Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Tempolimit)

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Tempolimit) |
| Initiator: | B90/Grüne |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 15.04.2026 |
| Drucksache: | 21/5319 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h im Straßenverkehr. Damit sollen der Kraftstoffverbrauch gesenkt, Verbraucherpreise gedämpft, die Erreichung der deutschen Klimaschutzziele gefördert, die Luftreinhaltung verbessert und die Verkehrssicherheit gestärkt werden. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung; ein federführendes Ministerium ist daher nicht genannt.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf verweist auf den Krieg im Nahen Osten, der zu erheblichen Störungen auf den internationalen Ölmärkten und steigenden Energiepreisen geführt hat. Die Internationale Energieagentur empfiehlt Maßnahmen zur Senkung der Ölnachfrage. Der Straßenverkehr ist Hauptverbraucher von Erdöl in der EU und Hauptverursacher von CO2-Emissionen im Verkehrssektor, der die Klimaziele gefährdet. Zudem wird auf die hohe Zahl von Verkehrstoten und Schwerverletzten sowie auf die Rolle des Straßenverkehrs bei der Luftverschmutzung hingewiesen.
Kosten:
Keine Angaben.
Inkrafttreten:
Keine Angaben. (Daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.)
Sonstiges:
Der Entwurf betont, dass es keine Alternativen gibt, die die angestrebten Ziele ebenso schnell, wirksam und kostengünstig erreichen könnten. Die Gesetzgebungskompetenz wird auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 und 24 GG gestützt. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt.
Maßnahmen:
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf per Verordnung künftig maximal 130 km/h betragen.
- Die Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Höchstgeschwindigkeit wird in einer eigenen Nummer geregelt und auf 130 km/h begrenzt.
- Die Straßenverkehrs-Ordnung wird entsprechend angepasst, damit die Gesetzesänderung schnell wirksam wird.
| Eingang im Bundestag: | 14.04.2026 |
| Drucksache: | 21/5319 (PDF-Download) |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 22.04.2026 | Tagesordnung |
| Verkehrsausschuss | 22.04.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 06.05.2026 | Tagesordnung |
| Verkehrsausschuss | 06.05.2026 | Tagesordnung |