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Länder- und Kommunalentlastungsgesetz (LKEG)

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, wurde aber noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG)
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:06.05.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:Keine Verbändebeteiligung durchgeführt.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die finanzielle Entlastung der Länder und ihrer Kommunen, insbesondere der finanzschwachen Länder und Kommunen mit hohen kommunalen Liquiditätskreditbeständen („Altschulden“). Dies soll durch Änderungen im Finanzausgleichsgesetz (FAG) und im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erreicht werden. Die Maßnahmen umfassen: Entlastung finanzstarker Länder im Finanzkraftausgleich, Kompensation finanzschwacher Länder durch höhere Bundesergänzungszuweisungen, neue Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für die Entschuldung kommunaler Altschulden sowie eine höhere Kostenübernahme des Bundes bei den AAÜG-Lasten der ostdeutschen Länder. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf erwähnt als Hintergrund die angespannte finanzielle Lage vieler Kommunen, die stark mit Liquiditätskrediten belastet sind. Diese Kredite dienen oft nicht nur der kurzfristigen Liquiditätssicherung, sondern der dauerhaften Finanzierung von Haushaltsdefiziten, was die Handlungsspielräume der Kommunen erheblich einschränkt. Besonders betroffen sind finanzschwache Flächenländer. Die Entlastung ist notwendig, um die kommunale Daseinsvorsorge und Investitionen zu sichern. Auch die ostdeutschen Länder werden durch die Kosten der Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR finanziell belastet. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen von 2026 bis 2029 jährliche Mindereinnahmen von insgesamt rund 996 bis 1.001 Millionen Euro (je nach Jahr), aufgeschlüsselt in: 
- 400 Millionen Euro jährlich durch Entlastung der finanzstarken Länder im Finanzkraftausgleich, 
- 250 Millionen Euro jährlich durch Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) für die Entschuldung kommunaler Altschulden, 
- rund 346 bis 351 Millionen Euro jährlich durch die Reduzierung des Anteils der ostdeutschen Länder an den AAÜG-Lasten. 
Die Entlastung der Länder entspricht der Belastung des Bundes. Für die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten; sie erhalten Mehreinnahmen, die zur Entlastung ihrer Kommunen eingesetzt werden sollen. Einnahmen für den Bund werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz ist befristet und gilt für den Zeitraum von 2026 bis 2029. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten wird nicht genannt; daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht durch Interessenvertreter oder Dritte beeinflusst worden. Es entstehen kein Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung und keine Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau. Die Maßnahmen sind auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2029 befristet. Das Gesetz steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Alternativen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht genannt. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Im bundesstaatlichen Finanzausgleich werden die finanzstarken Länder in den Jahren 2026 bis 2029 um 400 Millionen Euro jährlich entlastet, indem ihre Umsatzsteuerabschläge gekürzt werden. 
- Zur Gegenfinanzierung werden die Umsatzsteuerzuschläge für finanzschwache Länder im gleichen Zeitraum ebenfalls um 400 Millionen Euro jährlich gekürzt. 
- Die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge für finanzschwache Länder wird durch eine entsprechende Erhöhung der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) in den Jahren 2026 bis 2029 vollständig ausgeglichen, sodass für diese Länder keine finanziellen Nachteile entstehen. 
- Die Berechnung der Ausgleichszahlungen erfolgt in den Jahren 2026 bis 2029 nach einem gestaffelten Tarif (Stufentarif) mit jährlich variablen Prozentsätzen, um die Kürzungen exakt zu steuern. 
- Der Kreis der Länder, die Bundesergänzungszuweisungen erhalten, bleibt unverändert. 
- Der Bund gewährt den finanzschwachen Flächenländern Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland von 2026 bis 2029 jährlich 250 Millionen Euro Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) zum Ausgleich von Sonderlasten durch übermäßige kommunale Liquiditätskredite. 
- Die Verteilung der SoBEZ erfolgt nach dem Anteil der jeweiligen Länder an den übermäßigen kommunalen Schulden zum Stichtag 31. Dezember 2024. 
- Übermäßige kommunale Liquiditätskredite werden als solche definiert, die 100 Euro pro Einwohner überschreiten. 
- Im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) wird der Anteil der ostdeutschen Länder an den Erstattungen für Rentenaufwendungen aus Zusatzversorgungssystemen in den Jahren 2026 bis 2029 von 50 auf 40 Prozent gesenkt, der Bundesanteil steigt entsprechend auf 60 Prozent. Dadurch werden die ostdeutschen Länder finanziell entlastet. 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:09.02.2026
Datum Kabinettsbeschluss:15.04.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Um die finanzielle Situation der Länder und ihrer Kommunen zu unterstützen, hat sich die Bundesregierung entschlossen, über ein zeitlich befristetes Entlastungspaket sowohl Änderungen im Finanzausgleichsgesetz (FAG) wie auch Anpassungen im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vorzunehmen. 
 
Mit dem Länder- und Kommunalentlastungsgesetz werden den Ländern ab 2026 bis 2029 zusätzliche Entlastungen in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr bereitgestellt.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:

„Der Entwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden.“

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:254/26
Eingang im Bundesrat:01.05.2026
Status Bundesrat:Eingegangen

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Finanzausschuss11.05.2026entfällt
Ausschuss für Innere Angelegenheiten28.05.2026Tagesordnung