Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht u.a.
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Im Bundestag eingegangen (1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
| Letzte Änderung: | 12.08.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/7561 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf reagiert auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024, das die bisherige Regelung zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht als zu restriktiv bewertet hat. Nach geltendem Recht dürfen solche Maßnahmen nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht fordert jedoch eine Ausnahmeregelung für Fälle, in denen der Krankenhausaufenthalt selbst eine erhebliche gesundheitliche Belastung für die Betroffenen darstellen würde. Der Gesetzentwurf schafft daher eine eng begrenzte Ausnahme, die ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhauses ermöglicht, sofern bestimmte strenge Voraussetzungen erfüllt sind und das medizinische Versorgungsniveau nahezu dem eines Krankenhauses entspricht. Gleichzeitig werden das ultima-ratio-Gebot (Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel) und die Selbstbestimmung der Betroffenen gestärkt.
Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Auslöser für den Gesetzentwurf ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24), das dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 31. Dezember 2026 aufgegeben hat. Das Gericht stellte fest, dass die bisherige ausnahmslose Bindung an den Krankenhausaufenthalt in bestimmten Einzelfällen zu unangemessenen Grundrechtseingriffen führen kann. Der Entwurf greift zudem Ergebnisse einer Evaluierungsstudie von 2024 auf, die Defizite bei der Feststellung des Patientenwillens im bisherigen Verfahren festgestellt hat. Die Neuregelung steht außerdem im Kontext der UN-Agenda 2030, insbesondere Ziel 16 (Rechtsstaatlichkeit und Zugang zur Justiz).
Kosten:
Für die Umsetzung der Neuregelung sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung. Ob und in welchem Umfang die neue Ausnahmeregelung zu einem Anstieg von gerichtlichen Verfahren und damit zu Kosten im justiziellen Bereich führt, kann derzeit nicht verlässlich geschätzt werden. Aufgrund der zu erwartenden geringen Fallzahlen wird jedoch nicht von einer erheblichen Steigerung der Verfahren oder Kosten ausgegangen. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten im Text. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis zum 31. Dezember 2026 besonders eilbedürftig. Er sieht eine Evaluierung nach drei Jahren vor. Die Änderungen betreffen auch die Stärkung der Aufgaben und Qualifikation des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen. Es werden keine Auswirkungen auf Verbraucher, Gleichstellung oder Demografie erwartet. Der Entwurf sieht keine generelle Öffnung für ambulante Zwangsmaßnahmen vor, sondern beschränkt sich auf eine enge Ausnahmeregelung. Die Regelungen sind mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar, insbesondere mit der UN-Behindertenrechtskonvention.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst:
1. Einführung einer Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt für ärztliche Zwangsmaßnahmen: Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen ausnahmsweise auch außerhalb eines Krankenhauses durchgeführt werden, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt sind (u.a. drohende erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Krankenhausaufenthalt, nahezu Krankenhausstandard am alternativen Ort, keine vergleichbaren Grundrechtsbeeinträchtigungen, Maßnahme entspricht dem Willen des Betreuten).
2. Präzisierung und Erweiterung der Dokumentationspflichten: Für jede ärztliche Zwangsmaßnahme müssen die Feststellung des Patientenwillens, die doppelte Indikation, der Ablauf und Inhalt des Gesprächs zwischen Arzt und Betreuer sowie die Einbindung von Vertrauenspersonen dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist auch dem Gericht vorzulegen.
3. Stärkung der Prüfung des zu beachtenden Willens des Betreuten: Der zu beachtende Wille muss nach festgelegten Vorgaben ermittelt werden, wobei auch der mutmaßliche Wille und alle bekannten Anhaltspunkte zu berücksichtigen sind.
4. Förderung von Patientenverfügungen nach Zwangsmaßnahmen: Nach einer ärztlichen Zwangsmaßnahme soll der Betreute gezielt auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hingewiesen und bei deren Erstellung unterstützt werden, insbesondere für den Fall wiederholter Maßnahmen.
5. Flexibilisierung des Krankenhausaufenthalts: Der Begriff des „stationären“ Aufenthalts wird aufgegeben; auch teilstationäre oder ambulante Maßnahmen im Krankenhaus sind möglich, sofern der Krankenhausstandard und die Nachversorgung gewährleistet sind.
6. Erweiterte Anforderungen an den alternativen Durchführungsort: Bei Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses muss der alternative Ort nahezu Krankenhausstandard bieten, dauerhaft entsprechende personelle, strukturelle und apparative Voraussetzungen erfüllen und eine fachärztliche Gesamtverantwortung sicherstellen.
7. Verbesserte Einbindung und Beteiligung der Einrichtungsleitung: Bei Maßnahmen außerhalb des Krankenhauses ist die Leitung der Einrichtung, in der die Maßnahme durchgeführt werden soll, auf Antrag zwingend am gerichtlichen Verfahren zu beteiligen und muss eine Bescheinigung zu den vorhandenen medizinischen Standards abgeben.
8. Verpflichtende Bestellung eines Verfahrenspflegers in allen Unterbringungssachen: In sämtlichen Verfahren, in denen Freiheitsentzug droht (nicht nur bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen), muss ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der die Interessen des Betroffenen vertritt.
9. Qualifikationsanforderungen und Aufgaben des Verfahrenspflegers: Die fachlichen Anforderungen an Verfahrenspfleger werden gesetzlich konkretisiert (u.a. juristische, medizinische, kommunikative Kompetenzen). Der Verfahrenspfleger muss den Willen des Betroffenen ermitteln, mit Angehörigen sprechen und eine schriftliche Stellungnahme für das Gericht abgeben.
10. Ausschluss einstweiliger Anordnungen für Maßnahmen außerhalb des Krankenhauses: Die Möglichkeit, eine ärztliche Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses im Wege einer einstweiligen Anordnung zu genehmigen, wird ausgeschlossen, um eine sorgfältige Prüfung und Wahrung der Grundrechte sicherzustellen.
Stellungnahmen:
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs:
Der Gesetzentwurf setzt eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts um, wonach für ärztliche Zwangsmaßnahmen eine Ausnahme vom sogenannten Krankenhausvorbehalt geschaffen werden muss. Bisher durften solche Maßnahmen nur in Krankenhäusern erfolgen. Künftig kann in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses eine ärztliche Zwangsmaßnahme durchgeführt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere, dass dem Betroffenen durch einen Krankenhausaufenthalt erhebliche gesundheitliche Nachteile drohen, dass der alternative Ort nahezu Krankenhausstandard bietet und dass die Maßnahme dem Willen des Betroffenen entspricht.
Weitere Änderungen betreffen die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen, etwa durch eine präzisere Feststellung und Dokumentation des Patientenwillens, insbesondere bei wiederholten Zwangsmaßnahmen. Die Rolle von Patientenverfügungen wird hervorgehoben, ohne jedoch neue Verpflichtungen für Betreuer oder Ärzte zu schaffen. Die Dokumentationspflichten für alle Beteiligten werden ausgeweitet, um die Nachvollziehbarkeit und Kontrolle der Entscheidungen zu verbessern.
Im Verfahrensrecht wird die Bestellung eines Verfahrenspflegers in allen Unterbringungssachen verpflichtend. Die Anforderungen an die Eignung und die Aufgaben des Verfahrenspflegers werden detaillierter geregelt. Auch die Beteiligung der Leitung der Einrichtung, in der eine Maßnahme außerhalb eines Krankenhauses erfolgen soll, wird neu geregelt, um sicherzustellen, dass die Einrichtung tatsächlich geeignet ist.
Für die gerichtliche Genehmigung sind künftig zusätzliche Nachweise und Dokumentationen erforderlich, insbesondere zur Einhaltung des ultima-ratio-Prinzips (Zwangsmaßnahme nur als letztes Mittel) und zur Qualität des alternativen Durchführungsortes. Die Möglichkeit, solche Maßnahmen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu genehmigen, wird ausgeschlossen, um eine sorgfältige Prüfung sicherzustellen.
Das Gesetz sieht eine Evaluierung nach drei Jahren vor, um die Auswirkungen der Änderungen zu überprüfen.
Zusammengefasst zielt der Entwurf darauf ab, die Grundrechte der Betroffenen besser zu schützen, die Selbstbestimmung zu stärken, die Anforderungen an ärztliche Zwangsmaßnahmen zu präzisieren und die Verfahrensrechte auszubauen. Die Umsetzung erfolgt als Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts und auf Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen aus einer Evaluationsstudie.
| Datum Referentenentwurf: | 26.02.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 27.05.2026 |
| Referentenentwurf: | Download PDF |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24) gibt Anlass zu einer Änderung des Betreuungsrechts. Nach geltendem Recht kann der Betreuer gemäß § 1832 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, einwilligen. Diese ausnahmslose Vorgabe kann nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in Einzelfällen zu einem unangemessenen Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 des Grundgesetzes führen. Eine Ausnahme ist nach Leitsatz 5 des Urteils geboten, „soweit Betreuten im Einzelfall nach einer Betrachtung ex ante aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die betroffene Person untergebracht ist und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.“ In diesen Fällen führen die drohenden erheblichen Beeinträchtigungen zu einer besonderen Schwere des Eingriffs, die der betroffenen Person nicht zumutbar ist. Die strikte gesetzliche Vorgabe der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts kann in der vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen besonderen Fallgestaltung zur Folge haben, dass betroffene Personen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Verbringung in das Krankenhaus oder die Durchführung der Behandlung im Krankenhaus hinnehmen müssen, um eine notwendige medizinische Maßnahme zu erhalten. Dies ist nur für die Fälle angemessen, in denen die Verwirklichung dieser Gefahr ex ante deutlich weniger wahrscheinlich ist als die Verwirklichung eines ganz erheblichen Risikos, das durch die ärztliche Zwangsmaßnahme abgewendet werden soll.
Das Bundesverfassungsgericht hat damit die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Vorlagebeschluss vom 8. November 2023 (XII ZB 459/22) im Ergebnis bestätigt und dem Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 aufgegeben. Ziel des Entwurfs ist es, eine angemessene Ausnahmeregelung zum grundsätzlichen Erfordernis der Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen bei Betreuten im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts bei gleichzeitiger Wahrung des ultima-ratio-Gebots zu schaffen. “
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragt e Dritte wesentlich zum Inhalt des Ge- setzes beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
In den vorliegenden Stellungnahmen finden sich nahezu keine konkreten Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Lediglich der Arbeitskreis der Chefärztinnen und Chefärzte von Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern Deutschlands (ackpa) nennt als Eingangsdatum der Aufforderung den 26.02.2026. Die Stellungnahmen selbst datieren überwiegend zwischen dem 01.03.2026 und dem 27.03.2026. Daraus ergibt sich für die Beteiligungsphase ein Zeitraum von etwa vier Wochen, wobei die meisten Stellungnahmen innerhalb dieses Zeitraums eingereicht wurden.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht ist insgesamt sehr heterogen. Es reicht von grundsätzlicher Zustimmung und Anerkennung der Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben bis zu deutlicher Ablehnung, insbesondere hinsichtlich der Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern. Viele Stellungnahmen begrüßen die Stärkung der Selbstbestimmung und des Ultima-Ratio-Prinzips, kritisieren jedoch die praktische Umsetzbarkeit, die Komplexität und Rechtsunsicherheiten der neuen Regelungen sowie die Gefahr einer übermäßigen Bürokratisierung. Besonders kontrovers diskutiert werden die Definition und Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses, die Anforderungen an den Durchführungsort, die Rolle der Betreuer und Verfahrenspfleger sowie die Vereinbarkeit mit internationalen Menschenrechtsstandards.
Meinungen im Detail
1. Grundsätzliche Bewertung und Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
Viele Organisationen – darunter Betreuungsgerichtstag, BAGüS, Deutscher Verein, BAGSO, CBP, DGGPP, DGSP, BAGFW, AEM, ackpa und das Deutsche Institut für Menschenrechte – begrüßen, dass der Entwurf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aufgreift und das Ultima-Ratio-Prinzip sowie die Selbstbestimmung der Betroffenen stärken will. Die Einführung eng begrenzter Ausnahmen vom Krankenhausvorbehalt wird vielfach als verfassungskonform bewertet, wobei die Notwendigkeit klarer Definitionen und einer sorgfältigen Umsetzung betont wird.
2. Kritik an Ausweitung und Praxisferne von Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern
Insbesondere Selbsthilfeverbände (BAG SELBSTHILFE, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener, NetzG), Behindertenverbände (ABiD), NGOs (Deutsches Institut für Menschenrechte), und Berufsverbände der Betreuer (BVfB, BdB) lehnen eine Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen auf den ambulanten Bereich oder das private Wohnumfeld ab. Sie sehen darin massive Grundrechtseingriffe, Risiken für die Betroffenen, menschenrechtliche und völkerrechtliche Konflikte (insbesondere mit der UN-BRK) und fordern stattdessen den Ausbau alternativer, zwangvermeidender Hilfestrukturen. Die Lebenshilfe und BAG SELBSTHILFE betonen, dass keine empirische Notwendigkeit für eine Ausweitung besteht und warnen vor einer Schwächung der Selbstbestimmung.
3. Anforderungen an den Durchführungsort und Krankenhausstandard
Viele Stellungnahmen – insbesondere von medizinischen Fachgesellschaften (DGPPN, ackpa, Bundesärztekammer, BAGSO, DGGPP), Wohlfahrtsverbänden (BAGFW, CBP), und dem Deutschen Richterbund – kritisieren die unklare Definition des Krankenhausstandards und fordern eine eindeutige und praxistaugliche Regelung. Die Bundesärztekammer und ackpa warnen, dass die Anforderungen an alternative Behandlungsorte zu unbestimmt und in der Praxis kaum erfüllbar sind. Ackpa fordert explizit, Privatwohnungen und therapeutische Wohngemeinschaften als Durchführungsorte auszuschließen.
4. Dokumentations-, Nachweis- und Berichtspflichten
Nahezu alle Berufs- und Richterverbände (BVfB, BdB, Deutscher Richterbund, Dodegge, Koller, Bundesärztekammer) kritisieren die geplanten erweiterten Dokumentations- und Nachweispflichten als übermäßig bürokratisch, praxisfern und potenziell kontraproduktiv. Es wird befürchtet, dass dies zu einer Überlastung der Betreuer, Ärzte und Einrichtungen führt und die Verfahren verzögert, ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Betroffenen zu schaffen.
5. Rolle und Qualifikation von Betreuern und Verfahrenspflegern
Die Stärkung der Rolle der Verfahrenspfleger und die Präzisierung ihrer Aufgaben wird von vielen Seiten begrüßt (AEM, Deutscher Verein, DGSP, BAGFW, Dr. Mazur, Betreuungsgerichtstag). Gleichzeitig wird auf mögliche Rollenkonflikte (DIMR, NetzG) und Überforderungen (NetzG, Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege) hingewiesen. Berufsverbände der Betreuer (BVfB, BdB) fordern eine bessere Qualifizierung und klarere Zuweisung von Aufgaben, kritisieren aber die zusätzliche Belastung durch neue Pflichten.
6. Patientenverfügung und Selbstbestimmung
Die Stärkung der Patientenverfügung und der Selbstbestimmung wird von vielen begrüßt (AEM, DGSP, Deutscher Verein, DIMR, Dr. Mazur). Gleichzeitig fordern Selbsthilfe- und Behindertenverbände (BAG SELBSTHILFE, Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener) eine verbindliche Information aller Betreuten über die Möglichkeit einer Patientenverfügung und eine stärkere Berücksichtigung des Patientenwillens. Die DGPPN und andere medizinische Fachgesellschaften warnen vor zu restriktiven Vorgaben bei der Einbindung von Ärzten und der Erstellung von Patientenverfügungen.
7. Menschenrechtliche und grundrechtliche Bewertung
Insbesondere NGOs und Selbsthilfeorganisationen (DIMR, NetzG, Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener, BAG SELBSTHILFE) sehen menschenrechtliche Risiken und warnen vor Verstößen gegen die UN-Behindertenrechtskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener stuft Zwangsbehandlungen grundsätzlich als menschenrechtswidrig ein.
8. Evaluierung, Monitoring und Prävention
Viele Stellungnahmen (BAGFW, Bundesärztekammer, Betreuungsgerichtstag, DGGPP, ackpa, Lebenshilfe) fordern eine wissenschaftliche Evaluation der Neuregelung, ein bundesweites Monitoring und präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Zwang. Die Notwendigkeit klarer empirischer Begleitforschung wird betont.
9. Weitere Aspekte
Einige Fachverbände (BPtK) fordern die Gleichstellung psychotherapeutischer und ärztlicher Sachverständiger in den Verfahren. Der Marburger Bund plädiert für eine Gleichstellung ambulanter und stationärer Versorgung und kritisiert die Komplexität der Regelungen. Der ABiD fordert klare Personalschlüssel und regelmäßige Reevaluationen. Die CBP betont, dass Eingliederungshilfe nicht als Ersatz für medizinische Versorgung dienen darf.
Insgesamt zeigt sich, dass die Zustimmung zum Entwurf vor allem von Organisationen aus dem Bereich Ethik, Gerontopsychiatrie, öffentlicher Fürsorge und Gerichte kommt, während starke Kritik und Ablehnung insbesondere von Selbsthilfe-, Behinderten- und Berufsverbänden der Betreuer sowie von NGOs und einigen medizinischen Fachgesellschaften geäußert wird. Die Kritikpunkte konzentrieren sich auf die Gefahr von Grundrechtsverletzungen, die praktische Umsetzbarkeit, die Bürokratisierung und die fehlende Klarheit der gesetzlichen Regelungen.
„Insgesamt stellt der Entwurf aus Sicht der des Vorstands der AEM eine angemessene Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben dar, die den notwendigen Schutz der körperlichen Unversehrtheit mit einer hohen verfahrensrechtlichen Hürde für Grundrechtseingriffe verbindet.“
Die Akademie für Ethik in der Medizin (AEM) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen ausdrücklich. Der Entwurf verfolgt das Ziel, das sogenannte Ultima-Ratio-Gebot – also das Prinzip, Zwang nur als letztes Mittel einzusetzen – zu stärken und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu sichern. Besonders hervorgehoben wird die Beibehaltung des sogenannten Krankenhausvorbehalts, der vorsieht, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen grundsätzlich nur im Krankenhaus durchgeführt werden dürfen. Dies schützt den privaten Wohnraum und gewährleistet eine Überprüfung durch multiprofessionelle Teams. Die Ausnahmeregelung für ambulante Zwangsmaßnahmen wird als eng und sinnvoll gefasst bewertet, da sie nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist, etwa wenn ein Klinikaufenthalt eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung darstellen würde. Zudem werden die geplanten Verbesserungen im Verfahrensrecht, wie die Konkretisierung der Dokumentationspflichten und die Stärkung der Verfahrenspfleger, als wichtige Beiträge zur Sicherung der Rechte der Betroffenen hervorgehoben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Beibehaltung des Krankenhausvorbehalts, 2. Die engen Voraussetzungen für ambulante Zwangsmaßnahmen, 3. Die Stärkung des Verfahrensrechts und der Betroffenenrechte.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 27.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgeschlagenen Regelungen sind, von wenigen Ausnahmen abgesehen, angemessen und gut begründet.“
Die Aktion Psychisch Kranke e. V. (APK) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht, der nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig wurde. Der Entwurf soll das sogenannte ultima-ratio-Gebot (Zwangsmaßnahmen nur als allerletztes Mittel) und die Selbstbestimmung der Betroffenen stärken. Die APK lobt die Stärkung der Verfahrensrechte und die Klarstellung, dass Zwangsmaßnahmen in der Regel nur im Krankenhaus erfolgen dürfen. Sie fordert jedoch, dass der Begriff der 'stationären Behandlung' beibehalten wird, um Auslegungsprobleme zu vermeiden, und lehnt eine Ausweitung auf andere Orte, insbesondere die private Wohnung, ab. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Notwendigkeit eines bundesweiten Monitorings zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen, 2) die genaue Definition und Begrenzung des Ortes der Durchführung von Zwangsmaßnahmen, und 3) die Stärkung und Klärung der Rolle von Verfahrenspflegern im Verfahren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 27.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Zwangsmaßnahmen generell eine Ultima-Ratio-Maßnahmen darstellen. Insbesondere bei Zwangsmaßnahmen außerhalb eines Krankenhauses müssen wiederholt alle erdenklichen Maßnahmen zur Reduktion von Zwangsmaßnahmen wie Einsatz von Sitzwachen, reizarme Umgebung Anwendung finden und deren Anwendung auch dokumentiert werden.“
Die Stellungnahme des Allgemeinen Behindertenverbands in Deutschland e.V. (ABiD) zum Gesetzentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht betont, dass Zwangsmaßnahmen immer nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) eingesetzt werden dürfen. Besonders außerhalb von Krankenhäusern sollen alle Alternativen wie Sitzwachen und eine reizarme Umgebung ausgeschöpft und dokumentiert werden, um Zwangsmaßnahmen nicht aus Personalmangel zu rechtfertigen. Der Verband kritisiert, dass der Begriff 'außerklinische Orte' im Entwurf unzureichend definiert ist und fordert klare Personalschlüssel sowie regelmäßige Schulungen des Fachpersonals. Zudem sollen Einrichtungen verpflichtet werden, jährlich über die Anwendung von Zwangsmaßnahmen zu berichten, um Missbrauch vorzubeugen. Es fehlen zudem Vorgaben für regelmäßige Überprüfungen (Reevaluationen) der Maßnahmen. Besonders ausführlich werden die Anforderungen an außerklinische Orte, die Dokumentationspflichten und die Verfahrensregelungen zu §337 thematisiert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ackpa blickt mit Sorge auf diese sich im Referentenentwurf niederschlagende Tendenz und befürchtet, dass damit Schutz- aber auch Sicherheitsstandards für Patienten sinken könnten und die grundgesetzlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung unbillige Einschränkungen erfahren könnte.“
Der Arbeitskreis der Chefärztinnen und Chefärzte von Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern Deutschlands (ackpa) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Ackpa begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, die Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses eng zu fassen und das sogenannte ultima-ratio-Gebot (also die Anwendung nur als letztes Mittel) sowie die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Definition und Beschränkung der zulässigen Orte für Zwangsmaßnahmen – ackpa fordert, dass Privatwohnungen und therapeutische Wohngemeinschaften explizit ausgeschlossen werden und Zwangsmaßnahmen nur in Heim- und Pflegeeinrichtungen zulässig sein sollen. 2) Die Notwendigkeit einer detaillierten, einzelfallbezogenen Begründung für Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses, um Missbrauch und pauschale Begründungen zu verhindern. 3) Die Unsicherheit und Ängste, die eine zu weit gefasste Regelung bei Betroffenen und deren Angehörigen auslösen könnte, sowie die Gefahr einer Stigmatisierung und Verschlechterung der Versorgung. Ackpa fordert zudem eine klare Definition zentraler Begriffe im Gesetz und empfiehlt eine begleitende wissenschaftliche Evaluation der neuen Regelung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die BAGSO begrüßt, dass sich der Referentenentwurf dabei sehr eng an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientiert und eine weitergehende Ambulantisierung von Zwangsmaßnahmen ablehnt.“
Die BAGSO (Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen) begrüßt den Referentenentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen, der das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 umsetzt. Besonders positiv bewertet die BAGSO, dass der Entwurf sich eng an die Vorgaben des Gerichts hält und eine Ausweitung von Zwangsmaßnahmen im ambulanten Bereich ablehnt. Die Stellungnahme hebt die Situation von Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Pflegeeinrichtungen hervor, insbesondere von Menschen mit Demenz. Kritisch wird angemerkt, dass viele Pflegeeinrichtungen den geforderten Krankenhausstandard noch nicht erfüllen. Weitere Schwerpunkte sind die Sicherstellung einer angemessenen medizinischen, pflegerischen und psychologischen Vor- und Nachsorge sowie die Einbeziehung und Unterstützung von Vorsorgebevollmächtigten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Anforderungen an Pflegeeinrichtungen als Durchführungsort für ärztliche Zwangsmaßnahmen (Krankenhausstandard), 2. Die Bedeutung der Vor- und Nachsorge, 3. Die Rolle und Unterstützung von Vorsorgebevollmächtigten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 25.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Betreuungsgerichtstag begrüßt und befürwortet ausdrücklich die Konzeption und die Regelungsvorschläge des Referentenentwurfs und schlägt in einzelnen Punkten Präzisierungen und Verbesserungen vor.“
Der Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT) begrüßt und unterstützt den Referentenentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Der Entwurf setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, indem er eine verfassungskonforme Ausnahme vom sogenannten Krankenhausvorbehalt schafft. Das bedeutet, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen grundsätzlich nur in einem geeigneten Krankenhaus durchgeführt werden dürfen, wobei Ausnahmen klar und eng begrenzt geregelt werden. Der BGT betont die Notwendigkeit, die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken und das ultima-ratio-Prinzip (also die Anwendung von Zwang nur als letztes Mittel) effektiv zu sichern. Besonders hervorgehoben werden: (1) die genaue Definition und Begrenzung der Ausnahmen vom Krankenhausvorbehalt, (2) die verfahrensrechtlichen Änderungen zur Sicherstellung der Rechte der Betroffenen, insbesondere die Beteiligung und Qualifikation von Verfahrenspflegern, und (3) die Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse, die auf Umsetzungsdefizite in der Praxis hinweisen und zu mehr Klarstellungen führen. Der BGT schlägt punktuelle Präzisierungen vor, etwa zur Klarstellung, dass Tageskliniken und psychiatrische Institutsambulanzen ohne stationäre Aufnahme nicht als Durchführungsorte geeignet sind.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die gesetzlichen Regelungen sollten weiterhin sicherstellen, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich unter engsten Voraussetzungen und als letztes Mittel erfolgen.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Die BAGFW begrüßt das Ziel, die Rechte betroffener Personen zu stärken und betont, dass Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel (Ultima-Ratio-Prinzip) und unter strengen Voraussetzungen erfolgen dürfen. Besonders kritisch sieht die BAGFW die Möglichkeit, ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern durchzuführen, da unklare Begriffsbestimmungen (wie der sogenannte Krankenhausstandard) zu Unsicherheiten führen und die medizinische Infrastruktur sowie Notfallversorgung in nicht-klinischen Einrichtungen oft nicht gewährleistet sind. Die Stellungnahme fordert präzisere rechtliche Regelungen, eine stärkere Prävention von Zwang, die Durchführung solcher Maßnahmen grundsätzlich in Kliniken sowie eine wissenschaftliche Evaluation der Neuregelung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Anforderungen und Auslegung des Krankenhausstandards, 2) die Stärkung der Selbstbestimmung und Dokumentationspflichten, 3) die Notwendigkeit präventiver und partizipativer Ansätze zur Vermeidung von Zwang.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 27.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit diesen Präzisierungen kann der Entwurf aus Sicht der BAGüS einen tragfähigen und rechtsstaatlich überzeugenden Ausgleich zwischen Schutzpflicht, Selbstbestimmung und dem strikten Gebot, Zwang nur als letztes Mittel einzusetzen, schaffen.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht grundsätzlich positiv. Der Entwurf hält am sogenannten Krankenhausvorbehalt fest, das heißt, ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen in der Regel nur in Krankenhäusern durchgeführt werden. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen soll eine Abweichung möglich sein, wobei zusätzliche rechtliche und verfahrensrechtliche Sicherungen vorgesehen sind. Die BAGüS begrüßt, dass keine generelle Öffnung für Zwangsmaßnahmen im ambulanten Bereich vorgesehen ist, da dies erhebliche Risiken für die Betroffenen mit sich bringen würde. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Notwendigkeit, den Begriff des geeigneten Krankenhauses und des Krankenhausstandards klarer zu definieren, um Rechtssicherheit zu schaffen; (2) die Bedeutung des Überzeugungsversuchs als eigenständige Voraussetzung, bevor eine Zwangsmaßnahme angeordnet wird; (3) die Stärkung der Verfahrenspflegschaft, also der rechtlichen Vertretung der Betroffenen im gerichtlichen Verfahren. Die BAGüS fordert weitere Präzisierungen, um Missbrauch und Unsicherheiten zu vermeiden, und betont die Wichtigkeit einer umfassenden Evaluierung der Neuregelung, die auch qualitative Aspekte und die Perspektive der Betroffenen einbezieht.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.03.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„In diesem Gesetz jedoch wird mit sehr niedrigen, vorgeschobenen Hürden eine absolut menschenrechtswidrige Behandlung zugelassen. Wir fordern die dringende Überarbeitung mit einem Fokus auf die Selbstbestimmung der betroffenen Personen.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V. kritisiert den Referentenentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und fordert eine stärkere Betonung der Selbstbestimmung der Betroffenen. Die Stellungnahme bemängelt, dass weiterhin zu viel Entscheidungsgewalt bei den betreuenden Personen verbleibt und fordert, dass alle betreuten Menschen verbindlich auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hingewiesen werden. Zudem wird gefordert, dass Krankenhausstandards und das Mindestmaß an Versorgung klar definiert werden, um die Rechte der Betroffenen zu schützen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: (1) Die Notwendigkeit einer verbindlichen Information über Patientenverfügungen für alle Betreuten, (2) die Präzisierung und Dokumentation von Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses, einschließlich der Anforderungen an Begründung und Alternativen, sowie (3) die menschenrechtliche Bewertung von Zwangsbehandlungen, die als grundsätzlich menschenrechtswidrig eingestuft werden und der UN-Behindertenrechtskonvention widersprechen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 23.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Unabhängig davon, dass die BAG SELBSTHILFE die Vornahme ärztlicher Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld der Betroffenen grundsätzlich ablehnt und für eine Streichung der neu geschaffenen Ausnahmeregelung gemäß § 1832 Abs. 2 BGB-E plädiert, ist sie sich auf der anderen Seite auch der Tatsache bewusst, dass der Gesetzgeber aufgrund der Vorgaben des Urteils des BVerfG vom 26.11.2024 nunmehr handeln muss.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (BAG SELBSTHILFE) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Ziel des Entwurfs ist die Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts, das eine Ausweitung der Möglichkeiten für ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb von Krankenhäusern vorsieht, etwa im privaten Wohnumfeld. Die BAG SELBSTHILFE lehnt ärztliche Zwangsmaßnahmen grundsätzlich ab, insbesondere im privaten Umfeld, da sie massive Eingriffe in die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie in die Unverletzlichkeit der Wohnung darstellen. Die Stellungnahme betont, dass solche Maßnahmen gegen die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Kritik an der Ausnahmeregelung für Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern (§ 1832 Abs. 2 BGB-E), 2) die Notwendigkeit klarer Definitionen für Begriffe wie 'Krankenhausstandard' und 'erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung', und 3) die Bedeutung und Ausgestaltung von Patientenverfügungen sowie die Rolle der Betreuer. Die BAG SELBSTHILFE fordert, dass der Fokus auf weniger belastende Alternativen gelegt wird und dass die Ausnahmeregelung gestrichen wird. Sie begrüßt jedoch einzelne Verbesserungen im Entwurf, etwa zur Dokumentationspflicht und zur Stärkung der Verfahrenspfleger.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 27.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Auch wenn der Entwurf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nachvollziehbar umsetzt und dabei die Patientenautonomie stärkt, wirft die geplante Öffnung für Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern erhebliche praktische Fragen auf. Das gilt insbesondere hinsichtlich des erforderlichen medizinischen Behandlungsstandards. Der Gesetzesentwurf unternimmt es aus fachlich-medizinischer Sicht nicht, die vom BVerfG skizzierten Anforderungen 'mit Leben' zu füllen. Fraglich ist, ob die geplanten Regelungen in der Praxis überhaupt operationalisierbar sind.“
Die Bundesärztekammer bewertet den Referentenentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht grundsätzlich als nachvollziehbare Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Ziel des Entwurfs ist es, die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken und das sogenannte ultima-ratio-Gebot (d.h. Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel) weiter zu sichern. Der Entwurf sieht vor, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses möglich sein sollen, wenn ein Krankenhausaufenthalt für die betroffene Person mit erheblichen gesundheitlichen Belastungen verbunden wäre. Die Bundesärztekammer begrüßt die stärkere Berücksichtigung des Patientenwillens, sieht aber erhebliche praktische Probleme bei der Umsetzung, insbesondere wegen der unklaren Definition des geforderten 'Nahezu-Krankenhausstandards' für alternative Behandlungsorte. Sie kritisiert, dass die Anforderungen an die Ausnahme zu hoch und zu unbestimmt sind, was dazu führen könnte, dass die Ausnahme in der Praxis kaum anwendbar ist. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) die Problematik und Unbestimmtheit des 'Nahezu-Krankenhausstandards', (2) die erweiterten Dokumentations- und Begründungspflichten für Ärztinnen und Ärzte, die als übermäßig bürokratisch angesehen werden, und (3) die Notwendigkeit einer Evaluationsklausel, um die Praxistauglichkeit der Neuregelungen nach drei Jahren zu überprüfen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 25.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das ist unter Qualitätsgesichtspunkten und im Hinblick auf die Patientensicherheit nicht nachvollziehbar, zumal Psychotherapeut*innen als Teil ihrer Aus- und künftig Weiterbildung verpflichtet sind, Erfahrungen in der Psychiatrie zu sammeln.“
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) nimmt zum Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht Stellung. Der Entwurf regelt, unter welchen Bedingungen ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb von Krankenhäusern zulässig sind, und sieht Änderungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vor. Die BPtK kritisiert, dass psychotherapeutische Sachverständigengutachten in Unterbringungsverfahren bislang nicht gleichberechtigt mit ärztlichen Gutachten berücksichtigt werden, obwohl Psychotherapeut*innen durch ihre Ausbildung und Approbation dazu qualifiziert sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fachliche Gleichstellung von psychotherapeutischen und ärztlichen Sachverständigen, 2) die Notwendigkeit, die Kompetenzen von Psychotherapeut*innen zur Bewältigung des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen zu nutzen, 3) konkrete Änderungsvorschläge zu mehreren Paragrafen des FamFG, um Psychotherapeut*innen als Sachverständige zuzulassen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 20.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorgelegte Gesetzesentwurf ist jedoch nicht geeignet, gerade für diese Fälle eine praxisorientierte und für alle Seiten rechtssichere Regelung zu schaffen.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands der Berufsbetreuer/innen (BdB e.V.) befasst sich mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Ausnahmen vom sogenannten Krankenhausvorbehalt zu schaffen, sodass ärztliche Zwangsmaßnahmen in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses möglich werden. Der BdB kritisiert jedoch, dass die im Entwurf vorgesehenen Ausnahmeregelungen durch unklare und widersprüchliche Formulierungen sowie durch die Gesetzesbegründung faktisch ausgeschlossen werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Unklarheit und Widersprüchlichkeit der Regelungen zur Durchführung von Zwangsbehandlungen im privaten Wohnraum und zu den Voraussetzungen für Ausnahmen; 2) Das Fehlen klarer Kriterien für ein vergleichbares Krankenhausniveau am alternativen Behandlungsort; 3) Die unklare Zuweisung neuer Aufgaben und Pflichten an Betreuer*innen, insbesondere bei Dokumentations- und Darlegungspflichten gegenüber dem Gericht. Der BdB sieht in der aktuellen Fassung des Gesetzes eine Scheinlösung, die Rechtsunsicherheit schafft und die praktische Umsetzung nahezu unmöglich macht.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 26.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Aus diesem Grund lehnt der BVfB den Entwurf in der vorliegenden Fassung ab. Er beinhaltet eine äußerst komplizierte Ausnahmeregelung, die voraussichtlich in der Praxis (fast) nicht zur Anwendung kommen wird. Damit wird der Gesetzgeber dem staatlichen Schutzauftrag nicht gerecht.“
Die Stellungnahme des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer (BVfB) befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Der Verband kritisiert, dass der Gesetzentwurf das Selbstbestimmungsrecht von betreuten Personen, die nicht einwilligungsfähig sind, überbetont und den staatlichen Schutzauftrag vernachlässigt. Besonders hervorgehoben wird, dass die geplanten Regelungen zu kompliziert und in der Praxis kaum anwendbar seien. Der BVfB lehnt insbesondere das absolute Verbot von Zwangsbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern in Eilfällen ab, kritisiert die zusätzlichen Dokumentations- und Übermittlungspflichten als praxisfern und fordert stattdessen eine bessere Qualifizierung der Betreuer. Drei ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Beibehaltung des Krankenhausvorbehalts bei einstweiligen Anordnungen, 2) die Verschärfung der Anforderungen an die Feststellung des Willens der Betreuten, und 3) die neuen Dokumentations- und Übermittlungspflichten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 26.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Am Ende bleibt ein Zwang ein Zwang. Unter dem Deckmantel der staatlichen Schutzpflicht sollen Zwangsmaßnahmen nun in den privaten und geschützten Wohnbereich rechtlich betreuter Menschen gebracht werden. Solange Zwang – ob stationär, teilstationär oder ambulant – als Schutz verstanden wird, führen falsch verstandene Schutzgedanken dazu, dass Menschenrechte missachtet werden.“
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. lehnt den Referentenentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht ab, insbesondere die geplante Ausweitung auf ambulante Zwangsmaßnahmen. Zwangsmaßnahmen sind medizinische Eingriffe gegen den Willen einer betreuten Person und greifen schwerwiegend in deren Grundrechte ein. Die Lebenshilfe argumentiert, dass es keine empirischen Belege für eine Schutzlücke gibt, die eine Ausweitung rechtfertigen würde. Stattdessen fordert sie, Möglichkeiten zur Vermeidung von Zwang zu stärken. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Ablehnung ambulanter Zwangsmaßnahmen und die Kritik an der Streichung des Begriffs 'stationär', 2) die Notwendigkeit klarer Dokumentations- und Prüfpflichten für rechtliche Betreuer*innen und Ärzt*innen, 3) die grundrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Durchführung von Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld, insbesondere im Hinblick auf die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Selbstbestimmung der Betroffenen. Die Stellungnahme fordert zudem, dass die Evaluierung der neuen Regelungen verpflichtend zu gesetzlichen Anpassungen führen muss, falls sich in der Praxis kein Bedarf zeigt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Referentenentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen weist in seiner Grundkonzeption in die richtige Richtung. Gleichwohl bleibt der Entwurf in wesentlichen Punkten zu unbestimmt.“
Die Stellungnahme des Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP) befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Der CBP begrüßt grundsätzlich die Stärkung des sogenannten ultima-ratio-Gebots (d.h. Zwangsmaßnahmen dürfen nur als letztes Mittel angewendet werden) und die Betonung der Selbstbestimmung der Betroffenen. Besonders positiv bewertet der Verband die Beibehaltung des Krankenhausvorbehalts als Regelfall, die Verbesserung der Dokumentationspflichten und die vorgesehene Evaluierung der Neuregelung. Kritisch sieht der CBP jedoch die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe im Gesetzestext, die zu Rechtsunsicherheiten führen können. Der Verband fordert, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern nur in engsten Ausnahmefällen und ausschließlich in besonders qualifizierten Strukturen zulässig sein sollten. Außerdem wird betont, dass die Eingliederungshilfe nicht zu einem Ersatz für medizinische Versorgungsstrukturen werden darf. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit einer strukturierten Nachsorge und Vorausplanung nach erfolgten Zwangsmaßnahmen, 2) die Verbindlichkeit und inhaltliche Qualität der Dokumentation und gerichtlichen Kontrolle, sowie 3) die Anforderungen an den Durchführungsort außerhalb des Krankenhauses und die Rolle der Eingliederungshilfe.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir sehen den aktuellen Referentenentwurf als bedeutenden Fortschritt und begrüßen den konstruktiven Ansatz zur Gesetzesänderung.“
Die Deutsche Gesellschaft für Gerontopsychiatrie und -psychotherapie e.V. (DGGPP) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Der Entwurf reagiert auf verfassungsrechtliche Bedenken und zielt darauf ab, die Selbstbestimmung betreuter Personen zu stärken und das Prinzip der ärztlichen Zwangsmaßnahmen als letztes Mittel (ultima ratio) zu betonen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Einführung von Ausnahmeregelungen, die ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines Krankenhauses erlauben, 2) die Forderung nach einem nationalen Register zur Dokumentation und Bewertung solcher Maßnahmen, und 3) die Empfehlung, dass bekannte Behandlungsteams auch außerhalb des stationären Rahmens Zwangsmaßnahmen durchführen dürfen. Die DGGPP fordert zudem differenzierte Regelungen für verschiedene Patientengruppen und regelmäßige Überprüfungen bei längeren Behandlungszeiträumen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.02.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Änderungen erscheinen damit insgesamt durch den Referentenentwurf in der jetzigen Form nicht angemessen umgesetzt.“
Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Die DGPPN erkennt zwar gute Ansätze, kritisiert aber, dass der Entwurf insgesamt zu bevormundend (paternalistisch) ist und die Patientenautonomie sowie die Patientensicherheit nicht ausreichend berücksichtigt. Besonders problematisch sieht die DGPPN die geplanten Vorschriften zum Ort der Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen, den erhöhten Dokumentations- und Bürokratieaufwand sowie die Einschränkungen bei der Erstellung von Patientenverfügungen. Drei ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die zu enge und patientenunfreundliche Festlegung des Krankenhauses als Regelort für Zwangsmaßnahmen, 2) die aus Sicht der DGPPN unnötigen und kontraproduktiven Anforderungen an die Einbindung bestimmter Ärzte bei Patientenverfügungen, und 3) die erheblichen zusätzlichen bürokratischen Hürden für Betreuer und Bevollmächtigte, die keinen erkennbaren Nutzen für die Betroffenen bringen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 23.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der vorliegende Gesetzentwurf dient dazu, Zwangsmaßnahmen zu minimieren, daher begrüßen wir ihn ausdrücklich.“
Die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. (DGSP) bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht grundsätzlich positiv. Die Stellungnahme betont, dass Zwangsmaßnahmen bei psychisch erkrankten Menschen nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) und unter sehr hohen Hürden zulässig sein dürfen. Besonders hervorgehoben wird, dass der Gesetzentwurf die Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern so streng gestaltet, dass diese praktisch kaum möglich sind. Die DGSP begrüßt die Stärkung des Patientenwillens, insbesondere durch die neue Regelung zur Patientenverfügung (§1828 BGB), und fordert, dass Lösungen stets partizipativ und unter Einbeziehung des Willens der Betroffenen gefunden werden. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Vereinbarkeit mit internationalen und nationalen Leitlinien und Menschenrechten, 2) Die konkrete Ausgestaltung der Hürden für Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern, 3) Die Bedeutung der Patientenverfügung und der gerichtlichen Kontrolle.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 26.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Sie leiden teilweise unter gesetzgeberisch-formalen Mängeln und führen entgegen der Annahme der Entwurfsbegründung partiell und dadurch auch in der Summe zu einem erheblichen organisatorischen Mehraufwand, der die Verfahren zeitlich streckt.“
Der Deutsche Richterbund äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJV) zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Der Entwurf setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um und erweitert die Möglichkeiten, ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb eines stationären Krankenhausaufenthaltes durchzuführen. Die Stellungnahme betont, dass die materiell-rechtlichen Änderungen nur wenige Fälle betreffen werden, weist aber auf erhebliche organisatorische und zeitliche Mehrbelastungen durch die geplanten formellen Anforderungen hin. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Ausweitung der Dokumentations- und Darlegungspflichten für Betreuer und Verfahrenspfleger, 2) Die Neuregelung der Beteiligung von Einrichtungen und sogenannten 'Stellen' bei ambulanten Zwangsmaßnahmen, und 3) Die umfassende Reform der Aufgaben und Vergütung des Verfahrenspflegers im Unterbringungsverfahren. Kritisch sieht der Richterbund die Gefahr einer Verfahrensverzögerung, die nicht immer im Interesse der Betroffenen liegt, sowie die unklare Begrifflichkeit und Systematik bei neuen Regelungen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt grundsätzlich, dass der Referentenentwurf die Ausweitung der Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen auf weitere Orte sehr zurückhaltend und mit flankierenden Maßnahmen regelt, die die grundrechtsschonende Anwendung sicherstellen sollen.“
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. bewertet den Referentenentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht grundsätzlich positiv, insbesondere die vorsichtige Ausweitung der Möglichkeit, ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb von Krankenhäusern durchzuführen. Der Entwurf setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, das Ausnahmen vom sogenannten Krankenhausvorbehalt fordert, wenn ansonsten erhebliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit bestehen. Besonders hervorgehoben werden die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen und der Patientenverfügung, die Einführung erhöhter Verfahrensstandards (z.B. Dokumentation, Verfahrenspfleger*innen, Ausschluss einstweiliger Anordnungen) sowie die Sicherstellung der medizinischen Versorgung und Nachversorgung außerhalb des Krankenhauses. Kritisch sieht der Verein die praktische Umsetzbarkeit der Schutzmechanismen, insbesondere bei fehlenden Ressourcen, und die Verantwortung der Einrichtungen für die medizinische Nachsorge. Außerdem wird eine vollständige und bundeseinheitliche Erfassung ärztlicher Zwangsmaßnahmen und freiheitsentziehender Maßnahmen angeregt.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 26.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„In Anbetracht dessen ist es ausdrücklich anzuerkennen, dass der Referentenentwurf des BMJV von dem sichtbaren Bestreben getragen ist, im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Vorgaben die Selbstbestimmung der Betroffenen bestmöglich zu gewährleisten, das ultima-ratio-Gebot strikt beizubehalten und die latente Gefahr einer schleichenden Ausweitung von Zwangsanwendung in der Praxis weitest möglich einzugrenzen.“
Die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht aus menschenrechtlicher Perspektive, insbesondere im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Das Institut erkennt an, dass der Gesetzesentwurf das Ziel verfolgt, die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken und das sogenannte ultima-ratio-Gebot (also das Prinzip, Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel einzusetzen) zu wahren. Besonders positiv hervorgehoben werden die engen Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern und die Stärkung der Patientenverfügung. Kritisch sieht das Institut jedoch, dass Zwangsbehandlungen in der eigenen Wohnung nicht eindeutig ausgeschlossen werden und dass die Unterstützung bei der Erstellung von Patientenverfügungen nur als Soll-Vorschrift und nicht als verpflichtende Aufgabe für Betreuer vorgesehen ist. Zudem wird auf mögliche Rollenkonflikte bei Verfahrenspflegern hingewiesen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die menschenrechtlichen Risiken und Grenzen von Zwangsbehandlungen, insbesondere in der eigenen Häuslichkeit; (2) die Bedeutung und rechtliche Ausgestaltung von Patientenverfügungen zur Sicherung der Selbstbestimmung; (3) die Notwendigkeit flankierender Dokumentations- und Nachweispflichten sowie die Bedeutung empirischer Begleitforschung zur Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmechanismen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Insgesamt sind die Änderungen des Entwurfs bis auf die deutliche Schwächung der Selbstbestimmung durch § 1832 Abs. 2 Nr. 1-2 BGB-E, die nach meiner Ansicht ersatzlos zu streichen sind, zu begrüßen. Wünschenswert wäre es, wenn der Gesetzgeber nicht nur die Selbstbestimmung der Patienten dadurch stärkt, sondern auch uns Richtern ein Stück Vertrauen entgegenbringt.“
Die Stellungnahme von Dr. Szymon Mazur, Richter am Amtsgericht Fulda, bewertet den Referentenentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Der Entwurf setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vollständig um und nimmt umfassende Anpassungen bei Patientenverfügung, Zwangsbehandlung und der Bestellung des Verfahrenspflegers vor. Besonders begrüßt werden die Erweiterungen zur Patientenverfügung, die Möglichkeit der ambulanten Zwangsbehandlung im Krankenhaus (ohne stationären Aufenthalt) und die Stärkung der Rolle und Qualifikation des Verfahrenspflegers. Kritisch sieht Mazur jedoch die Regelung in § 1832 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB-E, die aus seiner Sicht die Selbstbestimmung der Patienten schwächt, da sie zusätzliche Hürden für eine Zwangsbehandlung außerhalb des Krankenhauses aufstellt, selbst wenn der Betreute dies wünscht und Krankenhausstandards eingehalten werden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die detaillierte Auseinandersetzung mit der Patientenverfügung und der Behandlungsvereinbarung, 2) die Kritik an den Voraussetzungen für Zwangsbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern, und 3) die ausführliche Bewertung der neuen Anforderungen und Aufgaben des Verfahrenspflegers.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt lässt sich feststellen, dass mit dem Entwurf betroffene Personen vor unnötigen Belastungen geschützt werden unter gleichzeitiger Achtung ihres Selbstbestimmungswillens bei unverändert strikter Beachtung des ultima ratio Grundsatzes.“
Die Stellungnahme von Georg Dodegge, Richter am Amtsgericht a.D., befasst sich mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Der Entwurf sieht vor, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen grundsätzlich weiterhin an einen Krankenhausaufenthalt gebunden bleiben, aber in Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses möglich sein sollen. Dodegge begrüßt, dass der Entwurf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aufgreift und den Schutz der Selbstbestimmung der Betroffenen sowie das Prinzip der 'ultima ratio' (letztes Mittel) betont. Kritisch sieht er jedoch den aus seiner Sicht unnötigen bürokratischen Mehraufwand, der durch zusätzliche Dokumentations- und Nachweispflichten entsteht, sowie die fehlende Digitalisierung der Verfahren. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Kritik an neuen bürokratischen Pflichten für Ärzte, Betreuer und Einrichtungen, die bereits durch bestehende Gesetze ausreichend geregelt seien; 2) Die systematische Einordnung verfahrensrechtlicher Regelungen, die seiner Meinung nach besser im Verfahrensrecht (FamFG) als im BGB aufgehoben wären; 3) Die Problematik der Bescheinigungspflichten für Einrichtungen hinsichtlich der personellen und strukturellen Voraussetzungen, die in der Praxis wenig hilfreich und potenziell haftungsrechtlich problematisch seien.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund spricht sich der Marburger Bund stattdessen für eine weniger grundrechtsinvasive Neuregelung aus, bei der entweder flexibel, selbstverständlich aber unter Formulierung entsprechender Vorgaben zur Stärkung des ultima-ratio-Gebotes, über den Ort der Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme ohne ein Regel-Ausnahme-Verhältnis frei entschieden werden kann, oder durch die sogar ein Vorrang der ambulanten Durchführung formuliert wird.“
Der Marburger Bund Bundesverband äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht. Die Stellungnahme kritisiert die weiterhin vorgesehene Bindung ärztlicher Zwangsmaßnahmen an einen stationären Aufenthalt (Krankenhausvorbehalt) und plädiert für eine Gleichstellung oder sogar einen Vorrang ambulanter Behandlungssettings. Der Verband argumentiert, dass aktuelle und zukünftige Versorgungsmodelle – etwa mobile, multiprofessionelle Teams – eine gleichwertige Behandlung außerhalb des Krankenhauses ermöglichen und dass die geplanten gesetzlichen Regelungen zu komplex und wenig praxistauglich sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Kritik an der Komplexität und fehlenden Praktikabilität der neuen gesetzlichen Vorgaben, 2) Die Forderung nach einer flexiblen, weniger grundrechtsinvasiven Regelung, die ambulante und stationäre Versorgung gleichberechtigt zulässt, 3) Konkrete Beispiele aus der Praxis, insbesondere im Bereich der Demenz- und Schizophreniebehandlung, die die Nachteile des Krankenhausvorbehalts verdeutlichen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Gesetzentwurf setzt sich in diesen Fällen in paternalistischer Weise über den freien Willen und die nach § 1821 BGB zu beachtenden Wünsche des betroffenen Betreuten hinweg.“
Die Stellungnahme von Matthias Koller befasst sich mit dem Gesetzentwurf zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht, insbesondere zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots (das Prinzip, dass Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel angewendet werden dürfen) und der Selbstbestimmung der Betroffenen. Ausgangspunkt ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherige Bindung ärztlicher Zwangsmaßnahmen an einen stationären Krankenhausaufenthalt als verfassungswidrig erklärt hat. Der Entwurf sieht vor, den Krankenhausvorbehalt zu lockern und Ausnahmen für teilstationäre und ambulante Behandlungen zuzulassen. Koller begrüßt diese Öffnung, kritisiert jedoch, dass der Entwurf den Willen der Betroffenen nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere wenn keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch einen Krankenhausaufenthalt drohen. Er warnt vor einer paternalistischen Missachtung des Selbstbestimmungsrechts und empfiehlt, den Willen der Betroffenen stärker zu berücksichtigen. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) die Ausgestaltung des Ausnahmetatbestands für Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses, (2) die neuen Dokumentations- und Berichtspflichten, die als übermäßig bürokratisch kritisiert werden, und (3) die Anforderungen und Rolle des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen, wobei eine differenziertere und ressourcenschonende Lösung gefordert wird.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 27.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die angestrebte Gesetzesreform stellt einen falschen Schritt dar. Sie beachtet nicht die Vorgaben der UNBRK, sondern schafft eine weitere Spezialisierung / Ausdifferenzierung eines im Sinne der BRK abzuschaffenden Systems von Zwang.“
Die Stellungnahme des NetzG zum Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht bewertet den Entwurf differenziert. Positiv wird hervorgehoben, dass keine Ausweitung von Zwangsbehandlungen auf den ambulanten Bereich vorgesehen ist, Verfahrenspfleger frühzeitig einbezogen werden sollen und der Wille der Betroffenen stärker in den Mittelpunkt rückt. Kritisch sieht NetzG jedoch die Rolle der gesetzlichen Betreuer, die Gefahr von Rollenkonflikten und eine mögliche Schwächung des Vertrauensverhältnisses zwischen Betreuer und Betreutem. Besonders wird betont, dass die Reform nicht den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) entspricht, sondern das System von Zwang weiter ausdifferenziert, anstatt es abzubauen. Es wird die Gefahr einer zunehmenden Institutionalisierung und Kommerzialisierung gesehen. NetzG fordert stattdessen den Ausbau ambulanter, zwangvermeidender Hilfestrukturen wie Krisendienste und Peerunterstützung. Die Stellungnahme diskutiert ausführlich die Grundrechte, die durch Zwangsmaßnahmen eingeschränkt werden (z.B. Recht auf körperliche Unversehrtheit, Unverletzlichkeit der Wohnung), und hebt die Notwendigkeit klarer Definitionen und Abläufe im Gesetz hervor. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Kritik an der Rolle und Überforderung der gesetzlichen Betreuer, 2) die Forderung nach Alternativen zu Zwangsmaßnahmen und Stärkung ambulanter Hilfen, 3) die umfassende Auseinandersetzung mit menschenrechtlichen und grundrechtlichen Implikationen der Zwangsmaßnahmen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 20.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Änderung des § 1832 BGB samt den ergänzenden Änderungen des Verfahrensrechts sichern das Ultima-Ratio-Gebot weitgehend ab. Änderungen/Erweiterungen des § 1827 BGB und des § 1828 BGB sollten hingegen nicht erfolgen.“
Die Stellungnahme von Prof. Dr. Tanja Henking befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht, insbesondere mit der Anpassung des § 1832 BGB. Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, indem er den Anwendungsbereich für ärztliche Zwangsbehandlungen vorsichtig auf den ambulanten Bereich erweitert, bleibt aber weiterhin dem Grundsatz treu, dass Zwang nur als letztes Mittel (Ultima-Ratio-Gebot) eingesetzt werden darf. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Orientierung an der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Ausnahmeregelung und die Beibehaltung eines engen Anwendungsbereichs; 2) Die begrüßten verfahrensrechtlichen Präzisierungen, insbesondere zur Rolle des Verfahrenspflegers und zum Ausschluss einstweiliger Anordnungen; 3) Kritische Anmerkungen zu den geplanten Änderungen der §§ 1827 und 1828 BGB, da diese zu Missverständnissen führen und bestehende Regelungen unnötig wiederholen könnten. Die Stellungnahme spricht sich gegen eine Ausweitung der Dokumentationspflichten und gegen eine verpflichtende ärztliche Beratung bei Patientenverfügungen im Kontext von Zwangsmaßnahmen aus.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 27.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 3 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir fordern die dringende Überarbeitung mit einem Fokus auf die Selbstbestimmung der betroffenen Personen. Auch wenn die Verbringung in ein Krankenhaus die Rechte der betroffenen Person mehr einschränken kann als Zwangsbehandlung außerhalb des Krankenhauses, müssen es die schriftlichen und dokumentierten Äußerungen der Person sein, die festlegen, welche Maßnahme subjektiv weniger einschränkend ist.
Unserer Ansicht nach sind Zwangsbehandlungen grundsätzlich menschenrechtswidrig und widersprechen der UN-BRK (Art 14, dritte Staatenprüfung S. 9).
Wir fordern ausdrücklich eine menschenrechtskonforme Überarbeitung des Gesetzesentwurfs.
Lobbyregister-Nr.: R003881 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 80151
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die DGVT warnt vor den Risiken von ambulanten Zwangsbehandlungen und fordert fundierte Strukturen für die Umsetzung einer ambulanten Zwangsmedikation zu schaffen, falls diese zulässig werden sollte. Es bedarf klarer Regelungen und umfassender Schutzmechanismen, um Missbrauch zu verhindern und das Wohl der Patient*innen zu gewährleisten.
Lobbyregister-Nr.: R005072 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 79889
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Um zukünftig in der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil beschriebenen Fallgestaltung unangemessene Belastungen für die Betroffenen durch die Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen in einem Krankenhaus in jedem Fall zu vermeiden, wird entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in eng begrenzten Ausnahmefällen die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme auch außerhalb eines Aufenthalts in einem Krankenhaus ermöglicht.
Lobbyregister-Nr.: R003043 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 84312
| Eingang im Bundestag: | 12.08.2026 |
| Drucksache: | 21/7561 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 329/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 29.05.2026 |
| Erster Durchgang: | 10.07.2026, Stellungnahme (PDF) |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 24.06.2026 | Tagesordnung |
| Gesundheitsausschuss | 24.06.2026 | Tagesordnung |
| Rechtsausschuss | 24.06.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik | 25.06.2026 | Tagesordnung |