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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt

Das Gesetz wurde in 1. Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Der nächste Schritt ist die Abstimmung in 2. und 3. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt
Initiator:B90/Grüne
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:26.03.2026
Drucksache:21/4949 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den strafrechtlichen Schutz vor unbefugten, sexualbezogenen Bildaufnahmen umfassend zu stärken und bestehende Schutzlücken zu schließen. Der Entwurf sieht eine einheitliche, im Sexualstrafrecht verortete Regelung vor, die sämtliche Formen des unbefugten Herstellens, Gebrauchens, Manipulierens sowie des Zugänglichmachens von Bildaufnahmen erfasst – unabhängig davon, ob diese real, digital manipuliert (z.B. Deepfakes) oder künstlich erzeugt sind. Entscheidend ist der sexualbezogene Charakter der Darstellung und die fehlende Einwilligung der betroffenen Person. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung; ein federführendes Ministerium ist daher nicht benannt. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf verweist auf die zunehmende Verbreitung und technische Einfachheit unbefugter, sexualisierter Bildaufnahmen, insbesondere durch Smartphones und digitale Technologien. Fälle wie das heimliche Filmen oder Fotografieren im öffentlichen Raum sowie die massenhafte Erstellung und Verbreitung von Deepfakes (z.B. mit dem KI-System „Grok“) haben gezeigt, dass das geltende Strafrecht Erwachsene nur punktuell und lückenhaft schützt. Die bestehenden Normen sind fragmentiert, greifen oft nur bei bestimmten Tatmodalitäten oder an spezifischen Orten und berücksichtigen nicht alle Formen digitaler Manipulation. Es wird ein dringender Reformbedarf gesehen, um die sexuelle Selbstbestimmung und Persönlichkeitsrechte effektiv zu schützen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Kommunen werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung kann durch die Erhöhung von Strafrahmen ein Mehraufwand im Strafvollzug entstehen, der derzeit nicht quantifizierbar ist. Für die Vollstreckung zusätzlicher Freiheitsstrafen können zusätzliche Kosten im Bereich der Justiz entstehen. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist nicht befristet und auf Dauer angelegt. Die Regelungen sind geschlechtsneutral und betreffen alle Menschen unabhängig von sexueller oder geschlechtlicher Identität. Es werden keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, keine demografischen Effekte und keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse erwartet. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht explizit genannt, jedoch wird der Reformbedarf als „dringend“ bezeichnet. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Schutz vor ungewollter sexueller Objektifizierung durch Bildaufnahmen wird neu geregelt. 
- Unbefugte Herstellung oder Übertragung von sexualbezogenen Bildaufnahmen einer anderen Person wird unter Strafe gestellt. 
- Bildaufnahmen umfassen Fotos und Videos, sowohl gespeichert als auch direkt übertragen. 
- Sexualbezogenheit liegt vor, wenn aus objektiver Sicht die Sexualität der abgebildeten Person im Vordergrund steht, etwa durch Nacktheit, geringe Bekleidung oder bestimmte Handlungen. 
- Strafbarkeit besteht nur, wenn keine Zustimmung der abgebildeten Person vorliegt. 
- Der Schutz gilt unabhängig vom Verhalten, der Bekleidung, dem Ort (auch öffentlich) und unabhängig von Gewaltanwendung. 
- Neu eingeführt wird die Strafbarkeit der unbefugten Veränderung von Bildaufnahmen, sodass die Person sexualbezogen dargestellt wird, insbesondere durch Deepfakes. 
- Strafbar ist die Weitergabe solcher veränderten Aufnahmen an Dritte. 
- Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn der Täter eine Amtsstellung, ein Arzt-Patienten-Verhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis (z.B. Arbeitsverhältnis) ausnutzt; hierfür ist eine höhere Strafe vorgesehen. 
- Das Gesetz tritt unmittelbar nach Verkündung in Kraft und ist sofort anwendbar.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:24.03.2026
Erste Beratung:26.03.2026
Drucksache:21/4949 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente