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Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

Der Entwurf ist im Bundesrat eingegangen, wurde aber noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs
Initiator:Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:29.05.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Agrarförderrechts an Änderungen des europäischen GAP-Basisrechts, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2025/2649. Ziel ist es, die Unterstützung für Landwirtschaftsbetriebe im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zielgerichteter und einfacher zu gestalten und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Lösung besteht in der Änderung des GAPKonditionalitäten-Gesetzes und des GAPInVeKoS-Gesetzes, insbesondere durch Entlastungen für ökologisch/biologisch wirtschaftende Betriebe und kleinere Betriebe sowie durch Verwaltungsvereinfachungen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf Mitteilungen der Europäischen Kommission vom Februar 2025, die eine Vereinfachung und Reduzierung des Verwaltungsaufwands in der EU fordern, um Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Wachstum zu fördern. Die Verordnung (EU) 2025/2649 ändert das europäische GAP-Basisrecht, das in Deutschland durch nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Änderungen betreffen insbesondere Direktzahlungen, Konditionalität und das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS). Zusätzlich werden kleinere Klarstellungen auf Anregung der Länderbehörden vorgenommen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von 10.534 Euro, insbesondere durch den Wegfall von Kontrollen und Verwaltungssanktionen für bestimmte Betriebe. Für die Verwaltung entsteht ein wiederkehrender Erfüllungsaufwand von 32.400 Euro jährlich, wobei durch den Wegfall bestimmter Kontrollen auch eine Entlastung von 7.015 Euro jährlich eintritt. Weitere Kosten, insbesondere für Verbraucher oder die mittelständische Wirtschaft, entstehen nicht. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist unionsrechtlich zwingend erforderlich, da die Anpassung an das europäische Recht erfolgen muss. Das Gesetz dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und fördert nachhaltige Landwirtschaft im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Es hat keine Auswirkungen auf Verbraucher, das Preisniveau, gleichstellungspolitische oder demographische Fragestellungen. Die Regelungen werden im Rahmen der jährlichen Evaluierung des GAP-Strategieplans überprüft. Der Entwurf ist nicht befristet und wurde ohne wesentliche Beteiligung von Interessenvertretern erstellt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Ökologisch/biologisch wirtschaftende Betriebe, die vollständig zertifiziert sind oder sich vollständig in der Umstellung befinden, gelten automatisch als erfüllend für bestimmte Bewirtschaftungsauflagen (GLÖZ-Standards 1 sowie 3-7). Teilzertifizierte Betriebe sind ausgeschlossen. 
- Behörden können künftig auch beim Auftreten von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen Befreiungen von Bewirtschaftungsverpflichtungen der GLÖZ-Standards gewähren. 
- Wenn Dauergrünland in Paludikultur umgewandelt wird, muss keine Ersatzfläche für das Dauergrünland angelegt werden. 
- In Betrieben mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche dürfen keine Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen nach GLÖZ 7 stattfinden. 
- Behörden dürfen relevante Informationen, die sie im Rahmen der Kontrolle der GAB und GLÖZ erhalten und die für andere Fachbehörden wichtig sein könnten, an diese weitergeben. 
- In Betrieben mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche dürfen keine Verwaltungssanktionen wegen Verstößen gegen die Bewirtschaftungsauflagen nach GLÖZ 7 verhängt werden. 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:22.04.2026
Datum Kabinettsbeschluss:27.05.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

„Interes senvertreterinnen und Interessenvertreter sowie Beauftragte Dritte haben nicht we-
sentlich zum Inhalt dieses Gesetzes beigetragen. 7 IV. Alternativen
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben für die EUAgrarförderung einen Rechtsrahmen in Übereinstimmung mit dem nationalen GAPStrategieplan festzulegen und umzusetzen sowie wirksame Verwaltungs und Kontrollsysteme einzurichten, um die Recht und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im Zusammenhang mit der EUAgrarförde-
rung sicherzustellen. Das Gesetz dient genau diesem Ziel. Ein Verzicht auf den Erlass kommt daher aus unionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.“

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:321/26
Eingang im Bundesrat:29.05.2026
Status Bundesrat:Eingegangen

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz22.06.2026Tagesordnung