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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf setzt die am 22. Juni 2021 geschlossene Mehrseitige Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, innerstaatlich um. Ziel ist es, grenzüberschreitende Steuerhinterziehung effektiver zu bekämpfen und Steuerehrlichkeit zu fördern, indem relevante Informationen zwischen den Vertragsstaaten automatisch ausgetauscht werden. Deutschland tauscht solche Informationen bereits mit EU-Mitgliedstaaten auf Basis der DAC 7-Richtlinie aus; durch das Gesetz wird der Austausch auf Drittstaaten erweitert. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf das starke Wachstum der Plattformökonomie und die damit verbundenen Herausforderungen für die Steuerbehörden, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und ausländischen Plattformbetreibern. Die OECD hat Mustervorschriften für die Meldung solcher Einkünfte entwickelt. Die EU hat diese mit der DAC 7-Richtlinie umgesetzt, Deutschland mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Die Mehrseitige Vereinbarung soll Doppelmeldungen vermeiden und den Informationsaustausch auf Drittstaaten ausweiten. Auslöser ist die Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit zu stärken und bestehende Lücken bei der Besteuerung von Plattformumsätzen zu schließen.
Kosten:
Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung entsteht Erfüllungsaufwand durch den Informationsaustausch, der aber bereits im Zusammenhang mit der Umsetzung der DAC 7-Richtlinie beziffert wurde. Zusätzlicher Aufwand für den Austausch mit Drittstaaten bleibt einem späteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Weitere direkte Kosten für Unternehmen, insbesondere KMU, entstehen nicht. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Der automatische Informationsaustausch soll zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens beitragen; konkrete Einnahmeerwartungen werden jedoch nicht beziffert.
Inkrafttreten:
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der genaue Zeitpunkt, zu dem die Mehrseitige Vereinbarung für Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf enthält umfangreiche Datenschutzvorkehrungen und Verwendungsbeschränkungen für die ausgetauschten Daten. Die Daten dürfen nur für Besteuerungszwecke verwendet werden, nicht für andere Zwecke wie allgemeine Strafverfahren. Die Vereinbarung sieht Mechanismen zur Aussetzung oder Beendigung des Austauschs bei Datenschutzverstößen vor. Die Umsetzung ist Voraussetzung dafür, dass der Befreiungsmechanismus der DAC 7 greift und Doppelmeldungen vermieden werden. Der Entwurf wurde vom Bundesrat ohne Einwendungen zur Kenntnis genommen. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt.