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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Zustimmung zur Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten. Die Zusatzvereinbarung erweitert den automatischen Informationsaustausch insbesondere auf neue digitale Finanzprodukte, Derivate auf Kryptowerte und Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren. Ziel ist die wirksame Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung und die Förderung der Steuerehrlichkeit durch eine intensivere internationale Zusammenarbeit. Die Lösung besteht darin, dass die Vertragsparteien sich verpflichten, die relevanten Informationen regelmäßig zu erheben und automatisch auszutauschen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen (aus dem Kontext des Steuerrechts und der internationalen Steuerzusammenarbeit ersichtlich, im Text aber nicht explizit genannt).
Hintergrund:
Es wird eine Vorgeschichte ausführlich dargestellt: Die Zusatzvereinbarung baut auf dem Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (von 1988, von Deutschland 2008 unterzeichnet) und der bestehenden Mehrseitigen Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch auf. Die Zusatzvereinbarung wurde am 26. November 2024 von Deutschland und 68 weiteren Staaten unterzeichnet. Sie dient der Weiterentwicklung des internationalen Steuerdatenaustauschs, insbesondere zur Einbeziehung neuer digitaler Finanzprodukte und Kryptowerte. Der Austausch der Informationen soll ab September 2027 für Daten des Kalenderjahres 2026 beginnen und dann jährlich erfolgen.
Kosten:
Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht durch die Zusatzvereinbarung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand; etwaiger Aufwand wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 22. Dezember 2025 beziffert. Weitere Kosten entstehen nicht. Es werden keine konkreten Zahlen zu Kosten oder erwarteten Einnahmen genannt, aber es wird darauf hingewiesen, dass der erweiterte Informationsaustausch zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens beiträgt.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Sonstiges:
Der Entwurf enthält keine expliziten Hinweise auf besondere Eilbedürftigkeit. Es wird betont, dass die Umsetzung keine Alternativen hat. Der Datenschutz und die Vertraulichkeit der ausgetauschten Daten werden hervorgehoben; die Daten dürfen nur von den Steuerbehörden genutzt und nicht veröffentlicht werden. Der Austausch erfolgt nur mit Staaten, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen und die notwendigen Notifikationen abgegeben haben. Die Zusatzvereinbarung ist Teil einer internationalen Initiative und wird mit vielen Staaten umgesetzt.