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Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe

Der Entwurf ist im Bundesrat eingegangen, wurde aber noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz - 1. KJHSRG)
Initiator:Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:17.08.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
⚪ Beteiligungsfrist ca. 1-2 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Verbändebeteiligung:Start: 23.03.2026
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf „Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG)“ zielt auf eine umfassende Reform der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), um deren Funktionsfähigkeit, Effizienz und Effektivität angesichts wachsender Herausforderungen und Ressourcenknappheit zu sichern. Die Reform soll Bürokratie abbauen, Schnittstellenprobleme lösen, die Steuerungsfähigkeit der Kommunen stärken und insbesondere die Angebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen verbessern. Zudem wird der präventive Jugendschutz gestärkt (z.B. Streichung der Ausnahmeregelung für Alkoholkonsum ab 14 Jahren in Begleitung). Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
 
Hintergrund:  
Der Entwurf reagiert auf massive Herausforderungen: steigende und komplexere Unterstützungsbedarfe bei gleichzeitig sinkenden Ressourcen der Träger, zunehmende Bürokratie und Abgrenzungsprobleme zu anderen Systemen (z.B. Schule, Eingliederungshilfe). Die Reform ist Teil eines von Bund und Ländern am 25. Juni 2026 beschlossenen Eckpunktepapiers „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“. Auch Forderungen aus dem Koalitionsvertrag und von den Ländern (z.B. Pooling bei Schulbegleitung, besserer Schutz für Pflegekinder, Bürokratieabbau bei unbegleiteten Minderjährigen) werden aufgegriffen. Der Entwurf sieht eine zweistufige Reform vor, wobei zunächst Maßnahmen mit gesicherter Erkenntnislage umgesetzt werden, weitere folgen nach Evaluation. 
 
Kosten:  
Für den Bund entstehen keine Kosten. Für Länder und Kommunen entstehen ebenfalls keine zusätzlichen Haushaltsausgaben, im Gegenteil: Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung reduziert sich um ca. 20,76 Mio. Euro (vollständig bei Ländern/Kommunen). Darüber hinaus werden durch die Reform erhebliche Einsparungen erwartet, die sich wie folgt staffeln:  
- 2028: 148,65 Mio. Euro  
- 2029: 153,65 Mio. Euro  
- 2030: 226,65 Mio. Euro  
- 2031: 237,65 Mio. Euro  
- 2032: 325,65 Mio. Euro  
- 2033: 589,65 Mio. Euro  
- 2034: 762,65 Mio. Euro  
- 2035: 975,65 Mio. Euro  
- ab 2036: 1.340,65 Mio. Euro  
Einnahmen werden nicht explizit genannt, aber die genannten Einsparungen entlasten die öffentlichen Haushalte deutlich. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist eilbedürftig, da die Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe als gesamtgesellschaftlich und verfassungsrechtlich hoch relevant eingeschätzt wird. Es handelt sich um die erste Stufe einer zweistufigen Reform; weitere Maßnahmen, insbesondere zur Finanzierung und Steuerung, sollen nach einem Beteiligungsprozess und auf Basis von Evaluationen folgen. Die Umsetzung und insbesondere die Experimentierklausel zur Eingliederungshilfe werden bis 31. März 2030 evaluiert. Der Gesetzentwurf ist mit EU-Recht vereinbar und setzt mehrere EU-Richtlinien um. Gleichstellungsrelevanz wurde nicht festgestellt. Die Reform fördert Inklusion, Bürokratieabbau und die nachhaltige Sicherung der Kinder- und Jugendhilfe. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig und verständlich zusammengefasst: 
 
1. Stärkung des Kinderschutzes und Zusammenarbeit bei Gewalt und Menschenhandel: 
Jugendämter müssen bei der Einschätzung von Kindeswohlgefährdung und bei Verdacht auf Menschenhandel andere relevante Stellen (z.B. Fachberatungsstellen, Opferschutzeinrichtungen) systematisch einbeziehen, um Schutz und frühzeitige Identifizierung zu verbessern. 
 
2. Einführung und Ausbau von Bildungsassistenz als infrastrukturelles Angebot: 
Kinder und Jugendliche mit (drohenden) Behinderungen erhalten einen Anspruch auf Bildungsassistenz in Kita und Schule. Diese Assistenz wird als strukturelles Angebot geplant und kann im Regelfall den individuellen Anspruch auf Eingliederungshilfe erfüllen, wodurch Verwaltungsaufwand und Stigmatisierung reduziert werden. 
 
3. Experimentierklausel für die Eingliederungshilfe: 
Ausgewählte Kommunen können erproben, Leistungen der Eingliederungshilfe für alle jungen Menschen mit Behinderungen (unabhängig von der Art der Behinderung) vorrangig nach dem SGB VIII zu gewähren. Die Erprobung ist befristet und an strenge Voraussetzungen, Antragstellung und Evaluation gebunden. 
 
4. Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten sowie Jugendsozialarbeit: 
Bei der Auswahl von Hilfen zur Erziehung ist zu prüfen, ob bestehende Infrastrukturangebote, Regelangebote oder Maßnahmen der Jugendsozialarbeit mindestens ebenso geeignet sind wie individuelle Hilfen. Dies soll Verwaltungsverfahren vereinfachen und Ressourcen effizienter nutzen. 
 
5. Verbesserte Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie: 
Bei der Unterbringung von Kindern in Pflegefamilien außerhalb des Zuständigkeitsbereichs muss das Jugendamt am Ort der Pflegefamilie zwingend beteiligt werden. Ein Zuständigkeitswechsel ist künftig nur möglich, wenn diese Beteiligung nachweislich erfolgt ist. 
 
6. Streichung der Ausnahme für „begleitetes Trinken“ im Jugendschutzgesetz: 
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen künftig auch im Beisein einer personensorgeberechtigten Person keinen Alkohol (Bier, Wein, etc.) mehr in der Öffentlichkeit konsumieren oder erhalten. Die bisherige Ausnahmeregelung wird gestrichen, um den Jugendschutz zu stärken. 
 
7. Stärkung der Inklusion und Förderung inklusiver Angebote: 
Bei der Förderung freier Träger wird das Ausmaß der inklusiven Ausrichtung als Auswahlkriterium eingeführt, um den Ausbau inklusiver Angebote zu unterstützen. Inklusive Angebote sollen bei gleicher Eignung bevorzugt gefördert werden. 
 
8. Entlastung und Digitalisierung der Verwaltung: 
Die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe kann künftig auch digital erfolgen. Fristen für Mitteilungen und Verfahren werden teils verlängert oder vereinfacht, um die Verwaltung zu entlasten. 
 
9. Klärung und Vereinfachung bei ärztlichen Untersuchungen und Bedarfsermittlung: 
Ärztliche Untersuchungen bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern dürfen nur noch in klar begründeten Zweifelsfällen erfolgen. Für die Bedarfsermittlung bei Eingliederungshilfe ist festgelegt, dass bereits vorliegende Unterlagen genutzt werden sollen und Gutachten nur bei Bedarf eingeholt werden. 
 
10. Unbefristete Geltung und Evaluation wichtiger Regelungen: 
Befristete Regelungen wie die Teilnahme des Jugendamts am Gesamtplanverfahren und der Verfahrenslotse werden entfristet. Das gesamte Gesetz wird einer Evaluation unterzogen, um die Wirkungen zu überprüfen und weiterzuentwickeln. 
 
Diese Maßnahmen betreffen zentrale Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe, den Kinderschutz, die Inklusion, die Eingliederungshilfe, die Pflegekinderhilfe, den Jugendschutz sowie die Verwaltungsvereinfachung und Digitalisierung. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des von dir bereitgestellten Textes zum Gesetzentwurf: 
 
1. Anpassung an EU-Richtlinien: Das Gesetz setzt neue EU-Richtlinien zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, häuslicher Gewalt und Menschenhandel um. Jugendämter müssen bei Gefährdungseinschätzungen und bei der Identifizierung von Opfern enger mit anderen relevanten Stellen (z.B. Opferschutzzentren, Fachberatungsstellen) zusammenarbeiten. 
 
2. Änderungen bei Kostenerstattung: Die bisherige Regelung, nach der Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Jugendhilfe Vorrang vor dem Sozialen Entschädigungsrecht hatten, wird gestrichen. Damit können Jugendhilfeträger ihre Erstattungsansprüche gegenüber den zuständigen Behörden klarer geltend machen. 
 
3. Umgangsrecht und Schutzräume: Jugendämter müssen explizit sichere Räume für den Umgang von Kindern mit gewaltausübenden Elternteilen bereitstellen. 
 
4. Begriffskritik „Heimerziehung“: Der Begriff „Heimerziehung“ wird überarbeitet, um Stigmatisierung und Ausgrenzungserfahrungen junger Menschen in Einrichtungen zu vermeiden. 
 
5. Fristverlängerung bei Inobhutnahme: Die Mitteilungsfrist für die vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer Minderjähriger wird von sieben Werktagen auf einen Monat verlängert. 
 
6. Berichtspflichten: Die bisherige Berichtspflicht zur Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger entfällt. Stattdessen werden diese Informationen in den Kinder- und Jugendbericht integriert und statistische Daten regelmäßig veröffentlicht. 
 
7. Altersfeststellung: Ärztliche Untersuchungen zur Altersfeststellung dürfen nur noch in klar begründeten Zweifelsfällen erfolgen. 
 
8. Betriebserlaubnis für Einrichtungen: Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis wird die Verfassungsgewähr des Trägers als Kriterium eingeführt. Die Anforderungen an das Personal werden flexibler und an die jeweilige Funktion angepasst. 
 
9. Nachweis des alleinigen Sorgerechts: Jugendämter können künftig eine Bestätigung über das alleinige Sorgerecht ausstellen, wenn ein Elternteil verstorben ist. 
 
10. Stärkung der Jugendsozialarbeit: Die Jugendsozialarbeit wird gestärkt und ein angemessener Anteil der Mittel ist dafür vorzusehen. 
 
11. Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten: Bei Hilfen zur Erziehung und Jugendsozialarbeit wird geprüft, ob vorhandene Angebote (z.B. Bildungsassistenz) den individuellen Bedarf erfüllen, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren und Inklusion zu fördern. 
 
12. Experimentierklausel: Kommunen können erproben, die Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen vorrangig über das SGB VIII zu regeln, unabhängig von der Behinderungsart. Die Erprobung ist befristet und wird evaluiert. 
 
13. Inklusive Angebote: Bei der Förderung freier Träger wird die inklusive Ausrichtung als Auswahlkriterium eingeführt. 
 
14. Änderungen im Jugendschutzgesetz: Die Ausnahme, dass Jugendliche unter 16 Jahren in Begleitung ihrer Eltern Alkohol trinken dürfen, wird gestrichen. Damit ist der Alkoholkonsum für diese Altersgruppe künftig auch im Beisein der Eltern in der Öffentlichkeit verboten. 
 
15. Evaluation: Die Wirkungen des Gesetzes werden vom zuständigen Bundesministerium evaluiert, die Länder werden beteiligt. 
 
16. Inkrafttreten: Die meisten Regelungen treten unmittelbar nach Verkündung in Kraft, einige erst ab 2028. 
 
Diese Zusammenfassung gibt einen Überblick über die wichtigsten inhaltlichen Änderungen und Ziele des Gesetzentwurfs. Falls du Stellungnahmen (z.B. vom Normenkontrollrat) oder Antworten der Bundesregierung bereitstellst, kann ich diese ebenfalls analysieren und zusammenfassen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:23.03.2026
Datum Kabinettsbeschluss:12.08.2026
Referentenentwurf:Download PDF
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Der Referentenentwurf für das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) wurde laut Ministerium am 23.03.2026 vorgelegt. Mehrere Stellungnahmen – etwa von Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter und Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen, Deutscher Sozialgerichtstag, Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, AFET – Bundesverband für Erziehungshilfe, Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie, Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe, autismus Deutschland e.V., Internationaler Bund, Bundesarbeitsgemeinschaft der Allgemeinen Sozialen Dienste, Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, Bundesverband evangelische Behindertenhilfe und weitere – weisen explizit auf eine sehr kurze Frist zur Stellungnahme hin, die überwiegend bis zum 16.04.2026 lief. Die Frist umfasste damit lediglich etwa dreieinhalb Wochen und fiel in die Osterferienzeit, was von vielen Verbänden als erheblich einschränkend für eine differenzierte und innerverbandliche Befassung kritisiert wurde. Einzelne Verbände, wie die Arbeitsgruppe der Verfahrenslots*innen des Rheinlands, hatten eine Frist bis 09.05.2026, was jedoch die Ausnahme darstellt. Insgesamt ergibt sich aus den Angaben der Absender eine Beteiligungsphase von etwa 3,5 Wochen (23.03.2026 bis 16.04.2026), die von zahlreichen Organisationen als zu kurz und nicht angemessen bewertet wurde.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Gesetzentwurf ist insgesamt sehr differenziert. Viele Verbände und Organisationen begrüßen grundsätzlich die Zielsetzung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen und die Stärkung von Teilhabe und Prävention. Gleichzeitig wird der Entwurf in seiner konkreten Ausgestaltung von einer breiten Mehrheit kritisch bewertet. Zentrale Kritikpunkte betreffen die geplante Vorrangstellung infrastruktureller Angebote vor individuellen Rechtsansprüchen, die Gefahr einer Absenkung des Leistungsniveaus, unzureichende finanzielle und personelle Ausstattung, fehlende bundeseinheitliche Standards, die Länderöffnungsklausel, die Risiken für besonders schutzbedürftige Gruppen (insbesondere Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und unbegleitete minderjährige Geflüchtete) sowie die sehr kurze Beteiligungsfrist. Während einzelne Aspekte – wie die Streichung der Ausnahmeregelung im Jugendschutzgesetz – von den betroffenen Verbänden ausdrücklich begrüßt werden, überwiegt im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe die Sorge vor einer Schwächung individueller Rechte, einer Verschiebung zu pauschalen Angeboten und einer Orientierung an Kosteneinsparungen.

Meinungen im Detail
1. Inklusive Ausrichtung und Zusammenführung der Hilfesysteme
Die meisten Fachverbände, Wohlfahrtsverbände, Behindertenverbände und Gewerkschaften begrüßen die Zielsetzung, Leistungen für alle jungen Menschen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammenzuführen und die Inklusion zu stärken. Dies wird als notwendiger Schritt zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und zur Reduzierung von Schnittstellen und Bürokratie gesehen (u.a. Deutsches Jugendinstitut, GEW, Kindernetzwerk, AFET, dbb, DIJuF, BAGFW, Lebenshilfe, bvkm, BAG SELBSTHILFE).

2. Vorrang infrastruktureller Angebote und Schwächung individueller Rechtsansprüche
Ein zentrales und nahezu durchgängiges Kritikmotiv betrifft die geplante Vorrangstellung von Infrastruktur- und Regelangeboten (wie Bildungsassistenz, sozialräumliche Angebote) vor individuellen Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe. Fachverbände, Behindertenverbände, Wohlfahrtsverbände, Gewerkschaften, Elternvertretungen und viele weitere Organisationen (u.a. DJI, DGfE, Lebenshilfe, CBP, BAGFW, BNO, BKSF, BAG ASD, VPK, Careleaver, IGfH, TS Sozialpädagogische Dienste, DGSF, BAG ASD, KJRV, Bundesverband behinderter Pflegekinder, Bundeselternvertretung, Kindernetzwerk, Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband, Deutsche Gesellschaft der Hörbehinderten, autismus Deutschland, BAG SELBSTHILFE, Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen, Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste, Bundesarbeitsgemeinschaft Offene Kinder- und Jugendarbeit, Bundesnetzwerk Ombudschaft, Kinderschutzbund, Bundesarbeitsgemeinschaft Streetwork, Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke, Bundesarbeitsgemeinschaft der Allgemeinen Sozialen Dienste, Bundesarbeitsgemeinschaft Evangelische Jugendsozialarbeit, Bundesarbeitsgemeinschaft örtlich regionaler Träger der Jugendsozialarbeit, Beratungsforum JUGEND STÄRKEN, Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz, Bundesverband evangelische Behindertenhilfe) warnen, dass dies zu einer Schwächung individueller Rechtsansprüche, einer Benachteiligung besonders schutzbedürftiger Gruppen und einer Verschlechterung der Versorgung führen kann. Insbesondere wird befürchtet, dass die notwendigen Strukturen vielerorts fehlen und pauschale Angebote individuelle Bedarfe nicht abdecken.

3. Finanzierung, Ressourcen und Umsetzung
Nahezu alle Organisationen kritisieren die unzureichende finanzielle und personelle Ausstattung für die Umsetzung der Reform. Es wird darauf hingewiesen, dass neue oder ausgeweitete Rechtsansprüche ohne zusätzliche Ressourcen zu einer Überlastung der Fachkräfte, Qualitätseinbußen und einer Schwächung der Kinder- und Jugendhilfe führen können (u.a. dbb, GEW, BAGFW, AGJ, BAG ASD, DBSH, Bundeselternvertretung, Bundesverband für Kindertagespflege, Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste, Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Behindertenbeauftragten, Kindernetzwerk, Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen, Bundesverband behinderter Pflegekinder, Bundesarbeitsgemeinschaft der Allgemeinen Sozialen Dienste).

4. Länderöffnungsklausel und föderale Strukturen
Die geplante Länderöffnungsklausel, die es Ländern erlaubt, Aufgaben auf andere Körperschaften zu übertragen oder eigene Regelungen zu treffen, wird von vielen Verbänden (u.a. DJI, Lebenshilfe, BAGFW, DGSF, DGKJP, VPK, Bundesarbeitsgemeinschaft örtlich regionaler Träger der Jugendsozialarbeit, Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke) als Risiko für bundesweit einheitliche Standards, Transparenz und Rechtssicherheit gesehen. Es wird befürchtet, dass ein Flickenteppich an Zuständigkeiten und Leistungen entsteht.

5. Qualitätsstandards, Beteiligung und Ombudsstellen
Viele Stellungnahmen fordern verbindliche Qualitätsstandards für neue und bestehende Angebote, eine stärkere Beteiligung der Adressat:innen (Kinder, Jugendliche, Eltern, Pflegefamilien), die Absicherung von Ombudsstellen und Verfahrenslotsen sowie die Sicherstellung von Partizipation und Beschwerdemanagement (u.a. DJI, Lebenshilfe, BNO, BAG SELBSTHILFE, Careleaver, Bundeselternvertretung, Bundesverband behinderter Pflegekinder, Bundesarbeitsgemeinschaft Offene Kinder- und Jugendarbeit, Bundesnetzwerk der Interessenvertretungen, Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, DGSF, AGJ, Kindernetzwerk).

6. Spezifische Kritik von Behindertenverbänden und Selbsthilfeorganisationen
Behindertenverbände, Selbsthilfeorganisationen und Fachverbände für bestimmte Behinderungsgruppen (u.a. ISL, bbe, BAG SELBSTHILFE, Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen, Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband, Deutsche Gesellschaft der Hörbehinderten, autismus Deutschland, Kindernetzwerk, Bundesverband behinderter Pflegekinder, Bundesverband evangelische Behindertenhilfe, Anthropoi, Bundesverband für Kindertagespflege, Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste) kritisieren besonders die Einschränkung individueller Teilhabeansprüche, die Risiken von Pool-Lösungen, die fehlende Berücksichtigung spezifischer Bedarfe (z.B. Kommunikationsbedarfe, seltene Erkrankungen, Sinnesbehinderungen, Autismus), die drohenden Verschlechterungen für ambulante Leistungserbringer und die Gefahr von Leistungskürzungen.

7. Auswirkungen auf unbegleitete minderjährige Geflüchtete und junge Volljährige
Mehrere Organisationen (u.a. Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht, Save the Children, Terre des Hommes, DIJuF, BKSF, Bundesnetzwerk Ombudschaft, Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags, Kinderschutzbund, Internationaler Bund, DGSF, DVJJ, IGfH, Bundesverband für Erziehungshilfe, Bundesverband für Pflegekinder, Bundesnetzwerk der Interessenvertretungen, BAGFW) kritisieren die geplanten Regelungen für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA), insbesondere die Einführung von Residenzpflichten, medizinische Altersfeststellung, längere Wartezeiten und Sanktionen. Diese werden als integrationshinderlich, nicht kindeswohlgerecht und zum Teil als Verstoß gegen internationale Konventionen bewertet. Auch für junge Volljährige werden Einschränkungen individueller Ansprüche und Versorgungslücken befürchtet.

8. Kritik an der Beteiligungsfrist
Ein breites Spektrum von Verbänden und Organisationen (u.a. Deutscher Verein, BAGüS, IGfH, CBP, AFET, Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft, Bundesverband evangelische Behindertenhilfe, autismus Deutschland, Internationaler Bund, Bundesarbeitsgemeinschaft der Allgemeinen Sozialen Dienste, Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, Bundesnetzwerk Ombudschaft, Deutscher Sozialgerichtstag, Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke, Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Behindertenbeauftragten, Bundesarbeitsgemeinschaft der Allgemeinen Sozialen Dienste, Bundesarbeitsgemeinschaft Evangelische Jugendsozialarbeit, Bundesarbeitsgemeinschaft Offene Kinder- und Jugendarbeit, Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen, Bundesverband für Kindertagespflege, Bundeselternvertretung, Bundesverband behinderter Pflegekinder) kritisieren die sehr kurze Frist zur Stellungnahme. Sie betonen, dass die Frist von rund dreieinhalb Wochen, die zudem in die Osterferien fiel, eine umfassende, innerverbandliche und multiperspektivische Bewertung nicht ermöglicht habe.

9. Jugendschutzgesetz und Alkoholregelungen
Verbände aus dem Bereich Alkoholwirtschaft (u.a. Bundesverband Wein und Spirituosen International, Verband Deutscher Sektkellereien, Bundesverband der Deutschen Weinkellereien, Deutscher Brauer-Bund, Verband Private Brauereien, Deutscher Weinbauverband, Deutscher Raiffeisenverband) sowie Gesundheits- und Jugendschutzorganisationen (Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz, Deutsches Krebsforschungszentrum) begrüßen die geplante Streichung der Ausnahmeregelung im Jugendschutzgesetz, die es bisher Jugendlichen ab 14 Jahren in Begleitung erlaubte, Bier, Wein oder Sekt zu konsumieren. Die Abschaffung wird als notwendiger Schritt für einen zeitgemäßen Jugendschutz bewertet. Das DKFZ fordert sogar eine Anhebung des Mindestalters auf 18 Jahre. Die Alkoholwirtschaftsverbände betonen zugleich die Bedeutung differenzierter Altersgrenzen und gesellschaftlicher Verantwortung.

10. Weitere thematische Schwerpunkte
- Frühförderung, Lerntherapie und spezifische Hilfen: Fachverbände wie der Fachverband für integrative Lerntherapie, DI Lerntherapie GmbH, VIFF und andere fordern eine klare gesetzliche Verankerung spezifischer Hilfen (z.B. Lerntherapie, Frühförderung) und eine ICF-basierte Bedarfsermittlung.
- Sport und Freizeit: Sportverbände (Deutsche Sportjugend, Special Olympics) kritisieren, dass der Entwurf das Potenzial des Sports für Teilhabe und Persönlichkeitsentwicklung nicht ausreichend berücksichtigt.
- Pflegekinderwesen: Pflegeelternverbände und Organisationen aus dem Bereich Pflegekinder fordern bundeseinheitliche Standards, klare Leistungsansprüche und eine stärkere rechtliche Einbindung von Pflegefamilien.
- Jugendsozialarbeit: Träger der Jugendsozialarbeit (Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit, BAG KJS, BAG EJSA, BAG ÖRT, Beratungsforum JUGEND STÄRKEN) betonen die Bedeutung verbindlicher Finanzierung, Qualitätssicherung und einer gleichrangigen Stellung der Jugendsozialarbeit.
- Kinderschutz: Der Kinderschutzbund und weitere Organisationen warnen vor einer Gefährdung des Kinderschutzes durch die Schwächung individueller Rechtsansprüche und die Priorisierung von Kosteneinsparungen.
- Verfassungsrechtliche Aspekte: Einzelne Stellungnahmen (z.B. TS Sozialpädagogische Dienste) weisen darauf hin, dass die Subjektorientierung ein verfassungsrechtlich geschütztes Prinzip sei und warnen vor einer Aushöhlung individueller Rechte.

Fazit
Das Meinungsbild ist von einer breiten Zustimmung zu den Zielen der Inklusion und der Zusammenführung der Hilfesysteme geprägt, aber von erheblicher Skepsis und Kritik an der konkreten Ausgestaltung des Gesetzentwurfs. Besonders die Schwächung individueller Rechtsansprüche zugunsten pauschaler, infrastruktureller Angebote, die unzureichende Ressourcenausstattung, die Risiken föderaler Unterschiede und die sehr kurze Beteiligungsfrist werden von nahezu allen Gruppen – Fachverbänden, Wohlfahrtsverbänden, Behindertenverbänden, Gewerkschaften, Elternvertretungen, Jugendsozialarbeit, Pflegeeltern, Selbsthilfeorganisationen und weiteren NGOs – als gravierende Schwächen benannt. Die Reform wird vielfach als Chance gesehen, aber nur dann, wenn die genannten Kritikpunkte adressiert und die Rechte und Bedarfe der Betroffenen in den Mittelpunkt gestellt werden.

🤷‍♀️ AFET – Bundesverband für Erziehungshilfe e. V.

„Die normative Stärkung des Teilhaberechts, die Zusammenführung der Leistungen unter dem Dach des SGB VIII und die Ausrichtung der Hilfe- und Leistungsplanung an fachlichen Leitprinzipien sind ausdrücklich zu begrüßen. Gleichzeitig sind die fiskalischen Einsparerwartungen ehrgeizig und setzen voraus, dass die Infrastruktur tatsächlich ausgebaut wird.“

Der AFET – Bundesverband für Erziehungshilfe e. V. begrüßt den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) grundsätzlich als wichtigen Schritt hin zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Besonders positiv bewertet werden die Stärkung des Teilhaberechts, die Zusammenführung von Leistungen für junge Menschen mit und ohne Behinderungen unter dem Dach des SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch, das die Kinder- und Jugendhilfe regelt) und die Ausrichtung der Hilfe- und Leistungsplanung an modernen fachlichen Leitprinzipien wie Partizipation und Transparenz. Der Verband hebt hervor, dass die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und die Schaffung eines einheitlichen Unterstützungssystems überfällig sind. Kritisch sieht der AFET jedoch die im Entwurf vorgesehene Vorrangregelung für Infrastrukturangebote gegenüber individuellen Hilfen, da dies zu einer Benachteiligung von Kindern mit komplexem Unterstützungsbedarf führen könnte. Ebenso wird die erhebliche Ausweitung der Aufgaben und Verfahrenspflichten für die Jugendämter thematisiert, verbunden mit der Forderung nach ausreichender personeller und finanzieller Ausstattung. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit klarer Regelungen zur Kooperation zwischen öffentlichen und freien Trägern, zur Sicherung individueller Rechtsansprüche und zur Vermeidung von Systembrüchen durch parallele Planungsstrukturen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Auswirkungen der Vorrangregelung für Infrastrukturleistungen und die damit verbundenen Risiken für individuelle Hilfen, 2) Die Herausforderungen und Anforderungen an die Jugendämter als neue Rehabilitationsträger, einschließlich Ressourcenbedarf und Qualifizierung, 3) Die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Verankerung der Kooperation und Beteiligung freier Träger sowie die Sicherung des partnerschaftlichen Verhältnisses zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 AIM Bundesarbeitsgemeinschaft Individualpädagogik e.V.

„In der vorliegenden Form besteht jedoch das Risiko, dass individuelle Rechtsansprüche faktisch eingeschränkt werden, Qualitäts- und Fachlichkeitsstandard unter ökonomischen Druck geraten und durch die Systemintegration Ansprüche nivelliert oder unklar werden.“

Die AIM Bundesarbeitsgemeinschaft Individualpädagogik e.V. begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, die Kinder- und Jugendhilfe inklusiv weiterzuentwickeln und Leistungen für alle jungen Menschen – mit und ohne Einschränkungen – systematisch zusammenzuführen. Sie warnt jedoch davor, dass der Referentenentwurf strukturelle Risiken birgt, insbesondere durch die Verschiebung von individuellen Hilfen hin zu stärker standardisierten, infrastrukturellen Leistungsformen. Dies könnte dazu führen, dass individuelle Bedarfe und Rechtsansprüche junger Menschen auf passgenaue Hilfen geschwächt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung individualpädagogischer Betreuungen als notwendiger Bestandteil der Hilfen zur Erziehung, 2) Die Gefahr, dass Kostengesichtspunkte und Systemintegration zu Lasten individueller Bedarfsdeckung gehen, 3) Die Problematik von Länderöffnungsklauseln, die zu Intransparenz und ungleichen Standards führen könnten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Aktion Psychisch Kranke e. V.

„Die APK begrüßt das Anliegen des Referentenentwurfs über die Übernahme der Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen durch die Kinder- und Jugendhilfe hinaus Verbesserungen bei der Leistungsgewährung und -erbringung durch die besondere Berücksichtigung der Spezifika der Lebensphase Kindheit und Jugend und der Subjektstellung der betroffenen Kinder- und Jugendhilfe zu regeln.“

Die Aktion Psychisch Kranke e. V. (APK) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf für das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG), insbesondere die Übernahme der Zuständigkeit für Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen durch die Kinder- und Jugendhilfe. APK hebt positiv hervor, dass die verschiedenen Hilfen (Erziehung, Eingliederung, Teilhabe) zusammengeführt werden sollen, die Verfahrenslotsen entfristet werden und eine bürokratiearme Bedarfsfeststellung vorgesehen ist. Gleichzeitig sieht der Verband in einzelnen Paragrafen Konkretisierungsbedarf, etwa bei der Wirkungskontrolle, der Einbeziehung ärztlicher Expertise und der Ausgestaltung von Auslandsmaßnahmen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Rolle und Ausgestaltung der Verfahrenslotsen, (2) die Notwendigkeit einer einheitlichen und transparenten Hilfe- und Leistungsplanung, sowie (3) die Regelungen zu Auslandsmaßnahmen als Ausnahmefall bei psychischen Störungen. Fachbegriffe wie SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe), SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe), ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) und KJ-KSVPsych-RL (Richtlinie zur Koordination der Versorgung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher) werden erläutert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Anthropoi Bundesverband (Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V.)

„Die Subjektstellung des Kindes und die passgenaue Unterstützung müssen der Kompass bleiben. Die UN-BRK erfordert ein inklusives Rechtssystem, das Kindern und Jugendlichen mit Behinderung die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft sichert.“

Die Stellungnahme des Anthropoi Bundesverbands zum Referentenentwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) bewertet die geplante Reform differenziert. Der Verband begrüßt das Ziel, die Zuständigkeit für alle jungen Menschen mit Behinderung im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) zusammenzuführen und damit die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) umzusetzen. Besonders positiv hervorgehoben werden die Verankerung des Teilhabebegriffs, die Kostenbeitragsfreiheit für ambulante Leistungen und die Ausweitung der Beratungsstrukturen. Kritisch sieht der Verband jedoch die Tendenz zur Pauschalierung von Leistungen und den Ausschluss individueller Hilfeplanung bei Infrastrukturangeboten (Pooling), da dies die individuellen Teilhaberechte und die Subjektstellung des Kindes gefährden könnte. Auch die geplanten Regelungen zu unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UmA), wie Wohnsitzverpflichtung und verschärfte Altersfeststellung, werden als menschenrechtlich bedenklich eingestuft. Die Stellungnahme fordert die Sicherung individueller Bedarfsplanung, die explizite Benennung spezialisierter Fachkräfte im Gesetz, die Streichung der Kostenheranziehung für Eltern volljähriger Kinder sowie eine umfassende sozialgerichtliche Zuständigkeit. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Risiken der infrastrukturellen Bildungsassistenz und des Pooling-Ansatzes für individuelle Rechte, 2) die Auswirkungen der Regelungen für UmA auf Menschenrechte und Kinderschutz, 3) die Notwendigkeit, Fachlichkeit und multiprofessionelle Teams gesetzlich zu sichern.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 14.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.

„Es steht allerdings zu befürchten, dass mit dem vorliegenden Entwurf eher Verschlechterungen für die Hilfe- und Teilhabeleistungen verbunden sind und dies wird vom ASB nicht mitgetragen.“

Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. (ASB) äußert sich zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1.KJHSRG). Der ASB begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, kritisiert jedoch, dass die Zusammenführung der Zuständigkeiten für die Länder unverbindlich bleibt und die Umsetzung inklusiver Strukturen ohne ausreichende finanzielle Mittel nicht realistisch erscheint. Besonders problematisch sieht der ASB die gesetzliche Vorrangstellung infrastruktureller Angebote gegenüber individuellen Hilfen, da flächendeckende inklusive Angebote noch nicht existieren und dadurch individuelle Rechtsansprüche gefährdet werden. Die Beweislastumkehr bei der Beantragung von Einzelhilfen wird gefordert, um Hürden für Betroffene abzubauen. Der ASB hebt zudem die Notwendigkeit umfassender Investitionen in Infrastruktur, Personal und Fortbildung hervor, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) Die Kritik an der Vorrangregelung infrastruktureller Angebote und deren Auswirkungen auf individuelle Rechtsansprüche, (2) die Forderung nach ausreichender finanzieller Unterstützung und Investitionen für die Umsetzung inklusiver Strukturen, und (3) die detaillierte Auseinandersetzung mit der geplanten Kostenheranziehung und deren sozialen Folgen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

„Die Zukunftsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe darf nicht über Unterfinanzierung, Qualitätsverluste oder eine schleichende Schwächung individueller Rechtsansprüche organisiert werden. Niedrigschwellige Unterstützungs- und Regelangebote zu stärken, ist notwendig. Sie dürfen aber nicht gegen die (individuellen) Ansprüche junger Menschen und ihrer Familien in Stellung gebracht werden. Wo Rechtsansprüche bestehen, müssen sie wirksam, verlässlich und überprüfbar eingelöst werden.“

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) bewertet den Referentenentwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (1. KJHSRG) als wichtigen Schritt zur inklusiven Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Die AGJ begrüßt insbesondere die geplante Zusammenführung der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen unter dem Dach des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII), was zu einer Reduktion von Komplexität und Schnittstellenkonflikten führen soll. Sie hebt hervor, dass niedrigschwellige Unterstützungs- und Regelangebote gestärkt werden sollen, betont jedoch, dass diese nicht gegen individuelle Rechtsansprüche ausgespielt werden dürfen. Kritisch sieht die AGJ das dominante Narrativ der Kostendämpfung im Entwurf, da hierfür die personellen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen bislang fehlen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer klaren und fachlich korrekten Begrifflichkeit für Unterstützungsangebote (z.B. Ablehnung des Begriffs 'Infrastrukturleistungen'), 2) Die Risiken bei der Umsetzung ohne ausreichende Entwicklungsprogramme und die Gefahr der Schwächung individueller Rechtsansprüche, 3) Die Herausforderungen und Chancen der inklusiven Verwaltungsstrukturreform, insbesondere im Hinblick auf die Eingliederungshilfe und die Hilfeplanung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Arbeitsgruppe der Verfahrenslots*innen des Rheinlands

„Eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe kann nur dann gelingen, wenn sie für die betroffenen Kinder und Familien tatsächlich zu einer Vereinfachung der Verfahren, zu verlässlicher Unterstützung und zu einer echten Verbesserung ihrer Teilhabechancen führt.“

Die Arbeitsgruppe der Verfahrenslots*innen des Rheinlands bewertet den Referentenentwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich als wichtigen Schritt hin zu einem inklusiven System, das die Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen verbessern soll. Besonders hervorgehoben wird die geplante Zusammenführung von Leistungen zur Entwicklung, Erziehung und Teilhabe im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und die stärkere Orientierung am bio-psycho-sozialen Verständnis von Behinderung, das nicht nur medizinische Aspekte, sondern auch soziale und psychologische Faktoren berücksichtigt. Die Stellungnahme betont jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf, insbesondere bei der sogenannten Länderöffnungsklausel, die es den Bundesländern erlaubt, weiterhin unterschiedliche Zuständigkeiten für Leistungen zu behalten. Dies könnte dazu führen, dass bestehende Parallelstrukturen und Zuständigkeitskonflikte fortbestehen – insbesondere in Nordrhein-Westfalen, wo die Zuständigkeiten besonders komplex sind. Ausführlich thematisiert werden außerdem die Ausgestaltung infrastruktureller Angebote (wie Pool- oder Teamlösungen für Assistenz in Schulen und Kitas) im Verhältnis zu individuellen Leistungsansprüchen, die Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit der Verfahrenslots*innen und offene Fragen bei Bedarfsermittlung, Rechtsschutz, Übergängen und Finanzierung. Die Stellungnahme fordert, dass die Reform nicht nur auf dem Papier, sondern auch in der Praxis zu einer spürbaren Verbesserung für betroffene Kinder, Jugendliche und ihre Familien führen muss.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 09.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Ärzte ohne Grenzen

„Eine Regelung, die medizinische Verfahren zur Alterseinschätzung ausweitet oder faktisch normalisiert, ist mit medizinischer Ethik, wissenschaftlicher Sorgfalt und dem Vorrang des Kindeswohls nicht vereinbar.“

Die Stellungnahme von Ärzte ohne Grenzen bewertet die geplanten Änderungen im § 42f SGB VIII zur Altersfeststellung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe kritisch. Die Organisation argumentiert, dass medizinische Verfahren zur Alterseinschätzung – insbesondere radiologische Methoden wie Röntgenuntersuchungen – wissenschaftlich unzuverlässig, ethisch problematisch und für administrative Zwecke ungeeignet sind. Es wird betont, dass solche Verfahren erhebliche Fehlermargen aufweisen und das Risiko von Fehlentscheidungen bergen, wodurch Minderjährige fälschlich als Erwachsene eingestuft werden könnten. International und national existiert ein breiter medizinischer Konsens gegen die nichtklinische Anwendung von Alterseinschätzung, da diese Methoden keine eindeutige Feststellung des chronologischen Alters erlauben und die Rechte sowie das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährden. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) die medizinische und medizinethische Kritik an der Ausweitung medizinischer Altersfeststellungen, (2) die Unzuverlässigkeit und Risiken der eingesetzten Methoden, insbesondere radiologischer Verfahren, und (3) die ethischen Grenzen ärztlicher Mitwirkung bei administrativen Altersbestimmungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 autismus Deutschland e.V.

„Kosteneinsparungen bei der Eingliederungshilfe stehen den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und seiner Körperschaften aus der UN-Behindertenrechtskonvention diametral entgegen. Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist ein Menschenrecht! Kosteneinsparungen im System der sozialen Sicherung der Bundesrepublik Deutschland sind grundsätzlich diskutabel, aber nicht um den Preis der Verletzung von Menschenrechten.“

Die Stellungnahme von autismus Deutschland e.V. zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) kritisiert den Entwurf scharf. Der Verband, der die Interessen von Menschen mit Autismus und deren Angehörigen vertritt, sieht im Gesetzentwurf vor allem ein Spargesetz, das keine Verbesserungen für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe bringt. Besonders problematisch werden die Zusammenfassung von Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe unter einem sogenannten 'Dachleistungstatbestand', der Vorrang von infrastrukturellen (statt individuellen) Hilfen sowie fehlende rechtssichere Regelungen für ambulante Leistungserbringer wie Autismus-Therapie-Zentren gesehen. Der Verband befürchtet, dass die Teilhabe- und Menschenrechte von Kindern und Jugendlichen mit Autismus eingeschränkt werden könnten und dass spezialisierte Therapiezentren in ihrer Existenz bedroht sind. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Schnittstellenproblematik zwischen den Sozialgesetzbüchern SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und SGB IX (Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen), 2) die Risiken des Vorrangs von infrastrukturellen Angeboten gegenüber individuellen Hilfen, und 3) die fehlende Rechtssicherheit und drohende Verschlechterungen für ambulante Leistungserbringer, insbesondere Autismus-Therapie-Zentren.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Beratungsforum JUGEND STÄRKEN (Universität Hildesheim & Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen)

„Die Stärkung und Qualitätssicherung der Angebote gemäß § 13 SGB VIII ist notwendig, doch sollte diese nicht zu Lasten eines verbindlichen Rechtsanspruchs auf Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII führen. Folglich bewerten wir die geplante Vorrangregelung nach § 27a Abs. 4 SGB VIII-E von § 13 gegenüber § 27 SGB VIII kritisch.“

Das Beratungsforum JUGEND STÄRKEN bewertet den Entwurf für das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) kritisch, insbesondere im Hinblick auf die geplante Vorrangstellung der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) gegenüber den Hilfen zur Erziehung (§ 27 ff. SGB VIII). Das Forum betont, dass die Stärkung der Jugendsozialarbeit zwar notwendig und begrüßenswert ist, diese aber nicht zu Lasten individueller Rechtsansprüche und ohne flächendeckende Infrastruktur erfolgen darf. Es wird darauf hingewiesen, dass die kommunale Praxis derzeit keine ausreichenden Angebote der Jugendsozialarbeit bietet, um einen Vorrang zu rechtfertigen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit einer inklusiven und ausgebauten Jugendsozialarbeit, (2) die Nutzung bestehender gesetzlicher Spielräume statt neuer Vorrangregelungen, und (3) die Sicherstellung von Qualitätsstandards und Transparenz bei der Leistungsgewährung. Das Beratungsforum lehnt die geplante Vorrangregelung ab und fordert stattdessen Modellvorhaben, klare Qualitätsstandards und die Wahrung des Wunsch- und Wahlrechts für junge Menschen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP)

„Die Reform darf nicht primär an finanziellen Einsparungen, sondern muss an der Qualität der Hilfen ausgerichtet sein. Es muss sichergestellt werden, dass keine Kürzungen bei erforderlichen und sinnvollen Hilfen für Kinder und Jugendliche vorgenommen werden.“

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf für das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG), insbesondere das Ziel, die Kinder- und Jugendhilfe inklusiv und zukunftsfest zu gestalten. Der Verband hebt hervor, dass die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe ein wichtiger Schritt ist, um Schnittstellen abzubauen und Hilfen aus einer Hand zu ermöglichen. Kritisch sieht der BDP jedoch die Streichung der expliziten Nennung der (drohenden) seelischen Behinderung im Gesetzestext, da dies den Bedarf an psychologischer und psychotherapeutischer Unterstützung nicht ausreichend abbildet. Außerdem wird die fehlende Regelung zur Kostenübernahme für externe Gutachten bemängelt. Der Verband fordert zudem verbindliche Qualitätsstandards für die Schulbegleitung und eine transparente Darstellung der geplanten Einsparungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit, seelische Behinderungen weiterhin explizit im Gesetz zu benennen und psychologische Expertise zu sichern, 2) die Ausgestaltung und Finanzierung der Bedarfsfeststellung und die Einbindung psychologischer Fachkräfte, 3) die Sicherstellung von Qualitätsstandards und Ressourcen für inklusive Bildung und Schulbegleitung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R003897 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundesagentur für Arbeit

„Mit den vorgesehenen Regelungen kann der beabsichtigte Effekt, eine Schnittstelle im Sozialleistungssystem zu beseitigen und die Betreuung für die jungen Menschen zu vereinfachen, aus Sicht der BA noch nicht erreicht werden.“

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewertet den Referentenentwurf für das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) grundsätzlich positiv, insbesondere die angestrebte ganzheitliche und vereinfachte Unterstützung für junge Menschen. Die BA begrüßt die Ansätze zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit, sieht aber das Ziel der Vereinfachung durch den Entwurf noch nicht erreicht. Kritisch betrachtet werden zusätzliche Schnittstellen und der damit verbundene Verwaltungsmehraufwand. Die BA fordert eine klarere Regelung zur Vorrangigkeit der Vorschriften des SGB IX für alle Rehabilitationsträger, um unterschiedliche Umsetzungen zu vermeiden. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) Die Auswirkungen der Anpassungen im SGB VIII auf die BA als Träger der beruflichen Rehabilitation, (2) die Bewertung der neuen Regelungen zu Teilhabe an Bildung und Arbeitsleben (§ 35d SGB VIII), und (3) die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für rechtskreisübergreifende Kooperationen am Übergang Schule-Beruf, um die Zusammenarbeit mit Jugendhilfe und Eingliederungshilfe zu stärken.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesarbeitsgemeinschaft der Allgemeinen Sozialen Dienste e.V. (BAG ASD)

„Der jetzt vorliegende Gesetzesentwurf wird der über viele Jahre diskutierten Neuausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe hin zu einer inklusiven, bedarfsgerechten und demokratiefördernden Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr gerecht.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Allgemeinen Sozialen Dienste (BAG ASD) äußert erhebliche Bedenken gegenüber dem Referentenentwurf für das erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG). Während die Zielrichtung der Inklusion, Teilhabe und Chancengleichheit sowie die Stärkung der Regelinfrastruktur grundsätzlich begrüßt werden, sieht die BAG ASD gravierende Umsetzungsrisiken. Besonders kritisiert werden fehlende verbindliche Personal- und Finanzierungszusagen, die Gefahr einer Überforderung der Fachkräfte in den Jugendämtern und die Einführung neuer administrativer Pflichten. Die Stellungnahme warnt davor, dass ohne ausreichende Ressourcen die angestrebten Verbesserungen nicht erreicht werden und die Kinder- und Jugendhilfe geschwächt werden könnte. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Risiken der inklusiven Lösung und die Notwendigkeit ausreichender Qualifizierung und Ressourcen für Fachkräfte, 2) die Einführung eines Vorrang- und Nachrangprinzips bei Hilfen, das ohne Stärkung der Regelsysteme zu Qualitätseinbußen führen könnte, und 3) die geplanten Änderungen im Kinderschutz, die aus Sicht der BAG ASD zu mehr Bürokratie und Unsicherheiten führen könnten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke e. V. (BAG BBW)

„Der vorliegende Referentenentwurf des Ersten KJHSRG geht mit seiner Ausweitung der Gefahrenabwehr in die falsche Richtung: Prüfungen werden wiederholt, statt Synergien zu heben und den Schutz vor Gefahren effizient und mittelfristig digital zu gestalten.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW) kritisiert den Entwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (KJHSRG) insbesondere hinsichtlich der geplanten Änderungen zur Betriebserlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII. Berufsbildungswerke (BBW) sind Einrichtungen, die junge Menschen mit Behinderungen ausbilden und betreuen und bereits umfassenden Aufsichts- und Qualitätssicherungssystemen unterliegen, etwa durch die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) und die Bundesagentur für Arbeit. Die Stellungnahme warnt davor, dass der Gesetzentwurf zu unnötiger Bürokratie, Doppelprüfungen und ineffizienten Parallelstrukturen führt, ohne den Schutz der Jugendlichen zu verbessern. Die BAG BBW fordert stattdessen eine klare gesetzliche Regelung, dass BBW grundsätzlich von der Betriebserlaubnispflicht nach SGB VIII ausgenommen werden, sofern die relevanten Aufsichtsanforderungen bereits durch andere Systeme erfüllt sind. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Problematik von Doppelstrukturen und wiederholenden Prüfungen, (2) die Notwendigkeit einer verbindlichen Abstimmung der Aufsichtsbehörden zur Vereinfachung und Digitalisierung der Gefahrenabwehr, und (3) die Forderung nach einer sogenannten 'Und-soweit-Regelung', die eine Betriebserlaubnis nur dann verlangt, wenn bestimmte Prüfkriterien noch nicht anderweitig abgedeckt sind.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW)

„Die BAGFW stellt jedoch fest, dass der vorliegende Referentenentwurf Regelungen enthält, die massive Verschlechterungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und deren Personensorgeberechtigte nach sich ziehen und grundsätzlich negative Effekte für junge Menschen und ihre Familien auslöst.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW) bewertet den Referentenentwurf zum Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) kritisch. Die BAGFW begrüßt zwar das Ziel, die Zuständigkeiten für alle Kinder und Jugendlichen – mit und ohne Behinderungen – unter dem Dach des SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe) zusammenzuführen und damit eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe zu schaffen. Allerdings sieht die BAGFW erhebliche Defizite im Entwurf. Der Fokus liege zu stark auf Verwaltungsvereinfachung, Kostensenkung und Kostensteuerung, während zentrale Voraussetzungen für eine funktionierende inklusive Kinder- und Jugendhilfe fehlen. Besonders kritisiert werden die geplante Vorrangstellung von infrastrukturellen Angeboten (wie allgemeine Regelangebote in Kitas und Schulen) vor individuellen Rechtsansprüchen, die Gefahr einer Verschlechterung für Kinder mit Behinderungen und deren Familien sowie die fehlende Sicherstellung von Qualitätsstandards und ausreichender Finanzierung. Die BAGFW warnt vor einer Abkehr von individuellen Rechtsansprüchen zugunsten pauschaler, weniger passgenauer Angebote und sieht die Gefahr, dass Inklusion als Sparmaßnahme missverstanden wird. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die ausführliche Kritik am Vorrang infrastruktureller Angebote vor individuellen Rechtsansprüchen und die damit verbundenen Risiken für bedarfsgerechte Hilfen; 2) Die Problematik der geplanten Länderöffnungsklausel, die bundesweit einheitliche Standards gefährdet; 3) Die fehlende Absicherung von Qualitätsstandards, Finanzierung und Beteiligungsrechten, insbesondere für Kinder mit Behinderungen und deren Familien.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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🤷‍♀️ Bundesarbeitsgemeinschaft Evangelische Jugendsozialarbeit e.V.

„Basis für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist und bleibt der konkrete individuelle Bedarf. Die Kinder- und Jugendhilfe bietet mit ihrer Orientierung an den Lebenswelten junger Menschen ein breites Spektrum an Möglichkeiten, diesen Bedarf zu decken.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Evangelische Jugendsozialarbeit e.V. (BAG EJSA) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (1. KJHSRG), die Kinder- und Jugendhilfe inklusiver und zukunftsfest zu gestalten. Besonders positiv bewertet sie die Zusammenführung der Zuständigkeiten für junge Menschen mit und ohne Behinderungen, um Schnittstellen zu reduzieren. Die BAG EJSA sieht jedoch dringenden Nachbesserungsbedarf, um die Rechte junger Menschen zu sichern und die Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig abzusichern. Sie kritisiert, dass die geplanten Änderungen in §13 Abs. 3 SGB VIII (Jugendwohnen) formal wenig verändern und weiterhin von den finanziellen Möglichkeiten der Kommunen abhängen. Die Vorrangregelung in §27a Abs. 4 SGB VIII für bestimmte Hilfen wird zwar als Chance für den Ausbau sozialer Infrastruktur gesehen, aber auch kritisch hinterfragt, da sie in der Praxis zu einer Marginalisierung wichtiger Angebote führen könnte. Die BAG EJSA betont die Bedeutung niedrigschwelliger, freiwilliger Angebote der Jugendsozialarbeit als präventive Maßnahmen und fordert eine Stärkung der Jugendhilfeplanung sowie eine verbindliche finanzielle Absicherung der Jugendsozialarbeit. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Auswirkungen und Grenzen der geplanten Änderungen in §13 Abs. 3 SGB VIII (Jugendwohnen), 2) die Vorrangregelung in §27a Abs. 4 SGB VIII und deren Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt, 3) die Notwendigkeit einer starken, bedarfsgerechten Jugendhilfeplanung und einer nachhaltigen Finanzierung der Jugendsozialarbeit.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.04.2026
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👎 Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS)

„Vorrang müssen immer die individuellen Bedarfe junger Menschen haben. Die Angebote, die einen jungen Menschen als Strukturen und individuelle Hilfen auf dem Weg in die Selbstständigkeit begleiten, sollten bei der Hilfeplanung gleichberechtigt zusammenwirken. [...] Es bleibt unser Eindruck, dass mit der Strukturreform primär Geld in den Kommunen und Ländern gespart werden soll. Jeder Cent weniger in der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet jedoch neue Barrieren, die einer inklusiven und teilhabegerechten Gesellschaft entgegenstehen.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) bewertet den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) grundsätzlich als sinnvoll, da er auf eine inklusivere und teilhabegerechte Kinder- und Jugendhilfe abzielt. Besonders begrüßt wird die Zusammenführung der Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Kritisch sieht die BAG KJS jedoch die fehlende finanzielle und personelle Ausstattung, die für die Umsetzung der Reform notwendig wäre. Es wird davor gewarnt, dass die Strukturreform zu Einsparungen führen könnte, die die Qualität und Individualität der Hilfen gefährden. Die Stellungnahme hebt drei Aspekte besonders hervor: Erstens die Notwendigkeit, individuelle Bedarfe junger Menschen in den Mittelpunkt zu stellen und nicht durch infrastrukturelle Angebote zu ersetzen; zweitens die Risiken eines Systemwechsels von individuellen Hilfen hin zu strukturellen Angeboten, insbesondere für besonders schutzbedürftige Gruppen wie unbegleitete minderjährige Geflüchtete; drittens die Bedeutung einer verbindlichen Einbindung der freien Träger, insbesondere der Jugendsozialarbeit, in die Hilfe- und Leistungsplanung. Die BAG KJS fordert eine klare gesetzliche Regelung zur Sicherung des individuellen Rechtsanspruchs, eine ausreichende Finanzierung und eine Stärkung der Jugendsozialarbeit als gleichrangiges Angebot.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz e. V.

„Das sogenannte Elternprivileg stellt eine jugendschutzpolitische Fehlregelung dar, da es den Zielen des Jugend- und Gesundheitsschutzes widerspricht und eine gesellschaftliche Akzeptanz von frühem Alkoholkonsum signalisiert.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz e.V. (BAJ) äußert sich zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG). Zentrale Themen sind der erzieherische Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII) und die Änderung des Jugendschutzgesetzes (Artikel 7). Die BAJ betont die Bedeutung des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes als gesetzlichen Auftrag und fordert eine verlässliche Finanzierung sowie eine angemessene personelle und fachliche Ausstattung. Besonders hervorgehoben wird der Bedarf, Angebote für junge Menschen mit Beeinträchtigungen inklusiver zu gestalten. Die Offenheit der Regelung wird als Chance für vielfältige, situationsangemessene Angebote gesehen. Im Hinblick auf die Änderung des Jugendschutzgesetzes begrüßt die BAJ ausdrücklich die Abschaffung des sogenannten Elternprivilegs, das bisher Eltern erlaubte, ihren Kindern im Alter von 14 und 15 Jahren unter Aufsicht Alkohol zu gestatten. Die BAJ argumentiert, dass dieses Privileg den Zielen des Jugend- und Gesundheitsschutzes widerspricht und eine jugendschutzpolitische Fehlregelung darstellt. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit inklusiverer Angebote im erzieherischen Kinder- und Jugendschutz, (2) die Kritik am Elternprivileg im Jugendschutzgesetz und (3) die Bedeutung einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für den Kinder- und Jugendschutz.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.04.2026
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🤷‍♀️ Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter und Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe

„In der Gesamtschau entsteht der Eindruck, dass die Einsparpotenziale überschätzt, während die tatsächlichen Kostenfolgen und Umsetzungsaufwände deutlich unterschätzt werden. Eine tragfähige Grundlage für die Bewertung der finanziellen Auswirkungen liegt damit derzeit nicht vor.“

Die gemeinsame Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) befasst sich mit dem Referentenentwurf für das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG). Der Entwurf zielt auf die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im SGB VIII und will Barrieren abbauen sowie die Gleichstellung und Rechte von jungen Menschen mit Behinderung stärken. Die Stellungnahme begrüßt viele der geplanten Änderungen grundsätzlich, betont aber, dass die Umsetzbarkeit angesichts der angespannten Haushaltslage, des Fachkräftemangels und der Herausforderungen im Bereich unbegleiteter minderjähriger Ausländer (umA) kritisch zu prüfen ist. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die infrastrukturellen Angebote der Bildungsassistenz, die zwar begrüßt werden, aber als unzureichend konkretisiert und finanziell nicht ausreichend geregelt gelten. (2) Die Neuregelungen zu unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA), die zwar einige Verbesserungen bringen, aber hinter den Erwartungen zurückbleiben und in Teilen zu neuen Belastungen für Kommunen führen könnten. (3) Die Kostenfolgen, die als nicht ausreichend belastbar eingeschätzt werden, da Einsparpotenziale überschätzt und tatsächliche Mehrkosten sowie Umstellungsaufwände für Länder und Kommunen unterschätzt werden. Die Stellungnahme fordert, materielle Änderungen nur dort vorzunehmen, wo sie unumgänglich sind, und warnt vor einer Überlastung der Praxis durch zu viele neue Regelungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesarbeitsgemeinschaft Offene Kinder- und Jugendarbeit e. V.

„Kosteneinsparungen ohne Leistungseinschränkungen zu Ungunsten der Entwicklung junger Menschen sind allerdings realitätsfern. Der eigentlichen Aufgabe der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und eines inklusiven SGB VIII werden hiermit große Steine in den Weg gelegt.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Offene Kinder- und Jugendarbeit e. V. (BAG OKJA) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe zu schaffen, kritisiert jedoch, dass zentrale Aspekte für die Offene Kinder- und Jugendarbeit nicht ausreichend berücksichtigt werden. Besonders wird bemängelt, dass der Gesetzentwurf keine konkreten Maßnahmen zur Umsetzung von Inklusion in der Praxis vorsieht, insbesondere im Hinblick auf Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen. Die BAG OKJA fordert einkommensunabhängige und niedrigschwellige Freizeitassistenz, eine bessere Qualifizierung der Fachkräfte sowie die Vermeidung von bürokratischen Hürden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Kosteneinsparungen nicht zu Lasten der Teilhabe und Entwicklung junger Menschen gehen dürfen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Notwendigkeit infrastruktureller und einkommensunabhängiger Assistenzleistungen, (2) die Kritik an der Orientierung des Entwurfs am Erwachsenenrecht (SGB IX) statt an kindgerechten Standards, und (3) die Forderung nach einer stärkeren Verankerung informeller Bildung und sozialer Teilhabe im Gesetz.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesarbeitsgemeinschaft örtlich regionaler Träger der Jugendsozialarbeit e.V. (BAG ÖRT)

„In der vorliegenden Form überwiegen jedoch die Risiken einer einseitigen Steuerungslogik, die sich stärker an ökonomischen als an fachlichen Kriterien orientiert.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft örtlich regionaler Träger der Jugendsozialarbeit e.V. (BAG ÖRT) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, präventive, leicht zugängliche und sozialraumorientierte Unterstützungsangebote für junge Menschen zu stärken und die Kinder- und Jugendhilfe inklusiver zu gestalten. Besonders betont wird die wichtige Rolle der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII für Teilhabe, Persönlichkeitsentwicklung und Integration. Allerdings werden erhebliche fachliche und strukturelle Herausforderungen gesehen, insbesondere bei der geplanten Vorrangregelung der Jugendsozialarbeit gegenüber den Hilfen zur Erziehung (HzE). Kritisiert wird, dass eine solche Vorrangprüfung ohne ausreichende Finanzierung und flächendeckenden Ausbau der Angebote zu einer Schwächung individueller Rechtsansprüche und einer Verschlechterung der Hilfestrukturen führen könnte. Weiterhin wird die unklare Definition inklusiver Ansätze bemängelt, was zu Unsicherheiten und 'Inclusion-Washing' führen kann. Auch die geplante Länderöffnung bei der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen birgt laut BAG ÖRT Risiken für einheitliche Standards und kann zu bürokratischen Hürden führen. Schließlich wird auf die finanziellen und strukturellen Belastungen für die Kommunen hingewiesen, die durch die Reform entstehen könnten. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Vorrangregelung der Jugendsozialarbeit und deren Risiken, 2) Die Notwendigkeit klarer Definitionen und Qualitätsstandards für inklusive Ansätze, 3) Die Auswirkungen der Reform auf die kommunale Ebene und die Notwendigkeit einer ausreichenden Finanzierung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE)

„In seiner jetzigen Form ist das Gesetz in der Hauptsache als ein Kosteneinsparungsinstrument zu werten; es wird daher aus unserer Sicht Krisen verschärfen, weil Leistungen nicht mehr präventiv wirken.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (BAG SELBSTHILFE) bewertet den Referentenentwurf für das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) grundsätzlich kritisch. Die BAG SELBSTHILFE begrüßt zwar das Ziel, die Zuständigkeiten für Leistungen an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) zusammenzuführen, sieht jedoch erhebliche Mängel in der konkreten Ausgestaltung. Besonders kritisiert werden die Gefahr einer vorrangigen Kostenersparnis gegenüber einer bedarfsgerechten, inklusiven und präventiven Kinder- und Jugendhilfe, unzureichende verbindliche Finanzierungsgrundlagen für Ombudsstellen und Verfahrenslotsen sowie die Gefahr, dass individuelle Bedarfe und Rechte der Betroffenen durch pauschale und infrastrukturelle Angebote ausgehöhlt werden. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplanten Regelungen zu einer Verschärfung von Krisen führen könnten, da präventive Hilfen erschwert werden. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Gefahr, dass das Gesetz in erster Linie als Kosteneinsparungsinstrument wirkt und damit individuelle Bedarfe und Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen einschränkt. 2) Die mangelnde Absicherung und Qualifizierung von Ombudsstellen und Verfahrenslotsen, die für die Durchsetzung von Rechten und Teilhabe zentral sind. 3) Die Kritik an der geplanten Vorrangstellung von infrastrukturellen Angeboten gegenüber individuellen Hilfen, was aus Sicht der BAG SELBSTHILFE zu einer Benachteiligung und Exklusion führen kann, insbesondere bei fehlender regionaler Infrastruktur.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundesarbeitsgemeinschaft Streetwork / Mobile Jugendarbeit e.V.

„Entscheidend ist, dass junge Menschen Zugang zu den Hilfen erhalten, die ihre Bedarfe decken und ihrer Lebensrealität entsprechen – einschließlich niedrigschwelliger und aufsuchender Angebote.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Streetwork / Mobile Jugendarbeit e.V. bewertet den Referentenentwurf zum 1. Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) grundsätzlich positiv hinsichtlich der Stärkung der Rechte junger Menschen und der Betonung präventiver Angebote. Besonders hervorgehoben wird die Bedeutung der aufsuchenden Jugendsozialarbeit (Streetwork/Mobile Jugendarbeit), die junge Menschen in prekären Lebenssituationen erreicht und eine Brückenfunktion zwischen verschiedenen Hilfesystemen einnimmt. Kritisch gesehen werden das geplante Vorranggebot für Infrastrukturleistungen und die fehlende verbindliche Ausgestaltung der Jugendsozialarbeit, da dies zu einer Schwächung individueller Rechtsansprüche und zu einer ungleichen Angebotslandschaft führen könnte. Die Stellungnahme fordert eine verbindlichere rechtliche Verankerung, eine bedarfsgerechte Finanzierung und die Sicherstellung der Gesamtverantwortung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Risiken des Vorranggebots für Infrastrukturleistungen, 2) Die Notwendigkeit verbindlicher Regelungen und Finanzierung der Jugendsozialarbeit, 3) Die Rolle der aufsuchenden Jugendsozialarbeit als niedrigschwelliges Angebot für benachteiligte junge Menschen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundeselternvertretung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (bevki)

„Ziel der Reform ist nicht primär Kostensenkung, sondern eine Verbesserung der Lebenssituation von Kindern mit Behinderungen.“

Die Bundeselternvertretung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (bevki) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zum Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG), der die Kinder- und Jugendhilfe entlasten, Inklusion stärken und bürokratische Hürden abbauen soll. Besonders positiv bewertet wird die Zusammenführung der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in das SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe) sowie die Einführung von Bildungsassistenz. Die bevki hebt hervor, dass der individuelle Bedarf des Kindes im Mittelpunkt stehen muss und nicht Diagnosen oder Zuständigkeiten. Kritisch angemerkt werden jedoch Unklarheiten in der konkreten Ausgestaltung und Umsetzung, insbesondere bei der Sicherstellung bundesweiter Qualitätsstandards, dem Zugang zu Leistungen bereits bei Verdacht auf Teilhabebeeinträchtigung und der finanziellen Absicherung, insbesondere auf kommunaler Ebene. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Rolle und Ausgestaltung der Verfahrenslotsen als unabhängige Unterstützung für Familien, 2) die Notwendigkeit verbindlicher Qualitätsstandards und früher Zugang zu Hilfen unabhängig von Diagnosen, 3) der Systemübergang und die damit verbundenen Risiken wie Versorgungslücken sowie die finanzielle Absicherung der Reform.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht e.V., Save the Children Deutschland e.V., Terre des Hommes Deutschland e.V.

„Das Kindeswohl muss handlungsleitend sein – nicht Verwaltungslogik oder Sparziele. Regelungen, die Schutz und Förderung einschränken, sind entsprechend zu korrigieren.“

Die gemeinsame Stellungnahme von Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht e.V. (BuMF), Save the Children Deutschland e.V. und Terre des Hommes Deutschland e.V. zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (KJHSRG) kritisiert zentrale Regelungen des Gesetzentwurfs mit Blick auf die Rechte unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter. Die Verbände begrüßen zwar Ansätze wie die Einbindung der Kinder- und Jugendhilfe in die Sozialgerichtsbarkeit und die Entfristung der Verfahrenslotsen, lehnen jedoch insbesondere die geplanten Änderungen zur Alterseinschätzung, das Verteilverfahren und die Einführung von Ortsbindung und Sanktionen ab. Sie warnen vor einer Beweislastumkehr zulasten der Minderjährigen, einer Ausweitung medizinischer Untersuchungen zur Altersbestimmung und einer Orientierung des Verteilverfahrens an Verwaltungsinteressen statt am Kindeswohl. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die geplanten Neuregelungen zur Alterseinschätzung, die dem europäischen Grundsatz 'im Zweifel für die Minderjährigkeit' widersprechen und medizinische Untersuchungen ausweiten würden; 2) Das Verteilverfahren, das strukturell nicht am Kindeswohl ausgerichtet ist und unabhängige Interessenvertretung vermissen lässt; 3) Die Einführung von Ortsbindung und Bußgeldern, die als diskriminierend und kinderrechtlich unvertretbar bewertet werden. Die Stellungnahme fordert Nachbesserungen, um den Schutz, die Beteiligung und die individuelle Förderung von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V.

„Insgesamt sieht das Bundesforum den vorliegenden Referentenentwurf als einen wichtigen und notwendigen Schritt, um die komplexen Bedarfe junger Menschen und ihrer Familien adäquat zu beantworten und blickt einer Reform hoffnungsvoll entgegen.“

Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zum Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG), der eine inklusivere und bedarfsgerechtere Kinder- und Jugendhilfe anstrebt. Besonders positiv bewertet wird die geplante Öffnungsklausel zur Zuständigkeit der Jugendämter bei einem Umzug von Kindern und Jugendlichen, da so bestehende Vertrauensverhältnisse besser geschützt werden können. Kritisch angemerkt werden jedoch die gesonderten Zuständigkeiten für unbegleitete ausländische Minderjährige, die zu Brüchen in der Betreuung führen können, sowie die Umsetzungsprobleme bei der Beratung von Vormund:innen und Pfleger:innen durch Jugendämter, wenn Kind und Vormund in unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen leben. Das Bundesforum spricht sich für weitere Öffnungsklauseln und eine lebensweltnahe Begleitung aus. Die geplante Automatisierung der Zuständigkeitsprüfung wird als Chance zur Entlastung gesehen, wirft aber auch Fragen hinsichtlich der Berücksichtigung individueller Kindesinteressen auf. Zudem fordert das Bundesforum eine umfassende Überarbeitung der Kinder- und Jugendhilfestatistik, insbesondere im Bereich Vormundschaft und Pflegschaft. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Regelungen zur Zuständigkeit der Jugendämter bei Umzügen, 2) die Beratung und Unterstützung von Vormund:innen und Pfleger:innen, und 3) die Weiterentwicklung der Statistik im Bereich Vormundschaft und Pflegschaft.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundeskoordinierung spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF)

„Wir sehen eine große Gefahr, wenn die Arbeit freier Träger an Kriterien wie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bewertet und die Anforderungen an die personellen Qualifikationen heruntergesetzt werden. Die Qualität der Leistungen ist dabei zentral und darf nicht durch Aspekte wie Sparsamkeit oder Wirtschaftlichkeit relativiert werden.“

Die Bundeskoordinierung spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF) nimmt zum Entwurf des Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetzes (IKJHG) Stellung. Die BKSF begrüßt das Ziel, Leistungen der Eingliederungshilfe im Kinder- und Jugendhilferecht zusammenzuführen, warnt jedoch davor, dass der Gesetzentwurf vor allem auf Kosteneinsparungen abzielt, was zu einer Absenkung von Qualitätsstandards und einer Verschlechterung der Hilfen für Kinder und Jugendliche führen könnte. Besonders kritisch sieht die BKSF das Vorrangprinzip für infrastrukturelle Angebote gegenüber individuellen Hilfen, da dies individuelle Rechtsansprüche schwächt und vulnerable Gruppen benachteiligen könnte. Die Stellungnahme fordert, die Rechte von Kindern und Jugendlichen zu stärken, insbesondere durch die explizite Verankerung subjektiver Rechtsansprüche und Informationsrechte. Zudem wird betont, dass spezialisierte Fachberatungsstellen bei Fällen sexualisierter Gewalt systematisch einbezogen werden müssen. Die BKSF kritisiert auch geplante Fristverlängerungen und Einschränkungen von Rechtsschutzmöglichkeiten für unbegleitete ausländische Minderjährige sowie die Gefahr, dass Anforderungen an Personalqualifikationen und Ausstattung abgesenkt werden. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die Gefahr von Qualitätsverlusten durch Kostendruck und Absenkung von Qualifikationsanforderungen bei freien Trägern und in der Jugendhilfe insgesamt. 2. Die Notwendigkeit, individuelle Rechtsansprüche und die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu stärken, insbesondere im Kontext von sexualisierter Gewalt. 3. Die Kritik am Vorrangprinzip für infrastrukturelle Angebote und die damit verbundene Sorge um den Zugang zu passgenauen Hilfen für besonders schutzbedürftige Gruppen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesnetzwerk der Interessenvertretungen in der Kinder- und Jugendhilfe (BUNDI)

„Wir fühlen uns an dieser Stelle gehört und ernstgenommen. Insgesamt wünschen wir uns mehr Mitbestimmung bei der Frage, wer am Hilfeplangespräch teilnimmt. Hilfen müssen individuell und mit uns gemeinsam gestaltet werden und können nicht durch Regelangebote ersetzt werden.“

Das Bundesnetzwerk der Interessenvertretungen in der Kinder- und Jugendhilfe (BUNDI) begrüßt den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) überwiegend, hebt aber auch kritische Punkte hervor. Besonders positiv bewertet wird die Streichung des Begriffs 'Heimerziehung' zugunsten von 'Betreute Wohnformen', was als Zeichen der Wertschätzung gegenüber den betroffenen jungen Menschen verstanden wird. Die Inklusion von jungen Menschen mit Behinderung in die Jugendhilfe wird ausdrücklich unterstützt, wobei betont wird, dass keine Gruppe benachteiligt werden darf und individuelle Bedarfe weiterhin berücksichtigt werden müssen. Die Stellungnahme fordert eine verbindliche Beteiligung und Dokumentation der Wünsche von Kindern und Jugendlichen in der Hilfe- und Leistungsplanung sowie die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Kritisch gesehen werden die geplanten Fristverlängerungen für unbegleitete minderjährige Geflüchtete, da diese zu längeren unsicheren Situationen führen könnten. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Bedeutung von echter Partizipation und Transparenz in der Hilfeplanung, 2) die Notwendigkeit einer guten Ausbildung und regelmäßigen Fortbildung des Fachpersonals in Einrichtungen, und 3) die Ablehnung der Vorrangstellung von Regelangeboten vor individuellen Hilfen zur Erziehung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e.V.

„Mit den im Referentenentwurf enthaltenen Regelungen würden individuelle Rechtsansprüche faktisch geschwächt, stattdessen Steuerungs- bzw. Verwaltungslogiken gestärkt und Einsparungen umgesetzt werden. Einer solchen Entwicklung steht das BNO ablehnend gegenüber.“

Das Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e.V. (BNO) bewertet den Referentenentwurf für das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturgesetz (1. KJHSRG) kritisch. Zwar wird die angestrebte Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen mit und ohne Behinderung sowie die Erweiterung des Rechts auf gesellschaftliche Teilhabe begrüßt. Jedoch sieht das BNO gravierende Probleme in zentralen Punkten: Der Entwurf fokussiert aus Sicht des BNO zu stark auf Kosteneinsparungen und Verwaltungsentlastung, statt auf eine inklusive, bedarfsgerechte Kinder- und Jugendhilfe. Besonders kritisch werden die geplanten Vorrangregelungen für sogenannte infrastrukturelle Angebote (z.B. Gruppenangebote, Regelangebote im Sozialraum) vor individuellen, einzelfallorientierten Hilfen gesehen. Dies würde individuelle Rechtsansprüche schwächen und die professionelle Autonomie der Fachkräfte einschränken. Auch die Länderöffnungsklausel (Landesrechtsvorbehalt) wird abgelehnt, da sie eine bundesweit einheitliche inklusive Jugendhilfe gefährden könnte. Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind: die Auswirkungen auf die Praxis der Fachkräfte (Paradigmenwechsel hin zu mehr Verwaltung und weniger individueller Hilfe), die drohende Verschlechterung für junge Volljährige und unbegleitete minderjährige Geflüchtete sowie die geplanten Änderungen bei der Hilfe- und Leistungsplanung. Das BNO fordert stattdessen eine Stärkung individueller Hilfen, verbindliche Beteiligung der Betroffenen und eine tatsächliche Umsetzung von Inklusion.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesselbstvertretung der Pflegefamilien

„Die Reform kann nur gelingen, wenn bundesweite Standards geschaffen, Begriffe geklärt und Pflegefamilien konsequent einbezogen werden. Der Referentenentwurf bleibt hier deutlich hinter den Anforderungen zurück.“

Die Bundesselbstvertretung der Pflegefamilien begrüßt grundsätzlich das Ziel, Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung in einem einheitlichen System zusammenzuführen, um mehr Teilhabe zu ermöglichen. Sie kritisiert jedoch, dass der Gesetzentwurf in der konkreten Ausgestaltung erhebliche Mängel aufweist. Besonders bemängelt werden das Fehlen bundeseinheitlicher Standards, unklare Begriffsdefinitionen (wie z.B. 'Familie' oder 'angemessener Zeitraum'), sowie unklare Leistungsansprüche und Verfahren. Die Stellungnahme fordert eine verbindliche Einbeziehung von Pflegefamilien in Entscheidungsprozesse, eine sorgfältige und unabhängige Bedarfsermittlung sowie verbindliche Regelungen zur Qualitätssicherung. Ausführlich thematisiert werden die Notwendigkeit klarer bundesweiter Standards, die Beteiligung von Pflegefamilien und die Qualitätssicherung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V.

„Der BbP unterstützt das gesetzliche Vorhaben ausdrücklich und würdigt die mit der Reform verbundenen Ziele. Gleichzeitig betont der BbP kritisch: Für Pflegekinder mit Behinderung müssen die Reformelemente so geschärft werden, dass Individualleistungsansprüche im Bedarf nicht entfallen, Pooling nicht als Anspruchsbegrenzung missverstanden wird, pflegerische und teilhabebezogene Bedarfe nicht zwischen Rechtsgebieten verloren gehen und Zuständigkeits-/Zustimmungslogiken nicht zur Fallvermeidung führen.“

Der Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. (BbP) begrüßt grundsätzlich die Ziele des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG), insbesondere die Stärkung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe und die Verbesserung der Teilhabechancen für Pflegekinder mit Behinderung. Der Verband hebt hervor, dass Pflegekinder mit Behinderung besondere Bedarfe haben, die durch die Reform nicht aus dem Blick geraten dürfen. Besonders betont werden: (1) Die Notwendigkeit, Individualleistungsansprüche zu sichern und Pooling-Lösungen nicht als Anspruchsbegrenzung zu verstehen; (2) die Bedeutung einer inklusiven, behinderungssensiblen Ausgestaltung von Kinderschutz, Leistungsplanung und Rechtswegen; (3) die klare gesetzliche Verankerung des Vorrangs der familienanalogen Unterbringung gegenüber Heimeinrichtungen. Der BbP kritisiert, dass einige Regelungen im Entwurf (z.B. § 34, § 35d, § 37, § 86 Abs. 6) Risiken für den Zugang zu individuellen Hilfen, Teilhabeverlust und administrative Fallvermeidung bergen. Er fordert Nachbesserungen, damit Pflegekinder mit Behinderung nicht durch Verwaltungslogiken, unklare Zuständigkeiten oder fehlende rechtliche Absicherung benachteiligt werden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👎 Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e. V. (BVkE)

„Die bestehenden Herausforderungen lassen sich nicht durch Einsparungen bewältigen, wie es der Referentenentwurf nahelegt. Denn Einsparungen verschärfen die strukturellen Defizite und untergraben die Handlungsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe als primäres Unterstützungssystem, welches ein gelingendes Aufwachsen fördert.“

Der Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e. V. (BVkE) äußert sich zum Referentenentwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG). Die Stellungnahme begrüßt die Zielsetzung einer inklusiven Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe und die Zusammenführung der Zuständigkeiten im SGB VIII. Kritisch bewertet werden jedoch die geplante Vorrangstellung sogenannter 'infrastruktureller Leistungen' und 'Regelangebote' gegenüber individuellen Hilfen zur Erziehung, da diese Begriffe unklar definiert sind und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten faktisch einschränken. Der BVkE sieht die Gefahr, dass individuelle Bedarfe nicht mehr ausreichend berücksichtigt werden und eine Verschiebung hin zu steuerungs- und angebotsorientierten Lösungen erfolgt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Das Vorranggebot für infrastrukturelle Leistungen (§ 27a Abs. 4 SGB VIII-E) und dessen Auswirkungen auf individuelle Hilfen, 2) die Einführung und Ausgestaltung der 'infrastrukturellen Bildungsassistenz', deren praktische Umsetzbarkeit, Finanzierung und Qualitätsstandards unklar bleiben, sowie 3) die Auswirkungen auf junge Volljährige und junge Geflüchtete, insbesondere durch Fristverlängerungen, Sanktionen und die geplante medizinische Altersfeststellung. Der Verband fordert eine stärkere Priorisierung der Bedarfe junger Menschen, eine qualitative Weiterentwicklung der Infrastruktur und warnt vor einer Verschärfung struktureller Defizite durch Einsparungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.06.2025
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👍 Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V. (BeB)

„Das Wohl des einzelnen Kindes und dessen bedarfsgerechte bzw. personenzentrierte Unterstützung müssen bei allen Leistungsentscheidungen oder Einsparbemühungen vorrangig berücksichtigt werden.“

Der Bundesverband evangelische Behindertenhilfe (BeB) äußert sich zum Entwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (1. KJHSRG). Aufgrund einer sehr kurzen Frist konnte der Verband nur ausgewählte Themen behandeln, insbesondere solche, die junge Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung betreffen. BeB betont die Notwendigkeit, die inklusive Kinder- und Jugendhilfe im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) weiterzuentwickeln und die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Gesetz zu verankern. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Verpflichtung Deutschlands, individuelle Unterstützung für junge Menschen zu leisten, 2) die Forderung, dass individuelle Teilhaberechte nicht durch strukturelle Regelungen oder Sparmaßnahmen eingeschränkt werden dürfen, und 3) die Priorität des Kindeswohls und der personenzentrierten Unterstützung bei allen Entscheidungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
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🤷‍♀️ Bundesverband für Kindertagespflege e.V.

„Kindertagespflege darf weder rechtlich noch praktisch an den Rand gedrängt werden. Eine Reform, die Inklusion verspricht, darf Kindertagespflege nicht übersehen.“

Der Bundesverband für Kindertagespflege e.V. begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Reform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG), insbesondere die Verbesserung der Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und die Bündelung der Eingliederungshilfe im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII). Der Verband hebt hervor, dass die Kindertagespflege ein gleichwertiges Angebot zur Kindertagesbetreuung ist und bereits inklusive Betreuung anbietet. Kritisch wird angemerkt, dass die Kindertagespflege im Gesetzentwurf an wichtigen Stellen nicht explizit genannt wird, was zu einer Benachteiligung führen könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, die Kindertagespflege explizit in den relevanten Paragraphen (§ 27a Abs. 5, § 35f Abs. 4, § 80a) zu berücksichtigen, um Benachteiligungen zu vermeiden; 2) Die Risiken eines Paradigmenwechsels von individuellen Rechtsansprüchen hin zu strukturellen Infrastrukturangeboten, die zu Verschlechterungen in der Teilhabe führen könnten; 3) Die Bedeutung der Absicherung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern sowie die Forderung, dass Kostendämpfung nicht Vorrang vor Teilhabe haben darf.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 15.04.2026
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🤷‍♀️ Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V. (bvkm)

„Die Rechte von Kindern mit Behinderung dürfen im Zuge der Systemumstellung nicht abgeschwächt werden. Sie müssen gestärkt werden.“

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) bewertet den Referentenentwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) grundsätzlich positiv hinsichtlich des Ziels, die Kinder- und Jugendhilfe inklusiv weiterzuentwickeln und Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung zusammenzuführen. Der Verband begrüßt insbesondere die vorgesehene Kostenfreiheit für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe und die Stärkung des Teilhabegedankens im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII). Kritisch sieht der bvkm jedoch die geplante Einführung einer infrastrukturellen Bildungsassistenz, die als Systemwechsel ohne ausreichende Qualitätskriterien und mit Vorrang gegenüber individuellen Leistungen die bedarfsgerechte Unterstützung gefährden könnte. Auch die Länderöffnungsklausel wird bemängelt, da sie regionale Ungleichheiten und Schnittstellenprobleme fortsetzen könnte. Zudem warnt der Verband vor unbestimmten Umsetzungsregelungen, die zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Versorgung führen könnten. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Risiken und Ausgestaltung der Bildungsassistenz als infrastrukturelles Angebot, (2) die Notwendigkeit bundeseinheitlicher Qualitätsstandards und klarer Rechtsansprüche, und (3) die Problematik der Kostenheranziehung sowie die Sicherstellung medizinischer Behandlungspflege für Kinder mit hohem Bedarf.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)

„In der fachlichen und inhaltlichen Gestaltung bleibt der Entwurf jedoch weit hinter den Erwartungen an eine inklusive Jugendhilfe zurück. Dringend nötige Regelungen im Vertragsrecht oder bei der Gleichbehandlung der freien Träger fehlen. Es bedarf erheblicher Verbesserungen des Entwurfs, damit positive Wirkungen zur Weiterentwicklung der inklusiven Jugendhilfe entstehen.“

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Referentenentwurfs für das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG), die Kinder- und Jugendhilfe inklusiver zu gestalten und die Gesamtzuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen – unabhängig von einer Behinderung – zu regeln. Der bpa sieht jedoch erhebliche Defizite im Entwurf: Die angestrebte Inklusion bleibt in der Umsetzung unvollständig, da weiterhin zwischen verschiedenen Leistungsarten (z.B. Teilhabe vs. Erziehung) unterschieden wird und die Begrifflichkeiten nicht konsequent inklusiv gewählt sind. Besonders kritisiert werden die fehlende Gleichstellung freier nicht-gemeinnütziger Träger, das weiterhin zweigeteilte Vertragsrecht (insbesondere die Benachteiligung ambulanter Leistungserbringer durch § 77 SGB VIII) sowie die Einführung infrastruktureller Bildungsassistenz als primär kommunale Entlastungsmaßnahme, was aus Sicht des bpa einen Rückschritt für die individuelle Teilhabe von Kindern und Jugendlichen darstellt. Der Verband fordert eine konsequente Gleichstellung aller Träger, ein einheitliches und schiedsstellenfähiges Vertragsrecht für alle Leistungen sowie die Stärkung individueller Rechtsansprüche von Kindern und Jugendlichen. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die umfassende Kritik am geteilten Vertragsrecht und die Forderung nach Schiedsstellenfähigkeit auch für ambulante Leistungen; 2) Die Ablehnung diskriminierender Strukturen gegenüber nicht-gemeinnützigen Trägern und die Forderung nach einer Definition der Gemeinwohlorientierung statt Gemeinnützigkeit; 3) Die detaillierte Auseinandersetzung mit der infrastrukturellen Bildungsassistenz und die Warnung vor einer Verschlechterung individueller Teilhabe zugunsten kommunaler Haushalte.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
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Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V. (VPK)

„An die Stelle individuell durchsetzbarer Rechtsansprüche treten zunehmend planerisch gesteuerte und strukturell vorgegebene Leistungsarrangements. Die vorgesehene Stärkung infrastruktureller Angebote, die Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts, die Abschwächung der Hilfeplanung sowie unzureichend bestimmte Kriterien zur Bewertung von Wirksamkeit führen in ihrer Gesamtheit dazu, dass die Durchsetzung individueller Bedarfe erheblich erschwert wird.“

Der Bundesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V. (VPK) bewertet den Entwurf für das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) grundsätzlich als wichtigen Schritt hin zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, sieht jedoch zahlreiche kritische Punkte. Besonders begrüßt wird die Zielsetzung einer inklusiven Lösung, also die Zusammenführung von Leistungen für junge Menschen mit und ohne Behinderung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe. Der Verband weist jedoch darauf hin, dass der Gesetzentwurf in zentralen Bereichen zu einer Verschiebung von individuellen Rechtsansprüchen hin zu planerisch gesteuerten, strukturellen Leistungsarrangements führt. Dies könnte zu einer Schwächung der Rechte junger Menschen und ihrer Familien führen. Der VPK kritisiert insbesondere die stärkere Ausrichtung auf infrastrukturelle Angebote (z.B. allgemeine Jugendarbeit, sozialräumliche Angebote) zulasten individueller Hilfen zur Erziehung, die Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts (also das Recht, bestimmte Leistungen oder Anbieter auszuwählen), sowie die Abschwächung der Hilfeplanung und Beteiligungsrechte. Zudem werden zahlreiche neue Unsicherheiten in der Rechtsanwendung, Finanzierung und Zuständigkeit gesehen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) Die Gefahr, dass individuelle Rechtsansprüche durch den Vorrang infrastruktureller Angebote verdrängt werden, (2) die unzureichende Konkretisierung und rechtliche Absicherung von Beteiligungsrechten und Hilfeplanung, und (3) die strukturellen und finanziellen Unsicherheiten, insbesondere für ambulante Hilfen und freie Träger. Der VPK fordert eine grundlegende Überarbeitung des Entwurfs, um individuelle Rechte zu sichern und die tatsächliche Inklusion sowie bedarfsgerechte Unterstützung junger Menschen zu gewährleisten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 23.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Wein und Spirituosen International e.V., Verband Deutscher Sektkellereien e.V., Bundesverband der Deutschen Weinkellereien e.V.

„Wir halten mithin an einer besonderen gesetzlichen Ausnahmeregelung für 14- und 15-Jährige beim Erwerb und Konsum von Wein, Sekt, Bier und entsprechenden Mischgetränken nicht fest und unterstützen die Streichung von § 9 Abs. 2 JuSchG.“

Die Stellungnahme der drei Verbände – Bundesverband Wein und Spirituosen International e.V. (BWSI), Verband Deutscher Sektkellereien e.V. (VDS) und Bundesverband der Deutschen Weinkellereien e.V. (BVW) – bezieht sich auf den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG), insbesondere auf die geplante Streichung von § 9 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Nach aktueller Rechtslage dürfen 14- und 15-Jährige in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person Wein, Sekt, Bier und Mischgetränke konsumieren. Die Verbände erkennen an, dass diese Ausnahmeregelung ursprünglich pädagogisch begründet war, um Jugendlichen einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol im Beisein von Erwachsenen zu ermöglichen. Sie betonen jedoch, dass die heutigen Anforderungen an den Jugendschutz strenger sind und unterstützen daher die Abschaffung der Ausnahmeregelung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die pädagogische Zielsetzung der bisherigen Ausnahmeregelung, 2) Die gesellschaftliche Verantwortung der Verbände für Jugendschutz, 3) Die Begründung, warum eine Ausnahmeregelung aus heutiger Sicht nicht mehr erforderlich ist.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.

„Maßstab muss trotz aller Kostendämpfungs- und Einsparzielen immer eine bedarfsdeckende und qualitativ hochwertige Leistungserbringung bleiben.“

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. bewertet den Referentenentwurf zum Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) grundsätzlich positiv, sieht aber an zentralen Stellen erheblichen Nachbesserungsbedarf. Besonders begrüßt werden die geplante Kostenfreiheit für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe, die Zusammenführung der Leistungen für alle Kinder beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe und das Ziel einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Kritisch sieht die Lebenshilfe jedoch die Ausgestaltung der infrastrukturellen Bildungsassistenz: Es fehlt an klaren Regelungen, wie individuelle Ansprüche auf Eingliederungshilfe gesichert werden, wenn das Infrastrukturangebot nicht ausreicht. Die Organisation fordert, dass der individuelle Rechtsanspruch auf bedarfsdeckende Leistungen rechtssicher ausgestaltet wird. Weiterhin werden die geplante Länderöffnungsklausel (die es Ländern erlaubt, Aufgaben auf andere Körperschaften zu übertragen) und die fehlende bundeseinheitliche Planung kritisiert. Die Lebenshilfe fordert eine stärkere Verbindlichkeit und Standardisierung, um regionale Unterschiede zu vermeiden. Auch die Kostenheranziehung bei stationären und teilstationären Leistungen sowie die Heranziehung des Kindergeldes bei jungen Volljährigen werden kritisch bewertet. Die Organisation fordert, dass Kostenbeiträge einkommens- und vermögensunabhängig ausgestaltet werden, um die Teilhabe nicht zu gefährden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausgestaltung und Absicherung individueller Ansprüche im Kontext der infrastrukturellen Bildungsassistenz, 2) Die Regelungen zur Kostenheranziehung und Kostenfreiheit ambulanter Leistungen, 3) Die föderalen Strukturen und deren Auswirkungen auf die Planung und Umsetzung inklusiver Angebote.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Careleaver e. V.

„Dieses Ziel der Hilfen aus einer Hand wird aber nur erreicht, wenn individuelle Förderung, rechtliche Verlässlichkeit und echte Beteiligung nicht hinter strukturellen Vereinfachungen zurücktreten.“

Die Stellungnahme des Careleaver e. V. zum Referentenentwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJSRG-E) begrüßt grundsätzlich die Weiterentwicklung hin zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, die allen jungen Menschen offenstehen soll. Der Verband hebt hervor, dass Hilfen aus einer Hand, die Beseitigung von Ungleichheiten und eine Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen wichtige Ziele sind. Allerdings sieht Careleaver e. V. erhebliche Risiken, insbesondere dass bewährte Rechte geschwächt und Zugänge zu Hilfen erschwert werden könnten. Kritisiert werden unter anderem die geplante Vorrangregelung für gruppenbezogene Angebote gegenüber individuellen Hilfen, die unzureichende rechtliche Absicherung des Status 'Leaving Care' (Übergang aus der Jugendhilfe ins Erwachsenenleben), sowie die fehlende Klarheit und Verbindlichkeit bei Hilfen für junge Volljährige. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Vorrangregelung und deren Auswirkungen auf individuelle Hilfen und Schutzstandards; 2) Die rechtliche und praktische Absicherung von Careleavern und jungen Volljährigen, einschließlich eines geforderten Rechtsstatus 'Leaving Care'; 3) Die Notwendigkeit von Beschwerdemanagement, verständlicher Sprache und Beteiligung der Betroffenen an Verfahren und Evaluationen. Der Verband fordert Nachbesserungen, insbesondere bei der individuellen Förderung, rechtlichen Verlässlichkeit, Beteiligung und Chancengerechtigkeit für alle jungen Menschen, unabhängig von Behinderung oder Fluchterfahrung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP)

„Statt die Rechtsposition von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung verlässlich zu stärken, schwächt der Entwurf an zentralen Stellen den individuellen Zugang zu bedarfsgerechten Teilhabeleistungen. Zugleich verlagert er Verantwortung in ein bereits personell und finanziell überlastetes System, ohne Fachlichkeit, Barrierefreiheit, Vertragsrecht, Finanzierung und Schnittstellen tragfähig auszugestalten.“

Der Bundesfachverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP) äußert sich kritisch zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG). Der Verband lehnt die sogenannte inklusive Lösung in der vorliegenden Fassung ab, da sie zentrale Anforderungen an Rechtsklarheit, Bedarfsgerechtigkeit und Teilhabesicherung nicht erfüllt. Der Entwurf sieht vor, die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung aus dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe) zu überführen. CBP kritisiert, dass individuelle Rechtsansprüche auf Teilhabeleistungen nicht ausreichend abgesichert werden und der Zugang zu individuellen Hilfen durch den Vorrang von allgemeinen, sogenannten infrastrukturellen Angeboten erschwert wird. Zudem werden die Schnittstellen zu anderen Leistungssystemen wie Pflege, Gesundheit und Rehabilitation nicht klar geregelt, was zu Unsicherheiten und Versorgungslücken führen kann. Die Finanzierung des Systemwechsels ist aus Sicht des CBP nicht gesichert, und die personelle sowie fachliche Ausstattung der Jugendämter reicht nicht aus, um die neuen Aufgaben zu bewältigen. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) die drohende Schwächung individueller Rechtsansprüche und die Gefahr einer Verschlechterung der Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen mit komplexen Behinderungen, (2) die unzureichende Absicherung von Fachlichkeit, Barrierefreiheit und Finanzierung im neuen System, und (3) die Problematik der Kostenheranziehung, die zu höheren finanziellen Belastungen für Familien führen könnte. Der CBP fordert eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzentwurfs, um individuelle Bedarfe, spezialisierte Angebote und die Rechte von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung wirksam zu schützen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 10.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ dbb beamtenbund und tarifunion

„Mit der Funktion als zentrale Rehabilitationsträger für sämtliche Eingliederungshilfen junger Menschen kommt es zu einer erheblichen Ausweitung von Zuständigkeiten sowie Prüf- und Steuerungsaufgaben, die zwingend mit dauerhaft gesicherten Stellenaufstockungen, Qualifizierungen und Entlastung von Verwaltungs- und Dokumentationsaufgaben einhergehen müssen. Anderenfalls ist eine Umsetzung des Entwurfs aus Sicht des dbb nicht realistisch.“

Der dbb beamtenbund und tarifunion bewertet den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) grundsätzlich positiv, hebt aber zahlreiche Herausforderungen und Verbesserungsbedarfe hervor. Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Kinder- und Jugendhilfe inklusiver zu gestalten, indem die Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe ab 2028 beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe gebündelt werden. Besonders begrüßt wird die Verankerung der Inklusion im Leitbild des SGB VIII und die systematische Neuordnung der Leistungsansprüche. Kritisch sieht der dbb jedoch die weiterhin mögliche Übertragung von Aufgaben auf Landesjugendämter, was zu Zersplitterung und Qualitätsproblemen führen kann. Der Verband fordert ausreichend qualifiziertes Personal, verbindliche Qualitätsstandards und eine gesicherte Finanzierung, um die Reformziele zu erreichen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit ausreichender personeller und finanzieller Ressourcen für die Umsetzung der Reform, insbesondere angesichts der massiven Ausweitung der Aufgaben der Jugendämter; 2) Die Einführung und Ausgestaltung von Verfahrenslotsen sowie die Stärkung der Kinderrechte, wobei auf die Bedeutung unabhängiger Ombudsstellen und barrierefreier Zugänge hingewiesen wird; 3) Die Umstellung auf infrastrukturelle Bildungsassistenz, die zwar als Chance für mehr Flexibilität gesehen wird, aber nur bei Wahrung individueller Ansprüche und ausreichender Ausstattung funktionieren kann.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 14.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsche Gesellschaft der Hörbehinderten – Selbsthilfe und Fachverbände e.V.

„Eine infrastrukturelle Bildungsassistenz als allgemeiner Pool ohne Pädakustik und Gebärdensprachkompetenz ist für ein hörbehindertes Kind nicht geeignet. Pädagogisch sinnvoll ist nur eine Hilfe, die die Kommunikationsbarriere tatsächlich abbaut.“

Die Deutsche Gesellschaft der Hörbehinderten – Selbsthilfe und Fachverbände e.V. äußert sich kritisch zum geplanten Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz, insbesondere zur vorgesehenen Zusammenlegung von Assistenzleistungen (strukturelles Pooling). Die Stellungnahme betont, dass hörbehinderte Kinder und Jugendliche spezifische Kommunikationsbedürfnisse haben, die durch pauschale Poollösungen und Vorrang der infrastrukturellen Assistenz gegenüber individueller Hilfe nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es wird gefordert, den individuellen Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen zu erhalten und ein inklusives Peer-Pooling als Qualitätsstandard einzuführen, um soziale Isolation zu vermeiden und Identitätsbildung zu fördern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Risiken des strukturellen Poolings und der Pauschalfinanzierung für Kinder mit seltenen und teuren Behinderungen, 2) die Notwendigkeit barrierefreier Kommunikation und spezialisierter Fachkräfte, 3) die Forderung nach Peer-Pooling zur Förderung der Identitätsbildung und sozialen Teilhabe.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsche Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGfE)

„Die Ausweitung von effizienz- und wirkungsorientierten Elementen, gepaart mit der Verschiebung des Begründungsrahmens der Reform hin zu einer verkürzten Sozialstrukturreform, widerspricht dem menschenrechtlichen Impetus von Inklusion deutlich“

Die Deutsche Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGfE) begrüßt grundsätzlich die Initiative zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe durch das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG). Sie lobt insbesondere die angestrebte Zusammenführung der Hilfen für alle jungen Menschen und die stärkere Verankerung von Teilhabe im Gesetz. Allerdings kritisiert die DGfE, dass der Entwurf den Fokus von Inklusion und Menschenrechten hin zu Effizienz, Bürokratieabbau und Verwaltungsstrukturreform verschiebt. Die Stellungnahme hebt hervor, dass Inklusion nicht mehr das Leitprinzip ist, sondern nur noch ein Begleitmotiv neben anderen Zielen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Verschiebung des Begründungsrahmens von Inklusion zu Effizienz, (2) das gesetzliche Vorranggebot für sogenannte infrastrukturelle Angebote und die damit verbundene Schwächung individueller Rechtsansprüche, sowie (3) die ordnungspolitischen Verschärfungen für unbegleitete minderjährige Geflüchtete, die als integrationshinderlich und nicht altersgerecht bewertet werden. Die DGfE fordert, dass die infrastrukturellen Vorrangregelungen und ordnungspolitischen Ergänzungen gestrichen und die Länderöffnungsklausel befristet werden. Sie sieht die Gefahr, dass zentrale menschenrechtliche Anliegen der Inklusion verwässert werden und warnt vor einer zu starken Orientierung an Effizienz und Wirkungskontrolle auf Kosten individueller Teilhabe.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (DGKJ), Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V. (DGSPJ), Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ)

„Das 1. KJHSRG ist ein notwendiges Gesetz, dessen Intention DGKJ, DGSPJ und BVKJ unterstützen. Für tatsächliche Verbesserungen im Sinne der betroffenen Kinder und Jugendlichen und ihrer Familien muss der Gesetzgeber jedoch die pädiatrische Perspektive wirklich einbeziehen.“

Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin (DGSPJ) sowie des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ) bewertet den Referentenentwurf des 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (1. KJHSRG) grundsätzlich positiv, kritisiert jedoch zentrale Aspekte. Die Verbände begrüßen die Zusammenführung der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen unter dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), die Stärkung der Teilhabe als Grundrecht und die Abschaffung von Kostenbeiträgen für ambulante Leistungen. Sie bemängeln jedoch, dass die Einbindung ärztlicher und sozialpädiatrischer Expertise im Gesetzesentwurf zu schwach ist und fordern eine verpflichtende Beteiligung von Kinder- und Jugendärzten sowie Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) bei der Bedarfsermittlung und Hilfeplanung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer verpflichtenden ärztlichen Stellungnahme bei der Feststellung von Unterstützungsbedarfen (§ 38a SGB VIII-E), 2) die strukturelle und finanzielle Absicherung sowie gesetzliche Verankerung von SPZ und anderen medizinischen Kooperationspartnern, und 3) der Erhalt des Direktzugangs zu Frühförderstellen und SPZ auf ärztliche Überweisung ohne vorherige Antragstellung beim Jugendamt. Die Stellungnahme fordert zudem Mindestqualifikationsstandards für Jugendamtsfachkräfte, eine Klärung der Finanzierung nichtärztlicher sozialpädiatrischer Leistungen und eine realistische Kostenfolgenabschätzung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (DGKJP), Bundesarbeitsgemeinschaft der Leitenden Klinikärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V. (BAG KJPP), Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e.V. (BKJPP)

„Insgesamt begrüßen wir den Entwurf und möchten nochmals unterstreichen, dass aus fachlicher Sicht ein nochmaliges Scheitern einer inklusiven Lösung nicht verständlich wäre und dies auch bei uns und in der Fachwelt zu großer Empörung führen würde.“

Die Stellungnahme der drei kinder- und jugendpsychiatrischen Fachverbände (DGKJP, BAG KJPP, BKJPP) begrüßt grundsätzlich den Entwurf für das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG), das eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe (KJH) vorsieht. Die Verbände betonen die Notwendigkeit, Leistungen der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen unter dem Dach des SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe) zusammenzuführen. Kritisch sehen sie die im Entwurf enthaltene Öffnungsklausel (§ 85 Abs. 5), die es einzelnen Bundesländern ermöglicht, die Eingliederungshilfe weiterhin außerhalb der KJH zu organisieren, was zu einer dauerhaften Trennung und Ungleichbehandlung führen könnte. Sie heben die Risiken der Zweigliedrigkeit der Leistungskataloge hervor, die dazu führen kann, dass Bedarfe nicht erkannt oder Leistungen nicht erbracht werden. Besonders betont wird der große Schulungsbedarf für Fachkräfte, um die komplexen Anforderungen der Bedarfsfeststellung und der Zusammenarbeit verschiedener Professionen zu erfüllen. Die Stellungnahme fordert eine engere Qualifizierung der Aussteller von Stellungnahmen, insbesondere bei Auslandsmaßnahmen, und kritisiert die aktuelle Regelung als diskriminierend. Die Notwendigkeit interdisziplinärer Qualifizierungsoffensiven und Begleitforschung wird ausführlich thematisiert. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Kritik an der Öffnungsklausel und der damit verbundenen Gefahr der Perpetuierung des Status quo, 2) die Notwendigkeit umfassender Schulungen und Qualifizierungen für alle beteiligten Fachkräfte, 3) die ausführliche Kritik und konkrete Änderungsvorschläge zu Auslandsmaßnahmen (§ 40 SGB VIII) und der Bedarfsfeststellung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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🤷‍♀️ Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs)

„Die Verlagerung von an den Bedarfen des Einzelfalls orientierten Hilfen auf Zuständigkeiten der ohnehin personell angespannten Regelsysteme riskiert Versorgungslücken bzw. eine mangelnde Wirksamkeit der Hilfen und damit chronifizierte Problemlagen junger Menschen.“

Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) bewertet den Referentenentwurf für das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) grundsätzlich positiv, hebt jedoch zahlreiche kritische Punkte hervor. Ziel des Entwurfs ist eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe, die junge Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam unterstützt. Besonders begrüßt wird die angestrebte Gesamtzuständigkeit und die Vereinheitlichung der Hilfe- und Leistungsplanung. Kritisch sieht die DGPs den geplanten Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten (wie Kindertagesstätten und Jugendsozialarbeit) gegenüber individuellen Hilfen zur Erziehung, da hierfür keine ausreichende Evidenz für die Wirksamkeit als Ersatz individueller Hilfen besteht. Ebenso werden die geplanten Einsparungen durch diese Vorrangregelung und die Einführung von Pool-Lösungen bei Bildungs- und Inklusionsassistenz als problematisch angesehen, da Qualifikation, Diagnostik und Zugang zu Einzelfallhilfen nicht ausreichend geregelt sind. Die DGPs fordert verbindliche Qualitätsstandards und Vereinbarungen auch für ambulante Hilfen, um Benachteiligungen zu vermeiden. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Regelungen zur Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern, die Länderöffnungsklausel, die Übergänge ins Erwachsenenalter sowie die Notwendigkeit einer aussagekräftigen Evaluation der Reform. Besonders hervorgehoben und ausführlich diskutiert werden: 1) Die Vorrangregelung für Infrastruktur- und Regelangebote und deren Auswirkungen auf die Versorgung, 2) die Einführung und Ausgestaltung der Bildungs- und Inklusionsassistenz, 3) die Notwendigkeit verbindlicher Qualitätsstandards und Vereinbarungen für ambulante Hilfen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 23.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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🤷‍♀️ Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie e.V. (DGSF) und Bundesarbeitsgemeinschaft Allgemeiner Sozialer Dienst e.V. (BAG ASD)

„Es gilt, Schnittstellen abzubauen ohne Individualität einzubüßen, Infrastrukturangebote und individuelle Einzelfallhilfen bedarfsabhängig nebeneinander und gleichrangig vorzuhalten und Verfahren zu vereinfachen ohne Rechte zu schwächen.“

Die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF) und der Bundesarbeitsgemeinschaft Allgemeiner Sozialer Dienst (BAG ASD) bezieht sich auf den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG). Die Verbände begrüßen die Zielrichtung, die Kinder- und Jugendhilfe inklusiver zu gestalten und die Zuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen unter einem Dach zusammenzuführen. Sie warnen jedoch vor erheblichen Risiken durch die hohe Komplexität der Reform, unzureichende Ressourcen, Fachkräftemangel und die Gefahr, dass individuelle Hilfebedarfe zugunsten standardisierter Infrastrukturangebote vernachlässigt werden. Besonders kritisch sehen sie die unbefristete Länderöffnungsklausel, die zu ungleichen Lebensverhältnissen führen könnte, die Schlechterstellung ambulanter Hilfen zur Teilhabe durch fehlende verbindliche Vereinbarungen und Schiedsstellenfähigkeit sowie die geplanten Regelungen zur Inobhutnahme und Altersfeststellung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die strukturellen und fachlichen Risiken der Zusammenführung von Hilfen zur Erziehung und Teilhabeleistungen, 2) die Auswirkungen des Vorrangs von Infrastruktur- und Regelangeboten auf individuelle Hilfebedarfe, und 3) die Ablehnung der geplanten Regelungen zur Inobhutnahme und Altersfeststellung bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.

„Dass der vorliegende Gesetzentwurf den Schutzgedanken nun eindeutiger und stringenter ausgestaltet, stellt daher einen längst überfälligen Schritt dar, um die Kohärenz des Jugendschutzes zu stärken und die Ziele der Gesundheits- und Präventionspolitik wirksamer zu unterstützen.“

Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS) begrüßt ausdrücklich die geplante Streichung der Ausnahmeregelung im Jugendschutzgesetz (§ 9 Absatz 2 JuSchG), die es bisher erlaubt hat, 14- und 15-jährigen Jugendlichen in Begleitung einer sorgeberechtigten Person den Konsum alkoholischer Getränke zu gestatten. Die Stellungnahme betont, dass diese Ausnahme dem eigentlichen Ziel des Jugendschutzgesetzes widerspricht, junge Menschen vor gesundheitlichen Risiken und negativen Einflüssen zu schützen. Besonders hervorgehoben werden (1) die gesundheitlichen und sozialen Risiken eines frühen Alkoholkonsums bei Jugendlichen, (2) die Bedeutung der Verhältnisprävention (strukturelle Prävention) zur Senkung der negativen Folgen des Alkoholkonsums und (3) die Notwendigkeit, die Kohärenz und Wirksamkeit des Jugendschutzes zu stärken. Die DHS verweist zudem auf ein aktuelles Positionspapier, das gemeinsam mit anderen Organisationen einen stärkeren Ausbau der Verhältnisprävention fordert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.04.2026
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👍 Deutsche Sportjugend (dsj) und Deutsche Behindertensportjugend (DBSJ)

„Zusammenfassend bewertet die dsj den SGB VIII-RefE überwiegend positiv, sieht jedoch insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung von Teilhabe und Inklusion im gesellschaftlich bedeutsamen Bereich des gemeinnützig organisierten Sports sowie der außerschulischen Bildungsarbeit noch Anpassungsbedarf.“

Die Deutsche Sportjugend (dsj) und die Deutsche Behindertensportjugend (DBSJ) begrüßen den Referentenentwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich. Sie loben insbesondere die Anerkennung struktureller Herausforderungen und die Stärkung der Teilhaberechte für alle jungen Menschen, einschließlich der Bezugnahme auf die UN-Behindertenrechtskonvention. Allerdings kritisieren sie, dass der Entwurf das Potenzial des Sports für soziale Teilhabe und Persönlichkeitsentwicklung nicht ausreichend berücksichtigt. Sie fordern eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung der Förderung von Sport und sportbezogenen Freizeitaktivitäten im Gesetz, insbesondere für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Zudem sehen sie Anpassungsbedarf bei der Finanzierung und Förderung von Strukturen, die Teilhabe im Sport ermöglichen, sowie bei der Sicherstellung individueller Leistungen für außerschulische Bildungsangebote. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung des Sports für soziale Teilhabe und Inklusion, 2) Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung zur Förderung sportlicher Aktivitäten, 3) Die Herausforderungen bei der Umsetzung, insbesondere hinsichtlich Finanzierung, Fachkräftemangel und Barrierefreiheit.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ)

„Ein Inkrafttreten des Entwurfs würde eine sehr grundlegende Neustrukturierung der Jugendhilfe zur Folge haben, die in der aktuellen finanziellen und personellen Lage der Kommunen das erhebliche Risiko birgt, ein – langfristig teures – Sparmodell auf Kosten besonders belasteter Zielgruppen zu werden.“

Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) äußert sich zum Referentenentwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (1. KJHSRG). Die DVJJ kritisiert die sehr kurze Frist zur Stellungnahme und beschränkt sich daher auf zentrale Punkte, insbesondere auf die Auswirkungen für straffällig gewordene junge Menschen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplante Zusammenführung der Zuständigkeiten für Eingliederungshilfe unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe (Inklusive Lösung) zwar Vorteile bietet, aber auch neue Schnittstellenprobleme und Unsicherheiten schafft, insbesondere für die Jugendämter. Besonders kritisch sieht die DVJJ die im Entwurf betonte Einsparung von Haushaltsmitteln, da dies zu einer Marginalisierung der Belange besonders belasteter junger Menschen führen könnte. Ein weiterer Schwerpunkt ist die stärkere Betonung von Infrastruktur- und Regelangeboten gegenüber individuellen Leistungen. Die DVJJ warnt, dass hoch belastete junge Menschen durch diese Umstellung nicht ausreichend erreicht werden könnten. Auch die mögliche Schwächung des Fachkräftegebots und die unklare Zuständigkeit der Gerichte werden thematisiert. Insgesamt sieht die DVJJ das Risiko, dass die Reform zu einem Sparmodell auf Kosten besonders belasteter Zielgruppen wird.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. (DBSH)

„Nur wenn der Gesetzgeber diese Reform als Investition in die Zukunft von Kindern und Jugendlichen sowie in die Professionalisierung der Sozialen Arbeit begreift und entsprechend finanziell absichert, kann das Ziel einer inklusiven, bedarfsgerechten und starken Kinder- und Jugendhilfe erreicht werden. Andernfalls droht auch diese Reform hinter ihren eigenen Ansprüchen zurückzubleiben.“

Der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Entwurfs zum Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG), insbesondere die angestrebte Beendigung der Zersplitterung zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe. Allerdings kritisiert der DBSH die konkrete Ausgestaltung des Entwurfs scharf. Zentral ist die Warnung, dass ohne eine deutliche Aufstockung von Personal und finanziellen Ressourcen in Kommunen und Jugendämtern die Reform scheitern wird. Der Verband sieht die Gefahr, dass neue Rechtsansprüche ohne ausreichende Ausstattung die Überlastung der Fachkräfte verschärfen und die Qualität der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien leidet. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit ausreichender Ressourcen und die Gefahr einer Überlastung der Fachkräfte, (2) die Einschränkung des präventiven Charakters der Jugendhilfe durch neue Zugangshürden und restriktive Formulierungen, und (3) die fehlende Absicherung von Ombudsstellen sowie die Risiken durch unklare Rechtsbegriffe und Nachweiszwänge. Der DBSH fordert zahlreiche Änderungen, darunter die Streichung bestimmter Paragrafen, die Sicherstellung von Partizipation und Wunschrecht, die Präzisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung. Fachbegriffe wie 'Careleaver*innen' (junge Menschen, die nach Erreichen der Volljährigkeit aus der Jugendhilfe herausfallen) und 'Ombudsstellen' (unabhängige Beschwerdestellen für Kinder und Familien) werden thematisiert.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)

„Der vorliegende Referentenentwurf sichert eine funktionierende Kinder- und Jugendhilfe und ein bedarfsgerechtes Teilhaberecht für junge Menschen mit Behinderungen nicht ab. Er führt zu einem massiven Sozialleistungsrückbau und Benachteiligungen von jungen Menschen mit Behinderungen.“

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) bewertet den Referentenentwurf zum Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) äußerst kritisch. Der Entwurf sieht vor, die Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) zu regeln und legt einen Schwerpunkt auf die Kostensenkung durch vorrangige infrastrukturelle Bildungsangebote. Der DBSV kritisiert, dass dies zu einer massiven Einschränkung individueller Teilhabeansprüche führt und das Personenzentrierungsgebot der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie des SGB IX aufgibt. Besonders problematisch sieht der Verband die geplante Umstellung auf pauschale, infrastrukturelle Leistungen, die regionale Unterschiede verstärken und individuelle Bedarfe nicht ausreichend berücksichtigen. Der DBSV fordert, dass individuelle Teilhabeansprüche uneingeschränkt erhalten bleiben, Sinnesbehinderte explizit berücksichtigt werden und keine Verschlechterungen bei der Kostenheranziehung für Familien mit behinderten Kindern erfolgen. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Kritik an der Einschränkung individueller Rechtsansprüche zugunsten pauschaler Infrastrukturleistungen, 2) die fehlende Berücksichtigung spezifischer Bedarfe von sinnesbehinderten Kindern und Jugendlichen, 3) die drohenden finanziellen Verschlechterungen für betroffene Familien durch neue Regelungen zur Kostenheranziehung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Brauer-Bund e.V.

„Der Deutsche Brauer-Bund als Dachverband der deutschen Brauwirtschaft befürwortet eine Gesetzesänderung, die die oben bezeichnete Ausnahmeregelung ersatzlos streicht und die bewährte Altersgrenze von 16 Jahren beibehält.“

Der Deutsche Brauer-Bund e.V. äußert sich zum geplanten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere zur Streichung der Ausnahmeregelung im Jugendschutzgesetz, die es Jugendlichen ab 14 Jahren erlaubt, in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person Bier, Wein oder ähnliche Getränke zu konsumieren. Der Verband unterstützt die Streichung dieser Ausnahme und plädiert für die Beibehaltung der Altersgrenze von 16 Jahren für den Konsum dieser Getränke. Die Stellungnahme hebt hervor, dass das differenzierte Jugendschutzgesetz sich bewährt habe, sowohl im Schutz der Jugendlichen als auch in der Förderung ihrer Selbstbestimmung. Besonders betont werden (1) die geringere Gefährdung durch Bier und Biermischgetränke im Vergleich zu anderen alkoholischen Getränken, (2) die positiven Entwicklungen im verantwortungsvollen Umgang Jugendlicher mit Alkohol, belegt durch aktuelle Daten, und (3) die Bedeutung gestaffelter Altersfreigaben im Jugendschutz.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 09.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000424 (Zum Lobbyregister)
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🤷‍♀️ Deutscher Bundesjugendring

„Der Bundesjugendring mahnt an, dass es bei allen jugendpolitischen gesetzgeberischen Vorhaben ein Signal des Vertrauens, des Ernstnehmens und ein Bekenntnis zu jungen Menschen in Deutschland braucht. Daher wäre es aus Sicht junger Menschen jetzt an der Zeit, den gesetzgeberischen Mut aufzubringen, das Recht des Kindes und junger Menschen in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen und dabei die UN-Kinderrechtskonvention voll umfassend zu berücksichtigen.“

Der Deutsche Bundesjugendring (DBJR) äußert sich zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) und bewertet diesen differenziert. Die Stellungnahme betont die Bedeutung einer bedarfsgerechten und inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, die sich an den tatsächlichen Bedürfnissen junger Menschen orientiert. Der DBJR begrüßt die Zielsetzung, die Kinder- und Jugendhilfe inklusiver auszugestalten und die Gesamtzuständigkeit für junge Menschen mit und ohne Behinderungen gesetzlich zu regeln. Gleichzeitig kritisiert der DBJR, dass einige Regelungen des Entwurfs zu sehr auf Kostenreduzierung abzielen und dadurch die Qualität und Teilhabe gefährden könnten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit, Investitionen in die Kinder- und Jugendhilfe zu erhöhen, statt sie als Sparmaßnahme zu betrachten; 2) die Regelungen zur außerschulischen Bildung und Freizeitgestaltung, insbesondere für junge Menschen mit Behinderungen, und die Forderung nach einer gesetzlichen Klarstellung; 3) die kritische Bewertung der Vorrangregelungen für Infrastruktur- und Regelangebote sowie die Auswirkungen auf das Wunsch- und Wahlrecht und die Hilfen zur Erziehung. Weitere Schwerpunkte sind die kritische Betrachtung der geplanten Änderungen für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA), insbesondere die Einführung einer Residenzpflicht und das Verfahren zur Altersfeststellung, sowie die Evaluation der Gesetzeswirkungen und die Änderung im Jugendschutzgesetz. Der DBJR fordert, dass die Reformen nicht zu Lasten der Betroffenen gehen und die UN-Kinderrechtskonvention umfassend berücksichtigt wird.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutscher Lehrerverband

„Der Erfolg der Reform hängt entscheidend von ihrer praktischen Umsetzung ab. Ohne verbindliche Regelungen zur personellen Ausstattung und Finanzierung drohen zusätzliche Belastungen für Lehrkräfte und Schulleitungen.“

Der Deutsche Lehrerverband (DL) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Referentenentwurfs für das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG), insbesondere die Weiterentwicklung und bessere Koordination der Kinder- und Jugendhilfe. Der Verband betont jedoch, dass die Reform nicht losgelöst vom Bildungssystem betrachtet werden darf, da sie erhebliche Auswirkungen auf den schulischen Alltag hat. Besonders hervorgehoben wird die Bedeutung realistischer Rahmenbedingungen für Inklusion: Inklusion wird als wichtiges gesellschaftliches Ziel anerkannt, kann aber laut DL nur gelingen, wenn ausreichend personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden. Der Verband kritisiert, dass der Entwurf zwar die rechtlichen Ansprüche erweitert, aber keine verbindlichen Aussagen zur Ressourcensicherung trifft. Weiterhin wird die Neuordnung der Leistungen begrüßt, jedoch davor gewarnt, individuelle Förderbedarfe in allgemeinen Kategorien aufzulösen. Die Verschiebung hin zu mehr Infrastruktur- und Regelangeboten wird kritisch gesehen, da individuelle Ansprüche nicht eingeschränkt werden dürfen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Umsetzung von Inklusion und die dafür notwendigen Ressourcen, 2) Die Abgrenzung und Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften und Bildungsassistenz, 3) Die Bedeutung klarer Schnittstellen und ausreichender Ressourcen für die praktische Umsetzung der Reform.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Raiffeisenverband e.V.

„Wir betrachten die Neuregelung deshalb als ausgewogene und zeitgemäße Weiterentwicklung des bestehenden Jugendschutzes. Abschließend betonen wir, dass konsequente Schutzmechanismen und verantwortungsvolle Genusskultur sich nicht widersprechen, sondern einander sinnvoll ergänzen.“

Der Deutsche Raiffeisenverband e.V. (DRV) begrüßt ausdrücklich die geplante Änderung des § 9 des Jugendschutzgesetzes im Rahmen des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (1. KJHSRG). Der Verband unterstützt die vollständige Streichung der bisherigen Ausnahmeregelung des sogenannten 'begleiteten Trinkens', bei der Jugendliche unter Aufsicht von Erwachsenen Alkohol konsumieren durften. Der DRV betont, dass diese Änderung ein klares und pädagogisch nachvollziehbares Signal für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den gesundheitlichen Risiken eines zu frühen Alkoholkonsums setzt. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Bedeutung eines einheitlichen und klaren rechtlichen Rahmens für Familien, Gastronomie und Öffentlichkeit, 2) die Rolle der Erwachsenen als Vorbilder und die gesellschaftliche Verantwortung, und 3) die Notwendigkeit, Präventionsarbeit zu intensivieren, um verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol zu fördern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R001376 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutscher Sozialgerichtstag e.V.

„Gleichzeitig handelt es sich um einen tiefgreifenden Systemumbau, der unter den aktuellen Rahmenbedingungen erhebliche Risiken birgt. Dies gilt vor allem für den Vorrang infrastruktureller Leistungen vor Leistungen der Hilfe zur Erziehung. Vor dem Hintergrund der Kostensituation in vielen Jugendämtern ist zu befürchten, dass auf diese Weise die Legitimation geschaffen wird, Leistungen zu finanzieren, die nicht (mehr) bedarfsdeckend sind.“

Der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. (DSGT) nimmt zum Referentenentwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) Stellung. Der DSGT begrüßt das Ziel, die Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen – mit und ohne Behinderung – zuständig zu machen (sogenannte 'Große Lösung'). Gleichzeitig werden jedoch zahlreiche kritische Punkte hervorgehoben. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Einführung des Vorrangs von Infrastruktur- und Regelangeboten gegenüber individuellen Hilfen, was aus Sicht des DSGT die bedarfsgerechte Versorgung gefährden und zu einer Verschlechterung der Rechtsposition der Leistungsberechtigten führen kann; (2) Die Übernahme des sogenannten Wesentlichkeitsprinzips aus dem SGB IX in die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungshilfe, wodurch insbesondere Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung schlechter gestellt werden könnten; (3) Die Zusammenführung der Anspruchsnormen für Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe, die aus Sicht des DSGT zu rechtlichen Unschärfen und Unsicherheiten führen kann. Weiterhin werden die geplanten Änderungen bei der Hilfe- und Leistungsplanung, die Einführung von infrastruktureller Bildungs- und Inklusionsassistenz sowie die Auswirkungen auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge kritisch beleuchtet. Der DSGT fordert Nachbesserungen, insbesondere um sicherzustellen, dass individuelle Bedarfe weiterhin im Mittelpunkt stehen und keine Verschlechterungen für die Betroffenen eintreten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

„Der Referentenentwurf greift wichtige Bedarfe aus der Praxis auf, setzt aber erhöhte Anforderungen an die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen und lässt in Teilen offen, wie spürbare Erleichterungen und Entlastungen für alle Akteure tatsächlich erreicht werden können.“

Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. bewertet den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) als wichtigen Schritt zur Weiterentwicklung eines inklusiven und präventiven Leistungssystems für Kinder, Jugendliche und Familien. Der Entwurf greift zentrale Reformziele auf, wie die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Eingliederungshilfe bei den Jugendhilfeträgern, Verbesserungen im Kinderschutz, Maßnahmen zur Bürokratieentlastung und die Einführung infrastruktureller Angebote (z.B. Bildungsassistenz). Besonders hervorgehoben werden die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts, die Notwendigkeit klarer und verständlicher Regelungen sowie die Bedeutung einheitlicher Rechtsbegriffe. Kritisch gesehen werden die kurze Frist zur Stellungnahme, offene Fragen zur Finanzierung und Umsetzung auf Länderebene, die Vorrangregelung für infrastrukturelle Angebote gegenüber individuellen Hilfen sowie die Gefahr einer faktischen Absenkung des Leistungsniveaus. Ausführlich thematisiert werden (1) die Gesamtzuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe im SGB VIII und die damit verbundenen Herausforderungen, (2) die Ausgestaltung und Abgrenzung individueller und infrastruktureller Hilfen, insbesondere bei der Hilfe zur Erziehung, und (3) die praktische Umsetzung und Finanzierung neuer Angebote, insbesondere im Bereich der Bildungsassistenz und der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Weinbauverband

„Die Beibehaltung der klaren Altersgrenze von 16 Jahren für den Erwerb und Konsum alkoholischer Getränke wie Wein, Sekt und Bier stellt aus Sicht des DWV eine sachgerechte und konsequente Weiterentwicklung des bewährten Jugendschutzsystems dar“

Der Deutsche Weinbauverband (DWV) begrüßt ausdrücklich die geplante Streichung der Ausnahmeregelung im Jugendschutzgesetz, die es bisher Jugendlichen ab 14 Jahren in Begleitung erlaubte, Bier, Wein oder Sekt zu konsumieren. Künftig soll die Altersgrenze für den Erwerb und Konsum dieser alkoholischen Getränke konsequent bei 16 Jahren liegen. Der DWV sieht darin eine sinnvolle Weiterentwicklung des Jugendschutzes, der Kinder und Jugendliche vor gesundheitlichen Gefahren schützen und ihre Entwicklung fördern soll. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Bedeutung klarer Altersgrenzen und verbindlicher Regelungen für Eltern, Händler und Veranstalter; 2) Die Rolle der Weinwirtschaft bei Prävention und Aufklärung, etwa durch Initiativen wie 'Wine in Moderation'; 3) Die positive Entwicklung, dass Jugendliche heute deutlich weniger Alkohol konsumieren als frühere Generationen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF)

„Das DIJuF begrüßt die weitreichende Zusammenführung von Leistungen für junge Menschen mit und ohne Behinderung und sieht in der inklusiven Ausrichtung des SGB VIII einen wichtigen Schritt, mahnt jedoch an, dass die praktische Umsetzung, insbesondere bei der Finanzierung, der Zuständigkeitsregelungen und der Ausgestaltung von Infrastrukturangeboten, noch deutlicher und verbindlicher geregelt werden muss.“

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) bewertet den Referentenentwurf zum Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) insgesamt als differenziert und begrüßt viele der vorgeschlagenen Änderungen. Der Entwurf zielt auf eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe ab, indem er die Zuständigkeiten für Leistungen an junge Menschen mit und ohne Behinderung zusammenführt und die Teilhabe als Leitbild verankert. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Zusammenführung der Leistungen der Hilfe zur Erziehung (HzE) und der Eingliederungshilfe (EGH) in einer gemeinsamen Anspruchsnorm, was als wichtiger Schritt zur Inklusion betrachtet wird. 2) Die Einführung und Ausgestaltung der infrastrukturellen Bildungsassistenz, die Kindern und Jugendlichen mit erzieherischen oder behinderungsbedingten Bedarfen niedrigschwellige Teilhabe ermöglichen soll, wird begrüßt, aber als noch zu unkonkret kritisiert. 3) Die Neuregelungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, insbesondere die Länderöffnungsklausel, werden als Übergangslösung akzeptiert, aber mit dem Ziel einer bundesweit einheitlichen Zuständigkeit verbunden. Das DIJuF spricht sich für weitere Klarstellungen und Vereinfachungen aus, etwa bei der Kostenheranziehung, der Rolle der Verfahrenslotsen und der Sicherstellung einer ortsnahen Beratung. Kritisch bewertet werden ordnungspolitische Elemente wie die geplante Wohnsitznahmeverpflichtung für unbegleitete minderjährige Ausländer:innen sowie die Regelungen zur medizinischen Altersbestimmung, die als nicht kindeswohlgerecht und europarechtswidrig angesehen werden. Die Finanzierung der Reform wird als unzureichend geregelt betrachtet, und das DIJuF fordert eine stärkere finanzielle Beteiligung des Bundes.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.04.2026
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🤷‍♀️ Deutsches Jugendinstitut e.V.

„Im Ergebnis begrüßt das DJI insbesondere die im 1. KJHSRG vorgesehenen Regelungen zur Ausgestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe in Form einer Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen für junge Menschen mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe. Grundsätzliche Bedenken hat das DJI allerdings gegenüber der Länderöffnungsklausel, die dauerhaft weiterhin die bisherige Zuständigkeitsteilung ermöglicht.“

Das Deutsche Jugendinstitut (DJI) bewertet den Referentenentwurf für das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) grundsätzlich positiv und erkennt die Notwendigkeit einer Strukturreform in der Kinder- und Jugendhilfe an. Besonders begrüßt wird die geplante Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen für junge Menschen mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe, was einen Schritt zu einer inklusiven Ausgestaltung darstellt. Kritisch sieht das DJI jedoch die sogenannte Länderöffnungsklausel, die weiterhin geteilte Zuständigkeiten ermöglicht und damit die angestrebte Komplexitätsreduktion gefährdet. Skeptisch bewertet das Institut auch das Vorranggebot für infrastrukturelle Angebote (also allgemeine, nicht auf Einzelfälle zugeschnittene Leistungen) gegenüber individuellen Rechtsansprüchen, da die notwendigen Strukturen vielerorts noch nicht ausreichend ausgebaut sind. Das DJI warnt davor, dass dies zu einer Unterversorgung führen könnte, insbesondere für Kinder mit besonderen Bedarfen. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Stärkung eines aufgabenspezifischen Kompetenzansatzes im Jugendamt, die Regelungen zum Schutz von Pflegekindern bei Unterbringung außerhalb des zuständigen Jugendamtes sowie die geplanten Maßnahmen zum Bürokratieabbau bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen. Insgesamt fordert das DJI verbindliche Mindest- und Qualitätsstandards, eine stärkere Beteiligung der Adressat:innen und eine differenzierte Umsetzung, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen für junge Menschen mit Behinderungen und die damit verbundenen Chancen und Risiken (insbesondere durch die Länderöffnungsklausel). 2. Die kritische Bewertung des Vorranggebots für infrastrukturelle Angebote und die Warnung vor einer Einschränkung individueller Rechtsansprüche ohne ausreichende strukturelle Voraussetzungen. 3. Die ausführliche Diskussion zur inklusiven Ausgestaltung von Bildungsassistenz und die Notwendigkeit verbindlicher Qualitätsstandards und ausreichender Ressourcen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Deutsches Krebsforschungszentrum

„Das DKFZ empfiehlt daher, das Jugendschutzgesetz so abzuändern, dass das Alter, ab dem Alkohol gekauft und getrunken werden darf, unabhängig von der Art des alkoholischen Getränks auf einheitlich 18 Jahre gesetzt ist.“

Das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehene Abschaffung des sogenannten 'begleiteten Trinkens', bei dem Jugendliche ab 14 Jahren in Begleitung einer sorgeberechtigten Person Alkohol konsumieren dürfen. Das DKFZ betont jedoch, dass dies allein für einen wirksamen Jugendschutz nicht ausreicht. Es fordert, das Mindestalter für Kauf und Konsum aller alkoholischen Getränke einheitlich auf 18 Jahre anzuheben. Besonders hervorgehoben werden die Risiken des Alkoholkonsums für die Gehirnentwicklung während der Pubertät, das erhöhte Risiko für Abhängigkeit und gesundheitliche Langzeitfolgen wie Krebs, Leber- und Herzkrankheiten. Zudem verweist das DKFZ auf die breite Unterstützung in der Bevölkerung für ein Mindestalter von 18 Jahren sowie auf internationale Empfehlungen der WHO und des Kinderrechtskomitees der Vereinten Nationen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1. Die neurobiologischen Risiken von Alkoholkonsum im Jugendalter, 2. Die epidemiologischen Daten zur Unterstützung eines Mindestalters von 18 Jahren, 3. Die gesellschaftlichen und gesundheitlichen Folgekosten von frühem Alkoholkonsum.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
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🤷‍♀️ DI Lerntherapie GmbH (Duden Institut für Lerntherapie)

„Alle Träger aus dem Bereich der Lerntherapie in Deutschland, die Anspruchsberechtigten und die örtlichen Träger der Jugendhilfe brauchen auch in Zukunft klare Regelungen zur Durchführung von integrativer Lerntherapie im Rahmen des SGB VIII.“

Die Stellungnahme der DI Lerntherapie GmbH bezieht sich auf den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG). Die Organisation betont, dass deutschlandweit rund 6.500 Therapien mit Kindern und Jugendlichen mit Lese-Rechtschreib- oder Rechenschwäche durchgeführt werden, wobei fast die Hälfte in Zusammenarbeit mit öffentlichen Trägern der Jugendhilfe erfolgt. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit klarer Regelungen für die Durchführung integrativer Lerntherapie im Rahmen des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII). Die Stellungnahme verweist auf die Position des Fachverbandes für integrative Lerntherapie (FiL) und hebt zwei neue mögliche Zuordnungen im Gesetzesentwurf hervor: Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 35d) und Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 35f). Ausführlich thematisiert werden die Bedeutung klarer gesetzlicher Zuordnungen, die Auswirkungen der Neugestaltung des § 35 SGB VIII und die Rolle der integrativen Lerntherapie für betroffene Kinder und Jugendliche.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.04.2026
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👍 Fachverband für integrative Lerntherapie e.V.

„Damit die Reform in der Praxis trägt, müssen Hilfen für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten jedoch ausdrücklich berücksichtigt, fachlich präzisiert und verlässlich verankert werden.“

Der Fachverband für integrative Lerntherapie e.V. (FiL) nimmt zum Entwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (1. KJHSRG) Stellung. Die Stellungnahme begrüßt die stärkere Ausrichtung des Gesetzes auf Inklusion und die Zusammenführung von Kinder- und Jugendhilfe mit der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung. Besonders betont wird, dass Hilfemaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten – wie Lese-Rechtschreib-Störung (Legasthenie) und Rechenstörung (Dyskalkulie) – explizit im Gesetz benannt und als ambulantes Therapieangebot erhalten bleiben müssen. Der Verband fordert klare Zuständigkeiten, verlässliche Verfahren und Qualitätsstandards, um passgenaue Hilfen zu gewährleisten. Ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit, integrative Lerntherapie als anerkanntes Angebot der Jugendhilfe zu sichern, (2) die fachliche Einordnung und Wirksamkeit der integrativen Lerntherapie bei Lernstörungen, und (3) die genaue Zuordnung lerntherapeutischer Maßnahmen im Gesetzestext, insbesondere in Bezug auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung und sozialer Teilhabe.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
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👍 Gesellschaft für innovative Sozialforschung und Sozialplanung e.V.

„Dass damit die lang diskutierte inklusive Jugendhilfe Realität werden soll, begrüßt die GISS ausdrücklich.“

Die Gesellschaft für innovative Sozialforschung und Sozialplanung e.V. (GISS) bewertet den Referentenentwurf für das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) grundsätzlich positiv, insbesondere im Hinblick auf die geplante inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Die Integration der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderung in die Kinder- und Jugendhilfe wird als wichtiger Schritt zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe gesehen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Herausforderungen bei der Zusammenführung der unterschiedlichen Systeme und Kulturen von Kinder- und Jugendhilfe sowie Eingliederungshilfe, 2) die kritische Bewertung des geplanten Vorrangs von Jugendsozialarbeit gegenüber Hilfen zur Erziehung für junge Volljährige, da dies zu einer Verschlechterung der Versorgung führen könnte, und 3) die Problematik des Systemwechsels für junge Volljährige mit Eingliederungsbedarf, die weiterhin mit Schnittstellenproblemen konfrontiert sind. Die GISS empfiehlt, die inklusive Kinder- und Jugendhilfe bis zum 21. Lebensjahr auszuweiten und bedauert, dass keine Neuregelung für gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und ihre Kinder geschaffen wurde.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.04.2025
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🤷‍♀️ Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)

„Die GEW begrüßt den nun vorliegenden Referentenentwurf. Wir betrachten diese Zusammenführung des SGB VIII und des SGB IX als bedeutsamen Meilenstein auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft. Jedoch sehen wir im Besonderen die Fachkräftesituation, die allgemeine Finanzierung, das Zusammenwachsen zweier Systeme sowie die Barrierefreiheit als sehr herausfordernd und bewerten es kritisch.“

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) bewertet den Referentenentwurf zum Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) grundsätzlich positiv und sieht darin einen wichtigen Schritt hin zu einer inklusiven Gesellschaft. Besonders begrüßt wird die Zusammenführung der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) mit der Eingliederungshilfe (SGB IX), wodurch künftig das Jugendamt für alle Kinder und Jugendlichen – unabhängig von einer Behinderung – zuständig sein soll. Die GEW hebt hervor, dass diese Reform für Familien weniger Bürokratie und mehr Sicherheit bringt, da es künftig nur noch einen Ansprechpartner gibt. Allerdings werden erhebliche Herausforderungen gesehen: Die angespannte Fachkräftesituation, unzureichende Finanzierung und die schwierige Integration zweier Systeme werden kritisch bewertet. Die GEW fordert eine bessere Personalausstattung, gezielte Fort- und Weiterbildungsinitiativen für Beschäftigte und eine ausreichende Finanzierung durch Bund und Länder. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Fachkräftesituation und der hohe Fortbildungsbedarf, (2) die Herausforderungen beim Zusammenwachsen der Systeme und der IT-Infrastruktur, sowie (3) die Gefahr, dass individuelle Rechtsansprüche auf Leistungen durch pauschale Angebote ausgehöhlt werden könnten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
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👎 Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL e.V.), jumemb e.V. i.G. und Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern (bbe e.V.)

„Deshalb lehnen wir als Selbstvertretungsverbände behinderter Menschen den hier vorliegenden Entwurf komplett ab, da dieser an der Zielstellung gemessen, einen massiven Angriff auf das Recht auf Bildung, auf gleichberechtigte, selbstbestimmte Teilhabe und auf personenzentrierte Unterstützung darstellt.“

Die Stellungnahme der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL e.V.), jumemb e.V. i.G. und bbe e.V. zum Entwurf des 1. Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) bewertet die geplanten Reformen kritisch. Die Verbände begrüßen grundsätzlich das Ziel, alle Leistungen für Kinder und Jugendliche in einem Gesetzbuch zu bündeln, um Bürokratie abzubauen und die Verwaltung zu vereinfachen. Positiv hervorgehoben werden die Vereinheitlichung bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung, der Verweis auf bereits vorhandene Gutachten, das Verbandsklagerecht sowie die Beibehaltung der Regelungen des SGB IX für Teilhabeleistungen. Kritisch sehen die Verbände jedoch die Einschränkung personenzentrierter Leistungen, insbesondere durch die Einführung von Bildungsassistenz als 'infrastrukturelles Bildungsangebot', was als Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gewertet wird. Sie befürchten, dass die Reform zu einer Verschlechterung der Teilhabe für junge Menschen mit Behinderung führt, insbesondere in strukturschwachen Regionen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Gefahren durch die geplante Pool-Lösung bei Bildungsassistenz, die individuelle Bedarfe und Selbstbestimmung einschränkt und zu Exklusion führen kann; 2) Die fehlende finanzielle Absicherung und die geplanten Kosteneinsparungen, die nach Ansicht der Verbände zu massiven Leistungskürzungen führen werden; 3) Die Notwendigkeit, Selbstbestimmungsrechte und das Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen zu stärken, sowie die Forderung nach klaren Übergangsregelungen und umfassender Barrierefreiheit. Die Stellungnahme fordert, dass Teilhabeleistungen individuell und bedarfsgerecht erbracht werden müssen und warnt vor einer bewussten Benachteiligung behinderter junger Menschen zugunsten von Kostenersparnissen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
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🤷‍♀️ Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen e.V.

„Der Entwurf enthält wichtige Bausteine für eine inklusive, rechtebasierte Kinder- und Jugendhilfe, macht aber zugleich weitreichende Nachbesserungen erforderlich, da zentrale Regelungen die Rechtssicherheit junger Menschen und ihrer Familien schwächen und die Einlösung ihrer subjektiven Rechte deutlich erschweren.“

Die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH) bewertet den Referentenentwurf zum Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturgesetz (1. KJHSRG) als ambivalenten Reformschritt. Einerseits werden zentrale fachliche Forderungen wie die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, die angestrebte Gesamtzuständigkeit für junge Menschen mit und ohne Behinderungen sowie der Ausbau von Infrastrukturangeboten und Beratungsrechten aufgegriffen. Andererseits kritisiert die IGfH, dass viele Regelungen stärker von verwaltungsorganisatorischen, fiskalischen und migrationspolitischen Logiken geprägt sind als von den individuellen Rechten und Bedarfen junger Menschen und ihrer Familien. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Vorrangstellung infrastruktureller Angebote und Jugendsozialarbeit vor individuellen Hilfen, (2) die Auswirkungen auf junge Menschen mit Behinderungen und junge Geflüchtete, insbesondere durch neue Zugangshürden und Einschränkungen individueller Rechtsansprüche, sowie (3) die Defizite bei der Hilfe- und Leistungsplanung, insbesondere die mangelnde Verzahnung von erzieherischen und behinderungsspezifischen Bedarfen und die Schwächung der Beteiligungsrechte. Die IGfH fordert zahlreiche Nachbesserungen, um die Rechtssicherheit und die Einlösung subjektiver Rechte junger Menschen zu gewährleisten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.04.2026
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🤷‍♀️ Internationaler Bund (IB)

„Den vorliegenden Entwurf sehen wir als einen wichtigen Schritt, der zum jetzigen Zeitpunkt zunächst aufzeigt, welche Fragestellungen noch zu klären sind, welche Konkretisierungs- und Nachbesserungsbedarfe sich zeigen. Auf der Grundlage konstruktiver Diskurse unterstützen wir gerne und mit Nachdruck die Entwicklung dieses so unverzichtbaren Reformprozesses.“

Der Internationale Bund (IB) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG), insbesondere die angestrebte Inklusion und die Zusammenführung bisher getrennter Hilfesysteme für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Eltern. Der IB hebt positiv hervor, dass viele Vorschläge aus dem Beteiligungsprozess aufgenommen wurden. Allerdings kritisiert der IB mehrere zentrale Aspekte: Die Vorrangstellung von infrastrukturellen und Regelangeboten vor individuellen Hilfen wird als problematisch angesehen, da sie zu Bürokratie, Versorgungslücken und fehlender finanzieller Stabilität für niedrigschwellige Angebote führen kann. Die Trennung in zwei Leistungskataloge und unterschiedliche Verfahren zur Bedarfsermittlung bleibt bestehen, was weiterhin zu Inkonsistenzen und Zuständigkeitskonflikten führt. Besonders ausführlich thematisiert werden die Notwendigkeit einer bundesweit einheitlichen, teilhabeorientierten Bedarfsermittlung, die Rolle und Unabhängigkeit von Verfahrenslots*innen (Begleitpersonen im Hilfeprozess), sowie die Auswirkungen der geplanten Regelungen auf unbegleitete minderjährige Geflüchtete, die durch neue Wohnsitzauflagen und strengere Altersfeststellungen benachteiligt werden. Der IB fordert Nachbesserungen, insbesondere eine stärkere Konkretisierung des Inklusionsbegriffs, die Sicherstellung von Schiedsstellenfähigkeit auch für ambulante Angebote und eine umfassende Prozessevaluation. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die kritische Bewertung der Vorrangstellung infrastruktureller Angebote, 2) die Forderung nach einem einheitlichen, inklusiven Verfahren zur Bedarfsermittlung, und 3) die ausführliche Kritik an den geplanten Regelungen für geflüchtete junge Menschen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 26.04.2016
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Keine Angaben

„Zur Zielerreichung ist es unabdingbar, die gesetzgeberisch verfolgte inklusive Lösung auch mit den trägerübergreifend geltenden Regelungen des SGB IX, insbesondere dem Verfahrensrecht in Teil 1, kompatibel zu gestalten.“

Die Stellungnahme befasst sich mit dem Referentenentwurf zur inklusiven Jugendhilfe und hebt die Notwendigkeit klarer Regelungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen hervor. Zentral ist die Forderung nach einer eindeutigen Gesamtzuständigkeit der Jugendhilfe (‚große Lösung‘) und die konsequente Anwendung der trägerübergreifenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX), insbesondere der Verfahrensregelungen. Die Stellungnahme begrüßt die explizite Bezugnahme auf die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) bei der Bedarfsermittlung. Es wird jedoch mehrfach auf bestehende Unklarheiten bei der Anwendung und Verweisung auf Vorschriften zwischen SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) hingewiesen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1. Die Notwendigkeit klarer und umfassender Verweisungen auf die trägerübergreifenden Vorschriften des SGB IX, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden; 2. Die Ausgestaltung und Abgrenzung der Aufgaben von Verfahrenslotsen im Verhältnis zu den Aufgaben der Rehabilitationsträger; 3. Die Regelungen zur Bedarfsermittlung, insbesondere die Rolle und Ausgestaltung ärztlicher Stellungnahmen und Gutachten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
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👎 Kinder- & Jugendhilferechtsverein e.V.

„Der vorliegende Entwurf ändert an den Bedingungen für gelingendes Aufwachsen wenig.“

Der Kinder- & Jugendhilferechtsverein e.V. (KJRV) bewertet den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) überwiegend kritisch, erkennt aber einzelne positive Ansätze. Der Verein begrüßt die Zielsetzung, die Zuständigkeiten für junge Menschen und Familien unabhängig von der Art der Behinderung zusammenzuführen und damit die bisherige Aufspaltung zu beenden. Er bemängelt jedoch, dass der Entwurf hinter den Möglichkeiten zurückbleibt, Hilfen wirklich 'aus einer Hand' zu leisten. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die bürokratischen Anforderungen und die Notwendigkeit einer bedarfsgerechten Finanzierung, (2) die Regelungen zu Ombudsstellen, Wunsch- und Wahlrecht sowie die Entfristung der Verfahrenslotsen, und (3) die kritische Bewertung der geplanten Änderungen bei Hilfen für junge Menschen ab 16 Jahren, insbesondere den Vorrang von Leistungen nach § 13 SGB VIII und die Umstellung der Schulbegleitung auf eine infrastrukturelle Leistung. Der KJRV warnt vor einer Absenkung individueller Ansprüche und sieht die Gefahr, dass junge Menschen unter Druck geraten könnten, weniger geeignete Hilfen zu akzeptieren. Weitere Kritikpunkte betreffen die geplanten Änderungen für geflüchtete Minderjährige, die mögliche Absenkung personeller Standards in Einrichtungen und Unklarheiten bei der Zuordnung der Gerichtsbarkeit.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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🤷‍♀️ Kindernetzwerk e.V.

„Zugleich wird es entscheidend darauf ankommen, dass die im Gesetz angelegten inklusiven Ziele in der weiteren Ausgestaltung und Umsetzung konsequent aufgegriffen werden – im Sinne einer Kinder- und Jugendhilfe, die allen Kindern und ihren Familien verlässlich Förderung, Teilhabe und Schutz gewährleistet.“

Das Kindernetzwerk e.V., Dachverband der familienorientierten Selbsthilfe für chronisch kranke und behinderte Kinder, bewertet den Referentenentwurf für das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) grundsätzlich als wichtigen Schritt zur Verbesserung der Teilhabe und zur Reduzierung von Schnittstellen und Bürokratie. Besonders betont werden die Chancen einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe, die Stärkung von Teilhaberechten und die Notwendigkeit, das bestehende Schutzniveau der Eingliederungshilfe zu sichern. Kritisch sieht das Kindernetzwerk jedoch die Gefahr von Leistungskürzungen, unzureichender personeller Ausstattung und regionalen Unterschieden. Es wird auf die Risiken hingewiesen, dass Sparziele zu Lasten der Betroffenen gehen könnten und dass infrastrukturelle Angebote nicht immer individuelle Bedarfe abdecken. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit verbindlicher Qualitäts- und Qualifikationsstandards für Fachkräfte, 2) die Bedeutung individueller Bedarfsermittlung und personenzentrierter Hilfen (z.B. bei seltenen Erkrankungen, Kommunikationsbedarfen, Frühförderung), 3) die Rolle von Verfahrenslotsen und die Schnittstellen zu anderen Systemen (Pflege, Gesundheit, Hilfsmittel). Das Kindernetzwerk fordert klare Leitlinien für präventive Hilfen, einklagbare individuelle Ansprüche und eine konsequente Einbindung von Selbstvertretung und Selbsthilfe in die Umsetzung und Evaluation der Reform.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags

„Daher lehnt die Kommission den Referentenentwurf in seiner Gesamtheit ab. Aus Sicht der Kommission ist die Beibehaltung der bisherigen, durchaus verbesserungsfähigen Regelungen den vorgeschlagenen Änderungen vorzuziehen, um das sozialstaatliche Schutzniveau tatsächlich zu erhalten und nicht – entgegen der Begründung des Referentenentwurfs – den betroffenen Familien den Zugang zu Leistungen zu erschweren.“

Die Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags bewertet den Referentenentwurf zum Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) überwiegend kritisch und lehnt ihn in seiner Gesamtheit ab. Die Kommission begrüßt zwar einzelne Aspekte, wie die Beibehaltung der Verfahrenslotsen und die Streichung des Begriffs 'Heimerziehung', kritisiert jedoch, dass der Entwurf das Ziel einer inklusiven und stärkenden Kinder- und Jugendhilfe verfehlt. Stattdessen stehe die finanzielle Entlastung der Behörden im Vordergrund. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Zusammenlegung von Erziehungs- und Eingliederungshilfe, wobei die Kommission vor Diskriminierung und Leistungsverlusten für Familien mit behinderten Kindern warnt, (2) das Konzept der infrastrukturellen Angebote und Bildungsassistenz, das nach Ansicht der Kommission zu einer erheblichen Einschränkung individueller Hilfen und einer Erschwerung des Leistungszugangs führt, und (3) die Beibehaltung des Merkmals der 'wesentlichen Behinderung' als Voraussetzung für Eingliederungshilfe, was nicht mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar sei. Weitere Kritikpunkte betreffen die geplanten Fristverlängerungen bei unbegleiteten minderjährigen Ausländer*innen, die Einführung von Verwaltungssanktionen gegen Jugendliche, die Kostenheranziehung und die unklare Zuweisung der gerichtlichen Zuständigkeit.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 14.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Kinderschutzbund Bundesverband e.V.

„Diesen Umbau, der die Kinder- und Jugendhilfe und den Kinderschutz schwächt, lehnt der Kinderschutzbund ab.“

Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V. äußert sich kritisch zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG). Die Stellungnahme betont, dass der Gesetzentwurf über die notwendige Inklusion hinaus einen grundlegenden Systemumbau vorsieht, der zu einer Schwächung individueller Rechtsansprüche und einer Priorisierung von Kosteneinsparungen führt. Dies gefährde den Kinderschutz und das Kindeswohl. Besonders kritisiert werden die geplante Nachrangigkeit der Hilfen zur Erziehung gegenüber präventiven und infrastrukturellen Angeboten, die Absenkung von Qualitätsstandards durch eine stärkere Betonung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die unzureichende personelle Ausstattung der Jugendämter. Auch die vorgesehenen Änderungen für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMAs) – wie längere Wartezeiten, Bußgelder und unklare Altersfeststellungen – werden abgelehnt. Der Ausbau von Begleiteten Umgängen und die Einführung einer Bildungsassistenz werden als unzureichend bewertet, solange keine klaren Standards und ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Gefährdung des Kinderschutzes durch die Priorisierung von Kosteneinsparungen und die Schwächung individueller Rechtsansprüche; 2) Die drohende Absenkung von Qualitätsstandards in der Kinder- und Jugendhilfe durch neue Vorgaben zu Wirtschaftlichkeit und Personalqualifikation; 3) Die Benachteiligung besonders schutzbedürftiger Gruppen wie UMAs durch längere Fristen, Sanktionen und unklare Regelungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit

„Die Strukturreform ist sinnvoll, wenn sie Barrieren abbaut und Verfahren im Sinne der jungen Menschen vereinfacht. Sie darf jedoch nicht zum Instrument fiskalisch motivierter Standardabsenkungen werden.“

Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit bewertet die geplante Strukturreform im Bereich der Jugendhilfe grundsätzlich positiv, betont jedoch die Notwendigkeit, die individuellen Bedürfnisse junger Menschen in den Mittelpunkt zu stellen. Besonders hervorgehoben werden die Forderung nach einer verpflichtenden Einbindung der Träger der Jugendsozialarbeit in die Hilfe- und Leistungsplanung, die rechtliche Stärkung des sozialpädagogisch begleiteten Jugendwohnens sowie die Sicherung der Qualität und Kooperation zwischen verschiedenen Akteuren wie Schule, Jugendsozialarbeit und Hilfen zur Erziehung (HzE). Es wird zudem eine verbindliche Finanzierung der Jugendsozialarbeit gefordert, um eine flächendeckende Infrastruktur zu gewährleisten. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Partizipation und Sozialraumorientierung in der Hilfeplanung, 2) Anpassung der Personalschlüssel und Finanzierung im Jugendwohnen, 3) Verbindliche Kooperation und Absicherung der Mittel für die Jugendsozialarbeit.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Behindertenbeauftragten des Landes Brandenburg

„Ohne grundlegende Nachbesserungen wird die Reform ihre Ziele nicht erreichen, sondern bestehende Probleme verschärfen.“

Die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Behindertenbeauftragten des Landes Brandenburg bewertet den Entwurf für das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) kritisch. Sie sieht einen tiefgreifenden Wandel in der Kinder- und Jugendhilfe, der weit über die Zusammenführung der Eingliederungshilfe hinausgeht und grundlegende Veränderungen im Leistungsrecht, in der Planung und Steuerung mit sich bringt. Besonders betont wird, dass die Reform auf eine bereits stark belastete kommunale Praxis trifft und die Umsetzungsbedingungen vor Ort nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Ausweitung kommunaler Verantwortung erfolgt ohne entsprechende finanzielle und personelle Ausstattung, was ein strukturelles Ungleichgewicht schafft. Außerdem wird die Transformation des Systems hin zu standardisierten Angeboten und weg von individuellen Rechtsansprüchen als problematisch gesehen. Die Stellungnahme hebt zudem hervor, dass die kurze Frist für die Beteiligung eine fundierte Bewertung erschwert hat. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die fehlende finanzielle und personelle Absicherung der Kommunen trotz erweiterter Aufgaben, 2) die Gefahr der Erosion individueller Rechtsansprüche durch die Einführung von Inklusionsassistenz und Vorrang von Infrastrukturangeboten, und 3) die unzureichende Berücksichtigung spezifischer Bedarfe, etwa von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien oder unbegleiteten minderjährigen Ausländern mit Behinderungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V.

„Das Versprechen, ohne Ausweitung der Kosten gleichbleibende Leistungen zu ermöglichen, kann mit diesem Entwurf nicht realisiert werden. Dies ist aus unserer Sicht ein vollkommen falsches Signal für die Akteure, Betroffenen und Beteiligten in der Kinder- und Jugendhilfe.“

Der PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. begrüßt grundsätzlich die im Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz (KJSG) angekündigte inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, äußert jedoch erhebliche Kritik am aktuellen Gesetzentwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (KJHSRG). Besonders problematisch wird die Zielsetzung einer kostenneutralen Umsetzung gesehen, da dadurch befürchtet wird, dass notwendige Leistungen gekürzt oder eingeschränkt werden. Der Verband kritisiert die Abschwächung individueller Rechtsansprüche auf Hilfen zur Erziehung und für junge Volljährige zugunsten niedrigschwelliger, freiwilliger Angebote (§13 SGB VIII), was zu einer Aushöhlung des bisherigen Anspruchssystems führen könnte. Weiterhin wird bemängelt, dass Jugendliche weiterhin keinen eigenen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung erhalten und die neue Länderöffnungsklausel (§85 SGB VIII) zu einer noch uneinheitlicheren Jugendhilfelandschaft führen könnte. Positiv hervorgehoben werden die rechtliche Verankerung des begleiteten Umgangs an sicheren Orten und die Stärkung der Beteiligung von Pflegekindern und Vertrauenspersonen in Hilfeplanprozessen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die drohende Abschwächung von Rechtsansprüchen und die Gefahr einer Kostenorientierung statt einer bedarfsgerechten Jugendhilfe, 2) die unzureichende Berücksichtigung der Ansprüche von Jugendlichen selbst, und 3) die Notwendigkeit zusätzlicher Ressourcen und Qualifizierungsmaßnahmen für eine inklusive Jugendhilfe.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Sozialverband Deutschland

„Der SoVD sieht eine große Gefahr dahingehend, dass diese Reform aufgrund der genannten Herausforderungen zulasten der Kinder und Jugendlichen (mit Behinderungen) geht und hier der Anspruch auf eine chancengerechte und selbstbestimmte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen nicht gewährleistet werden kann, wie es aber die UN-BRK und die UN-Kinderrechtskonvention vorsehen.“

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) bewertet den Referentenentwurf zum Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG) grundsätzlich positiv hinsichtlich der Zielsetzung, alle Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe zu bündeln. Der SoVD begrüßt die angestrebte inklusive Lösung, den Bürokratieabbau und die Verwaltungsvereinfachungen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Einführung von Verfahrenslotsen, die Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie deren Eltern unterstützen sollen – allerdings fordert der SoVD deren Unabhängigkeit und ausreichende Ausstattung. 2) Die Zusammenführung von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe, wobei der SoVD betont, dass individuelle Bedarfe von Kindern mit Behinderungen nicht untergehen dürfen. 3) Die geplante infrastrukturelle Bildungsassistenz, die zwar Bürokratie abbauen soll, aber nach Ansicht des SoVD die Gefahr birgt, dass individuelle Einzelfallhilfen für Kinder mit Behinderungen verloren gehen. Der Verband kritisiert zudem die geplante Anrechnung des Kindergeldes auf das Elterneinkommen und lehnt die Verschärfung der Aufenthaltsregelung für unbegleitete minderjährige Ausländer ab. Insgesamt fordert der SoVD zahlreiche Nachbesserungen, um die Rechte und Bedarfe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen zu sichern und internationale Konventionen wie die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zu erfüllen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Special Olympics Deutschland e.V.

„Die geplante Zusammenführung der Zuständigkeiten stellt aus Sicht von SOD einen wichtigen Schritt dar, um gleichberechtigte Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung nachhaltig zu stärken und wird von SOD als wichtiger Schritt hin zu einer inklusiven Gesellschaft unterstützt.“

Special Olympics Deutschland (SOD) begrüßt die geplante Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) und die damit verbundene Weiterentwicklung zu einer inklusiven Leistung für alle jungen Menschen. SOD hebt besonders hervor, dass die Zusammenführung der Zuständigkeiten einen wichtigen Schritt zur gleichberechtigten Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung darstellt. Die Stellungnahme betont die Bedeutung von Bewegungs- und Sportangeboten für die Persönlichkeitsentwicklung, Gesundheit und soziale Teilhabe. SOD fordert, dass Sport und Bewegung als wesentliche Bestandteile sozialer Teilhabe strukturell gestärkt und im Gesetz explizit berücksichtigt werden. Außerdem wird die Notwendigkeit betont, inklusive Regelangebote zu fördern, spezialisierte Angebote zu erhalten, Mitbestimmung und Beteiligung von Menschen mit Behinderung zu sichern sowie ausreichende Ressourcen und Qualifizierung für die Umsetzung bereitzustellen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die Rolle von Sport und Bewegung für Inklusion, Gesundheit und soziale Teilhabe. 2. Die Bedeutung von Mitbestimmung und Beteiligung von Menschen mit geistiger Behinderung. 3. Die Notwendigkeit ausreichender Ressourcen, Qualifizierung und bundesweit vergleichbarer Umsetzung der Reform.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 TS Sozialpädagogische Dienste GmbH

„Eine verantwortliche und zukunftsfähige Jugendhilfe priorisiert Menschen vor Strukturen, Beziehung vor Standardisierung und pädagogische Wirksamkeit vor administrativer Vereinfachung.“

Die Stellungnahme der TS Sozialpädagogische Dienste GmbH kritisiert den Entwurf des 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (1. KJHSRG) scharf. Der Gesetzentwurf verschiebt den Schwerpunkt der Kinder- und Jugendhilfe von individuellen, beziehungsorientierten Hilfen hin zu pauschalisierten, infrastrukturellen Angeboten. Dies bedeutet, dass allgemeine, standardisierte Angebote Vorrang vor individuellen Hilfen zur Erziehung erhalten sollen. Die Stellungnahme argumentiert, dass diese Entwicklung die Lebensrealität hochbelasteter Familien verkennt und die Wirksamkeit der Hilfen zur Erziehung, die Inklusion und den Kinderschutz gefährdet. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Einführung eines infrastrukturellen Vorrangs als Paradigmenwechsel mit erheblichen Nebenwirkungen, (2) die geplante Umstellung individueller Schul- und Eingliederungshilfen auf pauschalisierte Bildungsassistenz, was als Rückschritt für Inklusion und Teilhabe bewertet wird, und (3) die Bedeutung ambulanter Einzelfallhilfe, die als unverzichtbar für die Bearbeitung komplexer Familiendynamiken dargestellt wird. Die Stellungnahme betont, dass Subjektorientierung – also die Ausrichtung auf die individuellen Bedürfnisse und Lebenslagen der Betroffenen – ein demokratisches Kernprinzip und verfassungsrechtlich geschützt ist. Die geplante Reform wird als Teil einer zweistufigen Reformarchitektur gesehen, deren zweite Stufe auf dem 18. Kinder- und Jugendbericht basieren soll und weitere Standardisierung erwarten lässt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Unbekannt (vermutlich eine Organisation aus Bremen, genaue Angabe fehlt im Text)

„Eine Stärkung der Pflegefamilien ist daher nicht nur fachlich geboten, sondern auch aus ökonomischer Sicht dringend notwendig.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) mit Fokus auf das Pflegekinderwesen, unabhängig von der Integration von Leistungen aus dem SGB IX (Leistungen für Menschen mit Behinderungen). Die Verfasser kritisieren die fehlende bundesweite Einheitlichkeit im Pflegekinderwesen und fordern bundeseinheitliche Mindeststandards, insbesondere bei der Qualifizierung, Begleitung und sozialen Absicherung von Pflegeeltern. Weiterhin wird eine differenzierte und bedarfsgerechte Vergütungsstruktur für Pflegeeltern angemahnt, die auch die Altersabsicherung einschließt. Die Stellungnahme hebt die Notwendigkeit hervor, Pflegeeltern rechtlich zu stärken, indem sie in bestimmten Bereichen als eigenständige Anspruchsberechtigte anerkannt werden. Zudem wird eine stärkere Steuerungsfunktion der Landesjugendämter gefordert, um die Umsetzung einheitlicher Standards sicherzustellen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Einführung bundeseinheitlicher Mindeststandards, 2) die Weiterentwicklung der Vergütungsstruktur einschließlich sozialer Sicherung, und 3) die rechtliche Stärkung der Pflegeeltern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.03.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Verband Private Brauereien Deutschland e.V.

„Das Jugendschutzgesetz hat sich in seiner differenzierten Struktur bewährt: Es soll Kinder und Jugendliche zuverlässig vor Gefahren schützen, zugleich aber ihre Entwicklung zu selbstbestimmten Persönlichkeiten unterstützen.“

Der Verband Private Brauereien Deutschland e.V. unterstützt den Referentenentwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Streichung der Ausnahmevorschrift im Jugendschutzgesetz (§ 9 Abs. 2), solange die bestehenden Altersgrenzen in § 9 Abs. 1 erhalten bleiben. Der Verband betont, dass das Jugendschutzgesetz in seiner differenzierten Struktur Kinder und Jugendliche zuverlässig schützt und ihre Entwicklung fördert. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die bewährte gestaffelte Altersfreigabe im Jugendschutz, 2) der geringere Alkoholgehalt von Bier und Biermischgetränken im Vergleich zu anderen alkoholischen Getränken, 3) die positive Entwicklung beim verantwortungsvollen Alkoholkonsum Jugendlicher, belegt durch sinkende Konsumzahlen laut Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R001127 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung – Bundesvereinigung (VIFF) e.V.

„Ein effektiv organisiertes Leistungserbringungsrecht ist die zentrale Voraussetzung dafür, dass Leistungsberechtigte die Leistungen, auf die sie unstreitig Anspruch haben, auch tatsächlich erlangen können.“

Die Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung (VIFF) e.V. nimmt Stellung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe. Die VIFF begrüßt die geplante inklusive Kinder- und Jugendhilfe, die Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung gemeinsam betrachtet und das familiäre Umfeld einbezieht. Besonders betont werden die Notwendigkeit eines einheitlichen, ICF-basierten (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) Zugangsverfahrens für alle Kinder mit (drohender) Behinderung, die klare gesetzliche Regelung der Refinanzierung tariflicher Personalkosten für Frühförderstellen und die eindeutige Definition des Rechtswegs über Schiedsstellen für Komplexleistungen. Weitere wichtige Punkte sind die Übernahme des Begriffs „Erziehungsberechtigte“ aus dem SGB IX und der Zugang zu offenen Beratungs- und Diagnostikangeboten für alle betroffenen Kinder. Besonders ausführlich werden die Themen ICF-basierte Diagnostik und Förderplanung, das Schiedsstellenwesen sowie die Refinanzierung tariflicher Personalkosten behandelt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

„Die ursprüngliche angestrebte Zusammenführung von Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe, um für die Kinder und Jugendlichen ein inklusives Hilfesystem zu etablieren wird für eine Strukturreform missbraucht, deren Ziel es ist, die Kosten sowohl für die Eingliederungshilfe als auch die Kinder- und Jugendhilfe zu senken. Ansprüche der Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien werden reduziert, personelle Standards abgesenkt, Arbeitsprozesse verdichtet und neue bürokratische Kontrollen und Steuerungsmechanismen eingeführt. Dies widerspricht dem Ansatz des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), das Recht aller Kinder und Jugendlichen auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu garantieren.“

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend für das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1.KJHRSG). Der Entwurf sollte ursprünglich die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung aus dem SGB IX in das SGB VIII überführen, um ein inklusives, diskriminierungsfreies Hilfesystem zu schaffen. Laut ver.di wird dieses Ziel jedoch verfehlt: Statt Inklusion und Stärkung der Rechte der Adressat*innen (Kinder, Jugendliche und ihre Familien) stehen Einsparungen, Bürokratisierung und eine Verschiebung der Verantwortung im Vordergrund. Der Entwurf führe zu einer stärkeren administrativen Steuerung, erhöhtem Kooperations- und Dokumentationsaufwand für die Beschäftigten und einer Absenkung der fachlichen Standards. Besonders kritisiert werden die Aufweichung des Fachkräftegebots zugunsten eines funktionsorientierten Kompetenzmodells, die Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts der Adressat*innen sowie die föderale Öffnungsklausel, die zu einem Flickenteppich an Zuständigkeiten führen könne. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Veränderung der Hilfe- und Leistungslogik und deren Folgen für die Fallarbeit, 2) Die Auswirkungen auf die professionelle Arbeit und das Fachkräftegebot, 3) Die föderale Öffnung und die damit verbundenen organisatorischen Brüche.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Frauenhauskoordinierung e.V. | 10.09.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Strukturreform des Kinder- und Jugendhilferechts hat konkrete Auswirkungen auf von häuslicher Gewalt betroffener Kinder, insbesondere bei der Beschränkung der Einzelfallhilfe. Die Neuregelungen beim begleiteten Umgang sind für Fälle häuslicher Gewalt unvollständig. Die Familienberatung wird nicht entsprechend der Istanbul-Konvention neu geregelt.

Lobbyregister-Nr.: R002211 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 85707

Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit NRW e. V. | 14.09.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verbesserung der Rahmenbedingungen inklusiver Kinder- und Jugendhilfe, vor allem der Jugendsozialarbeit.

Lobbyregister-Nr.: R008220 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71595

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:441/26
Eingang im Bundesrat:14.08.2026
Status Bundesrat:Eingegangen

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Kulturfragen07.09.2026Tagesordnung
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend09.09.2026Tagesordnung
Gesundheitsausschuss09.09.2026Tagesordnung
Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik10.09.2026Tagesordnung
Finanzausschuss10.09.2026Tagesordnung