Gesetz zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung |
| Initiator: | Bundesministerium des Inneren |
| Status: | Referentenentwurf (Kabinettsbeschluss geplant für 10.06.2026, Stand: 15.05.2026 - schon 1 Mal geändert.) |
| Letzte Änderung: | 23.04.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umwandlung der bisher unselbstständigen „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ in eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Damit soll die Stiftung organisatorisch verselbständigt und ihre Sichtbarkeit erhöht werden. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf geht auf den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2005 zurück, in dem ein „sichtbares Zeichen“ in Berlin zur Erinnerung an das Unrecht von Vertreibungen und zur gesellschaftlichen wie historischen Aufarbeitung von Zwangsmigration, Flucht und Vertreibung beschlossen wurde. Die Stiftung wurde 2008 als unselbstständige Stiftung unter dem Dach des Deutschen Historischen Museums gegründet und betreibt seit 2021 ein Dokumentationszentrum. Seit dem 1. November 2025 ist das Bundesministerium des Innern für die Stiftung zuständig.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine haushaltswirksamen Ausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Es fällt ein geringer Mehraufwand beim Bundesministerium des Innern für die Erstellung einer Satzung an, der jedoch nicht haushaltswirksam ist. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Höhe von etwa 100 Stunden (bzw. 6.760 Euro) wird erwartet und im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert. Für Länder und Kommunen entstehen keine Kosten. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf sieht keine Befristung oder Evaluierung vor. Es sind keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Verbraucherpreise, soziale Sicherungssysteme, gleichwertige Lebensverhältnisse, Demografie oder Gleichstellung zu erwarten. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Ein Beitrag zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist nicht ersichtlich. Interessenvertreter oder Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen. Der Entwurf wird nicht als besonders eilbedürftig bezeichnet.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung (SFVV) erhält eine eigene rechtliche Grundlage und wird aus dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung Deutsches Historisches Museum (DHMG) herausgelöst, um ihre Eigenständigkeit und Sichtbarkeit zu stärken.
- Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird die SFVV in eine selbstständige Stiftung umgewandelt.
- Im Bereich des Stiftungsvermögens werden bestimmte haushaltsrechtliche Vorgaben gestrichen; für aus Zuschüssen angeschaffte Gegenstände werden angemessene Zweckbindungsfristen festgelegt.
- Der Vorsitz des Stiftungsrates wechselt vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) auf das Bundesministerium des Innern (BMI).
- Der Stiftungsrat wird auf 22 Mitglieder erweitert; neu aufgenommen wird der/die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedler und nationale Minderheiten als Mitglied kraft Amtes.
- Alle Verweise auf die SFVV im Gesetz zur Errichtung der Stiftung Deutsches Historisches Museum werden gestrichen, um die rechtliche Selbstständigkeit der SFVV zu sichern.
- Die Prüfung der Stiftung Deutsches Historisches Museum erfolgt künftig nach dem regulären Prüfungsverfahren für Stiftungen des öffentlichen Rechts; die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und Lageberichts nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften entfällt.
- Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt fünf Jahre; es wird klargestellt, dass Mitglieder mit Ausscheiden aus der entsendeberechtigten Stelle aus dem Kuratorium ausscheiden und kommissarisch im Amt bleiben, bis neue Entsendungen vorliegen.
- Für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung ist künftig nur noch der oder die Kuratoriumsvorsitzende die oberste Dienstbehörde, nicht mehr das gesamte Kuratorium.
| Datum erster Entwurf: | 23.04.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung wird das Ziel einer Selbstständigkeit der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung (SFVV) umgesetzt und die Stiftung durch Herauslösung aus dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsches Historisches Museum (DHMG) gestärkt.
Die Einrichtung wurde als unselbstständige Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung in Trägerschaft des Deutschen Historischen Museums (DHM) am 30. Dezember 2008 errichtet und im DHMG entsprechend integriert. Seit der Eröffnung des Dokumentationszentrums am 21. Juni 2021 arbeitet die SFVV mittlerweile im fünften Jahr ihres Wirkbetriebs.
Im Koalitionsvertrag zwischen CSU, CDU und SPD vom 5. Mai 2025 heißt es: „Zur Förderung des kulturellen Erbes der Heimatvertriebenen werden wir die Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung und die Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen auf eine verlässliche finanzielle Basis stellen und die Bundesförderung nach § 96 Bundesvertriebenengesetz zukunftsfest gestalten." In dieses Ziel passt sich der vorliegende Vorschlag einer eigenständigen gesetzlichen Regelung und damit der organisatorischen Stärkung der SFVV ein.
Der vorliegende Referentenentwurf enthält im Wesentlichen folgende Inhalte:
Kern ist die Umwandlung der unselbstständigen SFVV in eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts (Art. 1 § 1). Der Übergang des Vorsitzes des Stiftungsrates der SFVV von BKM auf BMI ist in diesem Zusammenhang ebenso ein Regelungsgegenstand wie die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder im Stiftungsrat der SFVV auf 22 durch Aufnahme des/der Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedler und nationale Minderheiten als Mitglied kraft Amtes. Hinzu kommen Folgeänderungen des fortgeltenden DHM-Gesetzes, etwa die Umstellung der Prüfung der Stiftung Deutsches Historisches Museum auf das reguläre Prüfungsverfahren für Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 109 BHO.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium des Inneren:
„Weder Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter noch beauftragte Dritte haben we
sentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.“