Wissenschaftszeitvertragsgesetz
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich |
| Initiator: | Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 17.08.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Synopse: | vorhanden (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Verknüpfungen: | Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus vorheriger Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.⚪ Beteiligungsfrist ca. 1-2 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf zielt auf eine Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich ab. Das Hauptproblem ist die weiterhin hohe Unsicherheit und schlechte Planbarkeit für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch viele Kurzzeitverträge und lange Befristungsphasen, insbesondere im Zusammenhang mit Drittmittelprojekten. Die Lösung sieht vor allem vor: Einführung von Mindestvertragslaufzeiten (drei Jahre vor der Promotion, zwei Jahre nach der Promotion), Ausweitung der familien- und pflegebezogenen Vertragsverlängerungsregelungen auch auf Drittmittelbefristungen, Mindeststellenumfang (mindestens ein Viertel der regulären Arbeitszeit), Verlängerung der maximalen Befristungsdauer für studentische Hilfskräfte und Anpassungen im medizinischen Bereich. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf beruht auf der Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) von 2022, die zeigte, dass die 2016 eingeführten Verbesserungen nicht nachhaltig waren. Nach wie vor gibt es viele kurze Verträge und lange Befristungsphasen, was die Attraktivität wissenschaftlicher Karrieren und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie beeinträchtigt. Zudem wurde die Möglichkeit zur Befristung wegen Drittmittelfinanzierung zunehmend genutzt, ohne dass dabei familienbezogene Ausfallzeiten ausreichend berücksichtigt wurden. Der Koalitionsvertrag und Empfehlungen des Wissenschaftsrats (2025) fordern eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und eine Transformation der Personalstrukturen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand:
- Für Bürgerinnen und Bürger: keiner.
- Für die Wirtschaft (private Hochschulen): einmalig ca. 48.400 Euro für Einarbeitung in die neuen Regelungen.
- Für die Verwaltung: einmalig ca. 2.000 Euro (Hochschulen des Bundes), ca. 131.800 Euro (Hochschulen der Länder) und ca. 449.700 Euro (öffentliche Forschungseinrichtungen) für Einarbeitung.
- Jährlicher Mehraufwand durch die Ausweitung der Verlängerungsregelungen: ca. 10,23 Mio. Euro für Hochschulen der Länder, 170.000 Euro für Hochschulen des Bundes, 4,6 Mio. Euro für Forschungseinrichtungen.
- Gleichzeitig entsteht eine Entlastung durch weniger Vertragsabschlüsse (z.B. ca. 4,14 Mio. Euro für Universitäten der Länder).
- Sonstige Kosten (z.B. für Wirtschaft, Preisniveau): keine.
Inkrafttreten:
Keine konkreten Angaben im Text; daher gilt: Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Sonstiges:
- Der Entwurf setzt zentrale Punkte des Koalitionsvertrags um und ist Teil einer umfassenderen Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft.
- Eine Evaluation der Gesetzeswirkungen ist für das Jahr 2032 vorgesehen.
- Der Entwurf ist nicht befristet und wird als dauerhaft notwendig angesehen.
- Es gab keinen Einfluss von Interessenvertretern auf den Inhalt des Entwurfs.
- Die Maßnahmen sollen insbesondere die Gleichstellung und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern und könnten positive demografische Effekte haben.
- Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, aber er adressiert dringende Probleme im Wissenschaftssystem.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst:
1. Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft: Erstverträge vor der Promotion müssen mindestens drei Jahre, Erstverträge nach der Promotion mindestens zwei Jahre laufen. Kürzere Laufzeiten sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
2. Vereinheitlichung der maximalen Befristungsdauer nach der Promotion auf sechs Jahre für alle Fachbereiche (bisher im medizinischen Bereich neun Jahre). Zusätzlich können Verlängerungen wegen Familien-, Inklusions- oder Pflegeaufgaben erfolgen.
3. Einführung einer Pflegekomponente: Bei Pflege und Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger kann die zulässige Befristungsdauer um zwei Jahre verlängert werden, unabhängig von einer Arbeitszeitreduzierung.
4. Mindeststellenumfang: Befristete Verträge nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) müssen künftig mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit umfassen. Kleinststellen unterhalb dieser Grenze sind nicht mehr zulässig.
5. Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten: Nur Arbeitsverhältnisse mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit werden auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet. Studienbegleitende Beschäftigungen werden davon ausgenommen.
6. Ausweitung der automatischen Verlängerungsregelungen aus sozialen Gründen (z.B. Elternzeit, Krankheit, Pflege) auch auf drittmittelfinanzierte Arbeitsverträge, nicht mehr nur auf sachgrundlos befristete Verträge.
7. Erhöhung der maximalen Befristungsdauer für studienbegleitende Hilfstätigkeiten von sechs auf acht Jahre, um Studierenden mehr Flexibilität zu ermöglichen.
8. Ausnahme vom Anschlussverbot bei sachgrundloser Befristung: Studienbegleitende Hilfstätigkeiten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden bei späteren sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen nicht als Vorbeschäftigung gewertet.
9. Anpassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG): Ärztliche und psychotherapeutische Weiterbildung kann nun auch parallel zur wissenschaftlichen Qualifizierung befristet erfolgen; die Befristungsregelungen werden an das WissZeitVG angeglichen, inklusive sozialer Verlängerungsregelungen und Härtefallregelung (Verlängerung um bis zu zwei Jahre bei paralleler wissenschaftlicher Qualifizierung).
10. Verpflichtende Evaluation der Auswirkungen der Gesetzesänderungen: Die neuen Regelungen werden nach spätestens sechs Jahren in einem unabhängigen Forschungsprojekt evaluiert, um ihre Wirkung auf die Befristungspraxis zu überprüfen.
Diese Punkte bilden die Kernmaßnahmen des Gesetzentwurfs und betreffen die wesentlichen Änderungen für befristete Beschäftigungsverhältnisse im Wissenschaftsbereich.
| Table Media, 31.05.2026 | Wissenschaftszeitverträge: Regierung vermeidet den Konflikt – und erntet scharfe Kritik |
| Wiarda Blog, 28.05.2026 | WissZeitVG: BMFTR legt Referentenentwurf vor |
| Table Media, 06.04.2026 | Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Warum die Novelle stockt |
| Datum Referentenentwurf: | 26.05.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 29.07.2026 |
| Referentenentwurf: | Download PDF |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt:
„Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter oder beauftragte Dritte haben auf den Inhalt des Entwurfs nicht eingewirkt.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat in der 20. Legislaturperiode einen an die Ergebnisse der Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes im Jahr 2022 an-
schließenden, umfangreichen und ergebnisoffenen Dialogprozess mit den Akteuren der Wissenschaftslandschaft geführt, um deren Expertise und Perspektiven für eine Weiterent-
wicklung des WissZeitVG zu berücksichtigen. 13 Bearbeitungssta nd: 26.05.2026 16:04 IV. Alternativen
Keine. Die Evaluation des WissZeitVG hat gezeigt, dass die Novelle des Gesetzes im Jahr 2016 zwar positive Effekte erzielt hat, diese aber nicht hinreichend stabil und nachhaltig waren. Es bedarf daher gesetzgeberischen Handelns, weil nur dies eine flächendeckende Verbesserung der Befristungspraxis durch die Weiterentwicklung des bundesgesetzlichen Befristungsrahmens erwarten lässt.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Der Referentenentwurf datiert auf den 26.05.2026. Einige Stellungnahmen, wie die des Katholisch-Theologischen Fakultätentags, des Allgemeinen Fakultätentags und des Evangelisch-Theologischen Fakultätentags, nennen eine Fristwahrung bis zum 16.06.2026. Mehrere Absender geben das Eingangsdatum der Aufforderung mit dem 28.05.2026 an. Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von etwa 19 bis 21 Tagen. Die Deutsche Gesellschaft für Epidemiologie weist darauf hin, dass die Kommentierungsfrist als kurzfristig empfunden wurde und eine breitere Abstimmung mit längerem Vorlauf wünschenswert wäre. Die meisten Absender machen jedoch keine expliziten Angaben zum Zeitraum.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild der Stellungnahmen zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (WissZeitVG) ist insgesamt differenziert. Viele Verbände und Organisationen begrüßen die Zielsetzung und einzelne Verbesserungen, wie die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten, die stärkere Berücksichtigung familien- und pflegebedingter Verlängerungsgründe sowie die Klarstellung der Qualifizierungsphasen. Gleichzeitig äußern zahlreiche Akteure – insbesondere Gewerkschaften, Studierendenvertretungen, Mittelbau- und Postdoc-Organisationen, medizinische und naturwissenschaftliche Fachgesellschaften sowie Fachverbände – deutliche Kritik an zentralen Regelungen. Besonders umstritten sind die Streichung der Übertragbarkeit nicht genutzter Befristungszeiten zwischen Promotions- und Postdoc-Phase, die Mindestvertragslaufzeiten und deren Ausnahmen, die Vorrangregelung der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung sowie die weiterhin hohe Befristungsquote und fehlende verbindliche Perspektiven auf Dauerstellen. Viele Stellungnahmen fordern weitergehende strukturelle Reformen, eine bessere Grundfinanzierung der Hochschulen und eine klarere Definition des Qualifizierungsbegriffs.
Meinungen im Detail
1. Mindestvertragslaufzeiten und Befristungsregelungen
Die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge in der Promotions- und Postdoc-Phase wird von vielen Hochschulverbänden, Fachgesellschaften und Mittelbauvertretungen als Fortschritt bewertet, da sie mehr Planungssicherheit schaffen kann. Allerdings kritisieren zahlreiche Organisationen (z.B. Juso-Hochschulgruppen, DGB, GEW, ver.di, #IchBinHanna, N2, Bundesverband Promovierende, Postdoc-Organisationen, viele Fakultätentage und Fachverbände), dass die geplanten Laufzeiten zu kurz und zu unflexibel seien und nicht den realen Qualifizierungszeiten entsprechen. Insbesondere wird gefordert, die Mindestlaufzeit für Promotionsverträge auf vier oder fünf Jahre anzuheben und auch für Vertragsverlängerungen Mindestlaufzeiten festzulegen. Arbeitgeberverbände und Hochschulallianzen (z.B. UAS7, TU9, DIHK, ESMT, 4ING, Hochschullehrerbund) kritisieren die Mindestlaufzeiten als zu starr und nicht vereinbar mit der Flexibilität, die für projektbasierte Forschung und drittmittelfinanzierte Projekte erforderlich ist. Viele medizinische Fachgesellschaften und die Bundestierärztekammer fordern Ausnahmen für spezifische Karrierewege, wie die parallele Facharztweiterbildung.
2. Übertragbarkeit von Befristungszeiten zwischen Karrierephasen
Ein zentrales und wiederkehrendes Thema ist die geplante Streichung der Möglichkeit, nicht genutzte Befristungszeiten aus der Promotionsphase auf die Postdoc-Phase zu übertragen. Diese Regelung wird von nahezu allen wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Fakultätentagen, Mittelbauvertretungen, Postdoc-Organisationen und Studierendenvertretungen als problematisch bewertet. Es wird befürchtet, dass dies Fehlanreize für längere Promotionen schafft, die Flexibilität und Attraktivität wissenschaftlicher Karrieren einschränkt und insbesondere erfolgreiche Nachwuchswissenschaftler:innen benachteiligt. Viele fordern die Beibehaltung oder Wiederaufnahme der Übertragungsregelung.
3. Qualifizierungsbefristung versus Drittmittelbefristung
Die Vorrangregelung der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung wird von Hochschulverbänden, Arbeitgeberverbänden, Fachgesellschaften und privaten Hochschulen überwiegend kritisch gesehen. Sie befürchten eine Einschränkung der Flexibilität, Schwierigkeiten bei der Durchführung kurzfristiger oder projektbezogener Forschung und negative Auswirkungen auf die Innovationskraft und internationale Wettbewerbsfähigkeit. Insbesondere die Wirtschaft (DIHK) und anwendungsorientierte Hochschulen (UAS7, Hochschullehrerbund) warnen vor negativen Effekten auf Forschungskooperationen mit Unternehmen. Gewerkschaften und Studierendenvertretungen begrüßen hingegen die Stärkung der Qualifizierungsbefristung, fordern aber eine grundsätzliche Einschränkung sachgrundloser Befristungen und die Abschaffung der Tarifsperre.
4. Dauerstellen, Karriereperspektiven und Definition des Qualifizierungsbegriffs
Ein breites Bündnis aus Gewerkschaften (DGB, GEW, ver.di), Postdoc- und Mittelbauorganisationen, Studierendenvertretungen, der DVPW, dem Netzwerk für Gute Arbeit in der Wissenschaft und vielen Fachgesellschaften kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine verbindlichen Perspektiven auf Dauerstellen schafft und die hohe Befristungsquote im Wissenschaftssystem fortschreibt. Es wird eine klare Definition des Qualifizierungsbegriffs gefordert, um sachgrundlose Befristungen zu verhindern und transparente, überprüfbare Qualifizierungsziele zu etablieren. Viele fordern die Einführung von Befristungshöchstquoten, Tenure-Track-Modellen, mehr Dauerstellen im Mittelbau und eine bessere Grundfinanzierung der Hochschulen.
5. Familien-, Pflege- und Inklusionsregelungen
Die Erweiterung familienpolitischer Verlängerungsgründe (z.B. Pflege, Behinderung, chronische Erkrankung) und die stärkere Berücksichtigung von Care-Arbeit werden von fast allen Stellungnehmenden begrüßt. Gleichstellungsverbände (bukof, Netzwerk Mutterschaft und Wissenschaft) fordern, Geschlechtergerechtigkeit explizit als Ziel im Gesetz zu verankern und die Auswirkungen regelmäßig zu evaluieren. Es wird betont, dass familienpolitische Komponenten verbindlicher und bundesweit einheitlich geregelt werden sollten. Kritik gibt es von einigen Seiten an der mangelnden Unterstützung für Teilzeitbeschäftigte und die Benachteiligung von Eltern und Pflegenden durch die aktuelle Berechnung der Befristungsdauer.
6. Studentische Beschäftigte und Hilfskräfte
Die Erhöhung der Höchstbefristungsdauer für studentische Hilfskräfte wird überwiegend begrüßt. Allerdings kritisieren Studierendenvertretungen (fzs, ZaPF, Campusgrün, Juso-Hochschulgruppen) und Gewerkschaften das Fehlen verbindlicher Mindestvertragslaufzeiten für studentisch Beschäftigte und die Beibehaltung der Tarifsperre, die bessere Arbeitsbedingungen verhindert. Die Anrechnung von Viertelverträgen wird als problematisch angesehen, da sie prekäre Beschäftigungsverhältnisse fördern kann.
7. Medizinische und klinische Fächer
Medizinische Fachgesellschaften, die Bundesärztekammer und die Bundestierärztekammer begrüßen die Aufhebung des Vorrangs des WissZeitVG gegenüber dem Ärztearbeitsvertragsgesetz (ÄArbVtrG) und die Einführung spezifischer Regelungen für die ärztliche Weiterbildung. Gleichzeitig wird gefordert, dass alle medizinischen und klinisch geprägten Fächer (einschließlich Zahnmedizin und Veterinärmedizin) gleichgestellt werden. Die Verkürzung der Postdoc-Phase für Mediziner:innen wird vielfach als problematisch angesehen, da sie die parallele Facharztweiterbildung und wissenschaftliche Qualifikation erschwert. Die spezifischen Herausforderungen für Clinician Scientists werden ausführlich thematisiert.
8. Drittmittelprojekte und Projektflexibilität
Fachgesellschaften, Arbeitgeberverbände und Hochschulallianzen betonen die Notwendigkeit flexibler Regelungen für drittmittelfinanzierte Projekte. Sie fordern Ausnahmen von Mindestvertragslaufzeiten und eine differenzierte Behandlung von Verträgen mit öffentlichen und privaten Drittmittelgebern, um den Wissenstransfer, Innovationskraft und internationale Kooperationen nicht zu gefährden. Viele sehen die geplanten Regelungen als zu starr für die Praxis der Drittmittelforschung.
9. Grundfinanzierung und strukturelle Reformen
Zahlreiche Stellungnahmen (u.a. Wissenschaftsrat, AWMF, Digital Humanities, Deutsche Gesellschaft für Kunstgeschichte, Allgemeiner Fakultätentag, dbb, GEW, DGMS) betonen, dass die geplanten Änderungen ohne eine bessere Grundfinanzierung der Hochschulen und strukturelle Reformen der Personalstrukturen nicht zu nachhaltigen Verbesserungen führen werden. Es wird eine umfassende Reform des Wissenschaftssystems gefordert, die auch die Finanzierung, Personalentwicklung und Karrierewege umfasst.
10. Weitere Aspekte
Einige Stellungnahmen thematisieren die Notwendigkeit klarer Übergangsregelungen, die Berücksichtigung internationaler Mobilität, die Gleichstellung aller Fächerkulturen, die Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung (insbesondere für studentische Hilfskräfte), die Bedeutung inklusiver und barrierefreier Arbeitsbedingungen sowie die regelmäßige Evaluation der Gesetzeswirkungen. Machtmissbrauch, Prekarität und die besondere Situation von Privatdozent:innen werden als weiterhin ungelöste Probleme benannt. Hinweise auf Verfassungswidrigkeit werden in den vorliegenden Zusammenfassungen nicht explizit genannt.
„Sollten ausschließlich die winzigen, teils kontraproduktiven Änderungen umgesetzt werden, die der Entwurf vorsieht, wäre dies ein klares Signal an aktuelle und potenzielle wissenschaftliche Beschäftigte: Wissenschaft als Beruf in Deutschland soll in der Breite weiterhin prekär bleiben.“
Die Stellungnahme der Initiator:innen von #IchBinHanna kritisiert den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich als unzureichend und ambitionslos. Der Entwurf führe lediglich zu minimalen, teils kontraproduktiven Änderungen und lasse zentrale Reformvorschläge der letzten Jahre unberücksichtigt. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Mindestvertragslaufzeiten in der Promotionsphase, die weiterhin zu kurz seien und keine echte Verbesserung für Promovierende bringen; (2) Der Wegfall der Möglichkeit, nicht genutzte Befristungsjahre aus der Promotionszeit in die Postdoc-Phase mitzunehmen, was Fehlanreize setze und die Situation für Postdocs verschärfe; (3) Das Fehlen einer klaren Definition des Qualifikationsbegriffs, wodurch weiterhin Kettenverträge möglich bleiben. Die Stellungnahme fordert stattdessen eine realistische Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren für die Promotion, eine Anschlusszusage nach maximal zwei Jahren Befristung nach der Promotion, die Einführung von Befristungshöchstquoten und die Aufhebung der Tarifsperre. Insgesamt wird der Entwurf als Signal gewertet, dass die Bundesregierung an einer echten Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft nicht interessiert sei.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Entscheidend ist, dass das novellierte WissZeitVG die unterschiedlichen Funktionen wissenschaftlicher Beschäftigung weiterhin rechtssicher abbildet. Qualifizierungsbefristung, Drittmittelbefristung und dauerhafte Beschäftigung erfüllen unterschiedliche Aufgaben.“
Die Stellungnahme mehrerer großer Wissenschaftsorganisationen (u.a. Alexander von Humboldt-Stiftung, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Fraunhofer-Gesellschaft, Hochschulrektorenkonferenz, Leibniz-Gemeinschaft, Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina, Deutscher Akademischer Austauschdienst, Helmholtz-Gemeinschaft, Max-Planck-Gesellschaft) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich. Die Organisationen begrüßen die Wiederaufnahme der Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) und heben positiv hervor, dass der sechsjährige Höchstrahmen für befristete Beschäftigung nach der Promotion erhalten bleibt, Mindestlaufzeiten für Erstverträge eingeführt werden und keine zusätzliche Ausweitung der Tariföffnung vorgesehen ist. Kritisch sehen sie den Wegfall der Übertragbarkeit nicht ausgeschöpfter Befristungszeiten aus der Promotionsphase und fordern, dass die Drittmittelbefristung als eigenständiger Befristungstatbestand erhalten bleibt. Besonders ausführlich behandelt werden die Themen Mindestlaufzeiten und Postdoc-Rahmen, die Regelungen zur Drittmittelbefristung sowie die Notwendigkeit einer nachhaltigen Personalstrukturreform im Wissenschaftssystem.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R002558 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der AFT begrüßt die Ziele des Entwurfs, den Erhalt der Höchstbefristungsdauer und die Verbesserungen gegenüber früheren Reformüberlegungen. Er weist zugleich darauf hin, dass der Vorrang der Qualifizierungsbefristung und die Mindestvertragslaufzeiten die Durchführung von Drittmittelprojekten – vor allem mit Unternehmen – erschweren und damit den Transfer in Wirtschaft und Gesellschaft schwächen; dies sollte durch flankierende Maßnahmen abgefedert werden.“
Der Allgemeine Fakultätentag (AFT) begrüßt grundsätzlich die Ziele des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich, insbesondere die Stärkung der Verlässlichkeit für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen. Der Entwurf enthält aus Sicht des AFT wichtige Verbesserungen, wie den Erhalt der maximalen Befristungsdauer (in der Regel sechs plus sechs Jahre) und die Erleichterung des Übergangs von studienbegleitenden Tätigkeiten in spätere Beschäftigungsverhältnisse. Der AFT hebt jedoch hervor, dass die geplanten Mindestvertragslaufzeiten und der Vorrang der Qualifizierungsbefristung die Durchführung von drittmittelfinanzierten Projekten, vor allem mit Unternehmen, erschweren könnten. Dies könnte den Wissenstransfer in die Wirtschaft beeinträchtigen. Der Verband fordert daher flankierende Maßnahmen, wie Sonderregelungen für wirtschaftsfinanzierte Drittmittel, Kompensation von Erziehungs- und Pflegezeiten durch Fördermittelgeber und mehr Flexibilität bei der Überbrückung von Finanzierungslücken. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Gefahr von Fehlanreizen durch den Wegfall der Übertragungsmöglichkeit nicht genutzter Befristungszeiten, die Forderung nach Gleichbehandlung aller klinisch geprägten Fächer (nicht nur Humanmedizin) sowie die Einschätzung, dass die Verlängerung der Befristungsdauer für studentische Hilfskräfte zwar hilfreich ist, aber eine grundlegende Reform der Studienfinanzierung (BAföG) dringender wäre. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Auswirkungen der Mindestvertragslaufzeiten auf Drittmittelprojekte und den Wissenstransfer, 2) Die Problematik der Übertragungsregelung von Befristungszeiten, 3) Die Forderung nach Gleichbehandlung klinischer Fächer.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Diese zeitliche Reduktion auf wenige Jahre wird zu einer erheblichen Belastungssituation in der Qualifikationsphase junger Mediziner führen, was nicht der Intention des Referentenentwurfs entspricht.“
Die Anatomische Gesellschaft äußert sich zum Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich aus der Perspektive der medizinischen Wissenschaften. Sie begrüßt die geplante Aufhebung des Vorrangs des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) für Ärzte in der Weiterbildung, fordert jedoch eine Klarstellung, dass dies alle medizinischen Fächer mit Facharztweiterbildung einschließt, insbesondere auch theoretisch-medizinische Disziplinen wie Anatomie. Kritisch bewertet wird der Wegfall der Möglichkeit, nicht genutzte Befristungszeiten aus der Promotionsphase zu übertragen, da Mediziner ihre Promotion oft parallel zum Studium abschließen und dadurch weniger Zeit für weitere wissenschaftliche Qualifikation haben. Die geplante Vorrangregelung für Qualifizierungsbefristungen gegenüber Drittmittelbefristungen wird als problematisch angesehen, da sie die Flexibilität für Berufsanfänger einschränkt. Außerdem wird gefordert, dass Zeiten als studentische Hilfskraft (Hiwi) während des Studiums nicht auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet werden. Besonders ausführlich thematisiert werden die Auswirkungen der Befristungsregelungen auf medizinische Karrierewege, die Problematik der zeitlichen Begrenzung nach der Promotion und die Anrechnung von Hiwi-Zeiten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ohne diese flankierenden Maßnahmen befürchtet die AWMF, dass einige der geplanten Gesetzesänderungen ihre Zielsetzungen verfehlen und den Beschäftigten eher zum Nachteil als zum Vorteil gereichen werden.“
Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (WissZeitVG). Die AWMF begrüßt grundsätzlich das Ziel, die Arbeitsbedingungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen zu verbessern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu stärken. Sie betont jedoch, dass die geplanten Gesetzesänderungen ohne zusätzliche flankierende Maßnahmen – insbesondere eine bessere Grundfinanzierung der Hochschulen und Anpassungen der Lehrverpflichtungsverordnungen durch die Bundesländer – nicht die gewünschten Verbesserungen bringen, sondern sogar zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führen könnten. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Notwendigkeit flankierender Maßnahmen zur Umsetzung der Gesetzesziele, (2) die Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Befristungsdauer und Teilzeitbeschäftigungen, und (3) die Problematik der Lehrverpflichtungen nach Entfristung von Stellen. Die AWMF fordert zudem eine frühere und differenzierte Evaluation der Gesetzeswirkungen und kritisiert die fehlende Übertragung von Mindestvertragslaufzeiten auf Ärzte in der Weiterbildung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Bundesärztekammer begrüßt grundsätzlich die Aufhebung des Anwendungsvorrangs des WissZeitVG gegenüber dem ÄArbVtrG, da dies für die ärztliche Weiterbildung im universitären und außeruniversitären Bereich gleichwertige Rahmenbedingungen schafft.“
Die Bundesärztekammer bewertet den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich grundsätzlich positiv, insbesondere die Aufhebung des Vorrangs des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) gegenüber dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Dies schafft gleichwertige Rahmenbedingungen für die ärztliche Weiterbildung sowohl an Universitätskliniken als auch an außeruniversitären Einrichtungen. Besonders hervorgehoben werden (1) die Einführung einer Härtefallregelung zur Verlängerung der Befristungsdauer bei paralleler wissenschaftlicher Qualifizierung, (2) die Notwendigkeit klarer und langer Befristungsmöglichkeiten zur Reduzierung von Machtasymmetrien, und (3) die Kritik an der zu engen Formulierung der Verlängerungsvoraussetzungen, die nicht alle realistischen Qualifizierungswege abdeckt. Die Bundesärztekammer schlägt daher eine offenere Formulierung vor, um auch strukturierte Programme wie Clinician Scientist Programme angemessen zu berücksichtigen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die bukof begrüßt die Richtung der Novelle ausdrücklich. Aus ihrer Sicht sollte sie jedoch an vier Punkten nachgeschärft werden: Geschlechtergerechtigkeit als Reformziel, verlässliche Karrierewege, wirksame Berücksichtigung von Sorgearbeit sowie die Förderung einer demokratischen und resilienten Wissenschaftskultur.“
Die Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (bukof) begrüßt die geplante Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), sieht jedoch Nachbesserungsbedarf aus gleichstellungspolitischer Sicht. Die bukof fordert, Geschlechtergerechtigkeit explizit als Ziel im Gesetz zu verankern und die Auswirkungen regelmäßig zu evaluieren, um strukturelle Ungleichheiten im Wissenschaftssystem abzubauen. Sie betont die Notwendigkeit verlässlicher Beschäftigungsperspektiven durch längere Vertragslaufzeiten, transparente Karrierewege und die Begrenzung von Kettenbefristungen. Besonders hervorgehoben wird die Berücksichtigung von Sorgearbeit (z. B. Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen) und die Beseitigung von Nachteilen für Teilzeitbeschäftigte, die häufig Frauen betreffen. Die bukof fordert außerdem, dass familienpolitische Verlängerungen bundesweit einheitlich geregelt werden und tatsächlich geleistete Sorgearbeit anerkannt wird. Abschließend wird betont, dass eine moderne Wissenschaftskultur demokratisch, familienfreundlich und resilient sein muss, um Machtmissbrauch vorzubeugen und Vielfalt zu fördern. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Verankerung von Geschlechtergerechtigkeit als Ziel des WissZeitVG, 2) die Schaffung verlässlicher Beschäftigungsperspektiven und 3) die wirksame Berücksichtigung von Sorgearbeit und Teilzeitbenachteiligungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Bundespsychotherapeutenkammer begrüßt daher die Regelungen zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung, die die Vereinbarkeit einer Weiterbildung von Psychotherapeut*innen mit einer wissenschaftlichen Qualifizierung deutlich verbessern.“
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich, insbesondere die Änderungen am Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Die BPtK hebt hervor, dass die neuen Regelungen die Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Qualifizierung und psychotherapeutischer Weiterbildung deutlich verbessern. Besonders betont werden: (1) die Abschaffung des Anwendungsvorrangs des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) zugunsten des ÄArbVtrG, wodurch Hochschulen eine stärkere Rolle in der Weiterbildung einnehmen können; (2) die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge für Psychotherapeut*innen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu schließen; (3) die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Psychotherapeut*innen, die Zusatzqualifikationen erwerben. Kritisch merkt die BPtK an, dass der Begriff 'Fachpsychotherapeut' im Gesetzestext vermieden wird, obwohl eine Gleichstellung mit dem Begriff 'Facharzt' sinnvoll und rechtlich eindeutig wäre.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die BTK fordert ein WissZeitVG welches die unterschiedlichen Fächerkulturen adäquat berücksichtigt.“
Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), da die neuen Regelungen verständlicher dargestellt sind. Besonders positiv bewertet die BTK, dass die ursprünglich geplante Verkürzung der maximalen Befristungsdauer in der Postdoc-Phase nicht umgesetzt wurde, da dies negative Auswirkungen auf die veterinärmedizinische Forschung gehabt hätte. Kritisiert wird jedoch, dass die Möglichkeit befristeter Arbeitsverträge in der Weiterbildung zum Fachtierarzt bzw. zur Fachtierärztin durch den Wegfall einer Sonderregelung im WissZeitVG für die Veterinärmedizin entfällt. Die BTK fordert eine Gleichstellung mit der Humanmedizin, entweder durch Einbeziehung in das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) oder durch eine eigene Regelung. Ausführlich thematisiert werden die Problematik der Vertragslaufzeiten im internationalen Vergleich, die Notwendigkeit von Ausnahmeregelungen für internationale Spezialisierungen (z.B. Internship), sowie die Benachteiligung bei der Übertragung nicht ausgeschöpfter Befristungszeiten von der Promotionsphase in die Postdoc-Phase. Zudem wird gefordert, dass die unterschiedlichen Fächerkulturen im Gesetz berücksichtigt werden und Drittmittelbefristungen flexibler gehandhabt werden können.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplanten Mindestvertragslaufzeiten sowie die Neuregelungen zum Verhältnis von Qualifizierungs- und Drittmittelbefristung lähmen den wissenschaftlichen Arbeitsmarkt und führen zu einer strukturellen Erstarrung.“
Der Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen (LHG) begrüßt grundsätzlich die Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich, kritisiert jedoch mehrere zentrale Regelungen des Gesetzentwurfs als kontraproduktiv. Insbesondere werden die geplanten Mindestvertragslaufzeiten für wissenschaftliches Personal vor der Promotion abgelehnt, da sie die Flexibilität und Dynamik des wissenschaftlichen Arbeitsmarkts einschränken und zu weniger verfügbaren Stellen führen könnten. Die Abschaffung der bisherigen Übertragungsregelung für nicht genutzte Befristungszeiten sowie die Trennung in Prä- und Postdoc-Phasen werden als Verschlechterung für Postdocs bewertet. Auch die geplante Vorrangstellung der Qualifizierungsbefristung gegenüber der Drittmittelbefristung wird abgelehnt, da dies die Schaffung neuer Stellen in Drittmittelprojekten erschweren würde. Der Verband fordert zudem eine sorgfältige Prüfung der Auswirkungen der Mindestumfangsregelung für Qualifizierungsbefristungen, insbesondere im Hinblick auf Teilzeitstellen für Stipendiaten. Die vorgesehene Erhöhung der Höchstbefristungsdauer für studentische Beschäftigte wird zwar begrüßt, jedoch wird die generelle Notwendigkeit einer Höchstbefristung infrage gestellt. Besonders ausführlich thematisiert werden die Mindestvertragslaufzeiten, die Verlängerungsregelungen für die Höchstbefristungsdauer sowie das Verhältnis von Qualifizierungs- und Drittmittelbefristung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Statt verlässliche und transparente Rahmenbedingungen zu schaffen, bleiben zentrale Probleme ungelöst und in einzelnen Bereichen drohen sogar Verschlechterungen.“
Der Bundesverband Promovierende e.V. bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft (WissZeitVG) kritisch. Zwar werden Verbesserungen wie die Ausweitung des Nachteilsausgleichs für Wissenschaftler:innen mit Familien- oder Betreuungsaufgaben sowie für Menschen mit Behinderungen anerkannt, jedoch bleibt der Entwurf nach Ansicht des Verbands hinter den eigenen Zielen zurück. Besonders bemängelt werden die weiterhin unsicheren Beschäftigungsbedingungen in der Qualifizierungsphase nach der Promotion, die unzureichende Definition des Begriffs 'Qualifikation', die Anrechnung von Beschäftigungszeiten unabhängig vom Stellenumfang und die fortbestehende Tarifsperre, die tarifliche Verbesserungen verhindert. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Forderung nach einer Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren für Promovierende, 2) die Notwendigkeit einer klaren Definition der Qualifikationsziele in den verschiedenen Karrierephasen, und 3) die prozentuale Anrechnung des Stellenumfangs auf die Höchstbefristungsdauer sowie die Aufhebung der Tarifsperre.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Referentenentwurf zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes wird einer 'Reform' in keiner Weise gerecht. Statt die strukturellen Probleme der befristeten Beschäftigung in der Wissenschaft zu adressieren, wird der Status quo mit minimalen kosmetischen Änderungen fortgeschrieben. Das ist nicht nur ambitionslos, es ist ein Versäumnis gegenüber allen Studierenden, die täglich unter den Folgen dieses Prekariats für Wissenschaftler*innen leiden.“
Campusgrün – Grüne Hochschulgruppen e.V. kritisiert den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) scharf. Die Stellungnahme bemängelt, dass der Entwurf keine grundlegenden Verbesserungen für befristet Beschäftigte in der Wissenschaft bringt. Insbesondere werden das Fehlen von Mindestvertragslaufzeiten für studentisch Beschäftigte, die Beibehaltung der sogenannten Tarifsperre (ein gesetzlicher Ausschluss von Tarifverträgen, der Verhandlungen über bessere Arbeitsbedingungen verhindert) und die weiterhin unzureichenden Regelungen für die Beschäftigung nach der Promotion kritisiert. Die Qualität der Lehre leide massiv unter den prekären Arbeitsbedingungen. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert werden: 1) Die negativen Auswirkungen der Befristungsregelungen auf die Lehrqualität und die Arbeitsbedingungen von Studierenden und Lehrenden; 2) Die fehlende Einführung einer bundeseinheitlichen Mindestvertragslaufzeit für studentisch Beschäftigte trotz bereits bestehender Verhandlungen; 3) Die Aufrechterhaltung der Tarifsperre, die als massiver Eingriff in die Tarifautonomie und als Hindernis für bessere Arbeitsbedingungen gesehen wird.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir sehen zudem positiv, dass die familienpolitische Komponente um die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger erweitert und die Beschäftigungsdauer von studienbegleitenden Hilfstätigkeiten von 6 auf 8 Jahre angehoben wurde. Dennoch sind einige Punkte kritisch.“
Der Dachverband archäologischer Studierendenvertretungen (DASV) begrüßt grundsätzlich die im neuen Referentenentwurf zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) vorgenommenen Verbesserungen, wie die Erweiterung familienpolitischer Regelungen auf die Pflege von Angehörigen, die Verlängerung der Beschäftigungsdauer für studentische Hilfskräfte auf 8 Jahre sowie Maßnahmen zur Begrenzung von Kurzzeitbefristungen und zur Erhöhung der Planungssicherheit für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler. Kritisch sieht der DASV jedoch die geplanten Regelungen zur Anrechnung von Restzeiten aus der Promotionsphase auf die Postdoc-Phase, die Einbeziehung von Drittmittelprojekten in die Befristungsregeln und die Mindestlaufzeitregelung für Verträge, insbesondere in Drittmittelprojekten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Anrechnung von Restzeiten und die Gefahr von Fehlanreizen für Promotionszeiten, 2) Die Auswirkungen der neuen Regelungen auf Drittmittelprojekte und deren Bedeutung für die Forschungslandschaft, 3) Die Mindestlaufzeitregelung und ihre potenziell restriktive Anwendung, die die Flexibilität und Qualität der Forschung beeinträchtigen könnte.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen die Absicht, im WissZeitVG faire Mindeststandards zu setzen, Missbrauch zu begrenzen und Qualifizierung verlässlicher zu machen. Es ersetzt jedoch weder eine auskömmliche Finanzierung noch tragfähige Personalstrukturen oder die institutionelle Verantwortung für Karriereentwicklung.“
Die fünf großen mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachgesellschaften (DVGeo, DMV, DPG, GDCh, VBIO) begrüßen grundsätzlich die Bemühungen der Bundesregierung, die Arbeitsbedingungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern. Besonders positiv werden die Aufgabe einer starren Verkürzung der Befristungsmöglichkeiten nach der Promotion, die Einführung einer Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren für Promotionsverträge sowie die Ausweitung der Befristungsmöglichkeit für wissenschaftliche Hilfstätigkeiten auf acht Jahre bewertet. Kritisch sehen die Fachgesellschaften jedoch die fehlende Möglichkeit, nicht genutzte Befristungszeiten aus der Promotionsphase auf die Postdoc-Phase zu übertragen, was schnelle Promotionen benachteiligen könnte. Sie fordern außerdem eine differenziertere Betrachtung der Karrierephasen nach dem European Framework for Research Careers (R1-R4) und Ausnahmeregelungen bei Mindestvertragslaufzeiten, insbesondere für drittmittelfinanzierte Projekte und kurze Postdoc-Aufenthalte. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Notwendigkeit flexiblerer Regelungen für Postdocs und Drittmittelprojekte, (2) die Übertragbarkeit von Befristungszeiten zwischen Karrierephasen sowie (3) die Forderung nach strukturellen Reformen und besserer Grundfinanzierung der Hochschulen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein leistungsfähiges Wissenschaftssystem braucht verlässliche Beschäftigungsbedingungen, um qualifizierten Nachwuchs zu gewinnen und zu halten.“
Der dbb beamtenbund und tarifunion bewertet den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich grundsätzlich positiv, sieht aber weiterhin strukturelle Defizite im Wissenschaftsbetrieb. Der Verband fordert, den Anteil befristeter Arbeitsverhältnisse auf ein Minimum zu reduzieren, da diese Unsicherheiten für Beschäftigte schaffen und die Attraktivität des Wissenschaftsstandorts Deutschland beeinträchtigen. Besonders betont werden die Notwendigkeit einer auskömmlichen Grundfinanzierung zur Schaffung von Dauerstellen, die gesetzliche Klarstellung von Vertragslaufzeiten und der Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung. Der dbb begrüßt Verbesserungen wie Mindestvertragslaufzeiten, die stärkere Berücksichtigung von Pflegeverantwortung und die Neuordnung der ärztlichen Weiterbildung. Kritisch sieht der dbb das Fehlen einer erweiterten Tariföffnungsklausel und fordert mehr tarifliche Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere für studentische Beschäftigte. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die strukturelle Notwendigkeit von Dauerstellen und einer besseren Grundfinanzierung, 2) die Bedeutung des Vorrangs der Qualifizierungsbefristung für besseren Schutz und Gleichstellung, 3) die detaillierte Forderung nach klaren gesetzlichen Regelungen zu Vertragslaufzeiten und Übergängen zwischen Qualifizierungsphasen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die universitäre Arbeitsmedizin benötigt Rahmenbedingungen, die der Realität einer kombinierten ärztlich-wissenschaftlichen Laufbahn sowie der Flexibilität moderner Drittmittelforschung gerecht werden.“
Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich. Die DGAUM begrüßt zwar das Ziel, die Karrierewege in der Wissenschaft verlässlicher zu gestalten und die Vereinbarkeit von Familie und akademischer Laufbahn zu verbessern, sieht aber erhebliche Risiken für die universitäre Arbeitsmedizin und die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Besonders problematisch bewertet die DGAUM die geplante Verkürzung der Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase für Medizinerinnen und Mediziner von neun auf sechs Jahre, da dies die parallele Facharztweiterbildung und Habilitation faktisch unmöglich mache. Zudem wird eine Bedrohung der Interdisziplinarität durch unterschiedliche Regelungen für Mediziner und Nicht-Mediziner sowie eine massive Einschränkung der Flexibilität bei drittmittelfinanzierten Projekten durch starre Mindestvertragslaufzeiten kritisiert. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Gefährdung der dualen Qualifizierung (Facharzt und Habilitation) in der Medizin, 2) Die Auswirkungen auf interdisziplinäre Forschungsteams, 3) Die Problematik starrer Mindestvertragslaufzeiten bei Drittmittelprojekten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Modernisierungsentwurf für die Attraktivität der Wissenschaftskarriere mit Blick auf langfristige Planbarkeit keine neuen Mechanismen für dauerhafte Beschäftigungsperspektiven eröffnet.“
Die Stellungnahme befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich. Sie betont die Notwendigkeit, sichere und planbare Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen, um die Attraktivität wissenschaftlicher Karrieren in Deutschland zu stärken. Besonders hervorgehoben wird, dass Daueraufgaben auch Dauerstellen erfordern und dass die vorgeschlagenen Mindestbefristungsdauern für Qualifizierungsstellen zwar grundsätzlich begrüßt werden, aber in vielen Disziplinen zu kurz seien. Die Regelungen für die Postdoc-Phase werden kritisch gesehen, da sie keine ausreichenden Perspektiven für dauerhafte Beschäftigung bieten und die Karrierechancen im sogenannten Mittelbau (wissenschaftliche Mitarbeitende ohne Professur) eher schwächen könnten. Die Stellungnahme fordert weitere Reformen, insbesondere mehr unbefristete Stellen und alternative Karrierewege neben der Professur. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Mindestbefristungsdauer für Qualifizierungsstellen und deren Ausnahmen, (2) die Problematik der Befristung in der Postdoc-Phase und fehlende Dauerstellen, sowie (3) die Notwendigkeit langfristiger Planbarkeit und struktureller Reformen für wissenschaftliche Karrieren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es bedarf unserer Ansicht nach einer Ausweitung der Befristung der Post-Doc-Phase auf mindestens acht Jahre und zugleich einer Quote für Dauerstellen im akademischen Mittelbau an Universitäten. Nur so kann Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Karriereplanung garantiert als auch qualitätsvolle universitäre Lehre abgesichert werden.“
Die Deutsche Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGfE) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich differenziert. Sie begrüßt Verbesserungen wie die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für akademisch Beschäftigte in der Qualifikationsphase und den Ausschluss von sehr kurzen Verträgen. Besonders positiv wird die stärkere Berücksichtigung von Care-Arbeit (z. B. Kindererziehung, Pflege) und die klare Definition des Qualifizierungszwecks befristeter Beschäftigung hervorgehoben. Kritisch sieht die DGfE jedoch die Annahme eines linearen Karriereverlaufs, die der Realität im Wissenschaftssystem nicht gerecht wird. Die größte Lücke sieht die DGfE in der Post-Doc-Phase, die weiterhin von Unsicherheit geprägt ist und zu einem hohen Ausstieg qualifizierter Wissenschaftler*innen führt. Die DGfE fordert eine grundlegendere Reform, insbesondere eine Verlängerung der Befristungsdauer für Post-Docs, eine Quote für Dauerstellen im Mittelbau und eine strukturelle Verbesserung der Hochschulfinanzierung, um verlässliche Karrierewege zu ermöglichen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Situation und Risiken in der Post-Doc-Phase, (2) die Notwendigkeit struktureller Reformen der Hochschulfinanzierung, und (3) die Bedeutung von Mindestvertragslaufzeiten und Ausschluss von Kleinstverträgen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„In Summe große praktische Gefahr, dass die neuen (teilweise verschärfenden) Regelungen zu einem Rückgang von Einstellungen im Bereich (klinische) Forschung führen werden.“
Die Kommission Wissenschaft und Forschung in Gynäkologie und Geburtshilfe der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) äußert erhebliche Bedenken gegenüber dem Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich. Besonders kritisch bewertet wird der geplante Wegfall der Möglichkeit, nicht genutzte Befristungszeiten aus der Promotionsphase auf die Postdoc-Phase zu übertragen. Dies könnte zu einer Verkürzung der Qualifizierungszeit, einer Verringerung der Flexibilität und einer Benachteiligung besonders erfolgreicher Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler führen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den besonderen Herausforderungen für sogenannte Clinician Scientists, also Ärztinnen und Ärzte, die parallel zur Facharztweiterbildung wissenschaftlich tätig sind. Hier wird das Risiko gesehen, dass die Attraktivität und Machbarkeit solcher Karrierewege sinkt, was langfristig die Forschung und den wissenschaftlichen Nachwuchs in der Universitätsmedizin schwächen könnte. Drittens wird die Gefahr betont, dass die neuen Regelungen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Universitätsmedizin beeinträchtigen und zu einem Rückgang von Einstellungen im Bereich der klinischen Forschung führen könnten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen auf die Flexibilität und Attraktivität wissenschaftlicher Karrierewege, 2) die spezifischen Probleme für Clinician Scientists, 3) die langfristigen Folgen für Forschung und Nachwuchsförderung in der Universitätsmedizin.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen die im Referentenentwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Planbarkeit wissenschaftlicher Karrierewege. Dies betrifft insbesondere die Einführung verbindlicher Mindestlaufzeiten für Erstverträge sowie die erweiterten Verlängerungsmöglichkeiten bei Kinderbetreuung, Behinderung oder chronischer Erkrankung und Pflegeverantwortung.“
Die Stellungnahme der DGHO (Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V.) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich überwiegend positiv, insbesondere für die Universitätsmedizin. Der Entwurf sieht unter anderem verbindliche Mindestlaufzeiten für Erstverträge und erweiterte Verlängerungsmöglichkeiten in besonderen Lebenslagen wie Kinderbetreuung, Behinderung, chronische Erkrankung oder Pflegeverantwortung vor. Die geplante Verkürzung der Qualifizierungsbefristung in der Medizin auf sechs Jahre nach der Promotion wird als akzeptabel angesehen, sofern sie erst nach Abschluss der Facharztweiterbildung gilt. Kritisch wird angemerkt, dass die spezifischen Anforderungen der Universitätsmedizin – insbesondere das parallele Absolvieren von Facharztweiterbildung, wissenschaftlicher Qualifikation und Drittmitteleinwerbung – längere Qualifizierungszeiträume erfordern. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Bedeutung verbindlicher Mindestlaufzeiten und erweiterter Verlängerungsmöglichkeiten, 2) Die Aufhebung des Vorrangs des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gegenüber dem Ärztearbeitsvertragsgesetz, 3) Die Notwendigkeit, befristete Beschäftigungen für zusätzliche Qualifikationen auch nach der Facharztweiterbildung zu ermöglichen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Zusammenfassend bewertet die DGHWi den Referentenentwurf als einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen im Wissenschaftssystem. Die angestrebten Ziele werden ausdrücklich unterstützt.“
Die Deutsche Gesellschaft für Hebammenwissenschaft e. V. (DGHWi) begrüßt den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (WissZeitVG) und unterstützt insbesondere die geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Planbarkeit wissenschaftlicher Karrierewege. Die Stellungnahme hebt hervor, dass Mindestvertragslaufzeiten für wissenschaftliche Qualifikationsstellen (drei Jahre vor und zwei Jahre nach der Promotion) Kurzzeitbefristungen eindämmen und die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Tätigkeit stärken können. Besonders betont wird die Bedeutung dieser Regelungen für die Hebammenwissenschaft, die sich in Deutschland noch im Aufbau befindet und deren Karrierewege oft von klassischen universitären Laufbahnen abweichen. Die DGHWi fordert, die Auswirkungen der Gesetzesnovelle auf akademisierte Gesundheitsfachberufe gesondert zu evaluieren und zusätzliche Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Karrierewege, wie Förderprogramme für Promotionen und Postdoc-Qualifizierungen sowie dauerhafte wissenschaftliche Stellen unterhalb der Professur, zu prüfen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Planbarkeit wissenschaftlicher Karrierewege durch Mindestvertragslaufzeiten, (2) die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Tätigkeit, und (3) die besonderen Herausforderungen und Bedürfnisse akademisierter Gesundheitsfachberufe, insbesondere der Hebammenwissenschaft.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die bisherige Sonderregelung mit einer längeren Befristungsmöglichkeit nach der Promotion hat den besonderen Rahmenbedingungen wissenschaftlicher Karrieren in der Universitätsmedizin Rechnung getragen. Es sollte daher nachvollziehbar dargelegt werden, wie die künftig einheitliche Höchstbefristungsdauer und die Verlagerung in das ÄArbVtrG die Karrierewege von Clinician Scientists und wissenschaftlich tätigen Fachärztinnen und Fachärzten mindestens gleichwertig absichern.“
Die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie (DGK) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich, insbesondere die geplanten Mindestvertragslaufzeiten für wissenschaftliches Personal vor und nach der Promotion sowie die stärkere Berücksichtigung von Familien- und Pflegeverantwortung. Die DGK hebt hervor, dass diese Maßnahmen mehr Planungssicherheit schaffen und Kurzzeitbefristungen reduzieren können. Kritisch sieht die DGK jedoch die geplanten Änderungen für die Universitätsmedizin: Die Abschaffung der bisherigen medizinischen Sonderregelung und die Überführung ärztlicher Qualifizierungswege in das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten und Ärztinnen in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) könnten die besonderen Karrierewege in der Universitätsmedizin nicht ausreichend berücksichtigen. Es besteht die Sorge, dass hochqualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte das Wissenschaftssystem verlassen müssen, wenn keine dauerhaften akademischen Perspektiven geschaffen werden. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Mindestvertragslaufzeiten und deren Bedeutung für Planungssicherheit, 2) Die Rolle von Drittmittelbefristungen in der Forschungsförderung, 3) Die besonderen Anforderungen und Risiken für Karrierewege in der Universitätsmedizin, insbesondere für Clinician Scientists.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf enthält einzelne sinnvolle Ansätze, insbesondere bei der Berücksichtigung familien- und pflegebedingter Ausfallzeiten. Insgesamt bleibt er jedoch hinter dem Anspruch zurück, die Arbeits- und Karrierebedingungen des wissenschaftlichen Mittelbaus nachhaltig zu verbessern.“
Die Deutsche Gesellschaft für Medizinische Soziologie (DGMS) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (WissZeitVG) kritisch. Positiv wird die Berücksichtigung von familien- und pflegebedingten Ausfallzeiten hervorgehoben, da dies die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert. Jedoch sieht die DGMS die geplanten Änderungen bei den Befristungszeiten als unzureichend an, um die grundlegenden Probleme der wissenschaftlichen Beschäftigung zu lösen. Besonders kritisch werden die Abschaffung des Übertrags nicht genutzter Promotionszeiten in die Post-Doc-Phase und die Verkürzung der Befristungsdauer nach der Promotion auf maximal zwei Jahre bewertet, da dies die Karrierewege erschwert und die Attraktivität des Wissenschaftsstandorts Deutschland mindert. Die DGMS betont außerdem, dass die Trennung zwischen Qualifizierungs- und Drittmittelstellen in der Praxis nicht realistisch ist, da wissenschaftliche Qualifizierung oft innerhalb von Drittmittelprojekten stattfindet. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die negativen Folgen der verkürzten Befristungsdauer für die Post-Doc-Phase, 2) Die Problematik des Vorrangs von Qualifizierungsstellen gegenüber Drittmittelstellen, und 3) Das Fehlen struktureller Lösungen wie mehr Dauerstellen und eine bessere Grundfinanzierung der Hochschulen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen, dass das weiterentwickelte Wissenschaftszeitvertragsgesetz einen verlässlichen, hinreichend flexiblen und transparenten Rechtsrahmen für Befristungen in der Wissenschaft setzen soll.“
Die Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bewertet den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich grundsätzlich positiv. Sie begrüßt die geplanten Änderungen am Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) und am Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG), die einen flexibleren und transparenteren Rechtsrahmen für befristete Arbeitsverträge schaffen sollen. Besonders hervorgehoben wird die Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren für Erstverträge vor der Promotion, die als sachgerecht angesehen wird. Kritisiert wird jedoch die geplante Streichung der sogenannten Bonusregelung, die es bislang ermöglicht, nicht genutzte Befristungszeiten vor der Promotion auf die Zeit nach der Promotion zu übertragen. Dies benachteilige insbesondere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Doppelstudium (Human- und Zahnmedizin), wie sie im Fachgebiet häufig vorkommen. Die Gesellschaft fordert, dass die Mindestvertragslaufzeiten für jede abgeschlossene Promotion und jeden Studiengang gelten sollten. Die Änderungen am ÄArbVtrG werden ausdrücklich begrüßt, da sie die Befristungsmöglichkeiten für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung auch an Hochschulen und Forschungseinrichtungen klarstellen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Mindestvertragslaufzeiten und deren Auswirkungen auf Doppelapprobierte, 2. Die Streichung der Bonusregelung und deren Nachteile, 3. Die Bedeutung der Befristungsregelungen im ÄArbVtrG für die ärztliche Weiterbildung an Hochschulen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die DGPs sieht in der Novellierung insgesamt einen wichtigen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit des deutschen Wissenschaftssystems. Um die angestrebten Ziele bestmöglich zu erreichen, sollten einzelne Regelungen jedoch nachgeschärft und angepasst werden.“
Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) und des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Ziel des Entwurfs ist es, wissenschaftliche Karrierewege planbarer, verlässlicher und familienfreundlicher zu gestalten. Die DGPs hebt hervor, dass Unsicherheit und kurze Vertragslaufzeiten in der Wissenschaft zu Belastungen führen und qualifizierte Nachwuchskräfte abschrecken können. Besonders positiv bewertet werden die Mindestvertragslaufzeiten, die Berücksichtigung von Pflegeverantwortung sowie die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer für studentische Hilfskräfte. Kritisch sieht die DGPs jedoch den geplanten Wegfall der Übertragbarkeit nicht ausgeschöpfter Befristungszeiten von der Promotions- in die Postdoc-Phase, da dies Fehlanreize schaffen könnte. Die Änderungen im ÄArbVtrG werden ausdrücklich begrüßt, da sie die Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Qualifizierung und psychotherapeutischer Weiterbildung verbessern. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Stärkung der Planbarkeit wissenschaftlicher Karrieren, 2) die bessere Verzahnung von wissenschaftlicher Qualifizierung und psychotherapeutischer Weiterbildung, und 3) die Warnung vor unbeabsichtigten Fehlanreizen durch den Wegfall der Übertragbarkeit von Befristungszeiten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die DGPSF schließt sich vor diesem Hintergrund der Stellungnahme der DGPs vom 16.6.2026 vollumfänglich und ohne Vorbehalt an.“
Die Deutsche Gesellschaft für Psychologische Schmerztherapie und -forschung (DGPSF) begrüßt den Referentenentwurf zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) und des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Die DGPSF betont die besonderen Herausforderungen für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, die sowohl wissenschaftliche als auch psychotherapeutische Qualifikationsziele erreichen müssen, oft in einer Lebensphase mit wichtigen beruflichen und persönlichen Entscheidungen. Die Stellungnahme verweist ausdrücklich auf die ausführliche Analyse der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und schließt sich deren Einschätzungen und Forderungen vollumfänglich an. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Vereinbarkeit von Qualifizierungszielen und persönlichen Lebensumständen, 2) Die Notwendigkeit weiterer Verbesserungen am Gesetzentwurf, 3) Die Unterstützung der Positionen der DGPs.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen, die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft nachhaltig zu verbessern und juristisch zu klarifizieren.“
Die Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM e. V.) begrüßt den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich. Besonders betont wird die Notwendigkeit, die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft zu verbessern und rechtlich klarer zu gestalten. Die DGPM hebt hervor, dass attraktivere Arbeitsbedingungen entscheidend sind, um die Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Tätigkeit, der Facharztausbildung, der aufwändigen Psychotherapieausbildung sowie der Familienplanung innerhalb eines engen Zeitrahmens zu ermöglichen. Ausführlich wird die Unterstützung der Regelungen zur Befristung während der Promotion und der Postdoc-Phase unter Berücksichtigung von Weiterbildungszeiten und Familienplanung sowie die detaillierte Projektbefristungsoption thematisiert. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Verbesserung und Klarstellung der Arbeitsbedingungen, 2) Vereinbarkeit von Wissenschaft, Weiterbildung und Familie, 3) Unterstützung der vorgeschlagenen Befristungsregelungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wird der Referentenentwurf wie vorgelegt beschlossen, besteht die akute Gefahr, die aktuellen hohen Befristungsquoten in der Wissenschaft bis zur nächsten Gesetzesevaluation zu zementieren. Damit dürfte die Attraktivität wissenschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse in der nächsten Dekade weiter abnehmen.“
Die Deutsche Gesellschaft Juniorprofessur (DGJ) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich grundsätzlich als unzureichend. Die DGJ begrüßt zwar die Initiative zur Reform und einige konkrete Maßnahmen wie Mindestvertragslaufzeiten und die Möglichkeit zur Vertragsverlängerung bei Pflege von Angehörigen. Sie kritisiert jedoch, dass der Entwurf keine grundlegende Verbesserung für die Planbarkeit wissenschaftlicher Karrieren bringt und insbesondere die Situation von Postdoktorand:innen (Forschende nach der Promotion) nicht verbessert wird. Die DGJ sieht die Gefahr, dass die hohe Zahl befristeter Arbeitsverträge in der Wissenschaft fortgeschrieben wird und fordert eine echte Reform, die die Beschäftigungssituation nachhaltig verbessert. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die fehlende Verbindlichkeit und Ambition des Entwurfs, 2) Die unzureichende Ausgestaltung der Postdoc-Phase, 3) Die Gefahr der Zementierung der aktuellen Befristungsquoten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf stellt grundsätzlich einen gangbaren Kompromiss zwischen den Belangen der Wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie den Qualifizierungs- und Drittmittellogiken in der Wissenschaft dar“
Die Deutsche Hochschulmedizin (DHM), ein Zusammenschluss des Medizinischen Fakultätentags (MFT) und des Verbands der Universitätsklinika (VUD), bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich überwiegend positiv. Die DHM begrüßt die Zielsetzung, die Arbeitsbedingungen und Planbarkeit wissenschaftlicher Karrieren zu verbessern. Besonders hervorgehoben werden (1) die Berücksichtigung der besonderen Qualifizierungswege in der Medizin und Zahnmedizin, insbesondere die Kombination aus ärztlicher und wissenschaftlicher Weiterbildung, (2) die Regelungen zu Mindestvertragslaufzeiten und deren Auswirkungen auf Gastwissenschaftler und Überbrückungsfinanzierungen, sowie (3) die Problematik des Wegfalls der sogenannten Bonusregelung, die bisher eine Übertragung von Befristungszeiten aus der Promotions- in die Postdoc-Phase erlaubte. Die DHM warnt vor möglichen Fehlanreizen und erhöhtem Verwaltungsaufwand durch die neuen Regelungen, insbesondere wenn Drittmittelgeber die entstehenden Mehrkosten nicht übernehmen. Zudem wird betont, dass die Flexibilität für kurze Gastaufenthalte und Überbrückungszeiten erhalten bleiben muss.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Aus Sicht der Wirtschaft sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf eine allzu starre Rangfolge zwischen Qualifizierungs- und Drittmittelbefristung verzichtet werden. Stattdessen sollte ein flexibler Rahmen ermöglicht werden, der sowohl den berechtigten Interessen der Beschäftigten als auch den Anforderungen praxisnaher Forschung und leistungsfähiger Kooperationen mit der Wirtschaft gerecht wird.“
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) nimmt zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich Stellung. Obwohl die DIHK auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet, hebt sie einen für Unternehmen wichtigen Aspekt hervor: Die geplante Vorrangregelung, nach der befristete Arbeitsverträge zur Qualifizierung Vorrang vor solchen auf Basis von Drittmitteln haben sollen, wird kritisch gesehen. Die DIHK befürchtet, dass diese Regelung die Flexibilität für Forschungskooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft einschränkt. Besonders betont werden die Bedeutung von Drittmittelprojekten für Innovationen, die Notwendigkeit verlässlicher Rahmenbedingungen für Unternehmen sowie das Risiko, dass eine zu starre Regelung die Innovationsdynamik in Deutschland schwächen könnte. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Bedeutung projektbezogener Personalplanung in drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten, 2) die Gefahr, dass die geplante Vorrangregelung die Durchführung kürzerer und agiler Kooperationsprojekte erschwert, und 3) der Wunsch nach einem flexiblen rechtlichen Rahmen, der sowohl die Interessen der Beschäftigten als auch die Anforderungen der Wirtschaft berücksichtigt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Zusammenfassend bewertet die DIVI den Referentenentwurf als grundsätzlich geeigneten Schritt zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen im Wissenschaftsbereich. Für die Intensiv- und Notfallmedizin ist der Entwurf insbesondere dort bedeutsam, wo wissenschaftliche Qualifizierung, ärztliche Weiterbildung und klinische Hochbelastung zusammenfallen.“
Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich als grundsätzlich positiv. Ziel des Entwurfs ist es, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) zu ändern, um befristete Arbeitsverträge im Wissenschaftsbereich verlässlicher, transparenter und familienfreundlicher zu gestalten. Zentrale Maßnahmen sind Mindestvertragslaufzeiten von drei Jahren vor und zwei Jahren nach der Promotion, ein Vorrang der Qualifizierungsbefristung (Verträge zur wissenschaftlichen Weiterbildung) gegenüber der Drittmittelbefristung (Verträge, die durch Drittmittel finanziert werden), sowie eine Evaluation der gesetzlichen Wirkungen im Jahr 2032. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Bedeutung planbarer und längerer Vertragslaufzeiten für die Gewinnung und Bindung von wissenschaftlich tätigen Ärztinnen und Ärzten in der Intensiv- und Notfallmedizin. (2) Die Neuregelung, dass fachärztliche Weiterbildungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen künftig einheitlich nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) befristet werden können, inklusive Verlängerungsmöglichkeiten bei gleichzeitiger wissenschaftlicher Qualifizierung. (3) Die spezifischen Herausforderungen der Intensiv- und Notfallmedizin, wie hohe klinische Belastung, Nacht- und Wochenenddienste sowie die Schwierigkeit, geschützte Forschungszeiten zu gewährleisten, die bei der Umsetzung und Evaluation des Gesetzes besonders berücksichtigt werden sollten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der vorgelegte Entwurf stellt gegenüber früheren Entwürfen einen wesentlichen Fortschritt dar, vor allem weil er einige Passagen fallen lässt, die in früheren Entwürfen enthalten und seitens der DPG kritisiert worden waren. Es ist bedauerlich, dass auch dieser Entwurf nur pauschal zwischen Promotions- und Postdocphase unterscheidet. Gerade in der Physik wäre es hilfreich, innerhalb der Postdocphase zwischen der R2- und R3-Phase zu unterscheiden.“
Die Deutsche Physikalische Gesellschaft (DPG) bewertet den Referentenentwurf zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) differenziert. Sie begrüßt Fortschritte gegenüber früheren Entwürfen, sieht jedoch weiterhin problematische Regelungen, insbesondere für die Physik. Die DPG kritisiert den Wegfall der Möglichkeit, die zulässige Befristungsdauer bei schneller Promotion zu verlängern, da dies Anreize schafft, Promotionen künstlich zu verlängern. Mindestvertragslaufzeiten werden grundsätzlich begrüßt, jedoch wird mehr Flexibilität gefordert, insbesondere für Postdocs, da kurze Vertragslaufzeiten in der Praxis oft notwendig sind (z.B. für Übergangsphasen oder spezifische Qualifikationen). Die geplante Mindestarbeitszeit für befristete Verträge (mindestens ein Viertel der regulären Arbeitszeit) wird als zu restriktiv angesehen, da in der Physik oft kleinere Stellen zur Aufstockung von Stipendien vergeben werden. Die DPG hebt hervor, dass zwischen verschiedenen Phasen der wissenschaftlichen Qualifikation (insbesondere innerhalb der Postdoc-Phase) differenziert werden sollte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen der Befristungsregelungen auf die Karrierewege in der Physik, 2) Die Notwendigkeit flexibler Vertragslaufzeiten und Ausnahmen, 3) Die strukturellen Probleme der deutschen Wissenschaft, die durch das WissZeitVG allein nicht gelöst werden können.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 26.05.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Verlässlichkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Familienfreundlichkeit bleiben so in weiter Ferne.“
Die Deutsche Vereinigung für Politikwissenschaft (DVPW) bewertet den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) kritisch. Die DVPW begrüßt zwar das Ziel, mehr Sicherheit und Planbarkeit für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu schaffen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, sieht diese Ziele mit dem aktuellen Entwurf jedoch als nicht erreicht an. Die Stellungnahme fordert insbesondere eine grundlegende Reform der Personalstrukturen an Hochschulen, einschließlich mehr unbefristeter Stellen unterhalb der Professur. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Mindestbefristungsdauer während der Promotion, die auf mindestens vier Jahre festgelegt werden sollte, (2) die Möglichkeit, nicht ausgeschöpfte Befristungszeiten aus der Promotionsphase in die Postdoc-Phase mitzunehmen, und (3) die Notwendigkeit, die Postdoc-Phase durch transparente Entfristungskriterien und mehr Dauerstellen attraktiver zu gestalten. Die DVPW kritisiert, dass der Entwurf vor allem kleinteilige Anpassungen im Befristungsrecht vornimmt und keine umfassende Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft anstrebt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 11.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die vorgelegte Novellierung des WissZeitVG bleibt hinter bereits diskutierten Instrumenten zurück und ist unserer Ansicht nach daher wenig geeignet, die selbst gesteckten Ziele zur Verbesserung der Attraktivität wissenschaftlicher Karrierewege im deutschen Wissenschaftssystem, insbesondere im internationalen Vergleich, zu erreichen.“
Die Deutsche Vereinigung für Sportwissenschaft (dvs) und der Fakultätentag Sportwissenschaft (FSW) begrüßen grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich, insbesondere die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Schaffung von mehr unbefristeten Stellen neben der Professur. Sie kritisieren jedoch, dass die vorgesehene zwölfjährige Qualifizierungsphase (sechs Jahre vor und sechs Jahre nach der Promotion) ohne zusätzliche Steuerungselemente nicht ausreicht, um die Attraktivität wissenschaftlicher Karrieren nachhaltig zu erhöhen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer klareren Definition des Qualifikationsbegriffs und einer stärkeren Ausrichtung an wissenschaftlichen Qualifikationszielen, 2) die Mindestvertragslaufzeiten und deren Auswirkungen auf Planungssicherheit, insbesondere das vorgeschlagene 1+5-Modell für die Promotionsphase und das 3+3-Modell für die Postdoc-Phase, sowie 3) die spezifischen Herausforderungen für drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben, insbesondere in der Sportwissenschaft, und die damit verbundenen Risiken für die Leistungs- und Spitzensportforschung. Die Stellungnahme fordert zudem die Beibehaltung der Möglichkeit, nicht ausgeschöpfte Befristungszeiten zu übertragen, und einen Mindeststellenumfang von 50 %, um eine substanzielle wissenschaftliche Qualifizierung und eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts zu gewährleisten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir würden es sehr begrüßen, wenn die genannten Aspekte in die weiteren Überlegungen zur Novellierung eingingen.“
Der Deutsche Anglistikverband begrüßt grundsätzlich die geplante Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, die auf bessere Arbeitsbedingungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen abzielt. Besonders positiv bewertet werden die Einführung von Mindestbefristungszeiten während der Promotions- und Postdoc-Phasen sowie die klar definierten Gründe für eine Verlängerung der Beschäftigungszeiträume, die auf erschwerende Lebensumstände Rücksicht nehmen. Auch die Lockerungen bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten wissenschaftlicher Hilfskräfte werden als Verbesserung gesehen. Kritisch sieht der Verband jedoch die Verkürzung des maximal möglichen Beschäftigungszeitraums bei schneller Promotion, da dies Fehlanreize für eine künstliche Verlängerung der Promotionsphase schaffen könnte. Außerdem wird die geplante Anrechnung von Stellen mit mindestens 25% Arbeitszeit auf die Befristungszeiten als problematisch angesehen, da sie die Kombination von Stipendium und Anstellung erschwert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen auf die maximale Beschäftigungsdauer bei schneller Promotion, 2) Die Problematik der Anrechnung von Stellen mit 25% Arbeitszeit, 3) Die Bedeutung der Flexibilität für verschiedene Qualifikationswege (z.B. kumulative Arbeiten).
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Nach der Promotion muss eine unbefristete Beschäftigung der Regelfall sein. Das heißt, dass die Höchstbefristungsdauer für promovierte Wissenschaftler*innen aus Sicht des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften gestrichen werden soll.“
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich kritisch. Zentrale Kritikpunkte sind die weiterhin hohe Zahl befristeter Arbeitsverträge an Hochschulen, fehlende Verbesserungen bei den Beschäftigungsbedingungen nach der Promotion und die Beibehaltung der sogenannten Tarifsperre, die es Gewerkschaften verbietet, günstigere tarifliche Regelungen auszuhandeln. Der DGB fordert, dass nach der Promotion unbefristete Beschäftigung der Regelfall sein muss und das Sonderbefristungsrecht für Hochschulen deutlich eingeschränkt wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, die Tarifsperre aufzuheben, um die Tarifautonomie wiederherzustellen; 2) die Forderung nach klaren Mindestvertragslaufzeiten und unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen nach der Promotion; 3) die Kritik an der unzureichenden juristischen Definition des Qualifizierungsbegriffs, wodurch sachgrundlose Befristungen weiterhin möglich bleiben.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der DHV sieht in dem Entwurf sowohl Licht als auch Schatten.“
Der Deutsche Hochschulverband (DHV) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich differenziert. Er begrüßt einige Verbesserungen, wie die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge und die Verlängerung der Befristungsmöglichkeiten für studentische Hilfskräfte. Kritisch sieht der DHV jedoch die Abschaffung der Bonusregelung für ersparte Vorpromotionszeiten, die Vereinheitlichung der Höchstbefristungsdauer in der Medizin und den Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung. Der Verband befürchtet dadurch eine Verschlechterung der Qualifizierungsbedingungen und eine Einschränkung der Flexibilität bei der Personalgewinnung. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Auswirkungen der Streichung der Bonusregelung und der neuen Befristungsdauern, (2) die Risiken und praktischen Probleme des Vorrangs der Qualifizierungsbefristung gegenüber der Drittmittelbefristung, sowie (3) die Neuregelungen für Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung und die daraus resultierenden Unsicherheiten im Verhältnis zwischen verschiedenen Gesetzesregelungen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die geplante Änderung vermindert somit die Attraktivität einer Nebentätigkeit von Nachwuchswissenschaftlern an der Universität während des juristischen Vorbereitungsdienstes.“
Der Deutsche Juristen-Fakultätentag (DJFT) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich differenziert. Er begrüßt, dass die Höchstbefristungsdauer für Postdoktoranden nach der Promotion weiterhin sechs Jahre beträgt und nicht – wie zuvor diskutiert – auf vier Jahre verkürzt wird. Dies sei besonders für die Rechtswissenschaften wichtig, da die Habilitation als Qualifikationsnachweis Zeit benötigt. Die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für den ersten Arbeitsvertrag nach der Promotion wird grundsätzlich positiv gesehen, da sie mehr Planungssicherheit für Nachwuchswissenschaftler bietet. Allerdings warnt der DJFT, dass diese Mindestlaufzeiten in bestimmten Fällen (z.B. bei Drittmittelfinanzierung oder kurzfristigen Beschäftigungen) den Abschluss von Arbeitsverträgen erschweren oder verhindern könnten. Besonders kritisch sieht der DJFT die geplante Mindestarbeitszeit von einem Viertel der regulären Arbeitszeit als Voraussetzung für befristete Verträge. Gerade im juristischen Vorbereitungsdienst seien geringfügigere Beschäftigungen oft die einzige Möglichkeit, Nachwuchskräfte an den Universitäten zu halten. Die geplante Regelung könnte daher zu einem Verlust von Talenten führen. Auch die vorgesehene Änderung, dass künftig alle Verträge ab einem Viertel der Arbeitszeit auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet werden, wird abgelehnt, da dies die Attraktivität von Nebentätigkeiten während des juristischen Vorbereitungsdienstes mindere. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen der Mindestvertragslaufzeiten auf Flexibilität und Beschäftigungsmöglichkeiten, 2) Die Problematik der Mindestarbeitszeit im juristischen Vorbereitungsdienst, 3) Die Anrechnung von Arbeitszeiten auf die Höchstbefristungsdauer.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Ohne diese Anstrengung wird jede Reform in der Flickschusterei der Bewältigung von Mangelwirtschaft enden. Die Anstrengung würde sich langfristig auszahlen. Denn ein zukunftsfähiges Hochschulsystem stärkt Wissenschaft und Gesellschaft und bietet so die notwendige Resilienz zur Wahrung wissenschaftlicher Souveränität und damit gesellschaftlicher Freiheit.“
Der Deutsche Verband für Kunstgeschichte e. V. begrüßt grundsätzlich die Überarbeitung des Gesetzesentwurfs zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (WissZeitVG), insbesondere die Rücknahme des sogenannten 4+2-Modells, die Einführung von Mindeststandards in Arbeitsverträgen sowie die klarere Anerkennung von Erziehungs- und Pflegezeiten. Der Verband betont jedoch, dass der Entwurf nicht ausreicht, um die selbst gesteckten Ziele moderner, international anschlussfähiger und durchlässiger Personalstrukturen im Wissenschaftssystem zu erreichen. Kritisiert wird insbesondere die fehlende grundlegende Reform der Personalstruktur und die unzureichende Grundfinanzierung der Universitäten, was zu einem Mangel an dauerhaften Stellen für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler führt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Befristungsdauer und die Mindestvertragslaufzeiten, 2) Die Übertragbarkeit nicht genutzter Beschäftigungszeiten von der Promotions- in die PostDoc-Phase, 3) Die Beschäftigungsdauer wissenschaftlicher Hilfskräfte und deren Auswirkungen auf die Karrierewege.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Durch scharfe Regelungen ohne klar definierte Flexibilität und Ausnahmemöglichkeiten in begründeten Fällen würde die Regelung im Bereich der Versorgungsforschung zum Abbau von Qualifizierungsmöglichkeiten führen und damit nicht im Interesse des wissenschaftlichen Nachwuchses wirken.“
Das Deutsche Netzwerk Versorgungsforschung e.V. (DNVF) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich, insbesondere die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die Reduzierung von Kurzzeitverträgen und die Förderung der Vereinbarkeit von Wissenschaft, Familie und Pflege. Allerdings weist das DNVF darauf hin, dass die Versorgungsforschung an Universitäten und Fachhochschulen eine besondere Situation aufweist: Sie ist stark von Drittmitteln abhängig, weshalb befristete, projektgebundene Beschäftigungen die Regel sind und dauerhafte Stellen selten existieren. Das DNVF fordert, dass der Gesetzentwurf diese strukturellen Besonderheiten stärker berücksichtigt, insbesondere bei den Mindestvertragslaufzeiten. Es wird betont, dass in drittmittelgeprägten Forschungsfeldern sachgerechte Ausnahmen von den Mindestvertragslaufzeiten möglich bleiben müssen. Zudem wird die Verantwortung der öffentlichen Förderer hervorgehoben, verlässlichere und planbarere Förderprozesse zu schaffen, um die Personalplanung zu erleichtern. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die strukturelle Drittmittelabhängigkeit der Versorgungsforschung, 2) die Problematik der Mindestvertragslaufzeiten in projektbasierten Beschäftigungsverhältnissen, 3) die Notwendigkeit von Ausnahmen und Flexibilität im Gesetz für drittmittelabhängige Forschungsbereiche.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das DSW begrüßt die mit dem Referentenentwurf verbundenen Verbesserungen. Zugleich regt es an, die bestehenden Schutzmechanismen im weiteren Gesetzgebungsverfahren so weiterzuentwickeln, dass behinderungs- und krankheitsbedingte Nachteile in wissenschaftlichen Qualifizierungsphasen wirksam ausgeglichen und gleichberechtigte Qualifizierungschancen gestärkt werden.“
Das Deutsche Studierendenwerk (DSW) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich grundsätzlich positiv, insbesondere im Hinblick auf Verbesserungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen. Es werden die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten, der Vorrang von Qualifizierungsbefristungen gegenüber Drittmittelbefristungen und die Möglichkeit der Verlängerung befristeter Verträge bei Behinderung oder schwerwiegender chronischer Erkrankung begrüßt. Das DSW hebt jedoch hervor, dass weiterhin strukturelle Barrieren bestehen, die die gleichberechtigte Teilhabe erschweren. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: (1) Die Notwendigkeit, behinderungs- oder krankheitsbedingte Ausfallzeiten und Arbeitszeitreduzierungen explizit als Verlängerungsgrund im Gesetz zu berücksichtigen; (2) die praktische Umsetzung und Nutzung der gesetzlichen Nachteilsausgleiche; (3) die Bedeutung inklusiver Strukturen und barrierefreier Arbeitsbedingungen über das Befristungsrecht hinaus. Das DSW fordert, die Schutzmechanismen weiterzuentwickeln, um die tatsächliche Chancengleichheit zu gewährleisten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine wirkliche Modernisierung des Befristungsrechts kann nur gelingen, wenn sie mit einer Reform der Personalstrukturen verbunden wird. Ohne solche flankierenden Maßnahmen bleibt die Reform ein wichtiger, aber begrenzter Schritt.“
Die Junge Akademie begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), insbesondere die Begrenzung von Kurzzeitbefristungen, die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten vor und nach der Promotion sowie die bessere Berücksichtigung von Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege. Diese Maßnahmen werden als wichtige Schritte zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen im Wissenschaftssystem angesehen. Allerdings kritisiert die Junge Akademie, dass der Entwurf das strukturelle Grundproblem der Unsicherheit wissenschaftlicher Karrieren nicht ausreichend adressiert. Es fehle an verbindlichen Vorgaben für transparente Karrierewege und dauerhafte Perspektiven, wie mehr unbefristete Stellen oder Tenure-Track-Professuren. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Risiken der Ausweitung sachgrundloser Befristungen, die neue Unsicherheiten schaffen könnten, (2) die Problematik der zu kurzen Mindestvertragslaufzeiten in der ersten Postdoc-Phase sowie (3) die Notwendigkeit, die Evaluation des Gesetzes mit klaren Kriterien und Monitoring zu verbinden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Ein Befristungsgesetz kann die Symptome dieser Struktur mildern, ihre Ursachen aber nicht beheben. Wir appellieren daher an Bund und Länder, die Novellierung des WissZeitVG mit einer substanziellen Stärkung der Grundfinanzierung zu verbinden.“
Der Verband 'Digital Humanities im deutschsprachigen Raum' (DHd e.V.) begrüßt am Referentenentwurf für das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) einige Verbesserungen, wie die Nichtanrechnung von Hilfskrafttätigkeiten auf die Höchstbefristungsdauer, die Möglichkeit längerer Hilfskraftverträge, die Verlängerung bei Pflege von Angehörigen und die Einführung von Mindestlaufzeiten für Erstverträge. Kritisch sieht der Verband jedoch, dass nicht genutzte Befristungszeiten aus der Zeit vor der Promotion (Prae-Doc-Phase) nicht in die Zeit nach der Promotion (Post-Doc-Phase) übernommen werden können, was die Flexibilität einschränkt. Außerdem wird die neue Soll-Bestimmung zur Erstvertragslaufzeit als potenziell problematisch angesehen, da sie Unsicherheiten und Schwierigkeiten bei der Besetzung von Drittmittelprojekten verursachen könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden die strukturellen Probleme der Wissenschaftsfinanzierung, die hohe Drittmittelabhängigkeit der Hochschulen und die daraus resultierenden unsicheren Karrierewege im Mittelbau. Der Verband fordert eine substanzielle Stärkung der Grundfinanzierung der Hochschulen, um verlässliche Karrierewege zu ermöglichen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die ESMT unterstützt das Ziel, verlässlichere Karrierebedingungen in der Wissenschaft zu schaffen. Aus Sicht privater Hochschulen sollte jedoch sichergestellt werden, dass die hierfür vorgesehenen Regelungen nicht zu einer erheblichen Einschränkung der notwendigen Flexibilität bei drittmittelfinanzierter Forschung, zu zusätzlichen finanziellen Risiken oder zu unbeabsichtigten Nachteilen für die Forschungs- und Innovationsfähigkeit wissenschaftlicher Einrichtungen führen.“
Die ESMT European School of Management and Technology GmbH begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich, insbesondere die Verbesserung der Planbarkeit wissenschaftlicher Karrieren und die Reduzierung von Kurzzeitbefristungen. Die Stellungnahme hebt jedoch hervor, dass die geplanten Änderungen – wie der Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung, die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge und der Wegfall der Übertragungsmöglichkeit nicht genutzter Befristungszeiten nach der Promotion – erhebliche praktische und finanzielle Herausforderungen für private Hochschulen mit sich bringen könnten. Besonders betont werden die Auswirkungen auf die Flexibilität bei der Personalplanung, die Anpassung von Arbeitsverträgen an projektbezogene Laufzeiten und die internationale Wettbewerbsfähigkeit. Die ESMT fordert, die besonderen Bedingungen privater Hochschulen stärker zu berücksichtigen und längere Übergangsfristen zu prüfen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Einschränkung der Flexibilität durch den Vorrang der Qualifizierungsbefristung, 2) Die Mindestvertragslaufzeiten und deren Auswirkungen auf projektbezogene Beschäftigung, 3) Die spezifischen Herausforderungen und Risiken für private Hochschulen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 10.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ziel muss ein Wissenschaftszeitvertragsgesetz sein, das einen verlässlichen Befristungsrahmen gewährleistet und zugleich die Leistungsfähigkeit des Wissenschaftssystems stärkt.“
Der Evangelisch-Theologische Fakultätentag (E-TFT) begrüßt grundsätzlich die geplante Modernisierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), insbesondere die Ausweitung der Verlängerungsmöglichkeiten bei Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und die Verlängerung der zulässigen Beschäftigungsdauer für wissenschaftliche Hilfskräfte. Kritisch sieht der E-TFT jedoch drei zentrale Aspekte: Erstens wird die Entkopplung der Postdoc-Befristung von der Promotionsphase als problematisch bewertet, da sie den zeitlichen Spielraum für wissenschaftliche Qualifikation in der Postdoc-Phase einschränkt und Fehlanreize für die Promotionsdauer schafft. Zweitens werden die geplanten Mindestlaufzeiten für Erstverträge als zu unflexibel und teilweise zu kurz kritisiert, da sie nicht allen Qualifikationswegen und Beschäftigungskonstellationen gerecht werden. Drittens wird bemängelt, dass die Neuregelung der Drittmittelbefristung und die Festlegung eines Mindeststellenumfangs von 25% für Qualifizierungsverträge die Praxis vieler Promovierender und die Flexibilität im Wissenschaftssystem einschränken. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen der neuen Postdoc-Regelungen auf Qualifikationswege in der Evangelischen Theologie, 2) Die Problematik der Mindestvertragslaufzeiten und deren Auswirkungen auf verschiedene Beschäftigungsformen, 3) Die Folgen der Drittmittelbefristung und der Mindeststellenumfangsregelung für Promovierende und Stipendiat:innen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die neue Regelung macht es gegebenenfalls unmöglich, geeignete Kandidat*innen einzustellen und somit das Forschungsprojekt wie beantragt erfolgreich durchführen zu können. Dies schwächt erheblich die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des Wissenschaftsstandorts Deutschland.“
Die Stellungnahme der unterzeichnenden Fachverbände zu den geplanten Änderungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) begrüßt, dass einige Anliegen der Wissenschaft berücksichtigt wurden. Besonders positiv bewertet werden die Ausweitung familienpolitischer Regelungen auf die Pflege von Angehörigen, die Verlängerung der Beschäftigungsdauer für studentische Hilfskräfte von sechs auf acht Jahre sowie die Begrenzung kurzfristiger, sachgrundloser Befristungen. Kritisch sehen die Verbände jedoch die geplante Trennung von Promotions- (Praedoc) und Postdoc-Phase, da dies zu einer künstlichen Verlängerung der Promotionszeit führen könnte. Sie fordern, dass Restzeiten aus der Promotionsphase weiterhin auf die Postdoc-Phase angerechnet werden können. Außerdem sprechen sie sich dafür aus, Drittmittelprojekte von den neuen Befristungsregelungen auszunehmen, da diese Projekte primär projektbezogene Ziele verfolgen und nicht zwingend der Qualifizierung dienen. Die vorgeschlagene Mindestvertragslaufzeit soll nach Ansicht der Verbände nur für aus Haushaltsmitteln finanzierte Qualifizierungsstellen gelten, da Drittmittelprojekte anderen Bedingungen unterliegen. Insgesamt wird die Notwendigkeit betont, Rechtssicherheit beim Begriff der Qualifizierung zu schaffen und die Bedeutung von Drittmittelprojekten für die Forschungslandschaft zu berücksichtigen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Anrechnung von Restzeiten zwischen Promotions- und Postdoc-Phase, 2) Die Sonderrolle und Bedeutung von Drittmittelprojekten, 3) Die Mindestvertragslaufzeit und deren Auswirkungen auf die Projektpraxis.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die dringend notwendige und vom FTI ausdrücklich unterstützte Stärkung von Planbarkeit und Verlässlichkeit in der Wissenschaft darf nicht durch eine Überregulierung erkauft werden, die in der Praxis zu weniger Beschäftigung und weniger Forschungskooperationen führt.“
Der Fakultätentag Informatik (FTI) begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (WissZeitVG-Novelle 2026), insbesondere die geplanten Mindestvertragslaufzeiten, die Stärkung familienbezogener Regelungen und die Ausweitung der Höchstbefristungsdauer für studentische Hilfskräfte. Kritisch sieht der FTI jedoch den Vorrang der sogenannten Qualifizierungsbefristung (Befristung zur wissenschaftlichen Weiterqualifikation) vor der Drittmittelbefristung (Befristung aufgrund projektbezogener Drittmittelfinanzierung). Diese Neuregelung könnte in der Informatik, wo viele Projekte kurzzeitig und drittmittelfinanziert sind, zu Finanzierungslücken, erschwerter Personalgewinnung und weniger Beschäftigung führen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen des Vorrangs der Qualifizierungsbefristung auf Drittmittelprojekte, 2) die Problematik der Finanzierungslücken bei Promotionsverlängerungen, und 3) die Streichung des Übertrags nicht genutzter Befristungszeiten von der Promotions- in die Postdoc-Phase.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Auch die Veränderungen des WissZeitVG betrachten wir insgesamt als Verbesserung und als Schritte in die richtige Richtung. Einige Detailregelungen bergen jedoch die Gefahr unerwünschter und – zumindest in einem Fall – ggf. auch erheblicher Nebenwirkungen, die durch Nachbesserungen am Entwurf verhindert oder zumindest reduziert werden sollten.“
Der Fakultätentag Psychologie (FTPs) bewertet den Referentenentwurf zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) und des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) überwiegend positiv. Besonders begrüßt werden die Verbesserungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung sowie die geplanten Maßnahmen zur besseren Planbarkeit wissenschaftlicher Karrieren. Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Höchstbefristungsdauer in der Promotions- und PostDoc-Phase beizubehalten, die Befristungsdauer bei Pflege von Angehörigen zu verlängern und Mindestumfänge für Arbeitsverträge festzulegen. Kritisch sieht der FTPs jedoch die geplante Abschaffung der Übertragbarkeit nicht genutzter Befristungszeiten von der Promotions- in die PostDoc-Phase, da dies zu längeren Promotionszeiten führen könnte. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die umfassende Verbesserung der Befristungsregelungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung, 2) die detaillierte Bewertung der Regelungen zu Befristungsdauern und Vertragslaufzeiten im WissZeitVG, 3) die ausführliche Kritik an der Abschaffung der Übertragbarkeit von Befristungszeiten zwischen Qualifikationsphasen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die grundsätzliche Richtung des Referentenentwurfs ist aus unserer Sicht richtig. Die Umsetzung im konkreten Einzelfall erscheint bei diesem Entwurf allerdings schwierig. Wir halten daher Regelungen, die zwischen öffentlichen und privaten Geldgebern differenzieren, für dringend geboten.“
Die Stellungnahme des Dachvereins der Fakultätentage der Ingenieurwissenschaften und der Informatik an Universitäten e.V. (4ING) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (Novelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, WissZVG). 4ING begrüßt die Zielsetzung des Entwurfs, verlässlichere und transparentere Rahmenbedingungen für wissenschaftliche Qualifizierung und Karrierewege zu schaffen. Besonders positiv bewertet werden die Vereinfachung und bessere Lesbarkeit des Entwurfs sowie die Beibehaltung der bisherigen Höchstbefristungsdauer von jeweils sechs Jahren für die Promotions- und Postdoc-Phase. Kritisch sieht 4ING jedoch die geplante Mindestvertragslaufzeit für den ersten Arbeitsvertrag (drei Jahre für Promovierende, zwei Jahre für Promovierte), da diese mit der aktuellen Struktur der Hochschulfinanzierung und den Laufzeiten vieler Drittmittelprojekte nicht vereinbar sei. Auch die Finanzierung von Vertragsverlängerungen (z.B. bei Kinderbetreuung oder Pflege) bleibt ungeklärt, insbesondere bei Drittmittelprojekten mit privaten Geldgebern. 4ING fordert eine differenzierte Behandlung von Verträgen mit öffentlichen und privaten Drittmittelgebern, um den Wissenstransfer und die Innovationskraft nicht zu gefährden. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Problematik der Mindestvertragslaufzeiten und deren Auswirkungen auf die Finanzierung und Flexibilität der Hochschulen, 2) Die Notwendigkeit, zwischen öffentlichen und privaten Drittmittelgebern zu unterscheiden, um den Technologie- und Wissenstransfer zu sichern, 3) Die Bedeutung der aktuellen Berufungspraxis aus der Industrie für die Ingenieurwissenschaften und Informatik.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R000459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wer gute Lehre und exzellente Wissenschaft will, muss verlässliche und planbare Rahmenbedingungen schaffen; der vorliegende Entwurf bleibt hinter diesem Anspruch zurück.“
Der freie zusammenschluss von student*innenschaften (fzs) e.V. bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich kritisch. Der Verband sieht weiterhin einen grundlegenden Reformbedarf beim Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), da dieses die hohe Befristungsquote in der Wissenschaft maßgeblich begünstigt. Besonders kritisiert werden die Anhebung der Höchstbefristungsdauer für studentische Hilfskräfte (SHK) auf acht Jahre, das Fehlen einer gesetzlichen Mindestvertragslaufzeit für studentische Beschäftigte sowie die Beibehaltung der sogenannten Tarifsperre, die Tarifverhandlungen einschränkt. Der Entwurf adressiert aus Sicht des fzs lediglich Symptome, nicht aber die strukturellen Ursachen prekärer Beschäftigung. Der Verband fordert u.a. eine verbindliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten für studentische Beschäftigte, die Abschaffung der Tarifsperre, die Möglichkeit zur Mitnahme unverbrauchter Befristungszeiten und eine klare gesetzliche Abgrenzung von Qualifikations- und Hilfstätigkeiten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Situation und Rechte studentischer Beschäftigter, 2) Die Tarifsperre und die Forderung nach Tarifautonomie, 3) Die Problematik der Mitnahme unverbrauchter Befristungszeiten und die 6+6-Regelung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir befürworten den vorliegenden Entwurf im Grundsatz und betrachten ihn als wesentlichen Fortschritt auf dem Weg zu besseren akademischen Beschäftigungsbedingungen für promovierende und promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Deutschland.“
Die gemeinsamen Netzwerke der deutschen Postdoc-Organisationen (R2 und R3) begrüßen die geplante Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) grundsätzlich und sehen sie als wichtigen Schritt zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zur Erhöhung der Planungssicherheit für Forschende in frühen Karrierephasen. Besonders positiv hervorgehoben werden die Ausweitung der Regelungen zu Familien- und Betreuungsaufgaben, die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für Erstbeschäftigungen sowie die Priorisierung qualifizierungsbezogener Befristungen gegenüber drittmittelfinanzierten Verträgen. Gleichzeitig kritisieren die Netzwerke, dass das Gesetz keine klare Definition von 'Qualifizierung' liefert, die Anerkennung befristeter Beschäftigungsverhältnisse auf der R3-Stufe fehlt und weiterhin Unsicherheiten durch Kettenbefristungen bestehen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Notwendigkeit einer klaren und praxistauglichen Definition von Qualifizierung, (2) die Forderung nach einer dritten, klar profilierten R3-Phase mit Tenure-Track-Option, und (3) die Bedeutung von Mindestvertragslaufzeiten und deren Auswirkungen auf die Karriereplanung. Die Stellungnahme fordert weitergehende Maßnahmen über das WissZeitVG hinaus, insbesondere mehr Dauerstellen und transparente Karrierewege, um nachhaltige Perspektiven für Forschende zu schaffen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund bewerten die Universitäten von German U15 die Mehrheit der vom BMFTR im Referentenentwurf vorgesehenen Anpassungen des Befristungsrechts in der Wissenschaft als unterstützenswert.“
Die German U15, ein Zusammenschluss forschungsstarker Universitäten, begrüßt den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich. Ziel des Gesetzes ist es, mehr Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen zu schaffen und die Vereinbarkeit von Beruf und familiären oder pflegerischen Aufgaben zu verbessern. Die Stellungnahme unterstützt die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten (drei Jahre für Promotions- und zwei Jahre für Postdoc-Erstverträge), die Erweiterung familienpolitischer Verlängerungsgründe (z.B. Pflege, Behinderung, chronische Erkrankung), einen Mindeststellenumfang von einem Viertel der regulären Arbeitszeit sowie die Erhöhung der Höchstbefristungsdauer für studentische Hilfskräfte auf acht Jahre. Kritisch sieht German U15 die Streichung der Übertragbarkeit nicht ausgeschöpfter Befristungszeiten von der Promotions- in die Postdoc-Phase, da dies Fehlanreize für längere Promotionszeiten schaffen könnte. Auch der verpflichtende Vorrang der Qualifizierungsbefristung gegenüber der Drittmittelbefristung wird als zu starr bewertet, da er der Vielfalt drittmittelfinanzierter Forschung nicht gerecht wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Mindestvertragslaufzeiten und deren flexible Ausgestaltung, 2) die familienpolitischen und inklusiven Verlängerungstatbestände, 3) die Problematik der Übertragbarkeit von Befristungszeiten zwischen den Karrierephasen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es ist höchste Zeit, den Missständen gesetzlich entgegenzutreten – durch eine radikale Reform des Befristungsrechts.“
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich grundsätzlich kritisch und fordert eine weitreichendere Reform. Die GEW sieht die aktuelle Befristungspraxis in der Wissenschaft als problematisch an, da sie zu unsicheren Karrierewegen, mangelnder Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und einer Abwanderung qualifizierter Fachkräfte führt. Sie kritisiert insbesondere das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), das aus Sicht der GEW Befristung zur Regel und Dauerbeschäftigung zur Ausnahme gemacht hat. Die GEW fordert die vollständige Abschaffung des WissZeitVG und stattdessen die Anwendung des allgemeinen Arbeitsrechts sowie die Einführung eines Promotionsfördergesetzes, das ausschließlich die Promotionsphase regelt. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Forderung nach dauerhaften Beschäftigungsverhältnissen für promovierte Wissenschaftler*innen (Postdocs) und die Ablehnung weiterer Befristungen nach der Promotion; (2) Die Kritik an den im Entwurf vorgesehenen Mindestvertragslaufzeiten, die als zu kurz und unverbindlich angesehen werden; (3) Die Ablehnung der sachgrundlosen Befristung und die Forderung nach verbindlichen Nachteilsausgleichen bei Elternzeit, Pflege und Behinderung. Die GEW begrüßt einzelne Verbesserungen, wie die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer für studentische Beschäftigte, hält die Maßnahmen insgesamt aber für unzureichend, da sie die strukturellen Probleme nicht lösen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 09.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf ist eine nachvollziehbare Schlussfolgerung aus dem vorangegangenen Diskurs. Nicht zuletzt haben sich auch die inhaltliche Struktur und Lesbarkeit des Gesetzestextes sehr verbessert. Verzichtbar ist aus unserer Sicht der Vorrang der Qualifizierungs- vor der Drittmittelbefristung.“
Die Helmholtz-Gemeinschaft bewertet den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich insgesamt positiv. Sie begrüßt insbesondere die Zielsetzung, verlässlichere Beschäftigungsbedingungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Qualifizierungsphasen zu schaffen. Besonders hervorgehoben wird, dass die ursprünglich geplante Verkürzung der Postdoc-Phase nicht umgesetzt wurde, was für die Entwicklung eines eigenständigen wissenschaftlichen Profils als entscheidend angesehen wird. Die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge wird als sinnvoller Schritt betrachtet. Kritisch sieht die Helmholtz-Gemeinschaft jedoch den Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung, da dies zu praktischen Problemen führen könne, insbesondere bei Drittmittelprojekten, die oft nicht auf wissenschaftliche Qualifizierung ausgerichtet sind. Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind die familienpolitischen Komponenten, die Übertragbarkeit von Promotionszeiten und die Auswirkungen auf Ärztinnen und Ärzte in der Facharztweiterbildung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplanten Regelungen passen nicht zur Besetzungspraxis von Stellen an Hochschulen für angewandten Wissenschaften in der Phase nach dem Studienabschluss. Sie sind kontraproduktiv für den gerade dort entwickelten Transfer über Köpfe, wie nachfolgend erläutert werden soll. Insgesamt geht der Novellierungsentwurf somit am Ziel vorbei, Perspektiven für den wissenschaftlichen Nachwuchs zu eröffnen.“
Die Stellungnahme des Hochschullehrerbundes (hlb) zum Referentenentwurf zur Modernisierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) kritisiert insbesondere die geplante Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge (drei Jahre vor der Promotion) und den Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung. Der hlb argumentiert, dass diese Regelungen nicht zur Beschäftigungspraxis an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) passen, da dort häufig kurzfristige, drittmittelfinanzierte Projekte mit lokalen Unternehmen durchgeführt werden, die keine dreijährigen Laufzeiten ermöglichen. Der Verband fordert daher Ausnahmen von der Mindestvertragslaufzeit für Projekte, die nicht auf eine Promotion abzielen, und die Beibehaltung der Drittmittelbefristung als Alternative. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die strukturellen Unterschiede zwischen Universitäten und HAW bezüglich Projektlaufzeiten und Finanzierung, 2) Die Bedeutung flexibler Vertragslaufzeiten für den Wissens- und Technologietransfer, 3) Die Notwendigkeit einer besseren Grundfinanzierung des wissenschaftlichen Mittelbaus an HAW.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 02.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R000026 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Referentenentwurf enthält mehrere sachgerechte Elemente. Er darf jedoch die Funktionsfähigkeit der Drittmittelforschung und die Transferaufgabe der Hochschulen nicht beeinträchtigen.“
Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (WissZeitVG). Sie begrüßt die Wiederaufnahme des Novellierungsprozesses und sieht im Entwurf mehrere Verbesserungen, wie die Beibehaltung der sechsjährigen Postdoc-Phase und die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge (drei Jahre vor und zwei Jahre nach der Promotion). Die HRK hebt hervor, dass das WissZeitVG ein spezielles Befristungsrecht für wissenschaftliches und künstlerisches Personal ist und nicht die gesamte Personalstruktur der Hochschulen regelt. Besonders kritisch sieht die HRK den geplanten Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung, da dies die Flexibilität und Funktionsfähigkeit der drittmittelfinanzierten Forschung einschränken könnte. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die familienpolitische Komponente (Verlängerung der Befristungsdauer bei Betreuung von Kindern, Pflege, Behinderung), der Mindeststellenumfang sowie die Übergangsregelungen. Die HRK fordert, die Drittmittelbefristung als eigenständigen Befristungstatbestand zu erhalten und die Übertragbarkeit nicht ausgeschöpfter Promotionszeiten in die Postdoc-Phase beizubehalten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referent*innenentwurf enthält richtige Ansätze, bleibt aber deutlich hinter dem zurück, was angesichts der bekannten Probleme in der Personalstruktur in der Wissenschaftslandschaft notwendig wäre. Er erkennt Probleme an, behandelt sie aber zu sehr als Fragen besserer Befristungsverwaltung. Das reicht nicht aus.“
Die Juso-Hochschulgruppen, ein bundesweiter Studierendenverband der SPD und Jusos, nehmen Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (Wissenschaftszeitvertragsgesetz, WissZeitVG). Sie begrüßen zwar einzelne Verbesserungen wie Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge, eine Pflegekomponente und den Versuch, familien- und sozialpolitische Schutzregelungen zu stärken. Insgesamt kritisieren sie jedoch, dass der Entwurf die strukturelle Normalität befristeter Beschäftigung im Wissenschaftssystem nicht wirksam überwindet. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die prekäre Situation studentischer Beschäftigter und die Forderung nach verbindlichen Mindestvertragslaufzeiten, (2) das Fehlen echter Entfristungsperspektiven und Anreize für Dauerstellen, insbesondere nach der Promotion, sowie (3) die Notwendigkeit, die Tarifsperre aufzuheben und eine Länderöffnungsklausel für bessere Beschäftigungsbedingungen zu schaffen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Ziel muss ein Wissenschaftszeitvertragsgesetz sein, das einen verlässlichen Befristungsrahmen gewährleistet und zugleich die Leistungsfähigkeit des Wissenschaftssystems stärkt.“
Der Katholisch-Theologische Fakultätentag (KThF) begrüßt grundsätzlich die geplante Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich, insbesondere die Ausweitung der Verlängerungsmöglichkeiten bei Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und die Verlängerung der zulässigen Dauer für wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten. Kritisch bewertet werden jedoch drei zentrale Aspekte: Erstens die Entkopplung der Postdoc-Befristung von der Promotionsphase, wodurch der zeitliche Spielraum für die wissenschaftliche Qualifikation nach der Promotion eingeschränkt wird. Zweitens werden die verbindlichen Mindestlaufzeiten für Erstverträge als zu unflexibel angesehen, da sie nicht allen wissenschaftlichen Karrierewegen und Qualifikationsschritten gerecht werden. Drittens wird die Festlegung eines Mindeststellenumfangs von 25 % für Qualifizierungsverträge als problematisch für Promotionsstipendiatinnen und -stipendiaten bewertet, da dies deren Flexibilität einschränkt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Auswirkungen der neuen Postdoc-Regelung auf die Qualifikationswege in der Theologie, 2) die Problematik der Mindestvertragslaufzeiten und Drittmittelbefristungen, 3) die Anrechnung von Teilzeitstellen auf die Höchstbefristungsdauer.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir hoffen sehr, dass diese Aspekte zu Gunsten der anzustellenden Personen in der Überarbeitung des Entwurfs Eingang finden.“
Die Konferenz der mathematischen Fachbereiche (KMathF) bewertet den aktuellen Referentenentwurf des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes grundsätzlich als Fortschritt gegenüber früheren Versionen, da er besser auf die realen Anforderungen des universitären Alltags eingeht. Besonders positiv hervorgehoben wird die Intention, dem wissenschaftlichen Nachwuchs durch mehr Planungssicherheit ein schnelleres und verlässlicheres Erreichen akademischer Ziele zu ermöglichen. Kritisch sieht die KMathF jedoch einige geplante Änderungen: Erstens könnte das Verbot, Restzeiten aus einer verkürzten Promotionsphase auf die nächste Phase zu übertragen, dazu führen, dass Promovierende ihre Promotion künstlich verzögern, um Vorteile bei späteren Bewerbungen zu erlangen. Zweitens werden Mindestvertragslaufzeiten bei drittmittelfinanzierten Stellen als problematisch angesehen, da sie die Flexibilität bei der Projektfinanzierung einschränken und den Einstieg in die wissenschaftliche Laufbahn erschweren könnten. Drittens wird die Regelung zu studienbegleitenden Anstellungen begrüßt, allerdings fordert die KMathF mehr Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung für studentische Hilfskräfte und die Möglichkeit, befristete Stellen mit weniger als 25% Arbeitszeit zur Aufstockung von Stipendien zu ermöglichen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Problematik der Übertragbarkeit von Restzeiten bei der Promotion, 2) Die Mindestvertragslaufzeiten bei drittmittelfinanzierten Stellen, 3) Die Flexibilisierung und Verbesserung der Regelungen für studienbegleitende Anstellungen und studentische Hilfskräfte.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die angestrebte Erhöhung von Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz in frühen Karrierephasen lässt sich aus unserer Sicht mit den vorgesehenen Änderungen nicht erreichen. Angesichts des wachsenden Fachkräftemangels wird die fehlende Zukunftsorientierung der vorgeschlagenen Novellierung die Abwanderung hervorragender Wissenschaftler*innen ins Ausland eher noch befeuern und dazu beitragen, dass ein Großteil der hier verbleibenden Kolleg*innen weiterhin in prekären Arbeitsverhältnissen ihrer Tätigkeit nachgehen muss.“
Die Koordinierungsgruppe der Personal- und Betriebsräte der Leibniz-Gemeinschaft (PBL) kritisiert den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich als unzureichend. Sie bemängelt insbesondere, dass die grundlegenden Probleme der befristeten Beschäftigung im Wissenschaftssystem nicht gelöst werden. Die fehlende Definition des Qualifizierungsbegriffs im Gesetz führt laut PBL dazu, dass die sogenannte Qualifizierungsbefristung weiterhin wie eine sachgrundlose Befristung genutzt werden kann. Die vorgesehene Mindestvertragslaufzeit für Promotionsstellen (drei Jahre) sei angesichts der durchschnittlichen Promotionsdauer zu kurz, und der Mindeststellenumfang (ein Viertel der regulären Arbeitszeit) reiche nicht aus. Auch die Regelungen für promovierte Wissenschaftler*innen werden als unzureichend angesehen, da weiterhin keine verlässlichen Karriereperspektiven geschaffen werden. Die PBL fordert eine stärkere Orientierung am allgemeinen Arbeitsrecht, verbindliche Rechtsansprüche bei familien- und inklusionspolitischen Komponenten sowie eine frühere Evaluation des Gesetzes. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die fehlende Definition des Qualifizierungsbegriffs und deren Folgen, 2) die Problematik der Mindestvertragslaufzeiten und des Stellenumfangs bei Promotionen, 3) die Auswirkungen auf promovierte Wissenschaftler*innen und die Forderung nach Anwendung des allgemeinen Arbeitsrechts.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir können in der geplanten Neufassung keinerlei Bemühung erkennen, die Beschäftigungsverhältnisse an den Hochschulen zu verbessern, obgleich der gesamtgesellschaftliche Konsens besteht, dass hier Veränderungen im Sinne der Beschäftigten dringend erforderlich sind.“
Die Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigten an den Hochschulen und Universitätsklinika in NRW (LPKwiss) hat sich intensiv mit dem Referentenentwurf zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) auseinandergesetzt. Sie sieht in der geplanten Neufassung keine Bemühungen, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten an Hochschulen zu verbessern, obwohl gesellschaftlich Einigkeit über die Notwendigkeit von Veränderungen besteht. Besonders hervorgehoben wird, dass der Referentenentwurf zwar erstmals die besondere Situation von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung berücksichtigt, dies aber die grundsätzliche Kritik nicht entkräftet. Die LPKwiss verweist auf ihre früheren Stellungnahmen, in denen sie sowohl Probleme aus der Praxis als auch Lösungsvorschläge dargelegt hat. Ausführlich thematisiert werden: 1) das Fehlen von Verbesserungen für die Beschäftigten, 2) die erstmalige Berücksichtigung der Ärzteschaft in Weiterbildung, 3) der Verweis auf bereits eingereichte Stellungnahmen mit konkreten Problembeschreibungen und Lösungsideen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine Reihe der vorgesehenen Änderungen ist sehr positiv. An einigen Stellen sind Ergänzungen notwendig. Es fehlt aber eine dringend notwendige Reform der Post-Doc-Bedingungen. Die von vielen Seiten, insbesondere auch wieder kürzlich vom Wissenschaftsrat geforderte Erhöhung der Attraktivität der wissenschaftlichen und künstlerischen Laufbahn wird nicht erreicht. Die Bedingungen bleiben trotz punktueller Erleichterungen insgesamt partnerschafts- und familienfeindlich. Eine Befriedung der mittlerweile großenteils aufgebrachten Gemüter wird nicht erreicht. Die Abwanderung von High Potentials in andere Bereiche zum Schaden von Forschung und vor allem auch Lehre wird weitergehen.“
Der Landesverband Wissenschaftliches Personal in Bayern (LWB) begrüßt grundsätzlich die Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), die auf bessere und fairere Arbeitsbedingungen für wissenschaftlich Beschäftigte abzielt. Besonders positiv bewertet der LWB die Einführung von Mindestlaufzeiten für Arbeitsverträge und die Stärkung familienfreundlicher Regelungen. Kritisch sieht der Verband jedoch die geplante Ausgestaltung der Postdoc-Befristung, die weiterhin zu langen, unsicheren Beschäftigungsverhältnissen führt und somit die Attraktivität einer wissenschaftlichen Karriere mindert. Der LWB fordert eine klarere Definition von Qualifikationszielen (z.B. Promotion, Habilitation), höhere Mindeststellenanteile (mindestens 50% statt 25%), die Beibehaltung der Übertragbarkeit von Promotionszeiten auf die Postdoc-Phase sowie eine stärkere Orientierung an Tenure-Track-Modellen mit Zielvereinbarungen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Problematik der Postdoc-Befristung und deren Auswirkungen auf die Attraktivität des Wissenschaftsstandorts Deutschland, 2) Die Mindeststellenanteile und deren soziale Auswirkungen, 3) Die Notwendigkeit klarer und fairer Regelungen für Care-Aufgaben und familienfreundliche Arbeitsbedingungen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit dem vorliegenden Referentenentwurf zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes liegt aus Sicht der Leibniz-Gemeinschaft ein in weiten Teilen ausgewogener Reformvorschlag vor, der einen bundesweit einheitlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für die Wissenschaft sicherstellt.“
Die Leibniz-Gemeinschaft bewertet den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich insgesamt als ausgewogen und begrüßt die angestrebten Verbesserungen für wissenschaftliche Beschäftigte. Besonders positiv hervorgehoben werden die geplanten Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge vor und nach der Promotion sowie die familienbedingten Verlängerungsmöglichkeiten, die verlässliche Karriereplanungen in der Qualifizierungsphase ermöglichen. Kritisch sieht die Leibniz-Gemeinschaft jedoch zwei Aspekte: Erstens fordert sie, dass nicht ausgeschöpfte Befristungszeiten aus der Promotionsphase auch nach der Promotion übertragbar bleiben, um erfolgreiche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zusätzliche Qualifizierungsmöglichkeiten zu bieten. Zweitens betont sie die Notwendigkeit, die Drittmittelbefristung als eigenständigen Befristungstatbestand zu erhalten, da andernfalls insbesondere kleinere Institute vor finanzielle Herausforderungen gestellt würden. Besonders ausführlich thematisiert werden die Übertragbarkeit der Befristungszeiten, die Drittmittelbefristung und die Auswirkungen auf kleinere Institute.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Drei dieser zentralen Forderungen werden im aktuellen Referentenentwurf bedauerlicherweise nicht aufgegriffen: Dies ist zum einen die Präzisierung des Geltungsbereichs insbesondere im Bereich der Medizin mit einer klaren Definition der Begriffe 'wissenschaftliches Personal' und 'wissenschaftliche Qualifizierung'. Des Weiteren gibt es weiterhin keine zwingende Koppelung der Drittmittelbefristungen an den jeweiligen Projektzeitraum. Aus unserer Sicht besonders problematisch ist, dass die Tarifsperre weiterhin vollständig unangetastet bleibt.“
Der Marburger Bund, eine Gewerkschaft für angestellte und beamtete Ärztinnen und Ärzte, äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich. Die Stellungnahme hebt hervor, dass zentrale Forderungen des Verbandes nicht berücksichtigt wurden, insbesondere die klare Definition von 'wissenschaftlichem Personal' und 'wissenschaftlicher Qualifizierung' im medizinischen Bereich, die zwingende Koppelung von Drittmittelbefristungen an den Projektzeitraum sowie die vollständige Aufhebung der sogenannten Tarifsperre, die Tarifparteien von eigenständigen Regelungen ausschließt. Positiv bewertet wird die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Vertragsverlängerung bei familienpolitischen Gründen und die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer für studienbegleitende Beschäftigung. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Problematik der Mindestvertragslaufzeiten und deren Unverbindlichkeit, 2) Die Höchstbefristungsdauer und deren Auswirkungen auf die Beschäftigungssicherheit von Ärztinnen und Ärzten, 3) Die Abgrenzung und das Verhältnis zwischen Qualifizierungsbefristung und Drittmittelbefristung sowie die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Regelungen zur Vermeidung von Kettenbefristungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir hoffen, dass unsere Bedenken und Vorschläge bei der Überarbeitung des Entwurfs berücksichtigt werden, um verlässliche und attraktive Beschäftigungsbedingungen zu schaffen, ohne individuelle Qualifikationswege, drittmittelfinanzierte Transferprojekte und internationale Mobilität unnötig zu erschweren.“
Der Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultätentag (MNFT) bewertet den neuen Entwurf zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) grundsätzlich positiv, hebt aber auch kritische Punkte hervor. Besonders begrüßt wird die Beibehaltung der Qualifizierungsphase von bis zu 6+6 Jahren, was anspruchsvolle Forschungsprojekte und die Habilitation weiterhin ermöglicht. Kritisch sieht der MNFT jedoch, dass bei einer kürzeren Promotionsphase die PostDoc-Phase nicht entsprechend verlängert werden kann, was Fehlanreize für längere Promotionen schafft. Der MNFT schlägt vor, nicht genutzte Promotionszeit auf die PostDoc-Phase zu übertragen. Die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten wird begrüßt, jedoch werden Ausnahmen für bestimmte Fächerkulturen und Gastwissenschaftler:innen gefordert. Die Ausweitung der Schutzregeln auf Drittmittelverträge wird grundsätzlich positiv bewertet, jedoch sollen befristete Transferprojekte weiterhin möglich bleiben. Die Regelung eines Mindestarbeitsanteils von 25% wird kritisch gesehen und Ausnahmen für bestimmte Fälle, wie die Aufstockung von Stipendien, empfohlen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Flexibilisierung der Qualifizierungsphasen, 2) Ausnahmen bei Mindestvertragslaufzeiten und 3) die Regelung des Mindestarbeitsanteils.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein Rahmen, der auf der Qualifizierung als alleiniger inhaltlicher Rechtfertigung für befristete akademische Beschäftigungsverhältnisse nach dem WissZeitVG basiert, durch robuste Qualifikationssteuerungs- und Aufstiegsmechanismen umgesetzt wird und drei strukturierte Qualifikationsphasen umfasst, die den Karrierestufen R1, R2 und R3 entsprechen, würde der ursprünglichen Logik des WissZeitVG näherkommen und gleichzeitig den Realitäten heutiger Forschungskarrieren Rechnung tragen.“
Die Stellungnahme des Max Planck PostdocNet begrüßt den aktuellen Reformentwurf zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) als wichtigen Schritt zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen im deutschen Hochschulsystem. Besonders betont wird die Notwendigkeit, das Prinzip der Qualifizierung als alleinige sachliche Rechtfertigung für befristete akademische Beschäftigungsverhältnisse zu verankern, unabhängig von der Finanzierungsquelle. Die Stellungnahme schlägt einen klar strukturierten, dreiphasigen Qualifikationsrahmen vor, der sich an den Karrierestufen Doktorand*in (R1), Postdoktorand*in (R2) und Forschungsgruppenleiter*in (R3) orientiert. Ein zentrales Anliegen ist, dass Qualifizierung nicht zur Sackgasse wird, sondern durch einen Ausbau unbefristeter Stellen echte Karriereperspektiven eröffnet. Die Stellungnahme fordert außerdem, dass Fortschritte und Qualifikationsziele, nicht bloß Vertragslaufzeiten oder Finanzierungsquellen, im Mittelpunkt stehen und dass Qualifizierungsvereinbarungen verbindlich und überprüfbar gestaltet werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Definition und Ausgestaltung des Qualifizierungsprinzips als zentrales Organisationsprinzip für befristete Beschäftigung. 2. Die Notwendigkeit eines strukturierten, transparenten Karrierepfads mit klaren Qualifikationszielen und -phasen. 3. Die Forderung nach einer deutlichen Ausweitung unbefristeter Stellen, um nachhaltige Karrieren zu ermöglichen und die Attraktivität des deutschen Wissenschaftssystems international zu stärken.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Deutschlands Fähigkeit, hervorragende Wissenschaftler:innen zu gewinnen, zu fördern und langfristig im Wissenschaftssystem zu halten, hängt von verlässlichen Qualifikationsvoraussetzungen, fairen Beschäftigungsbedingungen und transparenten Karrierestrukturen ab. Wir ermutigen das Ministerium daher, die aktuelle Reform als Chance zu nutzen, um die Planungssicherheit, die Rechtsklarheit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der deutschen Forschungslandschaft weiter zu stärken.“
Die Stellungnahme des Netzwerks N2, das über 16.000 Doktorand:innen aus verschiedenen Forschungsorganisationen vertritt, begrüßt grundsätzlich die vom Bundesministerium geplanten Änderungen am Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG). Besonders positiv bewertet werden die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für die Promotions- und Postdoc-Phase, der verbesserte Schutz bei Elternzeit und Pflege sowie die Klarstellung des Verhältnisses zwischen qualifikationsbezogenen Befristungen und Drittmittelbefristungen. Gleichzeitig kritisiert N2, dass der Gesetzentwurf zentrale strukturelle Probleme wie den Mangel an unbefristeten wissenschaftlichen Stellen nicht ausreichend adressiert. N2 fordert unter anderem eine Mindestlaufzeit von vier Jahren für Erstverträge von Doktorand:innen (statt der geplanten drei Jahre), klare Mindestlaufzeiten für Vertragsverlängerungen (mindestens sechs Monate), eine eindeutige rechtliche Definition der Promotionsphase als Qualifizierungsphase sowie die Beibehaltung der Übertragbarkeit nicht ausgeschöpfter Qualifizierungszeiten in die Postdoc-Phase. Darüber hinaus werden drei übergeordnete Aspekte hervorgehoben: die Etablierung der Vollzeitbeschäftigung als Standardmodell für Doktorand:innen, die Reduzierung stipendienbasierter Finanzierungsmodelle zugunsten beschäftigungsbasierter Strukturen und die Förderung transparenter, tarifvertraglich geregelter Beschäftigungsbedingungen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Referentenentwurf zu r Reform des WissZeitVG ist ein mutloser Schritt, der die strukturellen Missstände befristeter Beschäftigung in der Wissenschaft nicht nur unangetastet lässt, sondern durch das Festhalten an einem weitgehend substanzlosen Sonderbefristungsrecht der Hochschulen diese selbst beschädigt und die Interessen der wissenschaftlich Beschäftigten einmal mehr zurückstellt.“
Das Netzwerk für Gute Arbeit in der Wissenschaft kritisiert den Entwurf zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) scharf. Der Gesetzentwurf lasse die grundlegenden Probleme befristeter Beschäftigung in der Wissenschaft unangetastet und halte am Sonderbefristungsrecht für Hochschulen fest. Besonders wird bemängelt, dass die Bundesregierung trotz Empfehlungen des Wissenschaftsrats und breiter Diskussionen keine substanzielle Reform vornimmt. Die Situation von Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, die als größtes Problemfeld befristeter Arbeitsverhältnisse gilt, bleibt laut Stellungnahme ungelöst. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Kritik am Sonderbefristungsrecht für Hochschulen, 2) die Missachtung der Empfehlungen des Wissenschaftsrats bezüglich dauerhafter Beschäftigung nach der Promotion, und 3) die unzureichenden Regelungen zu Mindestbefristungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 26.05.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir halten es zusammenfassend für dringend geboten, die Notwendigkeit eines Sonderbefristungsrechts in der Wissenschaft grundlegend zu überdenken.“
Das Netzwerk gegen Machtmissbrauch in der Wissenschaft e.V. kritisiert den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (WissZeitVG) als unzureichend. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die prekären Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft zu verbessern oder Machtmissbrauch zu verhindern. Besonders kritisiert werden die weiterhin möglichen Kurzzeitbefristungen, die fehlende Verpflichtung zur Vertragsverlängerung bei Pflege- und Betreuungszeiten sowie die mangelnde Verankerung von Verantwortung für Personalführung bei den Hochschulen. Die Stellungnahme betont, dass die vorgeschlagenen Regelungen insbesondere für Wissenschaftler*innen mit Sorgeaufgaben und für studentische Beschäftigte unzureichend sind. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Problematik der Kurzzeitbefristungen und die daraus resultierende Anfälligkeit für Machtmissbrauch, (2) die fehlende Unterstützung und Absicherung von Beschäftigten mit Pflege- oder Betreuungsverantwortung, und (3) die Auswirkungen der geplanten Regelungen auf studentische Beschäftigte und deren Arbeitsbedingungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir fordern, dass das Befristungsregime des WissZeitVG grundlegend überarbeitet wird. Befristungstatbestände sollten die Ausnahme von der Regel unbefristeter, aber kündbarer Beschäftigungsverhältnisse sein.“
Das Netzwerk Mutterschaft und Wissenschaft begrüßt grundsätzlich die geplante Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf. Besonders positiv bewertet werden der Vorrang der Qualifikationsbefristung vor der Drittmittelbefristung, die Erweiterung der familienpolitischen Komponente auf die Pflege von Angehörigen sowie die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass die Reform nicht ausreicht, um das Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Wissenschaftskarriere und Familie zu erreichen. Das Netzwerk fordert, dass unbefristete Arbeitsverträge mit Kündigungsmöglichkeit zum Standard werden und Befristungen die begründete Ausnahme bleiben. Zudem wird die aktuelle Regelung zur maximalen Befristungsdauer als strukturell benachteiligend für Teilzeitbeschäftigte, insbesondere Eltern, bewertet. Die Stellungnahme hebt folgende Aspekte besonders hervor: 1) Die Forderung nach unbefristeten Verträgen als Regelfall, 2) Die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten durch die aktuelle Berechnung der Befristungsdauer, 3) Die Notwendigkeit, familienpolitische Komponenten verbindlicher zu gestalten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Bei dem neuen Referentenentwurf handelt es sich vielmehr um eine weitere, perspektivisch desaströse Verschlimmbesserung vor allem für jene Forschende, die eine Habilitation beziehungsweise eine Privatdozentur und somit eine Professur anstreben.“
Das Netzwerk PDprekär, ein Zusammenschluss von über 60 Privatdozent:innen (PDs) an deutschen Universitäten, nimmt Stellung zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich. Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich die Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), kritisiert jedoch, dass die Statusgruppe der Privatdozent:innen erneut nicht berücksichtigt wird. PDs sind vollständig ausgebildete Forschende mit Habilitation, die in der Regel unbezahlte Lehre leisten müssen, ohne Anspruch auf Entlohnung oder feste Anstellung. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die fehlende Berücksichtigung der PDs im Gesetzentwurf, 2) Die Problematik der Streichung der Möglichkeit, nicht genutzte Promotionszeiten in die Postdoc-Phase zu übertragen, was die Qualifikation für eine Professur weiter erschwert, und 3) Die Forderung nach einer grundlegenden Reform oder Abschaffung des WissZeitVG, um die Arbeitsbedingungen und Planbarkeit für Forschende zu verbessern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Ziel muss ein WissZeitVG sein, das verlässliche Beschäftigungsbedingungen schafft, ohne wissenschaftliche Qualifikationswege, Drittmittelforschung und internationale Mobilität durch starre Vorgaben unnötig zu erschweren.“
Der Philosophische Fakultätentag äußert sich zum Referentenentwurf zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) vom 26. Mai 2026. Das WissZeitVG regelt die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich die Bemühungen um mehr Planungssicherheit für wissenschaftlich Beschäftigte und die Erweiterung der Verlängerungsgründe, etwa für die Pflege von Angehörigen. Kritisch bewertet werden jedoch insbesondere zwei Regelungen: Erstens der Wegfall der Möglichkeit, nicht genutzte Befristungszeiten aus der Promotionsphase auf die Postdoc-Phase anzurechnen, was die Flexibilität und Karrieremöglichkeiten einschränkt. Zweitens die Einführung einer Mindestlaufzeit für den ersten befristeten Vertrag, die in der Praxis oft zu unpassenden oder hinderlichen Situationen führen kann, etwa bei kurzfristigen Drittmittelprojekten oder Vertretungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen des Wegfalls der Verrechnung zwischen Promotions- und Postdoc-Phase, 2) Die Problematik der Mindestvertragslaufzeiten und deren Auswirkungen auf wissenschaftliche Karrieren, 3) Die Einschränkungen bei Drittmittelbefristungen und deren Bedeutung für internationale Mobilität und flexible Karrierewege.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Gleichwohl muss in der Gesamtschau festgestellt werden, dass die geplanten Regelungen in ihrer Kombination sehr tief in die Personalstruktur- und Finanzierungslogik der Universitäten eingreifen, so dass diese die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftssystems erheblich beeinträchtigen würden.“
Die TU9-Allianz, ein Zusammenschluss führender technischer Universitäten in Deutschland, begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich. Sie lobt die Zielsetzung, mehr Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen zu schaffen und die Vereinbarkeit von Beruf und familiären oder pflegerischen Aufgaben zu verbessern. Besonders positiv bewertet werden die Einführung von Mindestlaufzeiten für Erstverträge, die Weiterentwicklung familienpolitischer Komponenten und der Verzicht auf eine Ausweitung tarifvertraglicher Abweichungsmöglichkeiten. Kritisch sieht die TU9-Allianz jedoch die geplante Vorrangregelung für Qualifizierungsbefristungen gegenüber Drittmittelbefristungen und die Streichung der Übertragbarkeit nicht ausgeschöpfter Befristungszeiten von der Promotions- in die Postdoc-Phase. Diese Maßnahmen könnten die Flexibilität der Universitäten einschränken, administrative Hürden erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit des Forschungsstandorts Deutschland schwächen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Mindestvertragslaufzeiten und familienpolitischen Verbesserungen, 2) Die kritische Bewertung der Vorrangregelung für Qualifizierungsbefristungen, 3) Die Problematik der Streichung der Übertragbarkeit von Befristungszeiten zwischen Karrierephasen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Gesetzentwurf setzt wichtige Impulse zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen in der Wissenschaft und zur stärkeren Strukturierung von Qualifizierungswegen. Gleichzeitig zeigt sich, dass die konkrete Ausgestaltung erhebliche Herausforderungen für Hochschulen für Angewandte Wissenschaften mit sich bringt.“
Die Hochschulallianz UAS7, ein Zusammenschluss von Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW), begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung der Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), die Beschäftigungsbedingungen für wissenschaftliches Personal zu verbessern und stärker an klar definierte Qualifizierungsziele zu binden. Sie hebt positiv hervor, dass Mindestvertragslaufzeiten und erweiterte Schutzregelungen eingeführt werden. Allerdings sieht die Stellungnahme erhebliche Herausforderungen für HAW, da deren projektbasierte, drittmittelabhängige Forschungsstruktur und die enge Verknüpfung mit regionalen Unternehmen im Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Problematik des Qualifizierungsvorrangs vor Drittmittelbefristung, der die Flexibilität bei kurzfristigen Projekten einschränkt und zu Passungsproblemen führt; 2) Die finanziellen Risiken durch Schutz- und Verlängerungsregelungen, da HAW oft keine Anschlussfinanzierung für über die Projektlaufzeit hinausgehende Beschäftigungen haben; 3) Die Herausforderungen bei der Umsetzung qualifizierungsorientierter Vertragslogik im PostDoc-Bereich, da es an strukturierten Programmen und Ressourcen mangelt. Die Stellungnahme fordert eine differenziertere gesetzliche Ausgestaltung, die auch Beschäftigungsoptionen ohne Promotionsziel ermöglicht.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Daher begrüßen wir ausdrücklich die Aufnahme einer solchen Regelung in den Referentenentwurf für das WissZeitVG.“
Der Universitätsverband zur Qualifizierung von Wissenschaftler*innen in frühen Karrierephasen in Deutschland (UniWiND e.V.) begrüßt den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich, insbesondere die Einführung einer Mindestvertragslaufzeit für Promotionsstellen. Der Verband hebt hervor, dass die durchschnittliche Promotionsdauer in Deutschland steigt und schlägt eine Kompromisslösung vor, damit nicht genutzte Befristungszeiten teilweise auf die Postdoc-Phase übertragen werden können. Zudem betont UniWiND die Notwendigkeit neuer Stellenstrukturen und einer besseren finanziellen Ausstattung der Hochschulen, um verlässliche Karrierewege und nachhaltige Perspektiven für Wissenschaftler*innen zu schaffen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Mindestvertragsdauer für Promotionsstellen, (2) die Problematik der zunehmenden Promotionsdauer und mögliche Kompromisslösungen, sowie (3) die Notwendigkeit struktureller und finanzieller Verbesserungen im Wissenschaftsbetrieb.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Alleine mit dem neuen Befristungsrecht lassen sich die Arbeitsbedingungen und Karrierewege jüngerer Wissenschaftler*innen nicht grundsätzlich verbessern. Das Befristungsrecht im Wissenschaftsbereich ist ein Baustein einer Reform unter anderen. Das deutsche Wissenschaftssystem braucht eine grundsätzliche Reform der Personalstruktur.“
Der Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (VHD) begrüßt grundsätzlich den vorgelegten Referentenentwurf zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), sieht jedoch weiterhin erheblichen Reformbedarf. Besonders betont wird, dass gute und international wettbewerbsfähige Lehre und Forschung nur mit attraktiven Arbeitsbedingungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler möglich sind. Der VHD lobt die geplante Einführung von Mindestvertragslaufzeiten und die Klarstellung zur Anrechnung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskraftzeiten. Kritisiert wird jedoch die Streichung der Möglichkeit, nicht genutzte Promotionszeiten auf die Postdoc-Phase anzurechnen, was zu Fehlanreizen führen könnte. Ausführlich fordert der Verband eine grundlegende Reform der Personalstruktur im deutschen Wissenschaftssystem, die disziplinäre Besonderheiten berücksichtigt und auf einer gesicherten Finanzierung basiert. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Kritik an der Verkürzung der Gesamtbefristungsmöglichkeiten, (2) die Forderung nach einer umfassenden Reform der Personalstruktur unter Berücksichtigung fachspezifischer Besonderheiten, und (3) die Notwendigkeit einer verlässlichen und robusten Grundfinanzierung für Hochschulen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Das Gesetz könnte in der vorgesehenen Form einen wesentlichen Baustein hierzu bilden.“
Der Verband Hochschule und Wissenschaft (vhw) bewertet den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich grundsätzlich positiv. Die Stellungnahme hebt hervor, dass durch die geplanten Änderungen am Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) die Verlässlichkeit und Transparenz der Qualifizierungswege für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verbessert werden könnten. Besonders begrüßt werden die Einführung eines Vorrangs der Qualifizierungsbefristung gegenüber der Drittmittelbefristung, die Aufnahme der Pflege als Grund für die Verlängerung von befristeten Verträgen sowie die Streichung von Sonderregelungen für die Medizin. Der vhw betont zudem die Notwendigkeit weiterer Klarstellungen, etwa zur maximalen Befristungsdauer und zur Definition der Promotionsphase, um Unsicherheiten in der Praxis zu vermeiden. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die rechtlichen und praktischen Details zur Befristung und Verlängerung von Arbeitsverträgen, insbesondere im Hinblick auf Unterbrechungen und Wechsel zwischen Hochschulen; 2) Die Gleichstellung von Pflegezeiten mit Erziehungszeiten als Verlängerungsgrund; 3) Die Ausgestaltung der Mindestlaufzeiten und des Mindestumfangs befristeter Stellen zur eigenen Qualifizierung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die Besonderheiten der universitären Zahnmedizin müssen in der Reform ausdrücklich berücksichtigt werden, da ansonsten eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der universitären Zahnmedizin entsteht.“
Die Vereinigung der Hochschullehrer für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (VHZMK) begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich. Sie unterstützt insbesondere die geplanten Verbesserungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen, wie verlässlichere und familienfreundlichere Beschäftigungsbedingungen sowie Mindestvertragslaufzeiten. Die VHZMK hebt jedoch ausdrücklich hervor, dass die besonderen Anforderungen der universitären Zahnmedizin in der Reform berücksichtigt werden müssen. Zahnärztinnen und Zahnärzte an Universitätskliniken sind neben der wissenschaftlichen Qualifikation auch in der Krankenversorgung, Lehre, klinischen Forschung und fachzahnärztlichen Weiterbildung tätig. Diese vielfältigen Aufgaben führen zu längeren und komplexeren Qualifikationswegen als in anderen wissenschaftlichen Disziplinen. Die Stellungnahme fordert, dass die für die klinische Weiterbildung aufgewendete Zeit – ähnlich wie in der Humanmedizin – zusätzlich zur wissenschaftlichen Qualifikation berücksichtigt wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Übertragbarkeit von nicht ausgeschöpften Befristungszeiten vor der Promotion, 2) Die Gleichstellung der Zahnmedizin mit der Humanmedizin bei befristeten Arbeitsverträgen, und 3) Die Gefahr einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Zahnmedizin durch die aktuelle Gesetzesfassung.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„In der Gesamtschau muss der vorliegende Gesetzentwurf von jungen Wissenschaftler*innen als Empfehlung verstanden werden, sich von öffentlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen abzuwenden und ihre berufliche Perspektive in der Privatwirtschaft zu suchen. Dieses Signal ist fatal.“
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di lehnt den Referentenentwurf zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich als unzureichend ab. Der Entwurf wird als nicht geeignet bewertet, das weit verbreitete Problem der befristeten Arbeitsverträge in der Wissenschaft wirksam zu bekämpfen. Zwar wird die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten als Schritt in die richtige Richtung anerkannt, jedoch bleiben diese Laufzeiten deutlich hinter dem tatsächlichen Bedarf zurück. Besonders kritisiert werden: (1) das Fehlen einer klaren gesetzlichen Definition des Begriffs 'Qualifizierung', wodurch die sogenannte Qualifizierungsbefristung weiterhin als sachgrundlose Befristung genutzt werden kann; (2) die Beibehaltung der Tarifsperre, die tarifliche Verbesserungen verhindert; (3) die Drittmittelbefristung, die weiterhin missbrauchsanfällig bleibt und nicht an die Standards des allgemeinen Arbeitsrechts angepasst wird. Ver.di fordert eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzentwurfs, insbesondere eine stärkere Orientierung an unbefristeter Beschäftigung als Regelfall, klare Definitionen und bessere Schutzstandards für Beschäftigte. Besonders ausführlich thematisiert wurden: die Qualifizierungsbefristung und deren Auswirkungen, die Drittmittelbefristung sowie die Problematik der Tarifsperre.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Ein Befristungsrecht, das diese Realität systematisch ausblendet und stattdessen immer neuen Qualifizierungsdruck erzeugt, verfehlt nicht nur die Lebensrealität vieler Beschäftigter, sondern stabilisiert prekäre Personalstrukturen, anstatt sie zu überwinden.“
Die Mittelbauvertretung der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät (KSBF) der Humboldt-Universität zu Berlin bewertet den Referentenentwurf zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) differenziert. Positiv hervorgehoben werden die Anerkennung der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger bei der Befristungsdauer, die Verlängerung der maximalen Befristungsdauer für studentische Hilfskräfte sowie die Einführung von Mindestlaufzeiten für Arbeitsverträge vor und nach der Promotion. Kritisch sieht die Stellungnahme insbesondere den Wegfall der sogenannten Übertragsregel, die bisher eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Befristungszeiten aus der Promotionsphase in die Postdoc-Phase ermöglichte. Dies wird als gravierender Nachteil für Beschäftigte mit nicht-linearen Karriereverläufen bewertet. Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind die Ausweitung des familienpolitischen Beschäftigungsschutzes auf drittmittelfinanzierte Stellen, die jedoch durch die gewählte rechtliche Umsetzung neue Unsicherheiten schafft, sowie die Anpassung der Anrechnungsregel für Teilzeitstellen, die zu einer Verkürzung der verfügbaren Befristungszeit führen kann. Besonders ausführlich werden folgende drei Aspekte behandelt: 1) Der Wegfall der Übertragsregel und die daraus resultierenden negativen Anreize für Promovierende, 2) die Ausweitung des familienpolitischen Schutzes auf Drittmittelstellen und die damit verbundenen rechtlichen Unsicherheiten, 3) die Anpassung der Anrechnungsregel für Teilzeitbeschäftigungen und deren Auswirkungen auf die Befristungsdauer.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir unterstützen den vorliegenden Entwurf grundsätzlich und betrachten ihn als einen wesentlichen und konstruktiven Schritt nach vorn für die akademische Beschäftigung in Deutschland. Eine Klarstellung des Qualifikationsbegriffs und die Präzisierung einiger technischer Bestimmungen würden die Rechtssicherheit stärken, die Einheitlichkeit zwischen den Einrichtungen verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als international attraktives Forschungsumfeld weiter fördern.“
Die wissenschaftlichen Personalvertretungen der Max-Planck-Gesellschaft, einschließlich des Doktorand:innennetzwerks PhDnet, begrüßen den Gesetzentwurf zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) vom 26. Mai 2026 als wichtigen Schritt zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft. Besonders positiv hervorgehoben werden die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für Erstbeschäftigungen, die Priorisierung qualifikationsbezogener befristeter Verträge gegenüber drittmittelfinanzierten Verträgen sowie die verbesserten Regelungen zu Familien- und Betreuungsaufgaben. Die Stellungnahme betont, dass der Erfolg der Reform maßgeblich von einer klaren Definition des Qualifikationsbegriffs und gezielten technischen Verbesserungen – etwa bei Vertragslaufzeiten und der Übertragbarkeit nicht genutzter Qualifizierungszeit – abhängt. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die funktionale und institutionell dokumentierte Definition von Qualifikation als kontinuierlicher Entwicklungsprozess über mehrere Karrierestufen (Promotion, Postdoc, Forschungsleitung); 2) Die Forderung nach längeren Mindestlaufzeiten für Verträge, insbesondere für Promotionsstellen, und nach Mindeststandards für Vertragsverlängerungen; 3) Die Kritik an der geplanten Abschaffung der Übertragbarkeit nicht genutzter Qualifizierungszeit von der Promotions- in die Postdoktorandenphase, da dies Fehlanreize schaffen könnte.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der vorliegende Referentenentwurf bietet durch seine punktuellen und praktikablen Anpassungen des bestehenden Befristungsrechts eine gute Grundlage mit ausreichend Gestaltungsspielraum für die wissenschaftlichen Einrichtungen. Auf dieser Basis kann die vom Wissenschaftsrat geforderte Reform der Personalstrukturen mit Nachdruck weiter verfolgt werden.“
Der Wissenschaftsrat begrüßt die Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) durch das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR), da sie auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und mehr Planungssicherheit für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Qualifizierungsprozess abzielt. Besonders hervorgehoben wird die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für Promovierende und Postdocs, die Orientierung an der durchschnittlichen Promotionsdauer sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Der Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung wird als vorteilhaft für junge Wissenschaftler bewertet. Der Wissenschaftsrat betont jedoch, dass die Novelle allein nicht ausreicht, um die strukturellen Defizite im Wissenschaftssystem zu beheben. Es werden weitergehende Reformen der Personalstrukturen, mehr Transparenz und differenzierte Karrierewege gefordert. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) Die Mindestvertragslaufzeiten und deren Bedeutung für die Planbarkeit wissenschaftlicher Karrieren, (2) die Notwendigkeit begleitender Personalentwicklungsmaßnahmen und differenzierter Karriereoptionen nach der Promotion, und (3) die Bedeutung eines Kulturwandels und weiterführender Reformen über das Befristungsrecht hinaus.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die ZaPF beobachtet mit Sorge, dass sich die Lage für wissenschaftliches Personal mit dem vorgeschlagenen Gesetzesentwurf verschlechtert.“
Die Zusammenkunft aller Physik-Fachschaften (ZaPF) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich. Die ZaPF befürchtet eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für wissenschaftliches Personal, insbesondere für studentische Hilfskräfte, da die Einführung einer Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr gestrichen wurde. Positiv bewertet wird die Erhöhung der Maximalbefristung für studentische Beschäftigte, da sie besser zu den tatsächlichen Studiendauern passt und insbesondere Teilzeitstudierenden zugutekommt. Die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für Promovierende wird begrüßt, jedoch als unzureichend angesehen, da sie unter der durchschnittlichen Promotionsdauer liegen. Kritisch gesehen wird zudem die Anrechnung sogenannter Viertelverträge, da diese prekäre Beschäftigungsverhältnisse fördern. Die ZaPF fordert weiterhin unbefristete Stellen im wissenschaftlichen Mittelbau, eine stärkere Orientierung am europäischen Rechtsrahmen sowie die Möglichkeit für Tarifpartner, bessere Arbeitsbedingungen auszuhandeln. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende Mindestvertragslaufzeit für studentische Hilfskräfte, 2) die Problematik der Befristungsregelungen für Promovierende und Postdocs, 3) die Kritik an der Anrechnung und Verbreitung von Viertelverträgen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im Rahmen der geplanten Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes wird insbesondere das geplante Primat der Qualifizierungsbefristung adressiert. Der Verein setzt sich für eine zügige Verabschiedung des Gesetzesentwurfs ein, um klare Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung der Personalstrukturen an den Hochschulen zu schaffen.
Lobbyregister-Nr.: R008218 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 85784
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 456/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 14.08.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Kulturfragen | 07.09.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik | 10.09.2026 | Tagesordnung |
| Finanzausschuss | 10.09.2026 | Tagesordnung |