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2. Novelle des Baugesetzbuchs / Schrottimmobilien

Der Entwurf ist im Bundesrat eingegangen, wurde aber noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
Initiator:Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:29.05.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣 Beteiligungsfrist ca. 3-4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, insbesondere durch die Beschleunigung, Vereinfachung und Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Damit soll die kommunale Planungshoheit langfristig gesichert und an aktuelle Herausforderungen wie Klimaschutz, Digitalisierung, demografischen Wandel und Fachkräftemangel angepasst werden. Ein Schwerpunkt liegt auf der Erleichterung und Beschleunigung des Wohnungsbaus, insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten. Der Entwurf stammt vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, das auch federführend zuständig ist. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf greift zahlreiche aktuelle Entwicklungen und politische Vorgaben auf, darunter den Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode, die Entscheidungen des Koalitionsausschusses vom 28. November 2025, die Föderale Modernisierungsagenda (angenommen am 4. Dezember 2025) sowie den Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung (November 2023). Es wird auf die gestiegenen Anforderungen an Planungsverfahren, die zunehmende Komplexität durch Umwelt- und Klimaschutzbelange und die Notwendigkeit der Digitalisierung verwiesen. Zudem besteht Anpassungsbedarf durch neue EU-Vorgaben, insbesondere zur Erhaltung und Steigerung von Grünflächen in Städten. 
 
Kosten:  
Für Bund, Länder und Kommunen sind laut Entwurf keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. Angaben zu konkreten Einnahmen oder weiteren Kosten (z. B. für die Wirtschaft oder Auswirkungen auf das Preisniveau) sind im vorliegenden Text nicht enthalten („Keine Angaben“). Tabellen zum Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung sind im Entwurf vorgesehen, aber noch nicht ausgefüllt. 
 
Inkrafttreten:  
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens werden im Text keine expliziten Angaben gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Befristung vor und ist auf eine langfristige Modernisierung und Zukunftsfähigkeit des Städtebaurechts ausgelegt. Die Änderungen betreffen sowohl städtische als auch ländliche Gemeinden. Die Digitalisierung und Verfahrensvereinfachungen sollen die Verwaltung entlasten, auch wenn ambitionierte Fristen (z. B. Abschluss des Bauleitplanverfahrens innerhalb von zwei Jahren) für manche Gemeinden herausfordernd sein könnten. Die Gesetzesfolgenabschätzung betont die positiven Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsziele (SDGs), insbesondere im Bereich Wohnen, Klima, Infrastruktur und Biodiversität. Gleichstellungspolitische Auswirkungen werden nicht erwartet. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Begriffe „vorbereitender Bauleitplan“ und „verbindlicher Bauleitplan“ entfallen, künftig nur noch „Flächennutzungsplan“ und „Bebauungsplan“ 
- Bauleitplanung wird um das Ziel der Schaffung bezahlbaren Wohnraums ergänzt, kommunale Wohnungsbestände werden gestärkt 
- Dreifache Innenentwicklung wird betont (bauliche Entwicklung, Grün- und Freiflächen, nachhaltige Mobilität) 
- Katalog der öffentlichen Belange wird neu strukturiert in soziale, umweltbezogene, wirtschaftliche und sonstige Belange; Multifunktionale Flächennutzung wird gefördert 
- In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt wird bei bestimmten Baugebieten das öffentliche Interesse an Wohnraumschaffung als vorrangiger Belang festgelegt 
- Neue Möglichkeit der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Ersatzgeld, falls Ausgleich nicht möglich ist 
- Klimaschutz und Klimaanpassung werden als eigenständige Grundsätze in der Bauleitplanung verankert, inkl. Berücksichtigung von Klimaschutz- und Anpassungskonzepten, Starkregenvorsorge, Hitzebelastungskarten 
- Digitalisierung der Bauleitplanung wird ausgebaut, verbindliche Nutzung des IT-Standards XPlanung für Planunterlagen 
- Umweltprüfung und Umweltbericht werden gebündelt und gestrafft, Anforderungen werden auf das notwendige Maß reduziert, neue Anlage 2 für zusätzliche Prüfungen nach UVP-Richtlinie 
- Öffentlichkeitsbeteiligung wird auf eine verpflichtende Stufe reduziert und vollständig digitalisiert, analoge Beteiligung ist nicht mehr vorgeschrieben 
- Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen künftig parallel 
- Einführung von Fristen für Bauleitplanverfahren (zwei Jahre bis Veröffentlichung, zwölf Monate nach Beteiligung) 
- Flächennutzungspläne können künftig auch nur für Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt werden; für den Außenbereich können bestimmte Vorhaben direkt durch Flächennutzungsplan gesteuert werden 
- Planbekanntmachung und Inkrafttreten von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen erfolgen digital über Internetveröffentlichung 
- Schutzräume können im Bebauungsplan festgesetzt werden, Maßnahmen zur dezentralen Versickerung und Gassicherung werden gestärkt 
- Maßnahmen zur wassersensiblen Stadtentwicklung und zur Vermeidung von Hochwasserschäden werden erweitert 
- Ersatzgeld für nicht ausgleichbare Eingriffe wird im Bebauungsplan geregelt 
- Vorhabenbezogener Bebauungsplan wird flexibler: Vorhaben- und Erschließungsplan ist künftig Teil des Durchführungsvertrags, nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplans 
- Schwellenwerte für beschleunigtes Verfahren (§ 13a BauGB) werden auf 30.000 m² (untere Grenze) und 100.000 m² (obere Grenze) angehoben 
- Vorkaufsrecht der Gemeinde wird auf Schrottimmobilien mit baulichen Mängeln und auf Gebiete mit sozialen Missständen (z.B. durch organisierte Kriminalität oder Extremismus) ausgeweitet 
- Vorkaufsrecht kann auch bei Share Deals (Übertragung von Gesellschaftsanteilen) ausgeübt werden, neue Mitteilungspflichten für solche Geschäfte 
- Sozialer Flächenbeitrag: In angespannten Wohnungsmärkten kann die Gemeinde im Rahmen der Umlegung Flächen für sozialen Wohnungsbau erhalten 
- Neuer Enteignungszweck für Schrottimmobilien, wenn der Eigentümer Modernisierungsgeboten nicht nachkommt 
- Neue Satzungsermächtigung für Gemeinden, um Grünflächen und Baumüberschirmung in städtischen Ökosystemgebieten zu sichern und zu steigern, inkl. Wiederherstellungsbeitrag bei Grünflächenverlust 
- Musikclubs werden als eigenständige Nutzungsart in die Baunutzungsverordnung aufgenommen, in bestimmten Gebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässig 
- Bundesweit einheitliche Definition des Vollgeschossbegriffs in der Baunutzungsverordnung 
- Raumordnungsgesetz: Stärkere Koordination und Sicherung von Wohnraumpotenzialen auf regionaler Ebene, Resilienz und Verteidigungsbelange werden gestärkt, Digitalisierung der Verfahren wird ausgebaut 
 
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und Neuerungen des Gesetzentwurfs. Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:17.03.2026
Datum Kabinettsbeschluss:27.05.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Entwurf setzt die Entscheidungen des Koalitionsausschusses vom 28. November 2025 um, berücksichtigt die Regelungsaufträge der Föderalen Modernisierungsagenda sowie den Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung und dient der Umsetzung zentraler Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag. 
 
Schwerpunkte der Novelle im Baugesetzbuch sind die Beschleunigung und Vereinfachung der Regelverfahren, unter anderem durch eine vollständige Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens (§ 2, § 3, § 6a und § 10a BauGB), die Vermeidung wiederholter Beteiligungen und Doppelprüfungen (§ 3 Abs. 1, § 4a Abs. 3 BauGB), die Straffung der Umweltprüfung sowie die Einführung verbindlicher Verfahrensfristen und einer Präklusionsvorschrift (§ 2a, § 3, § 4b, Anlagen 1 und 2 BauGB). Außerdem soll die Resilienz von Städten und Gemeinden gestärkt, Aspekte der Klimaanpassung in der Bauleitplanung und bei Vorhabenzulassungen besser berücksichtigt und Instrumente des Besonderen Städtebaurechts verbessert werden. Weiterhin werden Maßnahmen zur Stärkung der Gemeinwohlorientierung umgesetzt, wie der Schutz der Vorkaufsrechte gegen Umgehungen sowie ein Maßnahmenpaket zum Umgang mit Schrottimmobilien. Es werden Instrumente eingeführt, die die Gemeinden bei der Umsetzung der Anforderungen von Art. 8 der EU-Wiederherstellungsverordnung unterstützen. 
 
Durch Änderung des Raumordnungsgesetzes soll auch das Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen durch vollständige Digitalisierung vereinfacht und beschleunigt werden. Ferner steigen die Anforderungen an resiliente Raumstrukturen; hieran soll das Raumordnungsrecht angepasst werden. 
 
Die Regelungsvorschläge zur energetischen Gebäudesanierung im Milieuschutzgebiet stehen aufgrund des direkten Bezugs zu dem parallel laufenden Gesetzgebungsvorhaben zum Gebäudemodernisierungsgesetz unter einem Aktualisierungsvorbehalt und sollen im Laufe der Ressortabstimmung neu geprüft werden (Klammerung § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1a und Nr. 1b BauGB inkl. Folgeregelungen). 
 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt ist. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Vor dem Kabinettbeschluss wird die Bundesregierung einen abgestimmten Regelungsvorschlag in das Verfahren einbringen, der ein Repowering nach den §§ 245e Absatz 3 [neu: § 236 Absatz 3] und 249 Absatz 3 BauGB für den Fall einschränkt, dass eine innerhalb eines geplanten Windenergiegebiets vorhandene Windenergieanlage durch eine neue Windenergieanlage außerhalb des Windenergiegebiets ersetzt werden soll (sog. „Heraus-Repowern" aus Windenergiegebieten). Die konkrete Ausgestaltung der Regelung bleibt der Ressortabstimmung vorbehalten. 
 
In Vorbereitung der Novellierung hat das BMWSB bis Ende 2025 Fachexperten-Workshops mit Vertreterinnen und Vertretern von Ländern und Kommunen sowie der Wissenschaft veranstaltet, die von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA), der Kanzlei Lenz und Johlen sowie von postert.hamburg betreut und durchgeführt wurden. Die Ergebnisse der Gespräche sind in die Erarbeitung des Gesetzentwurfs eingeflossen.  
 
Im Februar 2026 wurde ein Planspiel in fachlicher Betreuung des Deutschen Instituts für Urbanistik (difu) in Kooperation mit dem Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung (vhw) begonnen, um die Funktionalität und Praxistauglichkeit der vorgeschlagenen Regelungen von Planspielkommunen durch Anwendung auf Beispielsfälle überprüfen zu lassen. 
 
Der Referentenentwurf wurde am 1. April 2026 an Länder und Verbände zur Stellungnahme übersandt. Ein Kabinettbeschluss wird noch vor der Sommerpause angestrebt.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen:

„Der Gesetzentwurf wurde u.a. auf der Grundlage von sieb en Expertenworkshops zu jeweils verschiedenen Inhalten sowie ergänzenden Fachgesprächen mit Sachverständigen aus Rechtslehre und Anwendungspraxis erarbeitet.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Laut Ministerium begann die Beteiligungsphase am 1. April 2026. Das Bundesverband der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG) nennt für den übersandten Entwurf vom 1.4.2026 eine Abgabefrist bis zum 29.04.2026, was einer Beteiligungsdauer von 29 Tagen entspricht. Die Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL) spricht von einer angemessenen Frist von fast einem Monat. Die UVP-Gesellschaft e.V. weist auf eine kurze Zeit für die Stellungnahme hin, ohne ein konkretes Datum zu nennen. Weitere Absender machen keine expliziten Angaben zum Zeitraum. Insgesamt lässt sich aus den genannten Daten eine Beteiligungsphase von knapp vier Wochen ableiten.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zur Novelle des Städtebau- und Raumordnungsrechts ist überwiegend differenziert. Viele Verbände und Organisationen begrüßen die Zielsetzung der Modernisierung, insbesondere die Beschleunigung, Digitalisierung und die stärkere Berücksichtigung von Wohnungsbau, Klimaschutz und Gemeinwohl. Dennoch wird fast durchgängig erheblicher Nachbesserungsbedarf gesehen. Kritik richtet sich vor allem gegen neue bürokratische Belastungen, Unsicherheiten, Zielkonflikte zwischen Wohnungsbau und Umwelt- oder Wirtschaftsbelangen, die Schwächung von Beteiligungsrechten und Umweltstandards sowie die mangelnde Berücksichtigung spezifischer Interessen (z.B. von Landwirtschaft, Kultur, Gewerbe, Naturschutz, vulnerable Gruppen). Viele Stellungnahmen fordern eine ausgewogenere Abwägung, mehr Klarheit, praxistaugliche Regelungen und eine bessere Ressourcenausstattung der Kommunen.

Meinungen im Detail
1. Beschleunigung, Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung: Die meisten Verbände – darunter Bau- und Wohnungswirtschaft (ZDB, GdW, BFW, BAUINDUSTRIE, BDEW), Ingenieur- und Architektenverbände (BDA, BAK, BDVI), Energie- und Digitalwirtschaft (Bitkom, eco, EnBW, BEE, BSW-Solar, VKU), begrüßen die Digitalisierung und die Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren. Kritisiert werden jedoch fehlende flankierende Maßnahmen wie verbindliche Fristen, Genehmigungsfiktionen, ausreichende Ressourcen und Standards. Umwelt- und Naturschutzverbände (NABU, BUND, DUH, UVP-Gesellschaft) warnen, dass Beschleunigung nicht zu Lasten von Umweltprüfung, Beteiligung und Rechtsschutz gehen darf. Die vollständige Digitalisierung wird von Sozialverbänden (VdK) und Interessenvertretungen vulnerabler Gruppen kritisch gesehen, da sie Teilhabe erschweren kann.

2. Wohnungsbau, Gemeinwohl und soziale Belange: Die Stärkung des Wohnungsbaus als überragendes öffentliches Interesse wird von Bau- und Wohnungswirtschaft (ZDB, GdW, BAUINDUSTRIE, BFW, BDF, HDH) sowie Gewerkschaften (DGB) begrüßt, aber von Umweltverbänden (NABU, BUND, BBN, bdla), Landwirtschafts- und Rohstoffverbänden (VLK, BBS, MIRO, VRB, VKS) sowie Wirtschaftsverbänden (DIHK, VCI, ZDH, HDE) kritisch gesehen, da Zielkonflikte mit Umwelt-, Landwirtschafts-, Gewerbe- und Infrastrukturbelangen entstehen. Sozialverbände (VdK, DGB, Deutscher Mieterbund, Bauherren-Schutzbund) fordern stärkere Instrumente für bezahlbaren Wohnraum, Mietpreisbegrenzungen und soziale Bindungen. Die explizite Nennung und Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen wird von Kinder- und Jugendverbänden (Deutsches Kinderhilfswerk, DBJR) und Sozialverbänden (VdK) eingefordert.

3. Umwelt, Klima, Freiraum und Naturschutz: Umwelt- und Naturschutzverbände (NABU, BUND, DUH, BBN, bdla, BKD, AöW, UVP-Gesellschaft) kritisieren die Schwächung von Umweltprüfung, Grünflächenschutz und Beteiligungsrechten durch beschleunigte Verfahren, Präklusion und Lockerung der Umweltstandards. Sie fordern verbindliche Regelungen zur Begrenzung des Flächenverbrauchs, Stärkung der Innenentwicklung, Einführung von Grünflächenfaktoren, qualifizierten Freiflächengestaltungsplänen und systematische Integration von Klimaanpassung und Biodiversität. Die Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung wird unterschiedlich bewertet: Naturschutzverbände begrüßen sie, Bau- und Wohnungswirtschaft sowie BLG und DV sehen sie kritisch wegen zusätzlicher Bürokratie und Kosten. Energieverbände (BEE, BSW-Solar, JUWI, EnBW, Statkraft, BWE, WVW, BVES) fordern eine konsequente Privilegierung und Förderung erneuerbarer Energien, kritisieren aber Mindestabstandsregelungen, Einschränkungen bei Batteriespeichern und fehlende Klarstellungen bei Repowering und Speichertechnologien.

4. Eigentum, Vorkaufsrechte und Investitionssicherheit: Eigentümer- und Notarverbände (Haus & Grund, DNotV, Bundesnotarkammer, IVD, BFW, ZIA, BVS) kritisieren die Ausweitung kommunaler Vorkaufs- und Erwerbsrechte als investitionshemmend, bürokratisch und zum Teil verfassungsrechtlich problematisch. Sie fordern klare, rechtssichere und digitalisierte Verfahren, Ausnahmen für Selbstnutzer und eine Begrenzung staatlicher Eingriffe. Der Deutsche Anwaltverein und die BRAK sehen rechtliche Unsicherheiten und fordern präzisere Regelungen. Mieter- und Sozialverbände (DMB, DGB, VdK) begrüßen die Stärkung des Vorkaufsrechts, fordern aber verbindliche Preislimitierungen und stärkere soziale Bindungen.

5. Gewerbe, Industrie, Infrastruktur und Digitalisierung: Wirtschaftsverbände (DIHK, VCI, ZDH, HDE, VKU, eco, Bitkom, EnBW, ÜNB, SWM) betonen die Bedeutung von Gewerbe-, Industrie- und Infrastrukturflächen und fordern deren gleichrangige Berücksichtigung mit dem Wohnungsbau, Bestandsschutz und klare Abwägungsmaßstäbe. Sie kritisieren die Gefahr der Verdrängung wirtschaftlicher Nutzungen und fordern investitionsfreundliche, technologieoffene und rechtssichere Rahmenbedingungen. Die Digitalisierung der Planungsverfahren wird begrüßt, aber eine ausreichende personelle und technische Ausstattung der Kommunen als Voraussetzung genannt.

6. Landwirtschaft, Rohstoffe und ländlicher Raum: Landwirtschafts- und Rohstoffverbände (VLK, BLG, BBS, MIRO, VRB, VKS, BLU) kritisieren die geplanten Erleichterungen für nicht-landwirtschaftliche Nutzungen im Außenbereich, die Flächenkonkurrenz, Schwächung der Agrarstruktur und unzureichende Sicherung heimischer Rohstoffe. Sie fordern eine stärkere Einbindung in Planungsprozesse, Schutzmechanismen für landwirtschaftliche Betriebe und die Verankerung der Rohstoffsicherung als überragendes öffentliches Interesse.

7. Kultur, Musik, Veranstaltungswirtschaft: Kultur- und Veranstaltungsverbände (BDKV, LiveKomm, Deutscher Musikrat, DEHOGA) fordern eine klare baurechtliche Definition und Anerkennung von Musikspielstätten und Clubs als kulturelle Nutzungsart, Anpassung der Lärmschutzregelungen (TA Lärm) und Bestandsschutz. Sie kritisieren, dass die geplanten Regelungen nicht ausreichen, um kulturelle Vielfalt und urbane Kulturorte zu sichern.

8. Beteiligung, Transparenz und Rechtsschutz: Viele Organisationen (NABU, UVP-Gesellschaft, SRL, bdla, Deutscher Bundesjugendring, Deutsches Kinderhilfswerk, VdK, BUND, Architects for Future) kritisieren die Schwächung der Öffentlichkeitsbeteiligung, Präklusion und Fristverkürzungen als Gefahr für demokratische Legitimation, Teilhabe und Rechtsschutz. Sie fordern die explizite Nennung und Stärkung der Beteiligungsrechte insbesondere für Kinder, Jugendliche und vulnerable Gruppen.

9. Spezifische Themen: Einzelne Verbände bringen weitere spezifische Anliegen ein, wie die Förderung serieller und modularer Bauweisen (BDF, HDH, ZIA, BAUINDUSTRIE, KfH), die Sicherung von Infrastruktur und Versorgungssicherheit (SWM, VKU, BDEW, ÜNB), die Berücksichtigung von EMF-Schutzzonen (gesund verNETZt), Barrierefreiheit (VdK), Energieeffizienz (DENEFF), die Rolle von Lohnunternehmen (BLU), die Notwendigkeit einer gemeinwohlorientierten Bodenpolitik (Architects for Future, BAK, DASL), oder die Einführung eines Kulturkatasters (LiveKomm, Deutscher Musikrat).

Fazit: Insgesamt zeigt sich ein breites Spektrum an Bewertungen, das von grundsätzlicher Zustimmung zu den Zielen der Modernisierung über konstruktive Kritik und zahlreiche Verbesserungsvorschläge bis hin zu grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich einzelner Regelungen reicht. Die Kritikpunkte und Forderungen sind je nach Verband und Interessengruppe unterschiedlich gewichtet, wobei Zielkonflikte zwischen Wohnungsbau, Umwelt, Wirtschaft, Landwirtschaft, Kultur und sozialer Teilhabe im Zentrum der Debatte stehen.

👍 Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft

„Wir begrüßen die Modernisierung des Raumordnungsrechts und die damit verbundene strategische Stärkung der Raumordnung, sehen jedoch an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf, um Klarheit, Flexibilität und Praxistauglichkeit zu gewährleisten.“

Die Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft (ARL) begrüßt grundsätzlich die Modernisierung des Raumordnungsgesetzes (ROG) und die strategische Stärkung der Raumordnung, wie sie im Koalitionsvertrag vorgesehen ist. Die Stellungnahme geht detailliert auf zahlreiche Paragraphen des Referentenentwurfs ein und gibt sowohl Zustimmung als auch konstruktive Kritik. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit klarer und einheitlicher Berücksichtigungsanweisungen in §2 ROG, (2) die Regelungen zur Umweltprüfung bei Zielabweichungen (§6 ROG), die nach Ansicht der ARL nicht über die Rechtsprechung hinausgehen sollten, sowie (3) die Einführung einer Sonderregelung für regionalen Wohnraumbedarf (§29 ROG), die als Kann-Bestimmung ausgestaltet werden sollte. Die Stellungnahme betont die Bedeutung von Resilienz, Freiraumschutz und Verfahrensbeschleunigung, warnt aber vor zu weitreichenden oder unklaren Formulierungen und plädiert für mehr Flexibilität und Klarheit im Gesetzestext. Fachbegriffe wie 'Resilienz' (Widerstandsfähigkeit von Raumstrukturen), 'Zielabweichung' (Abweichung von festgelegten Zielen der Raumordnung) und 'Präklusion' (Ausschluss verspäteter Einwendungen) werden erläutert und kritisch diskutiert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.04.2027
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V.

„Die Berücksichtigung von Klimaanpassungskonzepten, Starkregenvorsorgekonzepten, Hochwassergefahrenkarten und Hitzebelastungskarten sowie das Ziel, durch Versickerung, Verdunstung und geringen Oberflächenabfluss eine Annäherung an einen naturnahen Wasserhaushalt zu erreichen, sind aus unserer Sicht sachgerecht angelegt.“

Die Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, insbesondere die stärkere Berücksichtigung von Klimaanpassung und wassersensibler Stadtentwicklung. Die Stellungnahme hebt hervor, dass multifunktionale Flächen und ein Freiraumverbundsystem für den Schutz vor Starkregen, Dürre und Hitze essenziell sind. Die AöW fordert jedoch verbindlichere Regelungen zur Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange, insbesondere bei der Bauleitplanung und im vereinfachten Verfahren. Sie betont die Notwendigkeit, Überschwemmungsgebiete weiterhin dem Hochwasserschutz vorzubehalten und warnt vor einer Bebauung in diesen Risikogebieten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) die Notwendigkeit, die Einleitung von Niederschlagswasser zu begrenzen und vor Ort zu versickern, (2) die Forderung nach einem klaren Vorrang wasserwirtschaftlicher Belange in allen Planungsverfahren, auch im vereinfachten Verfahren, und (3) die frühzeitige und verbindliche Einbeziehung der öffentlichen Wasserwirtschaft in die Planung. Darüber hinaus werden offene Fragen zu Zuständigkeiten, Haftung und rechtssicheren Standards für Schwammstadtmaßnahmen sowie die Kohärenz mit bestehenden Normen angesprochen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000111 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Architects for Future Deutschland e.V.

„Die vorliegende Novelle bleibt damit im Kern eine Beschleunigungsnovelle, ohne die strukturellen Ursachen der Wohnungs-, Boden- und Klimakrise zu adressieren. Das Ziel muss jedoch ein überfälliger Einstieg in eine sozial gerechte, klimaresiliente und gemeinwohlorientierte Umbaukultur sein.“

Die Stellungnahme von Architects for Future Deutschland e.V. zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BauGB-Novelle) begrüßt zwar die Benennung zentraler Zukunftsaufgaben wie bezahlbarer Wohnraum, Nutzung gemeindeeigener Grundstücke und dreifache Innenentwicklung, kritisiert aber, dass diese Ziele nicht mit ausreichend wirksamen Instrumenten, Ressourcen und rechtlichen Rahmenbedingungen unterlegt werden. Die Stellungnahme bemängelt, dass der Entwurf weiterhin auf Neubau, Beschleunigung und punktuelle Reparaturen setzt, statt eine grundlegende Transformation hin zu nachhaltiger, gemeinwohlorientierter und klimagerechter Stadtentwicklung zu ermöglichen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit einer gemeinwohlorientierten Bodenpolitik, die u.a. kommunale Bodenfonds, Vorkaufsrechte und Abschöpfung von Bodenwertsteigerungen umfasst; 2) Die Kritik an der pauschalen Beschleunigung von Bauverfahren, die Prüf-, Beteiligungs- und Steuerungsinstrumente schwächt, ohne soziale und ökologische Leitplanken zu stärken; 3) Die Forderung nach verbindlicher Priorisierung der Innenentwicklung, wirksamer Beteiligung (insbesondere von Kindern und Jugendlichen) und einer integrierten Planung, die Klima-, Sozial- und Infrastrukturfragen zusammen denkt. Die Stellungnahme hebt zudem hervor, dass viele Regelungsbereiche wie soziale Bindung im Wohnungsbau, nachhaltige Bestandsentwicklung und systemische Folgekostenbetrachtung fehlen. Insgesamt wird eine grundlegende Neuausrichtung des Baugesetzbuchs gefordert, die den Herausforderungen von Klimakrise, sozialer Wohnraumkrise und kommunaler Finanzkrise gerecht wird.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bauherren-Schutzbund e.V.

„Damit das neue Städtebau- und Raumordnungsrecht nicht nur schneller, sondern auch verständlicher, rechtssicherer und handhabbar wird, müssen die Belange privater Bauherren und selbstnutzender Hauseigentümer:innen im weiteren Gesetzgebungsverfahren deutlich stärker berücksichtigt werden.“

Der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts grundsätzlich positiv, sieht aber deutlichen Nachbesserungsbedarf aus Verbraucherschutzsicht. Der BSB begrüßt die Modernisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere die stärkere Ausrichtung an Wohnraumbedarf, Digitalisierung und Klimaanpassung. Besonders hervorgehoben werden die geplanten Erleichterungen für familienbezogene Wohnraumschaffung im Außenbereich, für selbstnutzende Eigentümer:innen in sozialen Erhaltungsgebieten sowie die Unterstützung der Innenentwicklung. Kritisiert wird jedoch, dass neue Verfahrens-, Kosten- und Handlungslasten auf private Bauherren und Eigentümer:innen verlagert werden, ohne ausreichende Schutzmechanismen, Transparenz und Zumutbarkeitsgrenzen. Der BSB fordert u.a. verbindliche Verfahrensfristen, klare Kriterien für die Ausweisung von Wohnbedarfsgebieten und eine Begrenzung neuer Kosteninstrumente wie Ersatzgeld. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Anforderungen und Unsicherheiten rund um das überragende öffentliche Interesse an Wohnungsbau (§ 1 Abs. 7a BauGB), (2) die neuen Kosteninstrumente und deren Auswirkungen auf private Eigentümer:innen, und (3) die Risiken durch materielle Präklusion und Einschränkungen der Beteiligungsrechte für private Betroffene.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000670 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.

„Die Wohnungsfrage lässt sich nicht durch Instrumente lösen, die Kapital binden, Investitionen hemmen und staatliche Aufgaben faktisch auf den Grundstücksmarkt verlagern.“

Die Stellungnahme des BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts begrüßt die Ansätze zur Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung im Bauplanungsrecht, warnt jedoch vor einer Ausweitung kommunaler Steuerungs- und Eingriffsbefugnisse, insbesondere bei Vorkaufsrechten. Der Verband betont, dass Klimaschutz und Klimaanpassung wichtige gesellschaftliche Aufgaben sind, diese aber mit der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Bauvorhaben in Einklang gebracht werden müssen. Der Gesetzentwurf wird kritisiert, da er die wirtschaftlichen Folgen für bezahlbares Bauen und die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Eingriffe nicht ausreichend prüft. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Ausweitung und Systematik kommunaler Vorkaufsrechte, die als investitionshemmend und verfassungsrechtlich problematisch bewertet wird; 2) Die Notwendigkeit, Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen wirtschaftlich tragfähig zu gestalten und nicht als kostenunabhängige Maximierungsaufgabe zu verstehen; 3) Die Bedeutung der Digitalisierung der Bauleitplanung und die Forderung nach bundesweit einheitlichen, unterstützten Standards. Der Verband fordert technologieoffene, wirtschaftlich tragfähige und rechtssichere Rahmenbedingungen, die private Investitionen nicht benachteiligen und den Wohnungsbau nicht weiter verteuern.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: 003742 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bitkom e.V.

„Bitkom begrüßt die Zielrichtung der BauGB-Novelle, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, zu vereinfachen und stärker zu digitalisieren. Der Entwurf enthält wichtige Ansätze, bleibt aber teilweise hinter den bestehenden Bedarfen zurück.“

Die Stellungnahme des Bitkom e.V. zum Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts bewertet die vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich positiv, sieht aber Nachbesserungsbedarf. Ziel des Gesetzes ist es, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, zu vereinfachen und stärker zu digitalisieren. Bitkom begrüßt insbesondere die Ansätze zur Beschleunigung des Mobilfunk- und Rechenzentrumsausbaus sowie die Förderung der Digitalisierung im Bauwesen. Fachbegriffe wie BauGB (Baugesetzbuch), BIM (Building Information Modeling, eine digitale Methode zur Planung und Bewirtschaftung von Gebäuden), und Fast-Track-Verfahren (beschleunigte Genehmigungsverfahren) werden erläutert. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit eines Fast-Track-Verfahrens für Rechenzentren, um langwierige Bebauungsplanverfahren zu verkürzen und Investitionssicherheit zu schaffen; 2) Die Einführung einer eingeschränkten Privilegierung von Rechenzentren im Außenbereich, um deren Ausbau zu erleichtern, sofern sie von überörtlicher Bedeutung sind und bestimmte technische Anforderungen erfüllen; 3) Die Forderung nach einer medienbruchfreien, standardisierten digitalen Gebäudeakte, die sämtliche Daten über den Lebenszyklus einer Immobilie hinweg digital verfügbar macht, um Bürokratie abzubauen und Transparenz zu schaffen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. (BDVI)

„Insgesamt begrüßt der BDVI zunächst insbesondere die Straffung und weitere Digitalisierung der Verfahren im Baurecht. Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Zielsetzung zur Verfahrensbeschleunigung und Entbürokratisierung sollte geprüft werden, inwieweit die im Baugesetzbuch enthaltenen verfahrensrechtlichen Detailregelungen noch stärker auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgeführt werden können.“

Der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BDVI) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, insbesondere die geplante Straffung und Digitalisierung der Verfahren im Baurecht. Der BDVI fordert, dass die Detailregelungen im Baugesetzbuch stärker auf die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgeführt werden, um Doppelregelungen zu vermeiden und Verfahren zu flexibilisieren. Besonders ausführlich wird die Problematik der Flächenausweisung im Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB) behandelt: Der BDVI schlägt eine erleichterte Ausweisung von Bauflächen vor, um die Baukosten zu senken und den Wohnungsmarkt zu entlasten. Weitere Schwerpunkte sind die Definition von Vollgeschossen (§ 20 BauNVO), wo der BDVI Klarstellungen zur Berechnung und zur Geländeoberfläche fordert, sowie die Definition der Verkaufsfläche (§ 20a BauNVO), bei der auf bestehende Berechnungsrichtlinien verwiesen wird. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Flexibilisierung und Vereinfachung der Flächenausweisung zur Kostensenkung, 2) die Notwendigkeit klarer und einheitlicher Definitionen bei baurechtlichen Begriffen, und 3) die Forderung nach einer zeitnahen Überarbeitung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), um die Belange der Planer angemessen zu berücksichtigen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R002078 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bund Deutscher Architektinnen und Architekten (BDA)

„Vor dem Hintergrund seiner fachpolitischen Position begrüßt der BDA die Zielstellungen und Vorschläge des Gesetzentwurfs, das Planen und Bauen in Deutschland gemeinwohlorientierter, effizienter, qualitätvoller und klimagerechter zu machen und dabei den Fokus auf die Verfahren, den Wohnungsbau, die Integration von Belangen der Klimaanpassung und des Klimaschutzes sowie die Weiterentwicklung der Gegenstände, Abwägungsbelange und Maßgaben des Städtebau- und Raumordnungsrechts zu legen.“

Der Bund Deutscher Architektinnen und Architekten (BDA) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzungen des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Der BDA hebt positiv hervor, dass die Themen Klimaanpassung, Klimaschutz und bezahlbarer Wohnraum stärker berücksichtigt werden. Besonders wird die Einführung von Klimaanpassungskonzepten, die Förderung des einfachen und kostengünstigen Bauens sowie die stärkere Gemeinwohlorientierung im Wohnungsbau betont. Gleichzeitig sieht der BDA noch erheblichen Weiterentwicklungsbedarf, insbesondere hinsichtlich einer integrierten Raum- und Stadtentwicklungsplanung, der Stärkung der kommunalen Planungshoheit und der Vereinfachung des Planungsrechts. Kritisch bewertet der BDA die vorgesehene Hervorhebung des Wohnungsbaus als überragendes öffentliches Interesse, da dies zu Zielkonflikten mit Klima- und Naturschutz führen kann. Die geplanten Regelungen zur Digitalisierung und zur Flexibilisierung der Bauleitplanung werden begrüßt, jedoch wird auf die Notwendigkeit ausreichender Ressourcen und sozialer Teilhabe hingewiesen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Klimaanpassung und Klimaschutz als neue Grundsätze der Bauleitplanung, 2) die Rolle des einfachen, seriellen und modularen Bauens für die Baukultur und Kosteneffizienz, 3) die Weiterentwicklung der Flächennutzungs- und Bebauungspläne sowie die Stärkung kommunaler Vorkaufsrechte zur gemeinwohlorientierten Bodenpolitik.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R003080 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bund Deutscher Landschaftsarchitekt:innen

„Für eine wirksame Modernisierung des Städtebaurechts bedarf es daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren einer konsequenten Nachschärfung der materiellen Anforderungen und einer auskömmlichen finanziellen Ausstattung der Kommunen, damit die vorgesehenen Maßnahmen zu Klimaanpassung, Freiraumentwicklung und resilienten Stadtstrukturen auch tatsächlich umgesetzt werden können.“

Der Bund Deutscher Landschaftsarchitekt:innen (bdla) begrüßt grundsätzlich die Weiterentwicklung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, sieht jedoch weiterhin wesentliche Defizite im aktuellen Gesetzentwurf. Besonders betont wird, dass zentrale Instrumente zur Umsetzung von Klimaanpassung und Freiraumentwicklung fehlen, wie die verbindliche Einführung qualifizierter Freiflächengestaltungspläne, eines Grünflächenfaktors (ein Steuerungsinstrument zur Sicherung und Qualität von Grünflächen) und weitergehende Regelungen zur Klimaanpassung im unbeplanten Innenbereich. Der bdla lobt die Aufnahme von Klimaanpassung und Biodiversität in verschiedene Paragraphen und die Einführung des Ersatzgeldes als Kompensationsinstrument, fordert aber eine Präzisierung und Harmonisierung mit bestehenden Naturschutzregelungen. Kritisch bewertet wird die Anhebung von Schwellenwerten für vereinfachte Verfahren, da dies dem Ziel eines sparsamen Umgangs mit Flächen widerspricht. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Notwendigkeit verbindlicher Freiflächengestaltungspläne und eines Grünflächenfaktors, 2) die Regelungen zur Klimaanpassung und deren mangelnde Verbindlichkeit im unbeplanten Innenbereich, 3) die Kritik an der Anhebung der Schwellenwerte für vereinfachte Verfahren und die damit verbundene Gefahr erhöhten Flächenverbrauchs.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000268 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND)

„Der BUND betrachtet den vorliegenden Referentenentwurf mit großer Sorge. Zwar enthält er einzelne sinnvolle Ansätze und benennt wichtige Ziele, setzt diese jedoch nicht konsequent um. Einerseits werden bezahlbares Wohnen, Klimaanpassung und Innenentwicklung betont, andererseits werden Instrumente gestärkt, die Umweltprüfungen, Öffentlichkeitsbeteiligung und den Schutz des Außenbereichs schwächen.“

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) bewertet den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts kritisch. Der Entwurf adressiert aus Sicht des BUND nicht ausreichend die Herausforderungen der Klima-, Biodiversitäts- und Wohnungskrise. Zwar werden einzelne sinnvolle Ansätze wie die Betonung von bezahlbarem Wohnraum und Klimaanpassung genannt, jedoch überwiegt eine einseitige Beschleunigung von Bauverfahren, die Umweltprüfungen, Öffentlichkeitsbeteiligung und den Schutz des Außenbereichs schwächt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Priorisierung des Wohnungsbaus gegenüber Umweltbelangen und die damit verbundenen Zielkonflikte, 2) die Reduzierung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die als zentral für gelungene Planung angesehen wird, und 3) die geplante Ausweitung privilegierter baulicher Nutzungen im Außenbereich, was aus Sicht des BUND zu langfristigen ökologischen Belastungen führt. Der BUND fordert eine stärkere Verankerung von Ressourcenschonung, Kreislaufwirtschaft und kommunaler Steuerungsfähigkeit sowie die konsequente Nutzung von Bestandsflächen statt Neubau. Ergänzungsvorschläge betreffen u.a. die Stärkung der Umbaukultur, die Förderung von Gründächern und erneuerbaren Energien sowie die Einführung von PV-Pflichten bei Parkplatzneubauten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesarchitektenkammer e. V.

„Die Chance für einen gründlichen Neuanfang im Raumplanungsrecht wird leider verpasst. Die Handlungsspielräume der Kommunen für eine aktive Bodenpolitik werden nicht verbessert.“

Die Bundesarchitektenkammer (BAK) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung, sieht aber zahlreiche Schwächen und verpasste Chancen. Sie begrüßt Ansätze zur Effizienzsteigerung, Gemeinwohlorientierung und Klimagerechtigkeit, kritisiert jedoch die Detailverliebtheit und fehlenden grundlegenden Reformen, insbesondere im Raumplanungsrecht. Die BAK fordert eine umfassende Neuaufstellung des deutschen Raumplanungsrechts in einem integrierten Gesetzbuch, eine gemeinwohlorientierte Bodenwende mit Preislimitierungen und stärkeren kommunalen Vorkaufsrechten sowie mehr Kompetenzen und Eigenverantwortung für Kommunen. Besonders ausführlich werden die Themen (1) Bodenpolitik und Vorkaufsrechte, (2) Digitalisierung und Standardisierung (XPlanung), sowie (3) die Verfahren der Bauleitplanung und Öffentlichkeitsbeteiligung behandelt. Die BAK kritisiert, dass die Gesetzesänderungen oft zu mehr Komplexität führen, ohne die eigentlichen Ursachen für lange Verfahren – wie Personalmangel und zu viele Gutachten – anzugehen. Sie fordert eine Vereinfachung der Verfahren, eine Stärkung der kommunalen Handlungsspielräume und eine stärkere Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R002429 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesingenieurkammer e.V.

„Die Bundesingenieurkammer begrüßt ausdrücklich die Stoßrichtung der Gesetzesinitiative. Insbesondere die beabsichtigte Einführung einer Legaldefinition des Begriffs 'Vollgeschoss' in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) stellt aus fachlicher Sicht einen wichtigen Schritt dar.“

Die Bundesingenieurkammer begrüßt grundsätzlich die Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts und insbesondere die geplante bundeseinheitliche Definition des Begriffs 'Vollgeschoss' in der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Sie kritisiert jedoch, dass der Entwurf die Grundfläche als Bezugspunkt nimmt, was zu Auslegungsproblemen führen kann, und empfiehlt stattdessen die bereits legal definierte Geschossfläche zu verwenden. Positiv hervorgehoben wird die Bezugnahme auf die Deckenoberkante der Rohdecke, da dies eine klare und praxisnahe Regelung darstellt. Die Kammer fordert zudem eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung, um Unsicherheiten zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Problematik der uneinheitlichen Definition des Vollgeschosses in den Landesbauordnungen, (2) die Kritik an der Bezugnahme auf die Grundfläche und die Empfehlung zur Geschossfläche, (3) die Bedeutung einer klaren Bezugnahme auf die Deckenoberkante der Rohdecke.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R001466 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesnotarkammer

„Ob das an sich nachvollziehbare Ziel, die Umgehung der gemeindlichen Vorkaufsrechte durch Share Deals zu verhindern, durch § 28a BauGB-E überhaupt gefördert wird und die damit einhergehenden Bürokratiekosten und Beeinträchtigungen des Grundstücks- und Gesellschaftsverkehrs rechtfertigt, erscheint zweifelhaft.“

Die Bundesnotarkammer äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, insbesondere zu geplanten Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB), die direkte Auswirkungen auf die notarielle Praxis haben. Sie begrüßt das Ziel, die Umgehung gemeindlicher Vorkaufsrechte zu verhindern, warnt jedoch vor erheblichen Rechtsunsicherheiten und einem unverhältnismäßigen Anstieg bürokratischer Belastungen. Besonders kritisch bewertet werden die geplante Klarstellung zu Vorkaufsrechten bei sogenannten Share Deals (Anteilsübertragungen an grundstückshaltenden Gesellschaften), die Ausweitung des Vorkaufsrechts auf Wohnungseigentum und das neue Erwerbsrecht bei Einbringungsvorgängen. Die Bundesnotarkammer sieht die Gefahr, dass diese Regelungen zu Verzögerungen im Grundstücks- und Gesellschaftsverkehr führen, den Wirtschaftsstandort Deutschland schwächen und Investitionen hemmen. Auch die geplante bußgeldbewehrte Mitteilungspflicht für bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge wird als überschießend und datenschutzrechtlich problematisch angesehen. Weiterhin wird empfohlen, das Grundbuch nicht mit zusätzlichen Eintragungen zu belasten und auf überflüssige Überleitungsvorschriften zu verzichten. Drei besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die geplante Klarstellung und Ausweitung der gemeindlichen Vorkaufsrechte, insbesondere bei Share Deals und Wohnungseigentum, wird ausführlich analysiert und als rechtlich unsicher sowie bürokratisch belastend kritisiert. 2. Das neue Erwerbsrecht bei Einbringungsvorgängen (§ 28a BauGB-E) wird hinsichtlich seiner praktischen Wirksamkeit, der zu erwartenden Bürokratie und der Auswirkungen auf Unternehmensgründungen und Familiengesellschaften detailliert bewertet. 3. Die Einführung einer bußgeldbewehrten Mitteilungspflicht für gesellschaftsrechtliche Vorgänge wird als unverhältnismäßig und mit dem Ziel des Bürokratieabbaus unvereinbar abgelehnt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesrechtsanwaltskammer

„Weite Teile der (erneuten) Novelle des BauGB sind aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer zu begrüßen, weil dadurch der Versuch unternommen wird, die Bauleitplanverfahren zu straffen, und Unklarheiten in der Rechtsanwendung beseitigt sowie dringend erforderliche Rechtsgrundlagen für die Praxis geschaffen werden. Einige Regelungen werden jedoch vermutlich in der Praxis (erneut) Unsicherheiten auslösen und neue Fragen beim Rechtsschutz aufwerfen.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Die BRAK begrüßt viele der vorgeschlagenen Änderungen, insbesondere die Straffung der Bauleitplanverfahren und die Schaffung klarerer Rechtsgrundlagen. Sie sieht jedoch auch Risiken neuer Unsicherheiten und weist darauf hin, dass wiederholte Novellen in der Vergangenheit zu Problemen in der Rechtsanwendung geführt haben. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Neuregelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung und Präklusion im Bauleitplanverfahren, (2) die Änderungen beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan und (3) die Einführung experimenteller Mischgebiete in der Baunutzungsverordnung. Die BRAK erläutert, dass Begriffe wie 'dreifache Innenentwicklung' (gemeint ist die Entwicklung von Bauflächen, Grün- und Freiflächen sowie Mobilität) und 'Präklusion' (Ausschluss von Einwendungen nach Fristablauf) für die Praxis präzisiert werden müssen. Sie kritisiert, dass einige neue Regelungen zu mehr Rechtsunsicherheit, bürokratischem Aufwand und potenziellen Verstößen gegen das Grundgesetz führen könnten. Die BRAK fordert insbesondere klarere Definitionen, bessere Abstimmung zwischen Gesetz und Begründung sowie eine Bündelung prozessualer Vorschriften in der Verwaltungsgerichtsordnung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.

„Der Referentenentwurf erkennt die Bedeutung der Rohstoffversorgung zwar an, schafft jedoch keine ausreichenden verbindlichen Instrumente zur langfristigen und flächenscharfen Sicherung heimischer Rohstoffvorkommen.“

Der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. (BBS) nimmt zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts Stellung. Der Verband unterstützt grundsätzlich das Ziel, den Wohnungsbau zu stärken, kritisiert jedoch, dass die Belange der Rohstoffsicherung und -gewinnung im Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt werden. Besonders wird bemängelt, dass die geplanten Änderungen im Raumordnungsgesetz (ROG) und Baugesetzbuch (BauGB) die langfristige und flächenscharfe Sicherung heimischer Rohstofflagerstätten nicht gewährleisten und teilweise sogar schwächen könnten. Der BBS fordert, die Rohstoffgewinnung als überragendes öffentliches Interesse gesetzlich zu verankern, um die Versorgungssicherheit und die volkswirtschaftliche Bedeutung mineralischer Rohstoffe zu sichern. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer verbindlichen, langfristigen Rohstoffsicherung in der Raumordnung, 2) die Auswirkungen geplanter kommunaler Zugriffsrechte auf Grundstücke auf die Rohstoffindustrie, und 3) die Bedeutung der Rohstoffsicherung für die Daseinsvorsorge, den Klimaschutz und die Bauwirtschaft. Fachbegriffe wie "Vorranggebiete" (Flächen, die für bestimmte Nutzungen wie Rohstoffgewinnung reserviert sind) und "überragendes öffentliches Interesse" (eine gesetzliche Gewichtung, die bestimmten Belangen Vorrang in Abwägungsentscheidungen gibt) werden erläutert.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000810 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V.

„Dass diese Lücke mit dem aktuellen Gesetzentwurf von 2026 geschlossen wird, ist zu begrüßen. Es erschließt sich nicht, warum hier für das wichtige, aber gleichwohl partikulare Interesse des Wohnungsbaus eine gesetzliche Änderung an drei zentralen Stellen des BNatSchG vorgenommen werden soll.“

Der Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V. (BBN) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Die Stellungnahme begrüßt die Einführung des Ersatzgeldes im Baugesetzbuch (BauGB), das nun nach langer Diskussion die Möglichkeit schafft, bei nicht möglichem Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft eine finanzielle Kompensation zu leisten. Kritisch sieht der Verband die geplanten Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die das öffentliche Interesse am Wohnungsbau auch außerhalb angespannter Wohnungsmärkte pauschal privilegieren würden. Dies könnte zu einer Vielzahl von Projekten führen, bei denen Naturschutzbelange zurückgestellt werden. Die Erhöhung der Schwellenwerte für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB wird abgelehnt, da die Begründung dafür als unzureichend angesehen wird. Die geplante Änderung zur Privilegierung von Batteriespeichern in der Nähe von Umspannwerken wird kritisch betrachtet, da Batteriespeicher für die Energiewende essentiell sind und eine dauerhafte Privilegierung gefordert wird. Positiv bewertet der Verband die neuen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung, die Kommunen mehr Möglichkeiten zur Sicherung und Wiederherstellung städtischer Ökosysteme geben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Regelungen zum Ersatzgeld im BauGB, 2) Die geplanten Privilegierungen des Wohnungsbaus im BNatSchG und deren Auswirkungen auf den Naturschutz, 3) Die neuen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R001513 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) e.V.

„Der BDEW unterstützt die mit dem Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts bezweckte Beschleunigung der Verfahren im Planungsrecht, unter anderem durch eine vollständige Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens, die Vermeidung wiederholter Beteiligungen und Doppelprüfungen, die Straffung der Umweltprüfung sowie die Einführung verbindlicher Verfahrensfristen und einer Präklusionsvorschrift. Allerdings besteht aus Sicht des BDEW neben einzelnen Anpassungen im Verfahrensrecht, wichtiger Anpassungsbedarf mit Blick auf den dringend benötigten weiteren Ausbau der Energieinfrastruktur.“

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzesentwurfs zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BauGB-Novelle), insbesondere die angestrebte Beschleunigung und Digitalisierung der Planungsverfahren sowie die Einführung verbindlicher Fristen und die Entfristung von Sonderregeln für Biogas. Der Verband sieht jedoch erheblichen Anpassungsbedarf, vor allem im Hinblick auf den Ausbau der Energieinfrastruktur. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Privilegierung und Ausweitung von Batteriespeichern und Wasserstoffprojekten, (2) die Regelungen für das Repowering von Windenergieanlagen, und (3) die Notwendigkeit klarer und praktikabler Regelungen für Ladeinfrastruktur und Netzausbau. Der BDEW fordert unter anderem, dass Privilegierungen für Energieprojekte nicht eingeschränkt, sondern ausgeweitet werden, dass Doppelprüfungen bei Umweltberichten vermieden werden und dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen für neue Technologien wie Wasserstoff und Elektromobilität verbessert werden. Kritisch sieht der Verband Regelungen, die den Ausbau der Energieinfrastruktur im Außenbereich erschweren könnten, und plädiert für mehr Klarheit und Flexibilität in den Verfahren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesverband der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG)

„Der Entwurf leistet kaum einen Impuls, den Flächenverbrauch auf maximal 30 Hektar am Tag zu senken. Es ist genauer herauszuarbeiten, wie landwirtschaftliche Fläche für die Sicherung der Versorgung mit Nahrungsmitteln und Biomasse erhalten bleiben soll. Hier besteht deutlicher Nachbesserungsbedarf bzw. Anlass für ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren.“

Die Stellungnahme des Bundesverbands der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG) befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BauGB-Upgrade). Der Verband bewertet zahlreiche geplante Änderungen, insbesondere im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die Landwirtschaft und das Bauen im ländlichen Raum. Positiv hervorgehoben werden die Vereinfachung der Genehmigung für Tierwohlställe, die Möglichkeit, im Flächennutzungsplan Privilegierungen für bestimmte Vorhaben im Außenbereich festzulegen, sowie die erleichterte Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude für Wohnzwecke. Kritisch sieht der BLG jedoch, dass der Flächenschutz und der Erhalt landwirtschaftlicher Flächen im Gesetzentwurf zu wenig berücksichtigt werden. Auch die Einführung von Ersatzgeld als Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft wird skeptisch gesehen, da befürchtet wird, dass dies zu einem Schlupfloch für Kommunen werden könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen der geplanten Regelungen auf den Flächenverbrauch und den Schutz landwirtschaftlicher Flächen, 2) die neuen Privilegierungen und Erleichterungen für das Bauen im Außenbereich, und 3) die Änderungen bei der Umweltprüfung und Kompensationsregelungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R003065 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV)

„Der vorliegende Referentenentwurf sieht bereits wichtige Maßnahmen zur baurechtlichen Anerkennung der Live-Kultur vor, bleibt in seiner aktuellen Ausgestaltung jedoch in einigen Punkten hinter den Erfordernissen der Praxis zurück.“

Der Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, sieht jedoch Nachbesserungsbedarf in mehreren Punkten. Die Stellungnahme betont die zentrale wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung von Live-Kultur und Musikspielstätten in Deutschland. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: Erstens fordert der BDKV eine klare baurechtliche Definition und Anerkennung von Musikspielstätten als eigenständige kulturelle Nutzungsart, um Rechtssicherheit und Bestandsschutz zu gewährleisten. Zweitens wird eine Ausweitung des geplanten Sondergebietstyps auf sogenannte Kulturschutzgebiete vorgeschlagen, um die Vielfalt urbaner Kulturräume besser zu schützen. Drittens legt der Verband großen Wert auf eine Anpassung der Lärmschutzregelungen (TA Lärm) und fordert verpflichtende Schallschutzmaßnahmen für Neubauten sowie eine Verstetigung und bessere Finanzierung des Bundesschallschutzprogramms. Insgesamt sieht der BDKV Fortschritte, hält aber weitergehende Maßnahmen für notwendig, um die Zukunftsfähigkeit von Musikspielstätten und die kulturelle Vielfalt in Städten und Regionen zu sichern.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 22.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesverband der Messstellen für Umwelt- und Arbeitsschutz e.V. (BUA)

„Diese weit gefasste Abweichungsmöglichkeit erhöht den Begründungs- und Abstimmungsaufwand in Planverfahren und birgt erhebliche Risiken für Abwägungsfehler sowie für eine uneinheitliche Anwendung bei vergleichbaren Planungssituationen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und gefährdet die angestrebte Beschleunigung von Planverfahren.“

Der Bundesverband der Messstellen für Umwelt- und Arbeitsschutz e.V. (BUA) begrüßt grundsätzlich die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Besonders positiv bewertet der Verband die neuen Regelungsmöglichkeiten zur Berücksichtigung von Lärm- und Geruchsimmissionen in der Bauleitplanung, wodurch Konflikte mit Anlagen nach der 18. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) besser geregelt werden können. BUA weist jedoch darauf hin, dass die Möglichkeit, von Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) abzuweichen, zu Rechtsunsicherheit und erhöhtem Abstimmungsaufwand führen kann. Es wird daher eine gesetzliche Konkretisierung der Voraussetzungen für solche Abweichungen gefordert. Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Geräusch-Emissionskontingenten betont BUA, dass die Zweckbestimmung von Industrie- und Gewerbegebieten gewahrt bleiben muss, wie es das Bundesverwaltungsgericht 2017 klargestellt hat. Die derzeitigen Vorgaben könnten dazu führen, dass Kommunen kaum noch rechtssicher neue Industrie- oder Gewerbegebiete ausweisen können. Außerdem empfiehlt BUA, die Zulässigkeit von Musikclubs differenziert nach Baugebietstypen und unter Berücksichtigung von Lärmschutz und städtebaulicher Funktion zu regeln, da insbesondere in Industriegebieten Nutzungskonflikte und Sicherheitsrisiken bestehen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Problematik und Risiken weit gefasster Abweichungsmöglichkeiten von der TA Lärm, 2) Die Auswirkungen von Geräusch-Emissionskontingenten auf die Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten, 3) Die differenzierte Betrachtung der Zulässigkeit von Musikclubs in verschiedenen Baugebieten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 22.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Deutscher Fertigbau e.V.

„Wer einerseits Wohnungsbau beschleunigen und Baukosten senken will, kann nicht auf der anderen Seite neue und intransparente Kostenlasten für Neubau und Innenentwicklung schaffen.“

Der Bundesverband Deutscher Fertigbau e.V. (BDF) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts und sieht darin wichtige Schritte zur Beschleunigung, Digitalisierung und Anpassung des Bauleitplanverfahrens an aktuelle Herausforderungen im Wohnungsbau. Der Verband hebt hervor, dass serielle und modulare Bauweisen – also industriell vorgefertigte Bauweisen, die eine schnellere, kostengünstigere und ressourcenschonende Errichtung von Gebäuden ermöglichen – stärker als eigenständiger Belang im Bauplanungsrecht verankert werden sollten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Forderung nach einer klaren rechtlichen Anerkennung und Förderung serieller und modularer Bauweisen im Baugesetzbuch, 2) die Kritik an der geplanten Wiederherstellungsverordnung auf EU-Ebene, die als Baukostentreiber und Investitionshemmnis bewertet wird, sowie 3) die Notwendigkeit einer Verlängerung des sogenannten 'Bauturbos', um Kommunen und Investoren mehr Planungssicherheit zu geben. Der BDF fordert zudem bundeseinheitliche Orientierungswerte für finanzielle Ausgleichsbeiträge und eine stärkere Berücksichtigung der Wohneigentumsbildung im Planungsrecht.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)

„Die im Entwurf skizzierten Maßnahmen sind jedoch nur teilweise geeignet, die noch bestehenden Hemmnisse für den Ausbau aller Erneuerbaren Technologien zu beseitigen.“

Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) begrüßt den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BauGB-Upgrade) grundsätzlich als wichtigen Schritt. Besonders positiv bewertet der BEE die geplante vollständige Digitalisierung der Bauleitplanverfahren, die Straffung der Umweltprüfung und die Einführung verbindlicher Fristen für Verfahren. Diese Maßnahmen sollen Planungs- und Genehmigungsprozesse beschleunigen und vereinfachen. Allerdings sieht der BEE weiterhin erheblichen Nachbesserungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung bestehender Hemmnisse für den Ausbau aller erneuerbaren Energietechnologien. Der Verband fordert, dass das öffentliche Interesse an erneuerbaren Energien konsequent in alle relevanten Rechtsbereiche, einschließlich des Bauplanungsrechts, integriert wird. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Digitalisierung der Bauleitplanung, 2) die Forderung nach weiteren Nachbesserungen zugunsten erneuerbarer Energien und 3) die Bedeutung des BauGB als zentrales Instrument für die Energiewende.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R002168 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband Kommunaler Dienstleister (BKD)

„Dies vorausgeschickt fordert der BKD eine Verbesserung des geplanten Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts dahingehend, dass die qualitativen Zielsetzungen der W-VO maßgeblich für die Ausgestaltung des Gesetzes werden und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stets zu einer Verbesserung der ökologischen Bilanz innerhalb der betreffenden Stadt führen müssen.“

Die Stellungnahme des Bundesverbandes Kommunaler Dienstleister (BKD) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO, 2024/1991 vom 24. Juni 2024). Der BKD begrüßt grundsätzlich die in der W-VO geforderte Verpflichtung zur Verbesserung der Natur, kritisiert jedoch, dass die qualitativen Zielsetzungen, wie sie insbesondere in Absatz (47) der Präambel der W-VO formuliert sind, im Gesetzentwurf nicht ausreichend berücksichtigt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die fehlende Berücksichtigung qualitativer Verbesserungen städtischer Ökosysteme und Böden, (2) die einseitige Fokussierung auf Baumpflanzungen als Ausgleichsmaßnahme ohne Qualitätsstandards, und (3) die Regelungen zu Ausgleichszahlungen und deren Verwendung, insbesondere die Möglichkeit, dass diese Gelder später als Fördermittel an Bauträger zurückfließen könnten. Der BKD fordert, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen immer zu einer tatsächlichen ökologischen Verbesserung führen und die Städte über die Verwendung der Gelder im Rahmen der W-VO eigenständig entscheiden können.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) e.V.

„Die Stärkung der Lohnunternehmen ist kein isoliertes Branchenanliegen, sondern ein zentraler Baustein und bringt zukunftsträchtige gesamtpolitische Vorteile für den ländlichen Raum.“

Die Stellungnahme des Bundesverbands Lohnunternehmen (BLU) e.V. fordert, land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen in den Kreis der nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) privilegierten Bauvorhaben aufzunehmen. Lohnunternehmen sind Dienstleister, die im ländlichen Raum mit moderner Technik vielfältige Aufgaben für Landwirtschaft, Kommunen und Gewerbe übernehmen, jedoch rechtlich nicht mit landwirtschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind. Dies führt dazu, dass Betriebserweiterungen im Außenbereich oft nicht genehmigt werden, was die wirtschaftliche Entwicklung und Zukunftsfähigkeit der meist familiengeführten Unternehmen gefährdet. Besonders hervorgehoben werden: (1) die wirtschaftliche und infrastrukturelle Bedeutung von Lohnunternehmen für ländliche Regionen, (2) die baurechtlichen Hürden und fehlende Planungssicherheit, sowie (3) das Potenzial von Lohnunternehmen zur Unterstützung der Energie- und Verkehrswende, etwa durch den Ausbau von Ladeinfrastruktur für E-Lkw im ländlichen Raum.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO)

„Nur wenn die Rohstoffsicherung im Raumordnungsrecht die notwendige Sichtbarkeit erhält, Umwelt- und Genehmigungsverfahren auch sachgerecht auf die Besonderheiten der Gesteinsindustrie zugeschnitten werden und Beschleunigungsinstrumente tatsächlich auch für Rohstoffvorhaben zur Anwendung kommen, kann der Entwurf seine Wirkung voll entfalten.“

Der Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. MIRO betont die zentrale Bedeutung mineralischer Rohstoffe wie Kies, Sand, Quarzsand und Naturstein für Bau, Infrastruktur, Energiewende und Industrie in Deutschland. Die Stellungnahme fordert, die Versorgung mit heimischen mineralischen Rohstoffen als überragendes öffentliches Interesse im Raumordnungsgesetz (§2 ROG) ausdrücklich zu verankern, da für diesen Bereich – anders als für andere raumbedeutsame Aufgaben – kein eigenes Fachrecht existiert. MIRO schlägt zudem vor, eine Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Rohstoffsicherung zu erlassen, die eine langfristige, vorsorgende und bedarfsunabhängige Planung sicherstellt. Weiterhin wird gefordert, die Rohstoffsicherung in den Eckpunkten für nachhaltige Raumstrukturen (§13 ROG-E) klar zu adressieren und die Genehmigungsverfahren für Rohstoffgewinnung zu beschleunigen, indem Umweltprüfungen differenziert und bestehende Beschleunigungsinstrumente auch für die Gesteinsindustrie geöffnet werden. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, die Rohstoffsicherung als überragendes öffentliches Interesse gesetzlich zu verankern, 2) die Ausgestaltung und Konkretisierung der Rohstoffsicherung durch eine bundesweite Rechtsverordnung, und 3) die Anpassung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für rohstoffgewinnende Unternehmen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000660 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V.

„Die vorgesehene Neuregelung des § 5 Abs. 5 BauGB-E, die es Gemeinden ermöglicht, die Privilegierung von Außenbereichsvorhaben – insbesondere Photovoltaik-Freiflächenanlagen – unmittelbar im Flächennutzungsplan darzustellen, wird seitens der Energiewirtschaft grundsätzlich als positives Signal gewertet.“

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BauGB-Novelle 2026) aus energiewirtschaftlicher Sicht grundsätzlich positiv, sieht jedoch an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf. Besonders hervorgehoben werden die geplante Privilegierung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Ebene des Flächennutzungsplans (FNP), die Neuregelung für Batteriespeicher (BESS) an Umspannwerken und die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität. Beim FNP wird begrüßt, dass Kommunen mehr Steuerungsmöglichkeiten erhalten, jedoch wird bezweifelt, dass dies tatsächlich zu einer Beschleunigung führt, da weiterhin umfangreiche Gutachten und Prüfungen nötig sind. Die geplante Ausschlusswirkung wird abgelehnt, da sie den Ausbau erneuerbarer Energien behindern könnte. Bei Batteriespeichern kritisiert der bne die starre 100-Meter-Abstandsregelung als technisch nicht sinnvoll und fordert flexiblere, an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasste Abstände. Für Ladeinfrastruktur fordert der Verband eine stärkere Privilegierung, um den Ausbau von Schnelllade-Hubs im Außenbereich zu erleichtern. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die rechtlichen und praktischen Folgen der FNP-Privilegierung für Photovoltaik-Anlagen, 2) die technischen und planerischen Anforderungen an Batteriespeicherstandorte sowie die Problematik starrer Abstandsregelungen, 3) die Notwendigkeit einer klaren Privilegierung für Ladeinfrastruktur zur Förderung der Elektromobilität.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R001011 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS e.V.)

„Der BVS begrüßt ausdrücklich, dass das Städtebau- und Raumordnungsrecht modernisiert werden soll, hält aber einige Punkte für nicht ausreichend eindeutig dargestellt. Weiterhin bleiben wesentliche Bereiche ohne Berücksichtigung.“

Der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS e.V.) begrüßt grundsätzlich die Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, sieht jedoch in mehreren Punkten Nachbesserungsbedarf. Besonders betont werden die Notwendigkeit einer umfassenden Grundstücksmarkttransparenz, die Einbindung moderner Technologien wie Künstlicher Intelligenz und automatisierter Analyseverfahren sowie die präzise Definition und Erhebung relevanter Daten (z.B. Mieten, Pachten, Verkaufsflächen). Der Verband kritisiert, dass wichtige Marktsegmente wie sogenannte Share Deals (Immobilientransaktionen über Gesellschaftsanteile) und Pachten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Außerdem fordert der BVS eine zentrale, bundesweit einheitliche Kaufpreissammlung und einen klar geregelten Zugang für qualifizierte Sachverständige. Die Stellungnahme geht ausführlich auf zahlreiche Einzelregelungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein und fordert jeweils mehr Klarheit, insbesondere bei der Definition von Begriffen und der Festlegung von Bewertungsmaßstäben. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Forderung nach mehr Transparenz und einer zentralen Kaufpreissammlung, 2) Die Notwendigkeit klarer und einheitlicher Definitionen (z.B. Verkaufsfläche, Vollgeschoss, Musikclub), 3) Die Einbindung moderner digitaler und KI-gestützter Verfahren zur Verbesserung der Datenlage und Auswertung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 23.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundesverband Solarwirtschaft e. V. (BSW-Solar)

„Die beabsichtigte Stärkung und Beschleunigung der kommunalen Steuerung von erneuerbaren Energien und Speichern ist im Ausgangspunkt zu begrüßen. Nach Auffassung des BSW-Solar e. V. wird das Ziel einer tatsächlichen Beschleunigung durch die vorgesehenen Änderungen jedoch nicht erreicht.“

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Die Stellungnahme betont, dass der Ausbau von Solarenergie und Batteriespeichern dringend beschleunigt werden muss, um die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen. Der Verband kritisiert, dass der Gesetzentwurf die Realisierung von Batteriespeichern an Umspannwerken weiter einschränkt, obwohl diese für die Versorgungssicherheit und Kostensenkung wichtig sind. Die geplante neue Regelung zur kommunalen Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich wird als nicht zielführend bewertet, da sie zu mehr Komplexität und Verzögerungen führen könnte. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit einer klaren baurechtlichen Privilegierung für Solarthermieanlagen im Zusammenhang mit Wärmenetzen, die Ausweitung der Privilegierung für Agri-Photovoltaik (Agri-PV) und kleine PV-Anlagen sowie die Forderung nach praxistauglichen Fristen in der Bauleitplanung. Drei ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die baurechtliche Privilegierung und Standortbedingungen für Batteriespeicher, 2) die geplante neue kommunale Steuerungsmöglichkeit durch Flächennutzungspläne und deren praktische Auswirkungen, 3) die fehlende Privilegierung und rechtliche Unsicherheit für Solarthermie und Wärmespeicher.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R002438 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e. V.

„Damit würde ein wesentlicher Beitrag zum Abbau bürokratischer Hürden geleistet und die Zielsetzung des Gesetzentwurfs – Beschleunigung, Vereinfachung und Stärkung der Umsetzung erneuerbarer Energien – konkret unterstützt.“

Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e. V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, da dieser auf eine Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie den Abbau von Bürokratie abzielt. Die Stellungnahme hebt hervor, dass insbesondere die Errichtung von Wärmepumpen-Außeneinheiten in dicht bebauten Gebieten durch bestehende planungsrechtliche Restriktionen erschwert wird. Der Verband fordert daher eine gezielte Nachsteuerung im Bauplanungsrecht, insbesondere eine Ergänzung von § 248 BauGB, um Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Wärme – insbesondere Wärmepumpen – ausdrücklich als zulässige geringfügige Abweichung von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu definieren. Dies würde bürokratische Hürden abbauen und die Umsetzung der Wärmewende beschleunigen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die praktischen Hemmnisse bei der Genehmigung von Wärmepumpen, (2) der Vorschlag zur Anpassung des § 248 BauGB, und (3) die Auswirkungen auf Handwerksbetriebe und Modernisierungsprojekte.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R002194 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundesverband WindEnergie e.V.

„Die Zielsetzungen des Referentenentwurfs sind aus Sicht des BWE ausdrücklich zu begrüßen. Positiv hervorzuheben ist insbesondere, dass die Sicherung der Energieversorgung und der Ausbau der erneuerbaren Energien als zentrale Herausforderungen erkannt werden. Den energie- und klimapolitischen Zielen sowie den unionsrechtlichen Vorgaben wird der Entwurf in wesentlichen Punkten jedoch teilweise nicht gerecht. Mehrere der vorgesehenen Regelungen dürften den Ausbau der Windenergie voraussichtlich nur begrenzt fördern. Zugleich besteht das Risiko, dass sie die Komplexität erhöhen sowie Rechtsunsicherheiten und Verzögerungen mit sich bringen.“

Der Bundesverband WindEnergie (BWE) bewertet den Referentenentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts grundsätzlich positiv, sieht jedoch in mehreren Punkten erheblichen Nachbesserungsbedarf. Der Entwurf verfolgt die Ziele, das Bauplanungsrecht zu modernisieren, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und die Digitalisierung voranzutreiben – Ziele, die der BWE ausdrücklich begrüßt. Besonders positiv hervorgehoben werden die Neustrukturierung des Katalogs der öffentlichen Belange, die Digitalisierung und Straffung der Bauleitplanverfahren sowie die Privilegierung der untertägigen Wasserstoffspeicherung. Kritisch sieht der BWE jedoch die fehlende ausdrückliche Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energien im Katalog der öffentlichen Belange, die Einführung einer kommunalen Privilegierungsebene, Mindestabstandsregelungen zu Umspannwerken und die Einführung eines Ersatzgeldes auf Planungsebene. Ausführlich thematisiert werden (1) die Risiken der geplanten Mindestabstandsregelung zu Umspannwerken, (2) die Problematik von Bauhöhenbeschränkungen und veralteten Baufenstern für Windenergieanlagen, und (3) die Notwendigkeit, Plansicherungsinstrumente wie Veränderungssperren und Zurückstellungen gesetzlich zu beschränken, um Verzögerungen beim Ausbau der Windenergie zu verhindern. Der BWE fordert, die Rahmenbedingungen konsequent auf Beschleunigung, Rechtssicherheit und praktische Umsetzbarkeit auszurichten, damit die Ausbauziele für erneuerbare Energien erreicht werden können.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R002154 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: REG 554370792670-41 (Zum Transparenzregister)
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👎 BVES e.V. (Bundesverband Energiespeicher Systeme)

„Ein erneuter regulatorischer Impuls würde nun die Investitionssicherheit in Deutschland insgesamt beeinträchtigen und den Ruf des Landes als verlässlichen Wirtschaftsstandort schwächen. Es ist daher von größter wirtschaftlicher Bedeutung, dass die Politik bei weiteren Einschränkungen des BauGB Zurückhaltung übt.“

Die Stellungnahme des BVES e.V. (Bundesverband Energiespeicher Systeme) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BauGB-Novelle 2026) bewertet insbesondere die geplante Einführung eines Mindestabstands von 100 Metern für Batteriespeicheranlagen im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) kritisch. Der Verband argumentiert, dass diese Regelung keinen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen schafft und erhebliche negative Folgen für die Energiewende, Investitionssicherheit und die Versorgungssicherheit in Deutschland hätte. Die Stellungnahme hebt hervor, dass Energiespeicher entscheidend für die Resilienz und Unabhängigkeit der Energieversorgung sind und bereits durch bestehende Verfahren, wie Netzverträglichkeitsprüfungen, ausreichend gesteuert werden. Ein zusätzlicher Mindestabstand würde bestehende und geplante Projekte gefährden, zu ineffizienter Flächennutzung führen und Unsicherheiten bei Gemeinden und Investoren verstärken. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) die negativen Auswirkungen des Mindestabstands auf bestehende und geplante Speicherprojekte, (2) die Bedeutung verlässlicher regulatorischer Rahmenbedingungen für Investitionen und die Rolle Deutschlands als Wirtschaftsstandort, sowie (3) die Notwendigkeit flexiblerer, einzelfallgerechter Regelungen statt pauschaler Abstände. Der BVES schlägt stattdessen vor, auf die starren Metergrenzen zu verzichten und den Begriff der 'räumlichen Nähe' einzuführen, um mehr Flexibilität und Einzelfallgerechtigkeit zu ermöglichen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung e. V.

„Die Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung (DASL) bedauert sehr, dass immer noch nicht die Gelegenheit genutzt wurde, das BauGB umfassender zu systematisieren und zu vereinfachen. Diesen Prozess würde die Akademie mit ihren Expert:innen gerne unterstützen.“

Die Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung (DASL) begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, insbesondere die Unterstützung von Wohnungsbau, Gemeinwohlorientierung und Klimagerechtigkeit. Sie kritisiert jedoch, dass die Vielzahl an Detailregelungen die Komplexität des Baugesetzbuchs (BauGB) weiter erhöht und eine grundlegende, dringend notwendige Vereinfachung und Systematisierung weiterhin ausbleibt. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit einer integrierten Reform des Raumplanungsrechts nach Schweizer Vorbild, eine gemeinwohlorientierte Bodenpolitik zur Verhinderung von Bodenspekulation sowie die Verbesserung der personellen und wissenschaftlichen Ausstattung der Kommunen und Hochschulen im Bereich Planungsrecht. Die Stellungnahme geht ausführlich auf einzelne Paragraphen des Entwurfs ein, lobt einige Verbesserungen (z.B. Verfahrensbeschleunigung, Stärkung des Vorkaufsrechts), kritisiert aber auch fehlende Verbindlichkeit, mangelnde Wirkung oder unzureichende Regelungen (z.B. bei der Bürger:innenbeteiligung, Bodenwertregulierung, Ausbildungssituation). Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Forderung nach einer grundlegenden Neuaufstellung des Raumplanungsrechts, (2) die gemeinwohlorientierte Bodenpolitik und (3) die Herausforderungen und Defizite bei der personellen und wissenschaftlichen Ausstattung der kommunalen Planungsebene.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutsche Bahn AG

„Der Gesetzentwurf sollte durchgängig Regelungen enthalten, die nicht zu einer Verzögerung von Planfeststellungsverfahren für dringend benötigte Vorhaben der Schieneninfrastruktur führen.“

Die Deutsche Bahn AG begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, insbesondere die Anpassung des Baugesetzbuchs an aktuelle Herausforderungen und die Vereinfachung sowie Beschleunigung von Raumordnungsverfahren. Sie betont jedoch, dass die geplante 30-Tage-Frist mit Fiktionswirkung für Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange kritisch ist, da dies dazu führen könnte, dass wichtige Belange der kritischen Infrastruktur unbeabsichtigt unberücksichtigt bleiben. Die Bahn fordert daher eine flexible Ausgestaltung dieser Frist und eine Regelvermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Fristverlängerung. Weiterhin wird angeregt, die geplante Präklusionsregelung (Ausschluss von Einwendungen nach Fristablauf) klar im Gesetz zu verorten und ausschließlich auf die Öffentlichkeitsbeteiligung zu beschränken. Besonders ausführlich wird auf die Auswirkungen der Änderungen im Raumordnungsgesetz (ROG) eingegangen: Die Deutsche Bahn warnt, dass einige Änderungen nicht zur angestrebten Beschleunigung beitragen, sondern Planfeststellungsverfahren für dringend benötigte Schieneninfrastrukturprojekte verzögern könnten. Sie fordert, Doppelprüfungen bei Umweltprüfungen zu vermeiden und die Gesetzesbegründung entsprechend anzupassen. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Fristregelungen und deren Auswirkungen auf Betreiber kritischer Infrastrukturen, 2) Die korrekte gesetzliche Verortung und Anwendung der Präklusionsregelung, 3) Die Gefahr von Verzögerungen bei Schieneninfrastrukturprojekten durch Änderungen im Raumordnungsgesetz.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R001662 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

„Die Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts setzt wichtige Impulse für schnellere Verfahren, digitalen Vollzug und mehr Wohnungsbau. Die gewerbliche Wirtschaft unterstützt diese Ziele ausdrücklich. Die Reform ist ein wichtiger Schritt, greift jedoch zu kurz. Damit eine nachhaltige und wirtschaftlich tragfähige Stadt- und Regionalentwicklung gelingt, müssen Wohnraumschaffung und wirtschaftliche Entwicklung gleichwertig berücksichtigt werden.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) nimmt zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts Stellung. Die DIHK betont die zentrale Bedeutung des Städtebau- und Raumordnungsrechts für die Wirtschaft, da es die langfristigen Rahmenbedingungen für Investitionen, Beschäftigung und Standortentwicklung setzt. Die Stellungnahme begrüßt die Ziele des Gesetzentwurfs, insbesondere die Beschleunigung von Verfahren, die Digitalisierung und die Förderung des Wohnungsbaus. Sie kritisiert jedoch, dass die Reform zu einseitig auf den Wohnungsbau fokussiert ist und die Belange von Gewerbe und Industrie nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die DIHK fordert einen verbindlichen Schutz von Gewerbeflächen, einen erweiterten Bestandsschutz für bestehende Betriebe und klare Abwägungsmaßstäbe, um eine ausgewogene Entwicklung von Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Verkehr und Freiraumschutz zu gewährleisten. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Gefahr, dass durch die Einstufung des Wohnungsbaus als „überragendes öffentliches Interesse“ Gewerbe- und Industrieflächen verdrängt werden könnten; 2) Der Bedarf an klaren gesetzlichen Regelungen zum Bestandsschutz für bestehende Betriebe, um Investitionssicherheit zu gewährleisten; 3) Die Notwendigkeit, Digitalisierung und Verfahrensbeschleunigung mit ausreichender personeller und technischer Ausstattung der Kommunen zu flankieren. Die DIHK spricht sich für eine gleichrangige Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Belange aus und warnt vor Rechtsunsicherheiten durch unklare Begriffe und neue bürokratische Anforderungen. Sie fordert Nachbesserungen, damit nachhaltige Stadt- und Regionalentwicklung nicht zu Lasten der wirtschaftlichen Entwicklung geht.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsche Umwelthilfe e.V.

„Die Novelle verengt den Blick auf kurzfristige Beschleunigungseffekte und verkennt dabei die langfristigen ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgekosten einer nicht nachhaltigen Siedlungsentwicklung.“

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts differenziert. Positiv hervorgehoben werden Ansätze zur stärkeren Berücksichtigung von Klimaanpassung, zum Schutz von Grün- und Freiräumen sowie zur Stärkung der kommunalen Bodenpolitik. Kritisch sieht die DUH jedoch die starke Fokussierung auf Verfahrensbeschleunigung und Neubauerleichterungen, die häufig mit einer Schwächung von Umweltprüfungen, Beteiligungsrechten und Ressourcenschutz einhergehen. Die DUH fordert, dass Beschleunigung nicht durch Absenkung von Umweltstandards oder Beteiligungsrechten erkauft werden darf. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Ausweitung beschleunigter Verfahren und die damit verbundene Schwächung der Umweltprüfung, (2) die Einstufung des Wohnungsbaus als 'überragendes öffentliches Interesse' und die damit einhergehende Abwägungsverschiebung zulasten grüner Infrastruktur, sowie (3) die Notwendigkeit, das Baugesetzbuch zu einem 'Umbau-Gesetzbuch' weiterzuentwickeln, das die Nutzung und Transformation des Bestands priorisiert. Die DUH fordert verbindliche Regelungen zur Begrenzung des Flächenverbrauchs, zur systematischen Integration von Klimaanpassung und Ressourcenschutz in die Bauleitplanung und zur Stärkung der kommunalen Steuerungsfähigkeit für Grünflächen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF) und DENEFF EDL_HUB gGmbH

„Damit bleibt der Entwurf ohne Not hinter dem zurück, was geboten wäre, um Investitionen in den Gebäudebestand zu erleichtern und Modernisierung, Bezahlbarkeit und Energiesicherheit wirksam zusammenzuführen.“

Die Stellungnahme der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF) und des DENEFF EDL_HUB gGmbH zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts betont die zentrale Rolle der energetischen Modernisierung des Gebäudebestands für bezahlbaren Wohnraum, Energiesicherheit und wirtschaftliche Erholung. Die Organisationen begrüßen einzelne Ansätze des Gesetzentwurfs, kritisieren jedoch, dass zentrale baurechtliche Hürden für energetische Sanierungen bestehen bleiben und der EU-Grundsatz 'Efficiency First' (Priorisierung von Energieeffizienzmaßnahmen) nicht ausreichend berücksichtigt wird. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit, Energieeffizienz als eigenständigen und vorrangigen Belang in der Bauleitplanung zu verankern, (2) die Ermöglichung sozialverträglicher energetischer Sanierungen in Gebieten mit Erhaltungssatzungen über die Mindeststandards hinaus, und (3) die Beseitigung praktischer Hindernisse für Effizienzmaßnahmen durch gezielte Anpassungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO), etwa bei Höhenbeschränkungen und Baugrenzen. Die Stellungnahme enthält konkrete Änderungsvorschläge für das Baugesetzbuch (BauGB) und die BauNVO, um die energetische Modernisierung zu erleichtern und Innovationen zu fördern.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 27.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000255, R002507 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.

„Aus Sicht der DWA ist der vorliegende Entwurf ein wesentlicher Schritt in die richtige Richtung. Er ist zudem überfällig. Die vorgeschlagenen Reglungen zur Stärkung der blau-grüne Stadtentwicklung sind zunächst zu begrüßen.“

Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) begrüßt den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts grundsätzlich und sieht darin einen wichtigen Schritt zur klimaangepassten Stadtentwicklung. Besonders hervorgehoben wird die Integration einer sogenannten blau-grünen Infrastruktur, also die Verbindung von Wasser- und Grünflächen als Leitbild moderner Stadtplanung, um Städte widerstandsfähiger gegen Klimafolgen zu machen. Die DWA fordert, Kommunen mit geeigneten rechtlichen und planerischen Instrumenten auszustatten, damit sie wasserbewusste Stadtentwicklung strategisch umsetzen können. Kritisch angemerkt wird jedoch, dass der Entwurf an einigen Stellen hinter früheren Vorschlägen zurückbleibt, insbesondere bei der Sicherung von Freiflächen und der verbindlichen Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen auch außerhalb der klassischen Bauleitplanung. Die Stellungnahme diskutiert ausführlich: (1) die Notwendigkeit, den Flächennutzungsplan für Grünzüge und Freiflächen verbindlicher zu machen, (2) die Begriffsdefinition und Zielsetzung einer wasserbewussten Stadtentwicklung, und (3) die Einführung neuer Instrumente zur Sicherung von Grünflächen und Baumüberschirmung. Die DWA regt zudem an, den Begriff 'wasserbewusste Stadtentwicklung' statt 'wassersensibel' zu verwenden und fordert eine multifunktionale Zielsetzung, die sowohl den natürlichen Wasserhaushalt als auch die Reduzierung von Überflutungs- und Hitzerisiken umfasst.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R001008 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 227557032517-09 (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutscher Anwaltverein

„Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die Regelungen im Wesentlichen, zeigt in der nachfolgenden Stellungnahme aber im Einzelnen rechtliche Bedenken und Optimierungsmöglichkeiten auf.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) nimmt zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts Stellung. Insgesamt begrüßt der DAV die Stärkung des Planmäßigkeitsgrundsatzes und die geplanten Maßnahmen zur Beschleunigung und Straffung der Bauleitplanung, insbesondere im Hinblick auf aktuelle Herausforderungen wie Klimaanpassung, Wohnungsbau und lebenswerte Städte. Der DAV hebt hervor, dass mutige Ansätze wie die Einstufigkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung, die Umgestaltung des Flächennutzungsplans, die Ausdehnung von Vorkaufsrechten auf kriminelle Milieus und Share Deals sowie die Einführung eines Ersatzgeldes für Eingriffe in Natur und Landschaft grundsätzlich positiv bewertet werden. Allerdings sieht der DAV an vielen Stellen rechtliche Bedenken und Optimierungsbedarf. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Umgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung, insbesondere die Abschaffung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und die vollständige Digitalisierung, wobei der DAV analoge Alternativen fordert; (2) Die Neuregelung des Flächennutzungsplans und die Möglichkeit einer einstufigen Planung, wobei Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen auf andere Vorschriften und die Praxis betont werden; (3) Die Ausweitung und Ausgestaltung von Vorkaufsrechten, insbesondere auf Eigentumswohnungen, kriminelle Milieus und Share Deals, wobei der DAV vor erheblichem Bürokratieaufwand und rechtlichen Unsicherheiten warnt. Der DAV spricht sich zudem gegen das vorgeschlagene Erwerbsrecht (Ankaufsrecht) in der vorliegenden Form aus und fordert eine klarere Regelung zur erneuten Offenlage im Bauleitplanverfahren. Insgesamt wird die Modernisierung begrüßt, aber an vielen Stellen Nachbesserungsbedarf gesehen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Bundesjugendring

„Vielmehr bedarf es einer Stärkung, nicht einer Schwächung von Beteiligungsrechten junger Menschen, insbesondere in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld.“

Der Deutsche Bundesjugendring (DBJR) kritisiert den Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts aus jugendpolitischer Sicht. Besonders beanstandet wird, dass der DBJR nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde, obwohl der Entwurf zentrale Beteiligungsrechte junger Menschen betrifft. Der DBJR lehnt die geplante Streichung der expliziten Nennung von Kindern und Jugendlichen im Baugesetzbuch (BauGB) ab, da dies die Verbindlichkeit ihrer Beteiligung schwächt und die Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse in Planungsprozessen erschwert. Ebenso wird die geplante Änderung im § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB kritisiert, da dadurch die spezifischen Belange junger Menschen an Sichtbarkeit verlieren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende Einladung zur Verbändebeteiligung, 2) die Bedeutung der expliziten gesetzlichen Nennung von Kindern und Jugendlichen für deren Beteiligung, 3) die Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderungen auf die Rechte und Sichtbarkeit junger Menschen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 27.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutscher Gewerkschaftsbund

„Der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßt den Entwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Baugesetzbuch-Novelle. Insbesondere die Wiederherstellung der Anwendung des kommunalen Vorkaufsrechts in sozialen Erhaltungsgebieten ist positiv zu bewerten. Gleichzeitig bleibt die Novelle hinsichtlich der auf Langfristigkeit und Bezahlbarkeit angelegten Instrumente hinter den Erwartungen zurück.“

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßt grundsätzlich die Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB), insbesondere die Wiederherstellung des kommunalen Vorkaufsrechts in sozialen Erhaltungsgebieten, das als Instrument gegen die Verdrängung der Wohnbevölkerung gesehen wird. Kritisch bewertet der DGB jedoch, dass zentrale Instrumente für langfristige Bezahlbarkeit und kommunale Handlungsfähigkeit – wie die strategische Bodenbevorratung und der soziale Flächenbeitrag – nicht ausreichend gestärkt werden. Der DGB fordert verbindlichere Regelungen für sozialen Wohnungsbau und Mietpreisbegrenzungen, warnt vor einer zu starken Beschränkung auf angespannte Wohnungsmärkte und sieht die Gefahr, dass neue Regelungen wie der 'Bau-Turbo' zu einer weiteren Zersiedelung führen könnten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausgestaltung und Begrenzung des kommunalen Vorkaufsrechts und der Abwendungsvereinbarungen, 2) Die Notwendigkeit verbindlicher Instrumente für sozialen Wohnungsbau und Mietobergrenzen, 3) Die Kritik an der Einführung des §246e ('Bau-Turbo') ohne Mietpreis- und Belegungsbindung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA Bundesverband)

„Wer lebendige Innenstädte, attraktive Plätze und funktionierende Quartiere mit Gastronomie und Nachtleben will, muss akzeptieren, dass damit auch typische soziale Geräusche verbunden sind. Ein Rechtsrahmen, der normale soziale Interaktion weitgehend wie technischen Anlagenlärm behandelt, bildet die tatsächlichen Lebensverhältnisse moderner Städte nicht mehr angemessen ab.“

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Die Stellungnahme betont die Bedeutung von Clubs und Diskotheken als kulturelle Orte und fordert deren explizite und gleichberechtigte Aufnahme in die Baunutzungsverordnung (BauNVO), um Rechtssicherheit und Gleichbehandlung zu gewährleisten. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit einer eigenständigen Lärmschutzverordnung (TA Lärm) für sogenannten sozialen Lärm, also Geräusche aus menschlicher Kommunikation in Gastronomie und Clubs, da diese sich deutlich von industriellem Lärm unterscheiden. Die DEHOGA kritisiert, dass die bisherige Einzelfallbewertung von Diskotheken als Musikclubs zu Rechtsunsicherheit führt und fordert klare, praktikable Regelungen, die sowohl den Schutz der Anwohner als auch den Erhalt urbaner Kultur sicherstellen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die rechtliche Gleichstellung von Clubs und Diskotheken in der BauNVO, (2) die Forderung nach einer eigenständigen TA Lärm für sozialen Lärm mit angepassten Grenzwerten und Messverfahren, und (3) der Schutz bestehender Betriebe vor Verdrängung durch neue Wohnbebauung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R001545 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Mieterbund e. V.

„Das kommunale Vorkaufsrecht muss wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, dringend reaktiviert werden. Es sollte jedoch für alle Grundstücke eingeführt und streng preislimitiert werden, um Bodenspekulation einzudämmen und um den Bestand kommunaler Grundstücke zu erhöhen.“

Der Deutsche Mieterbund (DMB) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts überwiegend positiv, sieht jedoch in zentralen Punkten Nachbesserungsbedarf. Die Stellungnahme betont die akute Wohnungskrise in Deutschland, insbesondere den Mangel an Sozial- und bezahlbaren Wohnungen. Der DMB begrüßt die Stärkung des kommunalen Vorkaufsrechts – insbesondere in sogenannten Milieuschutzgebieten (Gebiete mit besonderem Schutz für die Wohnbevölkerung gegen Verdrängung) und bei Schrottimmobilien (stark vernachlässigte oder baufällige Immobilien) – sowie die Einführung eines Erwerbsrechts bei sogenannten Share Deals (Übertragung von Immobilien durch Anteilsverkäufe an Gesellschaften, um Steuern und das Vorkaufsrecht zu umgehen). Kritisch sieht der DMB, dass der Gesetzentwurf keine verbindliche Preislimitierung für das Vorkaufsrecht vorsieht und die Begrenzung von Mietsteigerungen nach Modernisierungen – insbesondere energetischen – nicht ausreichend adressiert wird. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit einer strikten Preislimitierung beim kommunalen Vorkaufsrecht, um Spekulation einzudämmen und bezahlbaren Wohnraum zu sichern; (2) Die Reform der Modernisierungsumlage zur Begrenzung der auf Mieter:innen umlegbaren Kosten nach Modernisierungen; (3) Die Bedeutung und Ausgestaltung des Vorkaufsrechts, auch im Kontext von Share Deals und Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Musikrat

„Die geplanten Maßnahmen im Referentenentwurf sind in der gegenwärtigen Form jedoch nur eingeschränkt geeignet, wirksame Ergebnisse für Musikclubs zu erzielen und deren Bestand zu schützen.“

Der Deutsche Musikrat (DMR) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Der DMR begrüßt grundsätzlich die im Koalitionsvertrag festgehaltene Anerkennung von Musikclubs als Kulturorte und die Idee von Kulturschutzgebieten mit Bestandsschutz. Allerdings kritisiert er, dass der Entwurf diese Ziele nur unzureichend umsetzt. Besonders betont wird die Notwendigkeit, Musik- und Clubkultur bei der Bauleitplanung stärker zu berücksichtigen, um Verdrängungsprozesse und Nutzungskonflikte zu verhindern. Der DMR fordert eine baurechtliche Gleichstellung von Musikclubs mit anderen kulturellen Einrichtungen, eine differenzierte Regelung des Schallschutzes (TA Lärm) und die Einführung eines bundesweiten Kulturkatasters zur besseren Berücksichtigung kultureller Belange in der Bauleitplanung. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) die baurechtliche Einordnung und Definition von Musikclubs, 2) die Verbesserung des Schallschutzes und die Privilegierung von Kulturschall gegenüber Gewerbelärm, sowie 3) die Forderung nach einem zentralen Kulturkataster zur Unterstützung der Bauleitplanung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Notarverein e.V.

„Das gemeindliche Erwerbsrecht wird den grundbuchamtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vollzug von Einbringungsvorgängen erheblich erschweren und verzögern. In nahezu allen Einbringungsvorgängen könnte der grundbuchamtliche und gesellschaftsrechtliche Vollzug erst erfolgen, wenn die Gemeinde ein Negativattest über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Erwerbsrechts erteilt hat. Die betroffenen Rechtsgeschäfte würden an Attraktivität verlieren, selbst dann, wenn das Bestehen oder die Ausübung eines Erwerbsrechts im konkreten Fall fernliegt.“

Der Deutsche Notarverein (DNotV) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, insbesondere zu den geplanten Änderungen im Bereich der gemeindlichen Vorkaufs- und Erwerbsrechte nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Der DNotV begrüßt grundsätzlich die Modernisierungs- und Digitalisierungsziele, sieht aber erhebliche praktische und rechtliche Probleme bei der Einführung eines neuen gemeindlichen Erwerbsrechts für sogenannte Einbringungsvorgänge (z.B. Übertragung von Grundstücken in Gesellschaften, um kommunale Vorkaufsrechte bei sogenannten Share Deals zu umgehen). Der Verein kritisiert, dass die geplanten Regelungen zu erheblichem bürokratischem Mehraufwand, Rechtsunsicherheit und einer spürbaren Verlangsamung des Grundstücks- und Gesellschaftsverkehrs führen würden, ohne dass dem ein nennenswerter Nutzen gegenübersteht, da Vorkaufsrechte in der Praxis selten ausgeübt werden. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die fehlende Praxistauglichkeit und Rechtsunsicherheit des neuen Erwerbsrechts (§ 28a BauGB-E), 2) Die geplante Ausweitung des Vorkaufsrechts auf Wohnungseigentum (Schrottimmobilien), und 3) Die Alternativvorschläge des DNotV, wie die gezielte Kenntlichmachung im Grundbuch und die Einführung von Genehmigungsvorbehalten anstelle von Erwerbsrechten. Der DNotV schlägt außerdem vor, Vorkaufsrechte digital und zentral abrufbar zu machen, um die Praxis zu entlasten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000616 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutscher Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e.V.

„Die BauGB-Novelle adressiert teilweise die richtigen Themen, bleibt aber in ihrer Wirkung begrenzt. Sie ermöglicht Beschleunigung, ersetzt jedoch nicht die fehlende Handlungsfähigkeit der Kommunen. Ohne ausreichende personelle, finanzielle und organisatorische Ressourcen werden viele der neuen Instrumente wirkungslos bleiben.“

Die Stellungnahme des Deutschen Verbands für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e.V. (DV) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts bewertet die Novelle als grundsätzlich richtig in ihrer Zielsetzung, Planungs- und Genehmigungsprozesse zu beschleunigen und nachhaltige Stadtentwicklung zu fördern. Allerdings bleibt die praktische Wirkung laut DV begrenzt und kleinteilig. Die Novelle bringt punktuelle Verbesserungen, etwa bei Verfahrensrecht, Umweltprüfung, Digitalisierung und bodenpolitischen Instrumenten, entfaltet aber keinen strukturellen Impuls, der den tiefgreifenden Herausforderungen im Wohnungsbau und der Stadtentwicklung gerecht wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Priorisierung des Wohnungsbaus als überragendes öffentliches Interesse, die jedoch rechtlich keinen durchsetzungsfähigen Vorrang gegenüber Umwelt- und Naturschutzbelangen schafft und im föderalen System ambivalent bleibt; 2) Die Digitalisierung der Bauleitplanung (XPlanung) und die Einführung der materiellen Präklusion, die zwar Verfahrenssicherheit und Beschleunigung bringen können, aber ohne flankierende Maßnahmen und Ressourcen in den Kommunen nicht flächendeckend wirksam werden; 3) Die Ablehnung der Integration der EU-Wiederherstellungsverordnung in das BauGB zum jetzigen Zeitpunkt, da weder ein nationaler Wiederherstellungsplan noch eine europarechtliche Verpflichtung zur Einführung von Wiederherstellungsbeiträgen vorliegen. Weitere Aspekte sind die Stärkung von Innenentwicklung und Nutzungsmischung, die Verankerung von Klimaanpassung als Abwägungsbelang sowie die kritische Bewertung bodenpolitischer Anpassungen und des Milieuschutzes, insbesondere im Hinblick auf Eingriffe in selbstgenutztes Eigentum. Insgesamt wird betont, dass ohne ausreichende personelle, finanzielle und organisatorische Ressourcen viele neue Instrumente wirkungslos bleiben und weiterer Reformbedarf besteht.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

„Mehr Geschwindigkeit ohne Beteiligung stellt aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes keine kinderrechtskonforme, und damit auch keine kinderfreundliche, Zielformulierung dar.“

Das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (Baugesetzbuch-Upgrade), Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, um dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Es warnt jedoch eindringlich davor, dass die Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und Familien dabei zu kurz kommen könnten. Besonders kritisch sieht das Kinderhilfswerk die geplante Streichung des Passus, der Kinder und Jugendliche explizit als Teil der Öffentlichkeit in Beteiligungsverfahren nennt (§3 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Die Organisation fordert, diese explizite Erwähnung beizubehalten und sogar zu stärken, um kindgerechte Beteiligungsprozesse verbindlich zu verankern. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) als verbindlicher Mindeststandard für staatliches Handeln, 2) die Notwendigkeit, kindgerechte Beteiligungsformate zu schaffen, da sich die Bedürfnisse und Möglichkeiten von Kindern und Jugendlichen von Erwachsenen unterscheiden, und 3) die Risiken beschleunigter Bauverfahren, insbesondere für soziale Infrastruktur, Grünflächen, Verkehrssicherheit und bezahlbaren Wohnraum für Familien.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 24.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ DIE STADTENTWICKLER.BUNDESVERBAND e.V.

„Bei aller positiver Absicht, die wir grundsätzlich begrüßen, bleibt der Gesetzesentwurf hinter den Erwartungen an einen modernes Städtebaurecht und den selbstgesteckten Zielen zurück. Auch wenn manche Einzelregulierung zweifelsfrei zu begrüßen ist, steht die proklamierte große BauGB-Novelle noch aus.“

Der Bundesverband DIE STADTENTWICKLER begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, sieht jedoch wesentliche Defizite in der Umsetzung. Die Stellungnahme betont, dass allein rechtliche Anpassungen nicht ausreichen, um die strukturellen Probleme im Wohnungsbau und der Stadtentwicklung zu lösen, insbesondere angesichts fehlender personeller und finanzieller Ressourcen in den Kommunen. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Notwendigkeit einer stärkeren kommunalen Handlungsfähigkeit, (2) die Digitalisierung und Beschleunigung der Planungsverfahren (z.B. durch XPlanung und Online-Beteiligung), und (3) die Stärkung der Innenentwicklung und Nutzungsmischung, wobei auch Zielkonflikte zwischen Wohnraumschaffung und Klimaanpassung hervorgehoben werden. Die Stellungnahme kritisiert, dass viele der neuen Instrumente ohne ausreichende Ressourcen wirkungslos bleiben und dass zentrale Hemmnisse wie fehlendes und teures Bauland, hohe Baukosten, Fachkräftemangel und komplexe Regulierung nicht durch das neue Recht gelöst werden. Die Integration von EU-Recht im Bereich Ökosysteme wird abgelehnt, da nationale Umsetzungsgrundlagen fehlen. Insgesamt wird die Novelle als Schritt in die richtige Richtung gesehen, aber als nicht ausreichend, um die Herausforderungen im Wohnungsbau wirksam zu adressieren.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ DVW e.V. – Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement

„Der Referentenentwurf setzt wichtige Impulse – reicht jedoch in beiden zentralen Themenfeldern des DVW nicht aus. Sowohl für die Regelungen zur Baulandumlegung als auch für die amtliche Wertermittlung bleibt der Entwurf weit hinter den aktuellen Anforderungen zurück.“

Die Stellungnahme des DVW e.V. (Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement) zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts bewertet den Entwurf grundsätzlich positiv, kritisiert jedoch erhebliche Defizite. Der DVW begrüßt die Stärkung des Vorkaufsrechts in sozialen Erhaltungsgebieten, die Einführung eines sozialen Flächenbeitrags zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus und die ausdrückliche Verankerung von Markttransparenz als gesetzliches Ziel. Besonders hervorgehoben werden jedoch die fehlenden Regelungen zu zentralen Zukunftsthemen: Erstens fordert der DVW eine umfassende gesetzliche Grundlage für den Umgang mit blauen (Wasser), grünen (Parks, Grünflächen) und grauen (Verkehr, technische Infrastruktur) Infrastrukturen im Rahmen der Umlegung. Zweitens wird eine grundlegende Neufassung der vereinfachten Umlegung verlangt, um Systembrüche und praktische Probleme zu beheben. Drittens kritisiert der DVW das Fehlen einer bundesweiten Mietpreissammlung, die für eine vollständige Immobilienmarktanalyse erforderlich ist. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Forderung nach einer zentralen Bundesgeschäftsstelle der Gutachterausschüsse mit einer bundesweiten Sekundärdatenbank, der offene Zugang zu Marktdaten für Wissenschaft und nichtkommerzielle Zwecke sowie die gesetzliche Verankerung von Zielen zur Digitalisierung und zum Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) in der Immobilienbewertung. Der DVW betont, dass Deutschland im internationalen Vergleich Gefahr läuft, den Anschluss zu verlieren, wenn diese strukturellen Reformen nicht zeitnah umgesetzt werden.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000968 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.

„Die mit dem Gesetzentwurf angestrebten Änderungen des Regelungsrahmens – insbesondere zur vollständigen Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens, zur Vermeidung wiederholter Beteiligungen und Doppelprüfungen, zur Straffung der Umweltprüfung sowie zur Einführung verbindlicher Verfahrensfristen – tragen aus Sicht der Internetwirtschaft zu einer querschnittlichen Vereinfachung der Planungsverfahren bei, von der auch der Ausbau digitaler Infrastrukturen profitiert.“

Die Stellungnahme des eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. bezieht sich auf den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Der Verband begrüßt die geplanten Änderungen am Baugesetzbuch (BauGB) und Raumordnungsgesetz (ROG), die insbesondere auf die Beschleunigung, Digitalisierung und Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren abzielen. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit einer schnelleren Bauplanung für den Ausbau digitaler Infrastrukturen, (2) die Forderung, Rechenzentren als privilegierte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB zu berücksichtigen, um deren Ausbau zu erleichtern, und (3) die ausdrückliche Unterstützung der Neufassung von § 246a BauGB, die Vorhaben zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten im Außenbereich erleichtert und durch eine Genehmigungsfiktion nach einem Monat mehr Planungssicherheit schafft. Der Verband betont, dass diese Maßnahmen zur Stärkung des Digitalstandorts Deutschland beitragen und die Wettbewerbsfähigkeit sichern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 EnBW Energie Baden-Württemberg AG

„Die durch das Heraus-Repowern eingeräumte Flexibilität trägt einem möglichst effizienten Layout des Windparks Rechnung. Darüber hinaus besteht für Repowering-Projekte erfahrungsgemäß ein hohes Maß an Akzeptanz in der Anwohnerschaft und Lokalpolitik.“

Die Stellungnahme der EnBW Energie Baden-Württemberg AG bezieht sich auf den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Zentrale Punkte sind die Forderung nach einer stärkeren Förderung und Vereinfachung von Projekten im Bereich erneuerbare Energien (insbesondere Windenergie und Photovoltaik), Speichertechnologien, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sowie Rechenzentren. Die EnBW lehnt geplante Einschränkungen beim Repowering (Erneuerung und Modernisierung bestehender Windenergieanlagen) ab und fordert eine Angleichung der bauplanungsrechtlichen an die genehmigungsrechtlichen Vorgaben. Besonders betont wird die Notwendigkeit, Ladeinfrastruktur und Speichertechnologien rechtlich zu privilegieren und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen. Die Stellungnahme spricht sich außerdem für eine Gleichstellung von Ersatzgeld beim naturschutzrechtlichen Ausgleich, die Klarstellung von Begrifflichkeiten (z.B. Ladeinfrastruktur ist keine Tankstelle) und die bundesweite Genehmigungsfreiheit für Trafostationen aus. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Regelungen zum Repowering von Windenergieanlagen, 2) die Privilegierung und Vereinfachung für Ladeinfrastruktur und Speicher, 3) die rechtliche Behandlung und Förderung von Rechenzentren mit enger Anbindung an Energie- und Netzinfrastruktur.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R002297 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Fachverband Biogas e.V.

„Die mit Artikel 1 Nummer 79 vorgesehenen Änderungen an § 246d Abs. 2 bis Abs. 5 BauGB werden vollumfänglich begrüßt! Erheblicher Wermutstropfen ist allerdings, dass die unbedingt notwendige Korrektur beim baulichen Anknüpfungspunkt für Satelliten-BHKW in § 246d Abs. 4 BauGB nicht erfolgt ist.“

Der Fachverband Biogas e.V. begrüßt grundsätzlich den Entwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, insbesondere die geplanten Änderungen an den Sonderregelungen für Biogasanlagen (§ 246d BauGB). Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Entfristung und Überführung der Sonderregelungen in den Grundtatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB zu mehr Klarheit und Vereinfachung führen. Kritisiert wird jedoch, dass notwendige Korrekturen, etwa beim baulichen Anknüpfungspunkt für sogenannte Satelliten-Blockheizkraftwerke (BHKW), bisher nicht erfolgt sind. Der Verband fordert, dass die Regelungen für Satelliten-BHKW und Biogasaufbereitungsanlagen neu gefasst und in § 35 Abs. 1 BauGB integriert werden, um die dezentrale Energieversorgung zu stärken. Ebenso wird eine Ausweitung der Privilegierung für Wärmespeicher und eine Erhöhung der zulässigen Rohbiogasproduktionskapazität von 2,3 auf 4 Millionen Normkubikmeter pro Jahr gefordert, um technologischen Entwicklungen und dem Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer neuen Regelung für Satelliten-BHKW, 2) die Anpassung der Biogasaufbereitungsanlagen an wirtschaftliche und technische Anforderungen, und 3) die Erhöhung der Kapazitätsgrenzen für Biogasanlagen. Fachbegriffe wie BHKW (Blockheizkraftwerk, eine Anlage zur gleichzeitigen Strom- und Wärmeerzeugung) und Privilegierungstatbestand (§ 35 BauGB regelt privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich) werden erläutert. Die Stellungnahme betont die Bedeutung von Biogas für die Energiewende und fordert eine rechtssichere, unbürokratische und zukunftsfähige Ausgestaltung der bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.

„Diejenigen, die bauen wollen, sind zu stärken und nicht mit Ersatzgeldern zu belegen.“

Die Stellungnahme des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts bewertet die geplanten Änderungen überwiegend differenziert. Der GdW begrüßt die Beschleunigung und Digitalisierung der Planungs- und Genehmigungsprozesse, insbesondere die Möglichkeit, die Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden parallel durchzuführen und die Einführung digitaler Verfahren. Kritisch sieht der Verband jedoch den sogenannten Abwägungsvorrang für den Wohnungsbau: Dieser werde nicht wie im Koalitionsbeschluss vorgesehen umgesetzt und sei im Anwendungsbereich zu eng gefasst, sodass er kaum Wirkung entfalte. Die Integration der EU-Wiederherstellungsverordnung in das Baugesetzbuch (BauGB) wird als verfrüht abgelehnt, da sie zu mehr Bürokratie und höheren Baukosten führe. Besonders hervorgehoben werden (1) die Kritik am Abwägungsvorrang und die Forderung nach einer echten 'Fast Lane' für Wohnungsbauvorhaben, (2) die Ausweitung von Ausgleichsmaßnahmen und die damit verbundenen Mehrkosten für Bauherren sowie (3) die geplante Stärkung und Ausweitung kommunaler Vorkaufsrechte, die grundsätzlich begrüßt, aber differenziert betrachtet wird. Der GdW fordert eine stärkere Priorisierung des Wohnungsbaus, die Begrenzung bürokratischer Hürden und eine Überprüfung der finanziellen Belastungen für Bauherren.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000112 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 gesund verNETZt e.V.

„Schutzzonen sind unabdingbar - elektrosensitive Menschen suchen händeringend nach strahlungsfreiem Wohnraum. Immer mehr Menschen sind in ihrer Lebensführung durch elektromagnetische Felder (EMF) beeinträchtigt. Die wirkungsvollste Maßnahme zur Vermeidung von Symptomen und zur Regeneration der Betroffenen ist das Meiden elektromagnetischer Felder, was sich bei der derzeitigen Entwicklung immer schwieriger gestaltet.“

Die Stellungnahme des gesund verNETZt e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts fordert eine stärkere Berücksichtigung des Schutzes vor elektromagnetischen Feldern (EMF) im Baugesetzbuch, der Baunutzungsverordnung und dem Bundesnaturschutzgesetz. Der Verein weist darauf hin, dass etwa ein Prozent der Bevölkerung besonders empfindlich auf EMF reagiert (sogenannte Elektrosensitivität oder Elektrohypersensitivität/EHS), was zu erheblichen gesundheitlichen und gesellschaftlichen Einschränkungen führen kann. Der Verein fordert deshalb die explizite Ausweisung von EMF-Schutzzonen für vulnerable Personengruppen wie Kinder, alte, kranke und elektrosensitive Menschen. Diese Schutzzonen sollen als Sondergebiete im Bau- und Planungsrecht verankert werden, um Betroffenen Wohnraum und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die wissenschaftliche Unsicherheit bezüglich der Langzeitwirkungen von EMF und die daraus abgeleitete Notwendigkeit des Vorsorgeprinzips. 2) Die Forderung nach konkreten Gesetzesänderungen zur Schaffung von EMF-Schutzzonen. 3) Der Bezug auf internationale und nationale Regelungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen, insbesondere im Hinblick auf gesellschaftliche Teilhabe.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Handelsverband Deutschland e. V. (HDE)

„Der Charakter der Innenstädte als Konzentration der hochrangig zentralen Funktionen und Handelsstandort Nummer eins darf dabei jedoch nicht gefährdet werden.“

Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt grundsätzlich die Ziele des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, insbesondere die Vereinfachungen für den Wohnungsbau, die Betonung von Klimaanpassung und Klimaschutz sowie die Stärkung der Digitalisierung. Der HDE hebt jedoch hervor, dass der stationäre Einzelhandel eine zentrale Rolle für die Versorgung der Bevölkerung mit Waren aller Art spielt und als Teil der kritischen Infrastruktur (KRITIS) gilt. Die Stellungnahme warnt vor einer zu starken Ausweitung der Wohnnutzung in Innenstädten, da dies zu Nutzungskonflikten mit dem Handel führen und die Funktionsfähigkeit der Innenstädte als Zentren hochrangig zentraler Funktionen (wie Handel, Gastronomie, Kultur) gefährden könnte. Der HDE fordert, dass der Handel im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) explizit als schützenswerte zentrale Funktion genannt und gestärkt wird. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Bedeutung des Einzelhandels für die Versorgungssicherheit und den sozialen Zusammenhalt, 2) Die Risiken einer verstärkten Wohnnutzung in Kerngebieten (Innenstädten) und die damit verbundenen Nutzungskonflikte, 3) Die Notwendigkeit klarer und praktikabler Regelungen zur Verkaufsflächendefinition und zur Privilegierung großflächiger Lebensmitteleinzelhändler.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000479 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.

„Insgesamt stellt die Novelle einen Schritt in die richtige Richtung dar, erreicht jedoch noch nicht die notwendige Tiefe, um einen echten Durchbruch bei der Beschleunigung des Bauens zur Schaffung von notwendigem Wohnraum zu erzielen.“

Die Stellungnahme des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie (BAUINDUSTRIE) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts begrüßt die geplanten Maßnahmen zur Beschleunigung und Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Besonders positiv bewertet werden die Anerkennung des Wohnungsbaus als überragendes öffentliches Interesse, die vollständige Digitalisierung der Bauleitplanverfahren und die Flexibilisierung der Lärmschutzanforderungen. Kritisch angemerkt wird jedoch, dass entscheidende Instrumente wie eine Genehmigungsfiktion (automatische Genehmigung nach Fristablauf) oder konsequent durchsetzbare Fristenregelungen fehlen, wodurch die tatsächliche Beschleunigungswirkung begrenzt bleibt. Zudem werden zusätzliche Anforderungen im Bereich Klimaanpassung als potenzielle neue Komplexität gesehen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit einer bundesweit wirksamen Typengenehmigung für serielle und modulare Bauweisen, um Genehmigungsverfahren zu vereinfachen; 2) Die Forderung nach konsequenter Anwendung und Nachschärfung von Fristen und Präklusionsregelungen zur Verfahrensbeschleunigung; 3) Die kritische Bewertung zusätzlicher Klimaanpassungsanforderungen, die ohne rechtssichere Normierung zu neuen Unsicherheiten führen könnten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000789 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Hauptverband der Deutschen Holzindustrie und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industrie- und Wirtschaftszweige e.V. (HDH)

„Die vorliegende Novelle des Baugesetzbuchs kann nur ein erster Schritt sein. Damit die angestrebte Beschleunigung und Skalierung des Bauens tatsächlich wirksam wird, müssen auch die nachgelagerten Regelungsebenen in den Blick genommen werden.“

Der Hauptverband der Deutschen Holzindustrie und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industrie- und Wirtschaftszweige e.V. (HDH) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BauGB-Novelle 2026), insbesondere die geplanten Verfahrensvereinfachungen und die Digitalisierung im Bauleitplanverfahren. Der Verband betont, dass die Novelle die Chancen für serielle und modulare Bauweisen verbessern kann, fordert aber gezielte Nachbesserungen. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) Die stärkere Berücksichtigung serieller und modularer Bauweisen als eigenständigen Abwägungsbelang, nicht nur als Teil des kostensparenden Bauens, da diese Bauweisen neben Kostenvorteilen auch Zeitersparnis, Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit bieten. (2) Die Kritik an der Beschränkung des überragenden öffentlichen Interesses für Wohnungsbau auf bestimmte Gebiete und die Forderung, dieses bundesweit zu verankern. (3) Die Forderung nach bundeseinheitlichen und transparenten Regelungen für finanzielle Ausgleichsbeiträge im Naturschutz, insbesondere bei Ersatzgeld und Wiederherstellungsbeitrag, um Investitionssicherheit zu gewährleisten. Weitere Schwerpunkte sind die Förderung der Wohneigentumsbildung, die Verlängerung des sogenannten 'Bauturbos', die gezielte Mobilisierung von Bauland durch neue Festsetzungsmöglichkeiten für serielle/modulare Bauweisen und die Kritik an der bestehenden Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Miet- in Wohnungseigentum.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R006478 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Haus & Grund Deutschland

„In seiner jetzigen Fassung wird der Entwurf daher, das Gleichgewicht zwischen Gemeinwohlzielen, Investitionsanreizen und Eigentumsschutz weiter zulasten privater Eigentümer verschlechtern.“

Die Stellungnahme von Haus & Grund Deutschland zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts bewertet die geplanten Änderungen kritisch. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, die Digitalisierung voranzutreiben, die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern und Instrumente für Klimaanpassung sowie kommunale Steuerung auszubauen. Haus & Grund begrüßt die stärkere Digitalisierung und einzelne Beschleunigungselemente, kritisiert jedoch die zunehmende Komplexität, die Ausweitung staatlicher Eingriffe in das Eigentum (z.B. durch das kommunale Vorkaufsrecht) und neue Belastungen für private Eigentümer. Besonders problematisch werden die geplanten Regelungen zu Problemimmobilien, die Wiedereinführung des Vorkaufsrechts auf Verdacht im Milieuschutz und die Verlagerung von Klimaanpassungslasten auf Eigentümer gesehen. Die Stellungnahme fordert eine stärkere Begrenzung der Eingriffe auf das rechtsstaatlich und wirtschaftlich Zumutbare sowie eine echte Entlastung selbstnutzender Eigentümer. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die erhebliche Ausweitung und Verschärfung des kommunalen Vorkaufsrechts und die damit verbundenen Risiken für Eigentumsschutz und Rechtssicherheit; 2) Die Kritik an der Wiedereinführung des Vorkaufsrechts auf Verdacht im Milieuschutz, das als rechtsstaatlich bedenklich bewertet wird; 3) Die Forderung nach klaren, rechtssicheren Ausnahmen für selbstnutzende Eigentümer im Milieuschutz und eine praxistaugliche Förderung von Klimaschutzmaßnahmen ohne zusätzliche bürokratische Hürden.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Sachverständigen und Verwalter e.V.

„Der IVD unterstützt Regelungen, die Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen, Bauland mobilisieren und Investitionen in Wohnraum erleichtern. Regelungen, die zusätzliche Rechtsunsicherheit, Kosten oder Eingriffsrisiken für Eigentümer und Investoren schaffen, sind dagegen kritisch zu prüfen.“

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) nimmt Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (zweite BauGB-Novelle). Der IVD begrüßt Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, zur Digitalisierung der Bauleitplanung (z.B. Einführung des Standards XPlanung) und zur Ausweitung vereinfachter Verfahren. Kritisch sieht der Verband Regelungen, die zusätzliche Kosten, Rechtsunsicherheiten oder Eingriffsrisiken für Eigentümer und Investoren schaffen, insbesondere die geplante Ausweitung kommunaler Vorkaufsrechte und flankierender Erwerbsinstrumente. Der IVD fordert investitionsfreundliche, rechtssichere Rahmenbedingungen und warnt vor einer Überregulierung, die die Schaffung von Wohnraum erschweren könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausweitung und Ausgestaltung des kommunalen Vorkaufsrechts, 2) die Digitalisierung der Bauleitplanung und 3) die Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren.

Tendenz: überwiegend ablehnend

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R001210 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ JUWI GmbH

„Aus Sicht der Praxis bleibt der Entwurf jedoch in zentralen Punkten hinter den praktischen Erfordernissen zurück.“

Die JUWI-Gruppe, ein führendes Unternehmen im Bereich erneuerbare Energien, bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts grundsätzlich positiv, sieht aber in mehreren Punkten Nachbesserungsbedarf. JUWI begrüßt die Digitalisierung und die geplante Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, kritisiert jedoch, dass die Nutzung erneuerbarer Energien nicht mehr ausdrücklich als Umweltbelang im Gesetz genannt wird. Die vorgesehene Regeldauer für Bauleitplanverfahren von bis zu zwei Jahren wird als zu lang angesehen, insbesondere für Projekte, die unter hohem Zeitdruck stehen. Auch die Beibehaltung der Genehmigungspflicht für Flächennutzungspläne und die restriktive Privilegierung von Speicheranlagen im Außenbereich werden kritisch bewertet. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Rolle erneuerbarer Energien in der Abwägung, (2) die Verfahrensbeschleunigung und Digitalisierung, sowie (3) die Privilegierung und Regelungen für Speicheranlagen und Windenergieprojekte außerhalb ausgewiesener Gebiete.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 22.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R001496 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Klimaschutz im Bundestag e.V.

„Wir warnen dringend davor, Regelungen zu verabschieden, die den Zugriff auf den Außenbereich vereinfachen. Insbesondere die Privilegierung der Wohnbebauung gegenüber anderen Schutzgütern kann auf lange Sicht verheerende Folgen für Mensch und Umwelt und enorme gesellschaftliche Kosten mit sich bringen.“

Die Stellungnahme von Klimaschutz im Bundestag e.V. zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts bewertet den Entwurf grundsätzlich als Chance für eine nachhaltige Stadtentwicklung, betont jedoch die Notwendigkeit, die Innenentwicklung (Nutzung innerstädtischer Flächen) zu priorisieren und den Zugriff auf den Außenbereich (unbebaute Flächen außerhalb der Städte) zu erschweren. Die Organisation kritisiert insbesondere die geplante Privilegierung von Wohnbebauung im Außenbereich, da dies langfristig negative Folgen für Umwelt, Klima und Gesellschaft haben könnte. Stattdessen wird gefordert, die Instrumente zur Nachverdichtung – insbesondere die vertikale Nachverdichtung (Aufstockung bestehender Gebäude) – zu stärken und Kommunen bei der Nutzung innerstädtischer Potenziale besser zu unterstützen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die Abwägung zwischen Wohnraumschaffung und dem Schutz anderer Güter wie Klima, Biodiversität und landwirtschaftlicher Flächen, 2) Die Ausgestaltung und Erweiterung des kommunalen Vorkaufsrechts zur aktiven Innenentwicklung, 3) Die Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung in nationales Recht, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung und Vergrößerung von Grünflächen sowie die Vermeidung von Flächenversiegelung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R005919 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 KOALITION für HOLZBAU

„Das Ziel Planungsverfahren zu beschleunigen, Kommunen mehr Handlungsspielräume zu eröffnen und den Wohnungsbau stärker zu priorisieren begrüßen wir als KOALITION für HOLZBAU außerordentlich.“

Die Stellungnahme der KOALITION für HOLZBAU (KfH) zum Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BauGB II) bewertet den Referentenentwurf grundsätzlich positiv. Besonders begrüßt werden die Maßnahmen zur Beschleunigung und Digitalisierung von Planungsverfahren, die Stärkung des Wohnungsbaus sowie die neuen Steuerungsinstrumente für Kommunen. Die KfH hebt hervor, dass die Vereinheitlichung des Vollgeschossbegriffs bundesweite Hemmnisse für serielle und modulare Bauweisen abbaut und fordert, dass auch Alt-Bebauungspläne an die neuen Standards angepasst werden. Die Stellungnahme betont die Wichtigkeit der Ergänzung sozialer, gesundheitlicher und sportlicher Belange im Baugesetzbuch, um notwendige Folgeinfrastrukturen wie Schulen und Sportplätze besser zu berücksichtigen. Weiterhin werden die Einführung eines digitalen Planungsstandards (XPlanung), Anreize für klimaangepasstes Bauen (wie der Bonus für Gründächer) und die Möglichkeit von Ersatzzahlungen statt naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen als praxisnahe Verbesserungen bewertet. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: (1) die Vereinheitlichung des Vollgeschossbegriffs zur Förderung des seriellen und modularen Bauens, (2) die neuen Abwägungsbelange und Instrumente zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums und (3) die Verfahrenserleichterungen und Beschleunigungsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R001234 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ LiveMusikKommission e.V.

„Die geplanten Maßnahmen im Referentenentwurf sind in der gegenwärtigen Form nur eingeschränkt geeignet, wirksame Ergebnisse zu erzielen. Für den Bestandsschutz sehen die spezifischen Regelungen bislang wenig bis keinen Schutz kultureller Infrastruktur vor.“

Die LiveMusikKommission e.V. (LiveKomm), der Bundesverband der Musikspielstätten, bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts grundsätzlich als wichtigen Schritt, sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf. Die Stellungnahme fordert eine stärkere baurechtliche Anerkennung von Musikclubs als kulturelle Einrichtungen, um deren Bestandsschutz zu sichern und Nutzungskonflikte mit Wohnbebauung zu entschärfen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit, Musikclubs als Anlagen für kulturelle Zwecke in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu verankern, statt sie als eigene Nutzungskategorie zu einer Kulturform 'zweiter Klasse' zu degradieren; (2) die Anpassung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), insbesondere differenzierte Schutzkonzepte für verschiedene Raumarten und eine Modernisierung der Messorte und Richtwerte; (3) die Einführung eines bundesweiten Musikclub- bzw. Kulturkatasters als Planungsgrundlage für Kommunen. Die LiveKomm kritisiert, dass der Entwurf beim Schutz der kulturellen Infrastruktur und bei der Regelung von Schallschutzmaßnahmen zu kurz greift. Sie schlägt konkrete Änderungen vor, um die kulturelle Vielfalt in Städten zu erhalten und Konflikte zwischen Wohnbebauung und Kulturorten zu vermeiden.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 10.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R001341 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.

„Das Potential, den in Aussicht stehenden großen Wurf zu landen, der aktuelle und kommende Generationen vor den Krisen unserer Zeit schützt, wird leider nicht genutzt.“

Die Stellungnahme des Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (Novellierung BauGB 2026) bewertet den Entwurf insgesamt kritisch. NABU erkennt zwar positive Ansätze wie die Integration von Klimaanpassung und die Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung (EU 2024/1991) in nationales Recht an, kritisiert aber, dass zentrale Ziele wie der verbindliche Schutz von Grünflächen, die Reduzierung des Flächenverbrauchs und die Förderung einer Umbaukultur gegenüber einer reinen Neubaukultur nicht ausreichend umgesetzt werden. Besonders abgelehnt werden zahlreiche Beschleunigungsinstrumente (z.B. Fristverkürzungen, Zustimmungsfiktionen, Präklusion, Lockerung der Umweltprüfung), da sie die Teilhabe und Transparenz in Planungsverfahren schwächen und die demokratische Legitimation gefährden. NABU fordert eine stärkere Priorisierung des Grünflächenerhalts, wirksamere Instrumente zur Leerstandsaktivierung und Nachverdichtung sowie eine explizite Verankerung der Kinder- und Jugendbeteiligung. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplanten Änderungen zu einer weiteren Zersiedelung, Schwächung des Naturschutzes und zu einer Verschlechterung der Lebensqualität in Städten führen könnten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Risiken und Defizite der geplanten Beschleunigungsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf Umwelt, Teilhabe und Rechtsschutz; 2) Die Notwendigkeit eines verbindlichen und wirksamen Grünflächenschutzes sowie die Umsetzung der EU-Vorgaben; 3) Die Kritik an der Ausweitung beschleunigter Verfahren und der Schwächung der Umweltprüfung. NABU unterbreitet zahlreiche Verbesserungsvorschläge, etwa zur Stärkung der Landschaftsplanung, Einführung eines Grünflächenfaktors und einer bundesweiten Gehölzschutzsatzung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R001667 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Sozialverband VdK Deutschland e. V.

„In der Gesamtschau entsteht der Eindruck, dass Effizienz und Verfahrensbeschleunigung einseitig priorisiert wurden, während die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen an der Stadtentwicklung an Bedeutung verliert. Der Sozialverband VdK Deutschland hält diese Entwicklung für äußerst problematisch und lehnt daher die geplante Änderung des § 3 in Gänze ab.“

Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. bewertet den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts differenziert. Die Stellungnahme begrüßt die Zielsetzung, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und die Bauleitplanung an neue gesellschaftliche, technische und sicherheitspolitische Herausforderungen anzupassen. Besonders positiv hervorgehoben werden die stärkere Berücksichtigung von Klimaschutz und Klimaanpassung sowie die geplante Stärkung des Zivilschutzes. Kritisch sieht der VdK jedoch die geplante vollständige Digitalisierung der Planungs- und Beteiligungsverfahren, insbesondere die Abschaffung analoger Beteiligungswege. Der Verband warnt, dass dies Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und andere vulnerable Gruppen von der demokratischen Teilhabe ausschließen könnte. Ebenso wird die Streichung der expliziten Nennung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Baugesetzbuch abgelehnt, da dies die Sichtbarkeit und rechtliche Verbindlichkeit von Barrierefreiheit schwächt. Der VdK fordert, Barrierefreiheit und Inklusion explizit und verbindlich in allen relevanten Regelungen zu verankern, sowohl im Städtebau- als auch im Raumordnungsrecht. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Auswirkungen der Digitalisierung auf Teilhabe und Barrierefreiheit, 2) Die Notwendigkeit der expliziten gesetzlichen Verankerung von Barrierefreiheit und inklusiven Standards, 3) Die sozialen Folgen von Klimaanpassungs- und Energiemaßnahmen für vulnerable Gruppen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 StädteRegion Aachen

„Die Änderungen und Ergänzungen im BauGB, der BauNVO und dem ROG werden ausdrücklich begrüßt, insbesondere wenn sie zu notwendigen Verfahrensbeschleunigungen und einer nachhaltigen Stadtentwicklung beitragen.“

Die StädteRegion Aachen nimmt zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts Stellung. Aufgrund der kurzen Frist erfolgte die Stellungnahme in Form einer Arbeitstabelle mit farblichen Markierungen für befürwortete, redaktionelle und entfallende Änderungen. Grundsätzlich begrüßt die StädteRegion viele der vorgeschlagenen Änderungen, insbesondere solche, die Verfahrensbeschleunigungen und Klarstellungen im Baugesetzbuch (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und dem Raumordnungsgesetz (ROG) betreffen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Forderung nach Nachverdichtung in innerstädtischen Bereichen vorrangig in der Höhe, um Freiflächen zu erhalten; 2) Die ausdrückliche Zustimmung zu Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung, wie z.B. Änderungen in § 4b BauGB; 3) Die Anregung, bestimmte Begriffe zu streichen oder zu präzisieren, um Missverständnisse zu vermeiden (z.B. "frühzeitige Beteiligung"). Auch die vorgeschlagenen Änderungen in weiteren Gesetzen, die im Zusammenhang mit dem BauGB, der BauNVO und dem ROG stehen, werden befürwortet. Fachbegriffe wie "Nachverdichtung" (verstärkte Bebauung bestehender Siedlungsflächen), "BauGB" (Baugesetzbuch), "BauNVO" (Baunutzungsverordnung) und "ROG" (Raumordnungsgesetz) werden verwendet und erläutert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Stadtwerke München

„Angesichts der ambitionierten Ziele zur Wohnraumschaffung, zur Klimaneutralität sowie zur Stärkung resilienter Stadt- und Infrastrukturen ist entscheidend, dass Verfahrensbeschleunigung nicht zulasten der technischen Umsetzbarkeit, der Versorgungssicherheit und der Resilienz kritischer Infrastrukturen erfolgt.“

Die Stadtwerke München (SWM) begrüßen grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, insbesondere die Beschleunigung, Vereinfachung und Digitalisierung der Bauleitplanung. Sie betonen jedoch, dass diese Ziele nicht auf Kosten der technischen Umsetzbarkeit, Versorgungssicherheit und Resilienz kritischer Infrastrukturen gehen dürfen. Die SWM fordern, dass die Sicherung und der Ausbau von Energie-, Wärme-, Wasser-, Abwasser- und Verkehrsinfrastruktur als zentrale Belange im Gesetz verankert werden. Sie sprechen sich für eine praxistaugliche Beteiligung von Betreibern kritischer Infrastrukturen (KRITIS) aus, um zu verhindern, dass wichtige Infrastrukturbelange durch starre Fristen übergangen werden. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der stärkeren Integration und Beschleunigung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in der Stadtplanung, einschließlich verbindlicher Mindestdichten entlang von ÖPNV-Korridoren und einer klaren Regelung zur Beteiligung von Vorhabenträgern an ÖPNV-Infrastrukturkosten. Energiespezifisch fordern die SWM verlässliche Regelungen für das Repowering von Windenergieanlagen, eine Ausweitung privilegierter Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen und bundesweit einheitliche, flächensparende Kompensationsregelungen. Im Bereich Wohnungsbau wird eine Öffnung bestehender Kerngebiete für Wohnnutzung, eine ganzheitliche Definition des öffentlichen Interesses am Wohnungsbau (inklusive Energie-, Wasser- und ÖPNV-Versorgung) sowie eine Reduzierung der Anforderungen an den Schallimmissionsschutz für Werkswohnungen gefordert. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Resilienz kritischer Infrastrukturen als gesetzlicher Abwägungsbelang. 2. Die verbindliche und systematische Integration des ÖPNV in alle Ebenen der Stadt- und Raumplanung, einschließlich Mindestdichten und Kostenbeteiligung. 3. Die Forderung nach bundesweit einheitlichen und flächensparenden Kompensationsregelungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000611 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Statkraft

„Unabhängig von der inhaltlichen Bewertung der einzelnen Schritte untergräbt das fortlaufende Nachjustieren das Vertrauen in eine verlässliche Gesetzgebung. Wir bitten daher dringend darum, die Regelung im Rahmen der anstehenden Novelle so zu fassen, dass sie längerfristig Bestand hat.“

Statkraft äußert sich zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, insbesondere zur geplanten Einschränkung der sogenannten Außenbereichsprivilegierung für Batteriespeicher. Diese Privilegierung erlaubt es bislang, Batteriespeicheranlagen unter bestimmten Bedingungen im Außenbereich zu errichten. Der Entwurf sieht vor, die privilegierte Fläche bei Umspannwerken und Kraftwerksstandorten einzuschränken, sodass Batteriespeicher nur noch in einem Streifen von 100 bis 200 Metern Entfernung von der Grundstücksgrenze eines Umspannwerks errichtet werden dürfen. Statkraft hält diese Einschränkung für zu weitgehend und fordert, sie nur auf Umspannwerke im Eigentum von Netzbetreibern zu beschränken, da dort tatsächlich Flächenkonkurrenz mit Netzausbaumaßnahmen besteht. Bei Kraftwerksstandorten und Umspannwerken, die nicht Netzbetreibern gehören, sieht Statkraft keine solche Konkurrenz und plädiert für eine Beibehaltung oder Ausweitung der Privilegierung. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Unterscheidung zwischen Umspannwerken im Eigentum von Netzbetreibern und anderen Eigentümern, (2) die Gefahr von Fehlanreizen bei der Standortwahl für Batteriespeicher auf Kraftwerksgrundstücken, und (3) die Forderung nach einer langfristig verlässlichen Gesetzgebung ohne ständige Nachjustierungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 27.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB)

„Die Energiewende stellt eine der zentralen Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Belange dar. Schalt- und Umspannanlagen sind die zentralen Knotenpunkte des Stromnetzes. Um den stark steigenden Transport- und Anschlussbedarf zu decken, müssen in sehr kurzer Zeit zahlreiche Erweiterungs- und Neubauprojekte umgesetzt werden.“

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) nehmen Stellung zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Sie begrüßen die Möglichkeit zur Stellungnahme, da dies eine frühzeitige Einbindung netztechnischer Belange ermöglicht. Die ÜNB betonen den zunehmenden Flächenwettbewerb für Energieinfrastruktur, insbesondere für den Ausbau und die Erweiterung von Umspannwerken, die für die Versorgung von Industrie, Rechenzentren, Kraftwerken, erneuerbaren Energien und Großbatteriespeichern notwendig sind. Sie schlagen vor, die Abstandsregelung für Batteriespeicheranlagen im Außenbereich von bisher 100 Metern auf mindestens 200 Meter und höchstens 500 Meter zu erweitern, um Flächen für Umspannwerke nicht zu blockieren. Zudem fordern sie eine rechtliche Gleichstellung von Strominfrastruktur-Vorhaben mit Telekommunikationsprojekten, indem die Erschließung als gesichert gilt, um Genehmigungsprozesse zu beschleunigen und das Enteignungsrecht nicht durch zusätzliche Anforderungen zu behindern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit größerer Abstände für Batteriespeicheranlagen zur Sicherung von Erweiterungsflächen für Umspannwerke, 2) Die rechtliche Sicherung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Strominfrastruktur, 3) Die Bedeutung der Stromnetzinfrastruktur für die Energiewende und die Versorgungssicherheit.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 UVP-Gesellschaft e.V.

„Der Gewinn an inhaltlicher Qualität und Rechtssicherheit überwiegt den damit verbundenen Aufwand deutlich.“

Die UVP-Gesellschaft e.V. äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Sie begrüßt grundsätzlich das Ziel, Planungs- und Entscheidungsprozesse zu beschleunigen und Bürokratie abzubauen, betont jedoch, dass die Umweltprüfung (UVP) ein unverzichtbares Instrument für nachhaltige Stadtentwicklung ist. Die Stellungnahme warnt davor, die Umweltprüfung weiter auszuhöhlen, da dies keine echten Beschleunigungseffekte bringe, sondern vielmehr rechtliche Unsicherheiten und Risiken erhöhe. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Bedeutung und Funktion der Umweltprüfung im Bauleitplanverfahren, (2) die Kritik an der geplanten Hochstufung des 'dringenden Wohnbedarfs' zum überragenden öffentlichen Interesse, was zu Abwägungsproblemen führen könnte, und (3) die Ablehnung der geplanten einstufigen Öffentlichkeitsbeteiligung, da sie die Rechte Dritter unangemessen verkürze. Die UVP-Gesellschaft e.V. fordert eine klarere, verständlichere Gesetzgebung und warnt vor einer zu starken Flexibilisierung und Aufweichung bestehender Standards.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R001064 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI)

„Wohnungsbau und soziale Ziele sind wichtig, dürfen jedoch nicht einseitig zulasten von Gewerbe, Dienstleistungen und wirtschaftlicher Dynamik verfolgt werden“

Die Stellungnahme des Verbands der Chemischen Industrie e.V. (VCI) zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts begrüßt grundsätzlich die Ansätze zur Digitalisierung und Beschleunigung von Planungsverfahren. Der VCI warnt jedoch davor, dass die geplante Priorisierung des Wohnungsbaus als 'überragendes öffentliches Interesse' ohne ergänzende Schutzmechanismen für Gewerbe- und Industrieflächen zu einer Verdrängung wirtschaftlicher Nutzungen führen könnte. Der Verband fordert daher eine gleichrangige Berücksichtigung von Wohnungsbau und wirtschaftlicher Entwicklung sowie einen gesetzlichen Schutz für bestehende Betriebe (dynamischer Bestandsschutz). Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Auswirkungen der geplanten Regelungen auf das Verhältnis zwischen Wohnungsbau und wirtschaftlicher Nutzung, 2) die Notwendigkeit klarer und rechtssicherer Verfahren und Fristen bei der Digitalisierung und Umweltprüfung, 3) die Risiken und Anforderungen beim Lärmschutz und der Ausgestaltung von Abweichungen von der TA Lärm. Der VCI betont zudem, dass die Digitalisierung der Planungsverfahren nur mit ausreichender personeller und technischer Ausstattung der Kommunen erfolgreich sein kann und fordert eine differenzierte Handhabung sensibler Daten bei der Einführung von XPlanung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000476 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 15423437054-40 (Zum Transparenzregister)
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👎 Verband der Kali- und Salzindustrie (VKS)

„Die besondere Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen erfordert daher eine eigenständige Berücksichtigung im Raumordnungsrecht, die über allgemeine Schutz- und Abwägungsklauseln hinausgeht.“

Der Verband der Kali- und Salzindustrie (VKS) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Die Stellungnahme betont die besondere Bedeutung des Raumordnungsgesetzes (ROG) für die Gewinnung von Kali und Salz, da diese Rohstoffe nur an bestimmten Standorten abgebaut werden können. VKS fordert, dass das Gesetz die standortgebundene Rohstoffgewinnung explizit schützt und nicht durch allgemein gehaltene Formulierungen oder neue Begriffsverwendungen verwässert wird. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit einer eigenständigen Berücksichtigung standortgebundener Rohstoffe im ROG, 2) die geplante Änderung des Begriffs 'Freiräume' in § 13 ROG und die damit verbundene Gefahr, dass Rohstoffvorkommen nicht mehr ausreichend geschützt werden, 3) konkrete Formulierungsvorschläge zur Klarstellung im Gesetzestext, um Missverständnisse und eine Schwächung der Rohstoffsicherung zu vermeiden.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 24.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Verband der Landwirtschaftskammern e. V. (VLK)

„Im Ergebnis ist der vorgelegte Referentenentwurf nicht ausreichend geeignet, den aktuellen Herausforderungen angemessen begegnen zu können. Eine gründliche Nacharbeit ist deshalb dringend zu empfehlen.“

Der Verband der Landwirtschaftskammern (VLK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplanten Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) und Raumordnungsgesetz (ROG) die Belange der Landwirtschaft nicht ausreichend berücksichtigen und teils sogar zu einer Verschärfung der Flächenkonkurrenz zwischen Landwirtschaft, Wohnungsbau und erneuerbaren Energien führen könnten. Besonders problematisch sieht der VLK die geplante Erleichterung nicht-landwirtschaftlicher Nutzungen im Außenbereich, die zu irreversiblen Flächenverlusten und einer Schwächung der Agrarstruktur führen könnten. Der Verband fordert eine stärkere Einbindung der Landwirtschaftskammern in Planungsprozesse, klare Schutzmechanismen für landwirtschaftliche Betriebe und eine ausgewogenere Abwägung zwischen Wohnraumschaffung und landwirtschaftlichen Interessen. Fachbegriffe wie BauGB (Baugesetzbuch), ROG (Raumordnungsgesetz), TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) und TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) werden erläutert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen der geplanten Änderungen auf die Flächenkonkurrenz und Agrarstruktur, 2) die Problematik der Flexibilisierung von Immissionsschutzvorschriften (TA-Lärm/TA-Luft) und deren Folgen für landwirtschaftliche Betriebe, 3) die Notwendigkeit einer frühzeitigen und substantiellen Beteiligung der Landwirtschaft an Planungsprozessen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verband kommunaler Unternehmen e.V.

„Insgesamt stellt der Entwurf einen wichtigen Schritt zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts dar. Entscheidend wird jedoch sein, dass Beschleunigungsziele und Anforderungen an eine nachhaltige und klimaresiliente Entwicklung auch ausgewogen umgesetzt werden.“

Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts grundsätzlich positiv und begrüßt insbesondere die angestrebte Beschleunigung, Digitalisierung und Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der VKU betont die zentrale Bedeutung des Baugesetzbuchs (BauGB) für kommunale Infrastrukturbetreiber in den Bereichen Energie, Wasser/Abwasser, Abfallwirtschaft und Telekommunikation. Besonders ausführlich werden die Themen Klimaanpassung (z.B. Starkregen- und Hochwasservorsorge, Hitzeschutz), die stärkere Einbindung wasserwirtschaftlicher Belange in die Stadtplanung sowie die Privilegierung erneuerbarer Energien (z.B. Solarthermie, Wasserstoffspeicher) behandelt. Der VKU fordert, dass Zielkonflikte zwischen beschleunigtem Wohnungsbau und Überflutungs- bzw. Wasserschutz vermieden werden und dass wasserwirtschaftliche Belange nicht zugunsten anderer Interessen zurückgestellt werden dürfen. Zudem spricht sich der VKU für die Abschaffung pauschaler Länderabstandsregelungen bei Windenergieanlagen und für eine Flexibilisierung von Höhenbegrenzungen aus. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die verbindliche Verankerung von Klimaanpassungsmaßnahmen in der Bauleitplanung, 2) Die stärkere und frühzeitige Einbindung wasserwirtschaftlicher Belange in die Stadtentwicklung, 3) Die Beseitigung bürokratischer Hemmnisse für erneuerbare Energien, insbesondere Solarthermie und Wasserstoffspeicher.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verband Privater Bauherren e.V. (VPB)

„Das Hauptziel des Gesetzesentwurfes, die Beschleunigung aller maßgeblichen Planungsverfahren im Städtebau- und Raumordnungsrecht wird vor dem Hintergrund, damit auch die Schaffung von Wohnraum zu beschleunigen und womöglich auch zu verbilligen vom VPB selbstverständlich mitgetragen.“

Der Verband Privater Bauherren e.V. (VPB) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, Planungsverfahren im Städtebau- und Raumordnungsrecht zu beschleunigen und dadurch die Schaffung von Wohnraum zu fördern. Der VPB sieht jedoch nur ein 'Update' und kein grundlegendes 'Upgrade' im Baugesetzbuch (BauGB). Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: Erstens, die Digitalisierung der Bauleitplanverfahren, die als zeitgemäß und effizient bewertet wird. Zweitens, die Regelungen zum Natur- und Umweltschutz, bei denen der VPB vor einer möglichen Doppelbelastung durch neue EU-Vorgaben warnt und eine pragmatischere Umsetzung fordert. Drittens, die multifunktionale Flächennutzung, bei der der VPB weitergehende Möglichkeiten für experimentelle Mischgebiete fordert, um die Ressource Boden optimal zu nutzen. Weitere Themen sind die Flexibilisierung des Milieuschutzes und die Stärkung der Handlungsoptionen gegen Schrottimmobilien.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Verband Rohstoffgewinnung und Baustoffrecycling (VRB)

„Durch die geplante Ausweitung kommunaler Interventionsmöglichkeiten entstehen Risiken für Gewinnungsvorhaben, die Rechts- und Planungsunsicherheiten schaffen und dadurch Investitionsentscheidungen erschweren und die zukünftige Rohstoffversorgung gefährden.“

Die Stellungnahme des Verbandes Rohstoffgewinnung und Baustoffrecycling (VRB) zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts kritisiert vor allem die geplante Ausweitung kommunaler Zugriffsrechte auf Grundstücke, insbesondere im Bereich der Rohstoffgewinnung. Der Verband argumentiert, dass diese Maßnahmen zu Rechts- und Planungsunsicherheiten führen, Investitionen erschweren und die Versorgung mit heimischen Rohstoffen gefährden könnten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Ablehnung kommunaler Vorkaufsrechte für Flächen der Rohstoffsicherung, -gewinnung und -verarbeitung; (2) die unklare Definition des Begriffs 'natürliche Ressourcen' im Raumordnungsgesetz (ROG), was aus Sicht des VRB zu Unsicherheiten bei der Sicherung von Rohstofflagerstätten führt; (3) die Forderung nach einer ausdrücklichen rechtlichen Klarstellung, dass Rohstoffe im ROG besonders geschützt werden und die Rohstoffsicherung als überragendes öffentliches Interesse anerkannt wird.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Verband Wohneigentum e. V.

„Ziel muss es sein, Investitionen in den Wohnungsbestand zu erleichtern, die Akzeptanz planungsrechtlicher Entscheidungen zu sichern und selbstnutzende Eigentümer*innen als Partner der Transformation zu gewinnen. Nur wenn es gelingt, die Interessen dieser Gruppe angemessen zu berücksichtigen, kann die BauGB-Novelle ihre intendierte Wirkung nachhaltig entfalten.“

Der Verband Wohneigentum e. V. bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts grundsätzlich positiv, sieht aber in mehreren Punkten Nachbesserungsbedarf, insbesondere mit Blick auf selbstnutzende Wohneigentümerinnen und Eigentümer. Der Verband begrüßt die Zielsetzung, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und die Bauleitplanung an aktuelle Herausforderungen wie Wohnraumbedarf und Klimaanpassung anzupassen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Erleichterungen für Selbstnutzer*innen in Milieuschutzgebieten, wobei kritisiert wird, dass Nachweispflichten und Grundbucheintragungen zu früh und zu weitreichend greifen und zu einer Ungleichbehandlung führen könnten. 2) Die Einführung eines Wiederherstellungsbeitrags für Eingriffe in städtische Ökosystemgebiete, wobei eine bundeseinheitliche Deckelung, Ausnahmen für kleine Vorhaben und die Anrechnung eigener Ausgleichsmaßnahmen gefordert werden, um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden. 3) Die Ausweitung der Abweichungsmöglichkeiten von technischen Lärm- und Luftstandards (TA Lärm, TA Luft), die aus Sicht des Verbands zu einer Verschlechterung der Wohnqualität führen könnten, weshalb klare gesetzliche Leitplanken und Schutzstandards gefordert werden. Weitere Themen sind die Digitalisierung von Bauleitplanverfahren, die materielle Präklusion (Ausschluss verspäteter Einwendungen) und die Erleichterung für Luftwärmepumpen. Insgesamt wird betont, dass selbstnutzende Eigentümer*innen nicht wie renditeorientierte Investoren behandelt werden dürfen und ihre Rolle für Wohnraumsicherung und Klimaschutz stärker berücksichtigt werden muss.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Verein zur Förderung der Umweltverträglichkeit des Verkehrs (VUV)

„Vermeintlich sinnvolle Öffnungen und angeblich flexibilisierte Regelungen können genau das Gegenteil von dem bewirken, was als Zielsetzung in der Gesetzesbegründung (Erstellen preiswerten Wohnraums) benannt wird.“

Der Verein zur Förderung der Umweltverträglichkeit des Verkehrs (VUV) äußert sich kritisch zur geplanten Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Der VUV warnt vor einer grundlegenden Umstrukturierung des BauGB, insbesondere des § 1, da dies zu erheblichem bürokratischem Mehraufwand und Unsicherheiten in der Rechtsprechung führen würde. Die geplante Hervorhebung des Ziels 'bezahlbarer Wohnraum' als übergeordnetes Planungsziel wird kritisch gesehen, da die eigentlichen Ursachen der Wohnungsbaukrise – wie hohe Grundstückspreise und fehlende Instrumente zur Baulandbeschaffung – nicht adressiert werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Auswirkungen von Grundstückspreisen und Marktmechanismen auf den Wohnungsbau, (2) die Grenzen und Risiken der Innenentwicklung und Verdichtung, insbesondere im Hinblick auf Wohnqualität und soziale Stabilität, sowie (3) gravierende Defizite beim baulichen Schallschutz, die durch die geplanten Flexibilisierungen im Immissionsschutzrecht weiter verschärft würden. Der VUV lehnt die Einführung experimenteller Mischgebiete und eine pauschale Öffnung für großflächigen Einzelhandel ohne Größenbegrenzung ab, da dies zu mehr Bürokratie, negativen Umweltauswirkungen und einer Gefährdung bestehender Zentrenstrukturen führen könnte.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 27.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Vereinigung der Denkmalfachämter in den Ländern (VDL)

„Die Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts wird nur dann ihrem eigenen Anspruch gerecht, wenn sie das kulturelle Erbe nicht auf einen unter vielen Abwägungsbelangen reduziert, sondern als integralen Bestandteil nachhaltiger und gemeinwohlorientierter Stadtentwicklung anerkennt. Wir werben daher dafür, den Entwurf an zentralen normativen und begründenden Stellen nachzuschärfen.“

Die Vereinigung der Denkmalfachämter in den Ländern (VDL) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts. Die VDL kritisiert, dass das kulturelle Erbe im Gesetzentwurf nicht ausreichend als zentraler Bestandteil nachhaltiger Stadtentwicklung berücksichtigt wird. Sie fordert, das kulturelle und baukulturelle Erbe – also Denkmäler, historische Stadtstrukturen und kulturell wertvolle Gebäude – explizit als Ressource für Identität, Gemeinwohl, Ressourcenschonung und Lebensqualität im Gesetz zu verankern. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Notwendigkeit, das kulturelle Erbe in den Grundsätzen nachhaltiger Stadtentwicklung (§1 BauGB-E) und bei der Abwägung öffentlicher Belange stärker zu berücksichtigen; 2) Die Kritik am Vorrang des Wohnungsbaus (§1 Abs. 7a BauGB-E), der aus Sicht der VDL zu Lasten des Denkmalschutzes gehen könnte; 3) Die Forderung nach klareren Regelungen zu verkürzten Stellungnahmefristen und zur Umnutzung erhaltenswerter Gebäude, um den fachlichen Schutz des kulturellen Erbes zu gewährleisten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL) e.V.

„Wesentlicher Aspekt der Regelungen des BauGB muss eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine sozial gerechte Bodennutzung bleiben. Vor dem Hintergrund ist leider festzustellen, dass der Referentenentwurf – auch wenn positive Ansätze vorhanden sind – im Hinblick auf eine gemeinwohlorientierte Bodenpolitik hinter den Erwartungen zurückbleibt.“

Die Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL) e.V. nimmt zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts Stellung. Die SRL begrüßt grundsätzlich die Überarbeitung des Baugesetzbuchs (BauGB) und erkennt positive Ansätze wie die Stärkung des Umweltberichts, die bundeseinheitliche Definition des Vollgeschosses und die Einführung einer Verkaufsflächenzahl. Besonders ausführlich kritisiert die SRL jedoch die geplante Abschaffung der zweistufigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die Anhebung der Schwellenwerte im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) und den Vorrang der parallelen Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden. Die SRL sieht darin eine Schwächung demokratischer und transparenter Planungsprozesse, eine Gefahr für die Rechtssicherheit und eine Einschränkung des Handlungsspielraums der Kommunen. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die gemeinwohlorientierte Bodenpolitik, die Anforderungen an den Artenschutz sowie die Regelungen zum Vorkaufsrecht. Die SRL fordert, bewährte Beteiligungs- und Planungsinstrumente zu erhalten, die Planungssicherheit zu stärken und eine sozial gerechte Bodennutzung zu gewährleisten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R003672 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V.

„Der vorliegende Referentenentwurf wird grundsätzlich begrüßt. Mit ihm wird den Kommunen an verschiedenen Stellen ein größerer Handlungsspielraum für die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum, für die Innenentwicklung und flächensparendes Bauen, die Beschleunigung und Digitalisierung von Bauleitplanverfahren eingeräumt.“

Die Stellungnahme des vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V. bewertet den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts grundsätzlich positiv. Der Entwurf sieht zahlreiche Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO), der Planzeichenverordnung (PlanzV), dem Raumordnungsgesetz (ROG) und weiteren Gesetzen vor. Ziel ist es, die Bauleitplanung zu vereinfachen, zu digitalisieren und zu beschleunigen, um insbesondere den Wohnungsbau zu fördern, die Klimaanpassung zu stärken und die Bekämpfung von Schrottimmobilien zu verbessern. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Einführung eines sozialen Flächenbeitrags zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, 2) die umfassende Digitalisierung und Beschleunigung der Bauleitplanverfahren, einschließlich der materiellen Präklusion (d.h. verspätete Einwendungen werden nicht mehr berücksichtigt), und 3) die Stärkung der rechtlichen Instrumente zur Bekämpfung von Schrottimmobilien, etwa durch Ausweitung des Vorkaufsrechts und neue Enteignungsmöglichkeiten. Die Stellungnahme erläutert ausführlich die geplanten Änderungen, benennt aber auch Unsicherheiten und Umsetzungsfragen, etwa zur Wirksamkeit der Fristen, zur Rolle der Öffentlichkeitsbeteiligung oder zur praktischen Umsetzung neuer Instrumente. Es wird betont, dass viele der geplanten Regelungen sinnvoll sind, aber in der Praxis noch Herausforderungen und Klärungsbedarf bestehen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R005753 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Wirtschaftsverband Windkraftwerke e.V.

„Die angekündigte Änderung gefährdet die Planungs- und Investitionssicherheit und bereits getätigte Vorleistungen und kann Rechtsunsicherheiten schaffen. Daher lehnen wir die angekündigte Einschränkung ab und fordern dazu auf, darauf zu verzichten.“

Der Wirtschaftsverband Windkraftwerke e.V. (WVW) nimmt zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts Stellung. Der Verband begrüßt die Neustrukturierung der Abwägungsbelange im Baugesetzbuch (BauGB), kritisiert jedoch, dass die Nutzung erneuerbarer Energien nicht mehr ausdrücklich als Umweltbelang genannt wird. Die geplante Beschleunigung der Bauleitplanverfahren wird grundsätzlich begrüßt, aber die vorgesehene Verfahrensdauer von zwei Jahren gilt als zu lang – vorgeschlagen werden maximal 12 Monate. Die Digitalisierung der Bauleitplanung wird positiv bewertet, jedoch wird die Beibehaltung der Genehmigungspflicht für Flächennutzungspläne, insbesondere bei erneuerbaren Energien, als hinderlich angesehen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Rolle erneuerbarer Energien in der Bauleitplanung und deren ausdrückliche Benennung als Belang, 2) die geplante Einschränkung des Repowerings (Erneuerung bestehender Windenergieanlagen), die abgelehnt wird, und 3) die Rückbaupflicht für Windkraftanlagen, bei der eine Entlastung gefordert wird. Der Verband fordert zudem Nachbesserungen bei Plansicherungsinstrumenten und kritisiert die Einschränkung von Vorhaben außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R001043 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Zentralverband des Deutschen Handwerks

„Die Belange des Handwerks müssen bei der Stadtentwicklung gleichwertig mit dem Wohnungsbau berücksichtigt werden, um eine nachhaltige und ausgewogene Entwicklung von Wohnen, Arbeiten und Versorgung zu sichern.“

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (2. Stufe der Bauplanungsrechtsreform). Der ZDH hebt hervor, dass die Belange des Handwerks erstmals explizit im Baugesetzbuch (BauGB) genannt werden und viele Forderungen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, Digitalisierung und zur Straffung der Abläufe aufgegriffen wurden. Besonders betont wird, dass die Sicherung und Entwicklung von Gewerbe- und Handwerksflächen gleichrangig mit dem Wohnungsbau behandelt werden müssen, um Nutzungskonflikte und Verdrängung wirtschaftlicher Nutzungen zu vermeiden. Der Verband fordert zudem, dass die Digitalisierung der Beteiligungsverfahren konsequent umgesetzt und Handwerkskammern weiterhin verpflichtend beteiligt werden. Kritisch sieht der ZDH die geplante Flexibilisierung beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die zu Rechtsunsicherheiten führen könnte, sowie die Ausweitung von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Gleichrangigkeit von Wohnungsbau und Sicherung von Gewerbeflächen, 2) Die Digitalisierung und Straffung der Beteiligungsverfahren, 3) Die Regelungen zur Nachnutzung landwirtschaftlicher Bauten durch das Handwerk.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
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👍 Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB)

„Die ausdrückliche Nennung des Wohnungsbaus als Grund des überragenden öffentlichen Interesses schafft hier dringend benötigte Rechtssicherheit, um Investitionen für die Wohnraumschaffung zu fördern.“

Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) begrüßt den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts in vielen Punkten, insbesondere die Stärkung des Wohnungsbaus als überragendes öffentliches Interesse, die Straffung der Umweltprüfung und die Digitalisierung der Bauleitplanung. Der Verband hebt hervor, dass diese Maßnahmen zu mehr Rechtssicherheit, Verfahrensbeschleunigung und einer Entlastung der Kommunen führen können. Gleichzeitig äußert der ZDB Bedenken hinsichtlich neuer Regelungen zur Klimaresilienz und zu städtischen Ökosystemgebieten, da diese zusätzliche Kosten und Hemmnisse für den Wohnungsbau schaffen könnten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Vorrangstellung des Wohnungsbaus gegenüber anderen öffentlichen Interessen, 2) die Verfahrensbeschleunigung durch materielle Präklusion und Fristen, 3) die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Klimaresilienz und zum Umweltschutz so auszugestalten, dass sie den Wohnungsbau nicht behindern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.

„Trotz einzelner sinnvoller Modernisierungsschritte bleibt der Referentenentwurf hinter dem Anspruch zurück, weil sich Beschleunigungsansätze und neue Anforderungen strukturell gegenseitig relativieren. Ohne eine flankierende Stärkung der kommunalen Verwaltung droht, dass die vorgesehenen Regelungen keinen messbaren Beschleunigungseffekt erzielen.“

Der ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts grundsätzlich als wichtigen politischen Impuls, erkennt aber zahlreiche Schwächen. Positiv hervorgehoben werden die Ausweitung beschleunigter und vereinfachter Verfahren (z.B. §§ 13, 13a BauGB), die Einbeziehung serieller und modularer Bauweisen zur Förderung von effizientem Wohnungsbau sowie die Digitalisierung und Straffung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Kritisch sieht der ZIA das Fehlen wirksamer Rechtsfolgen bei Fristüberschreitungen, die Einführung zusätzlicher kosten- und auflagenintensiver Instrumente wie sozialer Flächenbeitrag und Ersatzgeld, sowie die Ausweitung und Unschärfe beim kommunalen Vorkaufsrecht. Besonders ausführlich behandelt werden die Themen Vorkaufsrechte und deren Auswirkungen auf Investitionssicherheit, die Balance zwischen Beschleunigung und neuen Anforderungen, sowie die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform des Baugesetzbuchs hin zu mehr Planbarkeit und Investitionsfreundlichkeit. Der ZIA fordert eine konsequentere Ausrichtung des Gesetzes auf Beschleunigung, Planbarkeit und Investitionsfreundlichkeit, klare und verbindliche Fristen, mehr Flexibilität im Bestand und eine Begrenzung zusätzlicher Eingriffsrechte der Kommunen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R002399 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 34880145791-74 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:334/26
Eingang im Bundesrat:29.05.2026
Status Bundesrat:Eingegangen

 

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