Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht u.a.

| Offizieller Titel: | |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Referentenentwurf (Kabinettsbeschluss geplant für 27.05.2026, Stand: 15.05.2026) |
| Letzte Änderung: | 26.02.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Betreuungsrecht im Hinblick auf ärztliche Zwangsmaßnahmen an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 26.11.2024) anzupassen. Konkret soll eine eng begrenzte Ausnahmeregelung geschaffen werden, die es in besonderen Einzelfällen ermöglicht, ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines stationären Krankenhausaufenthalts durchzuführen, wenn ein Krankenhausaufenthalt für die betroffene Person mit erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre und die medizinische Versorgung außerhalb des Krankenhauses nahezu dem Krankenhausstandard entspricht. Gleichzeitig wird das ultima-ratio-Gebot (Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel) und die Selbstbestimmung der Betroffenen gestärkt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024, das die bisherige ausnahmslose Bindung ärztlicher Zwangsmaßnahmen an einen Krankenhausaufenthalt als verfassungswidrig ansieht, sofern dadurch im Einzelfall erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen. Die bisherige Regelung wurde 2017 eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits 2016 eine Schutzlücke festgestellt hatte. Der Entwurf berücksichtigt zudem Erkenntnisse aus einer Evaluierungsstudie von 2024, die Defizite bei der Feststellung des Patientenwillens und der Dokumentation in der Praxis aufzeigt.
Kosten:
Für die Umsetzung der Neuregelung sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund und Länder zu erwarten. Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung. Ob und in welchem Umfang die neue Regelung zu einem Anstieg von Verfahren und damit zu Kosten im justiziellen Bereich führt, kann nicht verlässlich geschätzt werden. Aufgrund der zu erwartenden geringen Fallzahlen wird jedoch nicht von einer erheblichen Steigerung ausgegangen. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, setzt aber eine vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist zur Neuregelung bis zum 31.12.2026 um. Er sieht eine Evaluierung nach drei Jahren vor. Es werden keine Auswirkungen auf Verbraucher, Gleichstellung oder Demografie erwartet. Die Regelung steht im Kontext der UN-Agenda 2030 und soll zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 beitragen. Es gab keine maßgebliche Beteiligung von Interessenvertretern am Inhalt des Gesetzes. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26.11.2024: Einführung einer Ausnahmeregelung, die ärztliche Zwangsmaßnahmen ausnahmsweise auch außerhalb eines Krankenhauses ermöglicht, wenn bestimmte strenge Voraussetzungen erfüllt sind.
- Präzisierung der Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb eines Krankenhauses:
- Es müssen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch einen Krankenhausaufenthalt drohen.
- Die Maßnahme außerhalb des Krankenhauses muss diese Beeinträchtigungen vermeiden oder deutlich reduzieren.
- Am alternativen Ort muss nahezu Krankenhausstandard, insbesondere auch für die Nachversorgung, gewährleistet sein.
- Die Behandlung im Krankenhaus darf keine signifikante Verbesserung des Versorgungsniveaus bringen.
- Keine Beeinträchtigung anderer grundrechtlich geschützter Positionen (z.B. Gesundheit, Unverletzlichkeit der Wohnung).
- Die Maßnahme muss dem festgestellten Willen des Betroffenen entsprechen.
- Stärkung der Prüfung und Dokumentation des Patientenwillens:
- Der zu beachtende Wille des Betreuten ist nach klaren Vorgaben festzustellen und zu dokumentieren.
- Vertrauenspersonen des Betreuten sollen regelmäßig einbezogen werden.
- Für ärztliche Zwangsmaßnahmen wird eine spezielle Dokumentationspflicht eingeführt.
- Verbesserte Dokumentation im Genehmigungsverfahren:
- Der Betreuer soll im gerichtlichen Verfahren darlegen, wie der Überzeugungsversuch und die Prüfung milderer Mittel erfolgte.
- Die Dokumentation ist dem Gericht vorzulegen.
- Förderung von Patientenverfügungen:
- Nach einer Zwangsmaßnahme soll der Betreuer den Betreuten besonders auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und bei der Erstellung unterstützen.
- Der behandelnde Arzt soll möglichst in die Erstellung der Patientenverfügung einbezogen werden.
- Flexibilisierung des Krankenhausvorbehalts:
- Nicht mehr zwingend vollstationärer Aufenthalt erforderlich, sondern Integration in die Klinikstruktur und Gewährleistung des Krankenhausstandards ausreichend.
- Stärkung des Selbstbestimmungsrechts und des ultima-ratio-Gebots:
- Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen nur als letztes Mittel angewendet werden.
- Prüfung und Dokumentation weniger belastender Alternativen werden betont.
- Änderungen im gerichtlichen Verfahren:
- Der Leiter der Einrichtung, in der eine Maßnahme außerhalb des Krankenhauses durchgeführt werden soll, ist zwingend zu beteiligen.
- Der konkrete Durchführungsort muss im Beschluss genannt werden.
- Für Ausnahmefälle ist die einstweilige Anordnung ausgeschlossen, um eine sorgfältige Prüfung zu gewährleisten.
- Stärkung und Professionalisierung der Verfahrenspflegschaft:
- In allen Unterbringungssachen ist künftig zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
- Anforderungen an Eignung und Aufgaben des Verfahrenspflegers werden konkretisiert.
- Der Verfahrenspfleger muss möglichst frühzeitig bestellt werden und eine schriftliche Stellungnahme abgeben (außer bei Zeitdruck).
- Evaluierung:
- Nach drei Jahren erfolgt eine Überprüfung der Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf die Praxis und die Wirksamkeit der Schutzmechanismen.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Grundrechte der Betroffenen zu stärken, die Selbstbestimmung zu fördern und die Anwendung ärztlicher Zwangsmaßnahmen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
| Datum erster Entwurf: | 26.02.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24) gibt Anlass zu einer Änderung des Betreuungsrechts. Nach geltendem Recht kann der Betreuer gemäß § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, einwilligen. Diese ausnahmslose Vorgabe kann nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in Einzelfällen zu einem unangemessenen Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 des Grundgesetzes führen. Eine Ausnahme ist nach Leitsatz 5 des Urteils geboten, „soweit Betreuten im Einzelfall nach einer Betrachtung ex ante aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die betroffene Person untergebracht ist und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.“ In diesen Fällen führen die drohenden erheblichen Beeinträchtigungen zu einer besonderen Schwere des Eingriffs, die der betroffenen Person nicht zumutbar ist. Die strikte gesetzliche Vorgabe der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts kann in der vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen besonderen Fallgestaltung zur Folge haben, dass betroffene Personen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Verbringung in das Krankenhaus oder die Durchführung der Behandlung im Krankenhaus hinnehmen müssen, um eine notwendige medizinische Maßnahme zu erhalten. Dies ist nur für die Fälle angemessen, in denen die Verwirklichung dieser Gefahr ex ante deutlich weniger wahrscheinlich ist als die Verwirklichung eines ganz erheblichen Risikos, das durch die ärztliche Zwangsmaßnahme abgewendet werden soll.
Das Bundesverfassungsgericht hat damit die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Vorlagebeschluss vom 8. November 2023 (XII ZB 459/22) im Ergebnis bestätigt und dem Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 aufgegeben. Ziel des Entwurfs ist es, eine angemessene Ausnahmeregelung zum grundsätzlichen Erfordernis der Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen bei Betreuten im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts bei gleichzeitiger Wahrung des ultima-ratio-Gebots zu schaffen. “
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragt e Dritte wesentlich zum Inhalt des Ge- setzes beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
In den vorliegenden Stellungnahmen finden sich nahezu keine konkreten Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Lediglich der Arbeitskreis der Chefärztinnen und Chefärzte von Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern Deutschlands (ackpa) nennt als Eingangsdatum der Aufforderung den 26.02.2026. Die Stellungnahmen selbst datieren überwiegend zwischen dem 01.03.2026 und dem 27.03.2026. Daraus ergibt sich für die Beteiligungsphase ein Zeitraum von etwa vier Wochen, wobei die meisten Stellungnahmen innerhalb dieses Zeitraums eingereicht wurden.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht ist insgesamt sehr heterogen. Es reicht von grundsätzlicher Zustimmung und Anerkennung der Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben bis zu deutlicher Ablehnung, insbesondere hinsichtlich der Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern. Viele Stellungnahmen begrüßen die Stärkung der Selbstbestimmung und des Ultima-Ratio-Prinzips, kritisieren jedoch die praktische Umsetzbarkeit, die Komplexität und Rechtsunsicherheiten der neuen Regelungen sowie die Gefahr einer übermäßigen Bürokratisierung. Besonders kontrovers diskutiert werden die Definition und Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses, die Anforderungen an den Durchführungsort, die Rolle der Betreuer und Verfahrenspfleger sowie die Vereinbarkeit mit internationalen Menschenrechtsstandards.
Meinungen im Detail
1. Grundsätzliche Bewertung und Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
Viele Organisationen – darunter Betreuungsgerichtstag, BAGüS, Deutscher Verein, BAGSO, CBP, DGGPP, DGSP, BAGFW, AEM, ackpa und das Deutsche Institut für Menschenrechte – begrüßen, dass der Entwurf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aufgreift und das Ultima-Ratio-Prinzip sowie die Selbstbestimmung der Betroffenen stärken will. Die Einführung eng begrenzter Ausnahmen vom Krankenhausvorbehalt wird vielfach als verfassungskonform bewertet, wobei die Notwendigkeit klarer Definitionen und einer sorgfältigen Umsetzung betont wird.
2. Kritik an Ausweitung und Praxisferne von Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern
Insbesondere Selbsthilfeverbände (BAG SELBSTHILFE, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener, NetzG), Behindertenverbände (ABiD), NGOs (Deutsches Institut für Menschenrechte), und Berufsverbände der Betreuer (BVfB, BdB) lehnen eine Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen auf den ambulanten Bereich oder das private Wohnumfeld ab. Sie sehen darin massive Grundrechtseingriffe, Risiken für die Betroffenen, menschenrechtliche und völkerrechtliche Konflikte (insbesondere mit der UN-BRK) und fordern stattdessen den Ausbau alternativer, zwangvermeidender Hilfestrukturen. Die Lebenshilfe und BAG SELBSTHILFE betonen, dass keine empirische Notwendigkeit für eine Ausweitung besteht und warnen vor einer Schwächung der Selbstbestimmung.
3. Anforderungen an den Durchführungsort und Krankenhausstandard
Viele Stellungnahmen – insbesondere von medizinischen Fachgesellschaften (DGPPN, ackpa, Bundesärztekammer, BAGSO, DGGPP), Wohlfahrtsverbänden (BAGFW, CBP), und dem Deutschen Richterbund – kritisieren die unklare Definition des Krankenhausstandards und fordern eine eindeutige und praxistaugliche Regelung. Die Bundesärztekammer und ackpa warnen, dass die Anforderungen an alternative Behandlungsorte zu unbestimmt und in der Praxis kaum erfüllbar sind. Ackpa fordert explizit, Privatwohnungen und therapeutische Wohngemeinschaften als Durchführungsorte auszuschließen.
4. Dokumentations-, Nachweis- und Berichtspflichten
Nahezu alle Berufs- und Richterverbände (BVfB, BdB, Deutscher Richterbund, Dodegge, Koller, Bundesärztekammer) kritisieren die geplanten erweiterten Dokumentations- und Nachweispflichten als übermäßig bürokratisch, praxisfern und potenziell kontraproduktiv. Es wird befürchtet, dass dies zu einer Überlastung der Betreuer, Ärzte und Einrichtungen führt und die Verfahren verzögert, ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Betroffenen zu schaffen.
5. Rolle und Qualifikation von Betreuern und Verfahrenspflegern
Die Stärkung der Rolle der Verfahrenspfleger und die Präzisierung ihrer Aufgaben wird von vielen Seiten begrüßt (AEM, Deutscher Verein, DGSP, BAGFW, Dr. Mazur, Betreuungsgerichtstag). Gleichzeitig wird auf mögliche Rollenkonflikte (DIMR, NetzG) und Überforderungen (NetzG, Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege) hingewiesen. Berufsverbände der Betreuer (BVfB, BdB) fordern eine bessere Qualifizierung und klarere Zuweisung von Aufgaben, kritisieren aber die zusätzliche Belastung durch neue Pflichten.
6. Patientenverfügung und Selbstbestimmung
Die Stärkung der Patientenverfügung und der Selbstbestimmung wird von vielen begrüßt (AEM, DGSP, Deutscher Verein, DIMR, Dr. Mazur). Gleichzeitig fordern Selbsthilfe- und Behindertenverbände (BAG SELBSTHILFE, Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener) eine verbindliche Information aller Betreuten über die Möglichkeit einer Patientenverfügung und eine stärkere Berücksichtigung des Patientenwillens. Die DGPPN und andere medizinische Fachgesellschaften warnen vor zu restriktiven Vorgaben bei der Einbindung von Ärzten und der Erstellung von Patientenverfügungen.
7. Menschenrechtliche und grundrechtliche Bewertung
Insbesondere NGOs und Selbsthilfeorganisationen (DIMR, NetzG, Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener, BAG SELBSTHILFE) sehen menschenrechtliche Risiken und warnen vor Verstößen gegen die UN-Behindertenrechtskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener stuft Zwangsbehandlungen grundsätzlich als menschenrechtswidrig ein.
8. Evaluierung, Monitoring und Prävention
Viele Stellungnahmen (BAGFW, Bundesärztekammer, Betreuungsgerichtstag, DGGPP, ackpa, Lebenshilfe) fordern eine wissenschaftliche Evaluation der Neuregelung, ein bundesweites Monitoring und präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Zwang. Die Notwendigkeit klarer empirischer Begleitforschung wird betont.
9. Weitere Aspekte
Einige Fachverbände (BPtK) fordern die Gleichstellung psychotherapeutischer und ärztlicher Sachverständiger in den Verfahren. Der Marburger Bund plädiert für eine Gleichstellung ambulanter und stationärer Versorgung und kritisiert die Komplexität der Regelungen. Der ABiD fordert klare Personalschlüssel und regelmäßige Reevaluationen. Die CBP betont, dass Eingliederungshilfe nicht als Ersatz für medizinische Versorgung dienen darf.
Insgesamt zeigt sich, dass die Zustimmung zum Entwurf vor allem von Organisationen aus dem Bereich Ethik, Gerontopsychiatrie, öffentlicher Fürsorge und Gerichte kommt, während starke Kritik und Ablehnung insbesondere von Selbsthilfe-, Behinderten- und Berufsverbänden der Betreuer sowie von NGOs und einigen medizinischen Fachgesellschaften geäußert wird. Die Kritikpunkte konzentrieren sich auf die Gefahr von Grundrechtsverletzungen, die praktische Umsetzbarkeit, die Bürokratisierung und die fehlende Klarheit der gesetzlichen Regelungen.
„Insgesamt stellt der Entwurf aus Sicht der des Vorstands der AEM eine angemessene Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben dar, die den notwendigen Schutz der körperlichen Unversehrtheit mit einer hohen verfahrensrechtlichen Hürde für Grundrechtseingriffe verbindet.“
Die Akademie für Ethik in der Medizin (AEM) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen ausdrücklich. Der Entwurf verfolgt das Ziel, das sogenannte Ultima-Ratio-Gebot – also das Prinzip, Zwang nur als letztes Mittel einzusetzen – zu stärken und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu sichern. Besonders hervorgehoben wird die Beibehaltung des sogenannten Krankenhausvorbehalts, der vorsieht, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen grundsätzlich nur im Krankenhaus durchgeführt werden dürfen. Dies schützt den privaten Wohnraum und gewährleistet eine Überprüfung durch multiprofessionelle Teams. Die Ausnahmeregelung für ambulante Zwangsmaßnahmen wird als eng und sinnvoll gefasst bewertet, da sie nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist, etwa wenn ein Klinikaufenthalt eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung darstellen würde. Zudem werden die geplanten Verbesserungen im Verfahrensrecht, wie die Konkretisierung der Dokumentationspflichten und die Stärkung der Verfahrenspfleger, als wichtige Beiträge zur Sicherung der Rechte der Betroffenen hervorgehoben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Beibehaltung des Krankenhausvorbehalts, 2. Die engen Voraussetzungen für ambulante Zwangsmaßnahmen, 3. Die Stärkung des Verfahrensrechts und der Betroffenenrechte.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 27.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgeschlagenen Regelungen sind, von wenigen Ausnahmen abgesehen, angemessen und gut begründet.“
Die Aktion Psychisch Kranke e. V. (APK) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht, der nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig wurde. Der Entwurf soll das sogenannte ultima-ratio-Gebot (Zwangsmaßnahmen nur als allerletztes Mittel) und die Selbstbestimmung der Betroffenen stärken. Die APK lobt die Stärkung der Verfahrensrechte und die Klarstellung, dass Zwangsmaßnahmen in der Regel nur im Krankenhaus erfolgen dürfen. Sie fordert jedoch, dass der Begriff der 'stationären Behandlung' beibehalten wird, um Auslegungsprobleme zu vermeiden, und lehnt eine Ausweitung auf andere Orte, insbesondere die private Wohnung, ab. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Notwendigkeit eines bundesweiten Monitorings zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen, 2) die genaue Definition und Begrenzung des Ortes der Durchführung von Zwangsmaßnahmen, und 3) die Stärkung und Klärung der Rolle von Verfahrenspflegern im Verfahren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 27.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Zwangsmaßnahmen generell eine Ultima-Ratio-Maßnahmen darstellen. Insbesondere bei Zwangsmaßnahmen außerhalb eines Krankenhauses müssen wiederholt alle erdenklichen Maßnahmen zur Reduktion von Zwangsmaßnahmen wie Einsatz von Sitzwachen, reizarme Umgebung Anwendung finden und deren Anwendung auch dokumentiert werden.“
Die Stellungnahme des Allgemeinen Behindertenverbands in Deutschland e.V. (ABiD) zum Gesetzentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht betont, dass Zwangsmaßnahmen immer nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) eingesetzt werden dürfen. Besonders außerhalb von Krankenhäusern sollen alle Alternativen wie Sitzwachen und eine reizarme Umgebung ausgeschöpft und dokumentiert werden, um Zwangsmaßnahmen nicht aus Personalmangel zu rechtfertigen. Der Verband kritisiert, dass der Begriff 'außerklinische Orte' im Entwurf unzureichend definiert ist und fordert klare Personalschlüssel sowie regelmäßige Schulungen des Fachpersonals. Zudem sollen Einrichtungen verpflichtet werden, jährlich über die Anwendung von Zwangsmaßnahmen zu berichten, um Missbrauch vorzubeugen. Es fehlen zudem Vorgaben für regelmäßige Überprüfungen (Reevaluationen) der Maßnahmen. Besonders ausführlich werden die Anforderungen an außerklinische Orte, die Dokumentationspflichten und die Verfahrensregelungen zu §337 thematisiert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ackpa blickt mit Sorge auf diese sich im Referentenentwurf niederschlagende Tendenz und befürchtet, dass damit Schutz- aber auch Sicherheitsstandards für Patienten sinken könnten und die grundgesetzlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung unbillige Einschränkungen erfahren könnte.“
Der Arbeitskreis der Chefärztinnen und Chefärzte von Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern Deutschlands (ackpa) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Ackpa begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, die Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses eng zu fassen und das sogenannte ultima-ratio-Gebot (also die Anwendung nur als letztes Mittel) sowie die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Definition und Beschränkung der zulässigen Orte für Zwangsmaßnahmen – ackpa fordert, dass Privatwohnungen und therapeutische Wohngemeinschaften explizit ausgeschlossen werden und Zwangsmaßnahmen nur in Heim- und Pflegeeinrichtungen zulässig sein sollen. 2) Die Notwendigkeit einer detaillierten, einzelfallbezogenen Begründung für Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses, um Missbrauch und pauschale Begründungen zu verhindern. 3) Die Unsicherheit und Ängste, die eine zu weit gefasste Regelung bei Betroffenen und deren Angehörigen auslösen könnte, sowie die Gefahr einer Stigmatisierung und Verschlechterung der Versorgung. Ackpa fordert zudem eine klare Definition zentraler Begriffe im Gesetz und empfiehlt eine begleitende wissenschaftliche Evaluation der neuen Regelung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die BAGSO begrüßt, dass sich der Referentenentwurf dabei sehr eng an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientiert und eine weitergehende Ambulantisierung von Zwangsmaßnahmen ablehnt.“
Die BAGSO (Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen) begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen, der das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 umsetzt. Besonders positiv bewertet die BAGSO, dass der Entwurf sich eng an die Vorgaben des Gerichts hält und eine Ausweitung von Zwangsmaßnahmen im ambulanten Bereich ablehnt. Die Stellungnahme hebt die Situation von Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Pflegeeinrichtungen hervor, insbesondere von Menschen mit Demenz. Kritisch wird angemerkt, dass viele Pflegeeinrichtungen den geforderten Krankenhausstandard noch nicht erfüllen. Weitere Schwerpunkte sind die Sicherstellung einer angemessenen medizinischen, pflegerischen und psychologischen Vor- und Nachsorge sowie die Einbeziehung und Unterstützung von Vorsorgebevollmächtigten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Anforderungen an Pflegeeinrichtungen als Durchführungsort für ärztliche Zwangsmaßnahmen (Krankenhausstandard), 2. Die Bedeutung der Vor- und Nachsorge, 3. Die Rolle und Unterstützung von Vorsorgebevollmächtigten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 25.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Betreuungsgerichtstag begrüßt und befürwortet ausdrücklich die Konzeption und die Regelungsvorschläge des Referentenentwurfs und schlägt in einzelnen Punkten Präzisierungen und Verbesserungen vor.“
Der Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT) begrüßt und unterstützt den Referentenentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Der Entwurf setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, indem er eine verfassungskonforme Ausnahme vom sogenannten Krankenhausvorbehalt schafft. Das bedeutet, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen grundsätzlich nur in einem geeigneten Krankenhaus durchgeführt werden dürfen, wobei Ausnahmen klar und eng begrenzt geregelt werden. Der BGT betont die Notwendigkeit, die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken und das ultima-ratio-Prinzip (also die Anwendung von Zwang nur als letztes Mittel) effektiv zu sichern. Besonders hervorgehoben werden: (1) die genaue Definition und Begrenzung der Ausnahmen vom Krankenhausvorbehalt, (2) die verfahrensrechtlichen Änderungen zur Sicherstellung der Rechte der Betroffenen, insbesondere die Beteiligung und Qualifikation von Verfahrenspflegern, und (3) die Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse, die auf Umsetzungsdefizite in der Praxis hinweisen und zu mehr Klarstellungen führen. Der BGT schlägt punktuelle Präzisierungen vor, etwa zur Klarstellung, dass Tageskliniken und psychiatrische Institutsambulanzen ohne stationäre Aufnahme nicht als Durchführungsorte geeignet sind.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die gesetzlichen Regelungen sollten weiterhin sicherstellen, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich unter engsten Voraussetzungen und als letztes Mittel erfolgen.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Die BAGFW begrüßt das Ziel, die Rechte betroffener Personen zu stärken und betont, dass Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel (Ultima-Ratio-Prinzip) und unter strengen Voraussetzungen erfolgen dürfen. Besonders kritisch sieht die BAGFW die Möglichkeit, ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern durchzuführen, da unklare Begriffsbestimmungen (wie der sogenannte Krankenhausstandard) zu Unsicherheiten führen und die medizinische Infrastruktur sowie Notfallversorgung in nicht-klinischen Einrichtungen oft nicht gewährleistet sind. Die Stellungnahme fordert präzisere rechtliche Regelungen, eine stärkere Prävention von Zwang, die Durchführung solcher Maßnahmen grundsätzlich in Kliniken sowie eine wissenschaftliche Evaluation der Neuregelung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Anforderungen und Auslegung des Krankenhausstandards, 2) die Stärkung der Selbstbestimmung und Dokumentationspflichten, 3) die Notwendigkeit präventiver und partizipativer Ansätze zur Vermeidung von Zwang.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 27.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit diesen Präzisierungen kann der Entwurf aus Sicht der BAGüS einen tragfähigen und rechtsstaatlich überzeugenden Ausgleich zwischen Schutzpflicht, Selbstbestimmung und dem strikten Gebot, Zwang nur als letztes Mittel einzusetzen, schaffen.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht grundsätzlich positiv. Der Entwurf hält am sogenannten Krankenhausvorbehalt fest, das heißt, ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen in der Regel nur in Krankenhäusern durchgeführt werden. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen soll eine Abweichung möglich sein, wobei zusätzliche rechtliche und verfahrensrechtliche Sicherungen vorgesehen sind. Die BAGüS begrüßt, dass keine generelle Öffnung für Zwangsmaßnahmen im ambulanten Bereich vorgesehen ist, da dies erhebliche Risiken für die Betroffenen mit sich bringen würde. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Notwendigkeit, den Begriff des geeigneten Krankenhauses und des Krankenhausstandards klarer zu definieren, um Rechtssicherheit zu schaffen; (2) die Bedeutung des Überzeugungsversuchs als eigenständige Voraussetzung, bevor eine Zwangsmaßnahme angeordnet wird; (3) die Stärkung der Verfahrenspflegschaft, also der rechtlichen Vertretung der Betroffenen im gerichtlichen Verfahren. Die BAGüS fordert weitere Präzisierungen, um Missbrauch und Unsicherheiten zu vermeiden, und betont die Wichtigkeit einer umfassenden Evaluierung der Neuregelung, die auch qualitative Aspekte und die Perspektive der Betroffenen einbezieht.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„In diesem Gesetz jedoch wird mit sehr niedrigen, vorgeschobenen Hürden eine absolut menschenrechtswidrige Behandlung zugelassen. Wir fordern die dringende Überarbeitung mit einem Fokus auf die Selbstbestimmung der betroffenen Personen.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V. kritisiert den Referentenentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und fordert eine stärkere Betonung der Selbstbestimmung der Betroffenen. Die Stellungnahme bemängelt, dass weiterhin zu viel Entscheidungsgewalt bei den betreuenden Personen verbleibt und fordert, dass alle betreuten Menschen verbindlich auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hingewiesen werden. Zudem wird gefordert, dass Krankenhausstandards und das Mindestmaß an Versorgung klar definiert werden, um die Rechte der Betroffenen zu schützen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: (1) Die Notwendigkeit einer verbindlichen Information über Patientenverfügungen für alle Betreuten, (2) die Präzisierung und Dokumentation von Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses, einschließlich der Anforderungen an Begründung und Alternativen, sowie (3) die menschenrechtliche Bewertung von Zwangsbehandlungen, die als grundsätzlich menschenrechtswidrig eingestuft werden und der UN-Behindertenrechtskonvention widersprechen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 23.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Unabhängig davon, dass die BAG SELBSTHILFE die Vornahme ärztlicher Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld der Betroffenen grundsätzlich ablehnt und für eine Streichung der neu geschaffenen Ausnahmeregelung gemäß § 1832 Abs. 2 BGB-E plädiert, ist sie sich auf der anderen Seite auch der Tatsache bewusst, dass der Gesetzgeber aufgrund der Vorgaben des Urteils des BVerfG vom 26.11.2024 nunmehr handeln muss.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (BAG SELBSTHILFE) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Ziel des Entwurfs ist die Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts, das eine Ausweitung der Möglichkeiten für ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb von Krankenhäusern vorsieht, etwa im privaten Wohnumfeld. Die BAG SELBSTHILFE lehnt ärztliche Zwangsmaßnahmen grundsätzlich ab, insbesondere im privaten Umfeld, da sie massive Eingriffe in die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie in die Unverletzlichkeit der Wohnung darstellen. Die Stellungnahme betont, dass solche Maßnahmen gegen die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Kritik an der Ausnahmeregelung für Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern (§ 1832 Abs. 2 BGB-E), 2) die Notwendigkeit klarer Definitionen für Begriffe wie 'Krankenhausstandard' und 'erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung', und 3) die Bedeutung und Ausgestaltung von Patientenverfügungen sowie die Rolle der Betreuer. Die BAG SELBSTHILFE fordert, dass der Fokus auf weniger belastende Alternativen gelegt wird und dass die Ausnahmeregelung gestrichen wird. Sie begrüßt jedoch einzelne Verbesserungen im Entwurf, etwa zur Dokumentationspflicht und zur Stärkung der Verfahrenspfleger.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 27.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Auch wenn der Entwurf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nachvollziehbar umsetzt und dabei die Patientenautonomie stärkt, wirft die geplante Öffnung für Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern erhebliche praktische Fragen auf. Das gilt insbesondere hinsichtlich des erforderlichen medizinischen Behandlungsstandards. Der Gesetzesentwurf unternimmt es aus fachlich-medizinischer Sicht nicht, die vom BVerfG skizzierten Anforderungen 'mit Leben' zu füllen. Fraglich ist, ob die geplanten Regelungen in der Praxis überhaupt operationalisierbar sind.“
Die Bundesärztekammer bewertet den Referentenentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht grundsätzlich als nachvollziehbare Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Ziel des Entwurfs ist es, die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken und das sogenannte ultima-ratio-Gebot (d.h. Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel) weiter zu sichern. Der Entwurf sieht vor, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses möglich sein sollen, wenn ein Krankenhausaufenthalt für die betroffene Person mit erheblichen gesundheitlichen Belastungen verbunden wäre. Die Bundesärztekammer begrüßt die stärkere Berücksichtigung des Patientenwillens, sieht aber erhebliche praktische Probleme bei der Umsetzung, insbesondere wegen der unklaren Definition des geforderten 'Nahezu-Krankenhausstandards' für alternative Behandlungsorte. Sie kritisiert, dass die Anforderungen an die Ausnahme zu hoch und zu unbestimmt sind, was dazu führen könnte, dass die Ausnahme in der Praxis kaum anwendbar ist. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) die Problematik und Unbestimmtheit des 'Nahezu-Krankenhausstandards', (2) die erweiterten Dokumentations- und Begründungspflichten für Ärztinnen und Ärzte, die als übermäßig bürokratisch angesehen werden, und (3) die Notwendigkeit einer Evaluationsklausel, um die Praxistauglichkeit der Neuregelungen nach drei Jahren zu überprüfen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 25.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das ist unter Qualitätsgesichtspunkten und im Hinblick auf die Patientensicherheit nicht nachvollziehbar, zumal Psychotherapeut*innen als Teil ihrer Aus- und künftig Weiterbildung verpflichtet sind, Erfahrungen in der Psychiatrie zu sammeln.“
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) nimmt zum Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht Stellung. Der Entwurf regelt, unter welchen Bedingungen ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb von Krankenhäusern zulässig sind, und sieht Änderungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vor. Die BPtK kritisiert, dass psychotherapeutische Sachverständigengutachten in Unterbringungsverfahren bislang nicht gleichberechtigt mit ärztlichen Gutachten berücksichtigt werden, obwohl Psychotherapeut*innen durch ihre Ausbildung und Approbation dazu qualifiziert sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fachliche Gleichstellung von psychotherapeutischen und ärztlichen Sachverständigen, 2) die Notwendigkeit, die Kompetenzen von Psychotherapeut*innen zur Bewältigung des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen zu nutzen, 3) konkrete Änderungsvorschläge zu mehreren Paragrafen des FamFG, um Psychotherapeut*innen als Sachverständige zuzulassen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 20.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der vorgelegte Gesetzesentwurf ist jedoch nicht geeignet, gerade für diese Fälle eine praxisorientierte und für alle Seiten rechtssichere Regelung zu schaffen.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands der Berufsbetreuer/innen (BdB e.V.) befasst sich mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Ausnahmen vom sogenannten Krankenhausvorbehalt zu schaffen, sodass ärztliche Zwangsmaßnahmen in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses möglich werden. Der BdB kritisiert jedoch, dass die im Entwurf vorgesehenen Ausnahmeregelungen durch unklare und widersprüchliche Formulierungen sowie durch die Gesetzesbegründung faktisch ausgeschlossen werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Unklarheit und Widersprüchlichkeit der Regelungen zur Durchführung von Zwangsbehandlungen im privaten Wohnraum und zu den Voraussetzungen für Ausnahmen; 2) Das Fehlen klarer Kriterien für ein vergleichbares Krankenhausniveau am alternativen Behandlungsort; 3) Die unklare Zuweisung neuer Aufgaben und Pflichten an Betreuer*innen, insbesondere bei Dokumentations- und Darlegungspflichten gegenüber dem Gericht. Der BdB sieht in der aktuellen Fassung des Gesetzes eine Scheinlösung, die Rechtsunsicherheit schafft und die praktische Umsetzung nahezu unmöglich macht.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 26.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Aus diesem Grund lehnt der BVfB den Entwurf in der vorliegenden Fassung ab. Er beinhaltet eine äußerst komplizierte Ausnahmeregelung, die voraussichtlich in der Praxis (fast) nicht zur Anwendung kommen wird. Damit wird der Gesetzgeber dem staatlichen Schutzauftrag nicht gerecht.“
Die Stellungnahme des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer (BVfB) befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Der Verband kritisiert, dass der Gesetzentwurf das Selbstbestimmungsrecht von betreuten Personen, die nicht einwilligungsfähig sind, überbetont und den staatlichen Schutzauftrag vernachlässigt. Besonders hervorgehoben wird, dass die geplanten Regelungen zu kompliziert und in der Praxis kaum anwendbar seien. Der BVfB lehnt insbesondere das absolute Verbot von Zwangsbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern in Eilfällen ab, kritisiert die zusätzlichen Dokumentations- und Übermittlungspflichten als praxisfern und fordert stattdessen eine bessere Qualifizierung der Betreuer. Drei ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Beibehaltung des Krankenhausvorbehalts bei einstweiligen Anordnungen, 2) die Verschärfung der Anforderungen an die Feststellung des Willens der Betreuten, und 3) die neuen Dokumentations- und Übermittlungspflichten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 26.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Am Ende bleibt ein Zwang ein Zwang. Unter dem Deckmantel der staatlichen Schutzpflicht sollen Zwangsmaßnahmen nun in den privaten und geschützten Wohnbereich rechtlich betreuter Menschen gebracht werden. Solange Zwang – ob stationär, teilstationär oder ambulant – als Schutz verstanden wird, führen falsch verstandene Schutzgedanken dazu, dass Menschenrechte missachtet werden.“
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. lehnt den Referentenentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht ab, insbesondere die geplante Ausweitung auf ambulante Zwangsmaßnahmen. Zwangsmaßnahmen sind medizinische Eingriffe gegen den Willen einer betreuten Person und greifen schwerwiegend in deren Grundrechte ein. Die Lebenshilfe argumentiert, dass es keine empirischen Belege für eine Schutzlücke gibt, die eine Ausweitung rechtfertigen würde. Stattdessen fordert sie, Möglichkeiten zur Vermeidung von Zwang zu stärken. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Ablehnung ambulanter Zwangsmaßnahmen und die Kritik an der Streichung des Begriffs 'stationär', 2) die Notwendigkeit klarer Dokumentations- und Prüfpflichten für rechtliche Betreuer*innen und Ärzt*innen, 3) die grundrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Durchführung von Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld, insbesondere im Hinblick auf die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Selbstbestimmung der Betroffenen. Die Stellungnahme fordert zudem, dass die Evaluierung der neuen Regelungen verpflichtend zu gesetzlichen Anpassungen führen muss, falls sich in der Praxis kein Bedarf zeigt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Referentenentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen weist in seiner Grundkonzeption in die richtige Richtung. Gleichwohl bleibt der Entwurf in wesentlichen Punkten zu unbestimmt.“
Die Stellungnahme des Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP) befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Der CBP begrüßt grundsätzlich die Stärkung des sogenannten ultima-ratio-Gebots (d.h. Zwangsmaßnahmen dürfen nur als letztes Mittel angewendet werden) und die Betonung der Selbstbestimmung der Betroffenen. Besonders positiv bewertet der Verband die Beibehaltung des Krankenhausvorbehalts als Regelfall, die Verbesserung der Dokumentationspflichten und die vorgesehene Evaluierung der Neuregelung. Kritisch sieht der CBP jedoch die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe im Gesetzestext, die zu Rechtsunsicherheiten führen können. Der Verband fordert, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern nur in engsten Ausnahmefällen und ausschließlich in besonders qualifizierten Strukturen zulässig sein sollten. Außerdem wird betont, dass die Eingliederungshilfe nicht zu einem Ersatz für medizinische Versorgungsstrukturen werden darf. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit einer strukturierten Nachsorge und Vorausplanung nach erfolgten Zwangsmaßnahmen, 2) die Verbindlichkeit und inhaltliche Qualität der Dokumentation und gerichtlichen Kontrolle, sowie 3) die Anforderungen an den Durchführungsort außerhalb des Krankenhauses und die Rolle der Eingliederungshilfe.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir sehen den aktuellen Referentenentwurf als bedeutenden Fortschritt und begrüßen den konstruktiven Ansatz zur Gesetzesänderung.“
Die Deutsche Gesellschaft für Gerontopsychiatrie und -psychotherapie e.V. (DGGPP) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Der Entwurf reagiert auf verfassungsrechtliche Bedenken und zielt darauf ab, die Selbstbestimmung betreuter Personen zu stärken und das Prinzip der ärztlichen Zwangsmaßnahmen als letztes Mittel (ultima ratio) zu betonen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Einführung von Ausnahmeregelungen, die ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhauses erlauben, 2) die Forderung nach einem nationalen Register zur Dokumentation und Bewertung solcher Maßnahmen, und 3) die Empfehlung, dass bekannte Behandlungsteams auch außerhalb des stationären Rahmens Zwangsmaßnahmen durchführen dürfen. Die DGGPP fordert zudem differenzierte Regelungen für verschiedene Patientengruppen und regelmäßige Überprüfungen bei längeren Behandlungszeiträumen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Änderungen erscheinen damit insgesamt durch den Referentenentwurf in der jetzigen Form nicht angemessen umgesetzt.“
Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Die DGPPN erkennt zwar gute Ansätze, kritisiert aber, dass der Entwurf insgesamt zu bevormundend (paternalistisch) ist und die Patientenautonomie sowie die Patientensicherheit nicht ausreichend berücksichtigt. Besonders problematisch sieht die DGPPN die geplanten Vorschriften zum Ort der Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen, den erhöhten Dokumentations- und Bürokratieaufwand sowie die Einschränkungen bei der Erstellung von Patientenverfügungen. Drei ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die zu enge und patientenunfreundliche Festlegung des Krankenhauses als Regelort für Zwangsmaßnahmen, 2) die aus Sicht der DGPPN unnötigen und kontraproduktiven Anforderungen an die Einbindung bestimmter Ärzte bei Patientenverfügungen, und 3) die erheblichen zusätzlichen bürokratischen Hürden für Betreuer und Bevollmächtigte, die keinen erkennbaren Nutzen für die Betroffenen bringen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 23.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der vorliegende Gesetzentwurf dient dazu, Zwangsmaßnahmen zu minimieren, daher begrüßen wir ihn ausdrücklich.“
Die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. (DGSP) bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht grundsätzlich positiv. Die Stellungnahme betont, dass Zwangsmaßnahmen bei psychisch erkrankten Menschen nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) und unter sehr hohen Hürden zulässig sein dürfen. Besonders hervorgehoben wird, dass der Gesetzentwurf die Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern so streng gestaltet, dass diese praktisch kaum möglich sind. Die DGSP begrüßt die Stärkung des Patientenwillens, insbesondere durch die neue Regelung zur Patientenverfügung (§1828 BGB), und fordert, dass Lösungen stets partizipativ und unter Einbeziehung des Willens der Betroffenen gefunden werden. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Vereinbarkeit mit internationalen und nationalen Leitlinien und Menschenrechten, 2) Die konkrete Ausgestaltung der Hürden für Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern, 3) Die Bedeutung der Patientenverfügung und der gerichtlichen Kontrolle.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 26.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Sie leiden teilweise unter gesetzgeberisch-formalen Mängeln und führen entgegen der Annahme der Entwurfsbegründung partiell und dadurch auch in der Summe zu einem erheblichen organisatorischen Mehraufwand, der die Verfahren zeitlich streckt.“
Der Deutsche Richterbund äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJV) zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Der Entwurf setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um und erweitert die Möglichkeiten, ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines stationären Krankenhausaufenthaltes durchzuführen. Die Stellungnahme betont, dass die materiell-rechtlichen Änderungen nur wenige Fälle betreffen werden, weist aber auf erhebliche organisatorische und zeitliche Mehrbelastungen durch die geplanten formellen Anforderungen hin. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Ausweitung der Dokumentations- und Darlegungspflichten für Betreuer und Verfahrenspfleger, 2) Die Neuregelung der Beteiligung von Einrichtungen und sogenannten 'Stellen' bei ambulanten Zwangsmaßnahmen, und 3) Die umfassende Reform der Aufgaben und Vergütung des Verfahrenspflegers im Unterbringungsverfahren. Kritisch sieht der Richterbund die Gefahr einer Verfahrensverzögerung, die nicht immer im Interesse der Betroffenen liegt, sowie die unklare Begrifflichkeit und Systematik bei neuen Regelungen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt grundsätzlich, dass der Referentenentwurf die Ausweitung der Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen auf weitere Orte sehr zurückhaltend und mit flankierenden Maßnahmen regelt, die die grundrechtsschonende Anwendung sicherstellen sollen.“
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. bewertet den Referentenentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht grundsätzlich positiv, insbesondere die vorsichtige Ausweitung der Möglichkeit, ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb von Krankenhäusern durchzuführen. Der Entwurf setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, das Ausnahmen vom sogenannten Krankenhausvorbehalt fordert, wenn ansonsten erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit bestehen. Besonders hervorgehoben werden die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen und der Patientenverfügung, die Einführung erhöhter Verfahrensstandards (z.B. Dokumentation, Verfahrenspfleger*innen, Ausschluss einstweiliger Anordnungen) sowie die Sicherstellung der medizinischen Versorgung und Nachversorgung außerhalb des Krankenhauses. Kritisch sieht der Verein die praktische Umsetzbarkeit der Schutzmechanismen, insbesondere bei fehlenden Ressourcen, und die Verantwortung der Einrichtungen für die medizinische Nachsorge. Außerdem wird eine vollständige und bundeseinheitliche Erfassung ärztlicher Zwangsmaßnahmen und freiheitsentziehender Maßnahmen angeregt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 26.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„In Anbetracht dessen ist es ausdrücklich anzuerkennen, dass der Referentenentwurf des BMJV von dem sichtbaren Bestreben getragen ist, im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Vorgaben die Selbstbestimmung der Betroffenen bestmöglich zu gewährleisten, das ultima-ratio-Gebot strikt beizubehalten und die latente Gefahr einer schleichenden Ausweitung von Zwangsanwendung in der Praxis weitest möglich einzugrenzen.“
Die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht aus menschenrechtlicher Perspektive, insbesondere im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Das Institut erkennt an, dass der Gesetzesentwurf das Ziel verfolgt, die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken und das sogenannte ultima-ratio-Gebot (also das Prinzip, Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel einzusetzen) zu wahren. Besonders positiv hervorgehoben werden die engen Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern und die Stärkung der Patientenverfügung. Kritisch sieht das Institut jedoch, dass Zwangsbehandlungen in der eigenen Wohnung nicht eindeutig ausgeschlossen werden und dass die Unterstützung bei der Erstellung von Patientenverfügungen nur als Soll-Vorschrift und nicht als verpflichtende Aufgabe für Betreuer vorgesehen ist. Zudem wird auf mögliche Rollenkonflikte bei Verfahrenspflegern hingewiesen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die menschenrechtlichen Risiken und Grenzen von Zwangsbehandlungen, insbesondere in der eigenen Häuslichkeit; (2) die Bedeutung und rechtliche Ausgestaltung von Patientenverfügungen zur Sicherung der Selbstbestimmung; (3) die Notwendigkeit flankierender Dokumentations- und Nachweispflichten sowie die Bedeutung empirischer Begleitforschung zur Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmechanismen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Insgesamt sind die Änderungen des Entwurfs bis auf die deutliche Schwächung der Selbstbestimmung durch § 1832 Abs. 2 Nr. 1-2 BGB-E, die nach meiner Ansicht ersatzlos zu streichen sind, zu begrüßen. Wünschenswert wäre es, wenn der Gesetzgeber nicht nur die Selbstbestimmung der Patienten dadurch stärkt, sondern auch uns Richtern ein Stück Vertrauen entgegenbringt.“
Die Stellungnahme von Dr. Szymon Mazur, Richter am Amtsgericht Fulda, bewertet den Referentenentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Der Entwurf setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vollständig um und nimmt umfassende Anpassungen bei Patientenverfügung, Zwangsbehandlung und der Bestellung des Verfahrenspflegers vor. Besonders begrüßt werden die Erweiterungen zur Patientenverfügung, die Möglichkeit der ambulanten Zwangsbehandlung im Krankenhaus (ohne stationären Aufenthalt) und die Stärkung der Rolle und Qualifikation des Verfahrenspflegers. Kritisch sieht Mazur jedoch die Regelung in § 1832 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB-E, die aus seiner Sicht die Selbstbestimmung der Patienten schwächt, da sie zusätzliche Hürden für eine Zwangsbehandlung außerhalb des Krankenhauses aufstellt, selbst wenn der Betreute dies wünscht und Krankenhausstandards eingehalten werden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die detaillierte Auseinandersetzung mit der Patientenverfügung und der Behandlungsvereinbarung, 2) die Kritik an den Voraussetzungen für Zwangsbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern, und 3) die ausführliche Bewertung der neuen Anforderungen und Aufgaben des Verfahrenspflegers.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Insgesamt lässt sich feststellen, dass mit dem Entwurf betroffene Personen vor unnötigen Belastungen geschützt werden unter gleichzeitiger Achtung ihres Selbstbestimmungswillens bei unverändert strikter Beachtung des ultima ratio Grundsatzes.“
Die Stellungnahme von Georg Dodegge, Richter am Amtsgericht a.D., befasst sich mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Der Entwurf sieht vor, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen grundsätzlich weiterhin an einen Krankenhausaufenthalt gebunden bleiben, aber in Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses möglich sein sollen. Dodegge begrüßt, dass der Entwurf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aufgreift und den Schutz der Selbstbestimmung der Betroffenen sowie das Prinzip der 'ultima ratio' (letztes Mittel) betont. Kritisch sieht er jedoch den aus seiner Sicht unnötigen bürokratischen Mehraufwand, der durch zusätzliche Dokumentations- und Nachweispflichten entsteht, sowie die fehlende Digitalisierung der Verfahren. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Kritik an neuen bürokratischen Pflichten für Ärzte, Betreuer und Einrichtungen, die bereits durch bestehende Gesetze ausreichend geregelt seien; 2) Die systematische Einordnung verfahrensrechtlicher Regelungen, die seiner Meinung nach besser im Verfahrensrecht (FamFG) als im BGB aufgehoben wären; 3) Die Problematik der Bescheinigungspflichten für Einrichtungen hinsichtlich der personellen und strukturellen Voraussetzungen, die in der Praxis wenig hilfreich und potenziell haftungsrechtlich problematisch seien.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Vor diesem Hintergrund spricht sich der Marburger Bund stattdessen für eine weniger grundrechtsinvasive Neuregelung aus, bei der entweder flexibel, selbstverständlich aber unter Formulierung entsprechender Vorgaben zur Stärkung des ultima-ratio-Gebotes, über den Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme ohne ein Regel-Ausnahme-Verhältnis frei entschieden werden kann, oder durch die sogar ein Vorrang der ambulanten Durchführung formuliert wird.“
Der Marburger Bund Bundesverband äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Die Stellungnahme kritisiert die weiterhin vorgesehene Bindung ärztlicher Zwangsmaßnahmen an einen stationären Aufenthalt (Krankenhausvorbehalt) und plädiert für eine Gleichstellung oder sogar einen Vorrang ambulanter Behandlungssettings. Der Verband argumentiert, dass aktuelle und zukünftige Versorgungsmodelle – etwa mobile, multiprofessionelle Teams – eine gleichwertige Behandlung außerhalb des Krankenhauses ermöglichen und dass die geplanten gesetzlichen Regelungen zu komplex und wenig praxistauglich sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Kritik an der Komplexität und fehlenden Praktikabilität der neuen gesetzlichen Vorgaben, 2) Die Forderung nach einer flexiblen, weniger grundrechtsinvasiven Regelung, die ambulante und stationäre Versorgung gleichberechtigt zulässt, 3) Konkrete Beispiele aus der Praxis, insbesondere im Bereich der Demenz- und Schizophreniebehandlung, die die Nachteile des Krankenhausvorbehalts verdeutlichen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Gesetzentwurf setzt sich in diesen Fällen in paternalistischer Weise über den freien Willen und die nach § 1821 BGB zu beachtenden Wünsche des betroffenen Betreuten hinweg.“
Die Stellungnahme von Matthias Koller befasst sich mit dem Gesetzentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht, insbesondere zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots (das Prinzip, dass Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel angewendet werden dürfen) und der Selbstbestimmung der Betroffenen. Ausgangspunkt ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherige Bindung ärztlicher Zwangsmaßnahmen an einen stationären Krankenhausaufenthalt als verfassungswidrig erklärt hat. Der Entwurf sieht vor, den Krankenhausvorbehalt zu lockern und Ausnahmen für teilstationäre und ambulante Behandlungen zuzulassen. Koller begrüßt diese Öffnung, kritisiert jedoch, dass der Entwurf den Willen der Betroffenen nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere wenn keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch einen Krankenhausaufenthalt drohen. Er warnt vor einer paternalistischen Missachtung des Selbstbestimmungsrechts und empfiehlt, den Willen der Betroffenen stärker zu berücksichtigen. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) die Ausgestaltung des Ausnahmetatbestands für Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses, (2) die neuen Dokumentations- und Berichtspflichten, die als übermäßig bürokratisch kritisiert werden, und (3) die Anforderungen und Rolle des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen, wobei eine differenziertere und ressourcenschonende Lösung gefordert wird.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 27.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die angestrebte Gesetzesreform stellt einen falschen Schritt dar. Sie beachtet nicht die Vorgaben der UNBRK, sondern schafft eine weitere Spezialisierung / Ausdifferenzierung eines im Sinne der BRK abzuschaffenden Systems von Zwang.“
Die Stellungnahme des NetzG zum Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht bewertet den Entwurf differenziert. Positiv wird hervorgehoben, dass keine Ausweitung von Zwangsbehandlungen auf den ambulanten Bereich vorgesehen ist, Verfahrenspfleger frühzeitig einbezogen werden sollen und der Wille der Betroffenen stärker in den Mittelpunkt rückt. Kritisch sieht NetzG jedoch die Rolle der gesetzlichen Betreuer, die Gefahr von Rollenkonflikten und eine mögliche Schwächung des Vertrauensverhältnisses zwischen Betreuer und Betreutem. Besonders wird betont, dass die Reform nicht den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) entspricht, sondern das System von Zwang weiter ausdifferenziert, anstatt es abzubauen. Es wird die Gefahr einer zunehmenden Institutionalisierung und Kommerzialisierung gesehen. NetzG fordert stattdessen den Ausbau ambulanter, zwangvermeidender Hilfestrukturen wie Krisendienste und Peerunterstützung. Die Stellungnahme diskutiert ausführlich die Grundrechte, die durch Zwangsmaßnahmen eingeschränkt werden (z.B. Recht auf körperliche Unversehrtheit, Unverletzlichkeit der Wohnung), und hebt die Notwendigkeit klarer Definitionen und Abläufe im Gesetz hervor. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Kritik an der Rolle und Überforderung der gesetzlichen Betreuer, 2) die Forderung nach Alternativen zu Zwangsmaßnahmen und Stärkung ambulanter Hilfen, 3) die umfassende Auseinandersetzung mit menschenrechtlichen und grundrechtlichen Implikationen der Zwangsmaßnahmen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 20.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Änderung des § 1832 BGB samt den ergänzenden Änderungen des Verfahrensrechts sichern das Ultima-Ratio-Gebot weitgehend ab. Änderungen/Erweiterungen des § 1827 BGB und des § 1828 BGB sollten hingegen nicht erfolgen.“
Die Stellungnahme von Prof. Dr. Tanja Henking befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht, insbesondere mit der Anpassung des § 1832 BGB. Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, indem er den Anwendungsbereich für ärztliche Zwangsbehandlungen vorsichtig auf den ambulanten Bereich erweitert, bleibt aber weiterhin dem Grundsatz treu, dass Zwang nur als letztes Mittel (Ultima-Ratio-Gebot) eingesetzt werden darf. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Orientierung an der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Ausnahmeregelung und die Beibehaltung eines engen Anwendungsbereichs; 2) Die begrüßten verfahrensrechtlichen Präzisierungen, insbesondere zur Rolle des Verfahrenspflegers und zum Ausschluss einstweiliger Anordnungen; 3) Kritische Anmerkungen zu den geplanten Änderungen der §§ 1827 und 1828 BGB, da diese zu Missverständnissen führen und bestehende Regelungen unnötig wiederholen könnten. Die Stellungnahme spricht sich gegen eine Ausweitung der Dokumentationspflichten und gegen eine verpflichtende ärztliche Beratung bei Patientenverfügungen im Kontext von Zwangsmaßnahmen aus.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 27.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.