Zum Inhalt springen

2. Energiesteuersenkungsgesetz zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz)
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:29.04.2026
Drucksache:21/5321 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/5546 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:Keine Verbändebeteiligung durchgeführt.
Trojanercheck :✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die kurzfristigen Belastungen durch gestiegene Energiepreise infolge des Iran-Krieges für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft abzufedern. Dies soll durch eine befristete Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin um jeweils 14,04 Cent je Liter erreicht werden, was einschließlich Umsatzsteuer eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto je Liter bedeutet. Der Entwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung, daher ist kein Ministerium federführend zuständig. 
 
Hintergrund:  
Im Gesetzentwurf wird ausführlich auf die wirtschaftlichen Folgen des Iran-Krieges eingegangen, insbesondere auf die gestiegenen Energiepreise und deren Auswirkungen auf Inflation, Konsumnachfrage, Investitionen und Auslandsnachfrage. Die Maßnahme wird als kurzfristige Reaktion auf diese Entwicklungen begründet. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen einmalige Ausgaben in Höhe von 153.000 Euro (Zollverwaltung, IT-Umstellung und Sachkosten). Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze führt zu Steuermindereinnahmen bei der Energiesteuer von 1,45 Mrd. Euro und bei der Umsatzsteuer von rund 165 Mio. Euro. Für die Wirtschaft entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 146.000 Euro. Für die Länder ergeben sich Mindereinnahmen bei der Umsatzsteuer von 75 Mio. Euro. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist ausdrücklich befristet und dient als temporäre Maßnahme. Er ist als kurzfristige Reaktion auf eine akute Krisensituation konzipiert und soll keine dauerhafte Lösung bieten. Die Maßnahme steht im Einklang mit EU-Recht und überschreitet nicht die europäischen Mindeststeuersätze. Es wird auf mögliche Zielkonflikte mit Klimaschutzzielen hingewiesen, diese werden jedoch durch die Befristung als nicht gravierend eingeschätzt. Der Entwurf sieht keine wesentlichen Bürokratiekosten oder sonstige direkte Kosten für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen vor. Die Entlastung soll durch kartellrechtliche oder steuerrechtliche Maßnahmen gegenüber der Mineralölwirtschaft abgesichert werden. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten: 
 
- Der Steuersatz für Diesel und Benzin sowie deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente wird um 14,04 Cent pro Liter reduziert. 
- Die Steuersatzsenkung gilt vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026. 
- Für Diesel mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg wird die bisherige Steuerentlastung für diesen Zeitraum ausgesetzt, da die Steuersenkung bereits eine entsprechende Begünstigung bewirkt. 
- Steuerentlastungen für Diesel nach § 56 Energiesteuergesetz werden ebenfalls für diesen Zeitraum ausgesetzt, da die Steuersenkung höher ist als die bisherige Entlastung. 
- Steuerentlastungen für Benzin mit niedrigem Schwefelgehalt sowie für Diesel und Benzin mit höherem Schwefelgehalt bleiben unverändert. 
- Für Entlastungsanträge in diesem Zeitraum müssen keine detaillierten Nachweise über die konkrete Versteuerung erbracht werden, nur die Mengen müssen nach Zeiträumen getrennt werden. 
- Nach dem 1. Juli 2026 gelten wieder die regulären Steuersätze. 
- Bei Vermischungen von Energieerzeugnissen werden die Differenzbeträge für die Nachversteuerung an die temporär gesenkten Steuersätze angepasst. 
- Das Gesetz tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Regierungsfraktionen:

„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt dieses Gesetzes genommen.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V. | 21.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
- Aufhebung des Lkw-Fahrverbotes am Freitag, den 01. Mai 2026, und am Sonntag, den 03. Mai 2026 - zeitnahe Klarstellung der Kraftstoffsorten - Energiesteuersenkung auf Erdgas (CNG/LNG) in das Gesetz mit aufnehmen, um straßengebundene Logistik zu entlasten - Ablehnung einer sogenannte „Übergewinnsteuer“ - energiesteuerrechtliche Senkung für erneuerbare Kraftstoffe

Lobbyregister-Nr.: R002822 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 75478

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:14.04.2026
Erste Beratung:16.04.2026
Abstimmung:24.04.2026
Drucksache:21/5321 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/5546 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union22.04.2026Tagesordnung
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit22.04.2026Tagesordnung
Haushaltsausschuss22.04.2026Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 21.04.2026 im Ausschuss für Finanzausschuss statt.

Karsten Schulze (ADAC): Der kommissarische Verkehrspräsident des ADAC befürwortete die geplante befristete Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel, betonte aber, dass bei länger anhaltenden hohen Energiepreisen auch eine Senkung der Stromsteuer auf das EU-Minimum notwendig sei. Die Senkung der Stromsteuer würde laut ADAC die Elektrifizierung von Verkehr und Wärme fördern und alle Haushalte entlasten. Zudem solle die Erhöhung der Entfernungspauschale geprüft werden.

Sebastian Dullien (Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung, Hans-Böckler-Stiftung; geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion): Dullien begrüßte als Sofortmaßnahme den Tankrabatt der Fraktionen von CDU/CSU und SPD, merkte jedoch an, dass sozial ärmere Haushalte damit nicht gezielt erreicht würden. Eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Lebensmittel könne hier besser helfen. Für den Fall anhaltend hoher Energiepreise empfahl er, vor einer Verlängerung des Tankrabatts andere Maßnahmen wie die Senkung der Mehrwertsteuer für Lebensmittel, Stromsteuer oder Netzentgelte zu prüfen.

Aaron Praktiknjo (RWTH Aachen, Lehrstuhl für Energiesystemökonomik; geladen auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen): Praktiknjo sprach sich für eine Senkung der Stromsteuer aus, da dies die Elektrifizierung von Mobilität und Heizen steigere und die Nachfrage nach fossilen Kraftstoffen senke. Die Senkung der Mineralölsteuer helfe jedoch nicht gezielt Haushalten in Not, hierfür seien direkte Transfers effizienter. Er schätzte, dass die Senkung der Spritpreise nicht vollständig an die Verbraucher weitergegeben werde.

Yasmin Sitarek (Sozialverband VdK Deutschland; geladen auf Vorschlag der Fraktion Die Linke): Sitarek kritisierte, dass die Senkung der Energiesteuer vor allem obere Einkommen entlaste (12 Euro pro Monat), während untere Einkommen nur um 3 Euro entlastet würden. Die Entlastung orientiere sich am Verbrauch, nicht am Bedarf.

Fritz Söllner war auch da. Er forderte eine deutlich stärkere Erhöhung der Entfernungspauschale als von der AfD vorgeschlagen, da die tatsächlichen Kosten pro Kilometer höher seien.

Daniela Karbe-Geßler (Bund der Steuerzahler; geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion): Karbe-Geßler forderte eine Erhöhung der Pendlerpauschale auf 45 Cent und verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesfinanzhofs zur Notwendigkeit des steuerlichen Abzugs von Fahrtkosten.

Christian Küchen (Wirtschaftsverband Fuels und Energie; geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion): Küchen erklärte, dass die Spritpreise am 1. Mai nicht sofort sinken würden, da die Steuer bereits bei Auslieferung aus Raffinerien fällig werde. Er betonte die schwierige wirtschaftliche Lage der Raffinerien und forderte eine Senkung der Steuersätze für erneuerbare Kraftstoffe auf das Mindestmaß des Kommissionsvorschlags von 2021.

Nils Hindersmann (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie, IGBCE; geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion): Hindersmann berichtete von Schließungen und Verkäufen in der Raffineriebranche und betonte die Bedeutung der Senkung der Energiesteuer für Arbeitnehmer und Unternehmen. Für energieintensive Unternehmen seien jedoch Strompreise und Strompreiskompensationen wichtiger.

Frank Huster (DSLV Bundesverband Spedition und Logistik; geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion): Huster berichtete von erheblichem wirtschaftlichem Druck und drastischem Einbruch der Gewinnmargen im Speditions- und Logistikgewerbe, besonders bei Kleinunternehmen. Die Sofortmaßnahme sei nur eine Notfallreaktion und kein strukturelles Entlastungskonzept.

Thorsten Polleit (Ökonom; geladen auf Vorschlag der AfD-Fraktion): Polleit unterstützte alle Vorschläge zur Senkung der Energiepreise und kritisierte, dass in Deutschland klimapolitische Ziele über Wachstums- und Beschäftigungszielen stünden, was zu „ruinösen Folgen“ und einem „Verarmungskurs“ führe.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der Finanzausschuss (7. Ausschuss) war federführend für die Beschlussempfehlung zuständig. Mitberatende Ausschüsse waren: Haushaltsausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Verkehrsausschuss, Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Bei den anderen Vorlagen (Stromsteuer, AfD-Anträge) waren jeweils weniger Ausschüsse beteiligt, insbesondere der Haushaltsausschuss und der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. 
 
Beschlussempfehlung:  
Der Finanzausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs der CDU/CSU und SPD (2. Energiesteuersenkungsgesetz, Drucksache 21/5321) in geänderter Fassung mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD gegen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.  
Der Gesetzentwurf der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Stromsteuersenkung (Drucksache 21/5320) wird abgelehnt (Zustimmung nur AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke; Ablehnung durch CDU/CSU und SPD).  
Die beiden AfD-Anträge (Erhöhung der Entfernungspauschale, Ablehnung Übergewinnsteuer) werden abgelehnt (Zustimmung nur AfD, Ablehnung durch alle anderen Fraktionen).  
Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Ja, es wurden Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf (2. Energiesteuersenkungsgesetz) vorgenommen. Die Änderung betrifft die „Bemessung der Entlastungssätze während der Gültigkeit der reduzierten Steuersätze nach dem Energiesteuergesetz“. Der Änderungsantrag wurde von CDU/CSU und SPD eingebracht und von CDU/CSU, AfD, SPD und Die Linke angenommen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthielten sich.  
Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und nicht auf fremde Gesetze. Es gibt keinen Hinweis auf einen „Trojaner“. 
 
Begründung:  
Die Begründung für die Senkung der Energiesteuer ist die kurzfristige Entlastung von Bürgern und Wirtschaft angesichts gestiegener Kraftstoffpreise durch den Iran-Krieg. Die Steuersenkung ist auf zwei Monate befristet (1. Mai bis 30. Juni 2026) und soll bei vollständiger Weitergabe an die Verbraucher zu einer Preissenkung von bis zu 17 Cent pro Liter führen. Die Maßnahme ist als schnell, bürokratiearm und haushaltsverträglich beschrieben. Flankierend wurde das Kartellrecht verschärft, um die Preisweitergabe zu sichern.  
Die Ablehnung der Stromsteuersenkung wird mit fehlender Gegenfinanzierung und hohen Mindereinnahmen (6 Mrd. Euro) begründet. Die Ablehnung der AfD-Anträge erfolgt mit dem Hinweis auf mangelnde Zielgenauigkeit, verzögerte Entlastungswirkung und haushaltspolitische Bedenken.  
Die Änderung am Gesetzentwurf betrifft die konkrete Ausgestaltung der Entlastungssätze während der Gültigkeit der reduzierten Steuersätze. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU und SPD: Betonen die Notwendigkeit der temporären Entlastung durch die Energiesteuersenkung, die Zielgenauigkeit für Pendler und Wirtschaft sowie die Flankierung durch verschärftes Kartellrecht. Die Stromsteuersenkung wird aus Haushaltsgründen abgelehnt. Die AfD-Anträge werden als nicht kurzfristig wirksam oder zu teuer abgelehnt. 
- AfD: Begrüßt die temporäre Entlastung durch die Energiesteuersenkung, hält aber eine Erhöhung der Entfernungspauschale für die bessere, dauerhafte Lösung. Unterstützt die Stromsteuersenkung der Grünen. Lehnt eine Übergewinnsteuer ab und sieht darin eine Gefahr für den Standort Deutschland. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Lehnt den Tankrabatt ab, da er nicht zielgenau sei und vor allem Besserverdienende entlaste; fordert stattdessen eine Senkung der Stromsteuer, die progressiver wirke und die Transformation fördere. Lehnt die AfD-Anträge als sozial ungerecht und nicht kurzfristig wirksam ab. Hält eine Übergewinnsteuer für möglich und sinnvoll. 
- Die Linke: Kritisiert das Entlastungsvolumen des Tankrabatts als zu gering und die Weitergabe an Verbraucher als unsicher. Befürwortet eine Übergewinnsteuer und eine Senkung der Stromsteuer. Fordert zusätzliche Maßnahmen wie Direktzahlungen, ein 9-Euro-Ticket und Energieeinsparmaßnahmen. 
 
Zusammenfassung:  
Der Bundestag soll das 2. Energiesteuersenkungsgesetz (temporäre Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe) in geänderter Fassung annehmen. Die Stromsteuersenkung und die AfD-Anträge werden abgelehnt. Die Änderungen betreffen die Ausgestaltung der Entlastungssätze im Gesetzentwurf. Die Fraktionen begründen ihre Positionen mit sozialer Zielgenauigkeit, Haushaltswirkungen und der Wirksamkeit der Maßnahmen. 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen der Änderung stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- § 53 Energiesteuergesetz wird in die Aufzählung des § 68 Absatz 4 Energiesteuergesetz aufgenommen. 
- Damit wird klargestellt, dass für Energieerzeugnisse (Diesel, Benzin) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, die zur Stromerzeugung eingesetzt werden, im Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis 30. Juni 2026 ein reduzierter Steuersatz gilt.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:215/26
Eingang im Bundesrat:24.04.2026
Abstimmung:24.04.2026
Status Bundesrat:Zugestimmt