Gesetz zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke in der Immobilienbesteuerung

| Offizieller Titel: | Gesetz zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke in der Immobilienbesteuerung |
| Initiator: | B90/Grüne |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 19.03.2026 |
| Drucksache: | 21/4745 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, eine steuerliche Privilegierung von Immobiliengesellschaften zu beseitigen, die derzeit von der Gewerbesteuer auf Mieteinnahmen befreit sind (sog. „erweiterte Grundstückskürzung“ nach § 9 Nr. 1 S. 2–6 GewStG). Durch die Abschaffung dieser Regelung sollen Wettbewerbsverzerrungen abgebaut, die Einnahmen der Kommunen gestärkt und eine systemgerechte Besteuerung aller Kapitalgesellschaften erreicht werden. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Im Gesetzentwurf wird ausführlich auf die Vorgeschichte eingegangen: Die erweiterte Grundstückskürzung wurde 1936 eingeführt, um eine Doppelbesteuerung in einem damals anderen steuerlichen Umfeld zu vermeiden. Seit der Unternehmenssteuerreform 2008/2009 bestehen diese Voraussetzungen jedoch nicht mehr. Die aktuelle Regelung führt zu Wettbewerbsverzerrungen, Fehlallokation von Kapital und Mindereinnahmen der Kommunen, deren Finanzlage sich durch die geplante Körperschaftsteuersenkung ab 2028 weiter verschlechtern würde. Auch externe Experten sehen Handlungsbedarf.
Kosten:
Durch den Wegfall der erweiterten Grundstückskürzung wird ein Anstieg des Gewerbesteueraufkommens um mindestens 1,5 Mrd. Euro erwartet, wovon insbesondere die kommunalen Haushalte profitieren. Für Bund und Länder ergeben sich durch die Gewerbesteuerumlage ebenfalls geringfügige Entlastungen. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung; im Gegenteil, der Verwaltungsaufwand bei den Finanzämtern sinkt. Weitere Kosten werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte und hat keine spezifischen Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern. Er ist nicht befristet, aber eine Evaluierung nach fünf Jahren ist vorgesehen. Das Vorhaben steht im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung (u.a. „Weniger Ungleichheiten“, „Nachhaltige Städte und Gemeinden“). Der Entwurf wird als notwendig und alternativlos dargestellt; eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht explizit erwähnt. Das Gesetz vereinfacht das Gewerbesteuerrecht und reduziert den Prüfaufwand für die Verwaltung.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs:
- Die erweiterte Grundstückskürzung im Gewerbesteuergesetz wird gestrichen.
- Immobilienunternehmen können ihren Gewerbeertrag künftig nicht mehr um den Anteil aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes kürzen.
- Ziel ist es, Immobiliengesellschaften steuerlich nicht mehr zu privilegieren und sie wie andere Unternehmen zu behandeln.
- Das Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, um Unternehmen und Verwaltung eine Umstellungszeit zu geben.
Exekutiver Fußabdruck laut B90/Grüne:
„Keiner.“
| Eingang im Bundestag: | 17.03.2026 |
| Erste Beratung: | 19.03.2026 |
| Drucksache: | 21/4745 (PDF-Download) |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 25.03.2026 | Ergänzung |
| Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen | 25.03.2026 | Ergänzung |
| Finanzausschuss | 25.03.2026 | Ergänzung |
| Haushaltsausschuss | 25.03.2026 | Tagesordnung |