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Gesetz über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Das Gesetz wurde vom Bundestag beschlossen, aber vom Bundesrat gestoppt. Hier geht es erstmal nicht weiter.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Initiator:AfD
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:09.04.2026
Drucksache:21/5212 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung des seit 1919 bestehenden Verfassungsauftrags aus Art. 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz (GG): Die Ablösung der historischen Staatsleistungen an Religionsgesellschaften. Der Entwurf schafft bundeseinheitliche Grundsätze und Verfahren für die Ablösung dieser Zahlungen, die überwiegend an katholische und evangelische Kirchen geleistet werden. Zentrale Elemente sind die Definition des Anwendungsbereichs (nur vorkonstitutionelle Staatsleistungen an christliche Religionsgesellschaften, jüdische Gemeinschaften sind ausgenommen), einheitliche Bewertungs- und Ablöseverfahren, verschiedene Ablöseformen (z.B. Einmalzahlung, gestreckte Zahlung, Sachleistung), eine Bund-Länder-Koordinierungsstelle, eine Schlichtungsstelle und Transparenzvorgaben. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der AfD-Fraktion, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf verweist auf die seit 1919 bestehende, aber nie umgesetzte Verfassungsverpflichtung zur Ablösung der Staatsleistungen. Die Zahlungen beruhen auf historischen Rechtstiteln aus vorkonstitutioneller Zeit, insbesondere aus Enteignungs- und Säkularisationsakten der frühen Neuzeit und des 19. Jahrhunderts. Diese Praxis steht im Spannungsverhältnis zur staatlichen Neutralität und zur modernen Ausgestaltung der Religionsfreiheit. Es wird auf gesellschaftlichen und politischen Druck zur Umsetzung des Verfassungsauftrags hingewiesen sowie auf die Schwierigkeiten der Länder, ohne Bundesbeteiligung ein Ablöseverfahren einzuleiten. 
 
Kosten:  
Für Bund und Länder entstehen Belastungen durch die Ablösung der Staatsleistungen. Der Bund beteiligt sich anteilig an den von den Ländern zu leistenden Ablösebeträgen. Die konkrete Höhe der Kosten ist nicht beziffert und ergibt sich erst aus den späteren Ablösungsvereinbarungen. Die beim Bundesministerium des Innern einzurichtende Koordinierungsstelle verursacht einen begrenzten zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Nach erfolgter Ablösung entfallen die laufenden Zahlungen dauerhaft, was langfristig zu strukturellen Haushaltsentlastungen für die Länder führt. Für Bürger und Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, für die Verwaltung ein begrenzter, zeitlich befristeter Aufwand. Weitere Kosten werden nicht erwartet. Einnahmen werden nicht genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist von besonderer verfassungsrechtlicher Bedeutung, da er einen seit über 100 Jahren bestehenden Verfassungsauftrag umsetzt. Er sieht einen engen, aber realistischen Zeitrahmen von fünf Jahren für die vollständige Ablösung vor. Die Ablösung betrifft ausschließlich christliche Religionsgesellschaften, jüdische Gemeinschaften sind ausdrücklich ausgenommen. Das Gesetz ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Es wird betont, dass die Ablösung zu mehr Rechtsklarheit, Transparenz und Gleichbehandlung im Verhältnis Staat–Religion führt und die verfassungsrechtlichen Garantien der Religionsfreiheit unberührt bleiben. Eine ausschließlich landesrechtliche Lösung oder ein Verzicht auf die Regelung wird als verfassungsrechtlich ausgeschlossen bewertet. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Das Gesetz dient der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Auftrags, die historischen Staatsleistungen an Religionsgesellschaften durch eine einmalige Ablösung zu beenden. 
- Der Bund legt die Grundsätze für die Ablösung fest, die konkrete Durchführung und Ausführung obliegt den Ländern. 
- Ablösbar sind nur historische Staatsleistungen, die vor dem 14. August 1919 begründet wurden und heute noch erbracht werden; Leistungen an jüdische Gemeinden sind ausgenommen. 
- Nicht ablösbar sind Leistungen, die auf nachkonstitutionellen Verträgen, gesetzlichen Förderungen, Entschädigungsregelungen oder verfassungsrechtlichen Fördergarantien beruhen. 
- Staatsleistungen umfassen sowohl fortlaufende Geld- oder Sachleistungen als auch staatlich gewährte Vorteile wie Steuerbefreiungen, sofern sie auf vorkonstitutionellen Rechtstiteln beruhen. 
- Die Länder sind für die Ermittlung, Bewertung und Verhandlung der Ablösung zuständig und müssen die historische Berechtigung der Leistungen prüfen. 
- Die Ermittlung der abzulösenden Leistungen muss vollständig und transparent erfolgen; eine Koordinierungsstelle sorgt für einheitliche Praxis. 
- Der Ablösebetrag entspricht dem 18,6-fachen Jahresbetrag der zuletzt regelmäßig erbrachten historischen Staatsleistung, berechnet auf Basis des Durchschnitts der letzten fünf Jahre; besondere Umstände können berücksichtigt werden. 
- Die Ablösung kann durch Einmalzahlung, Ratenzahlung (maximal fünf Jahre) oder Sachleistungen erfolgen; die konkrete Form wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt. 
- Die Ablösungsverträge müssen bestimmte Mindestinhalte enthalten und sind öffentlich-rechtlicher Natur. 
- Die Finanzierung der Ablösebeträge erfolgt grundsätzlich durch die Länder, der Bund beteiligt sich mit 50 Prozent der vertraglich festgelegten Ablösesumme in Form zweckgebundener Finanzzuweisungen. 
- Mit vollständiger Zahlung oder Erfüllung der Ablöseleistung erlöschen die historischen Staatsleistungen und die daran geknüpften Rechtsverhältnisse endgültig. 
- Die Länder müssen jährlich über den Stand der Ablösung berichten; die Koordinierungsstelle erstellt daraus einen Gesamtbericht, der auch veröffentlicht wird. 
- Eine Bund-Länder-Koordinierungsstelle wird eingerichtet, um die einheitliche Anwendung der Ablösungsgrundsätze sicherzustellen, die Länderangaben zu prüfen und zu beraten. 
- Eine unabhängige Schlichtungsstelle wird geschaffen, um Streitigkeiten zwischen Ländern und Religionsgesellschaften im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes außergerichtlich zu klären. 
- Die abgeschlossenen Ablösungsverträge werden im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes sowie auf einer zentralen Internetplattform veröffentlicht, wobei schutzwürdige Daten ausgenommen sind; eine zentrale Übersicht wird geführt. 
- Bis zur vollständigen Ablösung werden die bisherigen Staatsleistungen unverändert weiter erbracht; die Zahlungspflicht endet erst mit vollständiger Erfüllung des jeweiligen Ablösungsvertrags.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:07.04.2026
Drucksache:21/5212 (PDF-Download)
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