Zum Inhalt springen

Länder- und Kommunalentlastungsgesetz (LKEG)

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG)
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:29.07.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/6560 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/6885 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:Keine Verbändebeteiligung durchgeführt.
Trojanercheck :✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die finanzielle Situation der Länder und ihrer Kommunen zu verbessern. Dies soll durch ein zeitlich befristetes Entlastungspaket erreicht werden, das Änderungen im Finanzausgleichsgesetz (FAG) und im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vorsieht. Die wichtigsten Maßnahmen sind: Entlastung finanzstarker Länder im Finanzkraftausgleich, Kompensation finanzschwacher Länder durch höhere Bundesergänzungszuweisungen, Einführung neuer Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zur Unterstützung bei der Bewältigung kommunaler Altschulden sowie eine stärkere Übernahme von AAÜG-Lasten durch den Bund zugunsten der ostdeutschen Länder. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf die angespannte Finanzlage vieler Kommunen, insbesondere in finanzschwachen Flächenländern, die hohe Liquiditätskreditbestände (Altschulden) aufweisen. Diese Kredite dienen oft nicht mehr der kurzfristigen Liquiditätssicherung, sondern der dauerhaften Finanzierung von Haushaltsdefiziten, was die Handlungsspielräume der Kommunen stark einschränkt. Ohne Unterstützung gelingt es vielen Kommunen nicht, sich von diesen Schulden zu befreien, was zu Einschränkungen bei wichtigen kommunalen Leistungen und Investitionen führt. Die Entlastung ist auch vor dem Hintergrund der strukturellen Finanzschwäche und der besonderen Belastungen der ostdeutschen Länder durch die Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR notwendig. 
 
Kosten:  
Für den Bund entstehen in den Jahren 2026 bis 2029 jährliche Mindereinnahmen von insgesamt rund 996 bis 1.001 Millionen Euro (je nach Jahr). Diese setzen sich zusammen aus 400 Millionen Euro jährlich für die Entlastung der finanzstarken Länder, 250 Millionen Euro jährlich für die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen an finanzschwache Länder und rund 346 bis 351 Millionen Euro jährlich für die Entlastung der ostdeutschen Länder bei den AAÜG-Lasten. Für die Länder entstehen entsprechende Mehreinnahmen; für die Kommunen ergibt sich eine indirekte Entlastung. Einnahmen für den Bundeshaushalt werden nicht erwartet; vielmehr handelt es sich um eine Umverteilung zugunsten der Länder und Kommunen. Die Kosten sind in der Finanzplanung des Bundes bereits berücksichtigt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten im Text. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Die Maßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2029 befristet. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf sieht keine Alternativen vor und wurde nicht wesentlich durch Interessenvertreter beeinflusst. Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Auch Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet. Das Gesetz wird als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung bewertet und steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Maßnahmen sind ausdrücklich befristet und sollen nach 2029 auslaufen. Der Entwurf wurde als eilbedürftig eingestuft, da die Finanzlage vieler Kommunen als kritisch beschrieben wird. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Im bundesstaatlichen Finanzausgleich werden die finanzstarken Länder in den Jahren 2026 bis 2029 um 400 Millionen Euro jährlich entlastet, indem ihre Umsatzsteuerabschläge gekürzt werden. 
- Die Umsatzsteuerzuschläge für finanzschwache Länder werden im gleichen Zeitraum ebenfalls um 400 Millionen Euro jährlich gekürzt. 
- Zum Ausgleich der Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge werden die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) für finanzschwache Länder in den Jahren 2026 bis 2029 entsprechend erhöht, sodass diese Länder keine finanziellen Nachteile haben. 
- Die Berechnung der Ausgleichsleistungen für Fehlbeträge der Länder erfolgt in zwei Stufen mit gestaffelten Prozentsätzen (Stufentarif), wobei ein jährlich variabler Prozentsatz k eingeführt wird, um die Kürzung exakt auf 400 Millionen Euro zu begrenzen. 
- Auch für die finanzstarken Länder wird ein jährlich variabler Prozentsatz p eingeführt, um die Entlastung exakt auf 400 Millionen Euro zu begrenzen. 
- Die Erhöhung der Bundesergänzungszuweisungen wird durch einen jährlich variablen Prozentsatz z geregelt, der die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge vollständig ausgleicht. 
- Es bleibt dabei, dass der Kreis der Empfänger von Bundesergänzungszuweisungen unverändert bleibt. 
- Der Bund gewährt in den Jahren 2026 bis 2029 finanzschwachen Flächenländern Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) in Höhe von insgesamt 250 Millionen Euro jährlich zum Ausgleich von Sonderlasten durch übermäßige kommunale Liquiditätskredite. 
- Die Verteilung der SoBEZ erfolgt nach dem Anteil der jeweiligen Länder an den übermäßigen kommunalen Schulden zum Stichtag 31.12.2024, wobei ein Sockelbetrag von 100 Euro pro Einwohner als Schwelle für „übermäßige“ Kredite gilt. 
- Die SoBEZ sind befristet auf vier Jahre und werden nicht auf bereits durch andere Bundesergänzungszuweisungen ausgeglichene Sonderlasten angerechnet. 
- Im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) wird der Anteil der ostdeutschen Länder an den Erstattungen für Renten aus ehemaligen DDR-Zusatzversorgungssystemen in den Jahren 2026 bis 2029 von 50 auf 40 Prozent gesenkt; der Bund übernimmt entsprechend 60 Prozent. 
- Die Entlastung der finanzstarken Länder wird vollständig vom Bund getragen, sodass kein Land finanzielle Verluste erleidet. 
- Die grundlegende Systematik und Gewichtung zwischen Umsatzsteuerzu- und -abschlägen sowie Bundesergänzungszuweisungen bleibt erhalten. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Textes: 
 
Der Gesetzentwurf sieht Änderungen im bundesstaatlichen Finanzausgleich vor, die vor allem in den Jahren 2026 bis 2029 greifen: 
 
1. Anpassung des Finanzausgleichs: Die finanzstarken Länder werden um 400 Millionen Euro jährlich entlastet, indem ihre Umsatzsteuerabschläge reduziert werden. Gleichzeitig werden die Umsatzsteuerzuschläge für finanzschwache Länder um denselben Betrag gekürzt. Um dies auszugleichen, werden die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) für die finanzschwachen Länder entsprechend erhöht, sodass diese Länder keine finanziellen Nachteile haben. 
 
2. Technische Umsetzung: Die Kürzungen und Erhöhungen werden durch variable Prozentsätze (k, p, z) jährlich neu berechnet, um die Beträge exakt auszugleichen. Die Verteilung der Entlastung und der Belastung erfolgt proportional zu den jeweiligen Finanzkraftüberschüssen bzw. Fehlbeträgen der Länder. 
 
3. Keine Änderung beim Empfängerkreis: Die Kriterien, nach denen Länder als leistungsschwach gelten und Anspruch auf Bundesergänzungszuweisungen haben, bleiben unverändert. Es gibt keine Verschiebungen im Kreis der Empfängerländer. 
 
4. Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) für kommunale Altschulden: Finanzschwache Flächenländer mit hohen kommunalen Liquiditätskrediten (insbesondere Niedersachsen, Saarland, Rheinland-Pfalz) erhalten von 2026 bis 2029 jährlich insgesamt 250 Millionen Euro vom Bund, um die Sonderlasten aus übermäßigen kommunalen Kassenkrediten abzufedern. Die Verteilung erfolgt nach dem Anteil der jeweiligen Länderschulden. Übermäßige Kassenkredite werden als solche definiert, die 100 Euro pro Einwohner übersteigen. Die Ursachen für diese Schulden werden überwiegend als strukturell und exogen angesehen. 
 
5. Keine Doppelförderung: Die SoBEZ für kommunale Altschulden sind von anderen Bundesergänzungszuweisungen, etwa für strukturelle Arbeitslosigkeit, abgegrenzt, sodass keine Doppelbegünstigung stattfindet. 
 
6. Änderung beim Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG): Der Anteil der ostdeutschen Länder an den Erstattungen für Renten aus ehemaligen DDR-Zusatzversorgungssystemen wird von 2026 bis 2029 von 50 auf 40 Prozent gesenkt, der Bundesanteil steigt entsprechend auf 60 Prozent. Das entlastet die Haushalte der ostdeutschen Länder. 
 
7. Inkrafttreten: Das Gesetz regelt, wann die Änderungen in Kraft treten. 
 
Insgesamt bleibt das Verhältnis zwischen den Stufen des Finanzausgleichs (Umsatzsteuerzu- und abschläge sowie Bundesergänzungszuweisungen) im System erhalten, es gibt keine grundlegende Systemverschiebung. Die Entlastung der finanzstarken Länder wird vollständig vom Bund getragen, kein Land erleidet einen finanziellen Nachteil. Die SoBEZ sind auf vier Jahre befristet und werden nicht überprüft.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:09.02.2026
Datum Kabinettsbeschluss:15.04.2026
Referentenentwurf:Download PDF
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Um die finanzielle Situation der Länder und ihrer Kommunen zu unterstützen, hat sich die Bundesregierung entschlossen, über ein zeitlich befristetes Entlastungspaket sowohl Änderungen im Finanzausgleichsgesetz (FAG) wie auch Anpassungen im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vorzunehmen. 
 
Mit dem Länder- und Kommunalentlastungsgesetz werden den Ländern ab 2026 bis 2029 zusätzliche Entlastungen in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr bereitgestellt.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:

„Der Entwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:18.06.2026
Erste Beratung:25.06.2026
Abstimmung:09.07.2026
Drucksache:21/6560 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/6885 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Arbeit und Soziales06.07.2026Tagesordnung
Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen06.07.2026Tagesordnung
Haushaltsausschuss06.07.2026Ergänzung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Haushaltsausschuss (8. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren der Finanzausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. 
 
Beschlussempfehlung:  
Der Haushaltsausschuss empfiehlt dem Bundestag,  
a) den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/6560 (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG) in unveränderter Fassung anzunehmen;  
b) den Antrag der Fraktion Die Linke auf Drucksache 21/5821 abzulehnen.  
Für die Annahme des Gesetzentwurfs stimmten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD; dagegen stimmten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die AfD enthielt sich. Die Ablehnung des Antrags der Linken wurde von CDU/CSU, SPD und AfD getragen, dagegen stimmten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.  
Ein Entschließungsantrag ist nicht enthalten. 
 
Änderungen:  
Es wurden keine Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen; der Entwurf wurde in unveränderter Fassung zur Annahme empfohlen. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen das Finanzausgleichsgesetz (FAG) und das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), also Gesetze, die im Zusammenhang mit dem Entlastungsgesetz stehen. Es gibt keine Hinweise auf sogenannte "Trojaner" (also sachfremde Änderungen anderer Gesetze). 
 
Begründung:  
Die Begründung hebt hervor, dass die finanzielle Situation vieler Länder und Kommunen angespannt ist, insbesondere durch hohe kommunale Liquiditätskredite ("Kassenkredite"). Das Gesetz sieht vor, finanzstarke Länder im Finanzkraftausgleich zu entlasten, finanzschwache Länder durch erhöhte Bundesergänzungszuweisungen zu unterstützen und Sonderbedarfszuweisungen für die Entlastung von Kommunen mit übermäßigen Kassenkrediten einzuführen. Zudem übernimmt der Bund einen höheren Anteil an den Rentenversicherungsaufwendungen aus DDR-Zusatzversorgungssystemen (AAÜG) zugunsten der ostdeutschen Länder. Die Maßnahmen sind zeitlich befristet (2026–2029) und sollen die Handlungsfähigkeit der Kommunen sichern. Die Begründung betont, dass die Länder die erhaltenen Mittel zur Entlastung ihrer Kommunen einsetzen sollen, eine rechtliche Zweckbindung besteht jedoch nicht. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU und SPD: Betonen, dass das Gesetz eine wichtige Maßnahme des Koalitionsvertrags sei und trotz schwieriger Haushaltslage des Bundes eine erhebliche Entlastung für Länder und Kommunen bringe. Sie sehen das Paket als wichtigen finanziellen Baustein, der aber nicht alle Probleme löst. 
- AfD: Kritisiert, dass das Gesetz keine echte Kommunalentlastung sei, da die Länder nicht verpflichtet werden, die Mittel an die Kommunen weiterzugeben. Es fehle an Zweckbindung und Kontrolle. Die AfD sieht die Gefahr, dass Länder die Mittel für andere Zwecke verwenden. Sie bemängelt die fehlende Gegenfinanzierung und fordert eine grundlegende Neuordnung der Aufgaben- und Finanzverteilung sowie die konsequente Umsetzung des Konnexitätsprinzips. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Halten das Gesetz für unzureichend angesichts der massiven Finanzprobleme der Kommunen. Sie kritisieren, dass die Mittel nicht verbindlich an die Kommunen weitergegeben werden und die geplante Entlastung nur einen Bruchteil des tatsächlichen Bedarfs abdeckt. Sie fordern strukturelle und nachhaltige Lösungen. 
- Die Linke: Sieht im Gesetz zwar Ansätze, hält die Maßnahmen aber für völlig unzureichend. Sie fordert, dass der Bund sich zu 50 Prozent an der Entschuldung der Kommunen beteiligt, auch für Stadtstaaten, und die Altschulden ostdeutscher Wohnungsunternehmen vollständig übernimmt. Zudem solle der Bund alle Lasten aus den DDR-Zusatzversorgungssystemen tragen. 
 
Zusammenfassung:  
Der Haushaltsausschuss empfiehlt die unveränderte Annahme des Länder- und Kommunalentlastungsgesetzes, das finanzielle Entlastungen für Länder und Kommunen vorsieht, insbesondere durch Änderungen im Finanzausgleich und im AAÜG. Die Fraktionen bewerten das Gesetz unterschiedlich: Während CDU/CSU und SPD die Entlastung betonen, kritisieren AfD, Grüne und Linke die fehlende Zweckbindung, unzureichende Höhe und mangelnde strukturelle Lösungen. Änderungen am Gesetzentwurf wurden nicht vorgenommen; ein Entschließungsantrag liegt nicht vor.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:254/26
Eingang im Bundesrat:01.05.2026
Erster Durchgang:12.06.2026, Stellungnahme (PDF)
Abstimmung:10.07.2026
Status Bundesrat:Zugestimmt

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Finanzausschuss11.05.2026entfällt
Ausschuss für Innere Angelegenheiten28.05.2026Tagesordnung