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Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG)
Initiator:Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:26.05.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verknüpfungen:Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus vorheriger Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich, insbesondere durch Änderungen am Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Ziel ist es, mehr Verlässlichkeit, Transparenz und bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen zu schaffen. Die wichtigsten Lösungen sind die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten (drei Jahre vor der Promotion, zwei Jahre nach der Promotion), ein Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung, eine Mindestvertragsgröße (mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit), die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer bei Pflegeverantwortung und die Anpassung der Regelungen für Hilfskrafttätigkeiten. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf die Evaluation des WissZeitVG aus 2022 und den Bundesbericht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase 2025. Diese zeigen, dass trotz positiver Entwicklungen weiterhin viele Kurzzeitverträge bestehen und die Befristungsphasen zu lang sind. Die Befristungspraxis, insbesondere bei Drittmittelprojekten, führt zu Unsicherheiten und erschwert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Der Wissenschaftsrat hat 2025 eine weitreichende Transformation der Personalstrukturen gefordert. Die Novelle von 2016 hatte nicht die erhoffte nachhaltige Wirkung, daher besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Es gibt einen einmaligen Erfüllungsaufwand für die Einarbeitung in die neuen Regelungen:  
- Private Hochschulen: ca. 48.400 Euro  
- Hochschulen des Bundes: ca. 2.000 Euro  
- Hochschulen der Länder: ca. 131.800 Euro  
- Öffentliche und öffentlich geförderte Forschungseinrichtungen: ca. 449.700 Euro  
Der jährliche Mehraufwand durch den Vorrang der Qualifizierungsbefristung wird grob auf 10,23 Mio. Euro für Hochschulen der Länder, 170.000 Euro für Hochschulen des Bundes und 4,6 Mio. Euro für Forschungseinrichtungen geschätzt. Gleichzeitig ergibt sich eine Entlastung durch weniger Vertragsabschlüsse (z.B. ca. 4,14 Mio. Euro für Universitäten der Länder). Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf sieht keine Befristung des Gesetzes selbst vor, aber eine Evaluation der Auswirkungen im Jahr 2032. Er ist Teil einer umfassenderen Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft und steht im Kontext der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Der Entwurf ist gleichstellungspolitisch ausgewogen und zielt insbesondere auf bessere Rahmenbedingungen für Frauen und Familien. Es gab einen Dialogprozess mit Akteuren der Wissenschaft, aber keine Einflussnahme von Interessenvertretern auf den Inhalt des Entwurfs. Das Gesetz ist mit EU-Recht vereinbar und wird voraussichtlich positive Auswirkungen auf Innovation, Gleichstellung und die Attraktivität des Wissenschaftsstandorts Deutschland haben. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht explizit erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Einführung von Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge: vor der Promotion mindestens drei Jahre, nach der Promotion mindestens zwei Jahre. 
- Vereinheitlichung der maximalen Befristungsdauer nach der Promotion auf sechs Jahre für alle Fachbereiche (bisher neun Jahre in der Medizin). 
- Wegfall der Möglichkeit, nicht genutzte Befristungszeiten aus der Phase vor der Promotion in die Zeit nach der Promotion zu übertragen. 
- Einführung einer Pflegekomponente: Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer um zwei Jahre bei Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. 
- Mindeststellenumfang für befristete Verträge nach WissZeitVG: mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit. 
- Künftig werden auch Kleinststellen (ab einem Viertel der Arbeitszeit) auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet. 
- Vorrang der Qualifizierungsbefristung: Drittmittelbefristungen sind erst nach Ausschöpfen der Qualifizierungsbefristung zulässig. 
- Verlängerungen der Befristungsdauer weiterhin möglich bei Kinderbetreuung, Pflege oder Behinderung. 
- Arbeitsverhältnisse während des Studiums (z.B. studentische Hilfskraft) werden nicht auf spätere Befristungen nach WissZeitVG oder § 14 Abs. 2 TzBfG angerechnet. 
- Erhöhung der Höchstbefristungsdauer für studienbegleitende Hilfstätigkeiten von sechs auf acht Jahre. 
- Änderungen treten sechs Monate nach Verkündung in Kraft; laufende Verträge bleiben unberührt. 
- Für bereits beschäftigte promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der Medizin gelten Übergangsregelungen (alte Befristungsdauer und Übertragsregel). 
- Evaluation der Auswirkungen der Gesetzesänderung spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten. 
- Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG): Befristung auch bei gleichzeitiger wissenschaftlicher Qualifizierung möglich, Übertragung von Verlängerungs- und Anrechnungsregelungen aus dem WissZeitVG, Möglichkeit einer Verlängerung der Befristungsdauer um bis zu zwei Jahre bei gleichzeitiger wissenschaftlicher Qualifizierung. 
- Aufhebung des Anwendungsvorrangs des WissZeitVG vor dem ÄArbVtrG: Befristete Arbeitsverträge nach ÄArbVtrG auch an Hochschulen und Forschungseinrichtungen möglich.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:26.05.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt:

„Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter oder beauftragte Dritte haben auf den Inhalt des Entwurfs nicht eingewirkt.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat in der 20. Legislaturperiode einen an die Ergebnisse der Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes im Jahr 2022 an-
schließenden, umfangreichen und ergebnisoffenen Dialogprozess mit den Akteuren der Wissenschaftslandschaft geführt, um deren Expertise und Perspektiven für eine Weiterent-
wicklung des WissZeitVG zu berücksichtigen. 13 Bearbeitungssta nd: 26.05.2026 16:04 IV. Alternativen
Keine. Die Evaluation des WissZeitVG hat gezeigt, dass die Novelle des Gesetzes im Jahr 2016 zwar positive Effekte erzielt hat, diese aber nicht hinreichend stabil und nachhaltig waren. Es bedarf daher gesetzgeberischen Handelns, weil nur dies eine flächendeckende Verbesserung der Befristungspraxis durch die Weiterentwicklung des bundesgesetzlichen Befristungsrahmens erwarten lässt.“

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