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Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung für die Jahre 2025 und 2026

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesalimentationsgesetz BAlimentG)
Initiator:Bundesministerium des Inneren
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:14.04.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verknüpfungen:Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus vorheriger Wahlperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode
Verbändebeteiligung:Start: 14.04.2026
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, um eine amtsangemessene Alimentation gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sicherzustellen und das Besoldungsrecht an die aktuelle Rechtsprechung sowie gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen anzupassen. Dazu werden die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund in zwei Schritten angehoben (zum 1. April 2025 um 3 % und zum 1. Mai 2026 unter Berücksichtigung der Neustrukturierung der Grundgehaltstabellen mindestens um 2,8 %), die Besoldungsstruktur umfassend reformiert (Tabellenreform, Stärkung des Leistungsprinzips, Abschaffung der Stufe 1) und der Familienzuschlag neu geregelt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf reagiert auf mehrere Beschlüsse des BVerfG, insbesondere den Beschluss vom 17. September 2025, der neue Maßstäbe für die Mindestbesoldung (80 % des Median-Äquivalenzeinkommens, Doppelverdienermodell) und methodische Vorgaben für die Fortschreibungsprüfung gesetzt hat. Die bisherigen Besoldungsregelungen wurden teilweise als verfassungswidrig eingestuft. Darüber hinaus wird auf die Notwendigkeit eingegangen, die Attraktivität des öffentlichen Dienstes angesichts des demografischen Wandels, des Fachkräftemangels und gesamtstaatlicher Herausforderungen zu sichern. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen folgende Mehrbelastungen: 
- 2025: insgesamt 707,39 Mio. € (Besoldungsanpassung: 484,11 Mio. €, Versorgungsanpassung: 215,28 Mio. €, Anhebung Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten: 8 Mio. €) 
- 2026: insgesamt 3.390,31 Mio. € (u. a. Besoldungsanpassung: 1.059,03 Mio. €, Versorgungsanpassung: 470,94 Mio. €, Tabellenreform: 885,17 Mio. €, Familienzuschlag: 221,85 Mio. €, ergänzender Familienzuschlag: 31,67 Mio. €, Zahlungen nach §§ 79a bis 79e BBesG: 736,65 Mio. €, Leistungsbesoldung: 31 Mio. €) 
- Ab 2027: jährlich 3.521,83 Mio. € (detaillierte Aufschlüsselung siehe Text). 
Für Länder entstehen keine direkten Kosten, da sich das Gesetz auf den Bund bezieht. Einnahmen werden nicht erwartet; keine Angaben zu möglichen Einnahmen. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
- Der Entwurf ist besonders eilbedürftig, da Abschlagszahlungen bereits seit September 2025 unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes geleistet werden. 
- Es gibt keine Alternativen zum Gesetzentwurf. 
- Die Reform ist auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Herstellung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Besoldungsstruktur erforderlich. 
- Die Anpassungen betreffen auch Versorgungsempfängerinnen und -empfänger. 
- Es entstehen keine Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger; für die Wirtschaft und Verwaltung entstehen nur geringfügige, einmalige Aufwände, hauptsächlich im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Prozessen. 
- Es sind keine wesentlichen Auswirkungen auf das Preisniveau oder die Wirtschaft (insbesondere Mittelstand) zu erwarten. 
- Der Entwurf hat keine gleichstellungs- oder demografiepolitischen Auswirkungen. 
- Eine Befristung oder Evaluation ist nicht vorgesehen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Erhöhung der Grundgehälter, Familienzuschläge, Anwärtergrundbeträge und Amtszulagen zum 1. April 2025 um 3,0 Prozent, Auslandszuschläge werden ebenfalls angepasst. 
- Einführung und Ausgestaltung eines ergänzenden Familienzuschlags für Verheiratete und Alleinerziehende zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation, insbesondere in atypischen Fällen ohne oder mit geringem Partnereinkommen. 
- Neustrukturierung des Familienzuschlags: Der pauschale Familienzuschlag der Stufe 1 entfällt und wird ins Grundgehalt integriert. Kinderanteile im Familienzuschlag werden erhöht. 
- Anpassung der Grundgehaltstabellen (Tabellenreform): Einheitliche Stufensteigerung von 2,7 Prozent, vereinheitlichte Abstände zwischen den Besoldungsgruppen je nach Laufbahngruppe, Abschaffung der Stufe 1 zur Anhebung der Eingangsbesoldung. 
- Einführung von Ausgleichs- und Ergänzungszahlungen für bestimmte Zeiträume in der Vergangenheit (ab 2017 bzw. 2021), um verfassungsrechtliche Vorgaben zur Mindestbesoldung zu erfüllen. 
- Digitalisierung der Bezügemitteilung: Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung, Widerspruchsrecht gegen elektronische Zustellung. 
- Streichung von Regelungen, die durch Zeitablauf obsolet geworden sind. 
- Übertragung der Besoldungserhöhungen auf Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszulagen. 
- Anpassungen im Beamtenversorgungsrecht: Streichung des sogenannten Einbaufaktors und des Pflegeabzugs, Überführung dieser Faktoren in den Steigerungssatz zur Ermittlung des Ruhegehalts, Vereinfachung der Berechnung und mehr Transparenz. 
- Anpassung der Versorgung von Soldatinnen und Soldaten entsprechend den Änderungen im Beamtenversorgungsrecht. 
- Anpassung weiterer Gesetze und Verordnungen (z.B. Altersgeldgesetz, Bundesdatenschutzgesetz, Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung) an die neuen Regelungen zum Familienzuschlag und zur Besoldung. 
- Einführung von Einmalzahlungen und monatlichen Ausgleichszahlungen für bestimmte Personengruppen und Zeiträume zur Sicherstellung der Mindestbesoldung. 
- Klarstellung und Vereinfachung bei der Gewährung von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren. 
- Aufhebung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und Überführung notwendiger Regelungen ins Bundesbesoldungsgesetz. 
- Anpassung der Regelungen zur Unfallfürsorge im Beamtenversorgungsrecht, insbesondere bei Berufskrankheiten. 
- Änderungen treten teilweise rückwirkend zu verschiedenen Stichtagen (1. April 2025, 1. Mai 2026, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026) in Kraft. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und strukturellen Änderungen des Gesetzentwurfs. Redaktionelle und rein formale Änderungen sowie Folgeänderungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:14.04.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Referentenentwurf:Download PDF
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit dem Gesetzentwurf werden die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 6. April 2025 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst (zeit- und systemgerechte Übertragung des jüngst erzielten Tarifabschlusses). Zugleich werden die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 sowie 2 BvL 6/17u. a.) und 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u. a.) umgesetzt und die Besoldung des Bundes entsprechend neu justiert (Artikel 2 des Gesetzentwurfs).  
 
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17. September 2025 (siehe https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html?nn=68080) seine Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip nach Artikel 33 Absatz 5 GG wesentlich verändert. Danach bestimmt sich die Einhaltung des aus dem Alimentationsprinzip folgenden Gebots der Mindestbesoldung in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, welche auf das Niveau der Grundsicherung Bezug genommen hatte, nunmehr nach dem Median-Äquivalenzeinkommen (siehe https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Tabellen/einkommen-sozdem.html ). Die Besoldung muss mindestens so bemessen sein, dass sie die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht. Im Hinblick auf die Prüfung, ob der Gesetzgeber bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat (Fortschreibungsprüfung), verändert das BVerfG insbesondere die methodischen Vorgaben für die Parameter der ersten Prüfungsstufe. Bei dem hierbei vorzunehmenden Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex) bildet für die Erstellung der Indizes nunmehr das Jahr 1996 als festes Basisjahr den Ausgangspunkt. Im Übrigen ist die Besoldungsentwicklung anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem vorgenannten Basisjahr abgebildet wird. 
 
Im Ergebnis sollen zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und strukturellen Neujustierung des Besoldungsgefüges die Stufe 1 aller Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe R 2 gestrichen sowie – auf der Grundlage beider linearer Steigerungen des Tarifergebnisses – der pauschal gewährte Familienzuschlag der Stufe 1 vollständig in die Grundgehaltstabellen überführt, diese im Wege einer Neujustierung der horizontalen wie vertikalen Abstände neu strukturiert und bestehende Unwuchten bereinigt werden (Tabellenreform). 
 
Darüber hinaus wird die Regelung zur Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhungen und Zuführung dieser Minderungsbeträge an die Versorgungsrücklage zukünftig unbefristet fortgeführt. Damit wird weiterhin ein wichtiger Beitrag zur künftigen Haushaltsentlastung bei der Beamtenversorgung im Bund geleistet.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium des Inneren:

„Keine Einflussnahme.“

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