Gesetz gegen digitale Gewalt

| Offizieller Titel: | |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Referentenentwurf |
| Letzte Änderung: | 17.04.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz vor digitaler Gewalt zu stärken. Dazu werden Betroffenen neue und effektivere Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Rechte gegen digitale Gewalt (wie Hate Speech, Doxing, Cybermobbing, Deepfakes etc.) an die Hand gegeben. Das Gesetz sieht insbesondere ein vereinfachtes gerichtliches Auskunftsverfahren zur Identifizierung von Rechtsverletzern, die Möglichkeit richterlich angeordneter Accountsperren und die Entfernung rechtswidriger Inhalte vor. Im Strafrecht werden neue Straftatbestände eingeführt, u.a. zur Herstellung und Verbreitung von sexualisierten und nicht-sexualisierten Deepfakes sowie zur unbefugten Überwachung mittels Informations- und Kommunikationstechnik. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Entwurf reagiert auf die zunehmende Bedeutung digitaler Kommunikation und die damit verbundenen neuen Formen der Gewalt im Internet, die bestehende Schutzlücken im Recht offenbaren. Die digitale Gewalt umfasst verschiedene Phänomene wie Hate Speech, Doxing, Cyberflashing, Cybergrooming, Cyberstalking, Cybermobbing und Identitätsmissbrauch. Der Entwurf steht im Kontext der Umsetzung internationaler Vorgaben (z.B. UN-Agenda 2030, EU-Richtlinien zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen) und der nationalen Gewaltschutzstrategie. Es wird betont, dass Betroffene bislang oft an der Identifizierung der Täter und an der effektiven Rechtsdurchsetzung scheitern.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 53.000 Euro (ausschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten).
Für Bürgerinnen und Bürger wird ein geringfügiger Mehraufwand erwartet (z.B. durch zusätzliche Auskunftsverfahren und Accountsperren).
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Für die Länder (Justiz) entstehen jährliche Mehrkosten im justiziellen Kernbereich von ca. 194.000 Euro (82.000 Euro für richterliche Anordnungen, 59.000 Euro für beweissichernde Anordnungen, 53.000 Euro für Beschwerdeverfahren).
Keine nennenswerten Einnahmen werden erwartet.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
- Der Entwurf sieht eine Evaluierung des zivilrechtlichen Teils spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten vor, um die Wirksamkeit und Nebenwirkungen zu überprüfen. Eine Befristung oder Evaluierung der strafrechtlichen Regelungen ist nicht vorgesehen.
- Das Gesetz ist nicht befristet.
- Der Entwurf ist mit EU-Recht und internationalen Verpflichtungen vereinbar.
- Gleichstellungspolitische Aspekte werden ausdrücklich adressiert: Das Gesetz soll insbesondere Frauen und Mädchen besser vor digitaler Gewalt schützen und zur Gleichstellung beitragen.
- Es wird betont, dass die Anonymität im Netz und die Meinungsfreiheit weiterhin geschützt bleiben; Maßnahmen wie Auskunftsverfahren und Accountsperren greifen nur bei strafrechtlich relevanten Persönlichkeitsrechtsverletzungen und unterliegen einem Richtervorbehalt.
- Der Entwurf ist besonders relevant für den Schutz der Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum und reagiert auf die Dynamik und Reichweite digitaler Gewalt.
- Es gibt keine Alternativen zum vorgeschlagenen Regelungsansatz.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs gegen digitale Gewalt in Stichpunkten zusammengefasst:
- Schaffung eines neuen Gesetzes gegen digitale Gewalt, das Schutzlücken im bisherigen Auskunftsverfahren schließt und Betroffenenrechte bündelt.
- Definition, welche Straftaten als „Rechtsverletzungen“ im Sinne des Gesetzes gelten (u.a. Beleidigung, Volksverhetzung, Doxing, Deepfakes, sexuelle Belästigung, Verbreitung pornographischer Inhalte, Nachstellung, Bedrohung).
- Erfasst werden nur Handlungen, die über bestimmte digitale Dienste (Online-Plattformen, Web- und Cloud-Hostingdienste) begangen werden.
- Auskunftsanspruch für Betroffene: Opfer können gerichtlich die Herausgabe von Daten (Personalien, IP-Adresse, Portnummer) des Rechtsverletzers verlangen, um zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen.
- Erweiterung des Auskunftsanspruchs auf IP-Adressen und Portnummern zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung und des letzten Logins.
- Auch Anbieter von Internetzugangsdiensten können zur Auskunft verpflichtet werden, wenn die Identifizierung über den Plattformanbieter nicht möglich ist.
- Einführung eines gerichtlichen Verfahrens mit Richtervorbehalt für die Auskunftserteilung, um Grundrechte (z.B. Meinungsfreiheit) zu schützen.
- Gerichtliche Anordnung zur beweissichernden Speicherung und Herausgabe relevanter Daten und Kopien rechtsverletzender Inhalte, um Datenverlust während des Verfahrens zu verhindern.
- Möglichkeit der gerichtlichen Sperrung von Nutzerkonten in sozialen Netzwerken bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen, sofern dies zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen erforderlich ist.
- Sperrung ist nur zeitlich befristet möglich, ein Lesemodus bleibt erlaubt; Sperre kann auf künftige Konten des Nutzers ausgedehnt werden.
- Verfahren ist für Betroffene gebührenfrei und mit geringen prozessualen Hürden verbunden.
- Beteiligung des betroffenen Nutzers am Verfahren, sofern seine Identität bekannt ist; ansonsten Unterrichtung durch den Diensteanbieter.
- Vertretung der Betroffenen im Verfahren auch durch zivilgesellschaftliche Organisationen möglich, sofern diese durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt handeln.
- Zuständigkeit für Verfahren liegt bei den Landgerichten, örtlich am Wohnsitz des Betroffenen.
- Soziale Netzwerke mit Sitz in Drittstaaten müssen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen; bei EU-Anbietern kann dies im Einzelfall gerichtlich angeordnet werden.
- Verstöße gegen die Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro (bei Unternehmen bis zu 5 Mio. Euro) geahndet werden.
- Strafrechtliche Ergänzungen: Ausweitung der Strafbarkeit für Herstellung und Verbreitung von sexualisierten Deepfakes, bildbasierter Gewalt und Überwachung mittels IT (z.B. Spyware).
- Neue Straftatbestände für Ansehensschädigung durch täuschende Deepfakes und für digitale Überwachung, wenn dadurch schwerer Schaden droht.
- Anpassung weiterer Gesetze (z.B. StGB, TDDDG, StPO) zur Umsetzung und zur Sicherstellung der neuen Auskunfts- und Schutzmöglichkeiten.
- Aufhebung des bisherigen Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) und Überführung der relevanten Regelungen in das neue Gesetz.
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen neuen Instrumente und Änderungen, die das Gesetz gegen digitale Gewalt vorsieht. Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Legal Tribune Online, 17.04.2026 | "Digitale Gewalt" mit Vorratsdatenspeicherung bekämpfen |
| DLF, 30.03.2026 | „Gesetzentwurf gegen sexualisierte digitale Gewalt ist fertig“ |
| Datum erster Entwurf: | 17.04.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„„Digitale Gewalt“ hat schwere Folgen und betrifft auch in Deutschland Millionen Menschen, wobei Frauen besonders häufig betroffen sind. Da es beim rechtlichen Schutz vor digitaler Gewalt Lücken gibt, sieht der Gesetzentwurf vor, den strafrechtlichen Schutz zu verbessern und den Phänomenbereich digitalisierter Gewalt insgesamt strafrechtlich klarer zu erfassen.
Zu diesem Zweck sollen drei neue Straftatbestände geschaffen werden, um Strafbarkeitslücken insbesondere im Bereich sexualisierter Deepfakes, voyeuristischer Bildaufnahmen und Rache-Pornos zu schließen und um Cyberstalking mittels GPS-Trackern zu erfassen. Um die Rechtsdurchsetzung für Betroffene zu erleichtern, werden zudem Online-Plattformen und Internetzugangsanbieter stärker in die Pflicht genommen. Geplant sind ein neuer Auskunftsanspruch zur Identität von Rechtsverletzern, gerichtliche Anordnungen zur Beweissicherung und die Möglichkeit, bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen und Wiederholungsgefahr eine zeitweilige Accountsperre zu beantragen.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„[Wird nach der Länder und Verbändebeteiligung gegebenenfalls ergänzt.].“