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Gesetz zur Entlastung der Sozialverwaltung

Das Gesetz wurde vom Bundestag beschlossen, aber vom Bundesrat gestoppt. Hier geht es erstmal nicht weiter.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Entlastung der Sozialverwaltung
Initiator:Bundesrat
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:22.04.2026
Drucksache:21/5509 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Entlastung der Sozialverwaltung durch Abbau von Bürokratie, Vereinfachung von Verwaltungsverfahren und Förderung der Digitalisierung. Dies soll dazu beitragen, die Sozialleistungsverwaltung effizienter zu gestalten, insbesondere angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels. Die Lösung besteht in einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen, darunter die Vereinfachung des Verwaltungshandelns, Digitalisierung, Pauschalierungen, Bagatellgrenzen und Verrechnungsmöglichkeiten. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf Beschlüsse der Arbeits- und Sozialministerkonferenz sowie auf die Modernisierungsagenda von Bund und Ländern (Dezember 2025). Es wird auf den Fachkräftemangel in der Sozialverwaltung hingewiesen, der sich in den nächsten zehn Jahren weiter verschärfen wird. Ohne Vereinfachungen droht eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Sozialstaats. Die Digitalisierung und Entbürokratisierung sind auch Teil des Koalitionsvertrags der 21. Legislaturperiode. 
 
Kosten:  
Die finanziellen Auswirkungen sind komplex: Einerseits entstehen durch Pauschalierungen und Bagatellgrenzen teils Mehrkosten oder Mindereinnahmen, andererseits werden erhebliche Minderkosten durch den Abbau von Verwaltungsaufwand erwartet. Für viele Einzelmaßnahmen werden Minderaufwände und Einsparungen bei Verwaltung und Trägern beschrieben, konkrete Gesamtsummen werden jedoch nicht genannt („Die monetären Effekte der Maßnahmen können nicht insgesamt angegeben werden“). Einnahmen werden nicht explizit erwartet, es gibt aber Hinweise auf mögliche geringere Ausgaben durch effizientere Verfahren. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf wird als alternativlos und besonders dringlich dargestellt, da die Funktionsfähigkeit der Sozialverwaltung durch den Fachkräftemangel akut gefährdet ist. Er enthält zahlreiche Detailregelungen zur Vereinfachung und Harmonisierung verschiedener Sozialgesetzbücher (SGB II, SGB IX, SGB XII, SGB V, SGB X, SGB XI, AsylbLG). Die Maßnahmen sind explizit auf Entbürokratisierung, Digitalisierung und die praktische Umsetzbarkeit für Verwaltung und Bürger ausgerichtet. Der Entwurf sieht auch Anpassungen im Datenschutz vor, um einen effizienteren Datenaustausch zu ermöglichen, wobei der notwendige Schutz der Sozialdaten erhalten bleiben soll. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht enthalten): 
 
- Einführung einer Höchstdauer für Auslandsaufenthalte von nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im SGB II, nach deren Überschreitung die Leistungsgewährung eingestellt werden kann. 
 
- Einkommen wird im SGB II und SGB XII künftig erst im Folgemonat nach Zufluss angerechnet, um Rückforderungen und Verwaltungsaufwand zu reduzieren. 
 
- Möglichkeit für kommunale Träger, Pauschalbeträge für kleinere Instandhaltungs- und Reparaturkosten bei selbst bewohntem Wohneigentum sowie für Umzugskosten festzulegen, wodurch Nachweispflichten und Prüfaufwand verringert werden. 
 
- Klare Zuständigkeitsregelung bei Umzügen: Künftig ist nur noch der Träger am Zuzugsort für die Bewertung und Zusicherung zuständig, was widersprüchliche Entscheidungen vermeidet. 
 
- Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II wird nach 85 Tagen Auslandsaufenthalt vermutet, dass kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland mehr besteht; dies vereinfacht die Leistungsbeendigung. 
 
- Abschaffung des Widerspruchsverfahrens zur Feststellung der fehlenden Erwerbsfähigkeit im SGB II; stattdessen direkte Beteiligung der Rentenversicherung und Sicherstellung der Leistungsfortzahlung während der Klärung. 
 
- Staatliche und staatlich anerkannte Schulen und Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich werden von der Trägerzertifizierungspflicht nach AZAV im SGB III ausgenommen. 
 
- Einführung eines digitalen, medienbruchfreien Meldeverfahrens für Träger der Asylbewerberleistungen und Sozialhilfe zur Kommunikation mit gesetzlichen Krankenkassen. 
 
- Möglichkeit, Überprüfungszeiträume von Gesamtplänen in der Eingliederungshilfe im SGB IX bei geringerer Steuerungsrelevanz auf bis zu fünf Jahre zu verlängern. 
 
- Verträge zwischen Trägern der Eingliederungshilfe und Leistungserbringern können künftig in Textform (nicht mehr zwingend schriftlich) abgeschlossen werden. 
 
- Abschaffung des Ersterhebungsgrundsatzes im SGB X: Sozialleistungsträger dürfen Sozialdaten auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei anderen Stellen erheben (Dritterhebung), was Verwaltungsverfahren beschleunigt und das Once-Only-Prinzip fördert. 
 
- Einführung einer Übermittlungsbefugnis für automatisierten Datenabgleich zwischen Sozialleistungsträgern. 
 
- Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten im SGB XII auch auf Überzahlungen ohne Verschulden des Leistungsberechtigten. 
 
- Einführung einer Bagatellgrenze für Rückforderungen im SGB XII, sodass bei Kleinstbeträgen auf Rückforderung verzichtet werden kann. 
 
- Bundesweit einheitliche Pauschale für Bekleidung für volljährige Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen im SGB XII. 
 
- Rückzahlungen und Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen werden im SGB XII künftig wie im SGB II auf die Unterkunftskosten des Folgemonats angerechnet. 
 
- Vereinfachung der Zuständigkeit und Nachweispflichten bei Umzügen und Aufwendungen für neue Wohnungen im SGB XII analog zum SGB II. 
 
- Wegfall des Darlehens bei erstmaligem Rentenzufluss im SGB XII; das Renteneinkommen wird im ersten Monat nicht angerechnet, um Verwaltungsaufwand zu vermeiden. 
 
- Möglichkeit, bei der Berechnung von Unterkunfts- und Heizkosten im SGB XII auf Pauschalen (z.B. nach Wohngeldgesetz) zurückzugreifen, wodurch Nachweispflichten und Verwaltungsaufwand entfallen. 
 
- Verlängerung des Bewilligungszeitraums für Grundsicherungsleistungen im SGB XII bei voraussichtlich unveränderten Verhältnissen über zwölf Monate hinaus. 
 
- Ermittlung der Warmmiete für besondere Wohnformen im SGB XII künftig anhand von Werten aus dem Wohngeldgesetz plus Heizkostenkomponente, nicht mehr durch aufwendige eigene Durchschnittsberechnungen. 
 
- Sozialhilfeträger können auf die Feststellung eines Wohngeldanspruchs verzichten, wenn der mögliche Anspruch unter einer bestimmten Betragsgrenze liegt. 
 
- Klare Zuständigkeitsregelung bei Wechsel zwischen besonderen Wohnformen und stationären Einrichtungen im SGB XII (Heimketten). 
 
- Einkommensermittlung für Selbstständige im SGB II wird vereinfacht: Betriebsausgaben können pauschaliert angesetzt und geschätzt werden, was die Prüfung und Bearbeitung erleichtert. 
 
- Die im SGB X vorgesehenen Erleichterungen bei Datenerhebung und Datenabgleich werden auch auf das Asylbewerberleistungsgesetz übertragen. 
 
Diese Maßnahmen zielen insgesamt auf eine deutliche Entlastung der Sozialverwaltung, Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren, stärkere Digitalisierung und Pauschalierung sowie Abbau von Bürokratie.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:22.04.2026
Drucksache:21/5509 (PDF-Download)
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