfen, braucht es vor allem eine operative, interdisziplinäre Stelle auf Bundesebene, welche sich aus Kräften des Zolls, der Polizei und der Steuerfahndung zusammensetzt.“

Die Bürgerbewegung Finanzwende e.V. begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, die Zollverwaltung zu stärken und die Bekämpfung von Finanzkriminalität voranzutreiben. Der Entwurf sieht unter anderem eine Neuorganisation des Zolls, erweiterte Ermittlungsbefugnisse und Verbesserungen beim Datenaustausch zwischen Behörden vor. Kritisiert wird jedoch, dass international organisierte Steuerhinterziehung – ein zentraler Teil der Finanzkriminalität – nicht ausreichend adressiert wird. Die Stellungnahme fordert eine echte Bündelung der Ermittlungs- und Aufsichtskompetenzen auf Bundesebene, insbesondere durch eine operative, interdisziplinäre Einheit aus Zoll, Polizei und Steuerfahndung. Auch das neue Verfahren zur administrativen Vermögensermittlung (aVES) wird als zu sehr auf kleinere Fälle ausgerichtet kritisiert; es fehle an wirksamen Maßnahmen gegen professionell agierende Tätergruppen. Die Stellungnahme hebt außerdem die Notwendigkeit verpflichtender Kontrollen im Transparenzregister und schnelleren grenzüberschreitenden Ermittlungen hervor. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die fehlende Einbeziehung internationaler Steuerhinterziehung als Teil der Finanzkriminalität, 2) Die Notwendigkeit einer zentralen, operativen Ermittlungsstelle auf Bundesebene, 3) Die Kritik am aVES-Verfahren, das vor allem kleinere Tätergruppen adressiert und größere, komplexe Fälle nicht ausreichend erfasst.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 31.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG)

„Die DSTG bewertet den Referentenentwurf aus der spezifischen Perspektive der in der Steuerverwaltung Beschäftigten als grundsätzlich zustimmungsfähig. Die strukturellen Ziele der Zoll-2030-Reform sind nachvollziehbar.“

Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) äußert sich zum Gesetzentwurf für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (ZFG). Die DSTG begrüßt grundsätzlich die Modernisierung der Zollverwaltung im Rahmen der Initiative 'Zoll 2030', insbesondere die Stärkung der Financial Intelligence Unit (FIU) als unabhängige Einheit, die Einrichtung Koordinierender Stellen zur Geldwäschebekämpfung und die vorgesehenen Digitalisierungsmaßnahmen. Kritisch merkt die DSTG an, dass die Übergangsregelungen zur neuen Zuständigkeitsstruktur der Zollverwaltung zu Rechtsunsicherheiten führen könnten und fordert eine zügige Verabschiedung der entsprechenden Verordnung zum 1. Januar 2027. Zudem wird der geplante Personalaufwand für die neuen Koordinierenden Stellen auf Länderebene als zu gering eingeschätzt, was die Wirksamkeit der Geldwäschebekämpfung beeinträchtigen könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Übergangsregelungen und Zuständigkeitsfragen zwischen Zoll- und Steuerfahndungsbehörden, 2) Die organisatorische und personelle Ausstattung der Koordinierenden Stellen zur Geldwäschebekämpfung, 3) Die Notwendigkeit einer besseren Verzahnung und Kommunikation zwischen Bundes- und Landesbehörden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Anwaltverein

„Der Deutsche Anwaltverein lehnt diesen Referentenentwurf strikt ab, vor allem die beabsichtigten immensen Ausweitungen der Eingriffsbefugnisse bzw. Übertragung von polizeilichen Aufgaben auf die Behörden der Zollverwaltung.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Zollverwaltung und zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (ZFG-E) entschieden ab. Der DAV kritisiert insbesondere die geplante massive Ausweitung der Befugnisse der Zollverwaltung, die Übertragung polizeilicher Aufgaben auf diese Behörden und die Einführung eines administrativen Verfahrens zur Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft. Der Entwurf sieht vor, dass Vermögenswerte ab einem Wert von 100.000 Euro, deren Herkunft nicht eindeutig belegt werden kann, auch ohne strafrechtlichen Anfangsverdacht eingezogen werden können. Dies soll im Verwaltungsrecht und nicht im Strafrecht geschehen, wodurch die Trennung zwischen präventivem (vorbeugendem) und repressivem (bestrafendem) Recht verwischt wird. Der DAV sieht darin einen Paradigmenwechsel, der das Eigentumsrecht aus Art. 14 Grundgesetz und europäische Grundrechte verletzt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Absenkung der Eingriffsschwelle und die Einführung eines Verwaltungsverfahrens mit Beweislastumkehr zulasten der Betroffenen, 2) die unklare Definition und Konturlosigkeit des geschützten Rechtsguts „Wirtschafts- und Finanzsystem“, 3) die Unvereinbarkeit der geplanten Regelungen mit europäischem Recht, insbesondere der EU-Einziehungsrichtlinie und der Europäischen Grundrechte-Charta.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsches Aktieninstitut e.V.

„Die neuen Regelungen dürfen keinen zusätzlichen, rein administrativen Aufwand bedeuten und sollten einen echten Mehrwert gegenüber dem bestehenden Rechtsrahmen bieten.“

Das Deutsche Aktieninstitut e.V. nimmt Stellung zum Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG), insbesondere zu den geplanten Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG). Die Stellungnahme betont, dass neue Regelungen einen echten Mehrwert gegenüber dem bestehenden Recht bieten und keinen zusätzlichen, rein administrativen Aufwand verursachen sollten. Besonders kritisch werden die geplanten Änderungen zu den Transparenzregisterpflichten, den Ermittlungsbefugnissen der registerführenden Stelle und den Unstimmigkeitsmeldungen gesehen. Das Institut fordert mehr Transparenz bei Unstimmigkeitsmeldungen, eine Umkehr der Zuständigkeit bei der Bestätigung der Vertretungsberechtigung (diese soll bei den Unternehmen liegen), eine Beschränkung der Ermittlungsbefugnisse des Registers auf das Notwendige, keine Ausweitung der Einsichtnahme auf die Staatsangehörigkeit wirtschaftlich Berechtigter und eine bundesweit einheitliche Auslegung durch koordinierende Stellen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Transparenz und Informationspflichten bei Unstimmigkeitsmeldungen im Transparenzregister, 2) die Kritik an der Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse und dem Datenschutz, 3) die Forderung nach einer bundesweit einheitlichen Auslegungspraxis zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 31.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R000613 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 38064081304-25 (Zum Transparenzregister)
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👎 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

„Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der von der BaFin beaufsichtigte GwG-Verpflichtetenkreis nur wenige Monate vor dem Ende der Anwendbarkeit des GwG auf Versicherungs-Holdinggesellschaften erweitert wird. Dies verursacht erheblichen bürokratischen Mehraufwand und widerspricht dem im Koalitionsvertrag verankerten Ziel der Entbürokratisierung.“

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG), insbesondere zu den geplanten Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG). Der Verband bemängelt, dass die Erweiterung der BaFin-Geldwäscheaufsicht auf Versicherungs-Holdinggesellschaften nur wenige Monate gelten würde, da ab Juli 2027 die neue EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) in Kraft tritt und das nationale GwG weitgehend ersetzt. Dies führe zu erheblichem bürokratischen Mehraufwand für die Unternehmen, die ihre Prozesse kurzfristig doppelt anpassen müssten. Weiterhin kritisiert der GDV Rechtsunsicherheiten durch unklare Gesetzesbegründungen, insbesondere hinsichtlich des Kreises der Verpflichteten und der Pflichten im Beteiligungsgeschäft. Die Einführung einer bußgeldbewehrten Registrierungspflicht für Versicherungs-Holdinggesellschaften wird als unnötig und bürokratisch abgelehnt, da die BaFin bereits über die nötigen Informationen verfüge. Schließlich wird die geplante Ausweitung des Prüfungsmandats für Jahresabschlussprüfer als problematisch angesehen, da sie nur für einen sehr kurzen Zeitraum gelten würde und Unternehmen vor zusätzliche Herausforderungen stellt. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) der bürokratische Aufwand durch die kurzzeitige Geltung der neuen Regelungen, 2) die Rechtsunsicherheiten durch die Gesetzesbegründung, und 3) die Unklarheiten und Unangemessenheit der Kundensorgfaltspflichten und Registrierungspflichten für Versicherungs-Holdinggesellschaften.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 30.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
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👎 Gewerkschaft der Polizei – Bezirk Bundespolizei / Zoll

„Insgesamt stärkt der Entwurf den Zoll zwar in der Bekämpfung der Finanzkriminalität, schafft aber nicht die dringend nötige strategische Ausrichtung und den erforderlichen organisatorischen Aufbau des Zolls, damit dieser ein wesentlicher Behördenteil der Inneren Sicherheit wird.“

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP), Bezirk Bundespolizei/Zoll, bewertet den Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität als grundsätzlich begrüßenswert, sieht jedoch erhebliche Defizite in der Umsetzung der angestrebten Ziele. Die GdP kritisiert insbesondere die fortgesetzte unübersichtliche und redundante Gesetzesstruktur (Patchworkgesetzgebung), die fehlende klare Trennung und Ausrichtung der Aufgabenbereiche innerhalb des Zolls (Finanzverwaltung vs. Polizei), sowie die mangelnde strategische und organisatorische Stärkung des Zolls als vollwertige Polizeibehörde auf Bundesebene. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer klaren, zweigeteilten Organisationsstruktur des Zolls mit den Fachsträngen „Zölle und Steuern“ sowie „Sicherheit und Vollzug“, 2) die Problematik der mehrfachen, teils widersprüchlichen Rechtsgrundlagen für polizeiliche Standardmaßnahmen wie Platzverweis, Identitätsfeststellung oder Durchsuchung, und 3) die Rolle des Zolls in der Geldwäschebekämpfung sowie die Forderung nach einem eigenständigen verwaltungsrechtlichen Vermögenseinziehungsrecht statt einer bloßen Gefahrenabwehrregelung. Die GdP fordert, den Zoll als gleichwertige Bundespolizeibehörde neben Bundespolizei und Bundeskriminalamt zu etablieren, die Gesetzgebung zu vereinheitlichen und die Strukturen an den unterschiedlichen Aufgaben auszurichten. Die Stellungnahme betont, dass der Zoll kein Partner der Wirtschaft, sondern eine grundrechtsverpflichtete Eingriffsverwaltung ist, und mahnt eine konsequente Umsetzung der politischen Zielsetzungen an.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Interessengemeinschaft Tabakwirtschaft e.V.

„Wir begrüßen wichtige Impulse zur Stärkung des Zolls und zur wirksameren Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität. Gleichzeitig stellt der illegale Handel mit Tabak- und Nikotinprodukten ein zentrales Finanzierungsfeld der Organisierten Kriminalität dar und hat damit unmittelbare sicherheits-, finanz- und wirtschaftspolitische Relevanz.“

Die Interessengemeinschaft Tabakwirtschaft e.V. nimmt Stellung zum Referentenentwurf des Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (ZFG). Die Stellungnahme betont, dass Geldwäsche und organisierte Kriminalität erhebliche volkswirtschaftliche Schäden verursachen, wobei der illegale Handel mit Tabak- und Nikotinprodukten eine zentrale Einnahmequelle für kriminelle Netzwerke darstellt. Die Organisation begrüßt die vorgesehene Gleichstellung von ausländischen und inländischen Zigarettenpackungen mit ungültigen Steuerzeichen, sieht aber weiteren Handlungsbedarf. Besonders ausführlich werden vier Aspekte thematisiert: (1) Die Kontrolle von Rohtabak durch Einbindung in das elektronische Beförderungs- und Kontrollsystem (EMCS) ohne zusätzliche Besteuerung, (2) die verpflichtende Erfassung und Nachverfolgung essentieller Tabakverarbeitungsmaschinen, (3) die Förderung von Public Private Partnerships zwischen Behörden und Industrie zur effektiveren Bekämpfung des illegalen Handels, sowie (4) die Bedeutung einer maßvollen und risikobasierten Steuerpolitik, um Anreize für den Schwarzmarkt zu minimieren. Die Stellungnahme warnt vor negativen Beispielen wie Frankreich, wo überzogene Steuererhöhungen zu massiven Steuerausfällen und einer Verlagerung des Konsums auf illegale Produkte geführt haben, und hebt Deutschland als positives Beispiel für eine moderate Steuerpolitik hervor.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 31.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R000962 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 IOTA Stiftung

„Der Referentenentwurf setzt wichtige Impulse für die weitere Digitalisierung und Modernisierung der Zollverwaltung. Damit die vorgesehenen Instrumente ihr volles Potenzial entfalten können, ist entscheidend, dass Handels- und Lieferkettendaten künftig stärker strukturiert, interoperabel und nachvollziehbar verfügbar sind.“

Die IOTA Stiftung begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zum Gesetz zur Stärkung der Zollverwaltung und zur Bekämpfung der Finanzkriminalität als wichtigen Schritt zur Modernisierung und Digitalisierung des deutschen Zolls. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Digitalisierung der Zollprozesse angesichts wachsender Handelsvolumina und komplexerer Lieferketten immer wichtiger wird. Besonders betont wird die Einbeziehung elektronischer Beförderungspapiere, die Nutzung digitaler Daten für Analyse- und Kontrollzwecke sowie die Bedeutung digitaler Infrastrukturen wie Distributed Ledger Technologies (DLT) und Plattformen wie TWIN für die Nachvollziehbarkeit und Effizienz im internationalen Handel. Die IOTA Stiftung erläutert, wie DLTs durch dezentrale, fälschungssichere Speicherung und digitale Signaturen eine transparente und überprüfbare Dokumentation von Warenbewegungen ermöglichen. Zudem wird die Notwendigkeit betont, dass Handels- und Lieferkettendaten künftig stärker strukturiert, interoperabel und nachvollziehbar verfügbar sein müssen, um die Potenziale der vorgesehenen Instrumente voll auszuschöpfen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die praktische Umsetzung und Vorteile elektronischer Beförderungspapiere, (2) die Nutzung digitaler Daten für automatisierte Analysen und Kontrollen, und (3) die Anwendung digitaler Infrastrukturen zur Verknüpfung und Nachvollziehbarkeit komplexer internationaler Lieferketten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 mafianeindanke e.V.

„Das geplante ZFG ist ein notwendiger und überfälliger Schritt. Es gibt dem Bund die Instrumente, die er für eine wirksame Bekämpfung der Organisierten Finanzkriminalität braucht. Die gefahrenabwehrrechtliche Fundierung ist der richtige Ansatz. Die administrative Sicherung und Einziehung von Vermögensgegenständen unklarer Herkunft schließt eine Lücke, auf die mafianeindanke e.V. seit Jahren hingewiesen hat.“

Die Stellungnahme von mafianeindanke e.V. bewertet den Referentenentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) grundsätzlich positiv. Der Entwurf stärkt die Kompetenzen der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und internationaler Finanzkriminalität, indem er ein gestuftes verwaltungsrechtliches Verfahren zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft einführt. Besonders hervorgehoben wird, dass der Entwurf auf die Schaffung einer neuen Bundesbehörde verzichtet und stattdessen die bestehende Zollverwaltung ausbaut, was als ressourcenschonend und effizient angesehen wird. Die Stellungnahme lobt den administrativen Ansatz, der sich an effektiven italienischen Präventivmaßnahmen orientiert und mit EU-Recht konform ist. Kritisch angemerkt werden der Schwellenwert von 100.000 Euro für Vermögensgegenstände, der als verwirrend empfunden wird, sowie die fehlende Regelung zur sozialen Wiederverwendung eingezogener Vermögenswerte. Ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit und Ausgestaltung der administrativen Vermögenssicherung, 2) die Einführung von Dokumentationspflichten zur Wirksamkeitskontrolle, und 3) die Forderung nach sozialer Wiederverwendung eingezogener Vermögenswerte, insbesondere Immobilien, zugunsten von Kommunen und NGOs.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Stiftung Familienunternehmen und Politik

„So wichtig die Prävention und Aufklärung von Finanzkriminalität ist, so wichtig ist es auch, den Missbrauch der dafür geschaffenen Instrumente zulasten der Integrität des Einzelnen möglichst sicher auszuschließen.“

Die Stellungnahme der Stiftung Familienunternehmen und Politik zum Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) kritisiert insbesondere die geplanten Regelungen zum Transparenzregister. Die Stiftung hebt hervor, dass die EU-Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zwar wichtig sind, aber in der aktuellen Ausgestaltung zu weitreichenden Eingriffen in die Grundrechte der Betroffenen führen – insbesondere für Familienunternehmen. Zentral ist die Forderung, individuelle Sicherheits- und Datenschutzinteressen stärker zu berücksichtigen. Die Stellungnahme bemängelt, dass der Zugang der Öffentlichkeit zum Transparenzregister zu Missbrauch und erhöhten Risiken für wirtschaftlich Berechtigte führen kann, etwa durch unzureichend definierte Gruppen mit Zugangsrecht (wie NGOs und Journalisten) und fehlende Schutzmechanismen. Außerdem werden der hohe administrative Aufwand und fehlende Flexibilität bei der Registerführung kritisiert. Die Stiftung fordert eine Nachbesserung der Schutzvorkehrungen, eine präzisere Definition des berechtigten Interesses, eine stärkere Begrenzung der Datenzugänglichkeit und eine umfassende Evaluierung der Auswirkungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Risiken für die persönliche Sicherheit und Privatsphäre wirtschaftlich Berechtigter, (2) der hohe bürokratische Aufwand und Verbesserungsvorschläge für die Registerpraxis, sowie (3) die Notwendigkeit klarer verfahrensrechtlicher Sicherungsmaßnahmen und einer Evaluierung der neuen Regelungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 31.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R000083 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Transparency International Deutschland e.V.

„Der Referentenentwurf setzt mit der Abkehr von fallweiser Einsichtnahme und neuen Möglichkeiten zur Verbesserung der Datenqualität und -verifizierung wichtige Vorgaben der AMLD6 um. Er schöpft den von der AMLD6 eröffneten Gestaltungsspielraum jedoch nicht aus und bleibt hinter den Anforderungen an ein wirksames, für zivilgesellschaftliche Akteure tatsächlich nutzbares Transparenzregister zurück.“

Transparency International Deutschland e.V. (TI-D) bewertet den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Zollverwaltung und Bekämpfung der Finanzkriminalität, insbesondere die Änderungen am Geldwäschegesetz bezüglich des Transparenzregisters. TI-D begrüßt die Abschaffung der fallweisen Einsichtnahme für Akteure mit berechtigtem Interesse, wodurch diese künftig nicht mehr für jede Abfrage einzeln ihre Verbindung zur abgefragten Rechtseinheit nachweisen müssen. Kritisch sieht TI-D jedoch, dass zentrale Empfehlungen, wie die Möglichkeit der Rückwärtssuche nach wirtschaftlich Berechtigten (also die Suche nach allen Firmen, die einer bestimmten Person gehören), nicht umgesetzt werden. Auch die Beibehaltung von Einzelgebühren pro Abfrage wird als praktische Nutzungshürde für zivilgesellschaftliche Akteure, Journalisten und Wissenschaftler bewertet. Die Stellungnahme hebt zudem die neuen Möglichkeiten zur Verbesserung der Datenqualität hervor, kritisiert aber, dass keine systematische Prüfpflicht eingeführt wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende Rückwärtssuche nach wirtschaftlichen Eigentümern, 2) die Gebührenregelung als Nutzungshürde, und 3) die strukturellen Grenzen bei der Datenqualität und Verifizierung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 31.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Verband Internationaler Banken in Deutschland e. V.

„Angesichts der erheblichen rechtlichen, operativen und systematischen Defizite sollte der vorgeschlagene § 25n KWG in der derzeitigen Fassung nicht eingeführt werden. Die Norm greift tief in bestehende Pflichten- und Verantwortungsstrukturen der Institute ein, löst Normkonflikte etwa mit Steuer- und Geldwäschevorschriften nicht auf, erweitert die Rolle der Institute zu aktiven Mitwirkenden bei Ermittlungen und weist zugleich eine einseitige Risikoverlagerung ohne Haftungs- oder Privilegierungsregelungen auf.“

Der Verband Internationaler Banken in Deutschland e. V. (VIB) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, die Bekämpfung der Finanzkriminalität zu stärken. Die Stellungnahme kritisiert jedoch insbesondere die geplante Einführung eines neuen § 25n Kreditwesengesetz (KWG), der Banken und Finanzdienstleister verpflichtet, verdeckte Ermittlungen und Zeugenschutz durch das Führen von Konten unter sogenannten Legendendaten (also fiktiven Namen) zu unterstützen. Der VIB sieht darin erhebliche rechtliche und praktische Probleme, etwa Konflikte mit bestehenden Gesetzen wie dem Grundsatz der Kontenwahrheit (§ 154 Abgabenordnung), fehlende Haftungs- und Privilegierungsregelungen sowie eine unverhältnismäßige Belastung aller Institute unabhängig von deren Geschäftsmodell. Zudem wird die fehlende europäische Harmonisierung kritisiert, was zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Ein zweiter Schwerpunkt ist die geplante Änderung im Geldwäschegesetz (GwG) bezüglich der Verdachtsmeldepflicht: Hier sieht der VIB die Gefahr einer materiellen Ausweitung der Meldepflichten und kritisiert die mangelnde Begründung angesichts der bevorstehenden EU-weiten Harmonisierung durch die AMLR-Verordnung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die rechtlichen und praktischen Risiken für Institute durch § 25n KWG, 2) die fehlende Differenzierung nach Geschäftsmodellen und die daraus resultierende Unverhältnismäßigkeit, 3) die Problematik der geplanten Änderung im Verdachtsmeldewesen des GwG im Hinblick auf EU-Recht.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 31.03.2026
Lobbyregister-Nr.: R002246 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 95840804-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di

„Aus ver.di-Sicht ist das Bemühen um die Fortentwicklung des Zolls zu grundsätzlich zu begrüßen. ver.di unterstützt das Ziel, den Beitrag des Zolls zur inneren Sicherheit und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft deutlich zu erhöhen.“

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) bewertet den Gesetzentwurf zur Stärkung der Zollverwaltung und Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz, ZFG) grundsätzlich positiv. Sie begrüßt die Modernisierung der Zollorganisation, die angestrebte Effizienzsteigerung und die Stärkung der inneren Sicherheit. ver.di unterstützt insbesondere die geplanten Rechtsanpassungen zur Erweiterung und Vereinheitlichung der Befugnisse. Kritisch sieht ver.di jedoch die geplante Zusammenführung von Ermittlungseinheiten und fordert, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit als eigenständige Einheit erhalten bleibt und deren Personal nicht für andere Zwecke abgezogen wird. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung nach umfassender und gründlicher Fortbildung der Beschäftigten angesichts der erweiterten Befugnisse. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausgestaltung und Reichweite der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem neuen Gesetz, wobei ver.di eine Einschränkung auf Neueinstellungen und eine Konkretisierung der Regelungen fordert; 2) Die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Vorgaben zur Durchführung und zum Umfang der Überprüfungen; 3) Die Sicherstellung, dass für neue Aufgaben, wie den Schutz des Bundesministeriums der Finanzen, zusätzliches Personal bereitgestellt wird und nicht bestehende Aufgabenbereiche, wie die Mindestlohnkontrolle, geschwächt werden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 24.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V.

„Bei akzeptabler Zielsetzung erweisen sich die im Referentenentwurf vorgesehenen Mittel als untauglich. Weder findet sich eine Konkretisierung der das Vorhaben auslösenden Gefahren, noch fügen sich die angedachten Maßnahmen in das Gesamtsystem unserer Rechtsordnung ein.“

Die Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V. (WisteV) äußert sich kritisch zum Entwurf des Zollgerechtigkeitsgesetzes (ZFG), das die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität zum Ziel hat. Die Stellungnahme erkennt zwar die Notwendigkeit einer effektiven Bekämpfung von Finanzkriminalität an, kritisiert aber insbesondere die geplante Vermischung von polizeilichen (Gefahrenabwehr) und justiziellen (Strafverfolgung) Aufgaben, was als Hybridcharakter bezeichnet wird. WisteV sieht darin einen Verstoß gegen die föderale Kompetenzordnung, da die allgemeine Gefahrenabwehr originär den Bundesländern zusteht und nicht dem Bund. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausweitung der Zuständigkeiten der Zollbehörden, (2) die rechtlichen und praktischen Probleme des geplanten administrativen Vermögenssicherungs- und Einziehungsverfahrens, das auf bloßen Zweifeln an der Herkunft von Vermögen basiert, und (3) die Gefahr von Kompetenzkonflikten mit dem Bundeskriminalamt. Die Stellungnahme warnt vor einer Beweislastumkehr zulasten der Betroffenen und sieht die Gefahr, dass Grundrechte ausgehöhlt werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden als ungeeignet angesehen, um die angestrebten Ziele zu erreichen, und als nicht mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 27.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

mafianeindanke e.V. | 11.09.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Straftaten dürfen sich nicht lohnen. Es gibt zwar bereits Maßnahmen der Geldwäschebekämpfung wie die selbständige Einziehung von Vermögenswerten bei Geldwäsche (§ 76a Abs. 4 StGB). Jedoch sind große Erfolge mit diesem Instrument ausgeblieben. Die Hürden für eine Einziehung nach Strafrecht sind zu hoch, eine Umsetzung im Verwaltungsrecht und eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte sind effizienter. Deshalb fordern wir ein Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz, das einen effektiven Rahmen für eine administrative Einziehung schafft. Der BMF-Referentenentwurf für ein Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz ZFG geht in die richtige Richtung, bedarf aber im Detail der Nachjustierung. EU-rechtskonforme Blaupausen für die deutsche Gesetzgebung gibt es im italienischen “codice antimafia” von 2011.

Lobbyregister-Nr.: R007971 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 85773

Stiftung Familienunternehmen und Politik | 04.09.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Umsetzung des Anti Money Laundering Package der EU muss verhältnismäßig sein. Beim Transparenzregister gilt dies insbesondere für den Anforderungskatalog der Eintragung personenbezogener Daten wirtschaftlicher Eigentümer und die Beschränkung des Jedermann-Zugangs zum Register. Der Grundrechtsschutz verlangt neben einer verhältnismäßigen Verwaltungspraxis eine legislative Ausgestaltung des „berechtigten Interesses“ (EuGH 2022), die die schutzwürdigen Interessen der Eintragungspflichtigen hinreichend berücksichtigt. Im Rahmen des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes [ZFG] müssen hinreichende Anforderungen an das Bestehen eines „berechtigten Interesses“ und an dessen Nachweis gesetzt werden. Außerdem sind hinreichende verfahrensrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen zu verankern.

Lobbyregister-Nr.: R000083 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 85486

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:446/26
Eingang im Bundesrat:14.08.2026
Status Bundesrat:Eingegangen

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Rechtsausschuss09.09.2026Tagesordnung
Ausschuss für Innere Angelegenheiten10.09.2026Tagesordnung
Finanzausschuss10.09.2026Tagesordnung
Wirtschaftsausschuss10.09.2026Tagesordnung