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... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Konsensbasiertes Sexualstrafrecht - Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung

Das Gesetz wurde vom Bundesrat abgelehnt und befindet sich im Vermittlungsausschuss.
Basics
Offizieller Titel:... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Konsensbasiertes Sexualstrafrecht - Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung
Initiator:B90/Grüne
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:23.04.2026
Drucksache:21/5480 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die konsequente Verankerung eines konsensbasierten Sexualstrafrechts nach dem Prinzip „Nur Ja heißt Ja“ im Strafgesetzbuch (§ 177 StGB). Künftig soll jede sexuelle Handlung ohne die freiwillige Zustimmung der betroffenen Person strafbar sein, unabhängig davon, ob ein erkennbarer entgegenstehender Wille vorliegt. Damit werden bestehende Schutzlücken geschlossen und die Verantwortung für das Einholen von Zustimmung auf die tatverdächtige Person verlagert. Zusätzlich wird ein Fahrlässigkeitstatbestand (§ 179 StGB) eingeführt, der auch grob fahrlässige Missachtung der Zustimmung unter Strafe stellt. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; ein federführendes Ministerium wird nicht genannt, da es sich nicht um einen Regierungsentwurf handelt. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf erhebliche Schutzlücken im geltenden Sexualstrafrecht, da bislang ein „erkennbar entgegenstehender Wille“ erforderlich ist, was in vielen Fällen – etwa bei Schockstarre, Passivität oder Angst – nicht nachweisbar ist. Dies widerspricht internationalen Verpflichtungen, insbesondere Artikel 36 der Istanbul-Konvention, und führt zu einer geringeren Strafbarkeit nicht-einvernehmlicher sexueller Handlungen. Die Statistik zeigt einen Anstieg von Sexualdelikten, während die Verurteilungsrate in Ländern mit konsensbasiertem Recht (z.B. Schweden) deutlich gestiegen ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fordert ebenfalls eine effektive Strafverfolgung aller nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlungen. Deutschland hat zudem auf EU-Ebene eine europaweite Harmonisierung blockiert. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen keine Kosten. Für die Länderhaushalte können geringfügige Verfahrens- und Vollzugskosten entstehen, deren genaue Höhe nicht beziffert werden kann, die aber als nicht erheblich eingeschätzt werden. Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Befristung vor und ist als dauerhafte gesellschaftliche Grundsatzregelung angelegt. Er ist nicht als eilbedürftig gekennzeichnet. Redaktionelle Anpassungen in der Strafprozessordnung sind vorgesehen. Der Entwurf dient ausdrücklich der Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und der Angleichung an internationale Standards. Ein weiteres Ziel ist die Beseitigung bestehender Ungleichbehandlungen, insbesondere im Hinblick auf Menschen mit eingeschränkter Willensbildungsfähigkeit. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Im Strafgesetzbuch wird das „Ja-heißt-Ja“-Prinzip eingeführt: Strafbar ist künftig eine sexuelle Handlung, wenn keine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person vorliegt, unabhängig davon, ob ein erkennbarer Wille entgegenstand. 
- Die Strafbarkeit des Versuchs wird neu geregelt und ist jetzt klar in § 177 Absatz 2 StGB-E verankert. 
- Qualifizierende Umstände (z.B. Drohung mit empfindlichem Übel, Ausnutzen einer Zwangslage) werden in einem neuen Absatz zusammengefasst und mit einer Mindeststrafe von einem Jahr versehen. 
- Der besonders schwere Fall eines sexuellen Übergriffs umfasst künftig ausdrücklich auch die Verwendung jeglicher gefährlicher Mittel. 
- Ein neuer Straftatbestand wird eingeführt: Fahrlässiger sexueller Übergriff und fahrlässige sexuelle Nötigung. Strafbar ist, wer eine sexuelle Handlung vornimmt und dabei fahrlässig davon ausgeht, dass eine Zustimmung vorliegt, obwohl tatsächlich keine Zustimmung gegeben ist. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 
- Die Strafprozessordnung wird angepasst, um die neuen Regelungen im Strafgesetzbuch zu berücksichtigen. 
- Das Recht auf Rechtsbeistand und unentgeltliche Rechtsberatung für Opfer wird auf alle Straftaten nach § 177 StGB ausgeweitet, um Vorgaben der Istanbul-Konvention zu erfüllen.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:21.04.2026
Erste Beratung:23.04.2026
Drucksache:21/5480 (PDF-Download)
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