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Gesetz zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

Der Entwurf ist im Bundestag eingegangen, wurde dort aber noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Initiator:Bundesministerium des Inneren
Status:Im Bundestag eingegangen
(1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:07.10.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/8411 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf sieht die Umwandlung der bisher unselbstständigen „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ in eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts vor. Ziel ist es, die Stiftung organisatorisch zu verselbständigen und ihre Sichtbarkeit zu erhöhen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf geht auf den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2005 zurück, der ein „sichtbares Zeichen“ in Berlin zur Erinnerung an Vertreibungen und zur Aufarbeitung von Zwangsmigration vorsah. Die Stiftung wurde 2008 als unselbstständige Stiftung gegründet und ist seit 2021 mit einem Dokumentationszentrum in Berlin aktiv. Die Zuständigkeit wechselte 2025 zum Bundesministerium des Innern. Die Umwandlung in eine selbstständige Stiftung ist als nächster Schritt zur langfristigen Etablierung vorgesehen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen keine haushaltswirksamen Ausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Es fällt ein einmaliger Erfüllungsaufwand in der Verwaltung an (rund 100 Stunden bzw. ca. 6.760 Euro), der im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert wird. Für Länder, Kommunen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entstehen keine Kosten oder Erfüllungsaufwände. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Es gibt keine erkennbaren Auswirkungen auf Verbraucher, Gleichstellung oder das Preisniveau. Der Gesetzentwurf ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar. Interessenvertreter oder Dritte haben nicht zum Inhalt beigetragen. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
1. Die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung (SFVV) erhält eine eigene rechtliche Basis und wird aus dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung Deutsches Historisches Museum (DHMG) herausgelöst, um ihre Eigenständigkeit und Sichtbarkeit zu stärken. 
 
2. Die Umwandlung der bisherigen, unselbstständigen Stiftung in eine selbstständige Stiftung wird mit Inkrafttreten des Gesetzes ermöglicht. 
 
3. Der Stiftungszweck wird konkretisiert: Schwerpunkt ist die Darstellung von Flucht, Vertreibung und Integration der Deutschen im und nach dem Zweiten Weltkrieg, unter Berücksichtigung historischer Hintergründe, europäischer Dimensionen und Folgen. 
 
4. Die Regelungen zum Stiftungsvermögen werden angepasst: Zweckbindungsfristen für mit Zuschüssen erworbene oder hergestellte Gegenstände werden festgelegt, bestimmte Verweise auf die Bundeshaushaltsordnung entfallen. 
 
5. Der Vorsitz des Stiftungsrates wechselt im Zuge eines Ressortwechsels vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) auf das Bundesministerium des Innern (BMI). 
 
6. Der Stiftungsrat wird um ein weiteres Mitglied erweitert: Die/der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedler und nationale Minderheiten wird als Mitglied kraft Amtes aufgenommen. 
 
7. Die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrats wird an die erweiterte Mitgliederzahl angepasst. 
 
8. Ein umfassender Rechtsübergang wird geregelt: Die neue, rechtsfähige Stiftung tritt an die Stelle der bisherigen unselbstständigen Stiftung; der bisherige Direktor behält seine Rechtsstellung. 
 
9. Für das Deutsche Historische Museum wird das Prüfungsverfahren auf das reguläre Verfahren für Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 109 Bundeshaushaltsordnung umgestellt; die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses und Lageberichts nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften entfällt. 
 
10. Die Amtszeit des Kuratoriums des Deutschen Historischen Museums wird auf fünf Jahre festgelegt; es wird geregelt, dass Mitglieder kommissarisch im Amt bleiben, bis neue Entsendungen vorliegen, und dass die Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus der entsendeberechtigten Stelle endet. 
 
Stellungnahmen:  
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung (SFVV) rechtlich selbstständig zu machen und aus dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung Deutsches Historisches Museum (DHMG) herauszulösen. Ziel ist eine eigenständige rechtliche Basis und stärkere Sichtbarkeit der SFVV. Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zum bisherigen DHMG-Gesetz sind: 
 
- Die SFVV erhält mit Inkrafttreten des Gesetzes eine eigene Rechtsform und wird selbstständige Stiftung. 
- Der Stiftungszweck wird konkretisiert: Schwerpunkt bleibt Flucht, Vertreibung und Integration der Deutschen im und nach dem Zweiten Weltkrieg, unter Einbeziehung historischer Hintergründe und europäischer Dimensionen. 
- Bei der Vermögensverwaltung entfallen bestimmte haushaltsrechtliche Vorschriften, die für Zuwendungen galten, da die Stiftung künftig Zuschüsse erhält. 
- Der Vorsitz des Stiftungsrats wechselt vom Beauftragten für Kultur und Medien (BKM) zum Bundesministerium des Innern (BMI). 
- Der Stiftungsrat wird auf 22 Mitglieder erweitert, unter anderem durch die Aufnahme des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedler und nationale Minderheiten. 
- Es gibt Übergangsregelungen, damit Rechte und Pflichten sowie die Stellung des Direktors erhalten bleiben. 
- Im DHMG-Gesetz werden alle Bezüge zur SFVV gestrichen, und die Prüfungs- und Berichtspflichten für das Deutsche Historische Museum werden vereinfacht. 
- Für das Kuratorium des DHM werden Amtszeiten und Vertretungsregelungen bei nicht erfolgter Neubesetzung klarer gefasst. 
- Die oberste Dienstbehörde für Beamte der Stiftung ist künftig nur noch der Kuratoriumsvorsitzende, nicht mehr das gesamte Kuratorium. 
 
Insgesamt dient der Gesetzentwurf der rechtlichen Verselbstständigung der SFVV und der Anpassung organisatorischer und verwaltungsrechtlicher Details.  
 
Es handelt sich nicht um eine Stellungnahme des Normenkontrollrats, und es gibt keine Antwort der Bundesregierung auf eine Stellungnahme im vorliegenden Text.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:23.04.2026
Datum Kabinettsbeschluss:22.07.2026
Referentenentwurf:Download PDF
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung wird das Ziel einer Selbstständigkeit der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung (SFVV) umgesetzt und die Stiftung durch Herauslösung aus dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsches Historisches Museum (DHMG) gestärkt. 
 
Die Einrichtung wurde als unselbstständige Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung in Trägerschaft des Deutschen Historischen Museums (DHM) am 30. Dezember 2008 errichtet und im DHMG entsprechend integriert. Seit der Eröffnung des Dokumentationszentrums am 21. Juni 2021 arbeitet die SFVV mittlerweile im fünften Jahr ihres Wirkbetriebs. 
 
Im Koalitionsvertrag zwischen CSU, CDU und SPD vom 5. Mai 2025 heißt es: „Zur Förderung des kulturellen Erbes der Heimatvertriebenen werden wir die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung und die Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen auf eine verlässliche finanzielle Basis stellen und die Bundesförderung nach § 96 Bundesvertriebenengesetz zukunftsfest gestalten." In dieses Ziel passt sich der vorliegende Vorschlag einer eigenständigen gesetzlichen Regelung und damit der organisatorischen Stärkung der SFVV ein. 
 
Der vorliegende Referentenentwurf enthält im Wesentlichen folgende Inhalte: 
 
Kern ist die Umwandlung der unselbstständigen SFVV in eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts (Art. 1 § 1). Der Übergang des Vorsitzes des Stiftungsrates der SFVV von BKM auf BMI ist in diesem Zusammenhang ebenso ein Regelungsgegenstand wie die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder im Stiftungsrat der SFVV auf 22 durch Aufnahme des/der Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedler und nationale Minderheiten als Mitglied kraft Amtes. Hinzu kommen Folgeänderungen des fortgeltenden DHM-Gesetzes, etwa die Umstellung der Prüfung der Stiftung Deutsches Historisches Museum auf das reguläre Prüfungsverfahren für Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 109 BHO.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium des Inneren:

„Weder Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter noch beauftragte Dritte haben we
sentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Zu Beginn der Beteiligungsphase liegen keine Angaben der Absender oder des Ministeriums zum Eingangsdatum der Aufforderung oder zur Dauer der Beteiligungsphase vor. Auch in den einzelnen Stellungnahmen finden sich keine Hinweise auf Fristen oder Zeiträume. Das Datum des Gesetzentwurfs ist der 23.04.2026, die früheste Stellungnahme datiert auf den 06.05.2026. Aus den vorliegenden Informationen lässt sich daher keine genaue Dauer der Beteiligungsphase berechnen oder ableiten.

Allgemeine Bewertung
Die vorliegenden Stellungnahmen bewerten den Gesetzentwurf zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung grundsätzlich positiv. Alle drei Organisationen – der Zentralrat der Juden in Deutschland, der Bund der Vertriebenen (BdV) und das Kulturbüro der EKD – begrüßen die Umwandlung der Stiftung in eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und sehen darin eine Stärkung der Stiftung und ihres erinnerungspolitischen Auftrags. Die allgemeine Zustimmung wird jedoch jeweils mit spezifischen Erwartungen, Ergänzungen und Kritikpunkten verbunden.

Meinungen im Detail
1. Historische Einordnung und erinnerungspolitische Ausrichtung
Der Zentralrat der Juden in Deutschland betont die Notwendigkeit, die Auseinandersetzung mit Flucht und Vertreibung stets im Zusammenhang mit den nationalsozialistischen Verbrechen und dem Zweiten Weltkrieg zu sehen. Besonders hervorgehoben wird, dass die Einzigartigkeit der Schoa (Holocaust) nicht relativiert werden darf und deutsche Opfererzählungen nicht in Konkurrenz zur Erinnerung an die Schoa treten sollen. Der Zentralrat fordert eine klare Haltung gegen Geschichtsrevisionismus und politische Instrumentalisierung sowie die verbindliche Einbindung jüdischer Perspektiven und Expertise in den Stiftungsgremien.
Der Bund der Vertriebenen (BdV) begrüßt die Herauslösung der Stiftung aus dem Gesetz zur Errichtung des Deutschen Historischen Museums und die Schwerpunktsetzung auf das Schicksal der deutschen Heimatvertriebenen und Flüchtlinge. Gleichzeitig betont der BdV, dass die deutsche Verantwortung für Krieg und Verbrechen nicht ausgeklammert werden dürfe. Europäische und internationale Bezüge sowie aktuelle Migrationsprozesse sollen zwar als ergänzende Kontexte einbezogen werden können, dürfen aber den Stiftungszweck nicht verwässern. Der BdV schlägt konkrete Änderungen am Gesetzestext vor, um diese Aspekte systematisch zu verankern.

2. Organisationsstruktur und Leitung
Das Kulturbüro der EKD begrüßt die geplante Selbständigkeit der Stiftung ausdrücklich. Kritisch bewertet wird jedoch die im Entwurf vorgesehene kurze Amtszeit der Stiftungsleitung (§ 9 Absatz 3), da hierdurch politische Einflussnahme begünstigt werden könnte. Das Kulturbüro schlägt vor, nach fünf Jahren eine Entfristung nach dem Vorbild von Universitäten zu ermöglichen, um eine größere Unabhängigkeit und Souveränität der Leitung zu gewährleisten.

3. Zusammensetzung der Gremien und Annahme von Zuwendungen
Der Zentralrat der Juden fordert, die jüdische Opferperspektive und fachliche Expertise verbindlich in den Stiftungsgremien zu verankern. Zudem werden konkrete Vorschläge zur Zusammensetzung des Stiftungsrats und zur Annahme von Zuwendungen gemacht, um Transparenz und Unabhängigkeit zu sichern.

4. Kritik und Schwerpunkte der Verbände
Die Kritikpunkte und Vorschläge stammen jeweils aus der Perspektive der jeweiligen Organisationen: Der Zentralrat der Juden legt den Schwerpunkt auf die historische Einordnung und die Wahrung der Einzigartigkeit der Schoa sowie die Vermeidung von Geschichtsrevisionismus. Der BdV legt Wert auf die Sichtbarkeit und Anerkennung des Schicksals der deutschen Vertriebenen, ohne die historische Verantwortung Deutschlands auszublenden. Das Kulturbüro der EKD konzentriert sich auf die Organisationsstruktur und die Sicherung einer unabhängigen Leitung der Stiftung. Verfassungsrechtliche Bedenken werden in keiner der Stellungnahmen ausdrücklich geäußert.

👍 Bund der Vertriebenen (BdV)

„Insgesamt hält der BdV den Referentenentwurf in seiner Grundstruktur für ausgewogen. Die Verselbstständigung der Stiftung, die klare Zuständigkeit des BMI, die stärkere Sichtbarkeit des Stiftungsrates sowie die Einbeziehung des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten sind geeignet, die Stiftung institutionell zu stärken und ihr ein eigenständiges Profil in der Erinnerungs- und Dokumentationslandschaft zu verleihen.“

Der Bund der Vertriebenen (BdV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung (SFVV), insbesondere die Herauslösung der Stiftung aus dem Gesetz zur Errichtung des Deutschen Historischen Museums (DHM) und die Umwandlung in eine eigenständige, bundesunmittelbare Stiftung öffentlichen Rechts. Dies wird als Stärkung der Sichtbarkeit, Zuständigkeit und Wahrnehmung des erinnerungspolitischen Auftrags bewertet. Der BdV hebt die Klarstellung des Stiftungszwecks hervor, wonach die Erinnerung an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert, insbesondere die deutschen Erfahrungen, im Mittelpunkt stehen. Besonders betont werden: 1) Die eindeutige Schwerpunktsetzung auf das Schicksal der deutschen Heimatvertriebenen und Flüchtlinge im historischen Kontext des Zweiten Weltkriegs und der nationalsozialistischen Politik; 2) Die ausdrückliche historische Einordnung, die die deutsche Verantwortung für Krieg und Verbrechen nicht ausklammert; 3) Die Möglichkeit, aber auch Begrenzung, europäische und internationale Bezüge sowie aktuelle Migrationsprozesse als ergänzende, vergleichende Kontexte einzubeziehen, ohne den Stiftungszweck zu verwässern. Der BdV schlägt konkrete Änderungen am Gesetzestext vor, um diese Aspekte klarer und systematischer zu verankern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Kulturbüro der EKD

„Der Entwurf überzeugt uns sehr, vielen Dank! Auch wir finden, dass die Überführung von einer unselbständigen in eine selbständige Stiftung sehr wünschenswert ist.“

Die Stellungnahme des Kulturbüros der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) bewertet den Gesetzentwurf zur Überführung einer unselbständigen in eine selbständige Stiftung grundsätzlich positiv. Besonders begrüßt wird die geplante Selbständigkeit der Stiftung, da dies als wünschenswert angesehen wird. Kritisch angemerkt wird jedoch die Regelung in § 9 Absatz 3, die eine kurze Amtszeit für die Leitung vorsieht. Hier wird befürchtet, dass dies politische Einflussnahme auf die Leitung begünstigen könnte. Das Kulturbüro regt an, nach dem Vorbild von Universitäten nach fünf Jahren die Möglichkeit einer Entfristung einzuräumen, um eine souveränere Amtsführung zu ermöglichen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die generelle Zustimmung zur Selbständigkeit der Stiftung, 2. Die Problematik der kurzen Amtszeit der Leitung, 3. Der Vorschlag zur Entfristung nach fünf Jahren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Zentralrat der Juden in Deutschland

„Die Erinnerung an die Schoa muss der zentrale Bezugspunkt jeder verantwortungsvollen historischen Bewertung sein.“

Der Zentralrat der Juden in Deutschland begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung, der die Stiftung in eine bundesunmittelbare rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts umwandeln und stärken soll. Die Stellungnahme betont, dass die Auseinandersetzung mit Flucht und Vertreibung untrennbar mit den nationalsozialistischen Verbrechen und dem Zweiten Weltkrieg verbunden bleiben muss. Besonders wichtig ist dem Zentralrat, dass die Einzigartigkeit der Schoa (Holocaust) nicht relativiert wird und deutsche Opfererzählungen nicht in Konkurrenz zur Erinnerung an die Schoa treten. Die Stellungnahme fordert, dass die Stiftung eine klare Haltung gegen Geschichtsrevisionismus und politische Instrumentalisierung einnimmt und die jüdische Opferperspektive sowie fachliche Expertise in den Stiftungsgremien verbindlich einbezogen werden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die zentrale Bedeutung der Schoa für die historische Bewertung, 2) die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung gegen Geschichtsverzerrung und Instrumentalisierung, 3) konkrete Vorschläge zur Zusammensetzung des Stiftungsrats und zur Annahme von Zuwendungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 06.05.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:07.10.2026
Drucksache:21/8411 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:449/26
Eingang im Bundesrat:14.08.2026
Erster Durchgang:25.09.2026, Stellungnahme (PDF)
Status Bundesrat:Beraten

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Kulturfragen07.09.2026Tagesordnung
Ausschuss für Innere Angelegenheiten10.09.2026Tagesordnung