Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Asylgesetzes (Massenmigrationsbewältigungsgesetz)

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Asylgesetzes (Massenmigrationsbewältigungsgesetz) |
| Initiator: | AfD |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 23.04.2026 |
| Drucksache: | 21/5476 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die angespannte Lage auf den Wohnungsmärkten in vielen Gemeinden, die nach Ansicht der Antragsteller vor allem durch den Zuzug von Asylantragstellern verursacht wird, zu entschärfen. Die Lösung sieht vor, dass die Landesregierungen bei der Feststellung eines „angespannten Wohnungsmarkts“ nach § 556d Abs. 2 BGB künftig konkret darlegen müssen, welche Auswirkungen die Zuweisung von Asylantragstellern auf den Wohnungsmarkt hat und wie diese Mehrbelastung ausgeglichen werden soll. Zudem soll § 45 AsylG um ein kommunales Vetorecht gegen die Zwangszuweisung von Asylantragstellern ergänzt werden. Der Entwurf stammt von Abgeordneten und der Fraktion der AfD, nicht von der Bundesregierung; ein federführendes Ministerium ist daher nicht genannt.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich die Entwicklung der Wohnungsmarktsituation seit Einführung der Mietpreisbremse 2015 beschrieben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zahl der Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt seitdem deutlich gestiegen ist. Als Hauptursache wird der starke Zuzug von Asylantragstellern genannt, der nach Ansicht der Antragsteller bislang nicht ausreichend bei wohnungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt wurde. Die bisherige Praxis der Landesregierungen, die Begründung für die Feststellung eines angespannten Wohnungsmarkts abzugeben, wird als unzureichend kritisiert.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen laut Entwurf keine direkten Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die Umsetzung der geforderten Kompensationsmaßnahmen ein gewisser, aber schwer bezifferbarer Verwaltungs- und ggf. finanzieller Aufwand entstehen kann, insbesondere wenn zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden muss. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf sieht keine Befristung oder Evaluierung vor. Es werden keine besonderen Eilbedürftigkeiten genannt. Der Gesetzentwurf betont die Vereinbarkeit mit EU- und völkerrechtlichen Vorgaben. Weitere Gesetzesfolgen oder Kosten werden nicht erwartet. Ziel ist laut Begründung eine nachhaltige Stabilisierung der Wohnungsmärkte.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten:
- Landesregierungen müssen künftig bei der Feststellung eines angespannten Wohnungsmarktes zusätzlich begründen, wie sich die Zuweisung von Asylantragstellern auf den Wohnungsmarkt auswirkt und mit welchen Maßnahmen diese Belastung ausgeglichen werden soll.
- Städte und Gemeinden erhalten ein Vetorecht gegen die Zwangszuweisung von Asylantragstellern, um eine weitere Zunahme von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu verhindern.
| Eingang im Bundestag: | 21.04.2026 |
| Erste Beratung: | 23.04.2026 |
| Drucksache: | 21/5476 (PDF-Download) |