Gesetz zur Ächtung politisch motivierter Boykottmaßnahmen durch Nichtregierungsorganisationen

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Ächtung politisch motivierter Boykottmaßnahmen durch Nichtregierungsorganisationen |
| Initiator: | AfD |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 26.03.2026 |
| Drucksache: | 21/4933 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, politisch motivierte Boykottmaßnahmen durch Nichtregierungsorganisationen (insbesondere gemeinnützige Organisationen und von diesen unterstützte Organisationen) zu unterbinden, wenn diese Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen aus parteipolitischen Gründen öffentlich bloßstellen, um andere zu Liefer- oder Bezugssperren zu veranlassen. Die Lösung besteht darin, § 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entsprechend zu erweitern. Der Entwurf stammt nicht von der Bundesregierung, sondern von Abgeordneten der AfD-Fraktion; ein federführendes Ministerium ist daher nicht benannt.
Hintergrund:
Im Text wird als Hintergrund genannt, dass Unternehmen zunehmend politischem Konformitätsdruck ausgesetzt sind, insbesondere durch Boykottaufrufe und Kampagnen von Nichtregierungsorganisationen, die sich gegen eine vermutete Nähe zu bestimmten Parteien (insbesondere der AfD) richten. Es werden konkrete Beispiele für solche Kampagnen genannt, bei denen Unternehmen öffentlich bloßgestellt und Verbraucher zum Boykott aufgerufen wurden. Problematisch wird dies insbesondere dann gesehen, wenn solche Organisationen staatlich gefördert oder gemeinnützig sind, da die öffentliche Hand zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet sei.
Kosten:
Es entstehen laut Gesetzentwurf keine Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder. Es wird kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf sieht keine Alternativen, keine Befristung und keine Evaluierung vor. Es wird betont, dass der Gesetzentwurf mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar ist. Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Ziel ist es, die parteipolitische Neutralität der öffentlichen Hand zu stärken und eine nachhaltige demokratische Kultur zu fördern. Weitere Gesetzesfolgen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen oder Nachhaltigkeitsaspekte werden nicht benannt, außer der Stärkung der Neutralität im parteipolitischen Wettbewerb.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs aus dem angegebenen Text:
- Gemeinnützigen Organisationen wird untersagt, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen aus parteipolitischen Gründen öffentlich bloßzustellen, wenn dies mit der Absicht geschieht, andere zu Liefer- oder Bezugssperren zu veranlassen.
- Organisationen, die von gemeinnützigen Organisationen finanziell, organisatorisch oder personell unterstützt werden, werden den gemeinnützigen Organisationen gleichgestellt, um Umgehungen des Verbots zu verhindern.
| Eingang im Bundestag: | 24.03.2026 |
| Erste Beratung: | 26.03.2026 |
| Drucksache: | 21/4933 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |