Digitale Identitätengesetz (DIdG)

| Offizieller Titel: | Gesetz über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften |
| Initiator: | Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung |
| Status: | Referentenentwurf |
| Letzte Änderung: | 26.03.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Verbändebeteiligung: | Start: 26.03.2026 Frist: 15.04.2026 |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die nationale Umsetzung der EU-Verordnung über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EUDIWallet). Damit wird ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der es Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen ermöglicht, europaweit eine digitale Identität, elektronische Signaturen/Siegel und Attributsbescheinigungen sicher und grenzüberschreitend zu nutzen. Die Nutzung der EUDIWallet ist freiwillig. Der Gesetzentwurf legt insbesondere Zuständigkeiten, behördliche Maßnahmen und Anpassungen im Fachrecht fest. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS).
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf die im April 2024 in Kraft getretene EU-Verordnung (EU) 2024/1183, die die bisherige eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 grundlegend überarbeitet und erstmals einen unionsweiten Rechtsrahmen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität schafft. Deutschland ist verpflichtet, innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte mindestens eine EUDIWallet bereitzustellen. Nationale Regelungen sind notwendig, um Zuständigkeiten, Aufsicht und weitere Details zu regeln, die die EU-Verordnung offenlässt.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben im Sinne neuer Einrichtungen oder Stellen. Es fallen jedoch erhebliche Erfüllungsaufwände an:
- Für die Wirtschaft: Jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 1.070.000 € (davon 1.020.000 € Bürokratiekosten aus Informationspflichten), einmaliger Aufwand ca. 13.500.000 €. Diese Kosten beruhen auf unionsrechtlichen Vorgaben.
- Für die Bundesverwaltung: Jährlicher Erfüllungsaufwand ca. 42.100.000 €, einmaliger Aufwand ca. 95.000.000 €. Ab 2036 reduziert sich der jährliche Aufwand um ca. 99.000 €.
- Für die Länder: Kein Erfüllungsaufwand.
- Weitere Kosten: Für die Entwicklung und Pilotierung der Wallet-Infrastruktur und Anwendung fielen bzw. fallen von 2023 bis 2026 Kosten von insgesamt 69,5 Mio. € an.
- Einnahmen: Keine Angaben zu erwarteten Einnahmen.
Inkrafttreten:
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
- Der Gesetzentwurf ist aufgrund der EU-Vorgaben zwingend erforderlich und nicht befristet; eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da es sich um die Umsetzung unmittelbar geltenden Unionsrechts handelt.
- Die Bereitstellung der EUDIWallet ist für Bürgerinnen und Bürger kostenlos.
- Das Gesetz soll Bürokratie abbauen, die Verwaltungsdigitalisierung beschleunigen und europaweit interoperablen Rechts- und Wirtschaftsverkehr fördern.
- Die Bundesnetzagentur übernimmt die Aufsicht über Vertrauensdienste.
- Nachhaltigkeitsaspekte werden betont (z.B. Ressourcenschonung, Digitalisierung, Förderung von SDGs).
- Der Entwurf sieht keine Festlegung auf eine bestimmte Bereitstellungsform der Wallet vor, sondern überlässt dies dem BMDS für mehr Flexibilität.
- Es haben keine externen Interessenvertreter maßgeblich zum Entwurf beigetragen.
- Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau oder Verbraucherpreise werden nicht erwartet.
- Gleichstellungspolitische Belange und gleichwertige Lebensverhältnisse werden berücksichtigt.
Fazit:
Der Gesetzentwurf schafft die notwendigen nationalen Grundlagen für die Einführung und Nutzung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität in Deutschland und setzt damit verbindliche EU-Vorgaben um. Hauptziel ist die sichere, freiwillige und europaweit einsetzbare digitale Identität für Bürger und Unternehmen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität in Stichpunkten zusammengefasst:
- Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Vorgaben zur Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (EUDIWallet) und regelt deren Bereitstellung und Nutzung in Deutschland.
- Es werden drei Arten der Bereitstellung von EUDIWallets vorgesehen:
- direkt durch den Staat,
- im staatlichen Auftrag durch Dritte,
- durch private Anbieter, die staatlich anerkannt werden.
- Für die Anerkennung privater Wallet-Anbieter wird ein Antragsverfahren eingeführt; die Anerkennung wird erteilt, wenn keine rechtlichen Versagungsgründe bestehen.
- Zuständigkeiten für verschiedene Aufgaben (z.B. Bereitstellung, Zertifizierung, Aufsicht, Registrierung vertrauender Beteiligter, Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten) werden auf verschiedene Behörden verteilt.
- Die Ausstellung und Verwaltung von Personenidentifizierungsdaten (PID) wird einer zuständigen Behörde zugewiesen; Register gelten als authentische Quellen.
- Es wird ermöglicht, Aufgaben an Dritte zu übertragen oder private Stellen zu beleihen, wenn dies zweckmäßig ist.
- Die Koordination der verschiedenen Behörden und Aufgaben wird durch eine zentrale Koordinierungsstelle sichergestellt.
- Die Gültigkeit einer EUDIWallet ist grundsätzlich mit deren Ausstellung gegeben; der Widerruf erfolgt durch den Anbieter, Nutzer oder zuständige Behörde.
- Die Registrierung vertrauender Beteiligter (z.B. Diensteanbieter, die Wallets akzeptieren) und die Führung entsprechender Listen werden geregelt.
- Öffentliche Stellen werden verpflichtet, elektronische Attributsbescheinigungen (digitale Nachweise) auf Verlangen elektronisch auszustellen und diese sind grundsätzlich der Schriftform gleichgestellt.
- Die Interoperabilität mit bestehenden Nutzerkontensystemen (z.B. Onlinezugangsgesetz, NOOTS) wird ermöglicht.
- Die Nutzung der EUDIWallet als elektronisches Identifizierungsmittel wird auch für nationale Sachverhalte vorgeschrieben; bestehende Identifizierungsverfahren werden entsprechend angepasst.
- Die Verwaltung von Vertretungsbefugnissen (z.B. für juristische Personen) in der Wallet wird geregelt; Nutzer sind für die Verwaltung ihrer Vertretungsbefugnisse selbst verantwortlich.
- Die Integration zusätzlicher Funktionen wie elektronische Zahlungen sowie NFC- und RFID-Berechtigungen in die Wallet wird erlaubt, sofern keine Sicherheitsrisiken entstehen.
- Datenschutz: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Wallet unterliegt der DSGVO; Nutzer behalten die Kontrolle über ihre Daten.
- Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung erhält umfassende Verordnungsermächtigungen, um technische und organisatorische Details flexibel regeln zu können (z.B. Anerkennungsverfahren, zusätzliche Funktionen, Gebühren).
- Eine Experimentierklausel erlaubt befristete Erprobungen abweichender Regelungen, um Innovationen und Praxiserfahrungen zu ermöglichen (z.B. alternative Identifizierungsverfahren, niedrigere Altersgrenzen, Automatisierung).
- Änderungen in weiteren Gesetzen (z.B. Onlinezugangsgesetz, Geldwäschegesetz, Vertrauensdienstegesetz) stellen sicher, dass die EUDIWallet als Identifizierungsmittel akzeptiert und integriert wird.
- Die Nutzung der Wallet ist freiwillig; Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten bleibt auch über andere Identifizierungsmittel möglich.
- Das Gesetz tritt schnellstmöglich nach Verkündung in Kraft, um die rechtzeitige Einführung der EUDIWallet zu gewährleisten.
| Datum erster Entwurf: | 26.03.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Entwurf eines Digitale Identitätengesetzes schafft die notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen für die EUDI-Wallet. Diese nationale Rechtsetzung ist für den Wallet-Start zwingend. Die EUDI-Wallet erlaubt in erstmaliger Kombination sicher das elektronische Identifizieren, Signieren/Siegeln und die Verwendung von Nachweisen. Dabei beschränkt sich das im Entwurf beigefügte nationale Gesetz auf das Unionsrecht ergänzende Vorschriften: Die Einführung der EUDI-Wallet und die Kernregelungen hierzu werden durch das unmittelbar geltende Unionsrecht den Mitgliedstaaten vorgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die zu Ihrem Überblick beigefügten Eckpunkte sowie die im Referentenentwurf enthaltene Begründung der Vorschriften. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf, der von der Bundesregierung noch nicht beschlossen worden ist.
Angesichts der unionsrechtlichen Frist zur Bereitstellung einer EUDI-Wallet, wurde die Länder- und Verbändeanhörung am 26. März 2026 eingeleitet und soll in einem einzelnen Durchgang bis 15. April 2026 abgeschlossen werden.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung:
„Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“