Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch klare Regelung des Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruchs bei Erkrankung der Kinder

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch klare Regelung des Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruchs bei Erkrankung der Kinder |
| Initiator: | Die Linke |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 07.05.2026 |
| Drucksache: | 21/5570 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern, indem der Anspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes klar und einheitlich geregelt wird. Die bisherige Rechtslage ist uneinheitlich und führt zu Nachteilen für berufstätige Eltern, insbesondere für Alleinerziehende und Beschäftigte im Niedriglohnsektor. Der Entwurf sieht vor, dass sowohl der Freistellungsanspruch als auch die finanzielle Absicherung eigenständig im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt werden. Die finanzielle Absicherung erfolgt zweistufig und unter Einbeziehung der Arbeitgeber nach dem Vorbild der Entgeltfortzahlung bei eigener Erkrankung. Zudem wird der Krankengeldanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen entfristet. Der Entwurf stammt von der Fraktion Die Linke und einzelnen Abgeordneten, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend.
Hintergrund:
Der Entwurf beschreibt ausführlich die bestehende Problematik: Die aktuelle Regelung ist durch eine systematische Inkonsistenz zwischen Arbeits- und Sozialrecht gekennzeichnet. Während die Lohnfortzahlung bei eigener Krankheit klar geregelt ist, fehlt eine vergleichbare Regelung für die Betreuung kranker Kinder. Die bisherige Zweiteilung führt zu Rechtsunsicherheit und finanziellen Nachteilen, da Eltern oft nur Kinderkrankengeld erhalten, das unter dem Nettoarbeitsentgelt liegt und zeitlich begrenzt ist. Die Regelungslücke betrifft besonders Alleinerziehende und sozial schwächere Gruppen. Die geltende Rechtslage widerspricht nach Ansicht der Entwurfsverfasser dem Schutzgebot des Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie).
Kosten:
Eine konkrete Aussage zu den Kosten für den Bundeshaushalt und die Länder kann laut Entwurf nicht getroffen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Einbeziehung der Arbeitgeber und die Entfristung des Krankengeldanspruchs sowie die zu erwartende häufigere Inanspruchnahme keine genaue Bezifferung möglich ist. Für die gesetzliche Krankenversicherung könnten nicht bezifferbare Mehrkosten entstehen, da die Begrenzung der Tage für das Kinderkrankengeld entfällt. Allerdings wird erwartet, dass durch die Lohnfortzahlung in den ersten sieben Tagen und die meist kurzen Erkrankungszeiten bei Kindern auch Einsparungen möglich sind. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand; für die Wirtschaft entsteht ein geringer, nicht bezifferbarer Aufwand. Einnahmen werden nicht erwähnt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Entwurf betont die Umsetzung eines verfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 6 GG und das Sozialstaatsprinzip. Die Belastung der Arbeitgeber wird durch das U2-Verfahren (Arbeitgeberausgleich) gleichmäßig verteilt. Der Entwurf sieht keine Alternativen zur vorgeschlagenen Lösung und hebt die besondere Schutzbedürftigkeit von Familien mit kranken Kindern hervor. Angaben zur Eilbedürftigkeit oder weiteren Besonderheiten werden nicht gemacht.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Freistellung von der Arbeit und Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall eines Kindes (neuer § 3b Entgeltfortzahlungsgesetz)
- Freistellung erfolgt unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und ist gesetzlich geregelt, nicht als Anspruch, sondern als automatischer Ausschluss der Arbeitspflicht
- Keine zeitliche Begrenzung der Freistellung, Voraussetzung ist die Erkrankung und notwendige Betreuung des Kindes
- Ausnahmeregelung: Der Anspruch entfällt nur, wenn eine andere Person das Kind tatsächlich betreut; der Arbeitgeber muss dies beweisen
- Arbeitnehmer müssen ein ärztliches Attest über die Krankheit und Betreuungsbedürftigkeit des Kindes vorlegen
- Entgeltfortzahlungsanspruch durch den Arbeitgeber: eine Woche bei gewöhnlichen Erkrankungen, sechs Wochen in besonderen Ausnahmefällen (z. B. schwere Erkrankungen)
- Anspruch entsteht bei jeder neuen Erkrankung nach Unterbrechung der Freistellung erneut, auch bei derselben Krankheit
- Anpassung des § 45 SGB V: Krankengeldanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung besteht erst nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
- Beide Elternteile können im Ausnahmefall gleichzeitig Anspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld haben
- Erweiterung des Arbeitgeberausgleichs: Für die neue Entgeltfortzahlung gilt das U2-Verfahren, sodass alle Arbeitgeber (unabhängig von der Betriebsgröße) einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Krankenkassen haben
- Inkrafttreten des Gesetzes mit einer Vorlaufzeit von mindestens sechs Monaten zur Vorbereitung für Arbeitgeber und Krankenkassen
| Eingang im Bundestag: | 23.04.2026 |
| Erste Beratung: | 07.05.2026 |
| Drucksache: | 21/5570 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |