Umsetzung der Änderungen im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 und der Richtlinie (EU) 2014/53 durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und in das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall |
| Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 27.03.2026 |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Änderungen der Richtlinie (EU) 2014/30 (elektromagnetische Verträglichkeit) und der Richtlinie (EU) 2014/53 (Funkanlagen) durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in deutsches Recht. Dabei werden im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und im Funkanlagengesetz (FuAG) besondere Notfallverfahren für einen Binnenmarkt-Notfall eingeführt. Diese Verfahren sollen sicherstellen, dass im Krisenfall bestimmte krisenrelevante Waren weiterhin verfügbar sind und der Binnenmarkt funktionsfähig bleibt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere der COVID-19-Pandemie, bei der der freie Warenverkehr und Lieferketten erheblich beeinträchtigt wurden. Die EU hat daher mit der Verordnung (EU) 2024/2747 und der Richtlinie (EU) 2024/2749 einen unionsweiten Rahmen für Notfallmaßnahmen geschaffen, um im Krisenfall das Funktionieren des Binnenmarkts und die Verfügbarkeit bestimmter Produkte zu sichern. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Notfallverfahren in nationales Recht zu überführen.
Kosten:
Das Gesetz verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für den Bund oder die Länder. Im Normalbetrieb entsteht kein messbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Im Falle eines aktivierten Binnenmarkt-Notfalls kann ein geringfügiger, nicht quantifizierbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Verwaltung und Wirtschaft entstehen, der aber jeweils deutlich unter 100.000 Euro bleibt. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Das Gesetz muss laut EU-Vorgabe bis zum 29. Mai 2026 umgesetzt werden. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten wird im Text nicht genannt; daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da die Umsetzung der EU-Richtlinie bis zum 29. Mai 2026 erfolgen muss und die Bundesnetzagentur ab diesem Zeitpunkt die Notfallmechanismen umsetzen können soll. Es sind keine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes vorgesehen. Auswirkungen auf Verbraucherpreise oder das allgemeine Preisniveau werden nicht erwartet. Die Zuständigkeit für die Umsetzung und Marktüberwachung liegt ausschließlich beim Bund, insbesondere bei der Bundesnetzagentur; Länder und Kommunen sind nicht betroffen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten:
- Einführung und Umsetzung unionsrechtlich geforderter Notfallverfahren im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und im Funkanlagengesetz
- Übernahme und Klarstellung unionsrechtlicher Begriffsbestimmungen für die Anwendung der neuen Notfallregelungen
- Schaffung eines neuen Abschnitts zu Notfallverfahren in beiden Gesetzen mit Regelungen zu:
- Sachlichem und zeitlichem Anwendungsbereich der Notfallmaßnahmen
- Bezug zu den entsprechenden Durchführungsrechtsakten der EU-Kommission
- Einführung einer besonderen, zeitlich begrenzten Konformitätsvermutung für Geräte und Funkanlagen, die während eines aktivierten Notfallmodus als krisenrelevante Waren in Verkehr gebracht werden
- Beschleunigtes Inverkehrbringen möglich, wenn harmonisierte Normen fehlen oder nicht rechtzeitig verfügbar sind
- Nach Ende des Notfallmodus gilt die besondere Konformitätsvermutung nicht mehr, mit Ausnahmen für bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachte Produkte
- Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur vorrangigen Marktüberwachung von Geräten und Funkanlagen, die als krisenrelevante Waren im Notfallmodus gelten
- Zusammenarbeit und Unterstützung anderer Marktüberwachungsbehörden während des Notfallmodus
- Im Funkanlagengesetz zusätzlich:
- Verpflichtung notifizierter Stellen, Konformitätsbewertungsanträge für krisenrelevante Funkanlagen im Notfallmodus vorrangig zu bearbeiten
- Sicherstellung, dass diese Priorisierung keine unverhältnismäßigen Mehrkosten für Hersteller verursacht
- Möglichkeit eines befristeten Ausnahmeverfahrens: bestimmte krisenrelevante Funkanlagen können mit behördlicher Genehmigung vorübergehend ohne reguläres Konformitätsbewertungsverfahren in Verkehr gebracht werden
- Festlegung von Mindestanforderungen und Verantwortlichkeiten für Hersteller
- Funkanlagen mit Ausnahmegenehmigung dürfen keine CE-Kennzeichnung tragen, sondern müssen einen besonderen Hinweis in deutscher Sprache erhalten
- Nationale Genehmigungen können unter bestimmten Bedingungen gegenseitig anerkannt werden
- Marktüberwachung bleibt auch für diese Produkte gewährleistet
- Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten:
- Sanktionen für unzulässige CE-Kennzeichnung von Funkanlagen mit Ausnahmegenehmigung
- Sanktionen für Verstöße gegen die Hinweispflicht für krisenrelevante Funkanlagen
- Regelung des Inkrafttretens des Gesetzes
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Datum erster Entwurf: | 12.02.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 25.03.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„ Mit der Omnibus-Richtlinie (EU) 2024/2749 hat die Europäische Union die Richtlinie (EU) 2014/30 über die elektromagnetische Verträglichkeit und die Richtlinie (EU) 2014/53 über Funkanlagen sowie weitere sektorspezifische Richtlinien um besondere Notfallverfahren ergänzt.
Die Notfallverfahren selbst beruhen auf der Verordnung (EU) 2024/2747, die einen unionsweiten Rahmen für Maßnahmen bei schweren Störungen des Binnenmarkts schafft, um im Krisenfall das Funktionieren des Binnenmarkts und insbesondere die Verfügbarkeit bestimmter krisenrelevanter Waren sicherzustellen. Hierdurch wird auf die Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere die ersten Tage der COVID-19-Krise reagiert, während denen sich gezeigt hat, dass der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen sowie die Verlässlichkeit der Lieferketten stark beeinträchtigt werden können. Mit der ergänzenden Omnibus-Richtlinie (EU) 2024/2749 hat die Europäische Union mehrere sektorspezifische Harmonisierungsrechtsakte um Regelungen ergänzt, die im Krisenfall das Funktionieren des Binnenmarkts und insbesondere die Verfügbarkeit bestimmter Produkte sicherstellen sollen.
Unter anderem wurden die hier maßgebenden Richtlinien (EU) 2014/30 über elektromagnetische Verträglichkeit und (EU) 2014/53 über die Bereitstellung von Funkanlagen geändert. Sie verpflichten die Mitgliedstaaten, die darin vorgesehenen Notfallverfahren in nationales Recht zu überführen. Diese Verfahren gelten für den Fall, dass Geräte oder Funkanlagen im Rahmen eines unionsrechtlich festgestellten Notfallmodus als krisenrelevante Waren eingestuft werden.
Zur Umsetzung der geänderten Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 werden das EMVG und das FuAG jeweils um einen neuen Abschnitt zu Notfallverfahren ergänzt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf einer "Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 in das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und das Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall" eingeleitet. Die Länder und Verbände sind aufgefordert, ihre Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf abzugeben.
Es handelt sich um einen Referentenentwurf des BMWE. Dieser Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Es können sich daher im weiteren Verfahrensverlauf noch Änderungen ergeben.
Stellungnahmen zu diesem Entwurf können unter Beachtung der untenstehenden Hinweise bis zum 27. Februar 2026, 12:00 Uhr per E-Mail an buero-VIB4@bmwe.bund.de eingereicht werden.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
„Die Änderungen von EMVG und FuAG sind europarechtlich geboten und dienen der Umsetzung der durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in die Richtlinien (EU) 2014/30 und (EU) 2014/53 eingefügten Bestimmungen zu Notfallverfahren im Binnenmarkt. Sie erfolgen zur fristgerechten und kohärenten Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben in nationales Recht und wurden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie initiiert.“
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 184/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 27.03.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Wirtschaftsausschuss | 23.04.2026 | Tagesordnung |