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Gesetz zur Abschaffung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Windenergieflächenbedarfsabschaffungsgesetz - WindBAG)

Das Gesetz wurde vom Bundesrat abgelehnt und befindet sich im Vermittlungsausschuss.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Abschaffung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Windenergieflächenbedarfsabschaffungsgesetz - WindBAG)
Initiator:AfD
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:08.05.2026
Drucksache:21/5388 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die vollständige und sofortige Abschaffung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG). Der Entwurf sieht darin die Lösung für zahlreiche Probleme, die dem WindBG zugeschrieben werden, wie steigende Strompreise, Eingriffe in die Planungshoheit der Länder, Umweltbelastungen, Bürokratieaufwand und negative Auswirkungen auf Wirtschaft und Bundeshaushalt. Der Gesetzentwurf stammt von Abgeordneten der AfD-Fraktion, nicht von der Bundesregierung; ein federführendes Ministerium ist daher nicht benannt. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf liefert umfangreiche Hintergrundinformationen. Das WindBG wurde in der 20. Wahlperiode auf Initiative des damaligen Bundeswirtschaftsministers Dr. Robert Habeck (Bündnis 90/Die Grünen) von der Regierungskoalition aus SPD, Grünen und FDP beschlossen. Ziel des WindBG war es, den Ausbau der Windenergie an Land zu beschleunigen, indem den Bundesländern verbindliche Flächenziele vorgegeben wurden, um die Ausbauziele nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bis 2030 zu erreichen. Der Entwurf kritisiert das WindBG insbesondere wegen der Auswirkungen auf Strompreise, Versorgungssicherheit, Umwelt, Bürokratie, Bundeshaushalt und Wirtschaft. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen laut Entwurf durch die Abschaffung des WindBG keine zusätzlichen Kosten ("Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand: Keine"). Es werden auch keine direkten Einnahmen erwartet. Der Entwurf argumentiert jedoch, dass durch die Abschaffung des WindBG mittelbar Belastungen für den Bundeshaushalt (z.B. Subventionen an Windenergieanlagen-Betreiber) entfallen könnten. Diese freiwerdenden Mittel könnten zur Senkung von Energiesteuern verwendet werden. Für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung wird jeweils kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand erwartet; vielmehr sollen Bürokratiekosten und Personalbedarf sinken. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll "mit sofortiger Wirkung" in Kraft treten. Ein konkretes Datum ist nicht genannt; es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Alternativen zur vollständigen Abschaffung des WindBG und begründet dies mit den umfassenden negativen Folgen des Gesetzes. Es werden zahlreiche Statistiken und Studien zitiert, um die Argumentation zu untermauern. Der Entwurf betont mehrfach die mittelbaren Vorteile für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung. Angaben zu einer besonderen Eilbedürftigkeit werden nicht gemacht. Die Vereinbarkeit mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen wird bestätigt. 
 
Maßnahmen:  
Die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs sind: 
 
- Das Windenergieflächenbedarfsgesetz wird aufgehoben. 
- Das neue Gesetz tritt sofort in Kraft, ohne dass Vorbereitungen oder Anforderungen für die Betroffenen notwendig sind.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:16.04.2026
Erste Beratung:08.05.2026
Drucksache:21/5388 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente