3. Änderung des Vereinsgesetzes

| Offizieller Titel: | Drittes Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes |
| Initiator: | Bundesministerium des Inneren |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 06.05.2026 |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, für das beim Bundesverwaltungsamt geführte Ausländervereinsregister (AVR) eine datenschutzkonforme gesetzliche Grundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu schaffen. Damit werden die bisherigen Mitteilungs-, Anmelde- und Auskunftspflichten von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen sowie die Verfahrensregeln zur Datenübermittlung und -speicherung systematisch in das Vereinsgesetz überführt. Die Lösung besteht in der Einführung eines neuen Abschnitts 5 im Vereinsgesetz. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern.
Hintergrund:
Der Entwurf nennt als Hintergrund, dass das Ausländervereinsregister bislang auf einer Durchführungsverordnung basiert, die jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bietet. Das Register dient der Übersicht über in Deutschland tätige Ausländervereine und ausländische Vereine und unterstützt die Sicherheitsbehörden bei der präventiven Gefahrenabwehr, insbesondere zur Prüfung von Vereinsverboten und zur Bekämpfung extremistischer oder krimineller Bestrebungen. Der Gesetzentwurf reagiert auf Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU, die eine klare gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung verlangen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entsteht ein jährlicher Mehraufwand von 206.000 Euro im Bundesverwaltungsamt für zwei Planstellen. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt insgesamt 427.000 Euro (davon 54.000 Euro Bund, 373.000 Euro Länder inkl. Kommunen). Einmalig entsteht ein Erfüllungsaufwand von 1,13 Millionen Euro (davon 54.000 Euro Bund, 1,07 Millionen Euro Länder inkl. Kommunen). Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ist der Aufwand vernachlässigbar oder nicht vorhanden. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf sieht keine Befristung vor, aber eine Evaluierung spätestens nach fünf Jahren, um die Wirksamkeit und mögliche Digitalisierungspotenziale zu prüfen. Der Gesetzentwurf wurde ausschließlich im Bundesministerium des Innern ohne Einflussnahme Dritter erstellt. Auswirkungen auf Gleichstellung, Verbraucher, Preisniveau oder Nachhaltigkeit sind laut Entwurf nicht zu erwarten. Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig gekennzeichnet.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, bezogen auf die Änderungen des Vereinsgesetzes:
- Einführung eines neuen Abschnitts 5 im Vereinsgesetz mit besonderen Pflichten für Ausländervereine und ausländische Vereine sowie Einrichtung eines Ausländervereinsregisters (AVR).
- Ausländervereine und ausländische Vereine müssen sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Vereinsbehörde anmelden; dies gilt für alle Vereine, deren Mitglieder oder Leiter überwiegend Ausländer sind (mit Ausnahme von EU-Bürgern).
- Die Anmeldung umfasst allgemeine Angaben zum Verein sowie personenbezogene Daten der Vorstandsmitglieder oder vertretungsberechtigten Personen.
- Für wirtschaftlich tätige Ausländervereine besteht die Anmeldepflicht nur auf behördliche Aufforderung.
- Politisch tätige Ausländervereine und ausländische Vereine müssen auf Verlangen detaillierte Auskünfte geben, darunter Namen und Anschriften aller Mitglieder sowie Herkunft und Verwendung der Vereinsmittel.
- Neue Offenlegungspflicht für Ausländervereine: Zuwendungen ab 10.000 Euro pro Jahr von Drittstaaten oder mit ihnen verbundenen Organisationen müssen offengelegt werden, inklusive Angaben zu den Zuwendungsgebern.
- Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen der gemachten Angaben und personenbezogenen Daten sowie der Auflösung des Vereins; wesentliche Änderungen müssen innerhalb von fünf Jahren gemeldet werden.
- Die Vereinsbehörden sind verpflichtet, die Vereine über ihre Pflichten zu informieren und die Einhaltung der Pflichten einzufordern.
- Die Angaben der Vereine werden von den Landesbehörden an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet, das das zentrale Ausländervereinsregister führt.
- Das Register dient der präventiven Gefahrenabwehr und dem Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder.
- Sicherheitsbehörden erhalten Zugriff auf die im Register gespeicherten Daten, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist; die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt nur auf begründetes Ersuchen.
- Regelmäßige Überprüfung und Löschung personenbezogener Daten im Register, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
- Verstöße gegen die Anmelde-, Auskunfts-, Mitteilungs- und Offenlegungspflichten werden als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit einem erhöhten Bußgeldrahmen belegt.
- Die bisherigen Regelungen der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz werden in das Vereinsgesetz überführt und die Verordnung entsprechend angepasst.
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, um das Ausländervereinsregister schnell wieder nutzbar zu machen.
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium des Inneren:
„Der Gesetzentwurf wurde im Bundesministerium des Innern ohne Beteiligung oder
Einflussnahme Dritter erstellt.“
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 257/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 01.05.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Finanzausschuss | 11.05.2026 | entfällt |
| Ausschuss für Innere Angelegenheiten | 28.05.2026 | Tagesordnung |