Zum Inhalt springen

Gesetz zur unionsrechtskonformen Präzisierung des Begriffs der Kundenanlage im Energiewirtschaftsgesetz

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, der nächste Schritt ist die Beratung in 1. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur unionsrechtskonformen Präzisierung des Begriffs der Kundenanlage im Energiewirtschaftsgesetz
Initiator:AfD
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:01.04.2026
Drucksache:21/5135 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die unionsrechtskonforme Präzisierung des Begriffs der „Kundenanlage“ im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das verlangt, dass die Einordnung von Energieanlagen nicht rein formal, sondern nach ihrer tatsächlichen Funktion im Elektrizitätsmarkt erfolgt. Der Gesetzentwurf stellt klar, dass Kundenanlagen nur solche Energieanlagen sind, die keine Funktion eines Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Unionsrechts erfüllen. Damit werden Anlagen mit Netzcharakter künftig eindeutig der Regulierung unterworfen, während rein interne Versorgungssysteme ohne Netzfunktion weiterhin von regulatorischen Pflichten ausgenommen bleiben. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der AfD-Fraktion; die Bundesregierung ist nicht beteiligt, ein federführendes Ministerium gibt es daher nicht. 
 
Hintergrund:  
Ja, es werden umfangreiche Hintergrundinformationen gegeben. Anlass ist das EuGH-Urteil vom 28. November 2024 (Rechtssache C-293/23), das die bisherige deutsche Regelung als unionsrechtswidrig kritisiert hat. Die bisherige Praxis ermöglichte es, auch Anlagen mit Netzfunktion als Kundenanlagen zu behandeln, was zu Rechtsunsicherheiten und einer möglichen Umgehung der Regulierung führte. Der Gesetzentwurf reagiert auf diese Rechtsprechung und will die Abgrenzung unionsrechtskonform und rechtssicher gestalten. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt, die Länder und die Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten oder Haushaltsausgaben. Es wird ausdrücklich betont, dass keine neuen Förder-, Investitions- oder Infrastrukturmaßnahmen begründet werden und keine zusätzlichen Aufgaben für die öffentliche Hand entstehen. Auch für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand; im Gegenteil, es wird eine Entlastung und Vereinfachung erwartet. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und sieht keine Evaluierungspflicht vor. Er ist ausschließlich von der antragstellenden Fraktion erarbeitet worden, ohne Beteiligung der Bundesregierung oder Bundesbehörden. Der Entwurf wird als notwendig und alternativlos dargestellt, um die unionsrechtlichen Vorgaben umzusetzen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Es werden keine Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit, Gleichstellung, Datenschutz oder andere gesellschaftliche Bereiche erwartet. Das Gesetz wird als verwaltungsvereinfachend und rechtsklarstellend beschrieben, ohne neue Pflichten oder Belastungen zu schaffen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten: 
 
- Die Definition von Kundenanlagen im Energiewirtschaftsgesetz wird präzisiert: Kundenanlagen dürfen zwar Strom an Dritte abgeben, gelten aber nur dann als Kundenanlagen, wenn sie keine Funktion eines Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des EU-Rechts erfüllen. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung und Funktion der Anlage. 
- Es wird klargestellt, dass Kundenanlagen nicht der Entgeltregulierung nach der Stromnetzentgeltverordnung unterliegen. Die Verordnung gilt nur für Elektrizitätsverteilernetze, nicht für interne, nichtöffentliche Versorgungssysteme. 
- Kundenanlagen werden vom Anwendungsbereich der Anreizregulierung ausgenommen. Betreiber solcher Anlagen sind nicht von Instrumenten wie Erlösobergrenzen betroffen. 
- Die Niederspannungsanschlussverordnung gilt nicht für Kundenanlagen. Damit wird eine klare Abgrenzung zwischen öffentlichen Netzen und nichtöffentlichen Kundenanlagen geschaffen. 
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; Übergangsfristen sind nicht vorgesehen.

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut AfD:

„Im Rahmen der Erarbeitung dieses Gesetzentwurfs fanden keine Beratungen mit Bundesministerien oder
sonstigen Bundesbehörden statt. Es wurden keine Stellungnahmen der Exekutive eingeholt und keine
Formulierungsoder Prüfhinweise von Bundesbehörden verwendet. Der Entwurf beruht ausschließlich auf der eigenen fachlichen Bewertung des gesetzgeberischen
Anpassungsbedarfs durch die antragstellende Fraktion. Eine Beteiligung der Bundesregierung oder nachgeordneten Behörden erfolgte nicht.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:31.03.2026
Drucksache:21/5135 (PDF-Download)
Weiterführende Links