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2. Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, wurde aber noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:08.05.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
‼️ Beteiligungsfrist unter 1 Woche. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Schutz vor Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu verbessern, die Rechtsdurchsetzung für Betroffene zu stärken und Unklarheiten in der Rechtsanwendung zu beseitigen. Insbesondere werden europarechtliche Vorgaben umgesetzt, indem das Diskriminierungsverbot im Zivilrecht (insbesondere im Hinblick auf das Merkmal „Geschlecht“) ausgeweitet und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) gestärkt wird, etwa durch die Einführung eines Schlichtungsverfahrens. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf reagiert auf Beanstandungen der Europäischen Kommission zur unzureichenden Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG im deutschen Recht und ein daraus resultierendes Vertragsverletzungsverfahren. Zudem werden neue EU-Richtlinien (2024/1499 und 2024/1500) zu Gleichbehandlungsstellen umgesetzt. Die Notwendigkeit ergibt sich auch aus der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere den Zielen 5 (Geschlechtergleichstellung), 10 (Reduzierung von Ungleichheiten) und 16 (Zugang zur Justiz und starke Institutionen). 
 
Kosten:  
Für den Bund entstehen durch die Änderungen bei der ADS Mehrausgaben von etwa 927.000 Euro jährlich und einmalig rund 155.000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung (ADS) beträgt rund 693.000 Euro, der einmalige Aufwand etwa 200.000 Euro. Weitere Kosten für die ADS werden mit jährlich rund 320.000 Euro beziffert. Für die Länder können durch mehr Verfahren bei den Gerichten geringfügige Mehrkosten entstehen, die aber durch Verfahrensbeschleunigungen ausgeglichen werden können. Einnahmen werden nicht erwartet; es wird aber auf mögliche langfristig positive wirtschaftliche Effekte durch weniger Diskriminierung hingewiesen. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist besonders eilbedürftig, da die EU-Richtlinien bis zum 19. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland läuft. Es sind keine Alternativen zum Gesetzesvorhaben vorgesehen. Die Regelungen fördern insbesondere die Geschlechtergerechtigkeit und stärken den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Eine Befristung oder gesonderte Evaluierung ist nicht vorgesehen, da regelmäßige Berichtspflichten nach den EU-Richtlinien bestehen. Die Auswirkungen auf Preise und Wirtschaft werden als geringfügig eingeschätzt, gesellschaftlich und volkswirtschaftlich sind jedoch positive Effekte durch weniger Diskriminierung zu erwarten. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden ignoriert): 
 
- Begriff „Alter“ wird im AGG durch „Lebensalter“ ersetzt, um klarzustellen, dass Diskriminierung nicht nur wegen hohen Alters verboten ist. 
- Schwangerschaft oder Mutterschaft gelten im gesamten Anwendungsbereich des AGG als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts. 
- Sexuelle Belästigung wird im gesamten Anwendungsbereich des AGG als Benachteiligung gewertet, auch im zivilrechtlichen Bereich. 
- Rechtfertigung von Ungleichbehandlung durch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist künftig nur noch möglich, wenn ein Bezug zur Art der Tätigkeit besteht und nicht allein durch das Selbstbestimmungsrecht. 
- Präklusionsfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen im Arbeits- und Zivilrecht werden von zwei auf vier Monate verlängert, um Betroffenen mehr Zeit zu geben. 
- Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts wird auf alle Schuldverhältnisse über den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, ausgeweitet (nicht mehr nur auf Massengeschäfte beschränkt). 
- Zugang zur Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) wird barrierefrei und über verschiedene Kommunikationswege (mündlich, schriftlich, online) gewährleistet; Leistungen bleiben kostenfrei. 
- Aufgaben der ADS werden konkretisiert: umfassende Information und Unterstützung Betroffener, einschließlich Informationen zu psychologischer Unterstützung und Datenschutz. 
- Die ADS erhält das Recht, Betroffene als Beistand in Gerichtsverfahren zu unterstützen (neben der Partei, nicht an ihrer Stelle), sofern die Betroffenen zustimmen. 
- Die ADS kann auf Ersuchen des Gerichts in gerichtlichen Verfahren Stellungnahmen zu antidiskriminierungsrechtlichen Fragen abgeben, jedoch nicht, wenn sie im selben Verfahren als Beistand tätig ist. 
- Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle bei der ADS zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach dem AGG: 
- Schlichtungsverfahren kann von Betroffenen beantragt werden. 
- Schlichtungsstelle kann Sachverhalte aufklären, Informationen und Dokumente anfordern und Schlichtungsvorschläge unterbreiten. 
- Verfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich. 
- Schlichtungsvorschläge enthalten konkrete Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention von Diskriminierung. 
- Scheitert die Schlichtung, erhalten Betroffene eine Bestätigung für den weiteren Rechtsweg. 
- Für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gilt das Schlichtungsverfahren nicht, da dort bereits eigene Beschwerdemechanismen bestehen. 
- Nach einem Schlichtungsverfahren bei der ADS ist kein weiterer außergerichtlicher Einigungsversuch vor Klageerhebung nötig. 
- Die ADS soll künftig ein Arbeitsprogramm für die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung erstellen. 
- Regierung und Behörden müssen die ADS zu Rechtsvorschriften und Programmen im Zusammenhang mit Gleichbehandlung konsultieren und auf Empfehlungen angemessen Rückmeldung geben. 
- Die ADS soll auch internationale Einrichtungen zum Diskriminierungsschutz einbeziehen. 
 
Diese Punkte bilden die Kerninhalte und wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs.

Medienberichte
Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:14.04.2026
Datum Kabinettsbeschluss:06.05.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 18. August 2006 wurden die vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien (2000/43/EG, 2000/78/EG, 2004/113/EG und 2006/54/EG) umgesetzt und ein einheitliches Regelwerk zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale auf den Gebieten des Arbeits- und Zivilrechts geschaffen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes soll der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, die Rechtsdurchsetzung gestärkt und Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt werden. Dadurch soll das AGG zu einem modernen und wirksamen Instrument des Diskriminierungsschutzes weiterentwickelt werden, das den Anforderungen einer vielfältigen und offenen Gesellschaft gerecht wird und die Gleichbehandlung aller Menschen nachhaltig sichert. 
 
Die Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen hat die Europäische Kommission als unzureichend beanstandet und am 11. Dezember 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Darin mahnt sie an, dass die Richtlinie keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich in quantitativer Hinsicht zulasse. Insofern sei die Vereinbarkeit des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots in § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG mit der Richtlinie in Bezug auf das Merkmal „Geschlecht“ aufgrund der darin vorgenommenen Beschränkung auf Massengeschäfte zweifelhaft. Weiterhin entspreche die Einschränkung des Benachteiligungsverbots bei Mietverhältnissen durch die Regelvermutung des § 19 Absatz 5 Satz 3 AGG unterhalb eines Schwellenwertes von 50 vermieteten Wohnungen nicht den Vorgaben der Richtlinie. Mit dem vorliegenden Entwurf soll der Schutz vor Diskriminierung klarer und effektiver ausgestaltet und den Bedenken der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG durch Änderung der maßgeblichen Vorschriften im AGG Rechnung getragen werden. 
Zugleich dient dieses Gesetz der Umsetzung der folgenden zwei Richtlinien, die das Europäische Parlament und der Rat der EU aufbauend auf den vier europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien und gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 19 und Artikel 157 AEUV) zur Konkretisierung der Anforderungen an die Arbeitsweise der Antidiskriminierungs- oder Gleichbehandlungsstellen beschlossen haben: 
 
- die Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG - 2 - (ABl. L 2024/1499, 29.5.2024), die zuletzt geändert wurde am 18. Oktober 2024 (ABl. L 2024/90630) sowie 
- die Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU (ABl. L 2024/1500, 29.5.2024). 
 
Die Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 sind am 18. Juni 2024 in Kraft getreten. Sie sind bis zum 19. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. 
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UN-Agenda 2030). Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5, 10 und 16 der UN-Agenda 2030 beitragen.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Es haben keine Interessenvertreterinnen undvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Die Beteiligungsphase zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) begann laut Ministerium am 14.04.2026. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen endete laut Ministerium am 17.04.2026. Mehrere Verbände und Organisationen bestätigen diese Frist und bezeichnen sie als äußerst knapp: So spricht die Bundesrechtsanwaltskammer von einer "sehr kurz gesetzten Frist von nur wenigen Tagen"; der Paritätische Gesamtverband und die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. nennen explizit eine Frist von drei Tagen bzw. dreieinhalb Tagen; die LIGA Selbstvertretung gibt an, dass die Frist für die meisten Verbände am 17.04.2026 endete, für den Deutschen Behindertenrat bis zum 20.04.2026 verlängert wurde. Auch andere Organisationen wie der Deutsche Juristinnenbund, das Bündnis AGG Reform-Jetzt!, der Deutsche Städtetag, die TIN-Rechtshilfe und der BDÜ sprechen von einer Frist von drei bis vier Tagen. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte und das Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. bestätigen eine Frist von vier Kalendertagen bzw. vier Arbeitstagen. Damit betrug die Beteiligungsphase für die meisten Organisationen lediglich drei bis vier Tage, in Einzelfällen bis zu sechs Tage.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten Änderungen des AGG ist überwiegend kritisch bis gemischt. Viele Verbände und Organisationen begrüßen zwar einzelne Verbesserungen, wie die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die moderate Verlängerung der Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen. Gleichzeitig wird der Entwurf jedoch als zu zurückhaltend, punktuell und nicht ausreichend bewertet, um bestehende Schutzlücken und strukturelle Defizite im Diskriminierungsrecht wirksam zu schließen. Besonders häufig wird die sehr kurze Beteiligungsfrist kritisiert, die eine fundierte Stellungnahme erheblich erschwert habe. Während Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände die geplanten Änderungen vielfach als über das Notwendige hinausgehend und praxisfern ablehnen, fordern Sozial-, Behinderten-, Antidiskriminierungs- und Betroffenenverbände weitergehende Reformen, insbesondere eine Ausweitung der Diskriminierungsmerkmale, längere Fristen, ein Verbandsklagerecht und eine bessere Berücksichtigung intersektionaler und struktureller Diskriminierung.

Meinungen im Detail
1. Beteiligungsfrist und Verfahren
Nahezu alle Stellungnahmen, die Angaben zum Zeitraum machen, kritisieren die extrem kurze Frist von drei bis vier Tagen als nicht angemessen. Besonders Behindertenverbände (z.B. ISL, LIGA Selbstvertretung, BAG SELBSTHILFE), Sozialverbände, Jurist*innenverbände und der Deutsche Städtetag betonen, dass eine ernsthafte, fundierte Beteiligung so kaum möglich sei. Die LIGA Selbstvertretung weist darauf hin, dass für einige Verbände eine Verlängerung bis zum 20.04.2026 gewährt wurde, was aber die grundsätzliche Problematik nicht löst.

2. Diskriminierungsmerkmale und Schutzlücken
Viele Organisationen fordern eine Erweiterung des Katalogs der Diskriminierungsmerkmale im AGG. Besonders häufig werden genannt: soziale Herkunft/Status (BDH, BAG W, BAG SELBSTHILFE, GFF), Staatsangehörigkeit (Zentralrat der Juden, DIMR, GFF), Sprache (BDÜ, DGB, DIMR), Gewicht (Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung), chronische Krankheit (DIMR, BAG SELBSTHILFE), geschlechtliche Identität (dgti, Weibernetz, TIN-Rechtshilfe), familiäre Fürsorgeverantwortung (DIMR, BAG SELBSTHILFE), Wohnungslosigkeit (BAG W) und überstandene Krebserkrankung (Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs u.a.). Die fehlende explizite Benennung von Antiziganismus wird von der Melde- und Informationsstelle Antiziganismus kritisiert. Auch die Begriffe "Rasse" und "Alter" werden als problematisch angesehen; stattdessen werden "ethnische Herkunft" und "Lebensalter" vorgeschlagen (DAV, Weibernetz, BAGSO).

3. Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen
Die geplante Verlängerung der Frist von zwei auf vier Monate wird von vielen Verbänden als nicht ausreichend kritisiert. Sozial-, Behinderten- und Antidiskriminierungsverbände (z.B. Paritätischer Gesamtverband, VdK, DIMR, LIGA Selbstvertretung, BAG SELBSTHILFE, Marburger Bund, DGB, BAGSO, Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs, Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband) fordern Fristen von mindestens sechs, meist aber zwölf Monaten oder mehr. Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände (BDA, ZDH, HDE) lehnen eine Fristverlängerung ab und warnen vor Rechtsunsicherheiten, Missbrauch und Belastungen für Unternehmen.

4. Rechtsdurchsetzung und Verbandsklagerecht
Ein zentrales Anliegen vieler zivilgesellschaftlicher, Sozial- und Behindertenverbände ist die Einführung eines Verbandsklagerechts, um strukturelle und kollektive Diskriminierung wirksam bekämpfen zu können (TBB, Paritätischer, DIMR, DGB, BAG W, BAG SELBSTHILFE, advd, GFF, djb, Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung). Arbeitgeberverbände und Wirtschaftsverbände lehnen dies ab und warnen vor Missbrauch und zusätzlicher Belastung der Betriebe.

5. Stärkung und Ausstattung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
Die geplante Stärkung der ADS und die Einführung einer Schlichtungsstelle werden von vielen als Schritt in die richtige Richtung begrüßt (Paritätischer, VdK, Deutscher Frauenrat, Marburger Bund, DIMR, BAG SELBSTHILFE, SoVD, GFF). Allerdings wird vielfach kritisiert, dass die Ausstattung, Befugnisse und Unabhängigkeit der ADS nicht ausreichend gestärkt werden (BRAK, advd, Bündnis AGG Reform-Jetzt!, Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung, Deutscher Frauenrat). Arbeitgeberverbände (BDA, ZDH) sehen die neuen Befugnisse der ADS kritisch und warnen vor Bürokratisierung und Gefährdung der Neutralität.

6. Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen
Behindertenverbände und Selbstvertretungsorganisationen (ISL, LIGA Selbstvertretung, BAG SELBSTHILFE, Deutscher Schwerhörigenbund, Deutscher Gehörlosen-Bund, DBSV, Weibernetz) kritisieren, dass Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen nicht ausreichend als Diskriminierungstatbestand verankert werden. Sie fordern eine umfassende Verpflichtung privater Unternehmen zur Barrierefreiheit, die Berücksichtigung verschiedener Kommunikationshilfen (z.B. Gebärdensprache, Schriftdolmetscher, digitale Dienste) und die Anerkennung von Verstößen gegen Barrierefreiheit als Diskriminierung.

7. Digitalisierung, KI und algorithmische Diskriminierung
Mehrere Organisationen (djb, DGB, GFF) thematisieren die Risiken durch algorithmische Entscheidungssysteme (ADM/KI) und fordern spezifische Prüf- und Offenlegungspflichten sowie Auskunftsrechte, um Diskriminierung im digitalen Raum zu verhindern.

8. Missbrauchsgefahr und Fristkritik
Arbeitgeberverbände (BDA), die Charta der Vielfalt und der HDE warnen vor Missbrauch des AGG (z.B. durch sogenannte "AGG-Hopper") und sprechen sich für Maßnahmen gegen rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme aus. Die Charta der Vielfalt fordert einen neuen Absatz zur Missbrauchsverhinderung.

9. Weitere Themen
- Die Rolle der Schlichtungsstelle wird unterschiedlich bewertet: Viele begrüßen die Einrichtung, Arbeitgeber- und Branchenverbände (GDV, ZDH) fordern jedoch Neutralität und Vorrang bestehender Schlichtungsstellen.
- Die Anpassung des kirchlichen Arbeitsrechts an die EuGH- und BVerfG-Rechtsprechung wird von Kirchen und Marburger Bund begrüßt.
- Die unzureichende Beteiligung und Berücksichtigung der kommunalen Ebene wird vom Deutschen Städtetag kritisiert.
- Die explizite Aufnahme von Schutz für Menschen mit überstandener Krebserkrankung wird von mehreren Gesundheitsorganisationen gefordert.

Fazit
Insgesamt zeigt sich ein deutliches Spannungsfeld zwischen den Forderungen zivilgesellschaftlicher, sozialer und Behindertenverbände nach einer umfassenden, strukturellen Reform des AGG und den Bedenken von Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden hinsichtlich zusätzlicher Belastungen, Rechtsunsicherheit und Missbrauchsgefahr. Die sehr kurze Beteiligungsfrist wird von nahezu allen Seiten als unzureichend und nicht angemessen kritisiert. Die meisten Stellungnahmen fordern weitergehende Reformen, insbesondere eine Ausweitung der Diskriminierungsmerkmale, längere Fristen, stärkere Klagerechte für Verbände, eine bessere Ausstattung der ADS und eine konsequente Umsetzung europäischer und internationaler Vorgaben.

👎 Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd)

„Insgesamt vermittelt der Entwurf aus Sicht der Beratungspraxis den Eindruck einer vorsichtigen Nachjustierung, nicht aber einer Reform, die den realen Herausforderungen gerecht wird.“

Die Stellungnahme des advd (Antidiskriminierungsverband Deutschland) bewertet den Entwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) als grundsätzlich begrüßenswert, da nach fast 20 Jahren erstmals eine Reform angestoßen wird. Der Verband kritisiert jedoch, dass der Entwurf nur punktuelle Anpassungen vornimmt und zentrale strukturelle Defizite des AGG sowie bestehende Schutzlücken unberührt lässt. Besonders bemängelt werden die sehr kurze Frist zur Stellungnahme, die mangelnde Berücksichtigung von Erfahrungen aus der Beratungspraxis und die unzureichende Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit, Antidiskriminierungsberatungsstellen gesetzlich anzuerkennen und nachhaltig zu fördern, da sie eine zentrale Rolle im Diskriminierungsschutz spielen; 2) Die Kritik an der geplanten Regelung zur Fristwahrung bei Schlichtungsverfahren, die aus Sicht der Praxis nicht praxistauglich ist; 3) Die unzureichende Umsetzung der europäischen Vorgaben für Gleichbehandlungsstellen, insbesondere hinsichtlich Ausstattung, Kompetenzen und Untersuchungsbefugnissen. Fachbegriffe wie 'Präklusionsfrist' (Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen) und 'amicus curiae' (eine Stellungnahme eines Dritten im Gerichtsverfahren) werden erläutert.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.04.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen

„Leider bleibt der Gesetzesentwurf insgesamt deutlich hinter den Erwartungen an eine dringend notwendige Reform des AGG zurück. Damit sind eine große Enttäuschung und zum Teil auch Verärgerung verbunden.“

Die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen – bewertet den aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kritisch. Sie begrüßt zwar einzelne Verbesserungen, wie die Ersetzung des Merkmals 'Alter' durch 'Lebensalter', sieht aber insgesamt einen erheblichen Nachbesserungsbedarf. Die Stellungnahme kritisiert, dass der Entwurf hauptsächlich EU-Vorgaben umsetzt und nicht darüber hinausgeht, um Altersdiskriminierung wirksam zu bekämpfen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Begrenzung des Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte, die dazu führt, dass Banken älteren Menschen Kredite verweigern können; (2) Die Notwendigkeit der Offenlegung von Risikokalkulationen bei Versicherungen, um Transparenz und Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten; (3) Die Forderung nach längeren Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen, damit auch ältere Menschen ihre Rechte besser durchsetzen können. Weitere Themen sind die Verbindlichkeit von Schlichtungsverfahren, die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf automatisierte Entscheidungsverfahren und der Schutz vor digitaler Ausgrenzung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 BDH Bundesverband Rehabilitation

„Der vorgelegte Referentenentwurf nimmt nur punktuelle Änderungen vor, insbesondere an Stellen, wo das europäische Recht dem deutschen Gesetzgeber keine andere Wahl gelassen hat. Es ist keine umfassende Reform, die die Überwindung von Diskriminierung als ein zentrales Handlungsfeld begreift und eine gesellschaftspolitische Wirkung entfalten kann.“

Der BDH Bundesverband Rehabilitation bewertet den Entwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kritisch. Die Stellungnahme betont, dass viele Menschen in Deutschland weiterhin unzureichend vor Diskriminierung geschützt sind, insbesondere schwer und mehrfachbehinderte sowie ältere Menschen. Der Verband begrüßt zwar einige Verbesserungen, wie die Anpassung beim Diskriminierungsschutz im Zivilrecht und die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), kritisiert aber, dass der Entwurf insgesamt nur punktuelle Änderungen vorsieht und zentrale Forderungen von Interessenverbänden und internationalen Gremien nicht aufgreift. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Notwendigkeit, die Diskriminierungskategorien im AGG zu erweitern, etwa um den sozialen Status und eine präzisere Definition rassistischer Diskriminierung; (2) die unzureichende Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Diskriminierungsansprüchen auf nur vier Monate statt der geforderten zwölf Monate; (3) das Fehlen von Verbesserungen bei den Klagemöglichkeiten für Interessenverbände, wie etwa die Einführung einer Verbandsklage.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt

„Die Ausnahme von Vermieter:innen mit weniger als 50 Wohnungen sollte daher ersatzlos gestrichen werden, um den Schutz vor Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt effektiv zu stärken und das Schutzniveau zwischen den Diskriminierungsmerkmalen anzugleichen.“

Die Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt kritisiert den Referentenentwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) als nicht ausreichend, um Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum wirksam zu verhindern. Insbesondere werden die Ausnahmeregelungen in § 19 Absatz 3 und 5 AGG bemängelt, da sie weiterhin Diskriminierung ermöglichen und nicht im Einklang mit den zugrundeliegenden EU-Richtlinien stehen. Die Stellungnahme fordert die ersatzlose Streichung dieser Ausnahmen, um den Diskriminierungsschutz zu stärken und das Schutzniveau für alle im AGG genannten Merkmale anzugleichen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die problematische Praxis und Auslegung von § 19 Abs. 3 AGG, die Diskriminierung begünstigt statt ausgleicht; 2) Die europarechtswidrige Ausnahme für Diskriminierung aufgrund von 'Rasse', ethnischer Herkunft und Geschlecht in § 19 Abs. 5 AGG; 3) Die Schwellenwertregelung von 50 Wohnungen, die einen erheblichen Teil des Wohnungsmarktes vom Diskriminierungsschutz ausnimmt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE)

„Der vorliegende Gesetzesentwurf ersetzt die nach wie vor dringend gebotene Novellierung des AGG nicht, sondern er kann nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE allenfalls nur eine Interimslösung bzw. eine kleine Lösung darstellen, um die o.g. EU-Richtlinien, welche bereits am 18.06.2024 in Kraft getreten sind, bis zum 19.06.2026 in nationales Recht umzusetzen und damit auch ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren von Seiten der EU-Kommission zu beenden.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (BAG SELBSTHILFE) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) als grundsätzlich begrüßenswert, da er EU-Richtlinien umsetzt und Verbesserungen wie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle, eine Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen und eine Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) vorsieht. Allerdings kritisiert die BAG SELBSTHILFE, dass der Entwurf nur punktuelle Änderungen enthält und keine umfassende Reform des AGG darstellt, wie sie von Behindertenverbänden seit langem gefordert wird. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, den Diskriminierungsschutz auf weitere Personengruppen wie chronisch kranke Menschen, Menschen mit drohenden Behinderungen, Menschen mit niedrigem sozialen Status und mit familiären Fürsorgepflichten auszuweiten; 2) Die Forderung nach längeren Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen (mindestens 12 Monate statt der vorgesehenen 4 Monate); 3) Die Forderung nach einer umfassenden Novellierung des AGG, insbesondere zur Anerkennung von Verstößen gegen Barrierefreiheit als Diskriminierung und zur Einführung von Verbandsklagerechten für Antidiskriminierungsverbände.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V.

„Das AGG auch in der geplanten Fassung diesem Anspruch nicht gerecht, da es wichtige Personengruppen, damit große Teile der Gesellschaft, nicht berücksichtigt.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) begrüßt grundsätzlich die Überarbeitung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), kritisiert jedoch, dass weiterhin zentrale Schutzlücken bestehen bleiben. Insbesondere fordert die BAG W, dass das Diskriminierungsmerkmal 'Wohnungslosigkeit' sowie der '(niedrige) soziale Status' explizit in den Schutzkatalog des AGG aufgenommen werden. Damit sollen auch Menschen, die aufgrund von Armut, Wohnungslosigkeit oder sozialer Benachteiligung diskriminiert werden, rechtlich geschützt werden. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung nach einem Verbandsklagerecht, das es Antidiskriminierungsverbänden ermöglichen würde, im Namen Betroffener oder gegen strukturelle Diskriminierung zu klagen. Die Stellungnahme betont, dass die bisherigen Änderungen lediglich sprachliche Anpassungen darstellen und keine inhaltliche Erweiterung des Diskriminierungsschutzes bewirken. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die fehlende Aufnahme von sozialen Merkmalen wie Wohnungslosigkeit und sozialem Status in den Diskriminierungsschutz, 2) die Notwendigkeit eines Verbandsklagerechts, um den Zugang zum Recht für benachteiligte Gruppen zu erleichtern, und 3) die Kritik an der rein formalen Umsetzung europäischer Vorgaben ohne praktische Wirkung für Betroffene.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

„Der Entwurf zielt auf die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, um einen effektiveren Schutz vor Diskriminierung bundesweit zu gewährleisten.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Diskriminierungsschutz in Deutschland zu stärken und an aktuelle europäische Vorgaben anzupassen. Im Mittelpunkt stehen die Umsetzung neuer EU-Richtlinien, die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) sowie die Ausweitung und Präzisierung des Diskriminierungsschutzes. Zentrale Maßnahmen sind die Einführung eines Schlichtungsverfahrens bei der ADS zur außergerichtlichen Streitbeilegung, die Verlängerung der Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen von zwei auf vier Monate und die Anpassung des Diskriminierungsverbots im Zivilrecht, insbesondere im Hinblick auf das Merkmal 'Geschlecht'. Außerdem wird der Begriff 'Alter' im Gesetz durch 'Lebensalter' ersetzt, um Missverständnisse zu vermeiden. Die ADS erhält neue Befugnisse, etwa als Beistand in Gerichtsverfahren aufzutreten und Stellungnahmen abzugeben. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Einführung und Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens bei der ADS, 2) Die Anpassung an die europäischen Richtlinien und die daraus resultierenden Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlungsstellen, 3) Die Verbesserung der Rechtsdurchsetzung für Betroffene, etwa durch längere Fristen und vereinfachten Zugang zur ADS.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bundesrechtsanwaltskammer

„Die BRAK erachtet die Reaktion auf die Beanstandung der Europäischen Kommission im Rahmen des am 11.12.2015 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzulänglicher Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen innerhalb des Referentenentwurfs des BMBFSFJ und des BMJV für unzureichend.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich kritisch zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Sie bemängelt insbesondere, dass die vorgeschlagenen Änderungen nicht ausreichend auf die Beanstandungen der Europäischen Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens eingehen. Die BRAK schlägt eine umfassende Neustrukturierung des § 19 AGG vor, um Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere bei der Vermietung von Wohnraum, klarer zu regeln. Außerdem hält sie bestimmte Ausnahmeregelungen für entbehrlich und fordert eine klarere und europarechtskonforme Beteiligung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes an Gerichtsverfahren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die unzureichende Umsetzung der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, 2) die vorgeschlagene neue Struktur des § 19 AGG, 3) die Rolle und Beteiligung der Antidiskriminierungsstelle bei gerichtlichen Verfahren.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)

„Wir begrüßen die Fristverlängerung für die Geltendmachung von Ansprüchen von zwei auf vier Monate ausdrücklich, da dies insbesondere von Diskriminierung betroffenen Menschen, die nicht der deutschen Laut- und Schriftsprache mächtig sind, überhaupt erst die Möglichkeit eröffnen dürfte, ihre Ansprüche geltend zu machen.“

Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) äußert sich zum Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Der Verband kritisiert die sehr kurze Frist zur Stellungnahme und konzentriert sich inhaltlich auf Aspekte, die Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer betreffen. Besonders fordert der BDÜ, das Diskriminierungsmerkmal 'Sprache' in § 1 AGG aufzunehmen, da dies bislang fehlt, obwohl es in anderen wichtigen Rechtsgrundlagen wie dem Grundgesetz (GG), der EU-Grundrechtecharta (GRCh), der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) enthalten ist. Zudem begrüßt der BDÜ ausdrücklich die geplante Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen von zwei auf vier Monate, da dies insbesondere Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse zugutekommt, die auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen angewiesen sind. Besonders hervorgehoben wurden: 1. Die Forderung nach Aufnahme des Merkmals 'Sprache' in das AGG, 2. Die Bedeutung der Fristverlängerung für Betroffene mit Sprachbarrieren, 3. Die Kritik an der zu kurzen Frist für die Verbändeanhörung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 22.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)

„Der vorliegende Entwurf geht jedoch in mehreren Punkten über das hinaus, was für einen wirksamen, akzeptierten und rechtssicheren Diskriminierungsschutz erforderlich ist. In seiner derzeitigen Ausgestaltung birgt er erhebliche Risiken für die praktische Handhabbarkeit in der betrieblichen und wirtschaftlichen Realität. Es besteht die Gefahr einer strukturellen Verschiebung des Regelungskonzepts des AGG, die im Ergebnis zu einer Gefährdung des Rechtsfriedens führen kann.“

Die Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kritisiert, dass der Gesetzentwurf über das notwendige Maß eines effektiven Diskriminierungsschutzes hinausgeht und dadurch die betriebliche Praxis erheblich belastet. Die BDA warnt vor einer Gefährdung des Rechtsfriedens und sieht insbesondere Risiken in der Ausweitung von Klagefristen, der Erweiterung der Befugnisse der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie in der Einführung eines neuen Schlichtungsverfahrens. Fachbegriffe wie 'AGG-Hopper' (Personen, die gezielt Diskriminierungsvorwürfe erheben, um Entschädigungen zu erhalten) werden erläutert und als Missbrauchsgefahr thematisiert. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) die Risiken und Fehlanreize durch die geplante Verlängerung der Klagefristen, 2) die möglichen negativen Folgen der erweiterten Befugnisse der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, und 3) die Ausgestaltung und potenziellen Probleme des neuen Schlichtungsverfahrens, insbesondere hinsichtlich Freiwilligkeit, Neutralität und zusätzlicher Belastungen für Arbeitgeber.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.

„Neben den durchaus begrüßenswerten Änderungen ist es jedoch sehr bedauerlich, dass mit dem Entwurf nicht auch die weiteren Schutzlücken des AGG, die bereits in der Evaluation aus dem Jahr 2016 aufgezeigt wurden, geschlossen wurden.“

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. begrüßt grundsätzlich die im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgesehenen Verbesserungen, insbesondere die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes bei geschlechtsbezogener Diskriminierung und die Einführung einer Schlichtungsstelle. Kritisiert wird jedoch, dass weiterhin eine Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe besteht, da der Schutz für Menschen mit Behinderung im allgemeinen Zivilrechtsverkehr nicht ausgeweitet wird. Die Organisation fordert eine Gleichstellung aller Diskriminierungsmerkmale, insbesondere auch für Menschen mit Behinderung, sowie weitere Nachbesserungen wie ein Verbandsklagerecht, die Ausweitung der Geltendmachungsfristen auf mindestens sechs Monate und eine Pflicht zur Barrierefreiheit auch für private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen. Besonders hervorgehoben und ausführlich diskutiert werden: 1) Die unzureichende Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung im Diskriminierungsschutz und die daraus resultierende Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe; 2) Die Notwendigkeit längerer Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen und die Einführung eines Verbandsklagerechts; 3) Die Bedeutung von Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen, auch für private Anbieter.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bündnis AGG Reform-Jetzt!

„Die vorgesehenen Änderungen bleiben damit insgesamt hinter einer strukturell wirksamen Reform zurück; die Gelegenheit, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als effektives Instrument des Diskriminierungsschutzes substanziell zu stärken und neu zu positionieren, wird nicht genutzt.“

Das Bündnis AGG Reform-Jetzt! bewertet den Referentenentwurf zur zweiten Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) als einen Schritt in die richtige Richtung, kritisiert jedoch, dass der Entwurf nur punktuelle Verbesserungen vorsieht und strukturelle Defizite des Diskriminierungsschutzes nicht ausreichend adressiert. Positiv hervorgehoben werden die Schließung einzelner Schutzlücken, die moderate Verlängerung der Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen und die punktuelle Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Gleichzeitig bemängelt das Bündnis, dass zentrale Reformforderungen wie die Erweiterung der geschützten Merkmale, die Gleichstellung aller Diskriminierungsmerkmale im Zivilrechtsverkehr und der umfassende Schutz vor Diskriminierung durch öffentliche Stellen fehlen. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Notwendigkeit einer deutlich längeren Frist zur Geltendmachung von Diskriminierungsansprüchen (mindestens ein Jahr statt vier Monate), (2) die unzureichende Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Ausstattung und Unabhängigkeit der Antidiskriminierungsstelle sowie (3) die fehlende Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf alle Merkmale und auf öffentliche Stellen. Fachbegriffe wie 'Präklusionsfristen' (Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen), 'Amicus Curiae' (Stellungnahmen durch Dritte im Gerichtsverfahren) und 'Verbandsklagerecht' (Klagerecht von Verbänden im Interesse Betroffener) werden erläutert.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V.

„Das BUG sieht den vorliegenden Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 13.04.2026 als einen minimalistischen Vorschlag zur Ergänzung des AGG an, der weder die Rechtsprechung aus den 20 Jahren der Rechtsanwendung des AGG noch die Evaluation der ADS berücksichtigt. Weitere notwendige Änderungen sollten daher dringend im parlamentarischen Verfahren eingearbeitet werden, um das AGG zu einem überzeugenden Diskriminierungsschutz für Deutschland werden zu lassen.“

Das Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) bewertet die geplante Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) grundsätzlich positiv, kritisiert jedoch den vorliegenden Referentenentwurf als unzureichend und zu minimalistisch. BUG fordert, dass die Reform die Rechtsprechung der letzten 20 Jahre sowie die Ergebnisse der AGG-Evaluation stärker berücksichtigt. Besonders hervorgehoben werden folgende Aspekte: Erstens die Einrichtung einer Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung, wie sie von neuen EU-Richtlinien gefordert wird, um Betroffenen einen niedrigschwelligen Zugang zur Bearbeitung von Diskriminierung zu ermöglichen. Zweitens die Notwendigkeit, die Versagung von 'angemessenen Vorkehrungen' (individuelle Anpassungen für Menschen mit Behinderungen) und 'assoziierte Diskriminierung' (Diskriminierung von Personen aufgrund ihrer Beziehung zu einer benachteiligten Person) als Diskriminierungstatbestände explizit ins AGG aufzunehmen. Drittens wird ausführlich die Einführung kollektiver Klagerechte für zivilgesellschaftliche Organisationen gefordert, um strukturelle Diskriminierung effektiver bekämpfen zu können. Weitere ausführlich behandelte Themen sind die Spezifizierung der Arbeitgeberpflichten im AGG und die Berücksichtigung der Rechtsfortbildung durch Gerichtsentscheidungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 15.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Charta der Vielfalt e.V.

„Der Gesetzgeber wird daher dazu aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Berufens auf das AGG dafür Sorge zu tragen, dass in Fällen professioneller Diskriminierungskläger der gesetzliche Schutz entfällt.“

Die Stellungnahme der Charta der Vielfalt e.V. zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kritisiert, dass der Aspekt des Missbrauchs des AGG im aktuellen Gesetzentwurf nicht behandelt wird. Das AGG soll Menschen vor Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale schützen und bietet hierfür unter anderem eine Beweislastumkehr, die es Betroffenen erleichtert, Ansprüche durchzusetzen. Die Stellungnahme weist jedoch darauf hin, dass dieses Schutzinstrument missbraucht werden kann, indem Personen wiederholt und in großem Umfang Entschädigungsansprüche geltend machen, um daraus finanzielle Vorteile zu ziehen. Die Organisation fordert daher, dass der Gesetzgeber Maßnahmen gegen den rechtsmissbräuchlichen Gebrauch des AGG ergreift, insbesondere durch die Einführung eines neuen Absatzes im Gesetz, der den Schutz bei nachweislichem Missbrauch ausschließt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende Berücksichtigung des Missbrauchsproblems im Gesetzentwurf, 2) die praktische Ausgestaltung und Risiken der Beweislastumkehr im AGG, 3) ein konkreter Formulierungsvorschlag für eine Ergänzung des Gesetzes zur Verhinderung von Missbrauch.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit e.V.

„Eine solche Ergänzung würde den präventiven Charakter des AGG stärken und dazu beitragen, Diskriminierung frühzeitig zu verhindern, anstatt ausschließlich im Nachhinein zu sanktionieren.“

Die Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit e.V. (dgti e.V.) kritisiert den Referentenentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) als unzureichend, insbesondere im Hinblick auf die Rechte und den Schutz von trans*, inter*geschlechtlichen und nicht-binären Menschen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die aktuelle Gesetzeslage und der Entwurf zentrale Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht ausreichend umsetzen. Besonders problematisch ist die fehlende explizite Nennung der geschlechtlichen Identität als Schutzmerkmal im AGG, was zu Benachteiligungen führen kann. Die dgti fordert, dass entweder das Merkmal 'geschlechtliche Identität' explizit aufgenommen oder klar dem Merkmal 'Geschlecht' zugeordnet wird. Zudem wird eine Anpassung der Gesetzesbegründung und eine geschlechtsneutrale Sprache im öffentlichen Dienst gefordert. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Forderung nach präventiven Schutzpflichten für Arbeitgeber, einschließlich kirchlicher Träger, um strukturelle Diskriminierung zu verhindern. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit der expliziten Aufnahme oder klaren Zuordnung der geschlechtlichen Identität im AGG, 2) die Forderung nach geschlechtsneutralen Stellenbezeichnungen und Urkunden im öffentlichen Dienst, 3) die Einführung präventiver Pflichten für Arbeitgeber zur Verhinderung struktureller Diskriminierung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs (gemeinsam mit Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V., Survivor Deutschland e. V. und Deutscher Kinderkrebsverband e. V.)

„Nach wie vor sind Menschen, die eine Krebserkrankung überstanden haben, nach der Heilungsbewährungszeit im Rechtsverkehr, insbesondere auch im Zivilrechtsverkehr, in Bezug auf den Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen in erheblichem Maße Diskriminierungen ausgesetzt.“

Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs, gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V., Survivor Deutschland e. V. und dem Deutschen Kinderkrebsverband, nimmt zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stellung. Die Organisationen betonen, dass Menschen, die eine Krebserkrankung (onkologische oder hämatologische Erkrankung) überstanden haben, weiterhin Diskriminierungen im Alltag und insbesondere beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen erfahren. Sie fordern, dass das AGG explizit um den Schutz dieser Personengruppe ergänzt wird. Konkret schlagen sie vor, in § 1 AGG aufzunehmen, dass auch eine überstandene Krebserkrankung ein Diskriminierungsgrund ist, und eine Definition der Heilungsbewährung (in der Regel fünf Jahre nach erfolgreicher Primärtherapie) aus der Versorgungsmedizin-Verordnung zu übernehmen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass es keine sachliche Rechtfertigung für eine Benachteiligung dieser Gruppe gibt und fordert entsprechende gesetzliche Klarstellungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer expliziten gesetzlichen Regelung zum Schutz von Menschen mit überstandener Krebserkrankung, 2) die Definition und Bedeutung der Heilungsbewährung, 3) die fehlende sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung nach überstandener Krebserkrankung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutscher Anwaltverein

„Allerdings können dies nur erste Schritte sein, denn sie reichen nicht aus, um – wie im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbart und gesellschaftlich wünschenswert – das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu reformieren und den Diskriminierungsschutz zu stärken und zu verbessern.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich die im Gesetzentwurf vorgesehenen Verbesserungen des Diskriminierungsschutzes im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), insbesondere die geplante Streichung von Bereichsbegrenzungen beim Schutz vor Benachteiligung wegen Schwangerschaft, Mutterschaft, geschlechtsbezogener Diskriminierung und sexueller Belästigung. Positiv bewertet werden auch die Verlängerung von Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle, deren Einschaltung die Rechtsmittelfrist hemmt. Kritisch sieht der DAV jedoch, dass der Begriff „Rasse“ weiterhin im Gesetzestext verbleibt, was als nicht zeitgemäß und widersprüchlich zur Zielsetzung des Gesetzes angesehen wird. Ausführlich thematisiert werden außerdem die Problematik zu kurzer und überraschender Ausschlussfristen, die die effektive Rechtsdurchsetzung erschweren, sowie die Rolle und Befugnisse der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die nach Ansicht des DAV weiter gestärkt werden sollten. Besonders hervorgehoben wurden: 1. Die Forderung nach Streichung des Begriffs „Rasse“ zugunsten der alleinigen Bezugnahme auf „ethnische Herkunft“. 2. Die Kritik an zu kurzen und komplexen Fristen für die Geltendmachung und Klageerhebung bei Diskriminierungsfällen. 3. Die Notwendigkeit, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit weitergehenden Befugnissen auszustatten und die Schlichtungsstelle praxistauglich auszugestalten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV)

„Diesem Ziel wird der vorliegende Entwurf nicht gerecht. Er beschränkt sich auf eine minimale Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben, um weitere Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden bzw. den Mindestanforderungen des Europarechts gerecht zu werden.“

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) als unzureichend. Der Verband kritisiert, dass der Entwurf lediglich die Mindestanforderungen des europäischen Rechts erfüllt und notwendige Reformen auslässt, die bereits in einer wissenschaftlichen Evaluation von 2016 benannt wurden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die zu kurze Frist zur Geltendmachung von Diskriminierungsansprüchen, die laut DBSV mindestens sechs Monate betragen sollte (statt der vorgesehenen vier Monate), 2) die fortbestehende Einschränkung des Diskriminierungsschutzes für Menschen mit Behinderungen im Zivilrecht, da diese weiterhin von vielen Ansprüchen ausgeschlossen bleiben, und 3) die Einführung einer Schlichtungsstelle, deren Einrichtung grundsätzlich begrüßt wird, deren Ressourcen aber als unzureichend eingeschätzt werden. Der DBSV fordert zudem eine umfassende Reform des AGG, insbesondere die Verpflichtung privater Unternehmen zur Barrierefreiheit, die Einführung eines Verbandsklagerechts und die Anerkennung des AGG als Verbraucherschutzgesetz.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Frauenrat

„Punktuelle Verbesserungen können die bestehenden strukturellen Defizite nicht ausgleichen. Der DF fordert daher, die Änderungen deutlich umfangreicher in Angriff zu nehmen und den Diskriminierungsschutz in Deutschland strukturell und nachhaltig zu stärken.“

Der Deutsche Frauenrat begrüßt die Überarbeitung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da damit einige Schutzlücken geschlossen und unionsrechtliche Mindestvorgaben umgesetzt werden. Besonders positiv bewertet wird die Ausweitung des Schutzes vor sexueller Belästigung auf den gesamten Zivilverkehr sowie die Einbeziehung geschlechtsspezifischer Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes durch die Einführung eines Schlichtungsverfahrens wird als Schritt in die richtige Richtung gesehen. Allerdings kritisiert der Frauenrat, dass die Reform insgesamt nicht weit genug geht: Die strukturellen Schwächen des AGG bleiben bestehen, insbesondere fehlen effektive prozessuale Rechte für die Antidiskriminierungsstelle, ein Verbandsklagerecht und eine ausreichende Ausweitung der Geltendmachungsfristen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf neue Bereiche, 2) die unzureichende Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und 3) die weiterhin bestehenden Schutzlücken und fehlenden strukturellen Reformen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.04.2026
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👎 Deutscher Gehörlosen-Bund e.V.

„Ein wirksames Antidiskriminierungsrecht muss sicherstellen, dass alle Menschen ihre Rechte tatsächlich wahrnehmen können. Für gehörlose Menschen setzt dies zwingend barrierefreie Kommunikation voraus.“

Der Deutsche Gehörlosen-Bund e.V. (DGB) bewertet den Referentenentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) als unzureichend. Der Entwurf setzt zwar europarechtliche Mindestvorgaben um, bleibt aber hinter den Anforderungen an ein wirksames Antidiskriminierungsrecht zurück. Besonders kritisiert wird, dass Diskriminierung durch fehlende barrierefreie Kommunikation – insbesondere in Deutscher Gebärdensprache – nicht als eigenständige Diskriminierungsdimension berücksichtigt wird. Der DGB fordert unter anderem die Aufnahme von 'Sprache' als Diskriminierungskategorie, ein einklagbares Recht auf barrierefreie Kommunikation (z.B. Gebärdensprachdolmetschung), eine Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf mindestens 12 Monate, die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf alle Merkmale sowie die Einführung eines Verbandsklagerechts. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die strukturellen Defizite des Entwurfs, insbesondere bei der Rechtsdurchsetzung und der Fragmentierung der Schlichtungssysteme, (2) die fehlende Berücksichtigung der Gebärdensprache als eigenständige Diskriminierungsdimension, und (3) die konkreten Forderungen zur Verbesserung des Diskriminierungsschutzes für gehörlose Menschen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Gewerkschaftsbund

„Der vorliegende Referentenentwurf enthält positive Ansätze. Gleichzeitig bleibt der Entwurf hinter dem bestehenden Reformbedarf und Vorgaben des Unionsrechts zurück. Aus Sicht des DGB bedarf es insbesondere einer Stärkung der praktischen Rechtsdurchsetzung, einer Schließung bestehender Schutzlücken im materiellen Diskriminierungsrecht sowie einer Anpassung des Diskriminierungsschutzes an neue Entwicklungen der Arbeitswelt.“

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen grundsätzlich die Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und die Umsetzung der neuen EU-Richtlinien zu Gleichbehandlungsstellen. Sie kritisieren jedoch, dass der Referentenentwurf weit hinter dem notwendigen Reformbedarf zurückbleibt. Die Stellungnahme betont, dass zentrale strukturelle Probleme des deutschen Antidiskriminierungsrechts ungelöst bleiben, insbesondere bei der praktischen Rechtsdurchsetzung, beim kollektiven Rechtsschutz und bei Schutzlücken im materiellen Diskriminierungsrecht. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit eines echten Verbandsklagerechts für Gewerkschaften und Antidiskriminierungsverbände, um kollektive Diskriminierungen wirksam anzugehen; 2) Die Risiken und Herausforderungen durch den zunehmenden Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) und algorithmischer Entscheidungssysteme (ADM), die neue Diskriminierungsrisiken schaffen und explizit im AGG geregelt werden sollten; 3) Die Ausgestaltung und Wirksamkeit betrieblicher Beschwerdestellen, die durch verbindliche Mindeststandards, Verfahrensordnungen und Sanktionen verbessert werden müssen. Weitere wichtige Punkte sind die Reform der Beweislastregelung, die Ausweitung von Auskunftsansprüchen, die Anpassung des Schutzbereichs (z.B. bei sexueller Belästigung, kirchlichem Arbeitsrecht und Altersdiskriminierung) sowie die rechtssichere Ausgestaltung des neuen Schlichtungsverfahrens.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutscher Juristinnenbund e.V.

„Insgesamt finden sich nach Auffassung des djb einige positive Ansätze in dem vorgelegten Entwurf, die geeignet sind, den Diskriminierungsschutz zu stärken und zu verbessern. Gleichwohl sieht der djb in dem vorgelegten Referentenentwurf noch weiteren Verbesserungs- und Klarstellungsbedarf.“

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt grundsätzlich den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG-E), sieht aber erheblichen Nachbesserungsbedarf. Der djb lobt die Stärkung des Diskriminierungsschutzes, insbesondere bei sexueller Belästigung, Schwangerschaft, Mutterschaft und geschlechtsbezogener Diskriminierung. Positiv bewertet werden auch die Verlängerung der Ausschlussfristen für Ansprüche, die Beteiligung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes an Gerichtsverfahren und die Einrichtung einer Schlichtungsstelle. Kritisiert werden jedoch verbleibende Schutzlücken, etwa beim Schutz von Vorstandsmitgliedern, beim Umgang mit diskriminierenden algorithmischen Entscheidungssystemen (ADM-Systemen) und bei der fehlenden Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung. Der djb fordert zudem die gesetzliche Verankerung des Schutzes vor intersektionaler Diskriminierung (Diskriminierung aufgrund mehrerer sich überschneidender Merkmale), eine Ausweitung des Rechtsschutzes (z.B. durch ein Verbandsklagerecht), klare Begriffsbestimmungen und eine Stärkung der Beweislastumkehr zugunsten der Betroffenen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Schutzlücken im Bereich algorithmischer Diskriminierung und die Notwendigkeit spezifischer Prüf- und Offenlegungspflichten für ADM-Systeme, 2) Die Ausgestaltung und Zugänglichkeit der neuen Schlichtungsstelle, einschließlich Kritik an der zentralen Struktur und fehlenden Sanktionsmöglichkeiten, 3) Die Notwendigkeit, intersektionale Diskriminierung und assoziierte Diskriminierung explizit im Gesetz zu regeln.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Schwerhörigenbund e.V.

„Die geplante Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Einrichtung einer Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie die Verlängerung von Fristen stellen einen wichtigen Fortschritt dar und können dazu beitragen, bestehende Hürden bei der Rechtsdurchsetzung abzubauen und Diskriminierung effektiver entgegenzuwirken.“

Der Deutsche Schwerhörigenbund e.V. (DSB) begrüßt grundsätzlich die geplante Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), insbesondere die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Verlängerung von Fristen zur Rechtsdurchsetzung. Besonders positiv wird die ausdrückliche Zielsetzung eines barrierefreien und kostenlosen Zugangs zur Antidiskriminierungsstelle hervorgehoben. Allerdings sieht der DSB erheblichen Nachbesserungsbedarf bei der konkreten Ausgestaltung barrierefreier Kommunikation. Es wird kritisiert, dass der Entwurf bisher vor allem Gebärdensprachdolmetschung berücksichtigt, aber andere Kommunikationshilfen wie Schriftdolmetscher, Assistenzsysteme (z. B. mobile Induktionsanlagen) und digitale Dienste (wie TeleSign und TESS) nicht ausreichend einbezieht. Der DSB fordert, dass die Wahlfreiheit der Kommunikationshilfen für Betroffene gewährleistet wird und Barrierefreiheit den gesamten Kommunikationsprozess umfassen muss, einschließlich digitaler Angebote. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Notwendigkeit umfassender barrierefreier Kommunikation über Gebärdensprache hinaus, 2) die Sicherstellung der Wahlfreiheit bei Kommunikationshilfen, und 3) die Forderung nach Barrierefreiheit in allen Phasen des Verfahrens, einschließlich digitaler Anwendungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutscher Städtetag

„Wir sprechen uns zusammenfassend für eine Stärkung des Diskriminierungsschutzes aus, mahnen jedoch einen realistischen Blick auf die Vollzugslasten an. Für die praktische Umsetzung ist sicherzustellen, dass die mit dem Gesetzentwurf verbundenen mittelbaren Auswirkungen auf die kommunale Ebene angemessen berücksichtigt werden.“

Der Deutsche Städtetag äußert sich zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich das Ziel, den Diskriminierungsschutz zu stärken und die Rechtsdurchsetzung für Betroffene zu verbessern. Besonders positiv hervorgehoben werden die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes bei sexueller Belästigung, Schwangerschaft und Mutterschaft sowie die Weiterentwicklung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) und die Einführung eines Schlichtungsverfahrens. Kritisch bewertet werden jedoch die sehr kurze Frist zur Stellungnahme, die unzureichende Berücksichtigung der praktischen Auswirkungen auf die kommunale Ebene, der erhöhte Beratungs-, Schulungs- und Prüfaufwand für Kommunen sowie die Verlängerung der Fristen, die zu rechtlicher Unsicherheit und zusätzlichen Belastungen führen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die unzureichende Beteiligung der kommunalen Ebene am Gesetzgebungsverfahren, 2) Die finanziellen und organisatorischen Mehrbelastungen für Kommunen durch neue Prüf- und Dokumentationspflichten, 3) Die Ausweitung des Diskriminierungsverbots im Zivilrecht und die damit verbundenen Haftungsrisiken.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutsches Institut für Menschenrechte

„Das Institut begrüßt die Zielsetzung des Entwurfs vollumfänglich; der Referentenentwurf wird ihr allerdings in den nachfolgend aufgezeigten Bereichen nicht gerecht.“

Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) bewertet den Referentenentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) grundsätzlich positiv, sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf. Die Stellungnahme begrüßt ausdrücklich die Erweiterung des Diskriminierungsschutzes, insbesondere bei sexueller Belästigung, Schwangerschaft und Mutterschaft sowie die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS). Kritisch wird jedoch angemerkt, dass zentrale Schutzlücken bestehen bleiben, etwa beim Schutz vor Diskriminierung durch staatliche Stellen, bei der abschließenden Aufzählung der Diskriminierungsmerkmale und bei der Rechtsdurchsetzung. Das Institut fordert unter anderem die Aufnahme weiterer Diskriminierungskategorien wie Sprache, chronische Krankheit, Geschlechtsidentität, Staatsangehörigkeit, sozialer Status, familiäre Fürsorgeverantwortung und Körpergewicht. Es wird empfohlen, die Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf zwölf Monate zu verlängern und die Beweislastregelung zu verbessern, um Betroffenen den Zugang zum Recht zu erleichtern. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit, den Anwendungsbereich des AGG auf staatliche Akteure auszuweiten, da viele Diskriminierungserfahrungen im Kontakt mit Behörden auftreten; (2) die Forderung nach einer offenen und erweiterten Liste von Diskriminierungsmerkmalen, um gesellschaftliche Entwicklungen besser abzubilden; (3) die Stärkung der Rechtsdurchsetzung durch längere Fristen, ein Verbandsklagerecht und eine bessere Ausstattung sowie erweiterte Kompetenzen der ADS.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

„Deshalb begrüßen wir, dass der Gesetzgeber mit dem vorliegenden Gesetzentwurf diesen Grundsatz nicht in Frage stellt und das AGG mit Augenmaß weiterentwickelt.“

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt grundsätzlich die Weiterentwicklung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und unterstützt einen effektiven und praktikablen Diskriminierungsschutz. Besonders betont wird, dass die Möglichkeit zur risikoadäquaten Kalkulation von Prämien und Leistungen – also die Berechnung von Versicherungsbeiträgen nach tatsächlichem Risiko – für die private Versicherungswirtschaft essenziell bleibt und durch den Gesetzentwurf nicht eingeschränkt wird. Kritisch sieht der GDV jedoch die geplante Einführung einer neuen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfälle nach dem AGG. Hier fordert der Verband gesetzliche Vorkehrungen zur Sicherstellung der Neutralität der Schlichtungsstelle und spricht sich gegen parallele Zuständigkeiten verschiedener Schlichtungsstellen aus. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Bedeutung der risikoadäquaten Kalkulation im Versicherungswesen, 2) die Forderung nach Vorrang der bestehenden Verbraucherschlichtungsstellen gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) gegenüber der neuen Schlichtungsstelle, und 3) die Notwendigkeit, die Neutralität der neuen Schlichtungsstelle gesetzlich abzusichern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.

„Abseits dieser notwendigen Anpassungen an die EU-Richtlinien zeigt der Entwurf bedauerlicherweise keinerlei Eigeninitiative, die flächendeckenden und systemischen Probleme im deutschen Antidiskriminierungsrecht rechtlich angemessen zu adressieren und das AGG zu einem handlungsfähigen und wirkungsvollen Instrument weiterzuentwickeln, wie es in anderen europäischen Staaten bereits Standard ist.“

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) begrüßt grundsätzlich die im Entwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgesehenen Verbesserungen, wie die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes bei sexueller Belästigung, Schwangerschaft und Mutterschaft, den besseren Zugang zur Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), die Erweiterung der Beteiligungsmöglichkeiten der ADS in Gerichtsverfahren sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle. Die GFF kritisiert jedoch, dass der Entwurf lediglich die Mindestanforderungen aus EU-Richtlinien umsetzt und keine weitergehenden Reformen für einen modernen, wirksamen Diskriminierungsschutz in Deutschland vorsieht. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit einer Erweiterung der Diskriminierungsgründe (z.B. Staatsangehörigkeit, sozialer Status, Aufenthaltsstatus, chronische Erkrankung), (2) die Verlängerung der Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen (Präklusionsfristen), die aus Sicht der GFF deutlich zu kurz bleiben, und (3) der Schutz vor Diskriminierung im digitalen Raum, insbesondere durch algorithmische Entscheidungssysteme (ADM), für den Offenlegungspflichten und Auskunftsrechte gefordert werden. Zudem werden ein Verbandsklagerecht, die Ausweitung des AGG auf öffentliche Stellen und ein stärkerer kollektiver Rechtsschutz gefordert.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung e.V.

„Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen führen bei einer Diskriminierung anhand von Körpergewicht nicht zu der im Koalitionsvertrag angekündigten Verbesserung des Diskriminierungsschutzes. Eine umfassende AGG-Reform, die eine Aufnahme der Diskriminierungskategorie Körpergewicht in § 1 AGG einschließt, bleibt unerlässlich!“

Die Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung e.V. begrüßt grundsätzlich den Entwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), kritisiert jedoch, dass Menschen, die aufgrund ihres Körpergewichts diskriminiert werden, weiterhin keinen Schutz durch das Gesetz erhalten. Der Verband betont, dass Gewichtsdiskriminierung in Deutschland eine der häufigsten Diskriminierungsformen ist, aber rechtlich bisher nicht ausreichend erfasst wird. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: Erstens, die Notwendigkeit, Körpergewicht als eigenständige Diskriminierungskategorie in § 1 AGG aufzunehmen, da bisherige Regelungen wie Behinderung oder chronische Erkrankung nicht ausreichen. Zweitens, die zu hohen Anforderungen an Antidiskriminierungsverbände, die rechtliche Unterstützung leisten wollen, insbesondere im Bereich Gewichtsdiskriminierung, da diese oft ehrenamtlich arbeiten und die geforderte Mitgliederzahl nicht erreichen. Drittens, die Forderung nach einer rechtlichen Verpflichtung privater Unternehmen zu angemessenen Vorkehrungen für hochgewichtige Menschen, um Barrierefreiheit zu gewährleisten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Handelsverband Deutschland (HDE) e.V.

„Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie unsere Position im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigen könnten und insbesondere auf die Verlängerung der Präklusionsfrist verzichten würden.“

Der Handelsverband Deutschland (HDE) e.V. äußert sich zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Der Verband betont die grundsätzliche Unterstützung für den Gleichheitsgrundsatz und lehnt Diskriminierung im Zivilrechtsverkehr ab. Die Stellungnahme hebt hervor, dass keine grundlegenden gesellschaftlichen Veränderungen oder gesetzliche Defizite seit Inkrafttreten des AGG festgestellt wurden, die eine umfassende Novelle rechtfertigen würden. Der HDE begrüßt, dass sich der Entwurf auf EU-rechtlich zwingende Anpassungen beschränkt, insbesondere die Erweiterung des Diskriminierungsschutzes für das Merkmal Geschlecht über Massengeschäfte hinaus. Eine Ausweitung auf weitere Merkmale lehnt der Verband ab, da dies zu einem faktischen Kontrahierungszwang führen und das Marktverhalten negativ beeinflussen könnte. Besonders ausführlich wird die geplante Verlängerung der Präklusionsfrist (Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen) von zwei auf vier Monate kritisiert: Der HDE hält die aktuelle Frist für ausreichend und warnt vor Beweisproblemen und einer Belastung der Unternehmen. Die Einführung einer Schlichtungsstelle wird als Argument gegen eine Fristverlängerung angeführt, da sie bereits Rechtsschutz biete. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Ablehnung einer generellen Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf alle Merkmale, 2) die detaillierte Kritik an der Verlängerung der Präklusionsfrist, 3) die grundsätzliche Unterstützung für den Gleichheitsgrundsatz unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL)

„Der vorliegende Gesetzentwurf bleibt insgesamt deutlich hinter den Anforderungen eines wirksamen und zeitgemäßen Diskriminierungsschutzes zurück. Zwar enthält der Entwurf einzelne punktuelle Anpassungen, diese greifen jedoch die grundlegenden strukturellen Defizite des AGG nicht auf.“

Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL) kritisiert den Referentenentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) als unzureichend. Die ISL bemängelt insbesondere die zu kurze Frist für die Stellungnahme, die eine ernsthafte Beteiligung von Selbstvertretungsorganisationen unmöglich macht. Inhaltlich wird der Gesetzentwurf als enttäuschend bewertet, da er zentrale Probleme des Diskriminierungsschutzes für Menschen mit Behinderungen nicht adressiert. Die ISL hebt hervor, dass der Behinderungsbegriff im AGG weiterhin nicht an die Definition der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) angepasst wird, was zu erheblichen Schutzlücken führt. Die Versagung angemessener Vorkehrungen wird nicht als Diskriminierungstatbestand aufgenommen, und das Verständnis von Barrierefreiheit bleibt auf physische Zugänglichkeit beschränkt. Auch die Regelungen zur Rechtsdurchsetzung, insbesondere zur Beweislast und das Fehlen eines Verbandsklagerechts, werden als unzureichend kritisiert. Die Beratungslandschaft für Antidiskriminierung bleibt lückenhaft, und der Gesetzentwurf enthält keine Maßnahmen zur Verbesserung. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende Anpassung des Behinderungsbegriffs und die daraus resultierenden Schutzlücken, 2) die mangelnde Verankerung angemessener Vorkehrungen und das eingeschränkte Verständnis von Barrierefreiheit, 3) die Defizite bei der Rechtsdurchsetzung und das Fehlen eines Verbandsklagerechts.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin und Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union

„Die Kirchen begrüßen die vorgeschlagene Neufassung von § 9 Absatz 1 AGG als eine Anpassung des Gesetzes an deutsche und europäische Rechtsprechung.“

Die beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland – das Kommissariat der deutschen Bischöfe (Katholisches Büro) und die Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland – äußern sich zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Sie begrüßen insbesondere die geplante Neufassung von § 9 Absatz 1 AGG, die das Gesetz an die aktuelle deutsche und europäische Rechtsprechung anpasst. Ebenso unterstützen sie die Verlängerung der sogenannten Präklusionsfristen (Fristen, nach deren Ablauf Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können) in den §§ 15 Absatz 4 Satz 1 und 21 Absatz 5 Satz 1 AGG von zwei auf vier Monate, da dies Betroffenen mehr Zeit zur Durchsetzung ihrer Rechte gibt. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Anpassung des § 9 Absatz 1 AGG an die Rechtsprechung, 2) die Verlängerung der Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen, 3) die grundsätzliche Unterstützung der Gesetzesänderung durch die Kirchen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 LIGA Selbstvertretung

„Den im Referentenentwurf zu Änderungen des AGG gesetzten Zielen, wie den Schutz der Betroffenen vor Diskriminierungen effektiver zu gestalten oder die Rechtsdurchsetzung zu stärken, wird der vorliegende Entwurf unseres Erachtens nicht gerecht.“

Die LIGA Selbstvertretung, ein Zusammenschluss von Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen, äußert sich kritisch zum Referentenentwurf für das Zweite Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Die Stellungnahme betont, dass die vorgeschlagenen Änderungen nicht ausreichen, um den Diskriminierungsschutz für benachteiligte Gruppen, insbesondere behinderte Menschen, effektiv zu verbessern. Besonders kritisiert wird die sehr kurze Frist zur Stellungnahme, die mangelnde Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im AGG sowie die nur minimale Anpassung an europäische Vorgaben. Die LIGA fordert unter anderem eine deutlich längere Frist zur Geltendmachung von Diskriminierungsansprüchen (mindestens zwölf Monate statt der geplanten vier Monate), eine Verpflichtung privater Unternehmen zur Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen, eine bessere finanzielle Ausstattung der geplanten Schlichtungsstelle und die Einführung eines Verbandsklagerechts. Ausführlich thematisiert werden (1) die Fristenregelung für Diskriminierungsansprüche, (2) die fehlende Verpflichtung zur Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen sowie (3) die Ausgestaltung und Finanzierung der Schlichtungsstelle.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Marburger Bund Bundesverband

„Die im Referentenentwurf vorgesehene Präklusionsfrist von nunmehr 4 Monaten ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber nicht geeignet, dieser komplexen Problematik ausreichend zu begegnen.“

Der Marburger Bund begrüßt grundsätzlich die geplanten Änderungen am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), insbesondere im Hinblick auf die Erleichterung der Rechtsdurchsetzung für von Diskriminierung betroffene Personen. Der Verband hebt hervor, dass die bisherige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen (Präklusionsfrist) mit zwei Monaten zu kurz ist und plädiert für eine Verlängerung auf mindestens zwölf Monate, um Betroffenen – insbesondere angestellten Ärztinnen und Ärzten – einen effektiveren Rechtsschutz zu ermöglichen. Die Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) wird begrüßt, wobei eine branchenspezifische Spezialisierung und regelmäßige Evaluationsberichte angeregt werden. Besonders betont werden: 1) die Notwendigkeit einer deutlich längeren Frist zur Geltendmachung von Diskriminierungsansprüchen, 2) die Bedeutung klarer gesetzlicher Regelungen zu sexueller Belästigung und Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft, und 3) die Forderung nach Anpassung der Ausnahmeregelungen für kirchliche Arbeitgeber an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 23.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Melde- und Informationsstelle Antiziganismus

„Der Gesetzentwurf setzt wichtige Impulse, greift insgesamt aber vor allem dort zu kurz, wo Diskriminierung besonders häufig und besonders wirksam ist.“

Die Melde- und Informationsstelle Antiziganismus (MIA) bewertet den Entwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) als wichtigen Schritt zur Verbesserung des Diskriminierungsschutzes, insbesondere durch verlängerte Fristen, die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Allerdings kritisiert MIA, dass Antiziganismus – also spezifische Diskriminierung gegen Sinti und Roma – im Gesetzentwurf nicht explizit berücksichtigt wird. Dies führe dazu, dass viele Formen struktureller und institutioneller Diskriminierung, insbesondere im Wohnungsmarkt und durch staatliche Institutionen, weiterhin nicht ausreichend adressiert werden. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die fehlende spezifische Benennung und Berücksichtigung von Antiziganismus im Gesetz, 2) die bestehenden Schutzlücken im Bereich Wohnraum und öffentlich-rechtliches Handeln, 3) die Notwendigkeit einer besseren Ausstattung und verbindlicheren Ausgestaltung der Schlichtungsstelle sowie die Forderung nach einem Verbandsklagerecht.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Paritätischer Gesamtverband

„Wir begrüßen grundsätzlich, dass die Bundesregierung mit diesem Entwurf Schritte zur Verbesserung des Diskriminierungsschutzes in Deutschland unternimmt. Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Entwurf deutlich hinter den eigentlich notwendigen Reformen zurückbleibt.“

Der Paritätische Gesamtverband begrüßt grundsätzlich die im Gesetzentwurf vorgesehenen Verbesserungen des Diskriminierungsschutzes, kritisiert jedoch, dass der Entwurf hinter dem notwendigen Reformbedarf zurückbleibt. Besonders hervorgehoben werden die Einrichtung einer Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), die Möglichkeit der Beistandschaft der ADS in Gerichtsverfahren sowie die Ausweitung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots für das Merkmal Geschlecht. Der Verband lobt die Fristverlängerung zur Geltendmachung von Ansprüchen, hält sie aber für nicht ausreichend und fordert eine weitere Ausdehnung. Kritisch angemerkt wird, dass die Gleichstellung der Diskriminierungsmerkmale nicht konsequent umgesetzt wird und ein Verbandsklagerecht weiterhin fehlt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die personelle und strukturelle Ausstattung der neuen Schlichtungsstelle, 2) die unzureichende Gleichstellung aller Diskriminierungsmerkmale im Zivilrecht, 3) die Forderung nach weitergehenden Reformen wie Verbandsklagerecht und Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf staatliches Handeln.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Rechtshilfe für trans*, inter* und nicht-binäre Menschen e.V. (TIN-Rechtshilfe e.V.)

„Obschon das AGG bereits 20 Jahre alt ist und der Diskurs zu Verbesserungsmöglichkeiten intensiv, ausführlich und seit langer Zeit geführt wird, bleibt der hier vorliegende Reformvorschlag weit hinter dem Bereich des Möglichen zurück.“

Die TIN-Rechtshilfe e.V. bewertet den Entwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) grundsätzlich als wichtigen Schritt zur Verbesserung des Diskriminierungsschutzes, sieht aber erheblichen Nachbesserungsbedarf. Besonders begrüßt werden die Verlängerung der Fristen zur Geltendmachung von Diskriminierungsansprüchen und die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Kritisiert wird jedoch, dass die Reform hinter europäischen Standards zurückbleibt, insbesondere bei der fehlenden Möglichkeit für die Antidiskriminierungsstelle, eigenständig zu klagen (Prozessstandschaft) oder im öffentlichen Interesse Klage zu erheben. Auch die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf weitere Merkmale wie Religion, Behinderung oder sexuelle Identität wird als unzureichend angesehen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Rolle und Befugnisse der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, (2) die Ausweitung und Angleichung der Diskriminierungsmerkmale, (3) die Verlängerung der Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👎 Sozialverband Deutschland

„Mit der Reform des AGG haben viele Menschen mit Behinderungen – und immerhin leben in Deutschland 13 Mio. Menschen mit einer Behinderung – seit langem die große Hoffnung verbunden, dass ihre Rechte über das AGG gestärkt würden . Diese Hoffnung wird mit diesem vorgelegten Entwurf auf ganzer Linie enttäuscht.“

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung, um den Diskriminierungsschutz zu verbessern. Der Entwurf sieht unter anderem eine Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen von zwei auf vier Monate vor, eine Ausweitung des Diskriminierungsverbots insbesondere im Hinblick auf das Geschlecht zur Umsetzung der EU-Unisex-Richtlinie sowie einen verbesserten Schutz vor sexueller Belästigung auch außerhalb des Arbeitsplatzes. Die sogenannte Kirchenklausel soll an höchstrichterliche Vorgaben angepasst werden, sodass eine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten durch Religionsgemeinschaften nur noch unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Außerdem werden Klarstellungen beim Diskriminierungsmerkmal Alter (nun Lebensalter) und beim Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft vorgenommen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die weiterhin als zu kurz kritisierte Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen, 2) die unzureichende Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen und fehlende Verbesserungen bei der Barrierefreiheit, 3) der Hinweis, dass die Reform vor allem zur Beendigung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens dient und keine umfassende Verbesserung des Diskriminierungsschutzes bringt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 20.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Sozialverband VdK Deutschland e. V.

„Der VdK begrüßt den Gesetzentwurf. Die Einführung eines Schlichtungsverfahrens sowie die Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse der ADS gehören zu langjährigen VdK-Forderungen. Die Verlängerung der Präklusionsfrist ist grundsätzlich zu begrüßen, geht aber nach Ansicht des VdK nicht weit genug. Die geplanten Verbesserungen für das Merkmal 'Geschlecht' im Zivilrecht begrüßt der VdK ausdrücklich, weist aber darauf hin, dass damit noch nicht alle Schutzlücken im AGG geschlossen sind.“

Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), sieht jedoch an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf. Der Gesetzentwurf dient der besseren Umsetzung europäischer Gleichbehandlungsrichtlinien, insbesondere zum Schutz vor Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie zur Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS). Besonders positiv bewertet der VdK die Einführung eines kostenfreien Schlichtungsverfahrens bei der ADS, die Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse der ADS (z. B. Prozessstandschaft und Beistandschaft in Gerichtsverfahren) und die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen bei Diskriminierung von zwei auf vier Monate. Kritisch sieht der Verband jedoch, dass die Fristverlängerung nicht weit genug geht und insbesondere für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen weiterhin erhebliche Schutzlücken bestehen. Auch die weiterhin bestehende Privilegierung von Vermietern mit bis zu 50 Wohnungen und die Möglichkeit der Benachteiligung bei Versicherungen werden als problematisch angesehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Notwendigkeit eines umfassenden Diskriminierungsschutzes für Menschen mit Behinderungen, einschließlich angemessener Vorkehrungen und Barrierefreiheit. 2. Die Kritik an zu kurzen Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen und die Forderung nach deutlich längeren Fristen (mindestens zwölf Monate, besser drei Jahre). 3. Die Forderung nach Abschaffung von Ausnahmen und Privilegien im Miet- und Versicherungsrecht, die Diskriminierung weiterhin ermöglichen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Türkischer Bund in Berlin-Brandenburg e. V. (TBB)

„Der Referentenentwurf enthält einzelne sinnvolle und notwendige Änderungen. Er bleibt jedoch insgesamt deutlich zu schmal. Aus Sicht des TBB sollte die Reform im parlamentarischen Verfahren genutzt werden, um das AGG zu einem wirksameren Instrument des Diskriminierungsschutzes weiterzuentwickeln.“

Der Türkische Bund in Berlin-Brandenburg e. V. (TBB) bewertet den Referentenentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) als Schritt in die richtige Richtung, kritisiert jedoch die Reform als insgesamt zu zurückhaltend. Der TBB begrüßt Verbesserungen wie die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen (von zwei auf vier Monate), die Ausweitung des Schutzes vor sexueller Belästigung über das Arbeitsleben hinaus sowie die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Dennoch sieht der TBB erheblichen Nachbesserungsbedarf, insbesondere bei der kollektiven Rechtsdurchsetzung (z. B. Verbandsklagerecht), der weiteren Verlängerung der Geltendmachungsfristen (mindestens ein Jahr), der verbindlicheren Ausgestaltung von Arbeitgebendenpflichten und Beschwerdeverfahren sowie der konsequenten Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit kollektiver Rechtsdurchsetzungsinstrumente, 2) die Kritik an den bestehenden Fristen und deren Auswirkungen auf Betroffene, und 3) die Forderung nach einer ersatzlosen Streichung der §§ 19.3 und 19.5 AGG, um Schutzlücken im Diskriminierungsrecht zu schließen. Der TBB fordert insgesamt eine umfassendere Reform, die strukturelle und intersektionale Diskriminierung wirksam adressiert und Betroffenen einen realistischen Zugang zum Recht verschafft.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 17.04.2026
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👍 Weibernetz e.V. – Bundesnetzwerk von FrauenLesben und Mädchen mit Beeinträchtigung

„Das AGG muss ALLEN Betroffenen ermöglichen, effektiv gegen erlebte Diskriminierungen vorzugehen, egal ob sie im Arbeitsleben, auf dem Wohnungsmarkt, im Gesundheitswesen, im Fitnessstudio oder durch staatliche Stellen geschehen.“

Weibernetz e.V., das Bundesnetzwerk von Frauen, Lesben und Mädchen mit Beeinträchtigung, begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), sieht aber weiteren Reformbedarf. Die Stellungnahme legt den Schwerpunkt auf die Auswirkungen für Frauen und Mädchen mit Beeinträchtigungen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes, insbesondere durch die Änderung von Begrifflichkeiten wie 'Alter' zu 'Lebensalter' und die Empfehlung, auch 'Geschlechtsidentität' und eine neue Formulierung für 'Rasse' aufzunehmen; 2) Die Verbesserung der Fristen für Entschädigungsansprüche, wobei eine noch längere Frist als sinnvoll erachtet wird; 3) Die Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), wobei weitere Maßnahmen zur Barrierefreiheit und Befugniserweiterung gefordert werden. Die Stellungnahme betont, dass Diskriminierungsschutz umfassend und für alle Betroffenen wirksam sein muss, auch außerhalb des Arbeitsrechts, und dass Mehrfachdiskriminierungen besser berücksichtigt werden sollten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 17.04.2026
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👍 Zentralrat der Juden in Deutschland

„Daher fordert der Zentralrat der Juden in Deutschland den Anwendungsbereich der §§ 1 und 19 Absatz 1 AGG um das Merkmal 'Staatsangehörigkeit' als Diskriminierungsgrund zu erweitern.“

Der Zentralrat der Juden in Deutschland bezieht sich in seiner Stellungnahme auf den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Die zentrale Forderung ist, das Merkmal 'Staatsangehörigkeit' als weiteren Diskriminierungsgrund in das AGG aufzunehmen. Bisher schützt das AGG Menschen vor Benachteiligungen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität, aber nicht explizit wegen ihrer Staatsangehörigkeit. Dies führe dazu, dass insbesondere israelische Staatsangehörige, die von israelbezogenem Antisemitismus betroffen sind, rechtlich kaum geschützt werden. Der Zentralrat argumentiert, dass die aktuelle Rechtslage Lücken aufweist und Umgehungsstrategien begünstigt, etwa indem Diskriminierung über die Staatsangehörigkeit verschleiert wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die rechtlichen Lücken im AGG und deren Auswirkungen auf den Diskriminierungsschutz, 2) die Problematik des israelbezogenen Antisemitismus und die fehlende rechtliche Handhabe dagegen, 3) die Notwendigkeit einer klaren und umfassenden Erweiterung des Diskriminierungsschutzes auf das Merkmal Staatsangehörigkeit.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
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👎 Zentralverband des Deutschen Handwerks

„Aus diesen Erwägungen heraus beurteilen die Arbeitgeber des Handwerks den jetzt vom BMBFSFJ und BMJV vorgelegten Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz überwiegend kritisch.“

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) äußert sich kritisch zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), insbesondere aus Sicht der Arbeitgeber im Handwerk. Der Verband betont, dass Diskriminierung im Handwerk keinen Platz habe und ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld bereits gelebte Realität sei. Die geplanten Änderungen, wie die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen (Präklusionsfrist) von zwei auf vier Monate, werden abgelehnt, da sie zu Rechtsunsicherheiten und einer Belastung des Betriebsfriedens führen könnten. Die vorgesehene Ausweitung der Befugnisse der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), etwa durch die Einrichtung einer Schlichtungsstelle direkt bei der ADS und die Möglichkeit der ADS, als Beistand in Gerichtsverfahren aufzutreten, werden als problematisch bewertet. Der ZDH sieht die Gefahr einer zu starken Bürokratisierung, einer Überlastung kleiner Betriebe und einer Gefährdung der Neutralität der ADS. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Kritik an der Verlängerung der Präklusionsfrist, 2) die Ausgestaltung und Ansiedlung der Schlichtungsstelle bei der ADS, und 3) die geplante Beistandschaft der ADS in Gerichtsverfahren, die als Gefährdung ihrer Unabhängigkeit gesehen wird.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
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Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:282/26
Eingang im Bundesrat:07.05.2026
Status Bundesrat:Eingegangen

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend27.05.2026Tagesordnung
Rechtsausschuss27.05.2026Tagesordnung
Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik28.05.2026Tagesordnung