Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung über den Austausch von GloBE-Informationen

| Offizieller Titel: | Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 06.05.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Verbändebeteiligung: | Keine Verbändebeteiligung durchgeführt. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung eines internationalen, automatischen Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden über sogenannte GloBE-Informationen (Mindeststeuerberichte) großer Unternehmensgruppen. Damit soll sichergestellt werden, dass relevante steuerliche Informationen effizient, datenschutzgerecht und ohne Mehrfachmeldungen an alle betroffenen Staaten gelangen, um die globale Mindestbesteuerung administrieren zu können. Die Lösung besteht darin, dass der Mindeststeuerbericht zentral (in der Regel bei der Behörde der obersten Muttergesellschaft) eingereicht und anschließend automatisch an die Steuerbehörden der betroffenen Staaten weitergeleitet wird. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das die Aufgaben an das Bundeszentralamt für Steuern delegiert.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit der internationalen Zwei-Säulen-Lösung der OECD/G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Die EU hat diese Vorgaben mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 umgesetzt, die in Deutschland durch das Mindeststeuergesetz (seit 21. Dezember 2023) in nationales Recht überführt wurde. Die Mehrseitige Vereinbarung wurde am 19. September 2025 von der Bundesregierung unterzeichnet und ist Teil einer internationalen Initiative, um die Zusammenarbeit der Steuerbehörden im Kampf gegen Steuervermeidung und -hinterziehung zu stärken.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch dieses Abkommen keine zusätzlichen Kosten. Auch für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere, entstehen keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet. Einnahmen werden nicht explizit beziffert, aber der Informationsaustausch trägt zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei. Der Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung wurde bereits im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2523 bewertet und fällt durch dieses Gesetz nicht erneut an.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist Teil einer internationalen Vereinbarung, die bereits von zahlreichen Staaten unterzeichnet wurde. Er ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, steht aber im Kontext der internationalen Verpflichtungen Deutschlands. Die Umsetzung ist Voraussetzung dafür, dass Deutschland am automatischen Informationsaustausch teilnehmen kann. Das Gesetz regelt auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen und sieht vor, dass Informationen nur an Steuerbehörden und nicht öffentlich weitergegeben werden. Die Vereinbarung ist so ausgestaltet, dass sie flexibel auf zukünftige Änderungen der internationalen Standards reagieren kann.
| Datum erster Entwurf: | 20.03.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 29.04.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Im Rahmen der effektiven Mindestbesteuerung müssen Unternehmensgruppen einen sogenannten Mindeststeuer-Bericht (GIR- GloBE Information Return) abgeben. In diesem sind bestimmte Kennziffern über die betreffenden Unternehmensgruppen enthalten. Diese Angaben sind notwendig für die sachgerechte Administration der globalen effektiven Mindestbesteuerung sowie zur Überprüfung der Mindeststeuererklärung.
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung des internationalen Informationsaustauschs in Bezug auf GloBE-Informationen mit Drittstaaten. Dabei handelt es sich um die Mindeststeuer-Berichte, die von Unternehmensgruppen eingereicht werden. Um sicherzustellen, dass die Informationen des Mindeststeuer-Berichts in Art und Umfang rechtzeitig bei allen betroffenen Behörden vorliegen, hat sich die Staatengemeinschaft darauf verständigt, durch die vorliegende völkerrechtliche Mehrseitige Vereinbarung einen automatischen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen zu etablieren.“
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 271/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 01.05.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Finanzausschuss | 11.05.2026 | entfällt |