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Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze
Initiator:Bundesministerium für Verkehr
Status:Referentenentwurf
(Kabinettsbeschluss geplant für 20.05.2026, Stand: 08.05.2026)
Letzte Änderung:04.05.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung und Zukunftsfähigkeit der Fahrschulausbildung durch Anpassung an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung. Gleichzeitig sollen die Kosten für den Führerscheinerwerb gesenkt, Verwaltungsverfahren vereinfacht und unnötige Bürokratie abgebaut werden. Zudem werden Vorgaben der EU-Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Fahrlehrern aus anderen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt. Der Entwurf stammt vom Bundesministerium für Verkehr, das federführend zuständig ist. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf reagiert auf verschiedene Entwicklungen: Zum einen auf die Reform des Fahrlehrergesetzes von 2018, deren Umsetzung Änderungsbedarf im Vollzug gezeigt hat. Zum anderen auf ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen unzureichender Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen EU-Staaten. Ziel ist es, die Ausbildung an moderne Anforderungen anzupassen und europarechtskonform zu gestalten. 
 
Kosten:  
Für die öffentlichen Haushalte (Bund und Länder) entstehen keine zusätzlichen Einnahmen oder Ausgaben.  
Für Bürgerinnen und Bürger wird der jährliche Erfüllungsaufwand um ca. 74.500 Stunden reduziert (vor allem durch Wegfall der Unterschriftspflicht beim Ausbildungsnachweis).  
Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand von ca. 70.000 Euro (z.B. Umstellung auf elektronische Meldung der Unterrichtsentgelte). Gleichzeitig werden jährlich ca. 73,5 Mio. Euro an Erfüllungsaufwand eingespart, insbesondere durch Wegfall der Pflicht, Unterrichtsräume und Lehrmittel für den Theorieunterricht vorzuhalten, sowie durch verlängerte Fortbildungsintervalle.  
Für die Verwaltung der Länder ergibt sich eine jährliche Entlastung von ca. 10.000 Euro, vor allem durch weniger Überwachungsaufwand und vereinfachte Prüfungen. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf enthält eine Experimentierklausel zur Erprobung neuer Formen des Fahrpraxiserwerbs in der praktischen Ausbildung der Klasse B. Die entsprechenden Regelungen sollen durch die Bundesanstalt für Straßen und Verkehrswesen evaluiert werden. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Es gibt keine besonderen Auswirkungen auf Gleichstellung, Demografie oder die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse. Das Gesetz ist nicht als eilbedürftig gekennzeichnet. Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund, um bundesweit einheitliche Standards und Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Interessenvertreter haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden ignoriert): 
 
- Änderung des Straßenverkehrsgesetzes: 
- Einführung einer Option, dass bestimmte Einsatzkraftfahrzeuge (über 3,5 t bis 5 t) mit Fahrerlaubnis Klasse B und spezieller Schulung geführt werden können, erkennbar durch eine Schlüsselzahl auf dem Führerschein. 
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für einen Modellversuch, bei dem Fahrschüler Fahrpraxis unter Anleitung (außerhalb der Fahrschule) im öffentlichen Straßenverkehr erwerben können, wissenschaftlich begleitet und befristet. 
- Festlegung von Mindestvoraussetzungen für die Teilnahme am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung (gesundheitliche Eignung, Mindestalter, spezieller Versicherungsschutz, Nachweis der Befähigung). 
- Länder können selbst entscheiden, ob sie am Modellversuch teilnehmen; die inhaltlichen Vorgaben werden bundesweit einheitlich geregelt. 
- Detaillierte Vorgaben für Begleitung, Ausbildungsinhalte, Anforderungen an Fahrpraxisanleiter, eingesetzte Fahrzeuge, Dokumentationspflichten und Kostenregelungen. 
- Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). 
- Widerruf der Genehmigung bei Verstößen, Ungeeignetheit des Anleiters oder Teilnehmers, oder bei Gefährdung der Verkehrssicherheit. 
 
- Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes: 
- Einführung des „amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“ als eigenständige Qualifikation zur Sicherung und Erweiterung der Prüfkapazitäten. 
- Festlegung der fachlichen und persönlichen Anforderungen an Fahrerlaubnisprüfer, orientiert an EU-Vorgaben (u.a. Mindestqualifikation ISCED-Stufe 3, fünfmonatige Ausbildung). 
- Anpassung der Aufgaben und Anforderungen an die Fahrerlaubnisprüfung an europäische Standards. 
 
- Änderung des Fahrlehrergesetzes: 
- Klarstellung, dass die vorübergehende und gelegentliche Ausbildung von Fahrschülern durch Personen mit Befähigungsnachweis aus EU/EWR/Schweiz möglich ist, ohne Erteilung einer deutschen Fahrlehrerlaubnis, aber mit Ausstellung eines Fahrlehrerscheins. 
- Definition der „Fahrstunde“ als Unterrichtseinheit von 45 Minuten. 
- Ermöglichung der vollständigen digitalen Durchführung des theoretischen Fahrschulunterrichts; Wegfall der Pflicht für Fahrschulen, Unterrichtsräume und Lehrmittel vorzuhalten. 
- Möglichkeit zur Kooperation von Ausbildungsfahrschulen, damit Fahrlehreranwärter praktische Unterrichtserfahrung auch in anderen Fahrschulen sammeln können. 
- Einführung eines zentralen, digitalen Transparenzregisters beim Bundesministerium für Verkehr, das Unterrichtsentgelte und Bestehensquoten von Fahrschulen enthält; Pflicht zur elektronischen Übermittlung und Aktualisierung der Daten. 
- Vereinfachung und Vereinheitlichung der Fortbildungspflichten für Fahrlehrer und Seminarleiter (mindestens drei Tage Fortbildung innerhalb von vier Jahren). 
- Flexibilisierung und Digitalisierung der behördlichen Überwachung von Fahrschulen, risikoorientierte und anlassbezogene Prüfungen statt starrer Turnusvorgaben. 
- Vereinheitlichung und Neuordnung der Regelungen zu Seminarerlaubnissen und Einweisungslehrgängen für Aufbauseminare und Verkehrspädagogik. 
- Reduzierung von Bürokratie und Verwaltungsaufwand, z.B. durch Wegfall von Pflicht zum Preisaushang in Fahrschulen, Erleichterung bei Nachweispflichten und Meldepflichten. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und Neuerungen des Gesetzentwurfs.

Medienberichte
Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:04.05.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Verkehr:

„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht we-
sentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.“

Weiterführende Links