Abkommen mit Frankreich über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur

| Offizieller Titel: | Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur |
| Initiator: | Auswärtiges Amt |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 27.03.2026 |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Verbändebeteiligung: | Keine Verbändebeteiligung durchgeführt. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung und nachhaltige Stärkung der Deutsch-Französischen Gymnasien und des gemeinsamen Deutsch-Französischen Abiturs. Das neue Abkommen von 2025 ersetzt das veraltete Schweriner Abkommen von 2002, um aktuellen pädagogischen, strukturellen und organisatorischen Anforderungen beider Bildungssysteme gerecht zu werden. Es regelt die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen der Schulen und des Abschlusses, führt u.a. eine Primarstufe, verpflichtenden Englischunterricht ab Klasse 6, eine einheitliche Notenskala (0–20 Punkte) und eine stärkere Gewichtung von Vornoten ein. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Anpassungen der Anlagen zum Abkommen per Rechtsverordnung vorzunehmen, um Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Federführend zuständig ist das Auswärtige Amt.
Hintergrund:
Das bisherige Abkommen von 2002 ist veraltet, insbesondere durch die Gründung neuer Gymnasien (z.B. Hamburg, Straßburg), Reformen des französischen Baccalauréat und neue Anforderungen wie pandemiebedingte Flexibilität. Die Fortführung des alten Abkommens wurde geprüft, aber verworfen, da es den heutigen Anforderungen nicht mehr genügt. Das neue Abkommen baut auf der langjährigen deutsch-französischen Zusammenarbeit im Bildungsbereich auf und soll die bilaterale Schulform konsolidieren und weiterentwickeln.
Kosten:
Es entstehen keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte. Für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung ergeben sich keine zusätzlichen Erfüllungsaufwände oder Bürokratiekosten. Weitere Kosten werden nicht erwartet. Einnahmen werden nicht genannt.
Inkrafttreten:
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Abkommen selbst tritt einen Monat nach Eingang der letzten diplomatischen Notifikation über den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren in Kraft; der genaue Zeitpunkt wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Die schrittweise Anwendung beginnt ab dem Schuljahr 2025/2026 für Klasse 10, 2026/2027 für Klasse 11, 2027/2028 für Klasse 12 und ab dem Abiturverfahren 2028.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Anlagen zum Abkommen (u.a. Stundentafeln, Abschlussregelungen, Urkundenmuster) können regelmäßig angepasst werden, ohne dass Ziel und Zweck des Abkommens verändert werden. Für diese Anpassungen ist eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, um die Handlungsfähigkeit im bilateralen Verhältnis zu erhöhen und den Bundestag zu entlasten. Das Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen und stillschweigend um jeweils fünf Jahre verlängert. Es kann mit zweijähriger Frist gekündigt werden. Das Abkommen hebt mit seinem Inkrafttreten die bisherigen einschlägigen Vereinbarungen für die betroffenen Jahrgänge auf. Auswirkungen auf Verbraucher, Gleichstellung oder die Gleichwertigkeit von Lebensverhältnissen werden nicht erwartet.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 187/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 27.03.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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| Ausschuss für Kulturfragen | 20.04.2026 | Tagesordnung |