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Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen

Der Entwurf wurde in 1. Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:08.07.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/6806 (PDF-Download)
Synopse:vorhanden (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣 Beteiligungsfrist ca. 3-4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Verbändebeteiligung:Start: 11.03.2026
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Effektivität der Strafverfolgung zu steigern, indem Strafverfolgungsbehörden neue Befugnisse für digitale Ermittlungsmaßnahmen erhalten. Konkret soll eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten geschaffen werden. Außerdem sollen die Behörden verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung einsetzen dürfen. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf die bisher fehlende Rechtsgrundlage für automatisierte biometrische Abgleiche und den Einsatz von Analyseplattformen in der Strafverfolgung. Bisher dürfen Ermittlungsbehörden solche Abgleiche nur manuell durchführen. Die Notwendigkeit ergibt sich auch aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen EU-Verordnung über künstliche Intelligenz, die spezielle Regelungen für KI-Systeme bei biometrischer Fernidentifizierung verlangt. Zudem verweist der Entwurf auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (16. Februar 2023), das eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz solcher Analyseplattformen fordert. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Gemeinden entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. In den Ländern wird mit einem Mehrbedarf an Stellen, Personal- und Sachkosten gerechnet, der jedoch nicht belastbar geschätzt werden kann. Einzelne Länder haben Betriebskosten für Software zum biometrischen Abgleich zwischen 100.000 und 200.000 Euro jährlich und für Analyseplattformen zwischen 200.000 und 500.000 Euro jährlich genannt. Entwicklungskosten werden im sechsstelligen Bereich veranschlagt, und es wird ein Personalbedarf von 2 bis 4 Stellen erwartet. Einsparungen durch effizientere Ermittlungen werden erwartet, können aber nicht beziffert werden. Für Bundesbehörden (Generalbundesanwalt, BKA, Bundespolizei) werden keine zusätzlichen Kosten erwartet. Einnahmen werden nicht genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, jedoch wird eine fortlaufende Beobachtung angekündigt. Die Regelungen sind geschlechtsneutral und haben keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, Demografie oder die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse. Der Entwurf trägt zur Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen (Agenda 2030, Ziel 16) bei. Es wird betont, dass keine Interessenvertreter am Entwurf mitgewirkt haben. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Die Notwendigkeit ergibt sich auch aus der fortschreitenden Digitalisierung und der zunehmenden Bedeutung digitaler Ermittlungsinstrumente. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Einführung spezieller Ermächtigungsgrundlagen in der Strafprozessordnung (§ 98d und § 98e StPO-E) für: 
- den automatisierten Abgleich von biometrischen Daten aus Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten 
- die verfahrensübergreifende Datenanalyse mittels automatisierter Anwendungen, einschließlich KI-Systemen 
 
- Anforderungen und Einschränkungen für den Einsatz von KI-Systemen: 
- Hochrisiko-KI-Systeme müssen Anforderungen der EU-KI-Verordnung erfüllen (u.a. Risikomanagement, Bias-Prüfung, Transparenz) 
- Bei biometrischer Fernidentifizierung ist eine Genehmigung durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde erforderlich (vorab oder spätestens binnen 48 Stunden) 
- Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf KI-Ergebnissen beruhen; Ergebnisse müssen von mindestens zwei qualifizierten Personen überprüft werden (Ausnahmen bei unverhältnismäßigem Aufwand) 
- Verbot des Einsatzes von KI-Systemen zur Erstellung/Erweiterung von Gesichtserkennungsdatenbanken durch massenhaftes Auslesen aus dem Internet 
 
- Datenschutz und Kontrolle: 
- Verpflichtende Datenschutz-Folgenabschätzung vor Einführung neuer automatisierter Anwendungen 
- Einbindung des Datenschutzbeauftragten 
- Fortlaufende Kontrolle durch Datenschutzbehörden 
- Jahresberichte über den Einsatz von Systemen zur biometrischen Fernidentifizierung an Datenschutzbehörden 
 
- § 98d StPO-E: Automatisierter Abgleich mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten 
- Ziel: Erforschung des Sachverhalts, Identifizierung oder Aufenthaltsbestimmung von Beschuldigten/Zeugen 
- Zulässig nur bei Verdacht auf erhebliche Straftaten und wenn andere Ermittlungswege wesentlich erschwert oder aussichtslos wären (Subsidiarität) 
- Erfasst werden können z.B. Lichtbilder, Videosequenzen, Stimmaufzeichnungen 
- Nur öffentlich zugängliche Daten (keine Privatkommunikation, keine Echtzeitüberwachung) 
- Temporäre Speicherung der Daten nur für das jeweilige Verfahren, unverzügliche Löschung bei Nichttreffer 
- Protokollierung jeder Maßnahme (Software, Zeitpunkt, Daten, Organisationseinheit) 
- Treffer müssen von Ermittlungsbeamten überprüft werden (Echtheit, morphologische Übereinstimmung) 
- Anordnung grundsätzlich durch Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug durch Ermittlungspersonen, dann nachträgliche Entscheidung durch Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden 
 
- § 98e StPO-E: Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse 
- Ermächtigung zur Nutzung von polizeilichen Analyseplattformen für die Strafverfolgung schwerer Straftaten 
- Nutzung bereits zusammengeführter polizeilicher Datenbestände aus Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 
- Einbeziehung verschiedener Datenarten: Vorgangsdaten, Falldaten, polizeiliche Informationssysteme, polizeilicher Informationsaustausch 
- Besonders eingriffsintensive Daten (z.B. aus Online-Durchsuchung, Wohnraumüberwachung) dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden 
- Keine direkte Anbindung an externe Register oder Internetdienste; gezielt abgerufene Daten können einbezogen werden 
- Automatisierte Analyse darf nur anlassbezogen und mit konkreten Suchkriterien erfolgen, keine offenen Suchen „ins Blaue hinein“ 
- Ergebnisse müssen nachvollziehbar sein, maschinelle Sachverhaltsbewertungen und Scoring-Funktionen sind ausgeschlossen 
- Diskriminierungsrisiken müssen technisch und organisatorisch ausgeschlossen werden 
- Begründungs- und Protokollierungspflicht für jeden Einsatz der Analyseplattform 
 
- Fortgeltung und technische Sicherstellung aller datenschutzrechtlichen, übermittlungs- und verwendungsbezogenen Vorgaben für die genutzten Datenbestände (keine Verlängerung von Speicherfristen, Einhaltung von Löschpflichten, Schutz von Berufsgeheimnisträgern, Beachtung des Medienfreiheitsgesetzes) 
 
- Erweiterung der Verfahrensregelungen für verdeckte Maßnahmen (§ 101 StPO) auf den biometrischen Internetabgleich: 
- Benachrichtigungspflicht für betroffene Personen 
- Unverzügliche Löschung nicht mehr benötigter Daten 
 
- Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung 
 
Diese Zusammenfassung enthält die zentralen inhaltlichen Maßnahmen und Regelungen des Gesetzentwurfs und verzichtet auf redaktionelle und Folgeänderungen. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des bereitgestellten Gesetzentwurfs-Textes: 
 
Der Gesetzentwurf sieht Änderungen der Strafprozessordnung (StPO) vor, insbesondere durch die Einführung der neuen §§ 98d und 98e StPO-E. Ziel ist es, spezielle rechtliche Grundlagen für den Einsatz moderner, automatisierter Datenverarbeitung einschließlich KI-Systemen in der Strafverfolgung zu schaffen. 
 
§ 98d StPO-E regelt den automatisierten Abgleich biometrischer Daten (z.B. Gesichtsbilder, Stimmen) aus Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten. Dies kann zur Sachverhaltsaufklärung, Identitätsfeststellung oder Aufenthaltsbestimmung von Beschuldigten oder Zeugen dienen. Die Maßnahme ist nur bei Verdacht auf eine erhebliche Straftat und wenn andere Ermittlungswege aussichtslos oder erschwert sind, zulässig. Es gelten hohe datenschutzrechtliche Anforderungen, insbesondere müssen Daten, die nicht zu einem Treffer führen, sofort gelöscht werden. Eine Echtzeitüberwachung ist ausgeschlossen. Der Abgleich darf nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgen, bei Gefahr im Verzug auch durch Ermittlungsbeamte, wobei eine nachträgliche Genehmigung binnen 48 Stunden erforderlich ist. Die Maßnahme ist zu dokumentieren und unterliegt Protokollierungs- und Benachrichtigungspflichten. 
 
§ 98e StPO-E schafft die Grundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen durch Strafverfolgungsbehörden. Dabei dürfen rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten aus verschiedenen polizeilichen Datei- und Informationssystemen automatisiert weiterverarbeitet werden, wenn ein Verdacht auf eine schwere Straftat besteht. Es werden Vorgangsdaten, Falldaten, polizeiliche Informationssysteme und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch einbezogen. Besonders sensible Daten aus Maßnahmen wie Online-Durchsuchung oder Wohnraumüberwachung sind ausgeschlossen. Die automatisierte Analyse darf nur anlassbezogen und mit konkreten Suchkriterien erfolgen; offene Suchen „ins Blaue hinein“ und automatisierte Entscheidungsfindung mit Rechtsfolgen für Betroffene sind unzulässig. Der Mensch bleibt in der Entscheidungskette maßgeblich. Diskriminierende Algorithmen sind technisch und organisatorisch auszuschließen. Der Einsatz ist zu begründen und zu protokollieren, um Kontrolle und Transparenz zu gewährleisten. 
 
Beide Vorschriften unterliegen strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben, einschließlich Datenschutz-Folgenabschätzung, Einbindung der Datenschutzbeauftragten und laufender Kontrolle durch Datenschutzbehörden. Die Nutzung von KI-Systemen ist nur unter Einhaltung der Vorgaben der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz zulässig, insbesondere bei Hochrisiko-KI-Systemen. Es gelten Anforderungen an Datenqualität, Risikomanagement, Transparenz und Bias-Prüfung. Für biometrische Fernidentifizierung sind zusätzliche Einschränkungen und Dokumentationspflichten vorgesehen. 
 
Weitere Änderungen betreffen die Aufnahme der neuen Maßnahmen in die Verfahrensregelungen für verdeckte Maßnahmen (§ 101 StPO), insbesondere hinsichtlich Kennzeichnung, Benachrichtigung und Löschung der Daten. Das Gesetz soll unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten, um den Strafverfolgungsbehörden die neuen Befugnisse schnellstmöglich bereitzustellen. 
 
Insgesamt zielt der Entwurf darauf ab, moderne technische Möglichkeiten für die Strafverfolgung rechtssicher nutzbar zu machen, dabei aber Grundrechte, Datenschutz und Transparenz zu gewährleisten und Missbrauch zu verhindern.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:12.03.2026
Datum Kabinettsbeschluss:29.04.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Entwurf verfolgt das Ziel, Strafverfolgungsbehörden mit neuen Befugnissen auszustatten, um die Effektivität der Strafverfolgung zu steigern. 
 
Bislang gibt es keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, die den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten regelt. Daher dürfen die Ermittlungsbehörden einen solchen Abgleich derzeit nur manuell, also ohne den Einsatz einer speziellen, für den Abgleich entwickelten Software, unter Einsatz gängiger Internet-Suchmaschinen, vornehmen, um Personen zu identifizieren, lokalisieren oder Tat-Täter-Zusammenhänge zu erschließen. Dies kann insbesondere im Falle großer Datenmengen im Einzelfall zur Erfolglosigkeit von Ermittlungsmaßnahmen führen und außerdem in erheblichem Umfang Personal der Strafverfolgungsbehörden binden. 
 
Aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich die Notwendigkeit, spezielle Regelungen für den Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 (KI-Systeme) zu schaffen, wenn sie zur biometrischen Fernidentifizierung eingesetzt werden sollen. 
 
Gegenwärtig gibt es auch keine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung. Das Bundesverfassungsgerich hat in dem zur Gefahrenabwehr ergangenen Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19 und andere – deutlich gemacht, dass deren Nutzung einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Derzeit beruht die operative IT-Infrastruktur der Polizeibehörden teilweise noch auf einem unverbundenen Nebeneinander zahlreicher automatisierter Dateien und Datenquellen, die zur Strafverfolgung noch jeweils einzeln mit einem bestimmten personenbezogenen Datum abgeglichen werden müssen. Dies bindet zum einen personelle Ressourcen, zum anderen birgt dies ein Risiko von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler Datenhaltung, zumal jede neue Fragestellung erneut unter den vorangestellten Einschränkungen und Aufwänden bearbeitet werden muss. Mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen könnten bisher unverbundene Dateien und Datenquellen der Polizei, die sowohl die Daten aus der Gefahrenabwehr als auch aus der Strafverfolgung enthalten, in einer Analyseplattform vernetzt werden und durch Suchfunktionen systematisch erschlossen und analysiert werden.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs beige- tragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Mehrere Stellungnahmen nennen als Datum des Referentenentwurfs den 12. März 2026. Die Bundesrechtsanwaltskammer, die Strafverteidigervereinigungen und die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) geben explizit an, die Aufforderung zur Stellungnahme am 12.03.2026 erhalten zu haben. Die letzten Stellungnahmen datieren auf den 06.04.2026 (Strafverteidigervereinigungen, Bund Deutscher Kriminalbeamter), was auf eine Beteiligungsphase von etwa 3,5 Wochen schließen lässt. Es liegen keine expliziten Angaben zu einer Frist oder zu einem offiziellen Enddatum durch das Ministerium vor.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten Gesetzesänderungen zur Einführung digitaler Ermittlungsmaßnahmen ist stark polarisiert. Polizeigewerkschaften, der Deutsche Richterbund und der Bund Deutscher Kriminalbeamter begrüßen die Entwürfe als notwendige Modernisierung der Strafverfolgung. Demgegenüber äußern zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen, Anwaltsverbände, Datenschutzinitiativen und die Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung erhebliche verfassungsrechtliche, europarechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken. Besonders kritisch werden die Einführung automatisierter biometrischer Abgleiche und die verfahrensübergreifende Datenanalyse bewertet, die als massive Grundrechtseingriffe und potenziell verfassungswidrig eingestuft werden. Die Forderungen reichen von grundlegenden Nachbesserungen bis zur vollständigen Rücknahme der Entwürfe.

Meinungen im Detail
1. Grundrechtsschutz, Datenschutz und Verfassungsmäßigkeit
Kritik an massiven Grundrechtseingriffen, insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wird von zivilgesellschaftlichen Organisationen (u.a. AlgorithmWatch, Gesellschaft für Freiheitsrechte, Amnesty International, Chaos Computer Club, Pro Asyl), Anwaltsverbänden (Deutscher Anwaltverein, Bundesrechtsanwaltskammer, Strafverteidigervereinigungen) und dem eco-Verband vorgebracht. Sie sehen die geplanten Maßnahmen als europarechtswidrig und verfassungsrechtlich bedenklich an. Besonders wird die Gefahr einer Massenüberwachung und Diskriminierung, etwa für marginalisierte Gruppen, hervorgehoben. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte und AlgorithmWatch betonen explizit die Verfassungswidrigkeit der Entwürfe. Auch die Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung und der DAV sehen erhebliche Defizite im Grundrechtsschutz und fordern strengere verfahrensrechtliche Sicherungen (Richtervorbehalt, Dokumentationspflicht, Evaluierung).

2. Technische und praktische Umsetzung, Risiken durch KI und private Anbieter
Zahlreiche Stellungnahmen (AlgorithmWatch, GFF, BRAK, eco, Strafverteidigervereinigungen, AG Kritis & weitere NGOs) kritisieren die technische Ausgestaltung der Maßnahmen. Insbesondere wird die Fehleranfälligkeit, Diskriminierungsgefahr und mangelnde Nachvollziehbarkeit (Opazität) von KI-Systemen betont. Die Einbindung privater und ausländischer Anbieter (z.B. PimEyes, Clearview, Palantir) wird als Risiko für Datenschutz, IT-Sicherheit und staatliche Souveränität gesehen. Die BRAK hebt die Gefahr von "Superdatenbanken" und Predictive-Policing-Ansätzen hervor. Die DPolG und der BDK fordern hingegen leistungsfähige, interoperable IT-Infrastrukturen und sehen die Abhängigkeit von Anbietern außerhalb der EU kritisch, fordern aber keine grundsätzliche Ablehnung der Maßnahmen.

3. Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit digitaler Ermittlungsmaßnahmen
Polizeigewerkschaften (DPolG, GdP, BDK) und der Deutsche Richterbund begrüßen die Entwürfe ausdrücklich. Sie betonen die Notwendigkeit moderner digitaler Werkzeuge zur effektiven Strafverfolgung angesichts der Digitalisierung der Kriminalität. Die GdP und der DRB loben die vorgesehenen Schutzmechanismen wie Zweckbindung, Protokollierung und Löschpflichten, fordern aber eine rechtssichere und praxistaugliche Ausgestaltung. Die DPolG kritisiert die zunehmende Komplexität der Polizeigesetze und fordert eine grundlegende Überarbeitung zur besseren Verständlichkeit und Praktikabilität.

4. Eingriffsschwellen, Richtervorbehalt und Kontrolle
Insbesondere Anwaltsverbände (DAV, BRAK, Strafverteidigervereinigungen, WisteV), eco und zivilgesellschaftliche Organisationen fordern höhere Eingriffsschwellen, einen verpflichtenden Richtervorbehalt und umfassende Kontrollmechanismen. Sie kritisieren, dass die Maßnahmen zu weitgehend und nicht ausreichend auf schwere Straftaten beschränkt sind. Die Möglichkeit, automatisierte Treffer als Beweismittel zu verwerten, wird abgelehnt. Die BRAK fordert zudem verpflichtende Schulungen für Anwender und Richter.

5. Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Schutz von Berufsgeheimnisträgern
Die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Vorgaben, umfassender Dokumentationspflichten und spezifischer Schutzvorkehrungen für Berufsgeheimnisträger wird von Anwaltsverbänden, WisteV und eco betont. Die Gefahr, dass auch Unbeteiligte und Nichtbeschuldigte von den Maßnahmen betroffen sind, wird als besonders problematisch angesehen.

6. Forderungen nach Nachbesserung oder Rücknahme
Während Polizei- und Richterverbände den Entwurf unterstützen und lediglich Detailverbesserungen fordern, verlangen zivilgesellschaftliche Organisationen und Anwaltsverbände umfassende Nachbesserungen oder sogar die vollständige Rücknahme der Entwürfe. Die AG Kritis und weitere NGOs fordern ein grundsätzliches Verbot biometrischer Massenerkennungssysteme.

Verbandszuordnung der Kritikpunkte
- Polizeigewerkschaften und der Deutsche Richterbund: Befürworten die Entwürfe, betonen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, fordern ggf. technische und organisatorische Verbesserungen.
- Anwaltsverbände (DAV, BRAK, Strafverteidigervereinigungen), Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung, eco, zivilgesellschaftliche Organisationen (AlgorithmWatch, GFF, Amnesty International, CCC, Pro Asyl, u.a.): Üben scharfe Kritik, sehen Grundrechts- und Verfassungsprobleme, kritisieren fehlende Kontrollmechanismen und warnen vor Diskriminierung und Missbrauchspotenzial.
- NGOs und Datenschutzinitiativen: Fordern Rücknahme der Entwürfe und ein Verbot biometrischer Massenerkennung.

Verfassungswidrigkeit
Mehrere Stellungnahmen (AlgorithmWatch, Gesellschaft für Freiheitsrechte, BRAK, Strafverteidigervereinigungen, WisteV, DAV) stufen die Entwürfe explizit als verfassungswidrig oder unionsrechtswidrig ein.

👎 AG Kritis, algorithm-watch, Amnesty International, Chaos Computer Club, D64 Zentrum für Digitalen Fortschritt, Digitale Gesellschaft, Humanistische Union, Justice Collective, LOAD e.V., Komitee für Grundrechte und Demokratie, Neue Richter*innenvereinigung, Pro Asyl, Bundesarbeitsgemeinschaft BAG, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein, Seebrücke, Vereinigung Demokratischer Jurist*innen

„Die Einführung dieser Systeme bedeutet einen fundamentalen Eingriff in Grundrechte und eine Gefahr für rechtsstaatliche Grundsätze wie Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und effektiven Rechtsschutz, der durch die im Entwurf vorgesehenen Zwecke nicht gerechtfertigt wird.“

Die Stellungnahme mehrerer zivilgesellschaftlicher Organisationen lehnt die geplanten Gesetzentwürfe zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit und zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus entschieden ab. Im Kern kritisieren die Verbände die Einführung eines automatisierten biometrischen Abgleichs mit öffentlich verfügbaren Internetdaten (z.B. durch Systeme wie Pim Eyes oder Clearview AI) sowie die automatisierte Datenanalyse (z.B. durch Palantir) durch Polizei- und Sicherheitsbehörden. Sie sehen darin einen massiven Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz, der auch Menschen betrifft, die keinen Anlass für polizeiliche Maßnahmen gegeben haben. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Gefahr einer flächendeckenden Überwachung und Diskriminierung, insbesondere für marginalisierte Gruppen wie People of Colour und Asylsuchende; 2) Die fehlende Transparenz, mangelnde richterliche Kontrolle und unzureichende Benachrichtigung der Betroffenen; 3) Die Risiken beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), insbesondere hinsichtlich Datenlecks, fehlender Nachvollziehbarkeit (Black-Box-Problem) und der Möglichkeit, dass private Unternehmen mit sensiblen Daten arbeiten. Die Stellungnahme betont, dass die geplanten Regelungen strukturelle Defizite aufweisen, die nicht durch Nachbesserungen behoben werden können, und fordert die Rücknahme der Entwürfe sowie ein grundsätzliches Verbot biometrischer Massenerkennungssysteme.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 AlgorithmWatch

„Die vorgeschlagenen Befugnisse sind europarechtswidrig, verletzen verfassungsrechtliche Mindestanforderungen und widersprechen datenschutzrechtlichen Grundsätzen. Diese verfassungs- und menschenrechtliche Unverhältnismäßigkeit lässt ausschließlich die Empfehlung zu, die Gesetzentwürfe zurückzuziehen und ein grundsätzliches gesetzliches Verbot des Einsatzes biometrischer Massenerkennungssysteme für öffentliche und private Stellen einzuführen.“

Die Stellungnahme von AlgorithmWatch bewertet die Gesetzentwürfe zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit und zur Änderung der Strafprozessordnung (digitale Ermittlungsmaßnahmen) kritisch. Im Fokus steht insbesondere die geplante Einführung automatisierter biometrischer Abgleiche mit öffentlich verfügbaren Daten aus dem Internet, wie etwa Gesichtserkennung oder Stimmerkennung. AlgorithmWatch argumentiert, dass diese Maßnahmen europarechtswidrig sind, verfassungsrechtliche Mindestanforderungen verletzen und datenschutzrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Die Organisation betont, dass derartige Systeme einen massiven Eingriff in Grundrechte darstellen, insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und freie Meinungsäußerung. Sie kritisiert zudem die technische Ausgestaltung der Gesetzentwürfe als ineffizient und warnt vor einer möglichen Umgehung geltender Verbote durch Auslagerung der Datenverarbeitung an private Anbieter im Ausland. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert werden: (1) Die grundsätzliche Unvereinbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen mit Verfassungs- und Datenschutzrecht, (2) die technischen und praktischen Probleme bei der Umsetzung biometrischer Abgleiche sowie die Gefahr der Auslagerung ins Ausland, und (3) die massiven Grundrechtsrisiken und Diskriminierungsgefahren, die mit der massenhaften biometrischen Überwachung einhergehen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 02.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V.

„Die entscheidende Frage moderner Strafverfolgung ist nicht mehr, ob Daten vorhanden sind, sondern ob der Staat in der Lage ist, sie rechtssicher, konsistent und wirksam zu nutzen. Daran wird sich der Erfolg der vorliegenden Reform messen lassen.“

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung, der digitale Ermittlungsbefugnisse stärken soll. Der BDK betont, dass moderne Kriminalität zunehmend digital organisiert wird und klassische Ermittlungsansätze an ihre Grenzen stoßen. Der Entwurf schafft erstmals klare gesetzliche Grundlagen für den automatisierten biometrischen Abgleich öffentlich zugänglicher Daten (§ 98d StPO-E) und für die verfahrensübergreifende automatisierte Datenanalyse (§ 98e StPO-E). Diese Instrumente sind laut BDK unverzichtbar, um komplexe Zusammenhänge zu erkennen und Ermittlungsansätze zu generieren. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Notwendigkeit leistungsfähiger technischer Systeme und die aktuelle Abhängigkeit von Anbietern außerhalb der EU, 2) die Bedeutung einer bundeseinheitlichen, interoperablen IT-Infrastruktur für Polizei und Strafverfolgung, und 3) das Spannungsfeld zwischen rechtlicher Zulässigkeit und praktischer Umsetzbarkeit neuer Befugnisse. Der BDK fordert, dass rechtliche, technische und organisatorische Rahmenbedingungen konsistent ausgestaltet und aufeinander abgestimmt werden, damit die neuen Befugnisse ihre Wirkung entfalten können.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 06.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bundesrechtsanwaltskammer

„Aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer bestehen hingegen erhebliche Bedenken, ob die vorgeschlagenen Regelungen der besonderen Eingriffstiefe und der Streubreite der Maßnahme angemessen Rechnung tragen. Die Bundesrechtsanwaltskammer tritt deshalb den Gesetzesentwürfen entschieden entgegen. Insbesondere der bei solch weitgehenden Maßnahmen gebotene Grundrechtsausgleich ist nicht gelungen.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert erhebliche verfassungsrechtliche und praktische Bedenken gegen die geplanten Gesetzesänderungen zur Einführung und Ausweitung digitaler Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere dem automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus dem Internet (§ 98d StPO-RefE) und der automatisierten verfahrensübergreifenden Datenanalyse (§ 98e StPO-RefE). Die BRAK kritisiert, dass die Regelungen zu weitreichende Eingriffe in die Grundrechte – insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – ermöglichen, ohne ausreichende Schutzmechanismen wie einen Richtervorbehalt, klare Zweckbindung oder effektiven Rechtsschutz vorzusehen. Besonders problematisch sind die fehlende Differenzierung zwischen Beschuldigten und Unbeteiligten, die Möglichkeit der Nutzung privater und ausländischer Anbieter (mit Risiken für Datenschutz und IT-Sicherheit), sowie die unklare technische und rechtliche Ausgestaltung der Maßnahmen. Die BRAK hebt zudem die Risiken des Einsatzes künstlicher Intelligenz (KI) hervor, darunter Fehleranfälligkeit, Diskriminierungsrisiken und mangelnde Nachvollziehbarkeit (Opazität) der Entscheidungen. Die Stellungnahme fordert unter anderem klarere gesetzliche Vorgaben, höhere Eingriffsschwellen, verpflichtende Schulungen für Anwender und Richter, spezifische Kontrollmechanismen und eine restriktive Zweckbindung der erhobenen Daten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1. Die fehlende Differenzierung und Schutzvorkehrungen für Nichtbeschuldigte und Unbeteiligte bei biometrischen Abgleichen. 2. Die Risiken und Unsicherheiten beim Einsatz von KI-Systemen, insbesondere im Hinblick auf Fehler, Diskriminierung und die Gefahr automatisierter, nicht nachvollziehbarer Entscheidungen. 3. Die weitreichenden und unklaren Regelungen zur Zusammenführung und Analyse großer Datenbestände, einschließlich der Gefahr von "Superdatenbanken" und Predictive-Policing-Ansätzen. Fachbegriffe/Abkürzungen: - StPO: Strafprozessordnung - BKAG: Bundeskriminalamtgesetz - BPolG: Bundespolizeigesetz - OSINT: Open Source Intelligence (Auswertung frei zugänglicher Daten) - KI: Künstliche Intelligenz - Scraping: Automatisiertes Auslesen großer Datenmengen aus dem Internet - Richtervorbehalt: Anordnung einer Maßnahme nur durch einen Richter - Predictive Policing: Prognose zukünftiger Straftaten durch Datenanalyse - Opazität: Intransparenz, mangelnde Nachvollziehbarkeit von KI-Entscheidungen

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG)

„Die Möglichkeit der Nutzung digitaler Ermittlungsmaßnahmen durch die Polizeibehörden des Bundes (und der Länder) ist nicht nur zeitgemäß, sondern aus Sicht der Praxis schon überfällig.“

Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) begrüßt ausdrücklich den Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf die Einführung digitaler Ermittlungsmaßnahmen. Insbesondere wird die Erweiterung um automatisierte Datenabgleiche als zeitgemäß und aus polizeilicher Sicht als überfällig bewertet. Die Stellungnahme sieht keinen Änderungsbedarf am vorliegenden Entwurf. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Parallelen zu geplanten Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) und Bundespolizeigesetz (BPolG), 2) die Notwendigkeit digitaler Ermittlungswerkzeuge für die Polizeiarbeit, und 3) die ausdrückliche Unterstützung der DPolG für den Gesetzentwurf.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 31.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG)

„Die DPolG drängt nochmals und mit aller Dringlichkeit darauf, die betroffenen Gesetze grundlegend vollständig zu überarbeiten.“

Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) bewertet den Gesetzentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse grundsätzlich positiv, insbesondere was die Einführung automatisierter Datenabgleiche betrifft, die als dringend notwendig erachtet werden. Gleichzeitig kritisiert die DPolG die zunehmende Unübersichtlichkeit und Komplexität der Polizeigesetze, die durch zahlreiche Einzeländerungen und uneinheitliche Begrifflichkeiten entstanden ist. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Notwendigkeit einer umfassenden und grundlegenden Überarbeitung des Bundespolizeigesetzes (BPolG), (2) die Risiken beim internationalen Datenaustausch mit Staaten, die nicht die Werte der EU teilen, und (3) die Problematik fehlerhafter oder unklarer Verweisungen innerhalb der Gesetzesentwürfe. Die DPolG fordert, dass Gesetzesänderungen nachvollziehbar, verständlich und praktikabel für die Polizeiarbeit sein müssen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 31.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Deutscher Anwaltverein

„Dieser unkontrollierte Zugriff auf solche faktischen Vorratsdaten lässt sich aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins angesichts der massiven Tiefe des Grundrechtseingriffs nicht ansatzweise rechtfertigen und würde eine Überwachungsdystopie verwirklichen, die massiv dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderläuft.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Änderung der Strafprozessordnung hinsichtlich digitaler Ermittlungsmaßnahmen. Der Entwurf sieht neue Befugnisse für Strafverfolgungsbehörden vor, insbesondere den automatisierten biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten (§98d StPO-E) und die automatisierte, verfahrensübergreifende Datenanalyse (§98e StPO-E). Der DAV hält den Anwendungsbereich für zu weitgehend und warnt vor massiven Grundrechtseingriffen, insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Er fordert eine Beschränkung auf schwere Straftaten, einen Richtervorbehalt, strengere Subsidiarität und eine umfassende Dokumentations- und Evaluationspflicht. Besonders kritisch sieht der DAV die Möglichkeit, mit KI-gestützten Systemen wie Gesichtserkennung auf große Datenmengen zuzugreifen, was nach Ansicht des DAV mit europäischem Datenschutzrecht (insbesondere Datenschutzgrundverordnung und KI-Verordnung) nicht vereinbar ist. Auch die Nutzung von Daten privater Anbieter wie PimEyes oder Clearview wird als unionsrechtswidrig bewertet. Die automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse wird als zu weitgehend abgelehnt, insbesondere wenn sie den Zugriff auf digitale Beweismittel aus anderen Verfahren erlaubt. Der DAV fordert, dass automatisierte Treffer nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen und der Einsatz selbstlernender KI-Systeme gesetzlich ausgeschlossen wird. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die massive Grundrechtsrelevanz und die Gefahr einer Überwachungsdystopie, (2) die Unvereinbarkeit der geplanten Maßnahmen mit dem europäischen Rechtsrahmen, und (3) die Notwendigkeit strengerer verfahrensrechtlicher Sicherungen (Richtervorbehalt, Dokumentationspflicht, Evaluierung).

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Richterbund

„Der Deutsche Richterbund begrüßt den Referentenentwurf, da er einen wertvollen Beitrag zur Steigerung der Effektivität der Strafverfolgung leistet und zugleich ausgewogene und präzise Sicherungen enthält, um Grundrechtseingriffe angemessen zu beschränken.“

Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt den Entwurf zur Änderung der Strafprozessordnung hinsichtlich digitaler Ermittlungsmaßnahmen. Insbesondere werden der Online-Bildabgleich (automatisierter Abgleich von biometrischen Daten aus Strafverfahren mit öffentlich zugänglichen Bildern im Internet) und die automatisierte Datenanalyse (verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung) als wichtige und notwendige Instrumente für eine effektive Strafverfolgung bewertet. Der DRB hebt hervor, dass der Gesetzentwurf einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an Strafverfolgung und dem Schutz der Grundrechte der Betroffenen schafft. Besonders betont werden: 1) Die detaillierten Voraussetzungen und Beschränkungen für den biometrischen Abgleich (§ 98d StPO-E), 2) die strengen Protokollierungs- und Löschungspflichten zum Schutz der Persönlichkeitsrechte, und 3) die klaren Vorgaben zur Durchführung und Begrenzung der automatisierten Datenanalyse (§ 98e StPO-E), einschließlich des Ausschlusses einer automatisierten Entscheidungsfindung und der Verhinderung diskriminierender Algorithmen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.

„Strafverfolgung in einer digitalen Gesellschaft darf nicht dazu führen, dass biometrische Fernidentifizierung und umfassende Plattformanalysen schrittweise zum neuen Standard werden. Erforderlich sind klare rechtsstaatliche Grenzen, materielle Eingriffsschranken, unabhängige Kontrolle und eine offene Debatte über die Frage, welche Formen automatisierter Identifizierung und Datenverknüpfung in einem freiheitlichen Rechtsstaat überhaupt zulässig sein sollen.“

Die Stellungnahme des eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. befasst sich mit dem Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung, der neue digitale Ermittlungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbehörden vorsieht. Im Mittelpunkt stehen zwei Regelungsschwerpunkte: Erstens die Einführung einer Rechtsgrundlage für den automatisierten biometrischen Abgleich von Daten aus Strafverfahren mit öffentlich zugänglichen Internetdaten und zweitens die Erlaubnis, verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen zu nutzen. Der Verband kritisiert, dass diese Maßnahmen besonders tief in Grundrechte eingreifen, insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Stellungnahme hebt hervor, dass der Begriff der 'öffentlich zugänglichen Daten' zu weit gefasst ist, die Schutzmechanismen (wie Protokollierung und Löschung) nicht ausreichen und insbesondere ein Richtervorbehalt fehlt. Außerdem wird die verfahrensübergreifende Datenanalyse als problematisch angesehen, da sie eine umfassende Profilbildung ermöglicht und die Trennung zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung aufweicht. Flankierende Verweise auf Datenschutz und KI-Verordnung werden als unzureichend bewertet, da sie keine engen materiellen Befugnisnormen ersetzen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Risiken und Reichweite des biometrischen Internetabgleichs, 2) Die unzureichenden Schutzmechanismen und das Fehlen eines Richtervorbehalts, 3) Die weitreichenden Möglichkeiten der verfahrensübergreifenden Datenanalyse und deren Implikationen für Grundrechte.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 02.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.

„Der Referentenentwurf ist zum Großteil verfassungswidrig. Vor diesem Hintergrund sollte davon abgesehen werden, die darin vorgeschlagenen Ermittlungsmaßnahmen einzuführen.“

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen – als in weiten Teilen verfassungswidrig. Die Stellungnahme kritisiert vor allem die geplante Ausweitung heimlicher Überwachungsbefugnisse, insbesondere den automatisierten biometrischen Abgleich mit öffentlich verfügbaren Daten aus dem Internet (§ 98d StPO-E) und die automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse (§ 98e StPO-E). Die GFF argumentiert, dass diese Maßnahmen zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen führen, da sie nicht nur gezielt gegen Tatverdächtige, sondern potenziell gegen die gesamte Bevölkerung wirken und damit eine Form der Massenüberwachung darstellen. Es wird betont, dass die Effektivität solcher Maßnahmen nicht belegt ist und dass der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) fehleranfällig und diskriminierend sein kann. Besonders kritisch sieht die GFF die Möglichkeit, dass auch private Anbieter im Ausland, wie PimEyes oder Palantir, in Ermittlungen eingebunden werden könnten, was die staatliche digitale Souveränität gefährde und rechtliche Vorgaben unterlaufe. Die Stellungnahme fordert zahlreiche Nachbesserungen, darunter eine Beschränkung auf besonders schwere Straftaten, einen besseren Schutz sensibler Daten und Berufsgeheimnisträger*innen, die Einführung eines Gerichts- und Datenschutzvorbehalts sowie ein Verbot des Rückgriffs auf ausländische Privatunternehmen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den biometrischen Abgleich und die Datenanalyse, 2) die Risiken und Gefahren durch den Einsatz privater, insbesondere außereuropäischer Anbieter, und 3) die fehlenden flankierenden Schutzmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Wahrung der Grundrechte.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 02.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Gewerkschaft der Polizei (GdP)

„Neue digitale Ermittlungsmaßnahmen können nur dann Akzeptanz beanspruchen, wenn gesetzlich und organisatorisch sichergestellt ist, dass sensible Daten ausschließlich anlassbezogen, streng zweckgebunden, nachvollziehbar und in einem auf das absolut Erforderliche beschränkten Umfang verarbeitet werden.“

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung hinsichtlich digitaler Ermittlungsmaßnahmen. Sie betont, dass die fortschreitende Digitalisierung und die Verlagerung von Spuren in den digitalen Raum neue Instrumente für die Strafverfolgung erforderlich machen. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, dass neue Befugnisse rechtssicher, praxistauglich und gerichtsfest ausgestaltet werden müssen. Die GdP weist auf die besondere Sensibilität biometrischer und personenbezogener Daten hin und fordert einen hohen Schutz dieser Daten. Der Entwurf wird für seine Zweckbindung, Begrenzung, Löschpflichten und Protokollierungspflichten gelobt. Die GdP betont, dass digitale Ermittlungsinstrumente nur unterstützende Werkzeuge sein dürfen und die Verantwortung immer beim Menschen verbleiben muss. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Der Schutz und die Zweckbindung sensibler Daten, 2) Die Notwendigkeit klarer rechtlicher, technischer und organisatorischer Rahmenbedingungen, 3) Die Bedeutung einer souveränen technischen Umsetzungsarchitektur unter behördlicher Kontrolle.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Strafverteidigervereinigungen

„Im Ergebnis droht ein Drift zur projektförmigen Daueranalyse mit faktischer Entgrenzung, vor der auch die Praxis warnt.“

Die Strafverteidigervereinigungen äußern erhebliche verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken gegen den Referentenentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung (StPO) im Hinblick auf digitale Ermittlungsmaßnahmen. Der Entwurf sieht neue Befugnisse für Ermittlungsbehörden vor, insbesondere durch automatisierte biometrische Abgleiche (§ 98d StPO-E) und eine verfahrensübergreifende Datenanalyseplattform (§ 98e StPO-E). Kritisiert werden vor allem die zu niedrigen Eingriffsschwellen, der fehlende Richtervorbehalt, unzureichende Transparenz und Kontrolle der eingesetzten KI-Systeme sowie die Gefahr einer massenhaften, schwer kontrollierbaren Datensammlung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die verfassungsrechtlichen Risiken und das hohe Eingriffsgewicht automatisierter biometrischer Abgleiche, 2) Die unionsrechtlichen Anforderungen und die Gefahr der Umgehung von KI-Regelungen durch sogenannte non-KI-Scraping-Methoden, 3) Die strukturellen Defizite bei Transparenz, Waffengleichheit und der Kontrolle der eingesetzten Analyseplattformen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 06.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V.

„Der vorliegende Referentenentwurf wird diesem Auftrag in seiner derzeitigen Fassung jedoch nicht gerecht. Er weist erhebliche strukturelle Defizite auf, die im Kern darin bestehen, dass die Maßnahmen nicht mit den rechtsstaatlichen Sicherungen versehen werden, die ihre Eingriffsintensität erfordert.“

Die Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V. (WisteV) bewertet den Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Digitale Ermittlungsmaßnahmen kritisch. Der Entwurf verfolgt das Ziel, den Strafverfolgungsbehörden rechtliche Grundlagen für digitale Ermittlungsinstrumente zu geben, wie sie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und die EU-KI-Verordnung fordern. WisteV sieht jedoch erhebliche verfassungsrechtliche, europarechtliche und rechtsstaatliche Defizite. Besonders kritisiert werden das Fehlen eines Richtervorbehalts für die neuen Ermittlungsmaßnahmen (§ 98d und § 98e StPO-E), die unbestimmte Eingriffsschwelle und der unzureichende Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie von Berufsgeheimnisträgern. Außerdem wird die fehlende normtextliche Begrenzung biometrischer Referenzdatenbanken und deren Vereinbarkeit mit der EU-KI-Verordnung als problematisch angesehen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) Die Notwendigkeit eines Richtervorbehalts für beide neuen Ermittlungsmaßnahmen, um die Eingriffsintensität angemessen zu kontrollieren; (2) die europarechtlichen Risiken, insbesondere im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 lit. e der EU-KI-Verordnung, der den Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken aus Internetbildern verbietet; (3) die Forderung nach klaren gesetzlichen Begrenzungen und Dokumentationspflichten, um Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Grundrechtsschutz zu gewährleisten. WisteV fordert eine grundlegende Überarbeitung des Entwurfs, damit digitale Ermittlungsmaßnahmen mit effektiven rechtsstaatlichen Sicherungen versehen werden.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:01.07.2026
Erste Beratung:08.07.2026
Drucksache:21/6806 (PDF-Download)
Synopse:PDF-Download
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz08.07.2026Anhörungsbeschluss
Innenausschuss08.07.2026Tagesordnung
Tagesordnung
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:264/26
Eingang im Bundesrat:01.05.2026
Erster Durchgang:12.06.2026, Stellungnahme (PDF)
Status Bundesrat:Beraten

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Finanzausschuss11.05.2026entfällt
Rechtsausschuss27.05.2026Tagesordnung
Ausschuss für Innere Angelegenheiten28.05.2026Tagesordnung