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Gesetz über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte mittels digitaler Plattformen

Der Entwurf ist im Bundestag eingegangen, wurde dort aber noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:17.07.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/7193 (PDF-Download)
Synopse:nicht erforderlich
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Verbändebeteiligung:Keine Verbändebeteiligung durchgeführt.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf setzt die am 22. Juni 2021 geschlossene Mehrseitige Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, innerstaatlich um. Ziel ist es, grenzüberschreitende Steuerhinterziehung effektiver zu bekämpfen und Steuerehrlichkeit zu fördern, indem relevante Informationen zwischen den Vertragsstaaten automatisch ausgetauscht werden. Deutschland tauscht solche Informationen bereits mit EU-Mitgliedstaaten auf Basis der DAC 7-Richtlinie aus; durch das Gesetz wird der Austausch auf Drittstaaten erweitert. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf reagiert auf das starke Wachstum der Plattformökonomie und die damit verbundenen Herausforderungen für die Steuerbehörden, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und ausländischen Plattformbetreibern. Die OECD hat Mustervorschriften für die Meldung solcher Einkünfte entwickelt. Die EU hat diese mit der DAC 7-Richtlinie umgesetzt, Deutschland mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Die Mehrseitige Vereinbarung soll Doppelmeldungen vermeiden und den Informationsaustausch auf Drittstaaten ausweiten. Auslöser ist die Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit zu stärken und bestehende Lücken bei der Besteuerung von Plattformumsätzen zu schließen. 
 
Kosten:  
Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung entsteht Erfüllungsaufwand durch den Informationsaustausch, der aber bereits im Zusammenhang mit der Umsetzung der DAC 7-Richtlinie beziffert wurde. Zusätzlicher Aufwand für den Austausch mit Drittstaaten bleibt einem späteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Weitere direkte Kosten für Unternehmen, insbesondere KMU, entstehen nicht. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Der automatische Informationsaustausch soll zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens beitragen; konkrete Einnahmeerwartungen werden jedoch nicht beziffert
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der genaue Zeitpunkt, zu dem die Mehrseitige Vereinbarung für Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf enthält umfangreiche Datenschutzvorkehrungen und Verwendungsbeschränkungen für die ausgetauschten Daten. Die Daten dürfen nur für Besteuerungszwecke verwendet werden, nicht für andere Zwecke wie allgemeine Strafverfahren. Die Vereinbarung sieht Mechanismen zur Aussetzung oder Beendigung des Austauschs bei Datenschutzverstößen vor. Die Umsetzung ist Voraussetzung dafür, dass der Befreiungsmechanismus der DAC 7 greift und Doppelmeldungen vermieden werden. Der Entwurf wurde vom Bundesrat ohne Einwendungen zur Kenntnis genommen. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:24.03.2026
Datum Kabinettsbeschluss:27.05.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft wurden bei der OECD bereits in 2020 Mustervorschriften für Meldungen von Betreibern digitaler Plattformen (Model Rules for Reporting by Platform Operators – MRDP) erarbeitet, die anschließend auf EU-Ebene durch die DAC7 in die Amtshilferichtlinie eingeflossen sind. 
 
Das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet in Umsetzung dieser DAC7-Vorgaben Plattformbetreiber zur jährlichen Meldung von Informationen über Umsätze, die von Anbietern über ihre Plattformen erzielt wurden, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). 
 
Um künftig auch mit Drittstaaten auf Basis der MRDP gemeldete Informationen zu Plattform-Umsätzen austauschen zu können, hat die Bundesregierung am 26. November 2024 die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, (DPI MCAA) unterzeichnet. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Abgabe der nach § 7 Absatz 1 der Vereinbarung an die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu übermittelnden Notifikation eingeholt werden.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:16.07.2026
Drucksache:21/7193 (PDF-Download)
Synopse:nicht erforderlich
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:335/26
Eingang im Bundesrat:29.05.2026
Erster Durchgang:10.07.2026, Stellungnahme (PDF)
Status Bundesrat:Beraten

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Finanzausschuss26.06.2026Tagesordnung