17. Änderung des Luftverkehrsgesetzes
| Offizieller Titel: | Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes |
| Initiator: | Bundesministerium für Verkehr |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 29.05.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.‼️ Beteiligungsfrist unter 1 Woche. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung des Fluglärmschutzes im zivilen Luftverkehr. Dazu werden insbesondere Regelungen ergänzt, die die Einhaltung von Betriebsbeschränkungen an Flugplätzen sichern, die Informations- und Beteiligungsrechte der örtlichen Fluglärmkommissionen bei der Planung und Umsetzung neuer oder geänderter Flugverfahren verbessern und Anreize für die Nutzung lärmarmer Flugzeugmuster schaffen. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung; federführend zuständig ist das Bundesministerium für Verkehr.
Hintergrund:
Im Text wird als Hintergrund genannt, dass die Akzeptanz des Luftverkehrs in der Bevölkerung maßgeblich von der Einhaltung der Betriebsbeschränkungen abhängt. Außerdem werden aktuelle Herausforderungen wie Luftraumsperrungen und eine zunehmende militärische Nutzung des Luftraums erwähnt, die eine Anpassung der Regelungen erforderlich machen. Eine Vorgeschichte im engeren Sinne wird nicht detailliert ausgeführt.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand; ein eventueller Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ist im jeweiligen Einzelplan auszugleichen. Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 7.000 Euro, ausschließlich durch Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Für die Verwaltung der Länder ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 2.000 bis 2.200 Euro. Weitere Kosten werden nicht genannt. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf sieht keine Befristung oder Evaluierung vor. Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt. Das Gesetz verfolgt das Ziel der Geschlechtergerechtigkeit und nachhaltigen Entwicklung. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen werden nicht erwartet.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Aktualisierung der Verweise auf die zugrundeliegende EU-Verordnung im Luftverkehrsgesetz, damit immer auf den aktuellen Stand Bezug genommen wird.
- Flugplatzbetreiber sollen in ihren Entgeltordnungen Anreize für die Nutzung lärmarmer Flugzeuge schaffen.
- Verstöße gegen Betriebsbeschränkungszeiten an Flugplätzen sollen besser verhindert und bei Verstößen auch gegen Luftfahrtunternehmen direkt Bußgeldverfahren eingeleitet werden können.
- Zivile Luftrettungsdienste (z.B. ADAC Luftrettung, DRF Luftrettung) werden ausdrücklich als Ausnahme von Betriebsbeschränkungen genannt, um Rechtssicherheit zu schaffen.
- Fluglärmkommissionen erhalten ausdrücklich die Aufgabe, bei Planung und Festlegung neuer oder geänderter Flugverfahren zu beraten und müssen die Öffentlichkeit über ihre Empfehlungen informieren.
- Ein Verstoß gegen Betriebsbeschränkungszeiten wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden; auch Fluggesellschaften als Betreiber können direkt belangt werden, nicht nur die Piloten.
- Einführung einer allgemeinen Bekanntmachungserlaubnis: Das Bundesministerium für Verkehr kann den aktuellen Stand des Luftverkehrsgesetzes offiziell im Bundesgesetzblatt veröffentlichen.
- Das Gesetz tritt unmittelbar nach Verkündung in Kraft, um die neuen Lärmschutzvorgaben schnell umzusetzen.
| Datum erster Entwurf: | 22.04.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 27.05.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (17. LuftVGÄndG) enthält Änderungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Diese Änderungen des LuftVG betreffen hauptsächlich gemeinsam mit BMUKN geeinte Regelungen zum Fluglärmschutz im zivilen Luftverkehr. Die Bestandsrechtssynopse (PDF) finden Sie hier.
Der Referentenentwurf ist noch nicht ressortabgestimmt.
Es bestand die Möglichkeit, zum Referentenentwurf bis zum 8. Mai 2026 eine Stellungnahme abzugeben.
Von BMUKN und BMV gemeinsam angestrebter Kabinetttermin für die Gesetzesänderung ist Mittwoch, 27. Mai 2026.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Verkehr:
„Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Die einzige explizite Angabe zum Zeitraum der Beteiligungsphase stammt von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen (ADF), die eine Stellungnahmefrist von lediglich drei Tagen nennt und den Eingang der Aufforderung auf den 05.05.2026 datiert. Die Frist endete für die meisten Verbände am 08.05.2026, was durch die Eingangs- und Abgabedaten der übrigen Stellungnahmen bestätigt wird. Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von drei Tagen. Das Ministerium selbst gibt keine Frist für den Start der Beteiligung an, nennt aber als Fristende den 08.05.2026. Die meisten Verbände äußern sich kritisch oder zumindest anmerkend zur Kürze der Frist, insbesondere der IDRF e.V., der explizit auf die eingeschränkte Möglichkeit zur Rücksprache mit Mitgliedern verweist.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten Änderungen des Luftverkehrsgesetzes ist insgesamt gemischt. Während Umwelt- und Lärmschutzverbände sowie kommunale Vertreter punktuelle Verbesserungen anerkennen, kritisieren sie das Fehlen grundlegender Reformen und fordern eine stärkere Gewichtung des Lärmschutzes. Die Luftverkehrswirtschaft und ihre Verbände sehen die geplanten Verschärfungen und Ausweitungen der Verantwortlichkeit und Bußgeldregelungen überwiegend kritisch und warnen vor Rechtsunsicherheiten sowie unverhältnismäßigen Belastungen. Die Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung der Fluglärmkommissionen und Kommunen wird von mehreren Seiten betont. Die Kürze der Beteiligungsphase wird von verschiedenen Absendern als problematisch hervorgehoben.
Meinungen im Detail
Lärmschutz und Anreize für lärmarme Flugzeuge: Umweltverbände wie der Verkehrsclub Deutschland (VCD) und die Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF) begrüßen die vorgesehenen Verbesserungen beim Lärmschutz, halten sie aber für nicht ausreichend. Sie fordern wirksamere Maßnahmen, eine stärkere gesetzliche Gewichtung des Lärmschutzes (insbesondere durch die Flugsicherung) und klare Anreizsysteme für lärmarme Flugzeuge. Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen (ADF) und die BVF kritisieren, dass grundlegende Reformen wie die Verschärfung des Lärmminimierungsgebots und die Einführung verbindlicher Mindestanteile lärmabhängiger Entgelte fehlen. Die Luftverkehrswirtschaft (BDL, BDF, ADV, IDRF) sieht hingegen keinen zusätzlichen Regelungsbedarf bei der Entgeltdifferenzierung (§ 19b LuftVG) und warnt vor Rechtsunsicherheiten und erhöhtem Verwaltungsaufwand.
Beteiligung und Ausstattung der Fluglärmkommissionen: Die Stärkung der Beteiligung und Ausstattung der Fluglärmkommissionen wird von Umweltverbänden, Kommunalvertretern (DStGB) und der ADF als notwendig erachtet. Sie fordern eine verpflichtende, frühzeitige und gut ausgestattete Beteiligung sowie eine stärkere Berücksichtigung der Empfehlungen der Kommissionen im Gesetzgebungsverfahren. Der VCD kritisiert, dass die Entgeltordnung nur den Flughafennutzern zur Einigung vorgelegt werden soll, und fordert die gesetzliche Einbindung der Fluglärmkommissionen.
Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit und Bußgeldregelungen: Die geplante Erweiterung der Verantwortlichkeit für Ordnungswidrigkeiten und die Verschärfung der Bußgeldtatbestände (§§ 25, 58 LuftVG) werden von der Luftverkehrswirtschaft (BDL, BDF, ADV, Deutscher Hubschrauber Verband, ADAC Luftrettung) überwiegend abgelehnt. Sie argumentieren, dass die Verantwortung für die Durchführung eines Fluges beim Luftfahrzeugführer liegt und eine pauschale Verantwortungsverlagerung auf Unternehmen nicht sachgerecht sei. Der BDL bringt zudem verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit der geplanten Regelungen vor. Die ADAC Luftrettung fordert, die Haftung auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Organisationsverschulden zu begrenzen. Die ADF bewertet die Ausweitung der Verantwortlichkeit auf Fluggesellschaften hingegen als wichtigen Schritt.
Genehmigungsverfahren und Paradigmenwechsel: Der Deutsche Hubschrauber Verband weist auf einen grundlegenden Wandel im Genehmigungsverfahren (§ 25 LuftVG) hin, da künftig kein Rechtsanspruch auf Befreiung mehr besteht, sondern nur noch ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. Dies wird als erheblicher Paradigmenwechsel kritisiert, der auch nicht ursächlich beteiligte Luftfahrzeugführer und Unternehmen betreffen kann. Die ADAC Luftrettung fordert eine explizite Nennung des zivilen Luftrettungsdienstes in den Ausnahmefällen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Transparenz, Veröffentlichung und Beteiligung der Kommunen: Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) fordert eine transparente Entscheidungsfindung, die Veröffentlichung relevanter Unterlagen und eine sorgfältige Abwägung zwischen Lärmschutz, Flugsicherheit und wirtschaftlichen Interessen. Auch der Flughafenverband ADV spricht sich für präzisere Regelungen zur Veröffentlichung und zur Benennung der Verpflichteten aus.
Spezielle Aspekte unbemannter Luftfahrt: UAV DACH fordert die Klarstellung, dass professionelle unbemannte Luftfahrzeuge (UAS) weiterhin außerhalb von Flugplätzen starten und landen dürfen und dass bestehende Betriebsgenehmigungen nach europäischer UAS-Regulierung weiterhin anerkannt werden. Die Bedeutung der Sicherstellung des Betriebs für industrielle, logistische und medizinische Anwendungen wird betont.
Kritik an der Beteiligungsphase: Die ADF kritisiert ausdrücklich die extrem kurze Stellungnahmefrist von drei Tagen. Auch der IDRF e.V. verweist auf die eingeschränkten Möglichkeiten zur Rücksprache mit Mitgliedern aufgrund der kurzen Frist. Die übrigen Verbände machen keine expliziten Angaben zum Zeitraum, reichen ihre Stellungnahmen aber alle zum 08.05.2026 ein, was die kurze Frist bestätigt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Umwelt- und Lärmschutzverbände sowie die kommunalen Vertreter weitergehende Reformen und eine stärkere Beteiligung fordern, während die Luftverkehrswirtschaft die geplanten Verschärfungen als überzogen und zum Teil verfassungsrechtlich bedenklich einstuft. Die Beteiligungsphase wird von mehreren Seiten als zu kurz kritisiert.
„Eine zu weitgehende Standardisierung oder mittelbare Einschränkung operationeller Handlungsspielräume könnte die Durchführung zeitkritischer Rettungseinsätze beeinträchtigen und sollte daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren entsprechend berücksichtigt werden.“
Die ADAC Luftrettung gGmbH äußert sich zum Entwurf zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und hebt die besondere Rolle der zivilen Luftrettung in der Notfallversorgung hervor. Sie fordert eine explizite Nennung des zivilen Luftrettungsdienstes (HEMS, Helicopter Emergency Medical Services) in den Ausnahmefällen des § 25 LuftVG, um Rechtssicherheit und Gleichbehandlung mit anderen Rettungsdiensten zu gewährleisten. Zudem kritisiert sie die geplante Ausweitung der Betreiberhaftung (§ 58 LuftVG), da operative Entscheidungen im Rettungsdienst vor allem vom verantwortlichen Piloten getroffen werden und eine pauschale Haftung des Betreibers zu unangemessenen Einschränkungen führen könnte. Die Stellungnahme empfiehlt, die Haftung auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Organisationsverschulden zu begrenzen. Schließlich warnt die ADAC Luftrettung vor einer zu starken Standardisierung von Flugverfahren (§ 32b LuftVG), da Luftrettungseinsätze flexibel und lageabhängig erfolgen müssen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit der expliziten Nennung des zivilen Luftrettungsdienstes im Gesetz, 2) Die Problematik der erweiterten Betreiberhaftung, 3) Die Auswirkungen einer Standardisierung von Flugverfahren auf die Einsatzfähigkeit.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 07.05.2026
Lobbyregister-Nr.: R003423 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Trotz positiver Ansätze bleibt festzuhalten, dass der Entwurf des 17. Änderungsgesetzes den strukturell notwendigen Reformbedarf im aktiven Fluglärmschutz, insbesondere im Hinblick auf § 27c und § 29b LuftVG, verfehlt und gegenüber früheren Überlegungen zur Stärkung des Lärmminderungsgebots sogar einen Rückschritt darstellt.“
Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen (ADF) äußert sich zum Entwurf des 17. Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und begrüßt einzelne Verbesserungen, sieht jedoch insgesamt einen erheblichen Reformbedarf im aktiven Schutz vor Fluglärm. Besonders kritisiert wird, dass der Entwurf zentrale strukturelle Reformen, etwa zur Stärkung des Lärmminderungsgebots (§ 27c und § 29b LuftVG), nicht ausreichend adressiert und gegenüber früheren Vorschlägen sogar einen Rückschritt darstellt. Die ADF hebt drei Aspekte besonders hervor: Erstens die Notwendigkeit klarer und verbindlicher Anreizsysteme für lärmarme Flugzeuge und eine stärkere Einbindung der Fluglärmkommissionen in die Entgeltordnung (§ 19b LuftVG). Zweitens wird die Verbesserung der Informations- und Veröffentlichungspflichten (§ 32b LuftVG) begrüßt, wobei eine umfassende Anwendung und bessere Ausstattung der Kommissionen gefordert wird. Drittens wird die Erweiterung der Verantwortlichkeit für Ordnungswidrigkeiten (§ 58 LuftVG) auf Fluggesellschaften als wichtigen Schritt bewertet. Kritisch angemerkt wird das Fehlen einer Regelung für zeitlich befristete Probebetriebe lärmmindernder Flugverfahren, was als dringender Handlungsbedarf gesehen wird.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 07.05.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Da die vorgesehene Ergänzung keinen zusätzlichen Regelungsgehalt besitzt, zugleich jedoch zusätzliche Auslegungsfragen hervorrufen kann, besteht zudem die Gefahr eines erhöhten Verwaltungs- und Begründungsaufwands bei der Genehmigung und Anwendung von Entgeltordnungen.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Fluggesellschaften (BDF) bezieht sich auf den Referentenentwurf zum Siebzehnten Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Der BDF sieht keinen zusätzlichen Regelungsbedarf bei der geplanten Änderung des § 19b LuftVG, da bereits jetzt Anreize für lärmarme Flugzeuge möglich und in der Praxis etabliert seien. Die geplante Änderung könnte zu Unsicherheiten und erhöhtem Verwaltungsaufwand führen. Die Änderung des § 58 LuftVG, die eine Ausweitung der Bußgeldvorschriften auf Luftfahrtunternehmen vorsieht, wird abgelehnt, da keine belastbaren Nachweise für systematischen Missbrauch durch Fluggesellschaften vorliegen und eine pauschale Ausweitung als unverhältnismäßig angesehen wird. Im Zusammenhang mit § 25 LuftVG weist der BDF auf ungeklärte Haftungs- und Schadensersatzfragen hin, falls Starts oder Landungen ohne Genehmigung verweigert werden. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die fehlende Notwendigkeit und die Risiken der Änderung von § 19b LuftVG, 2) die Ablehnung der geplanten Ausweitung der Bußgeldvorschriften in § 58 LuftVG, 3) offene haftungsrechtliche Fragen bei Änderungen des § 25 LuftVG.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 08.05.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine gesetzliche Verschärfung, die allenfalls auf einzelne problematische Fälle gestützt wird, darf nicht zu einer generellen ordnungsrechtlichen Risikoverlagerung auf alle Luftfahrtunternehmen führen.“
Der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) äußert sich grundsätzlich positiv zum Entwurf des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes, sieht jedoch bei mehreren Punkten erheblichen Änderungsbedarf. Besonders kritisch bewertet der BDL die geplante Ergänzung in § 19b, die Anreize für lärmärmere Flugzeuge schaffen soll, da der Verband keinen zusätzlichen Regelungsbedarf sieht und Rechtsunsicherheiten befürchtet. Ausführlich und ablehnend äußert sich der BDL zu den geplanten Änderungen der §§ 25 und 58 LuftVG, die eine erweiterte ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Luftfahrtunternehmen und eine Verschärfung der Bußgeldtatbestände vorsehen. Der Verband argumentiert, dass die Verantwortung für die Durchführung eines Fluges beim verantwortlichen Luftfahrzeugführer liegt und eine pauschale Verantwortungsverlagerung auf Unternehmen nicht sachgerecht ist. Zudem kritisiert der BDL, dass die Begründung des Gesetzentwurfs auf unzutreffenden Annahmen über systematisches Fehlverhalten von Fluggesellschaften basiert und keine belastbaren Daten für eine solche Verschärfung vorgelegt werden. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Kritik an der geplanten Ergänzung zu lärmärmeren Flugzeugmustern (§ 19b), 2) die ausführliche Auseinandersetzung mit der Verantwortungszuweisung und den Bußgeldregelungen (§§ 25, 58), 3) die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit der geplanten Regelungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 08.05.2026
Lobbyregister-Nr.: R002929 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Entwurf bleibt deutlich hinter den fachlich notwendigen Maßnahmen für einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm zurück. Die Novelle erfüllt bei weitem nicht die Anforderungen an einen den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung folgenden, aktiven Schutz vor Fluglärm, für den das Luftverkehrsgesetz die zentrale Rechtsnorm darstellt.“
Die Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF) bewertet den Entwurf für das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes als Schritt in die richtige Richtung, erkennt aber deutliche Defizite. Der Entwurf sieht Verbesserungen bei lärm- und schadstoffabhängigen Start- und Landeentgelten (§ 19b LuftVG), die Einführung von Sanktionsmöglichkeiten gegen Fluggesellschaften bei Verstößen gegen Betriebsbeschränkungen (§ 25, § 58 LuftVG) und eine Stärkung der Fluglärmkommissionen (§ 32b LuftVG) vor. Diese Maßnahmen werden als punktuelle Verbesserungen gewertet. Die BVF kritisiert jedoch, dass grundlegende und seit langem geforderte Reformen, wie eine stärkere gesetzliche Gewichtung des Lärmschutzes durch Flugsicherheitsorganisationen (§ 27c LuftVG) und eine Verschärfung des Lärmminimierungsgebots (§ 29b LuftVG), fehlen. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit eines aktiven Lärmschutzes, der direkt an der Quelle ansetzt, statt sich auf bauliche Maßnahmen zu beschränken; 2) Die fehlende gesetzliche Verpflichtung der Flugsicherung, Lärmschutz als gleichwertiges Ziel neben Sicherheit und Wirtschaftlichkeit zu verfolgen; 3) Die Forderung nach einer klaren gesetzlichen Regelung für einen Mindestanteil lärmabhängiger Entgelte und einer besseren personellen Ausstattung der Fluglärmkommissionen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 06.05.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die neue Bestimmung wird akzeptiert. Trotzdem weisen wir darauf hin, dass mit der Änderung ein Paradigmenwechsel stattfindet, der für die Luftfahrt (Besatzungen und Unternehmen) eine Verschärfung darstellt.“
Der Deutsche Hubschrauber Verband e.V. äußert sich zum Entwurf des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes, insbesondere zur geplanten Änderung von § 25 LuftVG. Der Verband akzeptiert die neue Bestimmung grundsätzlich, weist jedoch darauf hin, dass sie einen grundlegenden Wandel darstellt: Statt eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, das bisher einen Rechtsanspruch auf Genehmigung bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährte, wird nun ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eingeführt. Dies bedeutet, dass Betroffene keinen Anspruch mehr auf Befreiung haben, sondern lediglich auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde. Besonders hervorgehoben werden (1) der Paradigmenwechsel im Genehmigungsverfahren, (2) die Verschärfung der Regelung für Luftfahrtunternehmen und Besatzungen, und (3) die Kritik daran, dass auch nicht ursächlich beteiligte Luftfahrzeugführer und Unternehmen von der neuen Regelung betroffen sein werden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 08.05.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Umso wichtiger ist es, dass die Abwägungsentscheidungen transparent dargestellt werden und die betroffenen Kommunen über die Fluglärmkommissionen frühzeitig und substantiiert in diesen Prozess eingebunden sind. Nur so kann Akzeptanz für die getroffenen Entscheidungen geschaffen werden.“
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) begrüßt die geplanten Änderungen im Luftverkehrsgesetz, insbesondere die Stärkung der Beteiligung von Fluglärmkommissionen und betroffenen Kommunen bei der Planung und Festlegung von Flugverfahren. Der DStGB betont, dass die Einbindung dieser Gremien bisher nicht immer ausreichend war und fordert eine verpflichtende, frühzeitige und gut ausgestattete Beteiligung. Zudem soll eine vertiefte Erörterung mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) stattfinden, wenn von den Empfehlungen der Kommissionen abgewichen wird. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Notwendigkeit transparenter Entscheidungsprozesse und Veröffentlichung relevanter Unterlagen, 2) die sorgfältige Abwägung zwischen Lärmschutz, Flugsicherheit und wirtschaftlichen Interessen, und 3) die Stärkung und rechtliche Verankerung des Beratenden Ausschusses nach § 32a LuftVG, dessen Empfehlungen stärker berücksichtigt werden sollen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 08.05.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die bestehende Norm ist hinreichend bestimmt und entfaltet die beabsichtigte Steuerungswirkung; ein Regelungsbedarf ist nicht ersichtlich.“
Der Flughafenverband ADV äußert sich zum Entwurf des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (17. LuftVGÄndG) und begrüßt grundsätzlich das Ziel, den Schutz vor Fluglärm im zivilen Luftverkehr weiterzuentwickeln. Die ADV sieht jedoch keinen Bedarf für die geplante Änderung des § 19b Absatz 1 Satz 6 LuftVG, da die bestehenden Regelungen zur Differenzierung der Flughafenentgelte nach Lärmschutzaspekten bereits ausreichend und wirksam seien. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die fehlende Notwendigkeit der Änderung bei der Entgeltdifferenzierung, (2) die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit von Luftfahrtunternehmen bei Betriebsbeschränkungszeiten, wobei eine Klarstellung gefordert wird, dass nur schuldhaftes Verhalten sanktioniert werden soll, und (3) die gesetzliche Verankerung der Unterlagenzuleitung an Fluglärmkommissionen, wobei ADV präzisere Regelungen zur Veröffentlichung und zur Benennung der Verpflichteten anregt. Die Stellungnahme fordert insgesamt mehr Rechtsklarheit und Vollzugssicherheit, insbesondere durch redaktionelle und systematische Präzisierungen im Gesetzgebungsverfahren.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 08.05.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Verschärfung im Bereich § 25 LuftVG nehmen wir zur Kenntnis, halten diese Maßnahme mit der Begründung des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm aber für unangemessen. Das bisherige Recht ermöglicht bereits umfängliche Sanktionierung.“
Die Stellungnahme des IDRF e.V. (Interessenverband Deutscher Regionalflughäfen) bezieht sich auf den Entwurf zur 17. Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Aufgrund der kurzen Frist konnte keine umfassende Rücksprache mit allen betroffenen Flugplätzen und Nutzern erfolgen. Der Verband sieht die geplanten Änderungen grundsätzlich nur dann kritisch, wenn ernsthafte Zweifel an deren Sinnhaftigkeit bestehen. Besonders wird die Verschärfung des § 25 LuftVG angesprochen, die laut IDRF e.V. mit dem Ziel des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm begründet wird. Der Verband hält diese Verschärfung jedoch für unangemessen, da das bestehende Recht bereits ausreichende Sanktionsmöglichkeiten bietet. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die kurze Frist zur Stellungnahme, 2) Die Verschärfung des § 25 LuftVG, 3) Die bereits bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Sanktionierung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 08.05.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der UAV DACH begrüßt die grundsätzliche Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Verbesserung des Fluglärmschutzes und zur Modernisierung bestehender Regelungen. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass professionelle und genehmigte UAS-Operationen entsprechend ihres betrieblichen Anwendungszwecks weiterhin möglich bleiben.“
Die Stellungnahme des UAV DACH zum 17. Änderungsgesetz des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) bewertet den Gesetzentwurf grundsätzlich positiv, insbesondere im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Fluglärmschutzes und die Anpassung an neue technologische Entwicklungen. UAV DACH betont, dass lärmarme und emissionsärmere Luftfahrzeuge stärker berücksichtigt werden sollten. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, klarzustellen, dass unbemannte Luftfahrzeuge (UAS), die nicht ausschließlich für Sport oder Freizeit genutzt werden, weiterhin außerhalb von Flugplätzen starten und landen dürfen. Der Verband fordert, dass bestehende Betriebsgenehmigungen nach europäischer UAS-Regulierung weiterhin als Grundlage für solche Operationen dienen. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung der Klarstellung zur Nicht-Anwendbarkeit des § 25 LuftVG auf professionelle UAS, 2) Die Sicherstellung des Betriebs für industrielle, logistische und medizinische Anwendungen, 3) Die Bedeutung bestehender Betriebsgenehmigungen für den UAS-Betrieb.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 05.05.2026
Lobbyregister-Nr.: R000595 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 982122443691-14 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Diese Ergänzung ist ausdrücklich zu begrüßen. Allerdings ist die Frage zu stellen, warum der Entwurf der Neufassung der Entgeltordnung nach dem § 19 b Abs. 3 Ziffer 1 ausschließlich den Flughafennutzern zur Einigung vorgelegt werden soll.“
Der ökologische Verkehrsclub Deutschland (VCD) begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehenen Verbesserungen beim Lärmschutz im Luftverkehr, hält diese aber für nicht ausreichend, um die Bevölkerung wirksam vor Fluglärm zu schützen. Der VCD verweist auf die ausführliche Stellungnahme der Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF) und schließt sich dieser vollständig an. Besonders hervorgehoben wird die positive Bewertung der Anreize für lärmarme Flugzeuge durch die Entgeltordnung (§ 19b Abs. 1). Kritisch sieht der VCD jedoch, dass der Entwurf der Entgeltordnung laut § 19b Abs. 3 Ziffer 1 nur den Flughafennutzern zur Einigung vorgelegt werden soll. Der VCD fordert eine gesetzliche Klarstellung, damit auch die Fluglärmkommissionen an diesem Verfahren beteiligt werden. Die Stellungnahme der Kommission soll im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit wirksamerer Lärmschutzmaßnahmen, 2) Die Beteiligung der Fluglärmkommissionen an der Entgeltordnung, 3) Die Anreize für lärmarme Flugzeuge.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 08.05.2026
Lobbyregister-Nr.: R001837 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 331/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 29.05.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |