Gesetz über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte mittels digitaler Plattformen

| Offizieller Titel: | Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Referentenentwurf |
| Letzte Änderung: | 24.03.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die wirksame Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung und die Förderung der Steuerehrlichkeit durch den Ausbau des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden. Die Lösung besteht in der Zustimmung zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024, die die rechtlichen Voraussetzungen für den automatischen Austausch solcher Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten schafft. Die Vereinbarung erweitert den bereits innerhalb der EU bestehenden Informationsaustausch (auf Basis der EU-Amtshilferichtlinie/DAC 7) auf Drittstaaten. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF), die Durchführung obliegt dem Bundeszentralamt für Steuern.
Hintergrund:
Im Hintergrund wird erläutert, dass die digitale Plattformökonomie stark gewachsen ist und dadurch neue Herausforderungen für die Besteuerung entstehen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und ausländischen Plattformbetreibern. Die OECD hat Mustervorschriften für die Meldung von Plattformtransaktionen entwickelt, um eine einheitliche internationale Vorgehensweise zu ermöglichen. Die EU hat mit DAC 7 bereits einen Rahmen für den Informationsaustausch geschaffen, der nun mit der Mehrseitigen Vereinbarung auf Drittstaaten ausgeweitet wird. Ziel ist es, unterschiedliche nationale Meldepflichten und Doppelmeldungen zu vermeiden und die internationale Zusammenarbeit zu stärken.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine zusätzlichen Kosten. Es wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung erwartet, da dieser bereits mit der Umsetzung der EU-Richtlinie (DAC 7) im Jahr 2022 beziffert wurde. Weitere Kosten werden nicht genannt. Es wird erwartet, dass der Informationsaustausch zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens beiträgt, aber konkrete Einnahmeerwartungen werden nicht beziffert.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist erforderlich, um die völkerrechtliche Zustimmung zur Mehrseitigen Vereinbarung zu erteilen und die Voraussetzungen für den internationalen Datenaustausch zu schaffen. Die Vereinbarung enthält umfangreiche Datenschutz- und Vertraulichkeitsregelungen. Es wird betont, dass die ausgetauschten Daten ausschließlich für steuerliche Zwecke verwendet werden dürfen und nicht für andere Zwecke (z. B. allgemeine Strafverfahren) ohne Zustimmung Deutschlands. Die Vereinbarung ist Teil internationaler Bemühungen, Steuerhinterziehung global zu bekämpfen und Standards weiterzuentwickeln. Angaben zu einer besonderen Eilbedürftigkeit des Entwurfs werden nicht gemacht.
| Datum erster Entwurf: | 24.03.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft wurden bei der OECD bereits in 2020 Mustervorschriften für Meldungen von Betreibern digitaler Plattformen (Model Rules for Reporting by Platform Operators – MRDP) erarbeitet, die anschließend auf EU-Ebene durch die DAC7 in die Amtshilferichtlinie eingeflossen sind.
Das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet in Umsetzung dieser DAC7-Vorgaben Plattformbetreiber zur jährlichen Meldung von Informationen über Umsätze, die von Anbietern über ihre Plattformen erzielt wurden, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Um künftig auch mit Drittstaaten auf Basis der MRDP gemeldete Informationen zu Plattform-Umsätzen austauschen zu können, hat die Bundesregierung am 26. November 2024 die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, (DPI MCAA) unterzeichnet. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Abgabe der nach § 7 Absatz 1 der Vereinbarung an die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu übermittelnden Notifikation eingeholt werden.“