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Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG)

Der Entwurf ist im Bundestag eingegangen, wurde dort aber noch nicht beraten. Der 1. Durchgang im Bundesrat wurde übersprungen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Status:Im Bundestag eingegangen
(1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:08.06.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/6279 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht.
Hinweis:Frühere Fassung des Referentenentwurfs vom 20.04.2026
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Sicherung der Versorgungssicherheit mit Strom in Deutschland, insbesondere im Hinblick auf das Jahr 2031, indem ein Kapazitätsmarkt eingeführt wird. Dieser Markt soll gezielt Investitionen in neue und bestehende steuerbare Stromerzeugungskapazitäten anreizen, um den erwarteten Bedarf an gesicherter Leistung zu decken, der durch den Kohleausstieg und den steigenden Anteil erneuerbarer Energien entsteht. Die Lösung besteht in der Durchführung von wettbewerblichen Ausschreibungen, bei denen Anbieter für die Bereitstellung von Kapazität eine Vergütung erhalten und sich verpflichten, ihre Anlagen zum relevanten Zeitpunkt betriebsbereit zu halten. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf verweist auf die tiefgreifende Transformation des deutschen Stromsystems durch den Kohle- und Kernenergieausstieg sowie den stark wachsenden Anteil erneuerbarer Energien. Die bisherigen Überkapazitäten sind abgebaut, und Monitoringberichte zeigen ab den 2030er Jahren einen erheblichen Bedarf an neuen steuerbaren Kapazitäten. Investitionen in neue Kraftwerke bleiben jedoch aus, da die Marktbedingungen (u.a. hohe Unsicherheiten, lange Refinanzierungszeiträume, volatile Erlöse) für Investoren unattraktiv sind. Der Gesetzentwurf ist das Ergebnis einer längeren Entwicklung, einschließlich öffentlicher Konsultationen und Fachgesprächen zur Kraftwerksstrategie. 
 
Kosten:  
Für den Bund entstehen jährliche Kosten von 1.140.000 Euro (davon 869.000 Euro Personalkosten, 271.000 Euro Sachkosten) bei der Bundesnetzagentur sowie einmalige Sachmittelbedarfe von 375.000 Euro (2028) und 350.000 Euro (2029). Die Kosten werden im Haushalt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen, insbesondere durch Repriorisierung bestehender Aufgaben. Die Aufgabenwahrnehmung ist zeitlich befristet und endet mit dem Entfall der Aufgabe ab 2032. Die Kosten des Kapazitätsmarkts selbst (Förderkosten) werden auf 1 bis 3 Milliarden Euro im Jahr 2031 und auf 0,9 bis 2,3 Milliarden Euro jährlich ab 2032 bis 2045 geschätzt. Diese Kosten werden über eine Umlage finanziert, die ab 2031 von den Marktteilnehmern getragen wird. Für Länder und Kommunen entstehen keine Kosten. Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 26,5 Mio. Euro und ein einmaliger Aufwand von rund 184 Mio. Euro. Einnahmen für den Bund sind nicht vorgesehen; etwaige Einnahmen (z.B. aus Pönalen) werden mit den Umlagekosten verrechnet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet. Er ist auf das Zieljahr 2031 beschränkt; für die Zeit ab 2032 ist ein umfassender Kapazitätsmarkt geplant, der in einem separaten Gesetz geregelt werden soll. Der Entwurf enthält zahlreiche Regelungen zur technologischen Offenheit, zur Förderung von Wasserstoff-ready-Kraftwerken und zur Unterstützung der Klimaziele (Dekarbonisierung bis 2045). Die Maßnahmen sind mit EU-Recht abgestimmt und stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da das Gesetz nur für eine Erbringungsperiode gilt. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht enthalten): 
 
- Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung einer sicheren und zuverlässigen Stromversorgung ab 2031, insbesondere in Stresssituationen. 
- Einführung eines Kapazitätsmarkts als Investitions- und Anreizrahmen für die Bereitstellung gesicherter Stromkapazitäten. 
- Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich Anlagen im Bundesgebiet, unter bestimmten Bedingungen auch Anlagen in Luxemburg und anderen EU-Staaten mit direkter Netzverbindung. 
- Es werden verschiedene Begriffe wie Aggregator, Anlage, Anlagenpool, reduzierte Leistung, Kapazitätsverpflichtung, Verpflichtungszeitraum, etc. definiert. 
- Die Bundesnetzagentur führt drei Arten von Ausschreibungen durch: 
- Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten (nur für Anlagen, die mindestens 10 Stunden durchgehend Strom liefern können, nur Neuanlagen/Erweiterungen, Verpflichtungszeitraum 15 Jahre) 
- Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten (alle Erzeugungsanlagen, Verpflichtungszeitraum 15 Jahre) 
- Ausschreibungen für Kapazitäten (alle Technologieklassen inkl. regelbare Lasten, Verpflichtungszeiträume 1, 7 oder 15 Jahre) 
- Ausschreibungsvolumina und -termine sind festgelegt (z.B. 2 x 4,5 GW für Langzeitkapazitäten 2026, 2 GW für Erzeugungskapazitäten 2027, weitere Ausschreibungen 2027 und 2029). 
- Teilnahmevoraussetzungen für Anlagen: 
- Mindestgröße 1 MW reduzierte Leistung (kleinere Anlagen können in Pools teilnehmen) 
- Nachweis Stromnetzanschluss oder verbindliche Zusage 
- Einhaltung eines Emissionsgrenzwerts von 550 g CO2/kWh 
- Keine Doppelförderung (z.B. EEG, KWKG) 
- Bieter dürfen kein Unternehmen in Schwierigkeiten sein und keine offenen Rückforderungen aus EU-Beihilfen haben 
- Besondere Anforderungen für Langzeit- und Erzeugungskapazitäten: 
- Nur Erzeugungsanlagen (keine regelbaren Lasten) 
- Verpflichtungszeitraum 15 Jahre, nur für Neuanlagen/Erweiterungen mit Mindestinvestition 
- Standortvorgaben, um Ersatz bestehender Gaskraftwerke zu verhindern (nur Greenfield, Kohle- oder bestimmte Stilllegungsstandorte zulässig) 
- Technische Anforderungen: mindestens 10 Stunden Dauerbetrieb, Nachweis der Resilienz (Fertigung im EWR), Nachweis der Fähigkeit zur Erbringung von Momentanreserve, Vorbereitung auf Wasserstoffbetrieb bei Gaskraftwerken 
- Grenzüberschreitende Teilnahme ist unter bestimmten Bedingungen möglich, aber eingeschränkt (z.B. keine Pools, nur 1-Jahres-Verträge außerhalb Luxemburg). 
- Aggregation von Anlagen zu Pools ist grundsätzlich zulässig, mit Vorgaben zur Zusammensetzung und maximaler Poolgröße. 
- Die Bereitstellung von Kapazität wird in „reduzierter Leistung“ gemessen, die durch technologie- und dauerabhängige Reduktionsfaktoren bestimmt wird, um die Vergleichbarkeit verschiedener Technologien zu gewährleisten. 
- Präqualifizierung ist Voraussetzung für die Teilnahme, mit detaillierten Anforderungen an Nachweise und Angaben zu Bieter und Anlage. 
- Ausschreibungsverfahren sind elektronisch, mit klaren Anforderungen an Gebote, Fristen, Sicherheiten und Ausschlussgründen. 
- Zuschlagsverfahren: Zuschläge werden nach Gebotswerten und weiteren Kriterien (z.B. regionale Steuerung im Süden) vergeben. 
- Nach Zuschlag bestehen Verpflichtungen zur Bereitstellung der gebotenen Leistung und Anspruch auf Kapazitätsvergütung. 
- Übertragung von Kapazitätsverpflichtungen ist unter bestimmten Bedingungen möglich. 
- Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen (z.B. Nichtrealisierung, unvollständiger Funktionsnachweis, mangelnde Verfügbarkeit) sind gestaffelte Pönalen vorgesehen. 
- Verfügbarkeitsverpflichtung: Anlagen müssen in Hochpreiszeiten verfügbar sein, Überprüfung über Verfügbarkeitsindikator, Funktionsnachweis und monatliche Abrechnung. 
- Einführung eines Preisspitzenausgleichs (Reliability Option): Betreiber müssen bei sehr hohen Strompreisen Zahlungen leisten, die an die Verbraucherumlage angerechnet werden. 
- Kapazitätsvergütung und Ausgleichszahlungen/Prämien werden nach festgelegten Regeln und Fristen abgewickelt. 
- Rechtsschutz: Beschwerden gegen Entscheidungen im Ausschreibungsverfahren sind beim OLG Düsseldorf möglich. 
- Bundesnetzagentur und Übertragungsnetzbetreiber erhalten Festlegungs- und Ausführungskompetenzen, Kosten werden über eine Umlage finanziert. 
- Inkrafttreten unmittelbar nach Verkündung, um rechtzeitig Ausschreibungen für 2031 zu ermöglichen. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die zentralen Maßnahmen und Mechanismen des Gesetzentwurfs. Bei Bedarf kann ich einzelne Abschnitte noch weiter verdichten oder erläutern. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs „Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten“ (StromVKG): 
 
Ziel und Grundstruktur 
- Das Gesetz soll eine sichere und zuverlässige Stromversorgung gewährleisten, insbesondere für das Jahr 2031/32. 
- Dafür wird ein Kapazitätsmarkt eingeführt, der Investitionen in neue Stromerzeugungskapazitäten und deren Bereitstellung durch finanzielle Anreize fördert. 
- Das Gesetz gilt grundsätzlich für Anlagen im Bundesgebiet, unter bestimmten Bedingungen auch für Anlagen in Luxemburg und anderen EU-Staaten mit direkter Netzverbindung nach Deutschland. 
 
Ausschreibungen und Kapazitätsmarkt 
- Es gibt verschiedene Ausschreibungen: für Langzeitkapazitäten (z.B. neue Kraftwerke/Speicher mit mindestens 10 Stunden Volllastfähigkeit), für Erzeugungskapazitäten (alle Erzeugungsanlagen) und für Kapazitäten (alle Anlagen inkl. regelbare Lasten). 
- Die ersten Ausschreibungen starten 2026/27, um rechtzeitig neue Kapazitäten für 2031 zu schaffen. 
- Die Ausschreibungsvolumina und -termine sind festgelegt, spätere Anpassungen sind möglich. 
- Die Bundesnetzagentur ist für die Durchführung der Ausschreibungen zuständig. 
 
Teilnahmevoraussetzungen 
- Mindestgröße für die Teilnahme: 1 Megawatt reduzierte Leistung (kleinere Anlagen können sich zu Pools zusammenschließen). 
- Anlagen müssen emissionsarm sein (max. 550g CO2/kWh). 
- Es dürfen keine Doppelförderungen aus anderen Programmen (z.B. EEG, KWKG) für denselben Zeitraum erfolgen. 
- Für längere Verpflichtungszeiträume (7/15 Jahre) müssen Mindestinvestitionen nachgewiesen werden. 
- Für 15-jährige Verpflichtungen gibt es zusätzliche Anforderungen: z.B. Herkunftsnachweise für Fertigung im EWR (Resilienz), technische Anforderungen (z.B. Momentanreserve), Wasserstoff-Readiness bei Gaskraftwerken. 
 
Aggregation und Pools 
- Anlagen können zu Pools zusammengefasst werden, um die Mindestgröße zu erreichen oder Flexibilität zu erhöhen. 
- Für Kleinanlagenpools gelten vereinfachte Regeln. 
 
Präqualifizierung 
- Anlagen müssen vor Teilnahme präqualifiziert werden (Nachweis der technischen und rechtlichen Voraussetzungen). 
- Für neue Anlagen ist eine vorläufige Präqualifizierung möglich, die nach Inbetriebnahme abgeschlossen werden muss. 
 
Zuschlagsverfahren 
- Zuschläge werden nach dem niedrigsten Gebotswert vergeben, bei Gleichstand werden kleinere Gebote bevorzugt. 
- Es gibt Höchstwerte für Gebote, um Überförderung zu vermeiden. 
- Zuschläge können unter bestimmten Bedingungen erlöschen oder widerrufen werden (z.B. bei Verstoß gegen Emissionsgrenzen, Doppelförderung, fehlende Realisierung). 
 
Sicherheiten und Pönalen 
- Bieter müssen Sicherheiten hinterlegen (Gebotssicherheit, Realisierungssicherheit etc.), um die Ernsthaftigkeit und Umsetzung der Projekte abzusichern. 
- Bei Nichtrealisierung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen werden Pönalen fällig, deren Höhe abhängig vom Verpflichtungszeitraum ist. 
 
Verfügbarkeitsverpflichtung und Kontrolle 
- Bezuschlagte Anlagen müssen ihre Kapazität in Knappheitssituationen (definiert über hohe Strompreise) verfügbar halten. 
- Die tatsächliche Verfügbarkeit wird gemessen und finanziell sanktioniert oder belohnt (Verrechnungssystem mit Ausgleichszahlungen und Prämien). 
- Es gibt einen „Preisspitzenausgleich“ (Reliability Option): Betreiber müssen bei sehr hohen Strompreisen Zahlungen leisten, die die Kapazitätsvergütung abschöpfen. 
 
Rechtsschutz und Administration 
- Rechtsweg: OLG Düsseldorf ist zuständig. 
- Die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber übernehmen verschiedene administrative Aufgaben. 
- Die Kosten für die Administration werden über eine Umlage finanziert. 
 
Weitere Regelungen 
- Es gibt detaillierte Vorgaben zu Investitionskosten, Nachweisführung, Berechnungsmethoden für die Verfügbarkeit, Referenzwerte für regelbare Lasten usw. 
- Das Gesetz tritt unmittelbar nach Verkündung in Kraft, um einen rechtzeitigen Start der Ausschreibungen zu ermöglichen. 
 
Fazit 
Das Gesetz schafft einen rechtlich und technisch komplexen Rahmen für einen Kapazitätsmarkt, der gezielt neue und flexible Stromerzeugungskapazitäten für die Versorgungssicherheit ab 2031 anreizen und absichern soll. Es verbindet strenge technische, ökologische und administrative Anforderungen mit wettbewerblichen Ausschreibungen und finanziellen Anreizen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:20.04.2026
Datum Kabinettsbeschluss:13.05.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz – StromVKG) vorgelegt und am 27.04.2026 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. 
 
Es handelt sich um einen Referentenentwurf des BMWE. Dieser Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Es können sich daher im weiteren Verfahrensverlauf noch Änderungen ergeben. 
Zum Hintergrund des Gesetzentwurfs: 
 
Das StromVKG setzt die Grundsatzeinigung mit der Europäischen Kommission zur Kraftwerksstrategie um und stellt sicher, dass im Jahr 2031 ausreichend steuerbare Leistung im Stromsystem zur Verfügung steht. Das Gesetz trägt dazu bei, den gesetzlich verankerten Kohleausstieg bis spätestens 2038 und den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien abzusichern. Der Entwurf sieht mehrere technologieneutrale Ausschreibungen vor. 
 
Noch in diesem Jahr sollen Ausschreibungen für insgesamt 11 Gigawatt zusätzliche Kapazitäten beginnen. An den Ausschreibungen können Erzeugungsanlagen wie Kraftwerke und Stromspeicheranlagen teilnehmen, jedoch keine regelbaren Lasten. Für 9 GW (umgerechnet entspricht das rund 10 GW an Kraftwerksleistung) sind besondere Anforderungen vorgesehen: Anlagen müssen Strom über einen längeren Zeitraum am Stück bereitstellen können. Diese Anlagen müssen zudem spätestens im Jahr 2031 für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren für die Versorgungssicherheit zur Verfügung stehen. Über eine regionale Komponente kann gesteuert werden, dass diese Kapazitäten dort entstehen, wo sie für ein stabiles, kosteneffizientes und klimafreundliches Energiesystem gebraucht werden. 
 
Weitere Ausschreibungsrunden sollen 2027 und 2029 folgen. An diesen Ausschreibungen können technologieoffen alle Technologieklassen teilnehmen (also auch regelbare Lasten) – sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen. Je nach Investitionstiefe erhalten erfolgreiche Bieter Kapazitätszahlungen über unterschiedlich lange Zeiträume von einem Jahr, sieben oder fünfzehn Jahren, zum Beispiel bei Neuanlagen mit hohen Investitionsbedarfen. Beim Ausschreibungsvolumen in 2027 und 2029 werden die dann jeweils aktuellsten Prognosen für den Bedarf an steuerbarer Leistung für das Jahr 2031 gemäß den Monitoringberichten zur Versorgungssicherheit zu Grunde gelegt. 
 
Gegenüber früheren Vorschlägen stellt das StromVKG als erstes Teilstück eines Gesamtkonzepts die Versorgungssicherheit im Jahr 2031 in den Mittelpunkt. Im kommenden Jahr werden dann ergänzende Maßnahmen zur langfristigen Absicherung der Versorgungssicherheit ab dem Jahr 2032 und zur Dekarbonisierung der Stromerzeugung vorgelegt.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

„In der letzten Legislaturperiode hat das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine umfassende öffentliche Konsultation gemäß der europäischen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) zur Kraftwerksstrategie durchgeführt, die am 23. Oktober 2024 beendet wurde.
Zudem hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zwei Fachgespräche zur weiterentwickelten Kraftwerksstrategie mit den einschlägigen Verbänden durchgeführt, eines am 4. März 2026 und eines am 24. März 2026. Dabei wurden die konzeptionellen Überlegungen des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgestellt und diskutiert, nicht aber der Gesetzentwurf.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

IHK Nord | Arbeitsgemeinschaft Norddeutscher Industrie- und Handelskammern e.V. | 27.05.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im StromVKG ist vorgesehen, dass zwei Drittel der bezuschlagten Anlagen für Langzeitkapazitäten im netztechnischen Süden errichtet werden („Südbonus“). Diese Maßnahme würde den Norden be-nachteiligen und sollte nicht eingeführt werden.

Lobbyregister-Nr.: R004139 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 77418

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:08.06.2026
Drucksache:21/6279 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Wirtschaft und Energie10.06.2026Anhörungsbeschluss
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:293/26
Eingang im Bundesrat:15.05.2026
Status Bundesrat:Eingegangen

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Finanzausschuss11.05.2026entfällt
Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz21.05.2026Tagesordnung
Rechtsausschuss27.05.2026Tagesordnung
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit28.05.2026Tagesordnung
Wirtschaftsausschuss28.05.2026Tagesordnung