Gesetz zur Mehrseitigen Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

| Offizieller Titel: | Gesetz zu der Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Referentenentwurf (Kabinettsbeschluss geplant für 29.04.2026, Stand: 10.04.2026) |
| Letzte Änderung: | 24.03.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Zustimmung zur Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten. Mit dieser Zusatzvereinbarung wird der automatische Informationsaustausch zwischenstaatlich auf neue digitale Finanzprodukte, Derivate auf Kryptowerte und Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren, ausgeweitet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese zusätzlichen Informationen regelmäßig zu erheben und automatisch auszutauschen, um Steuerhinterziehung besser zu bekämpfen und die Steuerehrlichkeit zu fördern. Der Datenaustausch erfolgt unter strengen Datenschutzvorgaben.
Das federführende Ministerium wird im Text nicht explizit genannt. Aufgrund des Themas (Steuern, internationale Zusammenarbeit) ist es in der Praxis das Bundesministerium der Finanzen, aber im Text steht dazu: „Keine Angaben“.
Hintergrund:
Es wird eine Vorgeschichte genannt: Die Bundesrepublik Deutschland hat bereits 2008 das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen unterzeichnet. Die Zusatzvereinbarung baut auf der bestehenden Mehrseitigen Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch auf und wurde am 26. November 2024 von Deutschland und 68 weiteren Staaten unterzeichnet. Ziel ist es, den internationalen Standard für den Informationsaustausch weiterzuentwickeln, insbesondere im Hinblick auf neue Finanzprodukte und Kryptowerte. Die Vereinbarung sieht vor, dass der Austausch personenbezogener Daten erst nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Notifikation beider Staaten) erfolgt. Der Austausch der neuen Informationen beginnt ab September 2027 für Daten des Kalenderjahres 2026 und dann jährlich.
Kosten:
Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht durch die Zusatzvereinbarung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Aufwand wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 22. Dezember 2025 beziffert. Weitere Kosten entstehen nicht.
Für den Bundeshaushalt wird keine konkrete Summe genannt, aber es wird darauf hingewiesen, dass der erweiterte Austausch zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens beiträgt.
Einnahmen werden nicht explizit beziffert, aber es wird ein positiver Effekt auf das Steueraufkommen erwartet.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Sonstiges:
Der Entwurf enthält keine ausdrückliche Angabe zur Eilbedürftigkeit. Es wird betont, dass für die Umsetzung keine Alternativen bestehen. Die Zusatzvereinbarung ist Teil eines internationalen Standards und setzt umfangreiche Datenschutz- und Vertraulichkeitsvorgaben um. Der Austausch der neuen Informationen beginnt ab September 2027 für das Jahr 2026. Die Vereinbarung ist mit zahlreichen Staaten abgeschlossen und kann mit weiteren Staaten erweitert werden, sobald diese die Voraussetzungen erfüllen.
| Haufe, 26.03.2026 | Automatischer Informationsaustausch zu Finanzkonten |
| Datum erster Entwurf: | 24.03.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„In Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden hat die OECD im Auftrag der G20 den gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard – CRS) aktualisiert. Dieser ist seit 2017 Grundlage für den weltweiten automatischen Finanzkonteninformationsaustausch in Steuersachen und soll die erforderliche Transparenz herstellen, um Steuerhinterziehung zu verhindern und das Steueraufkommen abzusichern.
Um auch die nach dem amended CRS künftig zusätzlich zu meldenden Informationen mit Staaten außerhalb der EU zwischenstaatlich automatisch austauschen zu können, hat die Bundesregierung am 26. November 2024 das amended CRS MCAA unterzeichnet.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Abgabe der nach § 2 Absatz 2 der Vereinbarung an die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu übermittelnden Notifikationen erlangt werden.“