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Anpassung und Reform der Umweltverträglichkeitsprüfung

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an unionsrechtliche Vorgaben und zur Reform der Umweltverträglichkeitsprüfung bei dem Klimaschutz dienenden Änderungsvorhaben
Initiator:Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Status:Referentenentwurf
(Kabinettsbeschluss geplant für 28.10.2026, Stand: 09.10.2026 - schon 7 Mal geändert.)
Letzte Änderung:27.07.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Verbändebeteiligung:Start: 27.07.2026
Frist: 27.08.2026
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) an aktuelle Vorgaben und Rechtsprechung der Europäischen Union, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs. Ziel ist es, das UVPG unionsrechtskonform auszugestalten, die Verfahren zu vereinfachen und umwelt- sowie klimafreundliche Änderungsvorhaben zu beschleunigen. Außerdem werden Digitalisierung und der Zugang zu Umweltinformationen verbessert. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf reagiert auf aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu kumulierenden Vorhaben und zur Strategischen Umweltprüfung (SUP). Außerdem setzt er Aufträge aus dem Bund-Länder-Pakt zur Beschleunigung von Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsverfahren um. Die Anpassung ist erforderlich, um das Bundesrecht unionsrechtskonform zu gestalten und die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zu verbessern. 
 
Kosten:  
Für die öffentlichen Haushalte sind keine nennenswerten Mehrbelastungen zu erwarten. Im Gegenteil: Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird jährlich um 1,52 Mio. Euro verringert, für die Verwaltung um insgesamt 1,875 Mio. Euro (davon 110 Tsd. Euro beim Bund und 1,765 Mio. Euro bei den Ländern). Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten und keine Auswirkungen auf das Preisniveau oder Verbraucherpreise. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll sechs Monate nach Verkündung in Kraft treten, um eine einmalige Umstellung der UVP-Portale zu ermöglichen. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet, da er zwingende Vorgaben des Unionsrechts umsetzt. Er ist ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung, Digitalisierung und zur Förderung nachhaltiger Entwicklung. Auswirkungen auf Verbraucher, Gleichstellung oder Demografie werden nicht erwartet. Der Entwurf ist insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und die Beschleunigung umwelt- und klimafreundlicher Vorhaben von Bedeutung. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
1. Abschaffung der doppelten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei bestimmten Bauleitplanverfahren: Künftig reicht eine Strategische Umweltprüfung (SUP) auf Planebene aus, die UVP erfolgt nur noch im nachfolgenden Zulassungsverfahren, sofern dieses bundesrechtlich geregelt ist. 
 
2. Erleichterungen und Ausnahmen von der UVP-Pflicht für bestimmte Änderungsvorhaben: Vor allem für Umbauten zur Verbesserung der Tierhaltungsbedingungen, bestimmte Änderungen an Windkraftanlagen, Biogasanlagen, Deponien und Freileitungsanlagen entfällt die UVP-Vorprüfung, sofern keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 
 
3. Klarstellung und Anpassung der Kumulierungsregelung: Bei der Prüfung, ob eine UVP-Pflicht besteht, müssen Größen- und Leistungswerte mehrerer ähnlicher Vorhaben zusammengerechnet werden, auch wenn keine gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen bestehen. 
 
4. Präzisierung des Begriffs der „rahmensetzenden Wirkung“ von Plänen und Programmen: Nur Pläne, die eine erhebliche Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen festlegen, unterliegen der SUP-Pflicht. 
 
5. SUP-Ausnahme für bestimmte Pläne und Programme im Zusammenhang mit Natura 2000-Gebieten: Pläne, die ausschließlich der Verwaltung oder dem Schutz dieser Gebiete dienen, sind von der SUP ausgenommen. 
 
6. Ausweitung der UVP-Portale: Zukünftig müssen auch Daten aus Strategischen Umweltprüfungen digital bereitgestellt werden, um die Transparenz und Digitalisierung im Umweltbereich zu fördern. 
 
7. Erhöhung der Schwellenwerte für die UVP-Pflicht bei Industriezonen und Städtebauprojekten: Dadurch werden weniger Vorhaben einer UVP unterzogen, sofern keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 
 
8. Einführung einer Liste (Anlage 1a) mit Änderungsvorhaben, für die regelmäßig keine UVP-Vorprüfung erforderlich ist: Dazu zählen u.a. bestimmte Änderungen an Windkraftanlagen, Biogasanlagen, Gasspeichern, Deponien und Freileitungsanlagen. 
 
9. Möglichkeit für Länder, die UVP für bestimmte Projekte ausschließlich im landesrechtlichen Zulassungsverfahren durchzuführen: Dadurch kann die UVP-Pflicht auf der Ebene des Bebauungsplans entfallen, sofern die Prüfung im Zulassungsverfahren sichergestellt ist. 
 
10. Verbesserte digitale Bekanntmachungspflichten: Öffentliche Bekanntmachungen und relevante Informationen zu UVP- und SUP-Verfahren müssen zentral und dauerhaft über Internetportale zugänglich gemacht werden, einschließlich einer neuen Filterfunktion nach Aktualität. 
 
Diese Maßnahmen zielen auf eine effizientere, digitalere und rechtssichere Durchführung von Umweltprüfungen ab und entlasten insbesondere Planungs- und Genehmigungsverfahren von unnötigen Doppelprüfungen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:27.07.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Referentenentwurf:Download PDF
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Das Gesetz dient vor allem der Verbesserung der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Zugangs zu Umweltinformationen. Hierzu werden die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an jüngere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs angepasst und Vereinfachungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen. Darüber hinaus wird der Online-Zugang zu Umweltinformationen, die in der Strategischen Umweltprüfung generiert werden, ausgebaut. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Digitalisierung geleistet und die Anwendung umweltrechtlicher Vorschriften, nicht nur im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, wird erleichtert. 
 
Nach den bisherigen Regelungen in § 9 Absatz 1 bis 3 UVPG muss für die Änderung von Vorhaben, abgesehen von den Fällen offensichtlicher Marginalität, entweder eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder zumindest eine allgemeine oder standortbezogene UVP-Vorprüfung durchgeführt werden. Ausnahmen hiervon sind bisher nur vereinzelt, vor allem für dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben geregelt. Mit dem Gesetzentwurf werden nun in Übereinstimmung mit Art. 4 Absatz 2 UVP-Richtlinie Schwellenwerten und Kriterien für die UVP- /UVP-Vorprüfungspflicht für weitere dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben festgelegt. Das Gesetz setzt dabei Vorschläge um, die im Rahmen eines Forschungsvorhabens erarbeitet wurden (FKZ 3719111110). Das Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht bei diesen Vorhaben nur in atypischen Sonderfällen. Damit werden im Rahmen der europarechtlichen Zulässigkeit Spielräume für Bagatellschwellen bei Änderungsvorhaben gezielt genutzt.  
 
Ebenso sollen, in Übereinstimmung mit den Staatszielen des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere nach Artikel 20a Grundgesetz, auch bestimmte Änderungen von Tierhaltungsanlagen nach § 9 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 von der UVP-Pflicht ausgenommen werden. 
 
Die Länder- und Verbändeanhörung erfolgt parallel zur Ressortabstimmung. Dieser Gesetzentwurf ist daher innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) veröffentlichte den Gesetzentwurf am 27.07.2026 und leitete damit die Verbändeanhörung ein. Laut Ministerium begann die Beteiligungsphase am 27.07.2026 und endete am 27.08.2026, womit ein Zeitraum von exakt einem Monat (4 Wochen) für die Abgabe der Stellungnahmen eingeräumt wurde. Mehrere Absender, darunter Umweltverbände, die Wirtschaftsvereinigung Stahl und der Zentralverband des Deutschen Handwerks, bestätigen den Eingang der Aufforderung am 27.07.2026. Die meisten Stellungnahmen datieren auf den 26., 27. oder 28.08.2026, was die Einhaltung der Frist belegt. Einzelne Absender, wie der Deutsche Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft, bemängeln, nicht offiziell zur Anhörung eingeladen worden zu sein.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Gesetzentwurf zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist insgesamt differenziert: Die Zielsetzung, Genehmigungsverfahren für umwelt- und klimafreundliche Projekte zu beschleunigen und an europäische Vorgaben anzupassen, wird von nahezu allen Verbänden grundsätzlich begrüßt. Während Wirtschafts- und Branchenverbände, kommunale Spitzenverbände und der Deutsche Bauernverband die geplanten Erleichterungen und Ausnahmen überwiegend positiv bewerten und weitergehende Bürokratieabbau- und Beschleunigungsmaßnahmen fordern, äußern Umwelt- und Naturschutzverbände sowie einzelne juristische Fachverbände deutliche Kritik. Sie warnen vor einer Absenkung des Umweltschutzniveaus, unklaren Rechtsbegriffen und einer Schwächung der UVP als Instrument des Umwelt- und Naturschutzes. Insgesamt zeigt sich ein Spannungsfeld zwischen dem Wunsch nach Verfahrensbeschleunigung und der Sicherung von Umwelt- und Naturschutzstandards.

Meinungen im Detail
1. Zielkonflikt Klimaschutz vs. Natur-/Artenschutz
Umwelt- und Naturschutzverbände (BUND, NABU, DUH, WWF, DNR, BBN, GLI, UVP-Gesellschaft, UfU) kritisieren, dass die geplanten Ausnahmen und die Anhebung von Schwellenwerten für UVP-pflichtige Vorhaben zu einer Schwächung des Natur- und Artenschutzes führen. Sie warnen, dass durch weniger Prüfungen und Datenerhebungen lokale Auswirkungen auf geschützte Arten und Lebensräume unerkannt bleiben könnten. Auch kommunale Spitzenverbände und einzelne kommunale Unternehmen betonen, dass bei aller Beschleunigung standortbezogene Umweltbelange, insbesondere Wasser- und Naturschutz, nicht vernachlässigt werden dürfen.

2. Ausnahmen und Schwellenwerte
Viele Wirtschafts-, Branchen- und Fachverbände (VKU, BDI, BDEW, ZIA, VDMA, BWE, DBVW, MIRO, ZDH, HDE, BÖLW, ASA, InwesD, Bundesverband WindEnergie, Bundesverband Geothermie, Artlenburger Deichverband, Bundesverband Öffentlicher Binnenhäfen, Stadtwerke München, Übertragungsnetzbetreiber) begrüßen die vorgesehenen Ausnahmen und fordern eine weitere Ausweitung auf zusätzliche Vorhabentypen (z.B. Biogasanlagen, Geothermie, Pumpspeicherkraftwerke, Wasserfernleitungen, Deichanpassungen, Modernisierungen). Sie sprechen sich für höhere oder differenziertere Schwellenwerte aus, um kleinere und wenig umweltrelevante Projekte von der UVP zu befreien. Umweltverbände und der Deutsche Anwaltverein hingegen lehnen die Ausweitung von Ausnahmen und die Anhebung von Schwellenwerten ab, da sie eine Absenkung des Umweltschutzniveaus und neue Rechtsunsicherheiten befürchten.

3. Definition und Handhabung atypischer Sonderfälle, Kumulationsregelung und Rechtssicherheit
Die Einführung neuer Begriffe wie 'atypische Sonderfälle' wird von vielen Seiten kritisch gesehen: Umweltverbände, der Deutsche Anwaltverein und die kommunalen Spitzenverbände warnen vor Rechtsunsicherheit und fordern klare, einheitliche Kriterien für Ausnahmen. Wirtschaftsverbände und Branchenvertreter (BAUINDUSTRIE, BÖB, BWE, InwesD) fordern eine praxisnahe und rechtssichere Definition, um unnötige Prüfungen und Bürokratie zu vermeiden. Die geplante Streichung der Kumulationsregel (§ 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG) wird insbesondere von Hafen- und Verkehrsverbänden sowie der Bauindustrie kritisch gesehen, da sie Rechtsunsicherheiten und eine Erschwernis für die Entwicklung von Hafen- und Infrastrukturprojekten befürchten.

4. Digitalisierung und Verfahrensbeschleunigung
Die Digitalisierung der UVP-Verfahren, die Einführung zentraler UVP-Portale und die Reduzierung von Doppelprüfungen werden von nahezu allen Wirtschafts-, Branchen- und Kommunalverbänden begrüßt. Sie fordern eine konsequente, benutzerfreundliche Umsetzung und den Schutz sensibler Betriebsdaten. Umweltverbände sehen die Digitalisierung grundsätzlich positiv, warnen aber vor lückenhafter Datenerhebung durch reduzierte Monitoringpflichten.

5. Branchenspezifische Anliegen
- Landwirtschaft: Der Deutsche Bauernverband und der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft begrüßen Ausnahmen für Stallumbauten und fordern weitergehende Privilegierungen, insbesondere für Öko-Umstellungen und flächengebundene Tierhaltung.
- Energie und Infrastruktur: Energieverbände, Übertragungsnetzbetreiber, Stadtwerke und der Bundesverband WindEnergie fordern technologieoffene, umfassende Ausnahmen und Erleichterungen für Windenergie, Wasserstoff, Biogas, Geothermie und Stromnetzausbau. Schieneninfrastruktur und ÖPNV werden von den vorgesehenen Erleichterungen bislang nicht ausreichend erfasst, was der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen kritisiert.
- Rohstoffgewinnung und Industrie: MIRO, BDI und die Wirtschaftsvereinigung Stahl fordern eine stärkere Berücksichtigung von Modernisierungen und umweltverbessernden Maßnahmen in bestehenden Anlagen sowie die Vermeidung redundanter Prüfungen bei BImSchG-Vorhaben.
- Wasserwirtschaft und Deichverbände: DBVW und Artlenburger Deichverband fordern Ausnahmen für Deichanpassungen und kleinere Gewässerentwicklungsmaßnahmen, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und den Klimaanpassungsbedarf zu adressieren.

6. Hinweise auf mögliche Unionsrechtswidrigkeit
Der Deutsche Anwaltverein äußert Zweifel an der Unionsrechtskonformität pauschaler Ausnahmen von der UVP bzw. UVP-Vorprüfung, insbesondere im Bereich Tierhaltung und Klimaschutz. Auch Umweltverbände warnen vor einer Absenkung des Schutzniveaus unter das unionsrechtlich Erforderliche.

7. Forderungen nach Nachbesserungen
Viele Stellungnahmen enthalten konkrete Nachbesserungsvorschläge, etwa zur Ausweitung der Ausnahmetatbestände, zur Klarstellung von Begrifflichkeiten, zur Harmonisierung mit anderen Rechtsvorschriften, zur Einführung verbindlicher Fristen, zur besseren Koordination von Umweltprüfungen und zur Sicherung der Akzeptanz in der Öffentlichkeit. Besonders häufig fordern die Verbände eine technologieoffene Ausgestaltung und eine stärkere Fokussierung auf das unionsrechtlich Notwendige.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Gesetzentwurf auf breite Zustimmung hinsichtlich seiner Zielrichtung trifft, jedoch in der Ausgestaltung zwischen den Interessen von Umwelt- und Naturschutz einerseits und den Anliegen von Wirtschaft, Kommunen und Infrastrukturbetreibern andererseits erhebliche Kontroversen bestehen. Die Kritikpunkte und Forderungen sind thematisch breit gestreut und spiegeln die unterschiedlichen Betroffenheiten der jeweiligen Verbände wider.

👍 Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung e. V.

„Die ASA fordert daher, dass Bioabfallvergärungsanlagen in Anlage 1a der Liste „Dem Klimaschutz dienende Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2“ gleichwertig zu landwirtschaftlichen Biogasanlagen berücksichtigt werden.“

Die Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung e. V. (ASA) begrüßt den Gesetzentwurf zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) an EU-Vorgaben und zur Reform der UVP für Klimaschutzprojekte. ASA unterstützt ausdrücklich die vorgesehenen Ausnahmen von der UVP für dem Klimaschutz dienende Vorhaben und betont die Notwendigkeit des Bürokratieabbaus. Besonders hervorgehoben wird, dass die geplanten Ausnahmen nicht nur für landwirtschaftliche Biogasanlagen, sondern auch für Bioabfallvergärungsanlagen gelten sollten, da diese einen wichtigen Beitrag zur Energiewende und Kreislaufwirtschaft leisten. Die ASA kritisiert, dass die aktuelle Rechtslage und der Gesetzentwurf abfallstämmige Biomasse gegenüber anderen erneuerbaren Energien benachteiligen. Sie fordert, Bioabfallvergärungsanlagen in der Gesetzesanlage gleichwertig zu berücksichtigen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Gleichstellung von Bioabfallvergärungsanlagen mit landwirtschaftlichen Biogasanlagen, (2) die Bedeutung der energetischen Nutzung abfallstämmiger Biomasse für die Energiewende und Versorgungssicherheit sowie (3) die Forderung nach Bürokratieabbau und technologieoffener Gesetzgebung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 26.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Artlenburger Deichverband

„Durch eine entsprechende Ausnahme im UVPG könnten die Verfahren für notwendige Deichanpassungen erheblich beschleunigt werden.“

Der Artlenburger Deichverband äußert sich zum Referentenentwurf des UVP-Anpassungsgesetzes (UVP-AnpassungsG) und schlägt vor, bestehende Hochwasser- und Küstenschutzdeiche, die aufgrund neuer Bemessungswasserstände erhöht oder verbreitert werden müssen, von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auszunehmen. Der Verband argumentiert, dass es sich hierbei nicht um Neubauten, sondern um notwendige Anpassungen bestehender Schutzinfrastruktur handelt, die durch den Klimawandel erforderlich werden. Eine Ausnahme im Gesetz würde die Verfahren beschleunigen und teilweise auf aufwändige Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren verzichten lassen, insbesondere in Niedersachsen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Unterscheidung zwischen Neubau und Anpassung bestehender Deiche, 2) Die vorgeschlagenen Änderungen der Anlage 1 UVPG (Nummern 13.13 und 13.16), 3) Die Beschleunigung der Verfahren für Deichanpassungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 26.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Bundesverband Beruflicher Naturschutz (BBN), Deutsche Umwelthilfe (DUH), Green Legal Impact (GLI), Naturschutzbund Deutschland (NABU), UVP-Gesellschaft, Unabhängiges Institut für Umweltfragen (UfU), WWF Deutschland, Deutscher Naturschutzring (DNR)

„Die Folge des Wegfalls der UVP in Zulassungsverfahren bedeutet daher nicht deren Beschleunigung, sondern trotz aller gegenteiligen Mutmaßungen eine Absenkung des Umweltschutzniveaus, wenn Vorhaben nachteilige Umweltauswirkungen haben können.“

Die gemeinsame Stellungnahme mehrerer Umwelt- und Naturschutzverbände (u.a. BUND, NABU, DUH, WWF) bewertet den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) kritisch. Die Verbände argumentieren, dass die geplanten Änderungen die UVP weiter abschwächen und damit das Umweltschutzniveau senken, ohne einen klaren Nachweis für eine tatsächliche Beschleunigung von Genehmigungsverfahren zu liefern. Besonders kritisiert werden: 1) die Ausweitung von Ausnahmen von der UVP-Pflicht, etwa für bestimmte Änderungsvorhaben im Bereich Tierhaltung und Klimaschutz (z.B. Windkraft, Biogasanlagen), 2) die Anhebung von Schwellenwerten, ab denen eine UVP erforderlich ist, was größere Bauprojekte ohne Umweltprüfung ermöglichen würde, und 3) die Einführung neuer, teils unklar definierter Begriffe wie 'atypische Sonderfälle', die zu mehr Rechtsunsicherheit führen könnten. Die Stellungnahme betont, dass die UVP ein bewährtes Instrument zur Vermeidung von Fehlentwicklungen und zur Sicherung eines hohen Umweltschutzniveaus ist. Die Verbände fordern, weitere Änderungen auf das unionsrechtlich Notwendige zu begrenzen und warnen vor Akzeptanzverlusten in der Öffentlichkeit. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die geplanten Ausnahmen und Privilegierungen bei Änderungsvorhaben, (2) die Anhebung der Schwellenwerte für UVP-Pflichten, und (3) die Auswirkungen auf die Verfahrenspraxis und Rechtssicherheit durch neue Begriffsdefinitionen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 27.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft

„Wir begrüßen daher die geplante bürokratische Erleichterung. Ebenso den Plan, dass sich die Ausnahmen sowohl auf Umbauten bestehender Gebäude als auch auf Ersatz- und Neubauten bezieht.“

Der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) begrüßt den Entwurf des Anpassungsgesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Anpassungsgesetz), insbesondere die geplanten Ausnahmen von der UVP für Stallumbauten, die der Verbesserung der Tierhaltung dienen, etwa nach Bio-Standards. Der Verband hebt hervor, dass Bio-Betriebe bereits strengen EU-Vorgaben unterliegen und eine flächengebundene Tierhaltung praktizieren, wodurch Umweltbelastungen minimiert werden. Kritisch sieht der BÖLW jedoch die Einschränkung, dass die Ausnahmen nur gelten sollen, wenn die Zahl der Tierplätze nicht erhöht wird. Er fordert, dass bei einer Erhöhung der Tierzahlen bis zu zwei Großvieheinheiten pro Hektar ebenfalls auf die UVP verzichtet werden sollte, da die Flächenbindung negative Umweltauswirkungen verhindert. Zudem wird angeregt, den Begriff 'hofeigene Flächen' durch 'selbstbewirtschaftete Flächen' zu ersetzen und auch Pachtflächen sowie Futter-Mist-Kooperationen anzuerkennen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Forderung nach UVP-Ausnahme bei flächengebundener Tierhaltung bis zu zwei Großvieheinheiten pro Hektar, 2) Die Definition und Gleichstellung von selbstbewirtschafteten Flächen einschließlich Pachtflächen, 3) Die Anerkennung von Futter-Mist-Kooperationen im Rahmen der Ausnahmeregelung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)

„Der BDI begrüßt, dass mit dem UVP-Anpassungsgesetz Vereinfachungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden sollen, um einen Beitrag zur Beschleunigung von Änderungsvorhaben zu leisten. Im Zuge der Änderung des UVPG sollte das UVPG aber auch insgesamt entschlackt werden.“

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des UVP-Anpassungsgesetzes, die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu vereinfachen und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Der BDI fordert jedoch weitergehende Entbürokratisierung und eine stärkere Beschränkung des Gesetzes auf die Vorgaben der EU-UVP-Richtlinie. Besonders ausführlich wird auf die Notwendigkeit eingegangen, nationale Sonderregelungen (sogenanntes Goldplating) abzubauen, die Anlage 1 des UVPG zu überarbeiten und Schwellenwerte für UVP-Pflichten anzuheben oder zu streichen. Der Verband spricht sich zudem für Erleichterungen bei Pilotanlagen, eine technologieoffene Ausweitung von Ausnahmen für klimafreundliche Vorhaben sowie für die Vermeidung von Doppelregelungen bei BImSchG-Vorhaben (Vorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz) aus. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die umfassende Überarbeitung und Entschlackung der Anlage 1 des UVPG, (2) die Forderung nach klaren und verbindlichen Scoping-Terminen zur Verfahrensbeschleunigung, und (3) die Streichung von UVP-Pflichten für bestimmte Vorhaben, die nach Ansicht des BDI europarechtlich nicht erforderlich sind, wie etwa kleine Feuerungsanlagen, bestimmte Steinbrüche oder Projekte zur Landesverteidigung. Der BDI betont zudem die Bedeutung des Geheimnisschutzes bei kritischen Infrastrukturen (KRITIS) und fordert eine gesetzliche Klarstellung zur Veröffentlichung sensibler Unterlagen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) e.V.

„Der BDEW begrüßt, dass mit dem UVP-Anpassungsgesetz Vereinfachungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden sollen, um einen Beitrag zur Beschleunigung von dem Klimaschutz dienenden Änderungsvorhaben zu leisten. Gerade die Energie- und Wasserwirtschaft stehen im Zentrum der erforderlichen Anpassungen für den Klimaschutz.“

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zum UVP-Anpassungsgesetz, der das deutsche Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) an europarechtliche Vorgaben anpassen und insbesondere klimadienliche Vorhaben beschleunigen soll. Der BDEW fordert eine konsequentere Nutzung der europarechtlichen Spielräume, um zusätzliche nationale Anforderungen und zu niedrige Schwellenwerte zu vermeiden. Besonders betont wird die Notwendigkeit, das Genehmigungsrecht für Stromnetze, Windenergie, Wasserstoff und Biogas zu vereinfachen und zu beschleunigen. Der Verband spricht sich für die Harmonisierung mit bestehenden energierechtlichen Regelungen, die Reduzierung von Prüfpflichten bei der öffentlichen Wasserversorgung und den Schutz sicherheitsrelevanter Informationen im UVP-Portal aus. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: (1) die Erleichterung und Beschleunigung des Hochspannungsnetzausbaus, insbesondere für 110-kV-Leitungen, (2) die Privilegierung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für Windenergie, Wasserstoff- und Biogasanlagen, und (3) die Forderung nach klaren Regelungen zum Schutz kritischer Infrastrukturen (KRITIS) im Rahmen der Digitalisierung der UVP-Verfahren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband Geothermie e. V.

„Der BVG regt daher an, im Rahmen der weiteren Überarbeitung des UVPG fachlich und unionsrechtlich zu prüfen, ob die bisherige Einordnung geschlossener geothermischer Thermalwasserkreisläufe unter die Regelungen zur Grundwasserentnahme sachgerecht ist und ob insoweit eine klarstellende Regelung erforderlich ist.“

Der Bundesverband Geothermie e. V. (BVG) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), der eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren vorsieht. Besonders positiv bewertet der BVG die geplanten Ausnahmen für klimafreundliche Änderungsvorhaben von der UVP-Vorprüfung, wie sie in § 9 Absatz 3a UVPG und der neuen Anlage 1a vorgesehen sind. Der Verband fordert jedoch, dass auch geothermische Projekte, wie etwa Anlagenerweiterungen, explizit in diese Erleichterungen einbezogen werden, da Geothermie einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung leistet. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung nach einer differenzierten Betrachtung der geothermischen Thermalwasserzirkulation: Anders als bei klassischer Grundwasserentnahme wird das Thermalwasser in einem geschlossenen Kreislauf genutzt und wieder zurückgeführt, sodass keine vergleichbaren negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Der BVG regt daher an, die rechtliche Einordnung geothermischer Kreisläufe zu überprüfen und gegebenenfalls klarstellende Regelungen zu schaffen. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die Notwendigkeit, geothermische Vorhaben in die Ausnahmeregelungen für klimafreundliche Projekte einzubeziehen. 2. Die sachgerechte Einordnung und Abgrenzung der geothermischen Thermalwasserzirkulation gegenüber klassischer Grundwasserentnahme. 3. Die Bedeutung der Geothermie für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000239 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO)

„Das UVP-Anpassungsgesetz enthält sinnvolle Ansätze, bleibt aber zu selektiv. MIRO begrüßt die Nutzung von Schwellenwerten, Kriterien und typisierenden Entlastungen für Änderungsvorhaben. Diese Logik muss jedoch konkret auf standortgebundene mineralische Rohstoffvorhaben übertragen werden.“

Der Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO) bewertet den Referentenentwurf zum UVP-Anpassungsgesetz grundsätzlich positiv, kritisiert jedoch, dass die spezifischen Belange der mineralischen Rohstoffgewinnung nicht ausreichend berücksichtigt werden. MIRO fordert, dass technische Modernisierungen und umweltverbessernde Maßnahmen innerhalb bereits genehmigter Gewinnungsstätten von unnötigen Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) ausgenommen werden, sofern keine erheblichen neuen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Notwendigkeit, Schwellenwerte und Kriterien für UVP-Pflichten bei kleinen Steinbrüchen, Baggerungen und Renaturierungsmaßnahmen differenzierter zu gestalten; 2) Der Schutz sensibler Betriebs- und Standortdaten bei der Digitalisierung von UVP-Unterlagen; 3) Die Forderung nach klaren Übergangsregelungen und einer besseren Koordination verschiedener Umweltprüfungen. MIRO betont, dass eine praxisnahe Anpassung der UVP-Regelungen für die Versorgungssicherheit und die Transformation der Wirtschaft unerlässlich ist.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 27.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesverband Öffentlicher Binnenhäfen e. V.

„Die vorgesehene ersatzlose Streichung des § 10 Absatz 4 Satz 3 UVPG geht jedoch aus unserer Sicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus und schafft erhebliche Rechtsunsicherheiten, insbesondere für die Entwicklung und Modernisierung von Hafenstandorten.“

Der Bundesverband Öffentlicher Binnenhäfen e. V. (BÖB) begrüßt grundsätzlich die Ziele des Gesetzentwurfs zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) an Vorgaben des europäischen Rechts und zur Reform der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei umwelt- und klimafreundlichen Vorhaben. Besonders kritisch sieht der Verband jedoch die geplante ersatzlose Streichung von § 10 Absatz 4 Satz 3 UVPG. Diese Regelung betrifft die sogenannte Kumulationsregel, nach der mehrere Vorhaben gemeinsam betrachtet werden müssen, wenn sie zusammenwirken und dadurch eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen können. Der BÖB warnt, dass die ersatzlose Streichung zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen und die Modernisierung sowie Entwicklung von Hafenstandorten erschweren könnte. Der Verband fordert daher, klare Abgrenzungskriterien im Gesetz zu verankern, um zu verhindern, dass räumlich nahe, aber wirtschaftlich und funktional unabhängige Vorhaben fälschlicherweise gemeinsam geprüft werden müssen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die besonderen Strukturen und Bedürfnisse von Binnenhäfen, 2) Die Risiken einer undifferenzierten Ausweitung der Kumulationsregel, 3) Die Notwendigkeit rechtssicherer und praxisnaher Abgrenzungskriterien im UVPG.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 27.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband WindEnergie e.V.

„Die vorgesehenen Erleichterungen bei der UVP leisten einen wichtigen Beitrag zum Abbau bürokratischer Hemmnisse und zur Beschleunigung von Modernisierungsmaßnahmen an Windenergieanlagen, sofern die Regelungen rechtssicher, praxistauglich und umfassend ausgestaltet werden.“

Der Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) begrüßt den Referentenentwurf zum UVP-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Ziel des Gesetzes ist es, Genehmigungsverfahren für umweltrelevante Projekte, insbesondere im Bereich Windenergie, zu vereinfachen und zu beschleunigen. Der BWE lobt insbesondere die geplanten Erleichterungen für klimaschutzdienliche Änderungsvorhaben an bestehenden Windenergieanlagen (WEA), die Reduzierung von Doppelprüfungen (SUP/UVP) und die Verbesserung der digitalen Zugänglichkeit von Verfahrensunterlagen. Kritisch sieht der Verband die zu enge Ausgestaltung der Positivliste für UVP-befreite Vorhaben, die Gefahr zusätzlicher Vorprüfungen bei unklaren Sonderfällen und die Beschränkung von Erleichterungen bei Leitungsänderungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit einer technologieoffenen und umfassenderen Positivliste für UVP-Befreiungen, 2) die Abschaffung der standortbezogenen UVP-Vorprüfung für kleine Windparks, und 3) die Forderung nach weiteren Erleichterungen für Ertüchtigungsmaßnahmen an Stromleitungen und Nebenanlagen. Der BWE unterbreitet zahlreiche konkrete Vorschläge zur weiteren Optimierung des Gesetzentwurfs, etwa zur Klarstellung von Begrifflichkeiten, zur Ausweitung von Ausnahmetatbeständen und zur Reduzierung von Prüfpflichten bei geringfügigen Änderungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R002154 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 554370792670-41 (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutscher Anwaltverein

„Nach Einschätzung des Deutschen Anwaltvereins sollte die Sinnhaftigkeit und Erforderlichkeit dieser Änderung noch einmal überdacht werden.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) nimmt zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit für das UVP-Anpassungsgesetz Stellung. Ziel des Gesetzes ist es, die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) an europäische Vorgaben anzupassen und zu vereinfachen sowie den Zugang zu Umweltinformationen zu verbessern. Der DAV begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, sieht jedoch Risiken hinsichtlich der Vereinbarkeit einzelner Regelungen mit der EU-Richtlinie zur UVP und befürchtet neue Rechtsunsicherheiten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die geplante Abschaffung der sogenannten Doppelprüfung bei der UVP, wobei der DAV darauf hinweist, dass das geltende Recht bereits eine zweistufige, abschichtende Prüfung vorsieht und die Änderung neue Doppelprüfungen schaffen könnte. 2) Die Einführung von Ausnahmen von der UVP-Vorprüfung für bestimmte Änderungsvorhaben, insbesondere im Bereich Tierhaltung und Klimaschutz, wobei der DAV bezweifelt, dass dies unionsrechtskonform ist und auf neue Rechtsunsicherheiten hinweist. 3) Die Neufassung des Rahmensetzungsbegriffs in § 35 UVPG, die laut DAV keine bessere Konturierung bringt, sondern neue Auslegungsfragen und Unsicherheiten schafft. Insgesamt warnt der DAV davor, dass pauschale Ausnahmen von der UVP oder der Vorprüfung dem Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung zuwiderlaufen und die Akzeptanz klimaschützender Vorhaben gefährden könnten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Bauernverband e.V.

„Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Erleichterungen für den Tierwohlumbau leisten einen wichtigen Beitrag zur Entbürokratisierung und zur Beschleunigung von Investitionen in der Landwirtschaft.“

Der Deutsche Bauernverband e.V. bewertet den Referentenentwurf zum UVP-Anpassungsgesetz grundsätzlich positiv, insbesondere die vorgesehenen Erleichterungen für den Umbau von Tierhaltungsanlagen im Sinne des Tierwohls und der ökologischen Landwirtschaft. Der Verband begrüßt die geplanten Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für bestimmte landwirtschaftliche Vorhaben, wie etwa Modernisierungen, Umstellungen auf ökologische Standards und Maßnahmen zum Klimaschutz (z.B. Biogasanlagen, Photovoltaik auf Deponien). Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Forderung nach einer klareren und erweiterten Privilegierung auch für Ersatzbauten und vorbereitende Maßnahmen zur Öko-Umstellung, (2) die Kritik am sogenannten Futterflächenkriterium, das als zu restriktiv und praxisfern angesehen wird, und (3) die Schwellenwerte für Biogasanlagen und Gasspeicher, die aus Sicht des Verbands zu niedrig angesetzt sind. Zudem werden die Kumulationsregelungen und die unklare Definition atypischer Sonderfälle kritisiert. Die Ausweitung der Digitalisierung im Verfahren wird begrüßt, jedoch wird auf die Notwendigkeit ausreichender Ressourcen hingewiesen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft e.V.

„Es muss im Endeffekt weniger Verfahrensschritte geben und nicht lediglich eine Verlagerung des Verwaltungsaufwandes.“

Der Deutsche Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft e.V. (DBVW) äußert sich zum Entwurf des UVP-Anpassungsgesetzes, das die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) an EU-Recht anpassen und insbesondere für Klimaschutzprojekte reformieren soll. Der DBVW kritisiert, dass er nicht zur Verbändeanhörung eingeladen wurde, obwohl viele seiner Mitglieder von Regelungen des UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) betroffen sind, etwa bei Wasserentnahmen, Gewässerentwicklung sowie Hochwasser- und Küstenschutz. Besonders betont wird, dass kleinere, naturnahe Gewässerentwicklungsmaßnahmen und Projekte zur Reduzierung von Stoffausträgen aus Punktquellen regelmäßig keine erheblichen Umweltauswirkungen haben und daher von UVP und UVP-Vorprüfung ausgenommen werden sollten. Für Deichverstärkungen im Zuge des Klimawandels wird eine vollständige Freistellung von der UVP-Pflicht gefordert, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und Maßnahmen zu beschleunigen. Auch bei Grundwasserentnahmen und Wasserfernleitungen fordert der DBVW höhere Schwellenwerte für die UVP-Pflicht, um Verfahren zu vereinfachen und Kosten zu sparen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Forderung nach einem klaren Regel-Ausnahme-Prinzip für kleinere Gewässerentwicklungsmaßnahmen, 2) die vollständige Freistellung von der UVP-Pflicht für Deichanpassungen an den Klimawandel, und 3) die Anhebung der Schwellenwerte für UVP-Pflichten bei Grundwasserentnahmen und Wasserfernleitungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 27.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag

„So zeigt der Entwurf also Licht und Schatten, deren Punkte wir im Folgenden gerne beleuchten.“

Die kommunalen Spitzenverbände – Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund sowie Deutscher Städtetag – begrüßen grundsätzlich die angestrebten Vereinfachungen und die Stärkung des Beitrags der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zum Klimaschutz durch das UVP-Anpassungsgesetz. Sie fordern jedoch, dass bei der Erleichterung von Klimaschutzvorhaben standortbezogene Umweltbelange wie Wasser- und Naturschutz weiterhin gesichert werden. Besonders hervorgehoben wird, dass Artenschutz und ökologisch sensible Flächen nicht durch Verfahrensvereinfachungen gefährdet werden dürfen. Die Stellungnahme kritisiert zudem die geplante Ausnahme von Freileitungsmasten an sensiblen Standorten von der UVP-Pflicht und fordert rechtssichere, einheitliche Kriterien für Ausnahmen (sogenannte 'atypische Sonderfälle'). Die Spitzenverbände sprechen sich gegen eine übermäßige Anhebung der Schwellenwerte für städtebauliche Projekte aus, da dies zu einer deutlichen Verringerung der UVP-Pflicht führen würde. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Notwendigkeit klarer Kriterien für Ausnahmen und die Definition atypischer Sonderfälle, (2) die Sicherung des Artenschutzes und der Schutz ökologisch sensibler Flächen trotz Verfahrensbeschleunigung, und (3) die kritische Bewertung der geplanten Anhebung von Schwellenwerten für UVP-Pflichten bei Städtebauprojekten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 28.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Handelsverband Deutschland e. V. (HDE)

„Positiv hervorzuheben ist insbesondere das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, ohne das europarechtlich gebotene Umweltschutzniveau abzusenken.“

Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Anpassungsgesetz). Besonders positiv bewertet der Verband die angestrebte Vereinfachung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, die Digitalisierung der UVP-Portale sowie die Vermeidung unnötiger Doppelprüfungen. Der HDE betont jedoch, dass die vorgesehenen Erleichterungen nicht nur für bestimmte Vorhabenkategorien, sondern auch für gewerbliche Bau- und Erweiterungsvorhaben gelten sollten, um die Modernisierung von Handelsstandorten zu erleichtern. Außerdem fordert der Verband eine bundesweit einheitliche und rechtssichere Ausgestaltung der Schwellenwerte und Verfahrensregelungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Unterstützung tierhaltender Betriebe bei Stallumbauten durch die Ergänzung des § 9 Absatz 3a UVPG, 2) die Notwendigkeit eines bundesweit einheitlichen staatlichen Fördersystems für Investitionen in Tierwohl und Stallumbauten, und 3) die Forderung nach einer flächendeckenden, praxistauglichen Tierhaltungskennzeichnung, um die Sichtbarkeit von Tierwohlprodukten zu stärken.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 26.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.

„Das Ziel der Regelung sollte eine tatsächlich messbare Verkürzung und Vereinfachung der Planungs- und Genehmigungsverfahren bei der Ökologie dienenden Wasserbaumaßnahmen sein.“

Die Stellungnahme des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie (BAUINDUSTRIE) befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) an europäische Vorgaben sowie mit einem Fragenkatalog zur UVP-Pflicht im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Die BAUINDUSTRIE begrüßt die geplanten Vereinfachungen und Beschleunigungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere durch die Festlegung klarer Kriterien und Schwellenwerte, um unnötige Vorprüfungen zu vermeiden. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit einer engen und rechtssicheren Definition des 'atypischen Sonderfalls', um eine neue bürokratische Prüfungsschleife zu verhindern; 2) Die Auswirkungen der geplanten Streichung von § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, wodurch mehr Vorhaben als kumulierend betrachtet werden könnten, was insbesondere für den Wasserbau relevant ist; 3) Die Forderung nach einer typisierten Freistellung geeigneter WRRL-Maßnahmen von der UVP-Pflicht, auch für Bündel von Maßnahmen und ohne starre Flächen- oder Größenschwellen. Die Stellungnahme betont, dass die geplanten Änderungen tatsächlich zu einer messbaren Vereinfachung und Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren führen sollten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Interessengemeinschaft Deutsche Deponiebetreiber e.V. (InwesD)

„Wir begrüßen Vereinfachungen im Hinblick auf Genehmigungsverfahren, die den Aufwand für Behörden und Deponiebetreiber verringern und Genehmigungsprozesse beschleunigen.“

Die Interessengemeinschaft Deutsche Deponiebetreiber e.V. (InwesD) begrüßt grundsätzlich die im UVP-Anpassungsgesetz geplanten Erleichterungen für Genehmigungsverfahren, insbesondere für Maßnahmen, die dem Klimaschutz dienen. Besonders positiv bewertet werden die Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für bestimmte Änderungsvorhaben wie Photovoltaikanlagen und Maßnahmen zur Minderung von Methangasemissionen auf Deponien. InwesD kritisiert jedoch die unklare Einschränkung des 'atypischen Sonderfalls', da dies zu Rechtsunsicherheit und möglichen Verzögerungen führen könne. Es wird angeregt, die Regelungen zu präzisieren, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen, wann eine Maßnahme als nicht beeinträchtigend für die Deponie gilt. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Forderung, die Einschränkung des 'atypischen Sonderfalls' zu streichen, 2) die Bitte, das Repowering von Photovoltaikanlagen explizit einzuschließen, und 3) die Empfehlung, die Regelungen zur Methangasbehandlung zu erweitern und klarer zu fassen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.08.2023
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Keine Angaben

„Das UVP-Anpassungsgesetz wird dazu führen, dass zukünftig weniger (und nicht etwa mehr) Daten zu Populationen und ihren Lebensräumen vorliegen als bisher.“

Die Stellungnahme befasst sich mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) an Vorgaben der Europäischen Union sowie zur Reform der UVP bei umwelt- und klimafreundlichen Projekten. Der Entwurf verfolgt das Ziel, Genehmigungsverfahren für klimafreundliche Änderungen zu beschleunigen und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzupassen. Die Stellungnahme kritisiert jedoch, dass dabei der Natur- und Artenschutz (also der Schutz lokaler Tier- und Pflanzenpopulationen sowie deren Lebensräume) zu kurz kommt. Besonders hervorgehoben wird, dass durch die geplanten Ausnahmeregelungen und die Anhebung von Schwellenwerten für eine UVP viele kleinere und mittlere Projekte keiner Umweltprüfung mehr unterliegen. Dies führe dazu, dass weniger Daten über Arten und Lebensräume erhoben werden, was spätere Nachbesserungen oder Klagen erschwert. Auch die Freistellung bestimmter klimafreundlicher Änderungen von der UVP-Vorprüfung wird kritisch gesehen, da dadurch lokale Auswirkungen auf geschützte Arten unerkannt bleiben könnten. Die Stellungnahme begrüßt zwar die Verbesserungen bei der Datenplattform (UVP-Portal), sieht aber durch die Reduzierung des Monitorings die Gefahr, dass die verfügbaren Daten lückenhaft und veraltet sind. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1. Zielkonflikte zwischen Klimaschutz und Natur-/Artenschutz durch beschleunigte Verfahren und Ausnahmeregelungen. 2. Die vollständige oder teilweise Freistellung bestimmter klimafreundlicher Änderungen von der UVP und die damit verbundene Reduzierung der Datenerhebung. 3. Die Anhebung der Schwellenwerte für UVP-pflichtige Vorhaben und die daraus resultierende Gefahr fehlender Vergleichsdaten im Schadensfall.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 27.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Stadtwerke München GmbH

„Der Referentenentwurf nutzt damit wichtige Spielräume, um regelmäßig umweltverträgliche Modernisierungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen von zusätzlichem Prüfaufwand zu entlasten. Aus unserer Sicht sollte dieser Ansatz konsequent weitergeführt werden.“

Die Stadtwerke München GmbH (SWM) begrüßen grundsätzlich das Ziel des UVP-Anpassungsgesetzes, das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) an EU-Vorgaben anzupassen und Planungs- sowie Genehmigungsverfahren für umwelt- und klimaschutzdienende Projekte zu beschleunigen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass insbesondere bei Wasserfernleitungen, Geothermievorhaben und Modernisierungen von Stromleitungen (z. B. Masttausch) noch erhebliche Beschleunigungspotenziale bestehen. SWM fordert, Wasserfernleitungen rechtlich mit Strom- und Gasleitungen gleichzustellen und für sie eigene Beschleunigungsregeln zu schaffen. Weiterhin sollen Geothermieanlagen in die UVP-Erleichterungen aufgenommen werden, da Änderungen an bestehenden Anlagen meist keine erheblichen Umweltauswirkungen haben und zur Dekarbonisierung beitragen. Beim standortnahen Masttausch fordert SWM eine Bestandsschutzregel, damit Modernisierungen nicht durch nachträgliche Ausweisung von Schutzgebieten blockiert werden. Zudem wird angeregt, bei Änderungen bestehender Stromleitungen, die dem Transport erneuerbarer Energien dienen, auf aufwändige Planfeststellungsverfahren zu verzichten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Benachteiligung von Wasserfernleitungen gegenüber Energieversorgungsleitungen und der Bedarf an eigenen Beschleunigungsregelungen, 2) Die Aufnahme von Geothermievorhaben in die UVP-Erleichterungen, 3) Die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregel beim standortnahen Masttausch und die Harmonisierung mit energiewirtschaftlichen Vorschriften.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000611 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB)

„Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber begrüßen es ausdrücklich, Änderungsvorhaben, die dem Umwelt- und Klimaschutz dienen, von der UVP-Pflicht zu befreien.“

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) begrüßen grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) an europäische Vorgaben und zur Reform der UVP bei umwelt- und klimaschutzdienenden Vorhaben. Sie sprechen sich ausdrücklich dafür aus, dass Vorhaben, die dem Umwelt- und Klimaschutz dienen – insbesondere der Ausbau und die Änderung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen im Rahmen der Energiewende – von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung befreit werden. Die Stellungnahme kritisiert jedoch, dass der aktuelle Entwurf diese Befreiung noch nicht ausreichend abbildet, insbesondere in Bezug auf die Kriterien und Ausnahmen in Anlage 1a Nr. 6 UVPG-E. Ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit, die Kriterien für die UVP-Befreiung klarer und umfassender zu regeln, 2) die Kritik an der Formulierung 'atypische Sonderfälle' und dem damit verbundenen Ermessensspielraum der Behörden, und 3) die Forderung, bestehende Verfahrenserleichterungen aus anderen Gesetzen (EnWG, NABEG) nicht durch die UVPG-Neuregelung einzuschränken oder zu überlagern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 VDMA Power Systems

„Die Aufnahme von Pumpspeicherkraftwerken in den Katalog der klima- und umweltschutzfördernden Änderungsvorhaben würde daher einen wichtigen Beitrag zur Beschleunigung der Energiewende leisten und die notwendige Gleichbehandlung von Erzeugungs-, Netz- und Speicherinfrastruktur sicherstellen.“

Die Stellungnahme des VDMA Power Systems bezieht sich auf den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) an EU-Vorgaben. Im Fokus steht die Rolle von Pumpspeicherkraftwerken, die als wichtige Speichertechnologie zur Stabilisierung des Stromnetzes und Integration erneuerbarer Energien hervorgehoben werden. Der VDMA fordert, Pumpspeicherkraftwerke und deren Modernisierung, Ersatzneubau, Erweiterung sowie Effizienzsteigerung in die Liste der privilegierten, klima- und umweltschutzfördernden Änderungsvorhaben aufzunehmen. Dadurch sollen Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden, sofern keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Bedeutung von Pumpspeichern für Versorgungssicherheit und Energiewende, (2) die Problematik langwieriger Genehmigungsverfahren am Beispiel Forbach, (3) der konkrete Vorschlag zur Ergänzung der Ausnahmeregelung im Gesetzesentwurf.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 9765362691-45 (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V.

„Nicht nachvollziehbar bleibt jedoch, weshalb vergleichbare Spielräume nicht zugleich für Schienen- und ÖPNV-Infrastrukturvorhaben voll ausgeschöpft werden, obwohl diese für die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor von zentraler Bedeutung sind.“

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), insbesondere die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, die Digitalisierung und die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Besonders positiv bewertet der VDV die Bemühungen zur Reduzierung von Mehrfachprüfungen und die Nutzung unionsrechtlicher Spielräume für bestimmte Vorhaben. Allerdings kritisiert der Verband, dass Schieneninfrastrukturprojekte und der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) im Vergleich zu Energie- und Klimaschutzvorhaben nicht in gleichem Maße von den vorgesehenen Erleichterungen profitieren. Der VDV fordert, auch für den Schienenbereich vergleichbare Privilegierungen und Ausnahmeregelungen zu schaffen, um die Modernisierung, Elektrifizierung und den Ausbau von Eisenbahninfrastrukturen zu erleichtern. Ausführlich thematisiert werden (1) die fehlende Berücksichtigung von Schienenprojekten bei den UVP-Erleichterungen, (2) die Notwendigkeit eines Gleichlaufs mit bestehenden fachrechtlichen Beschleunigungsregelungen sowie (3) die Auswirkungen der Streichung von § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG auf Schieneninfrastrukturvorhaben.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 24.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R001242 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 50254292140-86 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verband kommunaler Unternehmen e.V.

„Insgesamt begrüßt der VKU den Ansatz, die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für Maßnahmen mit Klimaschutz- und Umweltschutzbezug zu vereinfachen und damit deren Umsetzung zu beschleunigen.“

Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) an EU-Vorgaben und zur Reform der UVP für umwelt- und klimafreundliche Vorhaben. Der VKU betont die Bedeutung effizienter und beschleunigter Genehmigungsverfahren für kommunale Unternehmen, die in den Bereichen Energie, Wasser/Abwasser, Abfallwirtschaft und Telekommunikation tätig sind. Besonders hervorgehoben wird, dass UVP- und andere umweltrechtliche Prüfpflichten auch bei Vorhaben mit positiven Umweltwirkungen oft zu erheblichem Mehraufwand führen und damit die Umsetzung wichtiger Infrastrukturprojekte verzögern können. Der VKU fordert, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erleichterungen auch wasserbezogene Schutzgebiete umfassen, der Ausbau der 4. Reinigungsstufe bei Kläranlagen unter bestimmten Bedingungen von UVP-Pflichten ausgenommen wird und für Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sowie des natürlichen Hochwasserschutzes typisierende Ausnahmen geschaffen werden. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Konkretisierung von Kriterien für atypische Sonderfälle und kumulierende Vorhaben, die Berücksichtigung der Bioabfallvergärung sowie die Erweiterung der privilegierten Änderungsvorhaben um weitere Transformationsprojekte der Energieinfrastruktur.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verein Deutscher Zementwerke e.V.

„Der gesonderte UVP-Bericht führt daher regelmäßig zu einer Doppelung von aufwändigen Prüf- und Dokumentationspflichten, ohne einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für die behördliche Entscheidung zu schaffen. Sein Verzicht würde den Aufwand für Antragsteller und Behörden spürbar reduzieren, Genehmigungsverfahren beschleunigen und unnötige Kosten vermeiden, ohne das bestehende Umweltschutzniveau zu beeinträchtigen.“

Der Verein Deutscher Zementwerke (VDZ) äußert sich zum Referentenentwurf zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) an EU-Vorgaben und zur Reform der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Der VDZ begrüßt die geplanten Vereinfachungen, sieht aber weiteren Bedarf für Bürokratieabbau und Verfahrensbeschleunigung, insbesondere bei Vorhaben, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt werden. Der Verband fordert die Einführung von Schwellenwerten für Änderungsvorhaben, um kleinere oder umweltseitig wenig relevante Änderungen von umfangreichen Prüfungen auszunehmen. Außerdem schlägt der VDZ vor, bei BImSchG-Vorhaben auf den gesonderten UVP-Bericht zu verzichten, da die erforderlichen Umweltaspekte bereits im Genehmigungsverfahren geprüft werden. Weiterhin wird angeregt, Doppelregelungen bei der Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit zu vermeiden und stattdessen ausschließlich die spezifischen Vorschriften des BImSchG und der 9. BImSchV anzuwenden. Eine Stichtagsregelung soll Rechtssicherheit schaffen, indem laufende Verfahren nicht nachträglich durch neue UVP-Pflichten belastet werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit von Schwellenwerten und Ausnahmen für Änderungsvorhaben, 2) Die Vereinfachung der UVP-Dokumentation bei BImSchG-Vorhaben, 3) Die Vermeidung von Doppelregelungen und Rechtsunsicherheiten durch klare Abgrenzung der Verfahrensvorschriften.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R000549 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Wirtschaftsvereinigung Stahl

„Das UVPG bedarf noch weiterer Änderungen und Klarstellungen, um die Anzahl von unnötigen UVP-Vorprüfungen oder auch von UVP-Prüfungen selbst zu verringern sowie den Prüfungsaufwand und die Prüfdauer signifikant zu verringern. Nur so wird man dem Ziel beschleunigter Planungs- und Genehmigungsverfahren näherkommen können, um insbesondere die Transformation der Stahlindustrie zu fördern.“

Die Wirtschaftsvereinigung Stahl bewertet den Entwurf des UVP-Anpassungsgesetzes, mit dem das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) an europäische Vorgaben und Rechtsprechung angepasst werden soll, grundsätzlich positiv hinsichtlich der Zielsetzung, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und die Rechtssicherheit zu erhöhen. Die Stellungnahme hebt jedoch hervor, dass die vorgeschlagenen Erleichterungen für umwelt- und klimafreundliche Änderungsvorhaben aus Sicht der Stahlindustrie nicht weit genug gehen. Besonders kritisiert wird, dass die Produktion und Weiterverarbeitung von Stahl als zentraler Werkstoff für Klimaschutzprojekte (z.B. Windkraft, Wasserstoffnetze) nicht ausreichend berücksichtigt wird. Die Wirtschaftsvereinigung fordert eine technologieoffene Erweiterung der privilegierten Vorhaben, die konsequente Vermeidung von Doppelprüfungen bei Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), eine praxistauglichere Kumulationsregelung sowie verbindliche Fristen und parallele Prüfungen zur weiteren Beschleunigung. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Notwendigkeit einer technologieoffenen Erweiterung der privilegierten Änderungsvorhaben, (2) die Forderung nach Abschaffung redundanter UVP-Berichte bei BImSchG-Verfahren und (3) die Einführung verbindlicher Fristen und paralleler Fachprüfungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 25.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Zentralverband des Deutschen Handwerks

„Nur klare Kriterien für Freistellungen mit eindeutiger Abgrenzung für Kleinst- und Kleinvorhaben, verlässliche Kostenkennzahlen pro Fall, praxisnahe Hilfestellungen und planbare Übergangsfristen ermöglichen eine rechtssichere Planung in finanzieller und zeitlicher Hinsicht.“

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) nimmt zum Referentenentwurf des UVP-Anpassungsgesetzes Stellung, das die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) an EU-Recht anpassen und effizienter gestalten soll. Der ZDH begrüßt die Modernisierung und die geplanten Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), fordert jedoch Nachbesserungen insbesondere bei der klaren Abgrenzung von UVP-Pflichtgrenzen, der Transparenz von Kostenkennzahlen und der Digitalisierung der Verfahren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit klarer, praxisnaher Kriterien und Freistellungen für kleine handwerkliche Vorhaben, um Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten; 2) Die Bedeutung transparenter und nachvollziehbarer Kostenkennzahlen für die wirtschaftliche Planung von KMU; 3) Die konsequente und benutzerfreundliche Digitalisierung der UVP-Prozesse, um Bürokratie abzubauen und Verfahren zu beschleunigen. Der ZDH betont, dass ohne eindeutige Vorgaben Unsicherheiten und zusätzliche Belastungen für das Handwerk entstehen könnten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 27.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.

„Insgesamt kann der Referentenentwurf den Aufwand bei Bauleitplanung und Projektentwicklung spürbar reduzieren, ohne die Untersuchung erheblicher Umweltauswirkungen einzuschränken. Voraussetzung hierfür sind klare Zuständigkeiten, die Weiterverwendung bereits erhobener Umweltdaten und eine möglichst einheitliche Umsetzung in den Ländern.“

Der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) bewertet den Referentenentwurf zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) an Vorgaben der Europäischen Union und zur Reform der Umweltverträglichkeitsprüfung bei umwelt- und klimaschutzdienenden Vorhaben überwiegend positiv. Der Entwurf setzt EU-Vorgaben um, sorgt für klarere Abgrenzungen zwischen verschiedenen Umweltprüfungen und soll Planungs- und Zulassungsverfahren beschleunigen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die systematische Verzahnung mit der Reform des Städtebau- und Raumordnungsrechts, wodurch die neuen Regelungen zur Umweltprüfung widerspruchsfrei ineinandergreifen; 2) Die klarere Zuordnung der Strategischen Umweltprüfung (SUP) zur Planungsebene und der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zur Projektebene; 3) Die Möglichkeit, die UVP für bestimmte Vorhaben in ein nachfolgendes landesrechtliches Zulassungsverfahren zu verlagern, was Bebauungsplanverfahren entlastet. Ausführlich thematisiert werden zudem die Einführung zentraler UVP-Portale, die Anhebung der Schwellenwerte für UVP-Pflichten bei Industrie- und Städtebauprojekten sowie die Notwendigkeit klarer Zuständigkeiten und einheitlicher Umsetzung in den Bundesländern. Der ZIA spricht sich für eine Festlegung der unteren Prüfwerte für die UVP-Vorprüfung auf 50.000 Quadratmeter aus und fordert verbindliche Scoping-Termine sowie eine präzisere Abgrenzung SUP-pflichtiger Pläne, um unnötige Doppelprüfungen und Verzögerungen zu vermeiden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R002399 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 34880145791-74 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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