Gesetz zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 15.04.2026 |
| Drucksache: | 21/5348 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Einziehung (staatliche Beschlagnahme) von Kraftfahrzeugen zu erleichtern, die zur Begehung bestimmter Straftaten – insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität, bei Drogenkurierfahrten und illegalen Autorennen – verwendet werden. Die Lösung besteht darin, den Verschuldensmaßstab für die sogenannte Dritteinziehung (also die Einziehung von Fahrzeugen, die Dritten wie Vermietern oder Verleihern gehören) in § 315f StGB und § 33 BtMG von „leichtfertig“ auf „fahrlässig“ abzusenken. Dadurch kann künftig bereits bei fahrlässigem Verhalten des Vermieters/Verleihers das Fahrzeug eingezogen werden. Der Entwurf wurde vom Bundesrat eingebracht. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Im Hintergrund wird auf die Zunahme von eigens gegründeten Unternehmen hingewiesen, die hochwertige Fahrzeuge an Mitglieder der organisierten Kriminalität vermieten oder verleihen, welche diese dann für Straftaten nutzen. Die aktuelle Rechtslage erschwert die Einziehung solcher Fahrzeuge, weil dem Vermieter/Verleiher bislang Leichtfertigkeit (grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln) nachgewiesen werden muss, was in der Praxis kaum gelingt. Dadurch gelangen die Fahrzeuge nach der Tat regelmäßig wieder in den Besitz der Vermieter/Verleiher und können erneut für Straftaten genutzt werden. Der Gesetzentwurf reagiert auf diese Entwicklung, insbesondere auf die Gefährdung der Allgemeinheit durch Drogenkriminalität und illegale Autorennen.
Kosten:
Es entstehen keine Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder. Es wird ausdrücklich angegeben, dass keine Haushaltsaufgaben, kein Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung und keine weiteren Kosten entstehen. Einnahmen werden nicht explizit erwartet oder beziffert.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf wird als dringlich und notwendig dargestellt, um den Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten zu verbessern. Es wird betont, dass die Änderung nur für besonders gefährliche Delikte (illegale Autorennen und Drogenkriminalität) gilt und keine generelle Verschärfung für alle Fälle vorsieht. Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen, keine Bürokratiekosten und berührt keine Aspekte der nachhaltigen Entwicklung. Die Vereinbarkeit mit EU- und Völkerrecht wird bestätigt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Die Einziehung von Fahrzeugen, die bei illegalen Straßenrennen verwendet werden, soll erleichtert werden, auch wenn die Täter nicht selbst Halter der Fahrzeuge sind.
- Künftig können auch Dritte betroffen sein, wenn sie ihr Fahrzeug fahrlässig (statt wie bisher leichtfertig) für illegale Rennen zur Verfügung gestellt haben.
- Auch beim unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln (z. B. durch „Kokstaxis“) sollen Fahrzeuge von Dritten eingezogen werden können, wenn diese mindestens fahrlässig zugelassen haben, dass ihr Fahrzeug für Straftaten genutzt wird.
- Ziel ist es, die Einziehung von Tatmitteln (Fahrzeugen) bei Straftaten zu erleichtern, auch wenn die Fahrzeuge nicht dem unmittelbaren Täter gehören, sondern Dritten, die nicht ausreichend aufgepasst haben.
| Eingang im Bundestag: | 15.04.2026 |
| Drucksache: | 21/5348 (PDF-Download) |