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Neuregelungen der Statusfeststellung für Solo-Selbstständige

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht
Initiator:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:26.03.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Feststellung des Erwerbsstatus (abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit) im Sozialversicherungsrecht zu erleichtern und für mehr Rechts- und Planungssicherheit zu sorgen. Dazu wird eine neue, klar definierte sozialversicherungsrechtliche Form der Selbständigkeit („neue Selbständigkeit“) eingeführt. Auftraggeber und Auftragnehmer können anhand gesetzlich festgelegter Kriterien einfacher als bisher feststellen, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Die neue Selbständigkeit ist mit einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verbunden. Das bisherige Recht bleibt bestehen, die neue Form tritt ergänzend hinzu. Federführend zuständig ist die Bundesregierung; aus dem Text geht hervor, dass das federführende Ministerium das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist (aus dem Themenbereich und der Zuständigkeit für das Sozialversicherungsrecht). 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf reagiert auf Veränderungen in der Arbeitswelt (z.B. Remote Work, flachere Hierarchien, projektbezogene Arbeit mit hochqualifizierten Honorarkräften), die die bisherige Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit erschweren. Die geltenden Kriterien (Weisungsgebundenheit, Eingliederung) reichen in vielen modernen Vertragskonstellationen nicht mehr aus, um den Erwerbsstatus rechtssicher zu bestimmen. Ziel ist es, Unsicherheiten und bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten zu reduzieren und den flexiblen Einsatz externer Fachkräfte zu erleichtern. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten. In den Sozialversicherungen werden je 1.000 Fälle vormals abhängig Beschäftigter mit Durchschnittsverdienst Mindereinnahmen von zusammen rund 12 Millionen Euro erwartet (Gesetzliche Krankenversicherung: 9 Mio. Euro, Arbeitslosenversicherung: 1 Mio. Euro, Soziale Pflegeversicherung: 2 Mio. Euro). Die Rentenversicherungspflicht für neue Selbständige gleicht dies teilweise aus. Für die gesetzliche Unfallversicherung können die Auswirkungen nicht beziffert werden. Auswirkungen auf die Beitragssätze in der Sozialversicherung sind nicht zu erwarten. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ergeben sich Entlastungen beim Erfüllungsaufwand (z.B. 667 Stunden weniger Aufwand pro 1.000 Fälle für Bürger, rund 178.000 Euro weniger Aufwand pro 1.000 Fälle für die Wirtschaft). Ein einmaliger Umstellungsaufwand für die Wirtschaft beträgt rund 1 Million Euro. Für die Verwaltung sind die Kosten teilweise noch offen und werden nachgeliefert. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau gibt es nicht. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und sieht keine Evaluierung vor; die Regelungen sollen dauerhaft gelten. Er ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Es gibt keine gleichstellungspolitischen oder spezifischen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen. Die neue Regelung kann die Gründungskultur und Innovation stärken, indem sie den flexiblen Einsatz externer Fachkräfte erleichtert. Eine Experimentierklausel ist nicht vorgesehen. Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Interessenvertreter haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen, aber es gab eine fachliche Abstimmung mit den Sozialversicherungsträgern. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Einführung einer neuen, erleichterten Form der sozialversicherungsrechtlichen Selbständigkeit, die mehr Rechts- und Planungssicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer schaffen soll. 
- Die neue Selbständigkeit gilt für alle Zweige der Sozialversicherung. 
- Für diese neue Selbständigkeit besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. 
- In der Arbeitslosenversicherung ist eine freiwillige Weiterversicherung auf Antrag möglich. 
- In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht die Möglichkeit einer Versicherung kraft Satzung oder einer freiwilligen Versicherung. 
- Voraussetzungen für die neue Selbständigkeit: 
- Beide Vertragsparteien müssen bei Vertragsschluss ausdrücklich eine selbständige Tätigkeit wollen. 
- Die Tätigkeit muss typische Merkmale unternehmerischen Handelns aufweisen. 
- Es darf keine Rückkehr als Selbständiger in das ehemalige Unternehmen oder einen Konzernbetrieb innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgen. 
- Der Auftraggeber muss die Aufnahme der Tätigkeit innerhalb von sechs Wochen an den Rentenversicherungsträger melden (Ausschlussfrist). 
- Unternehmerisches Handeln liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer eine Vertretungsbefugnis hat und mindestens zwei der folgenden Merkmale erfüllt: 
- Verlustrisiken und Gewinnchancen bestehen. 
- Der Auftragnehmer ist nicht im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig (maximal fünf Sechstel der Einnahmen von einem Auftraggeber). 
- Es werden unternehmertypische Aufwendungen in mehr als geringem Umfang getätigt. 
- Es wird aktiv Werbung für die eigene Tätigkeit betrieben. 
- In bestimmten Wirtschaftsbereichen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit (z. B. Baugewerbe, Gebäudereinigung) kann die neue Selbständigkeit nicht angewendet werden. 
- Für künstlerische und publizistische Tätigkeiten gelten besondere Melde- und Versicherungspflichten über die Künstlersozialkasse. 
- Die Beitragspflicht in der Rentenversicherung bemisst sich auf Grundlage von 90 Prozent der Vergütung aus dem Auftragsverhältnis (pauschaler Abzug von 10 Prozent für Betriebsausgaben). 
- Der Auftraggeber ist für die Meldung und Abführung der Rentenversicherungsbeiträge zuständig und kann den Beitrag vom Honorar abziehen. 
- Die Vergütung umfasst alle Einnahmen aus dem Auftragsverhältnis, einschließlich Sachleistungen, abzüglich nachgewiesener Ersatzleistungen für betriebliche Aufwendungen. 
- Die Melde- und Beitragsverfahren werden weitgehend digitalisiert und an das Arbeitgeberverfahren für Beschäftigte angelehnt. 
- Die Rentenversicherungsträger können die Auftraggeber prüfen, ob sie ihre Melde- und Beitragspflichten ordnungsgemäß erfüllen. 
- Die neuen Selbständigen sind in der Unfallversicherung Unternehmern gleichgestellt und können sich freiwillig versichern. 
- Die Regelungen zur neuen Selbständigkeit treten zum 1. Januar 2028 in Kraft. 
- Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV wird dauerhaft um vier neue Instrumente ergänzt (Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung, Klärung von Dreiecksverhältnissen, mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren).

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

„Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritter wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. Es erfolgte gleichwohl eine fachli-che Abstimmung der Regelungen mit den betroffenen Sozialversicherungsträgern. Damit konnten die Expertise, aber auch die Praxiserfahrungen bei der Erarbeitung der Regelun-gen Einfluss finden.“