3. Änderung des Vereinsgesetzes
| Offizieller Titel: | Drittes Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes |
| Initiator: | Bundesministerium des Inneren |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 09.07.2026 |
| Drucksache: | 21/6805 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht. |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
| Hinweis: | IFG-Anfrage zur Veröffentlichung der Stellungnahmen aus der Verbändeanhörung |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, für das beim Bundesverwaltungsamt geführte Ausländervereinsregister (AVR) eine gesetzliche Grundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu schaffen, die den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Damit werden die bisherigen Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen sowie die Verfahrensregeln zur Datenübermittlung und -speicherung in das Vereinsgesetz überführt und systematisch geregelt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern.
Hintergrund:
Der Entwurf erläutert, dass das AVR bislang auf einer Verordnung basierte, die keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bot. Das Register dient der präventiven Gefahrenabwehr, insbesondere zur Bekämpfung krimineller, extremistischer und terroristischer Bestrebungen sowie zur Aufklärung und Abwehr illegitimer Einflussnahme durch ausländische Akteure. Die bisherigen Regelungen werden als nicht ausreichend datenschutzkonform bewertet, weshalb eine gesetzliche Regelung notwendig ist.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entsteht durch die Änderung ein jährlicher Mehraufwand von 206.000 Euro für zwei Planstellen im Bundesverwaltungsamt. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt insgesamt 427.000 Euro (davon 54.000 Euro Bund, 373.000 Euro Länder und Kommunen). Einmalig entsteht ein Erfüllungsaufwand von 1,13 Millionen Euro (davon 54.000 Euro Bund, 1,07 Millionen Euro Länder und Kommunen). Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ist der Aufwand vernachlässigbar gering. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf sieht keine Befristung vor, aber eine Evaluierung spätestens nach fünf Jahren. Auswirkungen auf Gleichstellung, Verbraucher, Preisniveau oder Nachhaltigkeit sind nicht zu erwarten. Der Gesetzentwurf wurde ausschließlich im Bundesministerium des Innern ohne Einflussnahme Dritter erstellt. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt. Die bisherigen Verordnungsregelungen werden durch die Gesetzesänderung obsolet.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zum Vereinsgesetz, ausschließlich auf Basis des bereitgestellten Textes, stichpunktartig zusammengefasst:
- Einführung eines neuen Abschnitts 5 im Vereinsgesetz mit besonderen Pflichten für Ausländervereine und ausländische Vereine sowie Einrichtung eines Ausländervereinsregisters (AVR).
- Anmeldepflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Vereinsbehörde; Erfassung im zentralen Ausländervereinsregister.
- Definition von Ausländervereinen: Vereine, deren Mitglieder oder Leiter überwiegend Ausländer sind (ausgenommen EU-Bürger).
- Anmeldepflicht umfasst allgemeine Vereinsangaben und personenbezogene Daten der Vorstandsmitglieder bzw. vertretungsberechtigten Personen.
- Sonderregelung für wirtschaftlich tätige Ausländervereine: Anmeldepflicht nur auf behördliche Aufforderung.
- Auskunftspflichten für Ausländervereine, insbesondere bei politischer Betätigung: Offenlegung von Mitgliederdaten und Finanzflüssen.
- Neue Offenlegungspflicht für Zuwendungen ab 10.000 Euro pro Jahr von Drittstaaten oder mit diesen verbundenen Organisationen; umfasst auch mittelbare Zuwendungen und Angaben zu Zuwendungsgebern.
- Pflicht zur Mitteilung von Änderungen der gemachten Angaben und personenbezogenen Daten sowie der Auflösung des Vereins; Mitteilungspflicht auf fünf Jahre begrenzt.
- Verpflichtung der Vereinsbehörden, Vereine über ihre Pflichten zu informieren und bei Nichterfüllung zur Pflichterfüllung aufzufordern.
- Übermittlung der von den Landesbehörden erhaltenen Daten an das Bundesverwaltungsamt, das das zentrale Ausländervereinsregister führt.
- Zweck des Registers: Präventive Gefahrenabwehr, Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden, Unterstützung bei der Prüfung von Vereinsverboten.
- Befugnis zur Übermittlung von Informationen und personenbezogenen Daten aus dem Register an bestimmte Bundes- und Landesbehörden (z.B. Verfassungsschutz, Polizei, Zoll, Staatsanwaltschaft), jeweils nur auf Ersuchen und bei tatsächlichem Bedarf.
- Regelmäßige Überprüfung und Löschung personenbezogener Daten im Register spätestens alle vier Jahre, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
- Anpassung und Erhöhung des Bußgeldrahmens für Verstöße gegen Anmelde-, Auskunfts-, Mitteilungs- und Offenlegungspflichten.
- Überführung der bisherigen Regelungen aus der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz in das Gesetz selbst; Aufhebung entsprechender Verordnungsregelungen.
- Das Änderungsgesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bereits bestehende Ausländervereine müssen sich innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten anmelden.
Stellungnahmen:
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Textes:
Der Gesetzentwurf sieht zahlreiche Änderungen am Vereinsgesetz vor, insbesondere die Einführung eines neuen Abschnitts 5, der sich mit besonderen Pflichten von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen sowie der Einrichtung eines Ausländervereinsregisters (AVR) befasst.
Wesentliche Inhalte:
- Einführung eines Ausländervereinsregisters beim Bundesverwaltungsamt, um einen vollständigen Überblick über Ausländervereine und ausländische Vereine in Deutschland zu ermöglichen. Ziel ist die präventive Gefahrenabwehr und die Verbesserung der behördlichen Erkenntnisse über diese Vereine.
- Ausländervereine sind Vereine, deren Mitglieder oder Leiter überwiegend Ausländer sind. Vereine mit überwiegend EU-Ausländern gelten nicht als Ausländervereine.
- Es werden Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten für Ausländervereine und ausländische Vereine eingeführt bzw. konkretisiert. Dazu gehören Angaben zu Namen, Anschrift, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit der Vorstandsmitglieder.
- Politisch tätige Ausländervereine müssen zusätzlich Auskunft über alle Mitglieder und deren Mittel geben, da hier ein erhöhtes sicherheitsrelevantes Interesse besteht.
- Neu ist eine Offenlegungspflicht für Zuwendungen ab 10.000 Euro pro Jahr aus Drittstaaten oder mit ihnen verbundenen Organisationen. Ziel ist es, Transparenz über ausländische Einflussnahmen zu schaffen.
- Die Vereinsbehörden der Länder sind verpflichtet, die Daten an das Bundesverwaltungsamt zu melden und die Vereine über ihre Pflichten zu informieren.
- Das Bundesverwaltungsamt darf die im Register gespeicherten Daten an verschiedene Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder sowie an Ermittlungsbehörden weitergeben, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist dabei an strenge Voraussetzungen geknüpft.
- Es werden Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung und Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten geschaffen, um datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen.
- Die bisherigen Straf- und Bußgeldvorschriften werden neu geordnet und an die aktuellen Erfordernisse angepasst, insbesondere werden Verstöße gegen die neuen Pflichten bußgeldbewehrt.
- Die bisherigen Regelungen der Durchführungsverordnung werden weitgehend in das Gesetz überführt, überflüssige Vorschriften entfallen.
- Das Gesetz soll unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten, um das Ausländervereinsregister schnell wieder nutzbar zu machen.
Insgesamt zielt der Entwurf darauf ab, die Transparenz und Kontrolle über Ausländervereine und deren Finanzierung zu erhöhen, um sicherheitsrelevante Erkenntnisse zu gewinnen und Einflussnahmen aus Drittstaaten besser erkennen und verhindern zu können. Die Maßnahmen werden mit dem Ziel der Gefahrenabwehr und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit begründet. Datenschutz und Verhältnismäßigkeit werden dabei ausdrücklich berücksichtigt.
| Datum Referentenentwurf: | |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 15.04.2026 |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium des Inneren:
„Der Gesetzentwurf wurde im Bundesministerium des Innern ohne Beteiligung oder
Einflussnahme Dritter erstellt.“
| Eingang im Bundestag: | 01.07.2026 |
| Erste Beratung: | 09.07.2026 |
| Drucksache: | 21/6805 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 257/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 01.05.2026 |
| Erster Durchgang: | 12.06.2026, Stellungnahme (PDF) |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Finanzausschuss | 11.05.2026 | entfällt |
| Ausschuss für Innere Angelegenheiten | 28.05.2026 | Tagesordnung |