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Umsetzung der Änderungen im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:23.07.2026
Drucksache:21/5439 (PDF-Download)
Synopse:vorhanden (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/6993 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht.
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Trojanercheck :⚠️ Enthält sachfremde Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Hinweis:Der Bauausschuss hat hier noch eine Änderungen der Förderbedingungen im Förderprogramm für den Neubau oder Ersterwerb eines Effizienzhauses 55 oder eines Effizienzgebäudes 55 ergänzt. Die Änderung soll Unternehmen mit großen Bauvorhaben den Zugang zur Förderung erleichtern.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Änderungen der EU-Richtlinien 2014/30 (elektromagnetische Verträglichkeit) und 2014/53 (Funkanlagen) durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in deutsches Recht. Dabei werden im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und im Funkanlagengesetz (FuAG) neue Notfallverfahren eingeführt, die im Falle eines unionsrechtlich festgestellten Binnenmarkt-Notfalls greifen. Diese Verfahren sollen sicherstellen, dass bestimmte krisenrelevante Waren auch in Krisensituationen verfügbar bleiben. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf reagiert auf Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere der COVID-19-Pandemie, bei denen der freie Warenverkehr und Lieferketten im Binnenmarkt erheblich gestört wurden. Die EU hat daher mit der Verordnung (EU) 2024/2747 einen unionsweiten Rahmen für Maßnahmen bei schweren Störungen geschaffen und mit der Richtlinie (EU) 2024/2749 sektorspezifische Notfallregelungen ergänzt. Deutschland ist verpflichtet, diese Vorgaben in nationales Recht zu überführen. 
 
Kosten:  
Das Gesetz verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für Bund oder Länder. Im Normalbetrieb entsteht kein messbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Im Falle eines aktivierten Binnenmarkt-Notfalls kann ein geringfügiger, aber nicht präzise bezifferbarer Erfüllungsaufwand für Verwaltung und Wirtschaft entstehen, der jeweils deutlich unter 100.000 Euro bleibt. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Die Umsetzung ist europarechtlich verpflichtend und dient der fristgerechten und kohärenten Übernahme der EU-Vorgaben. Die Zuständigkeit für die Umsetzung und Marktüberwachung liegt ausschließlich beim Bund, insbesondere bei der Bundesnetzagentur. Das Gesetz steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und der UN-Agenda 2030. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
Änderung des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes (EMVG): 
 
- Übernahme und Klarstellung unionsrechtlicher Begriffe aus EU-Richtlinien und Verordnungen für die Anwendung des EMVG. 
- Einführung eines Notfallverfahrensabschnitts, der die Anwendung von Notfallmaßnahmen im Krisenfall ermöglicht. 
- Schaffung einer zeitlich begrenzten Konformitätsvermutung für Geräte, die während eines Notfallmodus in Verkehr gebracht werden, auch wenn harmonisierte Normen fehlen. 
- Nach Ende des Notfallmodus gilt die besondere Konformitätsvermutung nicht mehr, außer für Geräte, die während des Notfalls rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und keine Gefährdung darstellen. 
- Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur vorrangigen Marktüberwachung für als krisenrelevant eingestufte Geräte während eines Notfallmodus. 
- Verpflichtung zur verstärkten Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden im Notfallmodus. 
 
Änderung des Funkanlagengesetzes: 
 
- Übernahme und Klarstellung unionsrechtlicher Begriffe aus EU-Richtlinien und Verordnungen für die Anwendung des Funkanlagengesetzes. 
- Einführung eines Notfallverfahrensabschnitts für Funkanlagen, die als krisenrelevante Waren gelten. 
- Verpflichtung notifizierter Stellen, Anträge auf Konformitätsbewertung für krisenrelevante Funkanlagen im Notfallmodus vorrangig zu bearbeiten, ohne unverhältnismäßige Mehrkosten für Hersteller. 
- Möglichkeit eines befristeten Ausnahmeverfahrens: Funkanlagen können im Notfallmodus mit behördlicher Genehmigung vorübergehend in Verkehr gebracht werden, auch wenn das reguläre Konformitätsverfahren nicht abgeschlossen ist. 
- Festlegung der Anforderungen und Verantwortlichkeiten für die Genehmigung sowie besondere Kennzeichnungspflichten (kein CE-Zeichen, Hinweis auf krisenrelevante Ware in deutscher Sprache). 
- Nationale Genehmigungen gelten nur in Deutschland, können aber ggf. für andere EU-Staaten anerkannt werden, solange kein unionsweiter Rechtsakt vorliegt. 
- Sicherstellung, dass auch im Notfallmodus die regulären Konformitätsbewertungsverfahren parallel weiter möglich sind. 
- Einführung einer zeitlich begrenzten Konformitätsvermutung für Funkanlagen im Notfallmodus, mit Nachwirkung für rechtmäßig in Verkehr gebrachte Anlagen, sofern keine Gefährdung besteht. 
- Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur vorrangigen Marktüberwachung für krisenrelevante Funkanlagen und zur Unterstützung anderer Marktüberwachungsbehörden im Notfallmodus. 
 
Sanktionen: 
 
- Einführung neuer Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die Vorschriften zum Inverkehrbringen und zur Kennzeichnung von krisenrelevanten Funkanlagen im Notfallmodus. 
 
Inkrafttreten: 
 
- Regelung des Inkrafttretens des Gesetzes.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:12.02.2026
Datum Kabinettsbeschluss:25.03.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„ Mit der Omnibus-Richtlinie (EU) 2024/2749 hat die Europäische Union die Richtlinie (EU) 2014/30 über die elektromagnetische Verträglichkeit und die Richtlinie (EU) 2014/53 über Funkanlagen sowie weitere sektorspezifische Richtlinien um besondere Notfallverfahren ergänzt. 
 
Die Notfallverfahren selbst beruhen auf der Verordnung (EU) 2024/2747, die einen unionsweiten Rahmen für Maßnahmen bei schweren Störungen des Binnenmarkts schafft, um im Krisenfall das Funktionieren des Binnenmarkts und insbesondere die Verfügbarkeit bestimmter krisenrelevanter Waren sicherzustellen. Hierdurch wird auf die Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere die ersten Tage der COVID-19-Krise reagiert, während denen sich gezeigt hat, dass der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen sowie die Verlässlichkeit der Lieferketten stark beeinträchtigt werden können. Mit der ergänzenden Omnibus-Richtlinie (EU) 2024/2749 hat die Europäische Union mehrere sektorspezifische Harmonisierungsrechtsakte um Regelungen ergänzt, die im Krisenfall das Funktionieren des Binnenmarkts und insbesondere die Verfügbarkeit bestimmter Produkte sicherstellen sollen. 
 
Unter anderem wurden die hier maßgebenden Richtlinien (EU) 2014/30 über elektromagnetische Verträglichkeit und (EU) 2014/53 über die Bereitstellung von Funkanlagen geändert. Sie verpflichten die Mitgliedstaaten, die darin vorgesehenen Notfallverfahren in nationales Recht zu überführen. Diese Verfahren gelten für den Fall, dass Geräte oder Funkanlagen im Rahmen eines unionsrechtlich festgestellten Notfallmodus als krisenrelevante Waren eingestuft werden. 
 
Zur Umsetzung der geänderten Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 werden das EMVG und das FuAG jeweils um einen neuen Abschnitt zu Notfallverfahren ergänzt. 
 
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf einer "Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall" eingeleitet. Die Länder und Verbände sind aufgefordert, ihre Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf abzugeben. 
 
Es handelt sich um einen Referentenentwurf des BMWE. Dieser Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Es können sich daher im weiteren Verfahrensverlauf noch Änderungen ergeben. 
 
Stellungnahmen zu diesem Entwurf können unter Beachtung der untenstehenden Hinweise bis zum 27. Februar 2026, 12:00 Uhr per E-Mail an buero-VIB4@bmwe.bund.de eingereicht werden.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

„Die Änderungen von EMVG und FuAG sind europarechtlich geboten und dienen der Umsetzung der durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in die Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 eingefügten Bestimmungen zu Notfallverfahren im Binnenmarkt. Sie erfolgen zur fristgerechten und kohärenten Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben in nationales Recht und wurden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie initiiert.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

EnBW Energie Baden-Württemberg AG | 22.06.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall

Lobbyregister-Nr.: R002297 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 80044

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:20.04.2026
Erste Beratung:22.04.2026
Abstimmung:09.07.2026
Drucksache:21/5439 (PDF-Download)
Synopse:PDF-Download
Beschlussempfehlung:21/6993 (PDF-Download)
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Wirtschaft und Energie10.06.2026Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Wirtschaft und Energie08.07.2026Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) beschlossen. Mitberatend und gutachtlich beteiligt war der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen. Weitere mitberatende Ausschüsse werden nicht genannt. 
 
Beschlussempfehlung:  
Der Ausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 21/5439, 21/5876) in geänderter Fassung anzunehmen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugestimmt; die Fraktion Die Linke hat sich enthalten. Ein gesonderter Entschließungsantrag wird nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden Änderungen in den Gesetzentwurf eingefügt. Neben der Umsetzung der EU-Richtlinien zu Notfallverfahren im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG) wurde durch einen Änderungsantrag eine Erleichterung beim Zugang zu Fördermitteln für Unternehmen mit großen Bauvorhaben im Rahmen der Neubauförderung EH55-Plus geschaffen. Diese Änderung betrifft nicht den ursprünglichen Kern des Gesetzentwurfs (Umsetzung von EU-Richtlinien zu Notfallverfahren), sondern das Haushaltsgesetz 2026 und die Bundesförderung „Klimafreundlicher Neubau (KFN)“. Es handelt sich hierbei vermutlich um einen sogenannten „Trojaner“, da die Änderung ein anderes Gesetz betrifft als den eigentlichen Gesetzentwurf. 
 
Begründung:  
Die Begründung hebt hervor, dass die neuen Notfallregelungen als Vorsorgeinstrument dienen und nur im Krisenfall einen geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand verursachen. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Aufwand, für die Wirtschaft und Verwaltung nur geringfügiger Aufwand im Notfallmodus. Die Änderung zur Förderung soll Unternehmen mit großen Bauvorhaben den Zugang zu Fördermitteln erleichtern, indem die Förderung auch nach Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags beantragt werden kann, sofern die Bauarbeiten noch nicht begonnen wurden und ein Beratungsgespräch nachgewiesen wird. Die Regelung soll Bauzeiten planbarer machen und niedrigere Preise ermöglichen. Die Nachhaltigkeitsprüfung wurde durchgeführt und nicht beanstandet. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU: Betonte die Notwendigkeit der Änderung für die Förderung von EH55-Gebäuden aufgrund des Baudrucks. Fragte, ob die Erleichterungen auch für normale Zeiten übernommen werden könnten. 
- AfD: Kritisiert die Abhängigkeit von der EU und äußert Bedenken, was passiert, wenn die EU keinen Notfall ausruft. Sie sieht zusätzlichen bürokratischen Aufwand für Unternehmen und fragt nach konkreten Kostenerhebungen. 
- SPD: Sieht die Umsetzung als Lehre aus der Corona-Pandemie, um besser auf Krisen vorbereitet zu sein. Betont die Notwendigkeit von vorausschauender Politik und Maßnahmenplanung. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Unterstützt die Umsetzung der Richtlinie, äußert aber Vorbehalte gegenüber dem Änderungsantrag zur Förderung, da dieser zu Windfall Profits führe und nicht mehr aktuellen Standards entspreche. 
- Die Linke: Stimmt der Umsetzung der Richtlinie zu, lehnt aber den Änderungsantrag ab, da die Förderung einen überholten Standard betreffe und vor allem großen Wohnungsbauunternehmen zugutekomme. 
- Bundesregierung: Antwortet, dass die Notfallregelungen nicht für normale Zeiten übernommen werden sollen und dass die Entscheidung über Notfälle beim Europäischen Rat liegt. Eine Kostenschätzung sei nicht möglich, da das Gesetz als Vorratsgesetz für verschiedene Eventualitäten diene. 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen der Ausschussänderungen am Gesetzentwurf: 
 
- Für die befristete Neubauförderung EH55-Plus im Rahmen der Bundesförderung „Klimafreundlicher Neubau (KFN)“ wird eine Ausnahmeregelung zum Vorhabenbeginn geschaffen. 
- Unternehmen mit großen Bauvorhaben, die bezahlbaren Wohnraum schaffen, erhalten erleichterten Zugang zur Förderung. 
- Die Förderung kann künftig auch dann beantragt werden, wenn bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag abgeschlossen wurde, sofern die Bauarbeiten vor Ort noch nicht begonnen haben und ein Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner vor Vertragsabschluss dokumentiert wurde. 
- Ziel ist es, die Praxisprobleme bei großen Bauvorhaben zu lösen, da dort oft frühzeitig Verträge notwendig sind (z.B. mit Generalübernehmern oder bei öffentlichen Ausschreibungen). 
- Die Regelung soll Mitnahmeeffekte ermöglichen, ist aber bereits bekannt und bewährt und wird auch in anderen Förderprogrammen angewandt. 
- Durch die Änderung sollen Baukosten gesenkt und Bauzeiten besser planbar werden, was besonders bei Inflation wichtig ist. 
- Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2026, danach tritt das Gesetz außer Kraft.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:184/26
Eingang im Bundesrat:27.03.2026
Erster Durchgang:08.05.2026, Stellungnahme (PDF)
Abstimmung:10.07.2026
Status Bundesrat:Zugestimmt

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Wirtschaftsausschuss23.04.2026Tagesordnung